Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______). Sie reiste am 15. Januar 2014 in die Schweiz ein und stellte am 21. Januar 2014 ein Asylgesuch. Am 28. Januar 2014 wurde sie summarisch zur Person befragt (BzP) und am 21. August 2014 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A5/11 und Anhörungsprotokoll A15/12). A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im (...) an Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Die (...) respektive deren Sicherheitsdienst hätten derartige Demonstrationen verboten. Nach (...) sei sie nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe sie ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien die Namen der Teilnehmer registriert worden. Zurück an der (...) in D._______ sei sie deswegen vom Sicherheitsdienst der (...) gezwungen worden, eine Verpflichtung zu unterschreiben, dass sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Nach Abschluss des (...) sei sie wiederum nach B._______ zurückgekehrt. Sie sei dort Mitglied einer Frauenorganisation namens "(...)" geworden und habe für die Rechte der Frauen gekämpft. Diese Organisation sei aufgelöst worden, als ein Sicherheitsdienstmitglied dies verlangt habe. Als die Revolution mit Waffen geführt worden sei, habe sie aufgehört zu demonstrieren. Die kurdische Partei PYD ("Partiya Yekitîya Demokrat", deutsch "Partei der Demokratischen Union") und ihr militärischer Arm (die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) hätten "Druck auf die Einwohner der Gegend ausgeübt". Aus diesen Gründen habe sie ihr Heimatland verlassen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre syrische Identitätskarte ein. Zudem legte sie ihren syrischen (...)ausweis, eine Kopie der Bestätigung ihres früheren Status als "Ajnabiyya" ("Ausländerin" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannte Kurdin), Fotos betreffend Demonstrationsteilnahmen, einen Internet-Link (Youtube) sowie einen USB-Stick (mit diversen Film- und Bildmaterial u.a. von Demonstrationen) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 - am 4. Dezember 2014 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Beschwerdeführerin gelangte sodann mit Schreiben vom (...) ans SEM und ersuchte darum, ihr eine Kopie ihrer syrischen Identitätskarte, welche sich in den vorinstanzlichen Akten befände, zukommen zu lassen, da sie aufgrund ihrer baldigen Hochzeit "noch verschiedene Dokumente besorgen" und deshalb die Kopie ihrer syrischen Identitätskarte "auf die syrische Botschaft in Genf bringen" müsse. Das SEM übermittelte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht am (...), mit der Bitte der Beschwerdeführerin wie gewünscht die Kopie ihrer Identitätskarte zukommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht liess mit Zwischenverfügung vom (...) der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte zukommen. Gleichzeitig stellte es fest, dass sich aufgrund ihrer Anfrage die Frage stelle, ob sie immer noch an ihren Begehren festzuhalten gedenke, da sie anscheinend keine Bedrohung seitens ihrer heimatlichen Behörden (mehr) zu befürchten habe, weil sie gemäss ihren eigenen Angaben mit der syrischen Botschaft in der Schweiz in Kontakt stehe oder zu treten gedenke. Bei dieser Sachlage stelle sich folglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten oder sie zurückziehen möchte. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen. Es folgte keine Rückmeldung von Seiten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen, da es den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen an der geforderten Intensität, Gezieltheit und einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG mangle. So habe die Beschwerdeführerin lediglich die Registrierung ihrer Demonstrationsteilnahmen und die darauf folgende Befragung durch den Sicherheitsdienst sowie die Wegweisung von (...) und die (...), aber keine weitergehenden Benachteiligungen geltend gemacht. Anlässlich der BzP habe sie zudem erklärt, sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, da sie ihre Aktivitäten schon früh gestoppt habe. Sie habe zudem keine konkreten Probleme mit der YPG oder PYD gehabt, sondern habe Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage verlassen (vgl. A5/11 S. 7). Auch anlässlich der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie keinen direkten Behördenkontakt gehabt habe (vgl. A15/12 S. 6 f., F40 - F52). Sie sei zwar zwischenzeitlich Mitglied einer Frauenorganisation gewesen, diese sei jedoch aufgelöst worden, als ein Sicherheitsdienst davon erfahren habe (vgl. A15/12 S. 8, F59 - F61). Insgesamt würden somit keine genügenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor konkreten Verfolgungsmassnahmen von Seiten des syrischen Regimes, der YPG oder der PYD vorliegen. Zudem würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Somit sei der angeführte Ausreisegrund der allgemein schwierigen Lebensumstände und Ängste angesichts des derzeitig herrschenden Bürgerkrieges in Syrien als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 zu qualifizieren.
E. 5.2 Zur von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgetragenen Rüge, die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft, ist festzustellen, dass in den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche vorinstanzliche Pflichtverletzung zu finden sind. Auch für den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin nie zu Protokoll gegeben habe, sie sei nicht gefährdet und für die Behörden und Konfliktparteien "uninteressant" gewesen, sondern ihre Aussagen seien "unvollständig" oder teilweise "anders" protokolliert worden, sind keine Hinweise ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr fest, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den zitierten Protokollstellen wiedergab. Die Korrektheit der protokollierten Angaben wurde zudem nach der erfolgten Rückübersetzung unterschriftlich von ihr bestätigt. Die Beschwerdeführerin kann mit ihren entsprechenden Vorhaltungen somit nichts bewirken.
E. 5.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 5.3.1 Zu den Vorfluchtgründen führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift aus, dass jeder/jede Teilnehmer/in einer Anti-Regime oder Anti-IS (sogenannter "Islamischer Staat") Demonstration grundsätzlich sein/ihr Leben riskiert habe. In ihrem Fall sei zwar nichts passiert, aber sie sei dieser Gefahr stark ausgesetzt gewesen und habe in ständiger Angst und Sorge um ihr eigenes Wohlergehen und dasjenige ihrer Angehörigen gelebt. Die Teilnahmen an den Demonstrationen hätten ihr grosse Schwierigkeiten bereitet, da sie deretwegen von (...) worden sei. Sämtliche (...), welche bis heute von den syrischen (...) ausgeschlossen worden seien, würden als Gefahrquellen gelten und ihre Namen würden mit einem Sternchen gekennzeichnet mit der Bemerkung "Diese Personen gefährden die Staatssicherheit". Sie selber sei vor allem gefährdet, weil sie in ihren Reden (vgl. Youtube-Link) den Präsidenten und sein Regime scharf kritisiert und deren Politik angeprangert habe. Zudem habe sie jahrelang unter ihrem "Ajnabiyya"-Status gelitten. Die Bedrohung durch die IS-Terroristen und andere islamische extremistische Kräfte hätten vor allem für die Frauen eine grosse Gefahr dargestellt. So seien viele kurdische Frauen entführt und verkauft worden. Sie habe sich im Alltag kaum noch frei und sicher bewegen können, weshalb sie durchaus an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Die kurdische Partei PYD und ihr militärischer Flügel YPG hätten zudem junge Frauen und Männer für den Kampf gegen den IS rekrutiert. Wer sich geweigert habe, sei bedroht oder entführt worden. Aus diesem Grund sei sie der PYD/YPG aus dem Weg gegangen und habe den Kontakt mit ihnen vermieden. Zudem lebe ihre (...) E._______ (N [...]) hier in der Schweiz und sei eine bekannte (...) und Kritikerin des Assad-Regimes. Personen aus dem Kreis ihrer (...) seien für die syrischen Behörden interessant und müssten mit harten Konsequenzen rechnen.
E. 5.3.2 Diese Ausführungen vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Intensität, Gezieltheit und Motive von Seiten der syrischen Behörden, des IS und der PYD/YPG keine erfolgten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen oder Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu erkennen sind, zu bestätigen. So erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich in Hinweisen zur allgemeinen Gefährdung für Demonstrationsteilnehmer und Frauen, ohne zu konkretisieren, weshalb die syrischen Behörden, der IS oder die PYD/YPG gezielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Aktivitäten ins Visier genommen haben sollten. Sie vermag auch unter Berücksichtigung der "UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (abbrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) aufgrund ihres Profils nicht unter die Risikogruppe der "Frauen" (insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ["Ehrendelikt"] und Menschenhandel wurden, S. 26) fallen. Ihr vormaliger "Ajnabiyya"-Status ist zudem für die Beurteilung ihres Asylgesuches nicht von Belang. Des Weiteren fand gemäss ihren eigenen Angaben lediglich eine Sitzung der Frauenorganisation "(...)" statt. Die Aufzeichnung ihrer anlässlich dieser Sitzung gehaltenen Rede (vgl. den eingereichten Youtube-Link) belegt somit lediglich, dass die syrischen Behörden jegliches Aufbegehren gegen das Regime - vorliegend im Zusammenhang mit der Stärkung der Rolle und Rechte der Frauen - sofort zu unterbinden wussten. Indes ist angesichts dieser bloss einmaligen "Exponiertheit" der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise von den Behörden als tatsächliche oder vermeintliche Regimegegnerin identifiziert worden ist und deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt ist zwar die im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 (als Referenzurteil publiziert) vom 25. Februar 2015 skizzierte Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 zu berücksichtigen. Nachdem die Beschwerdeführerin aber keine Identifizierung als Regimegegnerin hat glaubhaft machen können, lässt sich das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner nicht auf sie übertragen.
E. 5.3.3 Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert. Auch das in der Beschwerdeschrift implizit vorgebrachte Argument, ein objektiver Nachfluchtgrund ergebe sich aus der Assoziierung der Beschwerdeführerin mit ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten (...), überzeugt das Gericht nicht. Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nachfluchtgrund vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze Familie - und somit auch die sich im Ausland befindenden Familienangehörigen (Reflexverfolgung) - oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird (vgl. BVGE 2010/44 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17). Die genannte (...) der Beschwerdeführerin hat hingegen in der Schweiz keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern lediglich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres ebenfalls in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehegatten ersucht. Folglich kann eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund angeblicher flüchtlingsbegründender (...) regimekritischer Tätigkeiten der (...) nicht überprüft werden. Zudem wurde die (...) Bekanntheit der (...) unsubstantiiert und ohne jegliche Belege vorgebracht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anscheinend selbst davon ausgeht, dass sie zum derzeitigen Zeitpunkt keine Bedrohung seitens ihrer heimatlichen Behörden (mehr) zu befürchten hat, da sie gemäss ihren eigenen Angaben im Hinblick auf ihre Heirat mit der syrischen Botschaft in der Schweiz in Kontakt stand oder zu treten gedachte. Folglich hat das SEM ihr Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 5.4 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen - zu prüfen.
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie exilpolitische Tätigkeiten angibt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz nehme sie regelmässig an den politischen Veranstaltungen sowie an Benefizveranstaltungen teil, welche hier stattfinden und einen guten Zweck haben würden. Aktuell würde sie Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge aus Syrien sammeln, welche vom IS aus ihren Regionen vertrieben worden und dringend auf Hilfe angewiesen seien. Vor allem alleinerziehende Mütter und Gewaltopfer seien auf jegliche Hilfe angewiesen. Sie würde auch versuchen, Kontakte mit Frauenvereinen und Organisationen in der Schweiz herzustellen, so dass den Frauen in Syrien besser geholfen werden könne. Ihre letzte Aktivität sei die Teilnahme an einer Kundgebung am (...) in F._______ gegen die (...) gewesen. Unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Teilnahme im Internet, habe sie zahlreiche Drohungen von anonymen Personen erhalten. Die Botschaft dieser Drohungen sei gewesen, dass niemand gegen (...) protestieren dürfe und das Bild der (...) "schön bleiben solle". Eine Gefährdung im Sinne einer zukünftigen Verfolgung könne aufgrund ihrer Antiregime-Haltung nicht ausgeschlossen werden.
E. 5.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 5.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 5.4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 5.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6).
E. 5.4.6 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass den entsprechenden Beschwerdevorbringen (vgl. Erwägung 5.4.1 oben) offenkundig nicht zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Ihr entsprechendes Engagement für (...) mag (obwohl unbelegt) tatsächlich vorliegen und durchaus löblich sein. Eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Komponente dieses Engagements (im Sinne der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin als potentielle Bedrohung für das Regime) ist indes nicht erkennbar. Die geltend gemachte Bedrohung durch anonyme Personen aus dem Umfeld der (...) im Nachgang ihrer Teilnahme an der Kundgebung gegen die (...) bleibt einerseits unbelegt und andererseits enthält sie auch kein die Flüchtlingseigenschaft begründendes Element. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst derzeit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mehr anzunehmen scheint (vgl. Sachverhalt Bst. E), folglich nicht davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatland in den letzten Jahren aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten bekannt geworden ist.
E. 5.4.7 Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Syrien gefährdet sein sollte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde, erübrigt sich die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 8. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-57/2015 Urteil vom 12. Dezember 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______). Sie reiste am 15. Januar 2014 in die Schweiz ein und stellte am 21. Januar 2014 ein Asylgesuch. Am 28. Januar 2014 wurde sie summarisch zur Person befragt (BzP) und am 21. August 2014 vertieft zu ihren Asylgründen angehört (vgl. SEM-Akten: Protokoll BzP A5/11 und Anhörungsprotokoll A15/12). A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im (...) an Demonstrationen in D._______ teilgenommen. Die (...) respektive deren Sicherheitsdienst hätten derartige Demonstrationen verboten. Nach (...) sei sie nach B._______ zurückgekehrt. Dort habe sie ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien die Namen der Teilnehmer registriert worden. Zurück an der (...) in D._______ sei sie deswegen vom Sicherheitsdienst der (...) gezwungen worden, eine Verpflichtung zu unterschreiben, dass sie nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen werde. Nach Abschluss des (...) sei sie wiederum nach B._______ zurückgekehrt. Sie sei dort Mitglied einer Frauenorganisation namens "(...)" geworden und habe für die Rechte der Frauen gekämpft. Diese Organisation sei aufgelöst worden, als ein Sicherheitsdienstmitglied dies verlangt habe. Als die Revolution mit Waffen geführt worden sei, habe sie aufgehört zu demonstrieren. Die kurdische Partei PYD ("Partiya Yekitîya Demokrat", deutsch "Partei der Demokratischen Union") und ihr militärischer Arm (die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) hätten "Druck auf die Einwohner der Gegend ausgeübt". Aus diesen Gründen habe sie ihr Heimatland verlassen. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie ihre syrische Identitätskarte ein. Zudem legte sie ihren syrischen (...)ausweis, eine Kopie der Bestätigung ihres früheren Status als "Ajnabiyya" ("Ausländerin" bzw. vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger anerkannte Kurdin), Fotos betreffend Demonstrationsteilnahmen, einen Internet-Link (Youtube) sowie einen USB-Stick (mit diversen Film- und Bildmaterial u.a. von Demonstrationen) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 - am 4. Dezember 2014 eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. C. Mit Beschwerde vom 5. Januar 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Beschwerdeführerin gelangte sodann mit Schreiben vom (...) ans SEM und ersuchte darum, ihr eine Kopie ihrer syrischen Identitätskarte, welche sich in den vorinstanzlichen Akten befände, zukommen zu lassen, da sie aufgrund ihrer baldigen Hochzeit "noch verschiedene Dokumente besorgen" und deshalb die Kopie ihrer syrischen Identitätskarte "auf die syrische Botschaft in Genf bringen" müsse. Das SEM übermittelte dieses Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht am (...), mit der Bitte der Beschwerdeführerin wie gewünscht die Kopie ihrer Identitätskarte zukommen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht liess mit Zwischenverfügung vom (...) der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte zukommen. Gleichzeitig stellte es fest, dass sich aufgrund ihrer Anfrage die Frage stelle, ob sie immer noch an ihren Begehren festzuhalten gedenke, da sie anscheinend keine Bedrohung seitens ihrer heimatlichen Behörden (mehr) zu befürchten habe, weil sie gemäss ihren eigenen Angaben mit der syrischen Botschaft in der Schweiz in Kontakt stehe oder zu treten gedenke. Bei dieser Sachlage stelle sich folglich die Frage, ob die Beschwerdeführerin an der Beschwerde festhalten oder sie zurückziehen möchte. Bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den Rechtsbegehren ausgegangen. Es folgte keine Rückmeldung von Seiten der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen, da es den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen an der geforderten Intensität, Gezieltheit und einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG mangle. So habe die Beschwerdeführerin lediglich die Registrierung ihrer Demonstrationsteilnahmen und die darauf folgende Befragung durch den Sicherheitsdienst sowie die Wegweisung von (...) und die (...), aber keine weitergehenden Benachteiligungen geltend gemacht. Anlässlich der BzP habe sie zudem erklärt, sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, da sie ihre Aktivitäten schon früh gestoppt habe. Sie habe zudem keine konkreten Probleme mit der YPG oder PYD gehabt, sondern habe Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage verlassen (vgl. A5/11 S. 7). Auch anlässlich der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie keinen direkten Behördenkontakt gehabt habe (vgl. A15/12 S. 6 f., F40 - F52). Sie sei zwar zwischenzeitlich Mitglied einer Frauenorganisation gewesen, diese sei jedoch aufgelöst worden, als ein Sicherheitsdienst davon erfahren habe (vgl. A15/12 S. 8, F59 - F61). Insgesamt würden somit keine genügenden Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor konkreten Verfolgungsmassnahmen von Seiten des syrischen Regimes, der YPG oder der PYD vorliegen. Zudem würden die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Somit sei der angeführte Ausreisegrund der allgemein schwierigen Lebensumstände und Ängste angesichts des derzeitig herrschenden Bürgerkrieges in Syrien als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 zu qualifizieren. 5.2 Zur von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgetragenen Rüge, die Vorinstanz habe ihr Asylgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft, ist festzustellen, dass in den Akten keine Anhaltspunkte für eine solche vorinstanzliche Pflichtverletzung zu finden sind. Auch für den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin nie zu Protokoll gegeben habe, sie sei nicht gefährdet und für die Behörden und Konfliktparteien "uninteressant" gewesen, sondern ihre Aussagen seien "unvollständig" oder teilweise "anders" protokolliert worden, sind keine Hinweise ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht stellt vielmehr fest, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die Aussagen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den zitierten Protokollstellen wiedergab. Die Korrektheit der protokollierten Angaben wurde zudem nach der erfolgten Rückübersetzung unterschriftlich von ihr bestätigt. Die Beschwerdeführerin kann mit ihren entsprechenden Vorhaltungen somit nichts bewirken. 5.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 5.3.1 Zu den Vorfluchtgründen führt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift aus, dass jeder/jede Teilnehmer/in einer Anti-Regime oder Anti-IS (sogenannter "Islamischer Staat") Demonstration grundsätzlich sein/ihr Leben riskiert habe. In ihrem Fall sei zwar nichts passiert, aber sie sei dieser Gefahr stark ausgesetzt gewesen und habe in ständiger Angst und Sorge um ihr eigenes Wohlergehen und dasjenige ihrer Angehörigen gelebt. Die Teilnahmen an den Demonstrationen hätten ihr grosse Schwierigkeiten bereitet, da sie deretwegen von (...) worden sei. Sämtliche (...), welche bis heute von den syrischen (...) ausgeschlossen worden seien, würden als Gefahrquellen gelten und ihre Namen würden mit einem Sternchen gekennzeichnet mit der Bemerkung "Diese Personen gefährden die Staatssicherheit". Sie selber sei vor allem gefährdet, weil sie in ihren Reden (vgl. Youtube-Link) den Präsidenten und sein Regime scharf kritisiert und deren Politik angeprangert habe. Zudem habe sie jahrelang unter ihrem "Ajnabiyya"-Status gelitten. Die Bedrohung durch die IS-Terroristen und andere islamische extremistische Kräfte hätten vor allem für die Frauen eine grosse Gefahr dargestellt. So seien viele kurdische Frauen entführt und verkauft worden. Sie habe sich im Alltag kaum noch frei und sicher bewegen können, weshalb sie durchaus an Leib und Leben gefährdet gewesen sei. Die kurdische Partei PYD und ihr militärischer Flügel YPG hätten zudem junge Frauen und Männer für den Kampf gegen den IS rekrutiert. Wer sich geweigert habe, sei bedroht oder entführt worden. Aus diesem Grund sei sie der PYD/YPG aus dem Weg gegangen und habe den Kontakt mit ihnen vermieden. Zudem lebe ihre (...) E._______ (N [...]) hier in der Schweiz und sei eine bekannte (...) und Kritikerin des Assad-Regimes. Personen aus dem Kreis ihrer (...) seien für die syrischen Behörden interessant und müssten mit harten Konsequenzen rechnen. 5.3.2 Diese Ausführungen vermögen das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage die Einschätzung der Vorinstanz, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund mangelnder Intensität, Gezieltheit und Motive von Seiten der syrischen Behörden, des IS und der PYD/YPG keine erfolgten asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen oder Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu erkennen sind, zu bestätigen. So erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin lediglich in Hinweisen zur allgemeinen Gefährdung für Demonstrationsteilnehmer und Frauen, ohne zu konkretisieren, weshalb die syrischen Behörden, der IS oder die PYD/YPG gezielt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Aktivitäten ins Visier genommen haben sollten. Sie vermag auch unter Berücksichtigung der "UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (abbrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) aufgrund ihres Profils nicht unter die Risikogruppe der "Frauen" (insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ["Ehrendelikt"] und Menschenhandel wurden, S. 26) fallen. Ihr vormaliger "Ajnabiyya"-Status ist zudem für die Beurteilung ihres Asylgesuches nicht von Belang. Des Weiteren fand gemäss ihren eigenen Angaben lediglich eine Sitzung der Frauenorganisation "(...)" statt. Die Aufzeichnung ihrer anlässlich dieser Sitzung gehaltenen Rede (vgl. den eingereichten Youtube-Link) belegt somit lediglich, dass die syrischen Behörden jegliches Aufbegehren gegen das Regime - vorliegend im Zusammenhang mit der Stärkung der Rolle und Rechte der Frauen - sofort zu unterbinden wussten. Indes ist angesichts dieser bloss einmaligen "Exponiertheit" der Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise von den Behörden als tatsächliche oder vermeintliche Regimegegnerin identifiziert worden ist und deshalb begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten und in einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich erhebliche Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es ist festzustellen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt hat. Hinsichtlich einer allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt ist zwar die im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-5779/2013 (als Referenzurteil publiziert) vom 25. Februar 2015 skizzierte Änderung der Lage in Syrien seit Ausbruch des bewaffneten Konflikts im März 2011 zu berücksichtigen. Nachdem die Beschwerdeführerin aber keine Identifizierung als Regimegegnerin hat glaubhaft machen können, lässt sich das im genannten Urteil festgestellte, von den staatlichen syrischen Sicherheitskräften ausgehende, brutale und rücksichtslose Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner nicht auf sie übertragen. 5.3.3 Auch wurde im obgenannten Bundesverwaltungsgerichtsurteil die nach Ausbruch des Bürgerkrieges geschilderte, repressive Situation in Syrien nicht dergestalt als objektiver Nachfluchtgrund definiert. Auch das in der Beschwerdeschrift implizit vorgebrachte Argument, ein objektiver Nachfluchtgrund ergebe sich aus der Assoziierung der Beschwerdeführerin mit ihrer in der Schweiz als Flüchtling anerkannten (...), überzeugt das Gericht nicht. Gemäss Rechtsprechung kann zwar ein objektiver Nachfluchtgrund vorliegen, wenn durch das Verhalten eines Familienmitgliedes die ganze Familie - und somit auch die sich im Ausland befindenden Familienangehörigen (Reflexverfolgung) - oppositioneller Aktivitäten verdächtigt wird (vgl. BVGE 2010/44 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17). Die genannte (...) der Beschwerdeführerin hat hingegen in der Schweiz keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern lediglich um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres ebenfalls in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Ehegatten ersucht. Folglich kann eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund angeblicher flüchtlingsbegründender (...) regimekritischer Tätigkeiten der (...) nicht überprüft werden. Zudem wurde die (...) Bekanntheit der (...) unsubstantiiert und ohne jegliche Belege vorgebracht. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anscheinend selbst davon ausgeht, dass sie zum derzeitigen Zeitpunkt keine Bedrohung seitens ihrer heimatlichen Behörden (mehr) zu befürchten hat, da sie gemäss ihren eigenen Angaben im Hinblick auf ihre Heirat mit der syrischen Botschaft in der Schweiz in Kontakt stand oder zu treten gedachte. Folglich hat das SEM ihr Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5.4 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe - das heisst nach der Ausreise selber bewirkte Umstände, die die Flüchtlingseigenschaft entstehen liessen - zu prüfen. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie exilpolitische Tätigkeiten angibt. Seit ihrer Einreise in die Schweiz nehme sie regelmässig an den politischen Veranstaltungen sowie an Benefizveranstaltungen teil, welche hier stattfinden und einen guten Zweck haben würden. Aktuell würde sie Spenden und Hilfsgüter für Flüchtlinge aus Syrien sammeln, welche vom IS aus ihren Regionen vertrieben worden und dringend auf Hilfe angewiesen seien. Vor allem alleinerziehende Mütter und Gewaltopfer seien auf jegliche Hilfe angewiesen. Sie würde auch versuchen, Kontakte mit Frauenvereinen und Organisationen in der Schweiz herzustellen, so dass den Frauen in Syrien besser geholfen werden könne. Ihre letzte Aktivität sei die Teilnahme an einer Kundgebung am (...) in F._______ gegen die (...) gewesen. Unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Teilnahme im Internet, habe sie zahlreiche Drohungen von anonymen Personen erhalten. Die Botschaft dieser Drohungen sei gewesen, dass niemand gegen (...) protestieren dürfe und das Bild der (...) "schön bleiben solle". Eine Gefährdung im Sinne einer zukünftigen Verfolgung könne aufgrund ihrer Antiregime-Haltung nicht ausgeschlossen werden. 5.4.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.4.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6). 5.4.6 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass den entsprechenden Beschwerdevorbringen (vgl. Erwägung 5.4.1 oben) offenkundig nicht zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in besonderer Weise und über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte. Ihr entsprechendes Engagement für (...) mag (obwohl unbelegt) tatsächlich vorliegen und durchaus löblich sein. Eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Komponente dieses Engagements (im Sinne der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin als potentielle Bedrohung für das Regime) ist indes nicht erkennbar. Die geltend gemachte Bedrohung durch anonyme Personen aus dem Umfeld der (...) im Nachgang ihrer Teilnahme an der Kundgebung gegen die (...) bleibt einerseits unbelegt und andererseits enthält sie auch kein die Flüchtlingseigenschaft begründendes Element. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin selbst derzeit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mehr anzunehmen scheint (vgl. Sachverhalt Bst. E), folglich nicht davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatland in den letzten Jahren aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten bekannt geworden ist. 5.4.7 Es bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Syrien gefährdet sein sollte. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch keine subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. 5.5 Die Vorinstanz hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Flucht- und von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da die Beschwerdeführerin vorläufig aufgenommen wurde, erübrigt sich die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Verfügung vom 8. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan