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E-3123/2015

E-3123/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassaka) verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat mit seinem Vater und Grossvater im August 2014 in Richtung Türkei. Anschliessend reiste er von Istanbul aus legal mit einem Visum am 8. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am 16. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2014 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. Februar 2015 wurde er direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seit 2011 bis zwei oder drei Monate vor der Ausreise an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahre 2011 habe er mit anderen Schülern eine Demonstration organisiert und sei in der Folge von der Schulleitung ins Büro zitiert worden. Man habe ihn geschlagen und ihm mit Suspension von acht Tagen gedroht beziehungsweise ihn für ein paar Tage suspendiert. Später sei er mit den anderen Schülern auf den Posten des Militärsicherheitsdienstes gebracht worden, wo er während zwei Stunden geblieben und erneut geschlagen worden sei. Seit 2012 sei er Mitglied des Organisationskomitees der D._______ und habe friedliche Kundgebungen mitorganisiert. Da es in Syrien viele Anschläge und Entführungen gebe, sei er ausgereist. Zum Nachweis seiner syrischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und verschiedene Fotos von den Demonstrationen sowie eine CD zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. April 2015 - eröffnet am17. April 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt Al-Hassaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2011 mit seiner Familie einbürgern lassen. Dem Umstand, dass er vorher Ajanib gewesen sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu.

E. 5.1.2 Die geltend gemachte Suspendierung für ein paar Tage von der Schule wegen des Mitorganisierens und der Teilnahme an Demonstrationen sowie der Aufenthalt beim Militärsicherheitsposten seien im Jahre 2011 erfolgt. Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, dass er später von den Behörden gesucht oder sonst- wie belästigt worden sei. Da zudem die Ausreise erst im August 2014 erfolgt sei, könne nicht mehr angenommen werden, dass diese zeitlich und sachlich in einem Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen und seiner Festnahme im Jahre 2011 stehe. Somit liege keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden vor.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber - unter Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer oppositioneller Familie, seine Tante und sein Onkel seien oppositionelle (...). Aufgrund dieses Hintergrunds sei die Familie diskriminiert und belästigt worden. Sein Vater, der sich auch politisch betätigt habe und vom islamischen Staat (IS) behelligt worden sei, habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Wegen drohender Reflexverfolgung seien seine Akten beizuziehen. Die Vorinstanz zweifle zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, von welchen zahlreiche Fotos eingereicht worden seien. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei bald nach Ausbruch der Unruhen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle von kurdischen Kräften gewesen, weshalb der Beschwerdeführer vor staatlichen Übergriffen geschützt worden sei, obschon er von den oppositionellen Aktivitäten Kenntnis gehabt habe. Dieser Schutz würde jedoch keine absolute Sicherheit, insbesondere für die Zukunft bieten, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5779/2013 E. 5.9.4. vom 25. Februar 2015 festgehalten worden sei.

E. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage - auch der Akten des Vaters des Beschwerdeführers - gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine asylrechtliche oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 6.2 Die Benachteiligungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit als Ajnabi, kann er selbst nicht derart intensiv empfunden haben, da sich diese vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg bezogen, (...). Nachdem sich aber die Familie des Beschwerdeführers im Jahre 2011 hat einbürgern lassen und somit den anderen Kurden mit syrischen Staatsagehörigkeit gleichgestellt wurde, entfalten allfällige zuvor stattgefundene Diskriminierungen, die weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt werden, keine asylrechtliche Relevanz mehr. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen mehr ausgesetzt ist, gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist.

E. 6.3 Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn des Bürgerkriegs das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat. Beim Ereignis im Jahre 2011, als er von der Schule suspendiert worden sei und sich während zweier Stunden beim Militärsicherheitsdienst aufgehalten habe, handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, bei dem er (...) Jahre alt war. Auch die dabei erlittenen Schläge sind zwar bedauerlich, können aber nicht als derart intensiv erachtet werden, um als asylrechtlich relevant zu gelten. Der Umstand, dass er Mitglied der D._______ gewesen sei und in dieser Funktion auch danach Demonstrationen organisiert habe, hatte für ihn keine Folgen. Somit steht fest, dass er nach dem Ereignis aus dem Jahre 2011 nicht als regimefeindliches Element ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.9.4 hin, wonach der Schutz durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der Zukunft nicht gewährleistet sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der angeführte Vorfall im Jahre 2011 ereignete und damals die syrische Armee noch in seiner Region anwesend war. Sodann ist der Beschwerdeführer nicht wie im zitierten Urteil aus dem Polizeigewahrsam geflüchtet, sondern freigelassen und danach nicht mehr behelligt worden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass er seitens des syrischen Regimes, selbst wenn dieses die Kontrolle über das Gebiet wieder erlangen sollte, in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste.

E. 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass diesem Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren sind beziehungsweise er diese zu befürchten hätte. Die Asylgesuche des Vaters mit Familie (E-3126/2015) wurden mit gleichzeitig verfassten Verfügung des SEM abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit Urteil E-3126/2015 vom heutigen Tag zum gleichen Schluss, nämlich dass der Vater des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise weder asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen erlitten hat noch dass ihm solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen.

E. 6.5 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers durch den IS bedroht worden sei. Den Akten sind aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst konkret und gezielt eine derartige Verfolgung befürchten müsste. Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass die Kurden zum heutigen Zeitpunkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von Angehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dessen Heimatregion zurückgezogen hat beziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in al Raqqa und die syrische Armee in Deir-ez-Zor besiegt wurde. Damit erweisen sich die geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als unbegründet.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern.

E. 6.7 Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Ist Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3123/2015 Urteil vom 8. Dezember 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassaka) verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat mit seinem Vater und Grossvater im August 2014 in Richtung Türkei. Anschliessend reiste er von Istanbul aus legal mit einem Visum am 8. September 2014 in die Schweiz ein, wo er am 16. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Oktober 2014 fand seine Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. Februar 2015 wurde er direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe seit 2011 bis zwei oder drei Monate vor der Ausreise an Demonstrationen teilgenommen. Im Jahre 2011 habe er mit anderen Schülern eine Demonstration organisiert und sei in der Folge von der Schulleitung ins Büro zitiert worden. Man habe ihn geschlagen und ihm mit Suspension von acht Tagen gedroht beziehungsweise ihn für ein paar Tage suspendiert. Später sei er mit den anderen Schülern auf den Posten des Militärsicherheitsdienstes gebracht worden, wo er während zwei Stunden geblieben und erneut geschlagen worden sei. Seit 2012 sei er Mitglied des Organisationskomitees der D._______ und habe friedliche Kundgebungen mitorganisiert. Da es in Syrien viele Anschläge und Entführungen gebe, sei er ausgereist. Zum Nachweis seiner syrischen Staatsangehörigkeit reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte und verschiedene Fotos von den Demonstrationen sowie eine CD zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. April 2015 - eröffnet am17. April 2015 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichneten. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 18. Juni 2015 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Gemäss geltender Rechtsprechung würden die Ajanib in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Von staatlichen Repressionen, die ein menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglichen würden, könne für diese Personengruppe generell nicht gesprochen werden. Zudem hätten die im Distrikt Al-Hassaka registrierten Ajanib gemäss präsidialem Dekret 49 vom 7. April 2011 die Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu erhalten. Seither würden sich unzählige Ajanib einbürgern lassen und seien somit den Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2011 mit seiner Familie einbürgern lassen. Dem Umstand, dass er vorher Ajanib gewesen sei, komme daher keine asylrelevante Bedeutung zu. 5.1.2 Die geltend gemachte Suspendierung für ein paar Tage von der Schule wegen des Mitorganisierens und der Teilnahme an Demonstrationen sowie der Aufenthalt beim Militärsicherheitsposten seien im Jahre 2011 erfolgt. Den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, dass er später von den Behörden gesucht oder sonst- wie belästigt worden sei. Da zudem die Ausreise erst im August 2014 erfolgt sei, könne nicht mehr angenommen werden, dass diese zeitlich und sachlich in einem Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen und seiner Festnahme im Jahre 2011 stehe. Somit liege keine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden vor. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber - unter Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers - im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer oppositioneller Familie, seine Tante und sein Onkel seien oppositionelle (...). Aufgrund dieses Hintergrunds sei die Familie diskriminiert und belästigt worden. Sein Vater, der sich auch politisch betätigt habe und vom islamischen Staat (IS) behelligt worden sei, habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Wegen drohender Reflexverfolgung seien seine Akten beizuziehen. Die Vorinstanz zweifle zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, von welchen zahlreiche Fotos eingereicht worden seien. Die Heimatregion des Beschwerdeführers sei bald nach Ausbruch der Unruhen bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle von kurdischen Kräften gewesen, weshalb der Beschwerdeführer vor staatlichen Übergriffen geschützt worden sei, obschon er von den oppositionellen Aktivitäten Kenntnis gehabt habe. Dieser Schutz würde jedoch keine absolute Sicherheit, insbesondere für die Zukunft bieten, wie bereits vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5779/2013 E. 5.9.4. vom 25. Februar 2015 festgehalten worden sei. 6. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage - auch der Akten des Vaters des Beschwerdeführers - gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die geschilderten Fluchtgründe des Beschwerdeführers keine asylrechtliche oder Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.2 Die Benachteiligungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit als Ajnabi, kann er selbst nicht derart intensiv empfunden haben, da sich diese vor allem auf die Zeit vor dem Bürgerkrieg bezogen, (...). Nachdem sich aber die Familie des Beschwerdeführers im Jahre 2011 hat einbürgern lassen und somit den anderen Kurden mit syrischen Staatsagehörigkeit gleichgestellt wurde, entfalten allfällige zuvor stattgefundene Diskriminierungen, die weder von der Vorinstanz noch vom Gericht bezweifelt werden, keine asylrechtliche Relevanz mehr. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen mehr ausgesetzt ist, gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. 6.3 Ferner bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen nach Beginn des Bürgerkriegs das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat. Beim Ereignis im Jahre 2011, als er von der Schule suspendiert worden sei und sich während zweier Stunden beim Militärsicherheitsdienst aufgehalten habe, handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, bei dem er (...) Jahre alt war. Auch die dabei erlittenen Schläge sind zwar bedauerlich, können aber nicht als derart intensiv erachtet werden, um als asylrechtlich relevant zu gelten. Der Umstand, dass er Mitglied der D._______ gewesen sei und in dieser Funktion auch danach Demonstrationen organisiert habe, hatte für ihn keine Folgen. Somit steht fest, dass er nach dem Ereignis aus dem Jahre 2011 nicht als regimefeindliches Element ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.9.4 hin, wonach der Schutz durch die syrisch-kurdische Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) in der Zukunft nicht gewährleistet sei. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der angeführte Vorfall im Jahre 2011 ereignete und damals die syrische Armee noch in seiner Region anwesend war. Sodann ist der Beschwerdeführer nicht wie im zitierten Urteil aus dem Polizeigewahrsam geflüchtet, sondern freigelassen und danach nicht mehr behelligt worden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass er seitens des syrischen Regimes, selbst wenn dieses die Kontrolle über das Gebiet wieder erlangen sollte, in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsste. 6.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters ist festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass diesem Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren sind beziehungsweise er diese zu befürchten hätte. Die Asylgesuche des Vaters mit Familie (E-3126/2015) wurden mit gleichzeitig verfassten Verfügung des SEM abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt mit Urteil E-3126/2015 vom heutigen Tag zum gleichen Schluss, nämlich dass der Vater des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Ausreise weder asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen erlitten hat noch dass ihm solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen. 6.5 Schliesslich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Vater des Beschwerdeführers durch den IS bedroht worden sei. Den Akten sind aber keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbst konkret und gezielt eine derartige Verfolgung befürchten müsste. Aufgrund der verfügbaren Länderinformationen erscheint es jedenfalls nicht sehr wahrscheinlich, dass die Kurden zum heutigen Zeitpunkt einen auf sie persönlich gerichteten gewaltsamen Übergriff von Angehörigen des IS zu befürchten haben, zumal sich der IS seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dessen Heimatregion zurückgezogen hat beziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in al Raqqa und die syrische Armee in Deir-ez-Zor besiegt wurde. Damit erweisen sich die geltend gemachten Befürchtungen vor Verfolgung durch den IS als unbegründet. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Fotos nichts zu ändern. 6.7 Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. April 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: