opencaselaw.ch

E-31/2018

E-31/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-31/2018 Urteil vom 23. Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrik Jaffna (Nordprovinz) - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. April 2016 verliess und am 30. April 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am 2. Mai 2016 um Asyl nachsuchte, worauf er dem Testbetrieb zugewiesen wurde, dass am 6. Mai 2016 im Verfahrenszentrum (VZ) Zürich eine summarische Befragung zur Person (BzP) und am 13. Mai 2016 ein vorberatendes Gespräch stattfanden, dass am 27. Mai 2016 eine Anhörung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 in das erweiterte Verfahren transferiert wurde, dass am 24. November 2017 eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) durchgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in der (...) seines Bruders C._______ in Jaffna gearbeitet, dass er im April 2015, nachdem er auf der Bank Geld abgehoben habe, von zwei Personen auf dem Motorrad angehalten worden sei und diese von ihm Geld verlangt hätten, dass er sich geweigert habe und die Unbekannten aufgrund der Anwesenheit vieler Passanten geflohen seien, dass im März 2016, als er zusammen mit seiner Schwägerin (Ehefrau seines Bruders) bei der Arbeit gewesen sei, sich zwei unbekannte Personen nach seinem Bruder, der sich zu jener Zeit in D._______ aufgehalten habe, erkundigt und dessen Bankdaten verlangt hätten, dass die Schwägerin nach telefonischer Rücksprache mit seinem Bruder den Unbekannten die gewünschten Kontoangaben erteilt habe, worauf diese am gleichen Tag auf der Bank weitere Auskünfte erhalten hätten, dass die Unbekannten in der Folge noch einmal auf der (...) vorbeigekommen seien und sich nach seinem Bruder erkundigt hätten, dass wenige Tage später sein Bruder nach Jaffna zurückgekehrt sei und die Unbekannten ihn telefonisch kontaktiert hätten, dass sie dabei Geld von ihm verlangt und gedroht hätten, den Beschwerdeführer und seinen Bruder umzubringen, wenn dieser ihrer Zahlungsaufforderung nicht nachkomme, dass sich sein Bruder dennoch geweigert habe, ihnen Geld zu bezahlen und ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______ geschickt habe, um weiteren Drohungen zu entgehen, dass sein in E._______ lebender Bruder früher auch im Geschäft seines Bruders C._______ gearbeitet habe und von CID-Leuten mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er ausgereist sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. November 2017 - eröffnet am 1. Dezember 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichnenden ersucht wurde, dass gleichzeitig eine Kopie des Reisepasses von C._______ (Bruder des Beschwerdeführers) inklusive Schengen-Visum eingereicht wurde, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Januar 2018 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer am 5. Januar 2018 eine Fürsorgebestätigung einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen, dass die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall von April 2015, bei dem er von unbekannten Personen angehalten worden sei, zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach er davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei diesen um CID-Agenten gehandelt habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal dieser auf einer blossen Vermutung basiert, für den keine konkreten Hinweise bestehen, dass deshalb auch der in diesem Zusammenhang gemachte Erklärungsversuch, wonach eine Anzeige gegen CID-Agenten nichts gebracht hätte, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer auch den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er die Ereignisse von März 2016 substanzlos und standardisiert geschildert habe, keine überzeugenden Argumente entgegenzubringen vermag, dass sein diesbezüglicher Einwand, wonach die Unbekannten - vermutungsweise Angehörige der CID - ihn und seine Schwägerin ernsthaft benachteiligt hätten, falls sein Bruder keine Angaben zu den Bankkonten gemacht hätte, die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen vermag, dass nämlich der Bruder nach seiner Rückkehr - dieser soll zirka zwei bis drei Tage danach einen Anruf der Unbekannten erhalten haben (vgl. A28 F83 und F90) - die von diesen verlangten Zahlungen verweigert habe, und diese Weigerung für den Beschwerdeführer, den Bruder und dessen Ehefrau ohne Konsequenzen geblieben sei (vgl. A28 F92 und 96), dass daher auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb ausgerechnet der Beschwerdeführer hätte fliehen müssen, sein Bruder und dessen Ehefrau jedoch weiterhin in Sri Lanka leben, dass die kurzzeitige Anhaltung seines Bruders im November 2016 auf dem Polizeiposten nicht im Zusammenhang mit der angeblich von CID-Leuten ausgehenden Bedrohungssituation zu sein scheint (vgl. A28 F96, F98 und F100 ff.), dass der Einwand des Beschwerdeführers betreffend sein Unwissen über die genauen Umstände des angeblich auf den Bruder ausgesetzten Drucks durch Dritte wegen dessen Bankkontos, sein Bruder habe ihn als zu jung betrachtet, um ihn in die Erpressungsversuche einzubinden, und ihn auch wegen seines Stotterns nicht unnötig mit seinen Problemen belasten wollen, nichts an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beizutragen vermag, dass die unglaubhaften Aussagen im Übrigen auch nicht damit erklärt werden können, es sei dem Beschwerdeführer wegen seines Stotterns schwer gefallen, grosse Ausführungen zu machen, erst recht in einer stressigen Situation wie in einer Anhörung zu den Asylgründen, können den Anhörungen doch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, zumal auch die dort anwesende Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Bemerkungen angebracht hat (vgl. A28), dass schliesslich aufgrund des Umstands, wonach der Bruder weiterhin in Sri Lanka lebt, nicht von einer derartigen Bedrohungslage auszugehen ist, zumal er offenbar aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat nicht habe verlassen wollen (er verfüge dort über ein Haus und ein Geschäft und sei Versorger der Familie, A28 F98), dass weiter die Argumentation des Beschwerdeführers, er gehöre als Mitglied einer wohlhabenden Familie einer Risikogruppe an, sein vermögender Bruder - der Versorger der Familie - indessen weiterhin zusammen mit seiner Ehefrau in Sri Lanka lebt, unlogisch erscheint, dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwogen hat, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, weshalb - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Asylgründe seines in E._______ lebenden Bruders nicht im Zusammenhang mit seinen Vorbringen stünden (vgl. A28 F42) - nicht ersichtlich sei, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt würde, dass ferner die pauschal formulierte Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung fehl geht, weshalb auch der entsprechende Eventualantrag der Rückweisung der Sache an das SEM für weitere Abklärungen abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2, ), dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der elf Jahre die Schule besucht und bis zur Ausreise im Geschäft seines Bruders gearbeitet hat (vgl. Akte A17 S. 8), dass er mit seiner Mutter, zwei Brüdern, einer Schwester, mehreren Onkeln und Tanten (Akte A9 S. 4) über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn unterstützen kann, weshalb er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, dass der Vollzug der Wegweisung sich als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: