Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die aus E._______, Türkei, stammende A._______ (Beschwerdeführerin) suchte am 12. Juli 2010 zusammen mit ihren drei Kindern, B._______, C._______ und D._______ (zusammen die Beschwerdeführenden), sowie ihrem Ex-Mann, F._______, in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. August 2010 lehnte die Vor-instanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 (E-6332/2010) abgewiesen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2010 in Rechtskraft erwuchs. Die Ausreisefrist wurde auf den 16. Januar 2013 angesetzt. A.b Mit einer als "Wiedererwägung/Revision - Wegweisungs-/Ausschaf-fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten Eingabe vom 9. Januar 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, die angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und allfällige Vollzugshandlungen seien zu stornieren. Zur Begründung führten sie unter anderem an, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung, Diskriminierung und eine Gefährdung von Leib und Leben erwarte. Als Beleg dafür reichten sie neben anderen Dokumenten eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 22. Juni 2012, ein, welcher zu entnehmen ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin, G._______, vom Dorfbewohner H._______ mit einer Waffe angegriffen und verletzt worden sei, weshalb zwischen den beiden Familien nun eine Fehde bestehe, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie zur Flucht gezwungen habe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 übermittelte das BFM diese Eingabe zur Beurteilung einer allfälligen Revision ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 mit, es komme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass dieser Eingabe keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch zu entnehmen seien, weshalb das Verfahren (E-254/2013) gerichtsintern als gegenstandslos abgeschrieben werde. A.c Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010 sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führten sie unter Beilage entsprechender Arztzeugnisse an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Dezember 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und habe sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch hospitalisieren lassen müssen. Während die Versorgung der Beschwerdeführerin mit Medikamenten bei einer Rückkehr in die Türkei zwar als gesichert erachtet werden könne, erscheine die Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in der Herkunftsregion zweifelhaft. Im Falle einer fehlenden Behandlung müsse mit einer massiven psychischen Dekompensierung gerechnet werden, weshalb eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre. Mit Verfügung vom 30. August 2013 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2013 ab und erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in der Türkei genügend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen zur Verfügung stünden, weshalb die Beschwerdeführerin auch im Heimatland adäquat behandelt werden könne. Da den suizidalen Gedanken beim Wegweisungsvollzug mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden könne, sei die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Die Zumutbarkeit des Vollzuges sei folglich zu bejahen. Gegen die Verfügung vom 30. August 2013 erhoben die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (E-5564/2013) trat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichten Dokumente (vgl. Bst. A.b) auf das Begehren um Gewährung von Asyl nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen - mit der Begründung, dass keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliege, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte - ab. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010 sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führten sie an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. So habe diese [im Februar] aufgrund der bevorstehenden Ausschaffung nun tatsächlich versucht, sich umzubringen, indem sie [Beschreibung des Suizidversuchs]. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der behandelnden Ärztin vom [Februar] 2014 sowie den Austrittsbericht der [Klinik] vom [Feburar] 2014 ein. In Ergänzung zur Eingabe vom 25. Februar 2014 legten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit Eingabe vom 19. März 2014 als Beleg für die im Heimatland drohende Verfolgung eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 15. Februar 2014, vor. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, G._______, im Jahr 1995 vom Dorfbewohner H._______ mit einer Waffe verletzt worden sei, weshalb er das Dorf im Jahr 2004 habe verlassen müssen. Für die Kinder von G._______ bestehe seitens H._______ und dessen Familie nach wie vor eine Bedrohung an Leib und Leben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 - eröffnet am 5. Mai 2014 - wies die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 ab, erklärte seine Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Erklärung des Dorfvorstehers vom 15. Februar 2014 gab die Vorinstanz zu bedenken, dass es sich bei dieser um ein Gefälligkeitsschreiben handle und dass entsprechende Vorbringen ohne weiteres bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden können, weshalb sie verspätet und daher nicht mehr weiter zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz im Einklang mit der Begründung in ihrer Verfügung vom 30. August 2013 im Wesentlichen aus, dass medizinische Aspekte nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergebe. Für die Türkei treffe dies indes nicht zu, gebe es dort doch genügend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen. Zudem entsprächen die Behandlungskonzepte in der Türkei den üblichen Standards, basierten diese doch auch dort auf den international anerkannten Klassifikationssystemen. Bezüglich suizidaler Gedanken beim Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass diesen mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden könne, weshalb auch die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt sei. B.b Mit Beschwerde vom 3. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, der angefochtene Entscheid vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei von ihrer Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie würden in der Türkei verfolgt und an Leib und Leben bedroht. Dies sei mittels Erklärung des Dorfvorstehers, bei der es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle, glaubhaft gemacht worden. Überdies sei die Verfolgungssituation vorliegend selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im letzten Verfahren hätte vorgebracht werden können. Sollte den Beschwerdeführenden kein Asyl gewährt werden, müsse von deren Wegweisung abgesehen und die vorläufige Aufnahme verfügt werden, da einem weiteren Suizidversuch der Beschwerdeführerin nur so zuverlässig begegnet werden könne. Medikamente stellten demgegenüber keine sichere Selbstmordprävention dar. Dies zeige gerade der Fall der Beschwerdeführerin, die sich vor ihrem Suizidversuch in medizinischer Behandlung befunden habe und anlässlich des ablehnenden Asylentscheids trotzdem versucht habe, sich umzubringen. Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich die Vorinstanz gar nicht damit auseinandergesetzt habe, ob eine Verfolgungssituation bestehe, weshalb eine Rückweisung der Sache angebracht sei, sofern den Anträgen im Asyl- und Wegweisungspunkt nicht gefolgt werde. B.c Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen, aus. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 entschied die Instruktionsrichterin, dass der Vollzugsstopp nach Durchsicht der Akten vorerst weiterhin bestehen bleibe und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. B.d Mit Eingabe vom 22. August 2014 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über die Scheidung der Ehe von F._______ und der Beschwerdeführerin. Infolgedessen forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden und F._______ mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 dazu auf, das entsprechende Scheidungsurteil nachzureichen, und orientierte sie darüber, dass es angesichts dieser Sachlage beabsichtige, das Verfahren von F._______ und der Beschwerdeführerin getrennt weiterzuführen, wobei deren gemeinsame Kinder ins Verfahren desjenigen Ehegatten einzubeziehen seien, dem gemäss Scheidungsurteil die elterliche Sorge über sie zugeteilt worden sei. Das Gericht bot den Beschwerdeführenden zudem Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund dieser neuen Sachlage zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu äussern. B.e Mit fristgerechter Eingabe vom 10. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden das verlangte Scheidungsurteil - am 2. Juli 2014 vom 2. Familiengericht in E._______ in einem schriftlichen Verfahren erlassen und den Parteivertretungen der Ehegatten in deren Abwesenheit eröffnet - zu den Akten. Gemäss der ebenfalls eingereichten deutschen Übersetzung des Urteils genehmigte das türkische Gericht die Scheidung der Ehegatten, teilte die elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin zu, regelte das Besuchsrecht von F._______ und verpflichtete diesen, an den Unterhalt seiner drei Kinder monatlich je 150 türkische Lira zu bezahlen. In ihrer Eingabe vom 10. September 2014 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit, dass gegen die beabsichtigte Trennung der Verfahren keine Einwände anzubringen seien, da es angesichts der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter sachgerecht erscheine, das Anliegen des Vaters einzeln zu behandeln, dass dem Vater aber gestützt auf Art. 8 EMRK trotzdem der Verbleib in der Schweiz zu erlauben sei, sofern Mutter und Kinder in der Schweiz bleiben dürften. B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren von F._______ und der Beschwerdeführerin, wobei es die gemeinsamen Kinder ins Verfahren der Beschwerdeführerin aufnahm. B.g Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 brachte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht - mittels Weiterleitung des entsprechenden Auszugs aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister - zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 I._______ - einen seit dem 17. November 2004 in der Schweiz anerkannten und asylberechtigten türkischen Flüchtling - geheiratet hat. B.h Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 auf, innert Frist Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. B.i Mit Eingabe vom 11. März 2015 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons J._______ zu den Akten. B.j Mit Schreiben vom 13. März 2015 respektive vom 11. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt des Kantons J._______ um Mitteilung, bis wann mit einem Entscheid bezüglich Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 informierte das Migrationsamt des Kantons J._______ das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin bezüglich Aufenthaltsbewilligung noch hängig sei, wobei die Prüfung des Familiennachzugs vorgesehen sei, da sich für die Beschwerdeführerin aufgrund der Zulassung von I._______ ein Anspruchsfall ergebe. Auf telefonische Anfrage vom 27. Mai 2015 hin brachte das Migrationsamt des Kantons J._______ dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass die Akten im Verfahren der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig seien und auch noch die Bestellung von Akten anderer Behörden ausstehe, weshalb nicht ausgeschlossen werde könne, dass das Verfahren bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch eine Weile dauere.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert worden. Die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiedererwägungsverfahren handelt und dieses nach dem 1. Februar 2014, das heisst am 25. Februar 2014, anhängig gemacht wurde, ist das neue Asylgesetz anzuwenden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist in der neuen Fassung des Asylgesetzes - in Kraft seit 1. Februar 2014 - spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111bff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
E. 6.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die von den Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl nicht zu beseitigen vermögen.
E. 6.2 Die mit Eingabe vom 19. März 2014 zwecks Nachweis der geltend gemachten Verfolgung eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers wurde am 15. Februar 2014 und somit nach dem zweiten Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ausgestellt. Folglich hat die Vorinstanz dieses Beweismittel zu Recht im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass es sich bei der Erklärung des Dorfvorstehers um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, dem keine Beweiskraft zukommen kann. So folgt auf eine sachliche Darstellung der behaupteten Geschehnisse in den Jahren 1995 bis 2004 eine pauschale Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage der Beschwerdeführenden. Eine solche lässt sich von aussen betrachtet aber wohl gerade bei Abwesenheit der Verfolgten nur schwer beurteilen. Im Schreiben wird denn auch auf keinerlei konkrete Ereignisse nach 2004 Bezug genommen, in denen sich die vorgebrachte Bedrohungslage offenbart hätte. Dies wiederum legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden mangels Aktualität der geschilderten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt selbst dann, wenn den beschriebenen Vorfällen von 1995 bis 2004 Glauben geschenkt würde, nicht mehr mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müssten. Da die Erklärung des Dorfvorstehers nach dem Gesagten kein erhebliches Beweismittel darstellt, kann offen bleiben, ob ihr angesichts der Tatsache, dass sie inhaltlich weitgehend dasselbe zum Ausdruck bringt, wie die von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichte Erklärung des damaligen Dorfvorstehers vom 22. Juni 2012 (vgl. Bst. A.b), Neuigkeitswert zukommt.
E. 6.3 Folglich vermögen die von den Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl nicht zu beseitigen.
E. 7.1 Ferner ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2014 gestützte Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und deren Vollzug vor dem Hintergrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden aufrechterhalten werden kann.
E. 7.2 Die im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs mit der Überprüfung einer Wegweisung betraute Behörde untersucht vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht. Diese Prüfung erfolgt indes nur, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Wird unter diesen Umständen das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht, hebt die Vorinstanz respektive das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung auf, da die konkrete Beurteilung des Anspruchs auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat am 12. Dezember 2014 I._______ geheiratet. Dieser wurde am 17. November 2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfügt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Art. 34 AuG [SR 142.20]). Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch wurde von der Beschwerdeführerin in einem am 11. März 2015 gestellten Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt des Kantons J._______ geltend gemacht. Dieses Gesuch ist derzeit bei den kantonalen Behörden hängig, wobei das Migrationsamt des Kantons J._______ gemäss seinem Schreiben vom 20. Mai 2015 von einem Anspruchsfall ausgeht, bei dem noch offen sei, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug tatsächlich erfüllt seien. Demzufolge ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. August 2010 angeordnete und in der angefochtenen Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte Wegweisung der Beschwerdeführerin aufzuheben. Gestützt auf Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist auch die Wegweisung der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin - welche gemäss Scheidungsurteil des 2. Familiengerichts in E._______ vom 2. Juli 2014 unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt wurden - aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls der Beschwerdeführenden beantragt wird. Betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz aufzuheben. Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 F._______ betrifft, ist das Verfahren noch hängig. Über die Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Mai 2014 bezüglich der vom BFM gestützt auf Art. 111d AsylG erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird im Rechtsmittelverfahren von F._______ (E-5083/2014) entschieden.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die Beschwerdeführenden sind bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die den Beschwerdeführenden aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Der Gesamtaufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf 5 Stunden à Fr. 240.-, total Fr. 1'200.-, festzusetzen. Da darin auch dessen Bemühungen im Verfahren von F._______ (E-5083/2014) enthalten sind, beläuft sich der auf die Beschwerdeführenden entfallende Anteil auf Fr. 600.-. Mithin ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2014 bezüglich der Wegweisung der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 F._______ betrifft, ist das Verfahren noch unter der Verfahrensnummer E-5083/2014 hängig.
- Über die Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Mai 2014 bezüglich der vom BFM erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird im Rechtsmittelverfahren E-5083/2014 entschieden.
- Den Beschwerdeführenden werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3020/2014 Urteil vom 30. Juni 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die aus E._______, Türkei, stammende A._______ (Beschwerdeführerin) suchte am 12. Juli 2010 zusammen mit ihren drei Kindern, B._______, C._______ und D._______ (zusammen die Beschwerdeführenden), sowie ihrem Ex-Mann, F._______, in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. August 2010 lehnte die Vor-instanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 (E-6332/2010) abgewiesen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2010 in Rechtskraft erwuchs. Die Ausreisefrist wurde auf den 16. Januar 2013 angesetzt. A.b Mit einer als "Wiedererwägung/Revision - Wegweisungs-/Ausschaf-fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten Eingabe vom 9. Januar 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, die angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und allfällige Vollzugshandlungen seien zu stornieren. Zur Begründung führten sie unter anderem an, dass sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung, Diskriminierung und eine Gefährdung von Leib und Leben erwarte. Als Beleg dafür reichten sie neben anderen Dokumenten eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 22. Juni 2012, ein, welcher zu entnehmen ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin, G._______, vom Dorfbewohner H._______ mit einer Waffe angegriffen und verletzt worden sei, weshalb zwischen den beiden Familien nun eine Fehde bestehe, welche die Beschwerdeführerin und ihre Familie zur Flucht gezwungen habe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 übermittelte das BFM diese Eingabe zur Beurteilung einer allfälligen Revision ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 mit, es komme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass dieser Eingabe keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch zu entnehmen seien, weshalb das Verfahren (E-254/2013) gerichtsintern als gegenstandslos abgeschrieben werde. A.c Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010 sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führten sie unter Beilage entsprechender Arztzeugnisse an, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Dezember 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und habe sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch hospitalisieren lassen müssen. Während die Versorgung der Beschwerdeführerin mit Medikamenten bei einer Rückkehr in die Türkei zwar als gesichert erachtet werden könne, erscheine die Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in der Herkunftsregion zweifelhaft. Im Falle einer fehlenden Behandlung müsse mit einer massiven psychischen Dekompensierung gerechnet werden, weshalb eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre. Mit Verfügung vom 30. August 2013 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2013 ab und erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in der Türkei genügend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen zur Verfügung stünden, weshalb die Beschwerdeführerin auch im Heimatland adäquat behandelt werden könne. Da den suizidalen Gedanken beim Wegweisungsvollzug mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden könne, sei die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt. Die Zumutbarkeit des Vollzuges sei folglich zu bejahen. Gegen die Verfügung vom 30. August 2013 erhoben die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (E-5564/2013) trat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichten Dokumente (vgl. Bst. A.b) auf das Begehren um Gewährung von Asyl nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen - mit der Begründung, dass keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliege, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte - ab. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010 sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führten sie an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. So habe diese [im Februar] aufgrund der bevorstehenden Ausschaffung nun tatsächlich versucht, sich umzubringen, indem sie [Beschreibung des Suizidversuchs]. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht der behandelnden Ärztin vom [Februar] 2014 sowie den Austrittsbericht der [Klinik] vom [Feburar] 2014 ein. In Ergänzung zur Eingabe vom 25. Februar 2014 legten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz mit Eingabe vom 19. März 2014 als Beleg für die im Heimatland drohende Verfolgung eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 15. Februar 2014, vor. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin, G._______, im Jahr 1995 vom Dorfbewohner H._______ mit einer Waffe verletzt worden sei, weshalb er das Dorf im Jahr 2004 habe verlassen müssen. Für die Kinder von G._______ bestehe seitens H._______ und dessen Familie nach wie vor eine Bedrohung an Leib und Leben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 - eröffnet am 5. Mai 2014 - wies die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 ab, erklärte seine Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Erklärung des Dorfvorstehers vom 15. Februar 2014 gab die Vorinstanz zu bedenken, dass es sich bei dieser um ein Gefälligkeitsschreiben handle und dass entsprechende Vorbringen ohne weiteres bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden können, weshalb sie verspätet und daher nicht mehr weiter zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz im Einklang mit der Begründung in ihrer Verfügung vom 30. August 2013 im Wesentlichen aus, dass medizinische Aspekte nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergebe. Für die Türkei treffe dies indes nicht zu, gebe es dort doch genügend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen. Zudem entsprächen die Behandlungskonzepte in der Türkei den üblichen Standards, basierten diese doch auch dort auf den international anerkannten Klassifikationssystemen. Bezüglich suizidaler Gedanken beim Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass diesen mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden könne, weshalb auch die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin erstellt sei. B.b Mit Beschwerde vom 3. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, der angefochtene Entscheid vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei von ihrer Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie würden in der Türkei verfolgt und an Leib und Leben bedroht. Dies sei mittels Erklärung des Dorfvorstehers, bei der es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle, glaubhaft gemacht worden. Überdies sei die Verfolgungssituation vorliegend selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im letzten Verfahren hätte vorgebracht werden können. Sollte den Beschwerdeführenden kein Asyl gewährt werden, müsse von deren Wegweisung abgesehen und die vorläufige Aufnahme verfügt werden, da einem weiteren Suizidversuch der Beschwerdeführerin nur so zuverlässig begegnet werden könne. Medikamente stellten demgegenüber keine sichere Selbstmordprävention dar. Dies zeige gerade der Fall der Beschwerdeführerin, die sich vor ihrem Suizidversuch in medizinischer Behandlung befunden habe und anlässlich des ablehnenden Asylentscheids trotzdem versucht habe, sich umzubringen. Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich die Vorinstanz gar nicht damit auseinandergesetzt habe, ob eine Verfolgungssituation bestehe, weshalb eine Rückweisung der Sache angebracht sei, sofern den Anträgen im Asyl- und Wegweisungspunkt nicht gefolgt werde. B.c Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen, aus. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 entschied die Instruktionsrichterin, dass der Vollzugsstopp nach Durchsicht der Akten vorerst weiterhin bestehen bleibe und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. B.d Mit Eingabe vom 22. August 2014 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über die Scheidung der Ehe von F._______ und der Beschwerdeführerin. Infolgedessen forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden und F._______ mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 dazu auf, das entsprechende Scheidungsurteil nachzureichen, und orientierte sie darüber, dass es angesichts dieser Sachlage beabsichtige, das Verfahren von F._______ und der Beschwerdeführerin getrennt weiterzuführen, wobei deren gemeinsame Kinder ins Verfahren desjenigen Ehegatten einzubeziehen seien, dem gemäss Scheidungsurteil die elterliche Sorge über sie zugeteilt worden sei. Das Gericht bot den Beschwerdeführenden zudem Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund dieser neuen Sachlage zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu äussern. B.e Mit fristgerechter Eingabe vom 10. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden das verlangte Scheidungsurteil - am 2. Juli 2014 vom 2. Familiengericht in E._______ in einem schriftlichen Verfahren erlassen und den Parteivertretungen der Ehegatten in deren Abwesenheit eröffnet - zu den Akten. Gemäss der ebenfalls eingereichten deutschen Übersetzung des Urteils genehmigte das türkische Gericht die Scheidung der Ehegatten, teilte die elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder der Beschwerdeführerin zu, regelte das Besuchsrecht von F._______ und verpflichtete diesen, an den Unterhalt seiner drei Kinder monatlich je 150 türkische Lira zu bezahlen. In ihrer Eingabe vom 10. September 2014 teilten die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit, dass gegen die beabsichtigte Trennung der Verfahren keine Einwände anzubringen seien, da es angesichts der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter sachgerecht erscheine, das Anliegen des Vaters einzeln zu behandeln, dass dem Vater aber gestützt auf Art. 8 EMRK trotzdem der Verbleib in der Schweiz zu erlauben sei, sofern Mutter und Kinder in der Schweiz bleiben dürften. B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren von F._______ und der Beschwerdeführerin, wobei es die gemeinsamen Kinder ins Verfahren der Beschwerdeführerin aufnahm. B.g Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 brachte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht - mittels Weiterleitung des entsprechenden Auszugs aus dem Schweizerischen Zivilstandsregister - zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2014 I._______ - einen seit dem 17. November 2004 in der Schweiz anerkannten und asylberechtigten türkischen Flüchtling - geheiratet hat. B.h Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2015 auf, innert Frist Belege über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde respektive über die allenfalls bereits erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu den Akten zu reichen. B.i Mit Eingabe vom 11. März 2015 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und reichte eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt des Kantons J._______ zu den Akten. B.j Mit Schreiben vom 13. März 2015 respektive vom 11. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Migrationsamt des Kantons J._______ um Mitteilung, bis wann mit einem Entscheid bezüglich Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 informierte das Migrationsamt des Kantons J._______ das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin bezüglich Aufenthaltsbewilligung noch hängig sei, wobei die Prüfung des Familiennachzugs vorgesehen sei, da sich für die Beschwerdeführerin aufgrund der Zulassung von I._______ ein Anspruchsfall ergebe. Auf telefonische Anfrage vom 27. Mai 2015 hin brachte das Migrationsamt des Kantons J._______ dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass die Akten im Verfahren der Beschwerdeführerin noch nicht vollständig seien und auch noch die Bestellung von Akten anderer Behörden ausstehe, weshalb nicht ausgeschlossen werde könne, dass das Verfahren bezüglich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch eine Weile dauere. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert worden. Die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiedererwägungsverfahren handelt und dieses nach dem 1. Februar 2014, das heisst am 25. Februar 2014, anhängig gemacht wurde, ist das neue Asylgesetz anzuwenden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist in der neuen Fassung des Asylgesetzes - in Kraft seit 1. Februar 2014 - spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111bff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 6. 6.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die von den Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl nicht zu beseitigen vermögen. 6.2 Die mit Eingabe vom 19. März 2014 zwecks Nachweis der geltend gemachten Verfolgung eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers wurde am 15. Februar 2014 und somit nach dem zweiten Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ausgestellt. Folglich hat die Vorinstanz dieses Beweismittel zu Recht im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass es sich bei der Erklärung des Dorfvorstehers um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, dem keine Beweiskraft zukommen kann. So folgt auf eine sachliche Darstellung der behaupteten Geschehnisse in den Jahren 1995 bis 2004 eine pauschale Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage der Beschwerdeführenden. Eine solche lässt sich von aussen betrachtet aber wohl gerade bei Abwesenheit der Verfolgten nur schwer beurteilen. Im Schreiben wird denn auch auf keinerlei konkrete Ereignisse nach 2004 Bezug genommen, in denen sich die vorgebrachte Bedrohungslage offenbart hätte. Dies wiederum legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführenden mangels Aktualität der geschilderten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt selbst dann, wenn den beschriebenen Vorfällen von 1995 bis 2004 Glauben geschenkt würde, nicht mehr mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müssten. Da die Erklärung des Dorfvorstehers nach dem Gesagten kein erhebliches Beweismittel darstellt, kann offen bleiben, ob ihr angesichts der Tatsache, dass sie inhaltlich weitgehend dasselbe zum Ausdruck bringt, wie die von den Beschwerdeführern mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichte Erklärung des damaligen Dorfvorstehers vom 22. Juni 2012 (vgl. Bst. A.b), Neuigkeitswert zukommt. 6.3 Folglich vermögen die von den Beschwerdeführenden in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl nicht zu beseitigen. 7. 7.1 Ferner ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2014 gestützte Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und deren Vollzug vor dem Hintergrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden aufrechterhalten werden kann. 7.2 Die im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs mit der Überprüfung einer Wegweisung betraute Behörde untersucht vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht. Diese Prüfung erfolgt indes nur, sofern der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt. Wird unter diesen Umständen das Bestehen eines potenziellen Anspruchs bejaht, hebt die Vorinstanz respektive das Bundesverwaltungsgericht die Wegweisung auf, da die konkrete Beurteilung des Anspruchs auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung und damit auch der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behörden fällt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 7.3 Die Beschwerdeführerin hat am 12. Dezember 2014 I._______ geheiratet. Dieser wurde am 17. November 2004 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und verfügt gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Art. 34 AuG [SR 142.20]). Gemäss Art. 43 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Dieser Anspruch wurde von der Beschwerdeführerin in einem am 11. März 2015 gestellten Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt des Kantons J._______ geltend gemacht. Dieses Gesuch ist derzeit bei den kantonalen Behörden hängig, wobei das Migrationsamt des Kantons J._______ gemäss seinem Schreiben vom 20. Mai 2015 von einem Anspruchsfall ausgeht, bei dem noch offen sei, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug tatsächlich erfüllt seien. Demzufolge ist die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. August 2010 angeordnete und in der angefochtenen Verfügung für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte Wegweisung der Beschwerdeführerin aufzuheben. Gestützt auf Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist auch die Wegweisung der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin - welche gemäss Scheidungsurteil des 2. Familiengerichts in E._______ vom 2. Juli 2014 unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt wurden - aufzuheben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden. Die Prüfung der Frage, ob allfällige Vollzugshindernisse vorliegen, fällt damit in die Zuständigkeit der kantonalen Behörde, gegen deren Verfügungen der ausländerrechtliche Rechtsweg offen steht.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls der Beschwerdeführenden beantragt wird. Betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist die Beschwerde gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz aufzuheben. Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 F._______ betrifft, ist das Verfahren noch hängig. Über die Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Mai 2014 bezüglich der vom BFM gestützt auf Art. 111d AsylG erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird im Rechtsmittelverfahren von F._______ (E-5083/2014) entschieden. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Die Beschwerdeführenden sind bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterlegen. Bezüglich der Anordnung der Wegweisung hingegen haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die den Beschwerdeführenden aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend der Anordnung der Wegweisung) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Der Gesamtaufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf 5 Stunden à Fr. 240.-, total Fr. 1'200.-, festzusetzen. Da darin auch dessen Bemühungen im Verfahren von F._______ (E-5083/2014) enthalten sind, beläuft sich der auf die Beschwerdeführenden entfallende Anteil auf Fr. 600.-. Mithin ist den Beschwerdeführenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2014 bezüglich der Wegweisung der Beschwerdeführenden gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz aufzuheben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 F._______ betrifft, ist das Verfahren noch unter der Verfahrensnummer E-5083/2014 hängig.
3. Über die Ziffer 3 der Verfügung vom 2. Mai 2014 bezüglich der vom BFM erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren wird im Rechtsmittelverfahren E-5083/2014 entschieden.
4. Den Beschwerdeführenden werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: