Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 2. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. November 2017 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-31/2018 vom 23. Januar 2018 ab. Das Gericht bestätigte die Schlussfol- gerung des SEM, wonach die geltend gemachte Verfolgung durch Beamte des CID (Criminal Investigation Department) wegen angeblichen Geldfor- derungen unglaubhaft sei und der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehöre. B. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein und machte insbesondere geltend, drei Männer des sri-lankischen Geheimdienstes seien in der (…)- Filiale seines Bruders in B._______ erschienen und hätten diesen unter Todesdrohungen zur Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes aufgefordert. In der Schweiz habe er sich ausserdem exilpolitisch betätigt, indem er sich im Februar und März (…) an zwei Demonstrationen zugunsten der tamilischen Sache in C._______ und D._______ betätigt habe. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und er- hob eine Gebühr. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4543/2018 vom 13. Sep- tember 2018 ab. Die Vorinstanz und das Gericht kamen zusammenfassend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Begründung sei- nes Mehrfachgesuchs und den dazu eingereichten Beweismitteln nicht ge- lungen ist, Asylgründe oder subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Im Rah- men seines ersten Asylverfahrens hätten sich die politisch motivierte Ver- folgung durch die sri-lankischen Behörden als nicht glaubhaft erwiesen und es sei festgestellt worden, dass keine risikobegründenden Faktoren vorlie- gen würden.
E-3703/2021 Seite 3 Die eingereichten Beweismittel, eine Videoaufzeichnung aus dem Ge- schäft des Bruders sowie die fremdsprachigen Schreiben des Bruders, seien nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den ver- mummten Personen im Geschäft um Geheimdienstleute handle. Ausser- dem erscheine es unlogisch, wenn nun ohne weitere Begründung plötzlich der Beschwerdeführer – und nicht wie im ersten Asylgesuch sein Bruder – ins Visier dieser angeblichen Verfolger geraten sein soll. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivität beschränke sich die Rolle des Beschwerdeführers an den fraglichen Demonstrationen auf jene eines ein- fachen Teilnehmers. Damit werde die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen nicht erreicht. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites, als «Demande d’asile multiple» bezeichnetes Mehrfachgesuch ein und machte insbesondere geltend, er betätige sich inzwischen in gros- sem Masse exilpolitisch für die tamilische Sache. Er habe an zahlreichen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, namentlich am (…) in C._______ und am (…) in D._______ vor dem E._______. Ausserdem sei er Mitglied der STTC (Swiss Tamil Coordination Committee), welches in- zwischen vom sri-lankischen Verteidigungsministerium als terroristische Organisation eingestuft werde. Ferner pflege er Kontakte zur TYO (Tamil Youth Organization), welche ihn 2019 unter anderem an einen von dieser Organisation veranstalten Anlass in F._______ geführt habe. Aufgrund die- ser Aktivitäten sei seine Familie in Sri Lanka vom Geheimdienst bedroht worden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka, namentlich die Menschen- rechtssituation der Tamilen, insgesamt verschlechtert. E. Mit Verfügung vom 5. August 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr, wies das Gesuch um Verfahrenskostenerlass so- wie die Anträge auf Durchführung einer Anhörung oder weiterer Abklärun- gen in Sri Lanka ab. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung
E-3703/2021 Seite 4 der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 20. August 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be- schwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit, unter Vorbehalt von E. 3.3, einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art.106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz- lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge- such nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Zu prüfen ist vor- liegend demnach, ob das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegenge- nommene Eingabe des Beschwerdeführers gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist.
E-3703/2021 Seite 5
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs ma- teriell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und un- vollständige Sachverhaltsabklärung und damit zusammenhängend eine Verletzung der Begründungspflicht. Die vorinstanzliche Verfügung sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Würdigung aller Vorbringen einen neuen Entscheid fällen kann. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen führen könnten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rügen nicht näher, weshalb aufgrund seiner allgemein gehaltenen Ausführungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begrün- dungspflicht verletzt haben soll. Jedenfalls ist festzustellen, dass die ange- fochtene Verfügung eine – im Rahmen der Begründung eines Nichteintre- tensentscheids – angemessene und hinreichende Darstellung des mass- geblichen Sachverhalts enthält, die es erlaubt, die Erwägungen der Vor- instanz nachzuvollziehen. Gestützt darauf war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte,
E-3703/2021 Seite 6 die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 5.4 Unabhängig davon ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck mangelnder Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zwar aus, sie trete gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Mit Blick auf die Erwägungen in der Verfügung kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Sie hat sich materiell mit den Vorbin- gen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, indem sie sich nament- lich im Flüchtlingspunkt zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkei- ten und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln sowie der Lage in Sri Lanka geäussert hat. Demgemäss ist die Verfügung vom 5. August 2021 im Ergebnis als Abweisung des Mehrfachgesuchs vom 24. Juni 2021 zu qualifizieren. Infolge dieser unkorrekten Qualifizierung enthält die Ver- fügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als Rechts- mittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechts- mittelfrist war es dem Beschwerdeführer aber möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe einzureichen, weshalb ihm aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden ist. Der Mangel erweist sich nicht als derart gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vo- rinstanz rechtfertigen würde. Dem fehlerhaften Vorgehen der Vorinstanz ist jedoch bei der Kostenauferlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 11.3).
E. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.
E. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a
E-3703/2021 Seite 7 Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Ein- schätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Die auf Beschwerdeebene vor- getragenen Vorbringen stellen weitgehend eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen dar und erschöp- fen sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen und blossen Be- hauptungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfäng- lich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass sich aus den neu geltend ge- machten exilpolitischen Aktivitäten und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln die behauptete wichtige Funktion und Aktivitäten des Be- schwerdeführers für die tamilische Sache nicht ableiten lasse. Die einge- reichten Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen in D._______ am (…) und in C._______ am (…) belegen nicht, dass er sich aus der Masse der Teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben hat. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass er als gewöhnlicher Teilnehmer ohne besondere Funktion an diesen Kundgebungen teilgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer unter Beilegung von im Internet öffentlich zu- gänglichen Fotoaufnahmen dieser Demonstrationen ausführt, er sei darauf zu erkennen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, ist Folgendes festzuhalten: Vor dem Hintergrund des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist mit Verweis auf die Rechtsprechung davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
E. 7.3 Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwer- deführer keinen Bezug zwischen seinen behaupteten exilpolitischen Aktivi- täten beziehungsweise ihm selbst und den Organisationen STCC und TYO hat herstellen können. Sowohl seine Ausführungen zur geltend gemachten Mitgliedschaft bei der STCC und den LTTE, als auch die angebliche Füh- rungsrolle innerhalb der tamilischen Diaspora erweisen sich als unsubstan- tiiert, nicht belegt und stellen eine blosse Parteibehauptung dar. Daran ver-
E-3703/2021 Seite 8 mag auch ein eingereichtes Foto, auf welchem der Beschwerdeführer an- lässlich einer Demonstration in einem Hemd, offenbar versehen mit einem LTTE-Emblem auf Brusthöhe zu sehen ist, nichts zu ändern.
E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die allgemeine Gefährdungs- und die Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie auf Äusse- rungen des sri-lankischen Verteidigungsminister Kamal Gunaratne ver- weist, wonach die LTTE sich mithilfe der tamilischen Diaspora wieder im Aufbau befinde, hat er nicht dargelegt, inwieweit er individuell-konkret von diesen Umständen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeführten Links zu Benut- zerkonten in den Sozialen Medien und zu Zeitungsberichten, deren Inhalte der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt und – wie die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat – nicht in einen individuell-konkreten Kontext stellt und damit keinen Bezug zu seiner Person schafft. Diesbezüglich fehlen auch hier substantiierte Ausführungen.
E. 7.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die neuen Vorbringen und Beweismittel vermöchten die Flüchtlingseigen- schaft nicht zu begründen und hat das Mehrfachgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-3703/2021 Seite 9
Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-31/2018 vom 23. Januar 2018 verwiesen werden. Darin wurde dargelegt, weshalb der Wegweisungsvollzug in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. S. 8 f.). Die darin geäusserte Einschätzung zur Lage in Sri Lanka hat weiterhin Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Verände- rungen bewusst, beobachtet die Entwicklung aufmerksam und berücksich- tigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 9.7). Im Übrigen macht der Be- schwerdeführer weder in seinem Mehrfachgesuch vom 24. Juni 2021 noch in der Beschwerde Neuerungen geltend, welche bei der Prüfung der Weg- weisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen wären.
E. 9.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Da- mit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit ab- zuweisen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge- samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
E-3703/2021 Seite 10 eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.3 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 5.4) ist dem Beschwerdeführer trotz dem Umstand, dass er im vorliegenden Beschwer- deverfahren mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine re- duzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung er- wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihm hinsichtlich dieses Verfahrensmangels – obwohl er denselben in der Beschwerde nicht aus- drücklich gerügt hat – kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Diese ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3703/2021 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. – werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3703/2021 Urteil vom 6. Januar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 2. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 29. November 2017 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-31/2018 vom 23. Januar 2018 ab. Das Gericht bestätigte die Schlussfolgerung des SEM, wonach die geltend gemachte Verfolgung durch Beamte des CID (Criminal Investigation Department) wegen angeblichen Geldforderungen unglaubhaft sei und der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehöre. B. Mit Eingabe vom 20. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein und machte insbesondere geltend, drei Männer des sri-lankischen Geheimdienstes seien in der (...)-Filiale seines Bruders in B._______ erschienen und hätten diesen unter Todesdrohungen zur Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes aufgefordert. In der Schweiz habe er sich ausserdem exilpolitisch betätigt, indem er sich im Februar und März (...) an zwei Demonstrationen zugunsten der tamilischen Sache in C._______ und D._______ betätigt habe. C. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4543/2018 vom 13. September 2018 ab. Die Vorinstanz und das Gericht kamen zusammenfassend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Begründung seines Mehrfachgesuchs und den dazu eingereichten Beweismitteln nicht gelungen ist, Asylgründe oder subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens hätten sich die politisch motivierte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden als nicht glaubhaft erwiesen und es sei festgestellt worden, dass keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden. Die eingereichten Beweismittel, eine Videoaufzeichnung aus dem Geschäft des Bruders sowie die fremdsprachigen Schreiben des Bruders, seien nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den vermummten Personen im Geschäft um Geheimdienstleute handle. Ausserdem erscheine es unlogisch, wenn nun ohne weitere Begründung plötzlich der Beschwerdeführer - und nicht wie im ersten Asylgesuch sein Bruder - ins Visier dieser angeblichen Verfolger geraten sein soll. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivität beschränke sich die Rolle des Beschwerdeführers an den fraglichen Demonstrationen auf jene eines einfachen Teilnehmers. Damit werde die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen nicht erreicht. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites, als «Demande d'asile multiple» bezeichnetes Mehrfachgesuch ein und machte insbesondere geltend, er betätige sich inzwischen in grossem Masse exilpolitisch für die tamilische Sache. Er habe an zahlreichen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen, namentlich am (...) in C._______ und am (...) in D._______ vor dem E._______. Ausserdem sei er Mitglied der STTC (Swiss Tamil Coordination Committee), welches inzwischen vom sri-lankischen Verteidigungsministerium als terroristische Organisation eingestuft werde. Ferner pflege er Kontakte zur TYO (Tamil Youth Organization), welche ihn 2019 unter anderem an einen von dieser Organisation veranstalten Anlass in F._______ geführt habe. Aufgrund dieser Aktivitäten sei seine Familie in Sri Lanka vom Geheimdienst bedroht worden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka, namentlich die Menschenrechtssituation der Tamilen, insgesamt verschlechtert. E. Mit Verfügung vom 5. August 2021 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr, wies das Gesuch um Verfahrenskostenerlass sowie die Anträge auf Durchführung einer Anhörung oder weiterer Abklärungen in Sri Lanka ab. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 20. August 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, unter Vorbehalt von E. 3.3, einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art.106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Zu prüfen ist vorliegend demnach, ob das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht nicht eingetreten ist. 3.2 Die Vorinstanz hat die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3.3 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsabklärung und damit zusammenhängend eine Verletzung der Begründungspflicht. Die vorinstanzliche Verfügung sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie unter Würdigung aller Vorbringen einen neuen Entscheid fällen kann. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen führen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rügen nicht näher, weshalb aufgrund seiner allgemein gehaltenen Ausführungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt haben soll. Jedenfalls ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung eine - im Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts enthält, die es erlaubt, die Erwägungen der Vor-instanz nachzuvollziehen. Gestützt darauf war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Damit besteht kein Anlass, die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5.4 Unabhängig davon ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck mangelnder Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zwar aus, sie trete gestützt auf Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein. Mit Blick auf die Erwägungen in der Verfügung kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Sie hat sich materiell mit den Vorbingen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, indem sie sich namentlich im Flüchtlingspunkt zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln sowie der Lage in Sri Lanka geäussert hat. Demgemäss ist die Verfügung vom 5. August 2021 im Ergebnis als Abweisung des Mehrfachgesuchs vom 24. Juni 2021 zu qualifizieren. Infolge dieser unkorrekten Qualifizierung enthält die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer aber möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe einzureichen, weshalb ihm aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden ist. Der Mangel erweist sich nicht als derart gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Dem fehlerhaften Vorgehen der Vorinstanz ist jedoch bei der Kostenauferlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 11.3). 6. 6.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 6.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz zu bestätigen ist. Die auf Beschwerdeebene vorgetragenen Vorbringen stellen weitgehend eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen dar und erschöpfen sich im Wesentlichen in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. 7.2 Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass sich aus den neu geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln die behauptete wichtige Funktion und Aktivitäten des Beschwerdeführers für die tamilische Sache nicht ableiten lasse. Die eingereichten Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen in D._______ am (...) und in C._______ am (...) belegen nicht, dass er sich aus der Masse der Teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben hat. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass er als gewöhnlicher Teilnehmer ohne besondere Funktion an diesen Kundgebungen teilgenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer unter Beilegung von im Internet öffentlich zugänglichen Fotoaufnahmen dieser Demonstrationen ausführt, er sei darauf zu erkennen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, ist Folgendes festzuhalten: Vor dem Hintergrund des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist mit Verweis auf die Rechtsprechung davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). 7.3 Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Bezug zwischen seinen behaupteten exilpolitischen Aktivitäten beziehungsweise ihm selbst und den Organisationen STCC und TYO hat herstellen können. Sowohl seine Ausführungen zur geltend gemachten Mitgliedschaft bei der STCC und den LTTE, als auch die angebliche Führungsrolle innerhalb der tamilischen Diaspora erweisen sich als unsubstantiiert, nicht belegt und stellen eine blosse Parteibehauptung dar. Daran vermag auch ein eingereichtes Foto, auf welchem der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in einem Hemd, offenbar versehen mit einem LTTE-Emblem auf Brusthöhe zu sehen ist, nichts zu ändern. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die allgemeine Gefährdungs- und die Menschenrechtslage in Sri Lanka sowie auf Äusserungen des sri-lankischen Verteidigungsminister Kamal Gunaratne verweist, wonach die LTTE sich mithilfe der tamilischen Diaspora wieder im Aufbau befinde, hat er nicht dargelegt, inwieweit er individuell-konkret von diesen Umständen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise betroffen sein soll. Gleiches gilt für die in der Beschwerde aufgeführten Links zu Benutzerkonten in den Sozialen Medien und zu Zeitungsberichten, deren Inhalte der Beschwerdeführer nicht weiter ausführt und - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - nicht in einen individuell-konkreten Kontext stellt und damit keinen Bezug zu seiner Person schafft. Diesbezüglich fehlen auch hier substantiierte Ausführungen. 7.5 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, die neuen Vorbringen und Beweismittel vermöchten die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen und hat das Mehrfachgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis nicht möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernissen kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-31/2018 vom 23. Januar 2018 verwiesen werden. Darin wurde dargelegt, weshalb der Wegweisungsvollzug in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. S. 8 f.). Die darin geäusserte Einschätzung zur Lage in Sri Lanka hat weiterhin Gültigkeit. Zwar ist die aktuelle Lage volatil. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen bewusst, beobachtet die Entwicklung aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6426/2019 vom 8. November 2021 E. 9.7). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer weder in seinem Mehrfachgesuch vom 24. Juni 2021 noch in der Beschwerde Neuerungen geltend, welche bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen wären. 9.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 11.3 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. E. 5.4) ist dem Beschwerdeführer trotz dem Umstand, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihm hinsichtlich dieses Verfahrensmangels - obwohl er denselben in der Beschwerde nicht ausdrücklich gerügt hat - kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Diese ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: