Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4543/2018 Urteil vom 13. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Distrik C._______ (Nordprovinz) - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) verliess und am (...) in die Schweiz einreiste, wo er am 2. Mai 2016 ein erstes Mal um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe in der (...)-Vertretung seines Bruders D._______ in C._______ gearbeitet, dass er im (...) von (...) Personen (...) angehalten worden sei und diese von ihm Geld verlangt hätten, nachdem er auf der Bank Geld abgehoben habe, dass er sich geweigert habe und die Unbekannten aufgrund der Anwesenheit vieler Passanten geflüchtet seien, dass sich im (...), als er zusammen mit seiner (...) (...) bei der Arbeit gewesen sei, (...) unbekannte Personen nach seinem Bruder, der sich zu jener Zeit in Europa aufgehalten habe, erkundigt und dessen Bankdaten verlangt hätten, dass die (...) die Unbekannten nach telefonischer Rücksprache mit seinem Bruder über die gewünschten Daten informiert habe, worauf sie am gleichen Tag auf der Bank weitere Auskünfte erhalten hätten, dass die Unbekannten in der Folge noch einmal auf der (...)-Vertretung vorbeigekommen seien und sich nach seinem Bruder erkundigt hätten, dass sein Bruder wenige Tage später nach C._______ zurückgekehrt sei und die Unbekannten ihn telefonisch kontaktiert hätten, dass sie dabei Geld von ihm verlangt und gedroht hätten, den Beschwerdeführer und seinen Bruder umzubringen, wenn letzterer ihrer Zahlungsaufforderung nicht nachkomme, dass sein Bruder die Zahlung trotzdem verweigert und ihn (den Beschwerdeführer) nach Europa geschickt habe, um weiteren Drohungen zu entgehen, dass sein in (...) lebender Bruder früher auch im Geschäft seines anderen Bruders D._______ gearbeitet habe und von Leuten des CID (Criminal Investigation Department) mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein erstes Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Januar 2018 mit Urteil E-31/2018 vom 23. Januar 2018 abwies und dabei insbesondere feststellte, die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können, dass deshalb - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Asylgründe seines in (...) lebenden Bruders nicht im Zusammenhang mit seinen Vorbringen stünden - nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. März 2018 an das SEM gelangte und ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er als Beilagen nebst einer Anwaltsvollmacht einen USB-Stick, (...) Fotos anlässlich der Demonstration vom (...) in (...), (...) Fotos anlässlich der Demonstration vom (...) in (...) sowie (...) Fotos von früheren Demonstrationen zu den Akten reichen liess, dass das Mehrfachgesuch damit begründet wurde, am (...) seien (...) Männer vom sri-lankischen Geheimdienst im (...)-Geschäft des Bruders des Beschwerdeführers in C._______ erschienen und hätten diesen unter Vorweisung ihrer Dienstausweise aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben, dass sie ihm für den Fall, dass er zur Polizei gehe, mit der Tötung gedroht hätten, dass es im Geschäft (...) Überwachungskameras gebe, auf denen der Vorfall ohne Ton aufgezeichnet worden sei, weil es keine Möglichkeit für eine Tonaufzeichnung gebe, dass frühere Vorfälle, bei denen nur Geld verlangt worden sei, nicht hätten aufgezeichnet werden können, weil damals noch keine Kameras installiert gewesen seien, dass der Beschwerdeführer zudem am (...) an einer Demonstration in (...) wegen des Prozesses vor dem Bundesstrafgericht gegen mutmassliche Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilgenommen habe, dass er am (...) auch an einer Demonstration der LTTE in (...) und in der Vergangenheit an mehreren politischen Anlässen, die zwar nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden neuen Asylverfahrens, aber dennoch zu berücksichtigen seien, teilgenommen habe, dass das SEM mit am 10. Juli 2018 eröffneter Verfügung vom 9. Juli 2018 erneut feststelle, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und eine Gebühr erhob, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die (...) auf dem USB-Stick aufgezeichneten Videos ohne Ton stammten gemäss dem eingeblendeten Text vom (...) zwischen (...) und (...) Uhr und zeigten den Eingang sowie das Innere eines (...)-Büros, dass kurz vor Geschäftsschluss (...) mit Motorradhelmen und (...) das Geschäft betreten, sich mit einem Mitarbeiter in einen nicht einsehbaren Raum begeben und das Geschäft nach kurzer Zeit wieder verlassen würden, dass nicht ersichtlich sei, dass es sich bei den (...) um Geheimdienstleute handle, und mangels Tonaufzeichnung auch nichts über das Gespräch mit dem Mitarbeiter gesagt werden könne, dass immerhin festgestellt werden könne, dass der Besuch bei den Mitarbeitern, die danach normal mit den Abschlussarbeiten beginnen würden (Türschliessung, Putzen), offenbar keine Hektik oder sonst ein nervöses Verhalten hervorzurufen scheine, dass vor diesem Hintergrund die Videoaufzeichnungen den geltend gemachten Sachverhalt nicht zu beweisen vermöchten und das aufgezeichnete Ereignis auch inszeniert worden sein könnte, dass zu den exilpolitischen Aktivitäten vorab festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden habe glaubhaft machen können, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, er sei vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten oder als Regimegegner und politischer Aktivist registriert worden, dass folglich auch nicht von einer speziellen Beobachtung seitens der sri-lankischen Behörden nach seiner Ankunft in der Schweiz ausgegangen werden könne, dass die eingereichten Fotos den Beschwerdeführer bei diesen Kundgebungen, an denen eine grosse Anzahl von Personen teilgenommen habe, als normaler Teilnehmer zeigten, der sich gleich wie die anderen Anwesenden verhalte (...), dass nicht ersichtlich sei, dass er eine ausserordentliche Funktion ausgeübt habe und als eine aus den Kundgebungen hervortretende, besonders exponierte Person in Erscheinung getreten sei, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich erkennbar, aber aufgrund des privaten Charakter der Aufnahmen (...) dennoch nicht davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden ihn als Gefahr wahrnehmen könnten, dass somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, weshalb das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen sei, dass sich bei dieser Sachlage eine erneute Anhörung erübrige und darauf hinzuweisen sei, dass das Einreichen eines Mehrfachgesuches gemäss Art. 111c AsylG ohnehin schriftlich zu erfolgen habe, dass in Bezug auf andere Risikofaktoren auf die Erwägungen in der Verfügung vom 29. November 2017 verwiesen werden könne, wo begründet worden sei, weshalb auch aus anderen Gründen keine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege, dass der Beschwerdeführer zufolge Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und unter Aufhebung dieser Verfügung die Gewährung von Asyl, eventualiter seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters, die Feststellung seines Anwesenheitsrechts für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz und das Einräumen eines Replikrechts bei einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz beantragte, dass er als Beilagen die auf Seite 9 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter am 14. August 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), und die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt, dass es für die Glaubhaftmachung jedoch nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich unter anderem angesichts des Entscheides in der Sache eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erübrigt, dass der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhaltes abzuweisen ist, zumal er nicht substanziiert begründet wird und festzustellen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nach einer Würdigung der eingereichten Beweismittel in rechtsgenüglicher Weise begründet hat, weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden könne, dass die Vorinstanz mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei es mit seinen Vorbringen zur Begründung seines Mehrfachgesuchs und den dazu eingereichten Dokumenten nicht gelungen, Asylgründe oder subjektive Nachfluchtgründe darzutun, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und festzustellen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass insbesondere die (...) Fotos von den Videoaufzeichnungen in keiner Weise geeignet sind, den Nachweis für die Behauptung zu erbringen, es handle sich bei den vermummten Personen im Geschäft um Geheimdienstleute, wobei an dieser Beurteilung auch nichts zu ändern vermag, dass eine dieser Personen einem Mitarbeiter ein (...) zeigt, zumal der Vorfall auch fingiert sein könnte, dass es sich bei dem zu den Akten gereichten fremdsprachigen Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom (...) offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, das nicht geeignet ist, den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt glaubhafter erscheinen zu lassen, weshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf das Einholen einer Übersetzung verzichtet werden kann, dass unbesehen davon gänzlich unlogisch erscheint, dass nun plötzlich der Beschwerdeführer und nicht - wie dies zur Begründung des ersten Asylgesuchs noch geltend gemacht worden war - sein Bruder ins Visier von unbekannten vermummten Personen geraten sein sollte, zumal der Beschwerdeführer dafür keinerlei Begründung vorbringt, dass es sich beim Vorbringen, Angehörige des CID seien bereits zum (...) Mal beim Bruder gewesen und hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt, um eine nicht weiter substanziierte Behauptung handelt, dass überdies, im Urteil E 31/2018 vom 23. Januar 2018, unter anderem unter Verweis auf entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers, ausgeführt wurde, die kurzzeitige Anhaltung des Bruders im (...) auf dem Polizeiposten scheine nicht im Zusammenhang mit der angeblich von CID-Leuten ausgehenden Bedrohungssituation zu stehen, dass vor diesem Hintergrund und mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers darauf verzichtet werden kann, den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel in Form von Medienberichten zu Erpressungen und Drohungen durch den sri-lankischen Geheimdienst abzuwarten, dass des Weiteren auch die Ausführungen der Vorinstanz zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zutreffen, wonach sie nicht geeignet seien, subjektive Nachfluchtgründe darzutun, weil es dem Beschwerdeführer am entsprechenden Profil fehle, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil festgehalten hat, dass exilpolitische Aktivitäten flüchtlingsrechtlich relevant sein können, insbesondere wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.5.4), dass sich die Rolle des Beschwerdeführers auf diejenige eines einfachen Demonstrationsteilnehmers beschränkt hat, womit die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht wird, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.5.4), dass sich vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt, weil sie mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass im vorliegenden zweiten Asylverfahren hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs weder in genereller noch in individueller Hinsicht geltend gemacht wird, die Sachlage habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens wesentlich verändert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-31/2018 vom 23. Januar 2018 verwiesen werden kann, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einräumen eines Replikrechts bei einer allfälligen Stellungnahme der Vorinstanz gegenstandslos geworden sind, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung des Rechtsvertreters als anwaltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen sind, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und anwaltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: