Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______ (Provinz Al-Hassaka) verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 15. August 2014 in Richtung Türkei (Grenze illegal zu Fuss überquert). Anschliessend reisten sie von Istanbul aus legal mit einem Visum am 13. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 18. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten. Am 28. November 2014 fanden ihre Befragungen zur Person (BzP) statt und am 16. Februar 2015 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen des Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Früher als Ajnabi habe er viel gelitten, (...) Jahre seines Lebens habe er keine Rechte gehabt. Einmal hätten die Behörden seine (...) im Geschäft beschlagnahmt und ihm zudem eine Busse auferlegt. Da er als (...) tätig gewesen sei, habe er dorthin gehen müssen, wo es (...) gebe. Der Islamische Staat (IS) und die Al-Noussra-Front hätten die (...)regionen übernommen und es sei gefährlich gewesen, sich frei zu bewegen. Zwei seiner Nachbaren seien hingegangen und nicht mehr zurückgekehrt, den einen hätten sie enthauptet. Ferner sei sein christlicher Freund J._______ von den Daesh-Leuten entführt und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Sie hätten wissen wollen, ob er die kurdischen Parteien unterstütze. Als für seine Freilassung Geld bezahlt worden sei, sei er entlassen worden. Dies sei etwa vor eineinhalb Jahren geschehen. Ansonsten sei er seit 2011 bis 2012 bei den Demonstrationen dabei gewesen. Er und seine Familienmitglieder seien daraufhin von den Behörden beschuldigt worden, an den Demonstrationen teilzunehmen. Es sei jedoch daraufhin nichts geschehen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe keine persönlichen Probleme gehabt und sei wegen des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe Angst um ihren Mann und ihre Kinder gehabt. Die Schwester ihres Mannes sei (...) und habe oft Berichte über die syrische Regierung geschrieben. Früher als Ajnabi hätten sie keine Rechte gehabt. Tochter C._______ gab ebenfalls an, wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein. Sie habe sich politisch nicht betätigt, habe jedoch an Demonstrationen teilgenommen. Tochter D._______ teilte mit, dass sie aus Wut an den Demonstrationen teilgenommen habe, weil ihr und der Familie stets gesagt worden sei, keine Rechte zu haben. Sie habe deswegen keine Probleme gehabt. Ihr Vater habe auch an den Demonstrationen teilgenommen, habe sich aber nicht viel gezeigt und sei mehr im Hintergrund geblieben. Vielmehr habe er sich bei der Organisation der (...) Kurden engagiert. C. Mit Verfügung vom 16. April 2015 - eröffnet am 17. April 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung von des Wegweisungsvollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt Al-Hassaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Jahr 2011 einbürgern lassen. Dem Umstand, dass sie vorher Ajanib gewesen seien und damals von der Regierung und der Behörden ungerecht behandelt worden seien, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu.
E. 5.1.2 Gemäss seinen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer an seinem Wohnort vor den Leuten des IS sicher gefühlt. Er sei nie direkt von ihnen aufgesucht oder bedroht worden (vgl. Akte B21 F25). Er habe von seinem Freund K._______ gehört, dass er für den IS von Interesse wäre. Zudem sei er von den Arabern belästigt worden. Er habe zu Protokoll gegeben, dass, wäre er geblieben, sie ihn bestimmt irgendwann verhaftet und getötet hätten. Eine allgemeine Vermutung genüge aber nicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehen zu können. Angesichts des Erwähnten seien zwar gewisse Anhaltpunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, dass er ins Visier der IS-Leute gekommen sei. Aufgrund dessen aber, dass er an seinem Wohnort sicher gewesen und nicht mehr in die von der Terrormiliz beherrschten Gebiete gegangen sei, sowie dass er noch über ein Jahr in Kenntnis der angeblichen Bedrohung durch die Terrormiliz in Syrien geblieben sei, könne vorliegend nicht von einer begründeten Frucht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen durch den IS ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass über die Gegend seines Wohnortes derzeit die kurdische Partei Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) respektive Yekîneyên Parastina Gel (YPG) die Kontrolle habe, womit er nicht gezielt einer unmittelbaren Gefahr durch die Terrormiliz IS ausgesetzt sei.
E. 5.1.3 Unmittelbar aufgrund der vorgebrachten Teilnahmen an den Kundgebungen in den Jahren 2011 und 2012 sowie der finanziellen Unterstützung seien ihm keine Nachteile durch die syrischen Behörden erwachsen. Dass die erwähnten Beschlagnahmungen der (...) im Jahre 2013 in einem Zusammenhang mit der Beteiligung an den Demonstrationen stehen würden, könne aufgrund des zeitlichen Abstandes von etwa einem Jahr nicht angenommen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden als politischer Gegner betrachtet werde, wäre er doch ansonsten von den Behörden oder Shabiha verhaftet, befragt oder gar aus dem Verkehr gezogen worden. Auch die Tatsache, dass er noch bis August 2014 in H._______ gewohnt habe, spreche gegen die Annahme, dass er als politischer Gegner des Regimes eingestuft worden sei.
E. 5.1.4 Dass die Regierung wegen seiner Geschwister ab und zu bei ihm vorbeigekommen sei, könne noch nicht dazu führen, dass von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei, sei er doch nur befragt aber nicht festgenommen oder inhaftiert worden.
E. 5.1.5 Weiter würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des Bürgerkriegs respektive aus gesundheitlichen Gründen aus ihrem Heimat ausgereist zu sein, nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber - unter Wiederholung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren - im Wesentlichen ausgeführt, die Schwester des Beschwerdeführers, L._______, sei eine regimekritische (...) und sein Bruder M._______ arbeite (...). Aufgrund dieses familiären Hintergrunds seien die Beschwerdeführenden während Jahren vom syrischen Regime diskriminiert und belästigt worden. Die Beschwerdeführenden hätten in den Jahren 2011 und 2012 an zahlreichen regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe überdies kurdische Parteien finanziell unterstützt. Er sei ein bekannter (...) gewesen und sei bereits daher in den Fokus der syrischen Regierung beziehungsweise der Shabiha gerückt. Mindestens zweimal sei seine (...) beschlagnahmt worden. Im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis sei er von der Shabiha Miliz zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden, in N._______ vor dem Militärgericht zu erscheinen. Diesem Aufgebot sei er aus Angst nicht gefolgt. Dieses Ereignis sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Ferner habe er erfahren, dass er vom IS gesucht werde und im Falle der Festnahme um sein Leben fürchten müsse, weshalb er habe flüchten müssen, als im Jahre 2014 das Kalifat ausgerufen worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, es mangle angesichts des zeitlichen Abstands zwischen Demonstration und (...)beschlagnahmung an der Kausalität, könne nicht zugestimmt werden, da der Beschwerdeführer bei der Datenangabe bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen immer nur ausgesagt habe, "ungefähr" im Jahre 2011 bis im 2012 und im Jahre 2012 der Teilnahme beschuldigt worden zu sein. Auch bezüglich der Daten der (...)beschlagnahmung sei er sich nicht sicher gewesen, jedenfalls sei er dabei mit seiner Teilnahme an den Demonstrationen konfrontiert worden. Insgesamt sei demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen habe, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die geschilderten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.2 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer als zentralen Beweggrund für seine Ausreise sein schweres Leben, das er noch als Ajnabi gehabt habe, an (B21/14, F 14). Auch die anderen Familienmitglieder, insbesondere die Kinder hätten deswegen Probleme in der Schule gehabt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Benachteiligungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit als Ajnabi vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg beziehen. Da sich aber der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahre 2011 hat einbürgern lassen und somit den anderen Kurden mit syrischen Staatsagehörigkeit gleichgestellt worden ist, entfalten diese zuvor stattgefundenen Diskriminierungen, die weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt werden, keine asylrechtliche Relevanz.
E. 6.3 Sodann erwähnen die Beschwerdeführenden, dass sich eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers (...) und die Regierung die Familie deswegen "nicht in Ruhe gelassen habe". Indessen wurden diese Aussagen nicht weiter konkretisiert und auch der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern die Beschwerdeführenden deswegen "während Jahren" (Beschwerde S. 4) diskriminiert und belästigt worden sein sollten. Darüber hinaus wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-57/2015 vom 12. Dezember 2016 eine Schwester des Beschwerdeführers betreffend, die sich ebenfalls auf ihre (...) bekannte Schwester L._______ bezieht, festgehalten, dass L._______ selbst keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern nur um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz lebenden Ehemannes ersucht habe. Daher könne eine Reflexverfolgung aufgrund angeblicher flüchtlingsbegründender (...) Tätigkeiten dieser Schwester nicht überprüft werden (vgl. E. 5.3.3.). Diese Aussagen haben auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit. Von einer Reflexverfolgung ist nach dem Gesagten nicht auszugehen (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
E. 6.4 Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn des Bürgerkriegs das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert worden wären, zumal ihr persönliches politisches Engagement nur sehr rudimentär dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, eine kurdische Organisation finanziell unterstützt zu haben, sagte aber gleichzeitig aus, dass, selbst wenn er wie alle anderen auf die Strasse gegangen sei, er als (...) nicht habe auffallen wollen, um Probleme mit den Behörden zu vermeiden (B21/14 A: 14 [zweiter Abschnitt]). Die andere Tätigkeit beschränkte sich offenbar auf das Organisieren des Newrozfestes im Rahmen einer Kulturgruppe (B6/13 Ziff. 7.02). Auch seine Tochter D._______ gab an, dass ihr Vater zwar an den Demonstrationen teilgenommen, sich aber nicht viel gezeigt habe und wegen der Probleme mit den Behörden im Hintergrund geblieben sei (vgl. B20/5 A: 12). Zudem sagte der Beschwerdeführer in der BzP selbst, er und seine Familie seien zwar beschuldigt worden, an Demonstrationen teilzunehmen, auf eine weitere konkrete Frage gab er aber zur Antwort, dass danach nichts mehr geschehen sei (B/13 Ziff. 7.02). Daher ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als eine oppositionelle, regimekritische Person eingestuft haben und er deswegen asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte.
E. 6.5 Zu den Vorfällen, bei denen dem Beschwerdeführer die (...) beschlagnahmt worden sei, ist festzuhalten, dass dies wohl eher zufällig bei den jeweiligen Kontrollen geschah (vgl. B21/14; A: 15, 48 f. und 56). Somit handelte es sich hier um allgemeine Schikanen, unter denen nach Ausbruchs des Bürgerkriegs im Jahre 2011 die Mehrheit der Bevölkerung zu leiden hatte, und nicht um eine gezielte Verfolgung seitens der syrischen Behörden beziehungsweise der Shabihamiliz. Aus seinen Aussagen lässt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ableiten, dass er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft verhaftet und menschenunwürdig behandelt beziehungsweise in anderer Weise asylrelevant verfolgt würde.
E. 6.6 Sodann wurde anlässlich der Befragungen und in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch den IS bedroht worden sei. Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich nur um eine Vermutung handelt. Darüber hinaus hat sich die Position des IS seitdem grundlegend verändert. Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass die Kurden zum heutigen Zeitpunkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von Angehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus deren Heimatregion zurückgezogen hat beziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in al Raqqa und die syrische Armee in Deir-ez-Zor besiegt wurde. Damit erweisen sich die geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als unbegründet.
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos von Demonstration nichts zu ändern.
E. 6.8 Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3126/2015 Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______ (Provinz Al-Hassaka) verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 15. August 2014 in Richtung Türkei (Grenze illegal zu Fuss überquert). Anschliessend reisten sie von Istanbul aus legal mit einem Visum am 13. November 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 18. November 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchten. Am 28. November 2014 fanden ihre Befragungen zur Person (BzP) statt und am 16. Februar 2015 wurden sie zu ihren Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wegen des Bürgerkrieges ausgereist zu sein. Früher als Ajnabi habe er viel gelitten, (...) Jahre seines Lebens habe er keine Rechte gehabt. Einmal hätten die Behörden seine (...) im Geschäft beschlagnahmt und ihm zudem eine Busse auferlegt. Da er als (...) tätig gewesen sei, habe er dorthin gehen müssen, wo es (...) gebe. Der Islamische Staat (IS) und die Al-Noussra-Front hätten die (...)regionen übernommen und es sei gefährlich gewesen, sich frei zu bewegen. Zwei seiner Nachbaren seien hingegangen und nicht mehr zurückgekehrt, den einen hätten sie enthauptet. Ferner sei sein christlicher Freund J._______ von den Daesh-Leuten entführt und nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Sie hätten wissen wollen, ob er die kurdischen Parteien unterstütze. Als für seine Freilassung Geld bezahlt worden sei, sei er entlassen worden. Dies sei etwa vor eineinhalb Jahren geschehen. Ansonsten sei er seit 2011 bis 2012 bei den Demonstrationen dabei gewesen. Er und seine Familienmitglieder seien daraufhin von den Behörden beschuldigt worden, an den Demonstrationen teilzunehmen. Es sei jedoch daraufhin nichts geschehen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe keine persönlichen Probleme gehabt und sei wegen des Bürgerkriegs ausgereist. Sie habe Angst um ihren Mann und ihre Kinder gehabt. Die Schwester ihres Mannes sei (...) und habe oft Berichte über die syrische Regierung geschrieben. Früher als Ajnabi hätten sie keine Rechte gehabt. Tochter C._______ gab ebenfalls an, wegen des Bürgerkriegs ausgereist zu sein. Sie habe sich politisch nicht betätigt, habe jedoch an Demonstrationen teilgenommen. Tochter D._______ teilte mit, dass sie aus Wut an den Demonstrationen teilgenommen habe, weil ihr und der Familie stets gesagt worden sei, keine Rechte zu haben. Sie habe deswegen keine Probleme gehabt. Ihr Vater habe auch an den Demonstrationen teilgenommen, habe sich aber nicht viel gezeigt und sei mehr im Hintergrund geblieben. Vielmehr habe er sich bei der Organisation der (...) Kurden engagiert. C. Mit Verfügung vom 16. April 2015 - eröffnet am 17. April 2015 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung von des Wegweisungsvollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt Al-Hassaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Jahr 2011 einbürgern lassen. Dem Umstand, dass sie vorher Ajanib gewesen seien und damals von der Regierung und der Behörden ungerecht behandelt worden seien, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. 5.1.2 Gemäss seinen Aussagen habe sich der Beschwerdeführer an seinem Wohnort vor den Leuten des IS sicher gefühlt. Er sei nie direkt von ihnen aufgesucht oder bedroht worden (vgl. Akte B21 F25). Er habe von seinem Freund K._______ gehört, dass er für den IS von Interesse wäre. Zudem sei er von den Arabern belästigt worden. Er habe zu Protokoll gegeben, dass, wäre er geblieben, sie ihn bestimmt irgendwann verhaftet und getötet hätten. Eine allgemeine Vermutung genüge aber nicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehen zu können. Angesichts des Erwähnten seien zwar gewisse Anhaltpunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden, dass er ins Visier der IS-Leute gekommen sei. Aufgrund dessen aber, dass er an seinem Wohnort sicher gewesen und nicht mehr in die von der Terrormiliz beherrschten Gebiete gegangen sei, sowie dass er noch über ein Jahr in Kenntnis der angeblichen Bedrohung durch die Terrormiliz in Syrien geblieben sei, könne vorliegend nicht von einer begründeten Frucht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen durch den IS ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass über die Gegend seines Wohnortes derzeit die kurdische Partei Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) respektive Yekîneyên Parastina Gel (YPG) die Kontrolle habe, womit er nicht gezielt einer unmittelbaren Gefahr durch die Terrormiliz IS ausgesetzt sei. 5.1.3 Unmittelbar aufgrund der vorgebrachten Teilnahmen an den Kundgebungen in den Jahren 2011 und 2012 sowie der finanziellen Unterstützung seien ihm keine Nachteile durch die syrischen Behörden erwachsen. Dass die erwähnten Beschlagnahmungen der (...) im Jahre 2013 in einem Zusammenhang mit der Beteiligung an den Demonstrationen stehen würden, könne aufgrund des zeitlichen Abstandes von etwa einem Jahr nicht angenommen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden als politischer Gegner betrachtet werde, wäre er doch ansonsten von den Behörden oder Shabiha verhaftet, befragt oder gar aus dem Verkehr gezogen worden. Auch die Tatsache, dass er noch bis August 2014 in H._______ gewohnt habe, spreche gegen die Annahme, dass er als politischer Gegner des Regimes eingestuft worden sei. 5.1.4 Dass die Regierung wegen seiner Geschwister ab und zu bei ihm vorbeigekommen sei, könne noch nicht dazu führen, dass von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszugehen sei, sei er doch nur befragt aber nicht festgenommen oder inhaftiert worden. 5.1.5 Weiter würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. So seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen des Bürgerkriegs respektive aus gesundheitlichen Gründen aus ihrem Heimat ausgereist zu sein, nicht als asylrelevant zu qualifizieren. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber - unter Wiederholung der diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren - im Wesentlichen ausgeführt, die Schwester des Beschwerdeführers, L._______, sei eine regimekritische (...) und sein Bruder M._______ arbeite (...). Aufgrund dieses familiären Hintergrunds seien die Beschwerdeführenden während Jahren vom syrischen Regime diskriminiert und belästigt worden. Die Beschwerdeführenden hätten in den Jahren 2011 und 2012 an zahlreichen regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und der Beschwerdeführer habe überdies kurdische Parteien finanziell unterstützt. Er sei ein bekannter (...) gewesen und sei bereits daher in den Fokus der syrischen Regierung beziehungsweise der Shabiha gerückt. Mindestens zweimal sei seine (...) beschlagnahmt worden. Im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis sei er von der Shabiha Miliz zu Hause aufgesucht und aufgefordert worden, in N._______ vor dem Militärgericht zu erscheinen. Diesem Aufgebot sei er aus Angst nicht gefolgt. Dieses Ereignis sei von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Ferner habe er erfahren, dass er vom IS gesucht werde und im Falle der Festnahme um sein Leben fürchten müsse, weshalb er habe flüchten müssen, als im Jahre 2014 das Kalifat ausgerufen worden sei. Die Annahme der Vorinstanz, es mangle angesichts des zeitlichen Abstands zwischen Demonstration und (...)beschlagnahmung an der Kausalität, könne nicht zugestimmt werden, da der Beschwerdeführer bei der Datenangabe bezüglich seiner Teilnahme an Demonstrationen immer nur ausgesagt habe, "ungefähr" im Jahre 2011 bis im 2012 und im Jahre 2012 der Teilnahme beschuldigt worden zu sein. Auch bezüglich der Daten der (...)beschlagnahmung sei er sich nicht sicher gewesen, jedenfalls sei er dabei mit seiner Teilnahme an den Demonstrationen konfrontiert worden. Insgesamt sei demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanten Nachteilen habe, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die geschilderten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer als zentralen Beweggrund für seine Ausreise sein schweres Leben, das er noch als Ajnabi gehabt habe, an (B21/14, F 14). Auch die anderen Familienmitglieder, insbesondere die Kinder hätten deswegen Probleme in der Schule gehabt. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Benachteiligungen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit als Ajnabi vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg beziehen. Da sich aber der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Jahre 2011 hat einbürgern lassen und somit den anderen Kurden mit syrischen Staatsagehörigkeit gleichgestellt worden ist, entfalten diese zuvor stattgefundenen Diskriminierungen, die weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt werden, keine asylrechtliche Relevanz. 6.3 Sodann erwähnen die Beschwerdeführenden, dass sich eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers (...) und die Regierung die Familie deswegen "nicht in Ruhe gelassen habe". Indessen wurden diese Aussagen nicht weiter konkretisiert und auch der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern die Beschwerdeführenden deswegen "während Jahren" (Beschwerde S. 4) diskriminiert und belästigt worden sein sollten. Darüber hinaus wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-57/2015 vom 12. Dezember 2016 eine Schwester des Beschwerdeführers betreffend, die sich ebenfalls auf ihre (...) bekannte Schwester L._______ bezieht, festgehalten, dass L._______ selbst keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern nur um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres in der Schweiz lebenden Ehemannes ersucht habe. Daher könne eine Reflexverfolgung aufgrund angeblicher flüchtlingsbegründender (...) Tätigkeiten dieser Schwester nicht überprüft werden (vgl. E. 5.3.3.). Diese Aussagen haben auch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit. Von einer Reflexverfolgung ist nach dem Gesagten nicht auszugehen (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 6.4 Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn des Bürgerkriegs das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliche Elemente namentlich identifiziert und registriert worden wären, zumal ihr persönliches politisches Engagement nur sehr rudimentär dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, eine kurdische Organisation finanziell unterstützt zu haben, sagte aber gleichzeitig aus, dass, selbst wenn er wie alle anderen auf die Strasse gegangen sei, er als (...) nicht habe auffallen wollen, um Probleme mit den Behörden zu vermeiden (B21/14 A: 14 [zweiter Abschnitt]). Die andere Tätigkeit beschränkte sich offenbar auf das Organisieren des Newrozfestes im Rahmen einer Kulturgruppe (B6/13 Ziff. 7.02). Auch seine Tochter D._______ gab an, dass ihr Vater zwar an den Demonstrationen teilgenommen, sich aber nicht viel gezeigt habe und wegen der Probleme mit den Behörden im Hintergrund geblieben sei (vgl. B20/5 A: 12). Zudem sagte der Beschwerdeführer in der BzP selbst, er und seine Familie seien zwar beschuldigt worden, an Demonstrationen teilzunehmen, auf eine weitere konkrete Frage gab er aber zur Antwort, dass danach nichts mehr geschehen sei (B/13 Ziff. 7.02). Daher ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als eine oppositionelle, regimekritische Person eingestuft haben und er deswegen asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte. 6.5 Zu den Vorfällen, bei denen dem Beschwerdeführer die (...) beschlagnahmt worden sei, ist festzuhalten, dass dies wohl eher zufällig bei den jeweiligen Kontrollen geschah (vgl. B21/14; A: 15, 48 f. und 56). Somit handelte es sich hier um allgemeine Schikanen, unter denen nach Ausbruchs des Bürgerkriegs im Jahre 2011 die Mehrheit der Bevölkerung zu leiden hatte, und nicht um eine gezielte Verfolgung seitens der syrischen Behörden beziehungsweise der Shabihamiliz. Aus seinen Aussagen lässt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ableiten, dass er im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft verhaftet und menschenunwürdig behandelt beziehungsweise in anderer Weise asylrelevant verfolgt würde. 6.6 Sodann wurde anlässlich der Befragungen und in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch den IS bedroht worden sei. Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich nur um eine Vermutung handelt. Darüber hinaus hat sich die Position des IS seitdem grundlegend verändert. Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass die Kurden zum heutigen Zeitpunkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von Angehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus deren Heimatregion zurückgezogen hat beziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in al Raqqa und die syrische Armee in Deir-ez-Zor besiegt wurde. Damit erweisen sich die geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als unbegründet. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos von Demonstration nichts zu ändern. 6.8 Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2015 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: