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E-5564/2013

E-5564/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 9. August 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 12. Juli 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. September 2010 ab und zog das Dokument "(...)" vom 11. August 2010 ein. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2010 erwuchs somit in Rechtskraft. Für den detaillierten Inhalt dieses Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. B.a Mit einer als " Wiedererwägung/Revision - Wegweisungs-/Ausschaf-fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten Eingabe vom 9. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesamt unter Beilage mehrerer Dokumente beantragen, die bis am 16. Januar 2013 angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und die zuständige(n) Instanz(en) sei(en) anzuweisen, vorderhand Vollzugshandlungen zu stornieren/zu unterlassen, falls solche vorbereitet oder in Erwägung gezogen worden seien. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei von F._______ vor (...) gestellt worden. Bei einer Rückkehr würde ihm weiterhin eine asylrelevante Gefährdung drohen. Dies werde durch das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 28. Mai 2010 und der Generalvollmacht vom (...) bestätigt. Wie dem ärztlichen Schreiben vom 7. Juni 1995 und dem Schreiben des G._______ vom 22. Juni 2012 zu entnehmen sei, habe sein Schwiegervater bei einem Überfall wegen dr Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie schwerste Verletzungen erlitten. Der Täter sei vor Gericht gestellt worden. Aufgrund dieser Feindschaft würde der ganzen Familie Verfolgung drohen. Zudem seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz sozial gut inte-griert. Die Kinder würden erfolgreich die Schulen besuchen. Die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung würden vorliegen. Sie würden ausserdem aufgrund der schweren "Angststörungen" und Depressionen medizinisch-ärztliche Betreuung benötigen. Die Tochter C._______ habe Anfang des Jahres (...) einen sexuellen Übergriff durch einen (...) erlitten und benötige entsprechende Therapie. B.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 machte das BFM die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden falle und dort einzureichen sei. Im Übrigen habe es die Eingabe vom 9. Januar 2013 zur Beurteilung einer allfälligen Revision an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. B.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 mit, es komme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass in der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 9. Januar 2013 keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch vorliegen würden. Die Eingabe vom 9. Januar 2013 werde daher retourniert und das Geschäft gerichtsintern als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. B.d Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 teilte der neu mandatierte (mangels Einreichen einer Vertretungsvollmacht vom BFM jedoch nicht berücksichtigte) Rechtsvertreter dem Bundesamt mit, die Ehefrau befinde sich seit Dezember 2010 in regelmässiger engmaschiger psychiatrischer Behandlung und habe sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch hospitalisieren lassen müssen. Im Falle der fehlenden Behandlung müsse mit einer massiven psychischen Dekompensierung gerechnet werden. Die Tochter C._______ befinde sich seit 15. März 2013 in regelmässiger psychologischer Behandlung; sie leide an einer Anpassungsstörung mit Ängsten. In der Therapie werde vor allem der sexuelle Übergriff aus dem Jahr (...) aufgearbeitet. Es liege insbesondere aufgrund der psychologischen Behandlung von C._______ seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 eine erheblich veränderte Sachlage vor, die den Wegweisungsvollzug betreffe. Gemäss Praxis des Gerichts sei die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Gerade in der (...), woher die Beschwerdeführenden stammen würden, fehle es jedoch an Fachpersonal, da ein grosser Teil der Psychiater in den grossen Städten im (...) arbeite. Die Versorgung der Ehefrau mit den von ihr benötigten Medikamenten könne daher in deren Heimatstaat als gesichert erachtet werden, jedoch erscheine die Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung für sie und die Tochter C._______ (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in der Herkunftsregion zweifelhaft. Es werde daher um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. Dem Schreiben waren ein Arztbericht vom 28. Mai 2013, ein fachpsychologischer Bericht vom 24. Mai 2013 und zwei Austrittsberichte vom 13. Mai 2011 und 20. März 2013 beigelegt. B.e Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 an das BFM reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht vom 17. Juni 2013 zu den Akten. B.f Das Bundesamt lehnte mit am 2. September 2013 eröffnetem Entscheid vom 30. August 2013 das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid vom 30. Au-gust 2013 betreffend Wiedererwägungsgesuch sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung. C.b Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 4. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen bis nach summarischer Prüfung der vorinstanzlichen Akten aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus, forderte den Rechtsvertreter auf, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht nachzureichen und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.-. Der Kostenvorschuss wurde Innert Frist geleistet, und am 16. Oktober 2013 ging die unterzeichnete Vollmacht beim Gericht ein. C.d In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013, welche den Beschwerdeführenden am 11. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen im Entscheid vom 30. August 2013 fest und beantragte ohne erläuternde Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat.

E. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwä­gung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts. Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwä­gungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsge­such nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2, EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a).

E. 3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 3.3 Auch Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü­gung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen nie­mals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermas­sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts­mittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, m.w.H.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden neue erhebliche Tatsachen und neue erhebliche Beweismittel jedoch nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün-den nicht möglich war. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tatsachen nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ent­scheides bereits existierten, jedoch erst nachher Kenntnis davon erlangt wurde. Neu eingebrachte Beweismittel können aber auch dann beachtlich sein, wenn sie nachträglich entstanden sind, und sich eignen, Tatsachen zu beweisen, die bereits vor Entscheidfällung bekannt waren, aber - mit negativer Konsequenz - unbewiesen geblieben sind. Erheblich sind sie, wenn sie im ordentlichen Verfahren zu einem für die asylsuchende Person positiveren Entscheid geführt haben könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 5a, m.w.H.).

E. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides verwies die Vorinstanz bezüglich allfälliger Revisionsgründe auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013, wonach der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2013 diesbezüglich keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen seien. Was das Wiedererwägungsgesuch betreffe, so werde dieses mit dem verschlechterten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden seit Rechtskraft des Asyl-entscheides begründet. Für das Kind C._______ werde ein Vorfall sexueller Natur Anfang (...) geltend gemacht, als ein (...) versucht habe, ihre Pyjamahose hinunterzuziehen, und sie von hinten umfasst habe. Sie sei weggelaufen; auf eine Anzeige sei verzichtet worden. Dieses Ereignis habe bewirkt, dass sie sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Es werde weiter von Mobbing an der Schule berichtet, welches sich aber gelegt habe. Hinsichtlich der vorgebrachten medizinischen Aspekte hielt die Vorinstanz fest, es bestehe auch im Heimatland eine adäquate Behandlung; es stünden dort medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen in ausreichendem Masse zur Verfügung. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome würden international anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet, welche auch in der Türkei gelten würden. Die Behandlungskonzepte für psychisch kranke oder selbstmordgefährdete Personen seien auf diese Klassifikationssysteme abgestellt und würden den üblichen Standards entsprechen, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und der Schweiz entsprechen möge. Dies sei indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchzuführen. Suizidalen Gedanken könne beim Vollzug der Wegweisung zuverlässig mit entsprechenden Medikamenten beigekommen werden, womit auch die Reisefähigkeit erstellt werden könne. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei unter diesen Umständen zu bejahen. Die psychischen Probleme seien zudem in geringerem Umfang bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Es könne deshalb auch darauf verwiesen werden. Dies gelte sinngemäss auch für die Probleme der Tochter C._______. Der Vorfall mit dem (...) habe sich im Übrigen vor (...) Jahren zugetragen und könne gemäss Beschreibung nicht als starkes Gewaltereignis angesehen werden, weshalb denn auch auf eine Anzeige verzichtet worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis nötigenfalls im Heimatland mittels psychologischer Unterstützung verarbeitet werden könne. Das Mobbing in der Schule sei zurückgegangen. Ohnehin spreche dies vielmehr für die Rückkehr in die Türkei, wo das schulische Umfeld besser vertraut sein dürfte. Sollten die Beschwerdeführenden an ihrem angestammten Herkunftsort allenfalls beanspruchte Unterstützung als ungenügend erfahren, so könnten sie diese mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches erläutert habe, dass Verwandte in (...) leben, auch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführenden würden in der Türkei vom Staat verfolgt und an Leib und Leben bedroht. Die Verfolgungssituation sei zu beachten, selbst wenn es sich nicht um eine neue Tatsache im eigentlichen Sinn handle. Sollte ihnen kein Asyl gewährt werden, müsse mit Hinweis auf das ärztliche Schreiben vom 10. September 2013 wenigstens eine Rückschiebung unterbleiben, weil die erzwungene Rückkehr die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr bringen würde. Das BFM habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine Verfolgungssituation bestehe. Dies sei als Versäumnis zu werten und würde die Rückweisung der Sache rechtfertigen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden weisen auf mehrere mit ihrem Gesuch vom 9. Januar 2013 eingereichte Dokumente (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 28. Mai 2010 und dessen Generalvollmacht vom (...), Erklärung des türkischen G._______ vom 22. Juni 2012, Spitalbericht vom 7. Juni 1995) hin und führen ohne substanziierte Begründung an, diese würden die geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatland belegen und seien zu beachten, auch wenn es sich dabei nicht um eine neue Tatsache im eigentlichen Sinn handle. Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen - und um solche handelt es sich hier offensichtlich - herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2503/2009 vom 27. April 2009 E. 3.2, m.w.H.). Zudem ist das BFM im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich nicht verpflichtet, auf im Kontext unerhebliche Behauptungen einer Partei einzugehen. Auf das Begehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, wird deshalb nicht eingetreten.

E. 5.2 Was den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so war das Vorbringen einer "komplexen psychiatrischen Erkrankung" bereits Gegen-stand des ordentlichen Verfahrens. Die konkret vorgebrachten Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2012 zusammenfassend wiedergegeben mit "Depressionen, zitternde Hände, psychische Probleme, seit sechs Monaten in einer Therapie, Herzklopfen, Gefühle der Atemnot und Beengung, Medikamentenbedarf, bereits (...) wegen starker Depressionen in ärztlicher Behandlung im (...), seit 15. Dezember 2010 in psychotherapeutischer-psychosozialer Behandlung bei einer Fachperson und nimmt regelmässig Medikamente für die Nerven und zur Beruhigung". Auch wenn das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Qualifikation der psychischen Erkrankung keine ärztliche Bestätigung finde, hat es festgehalten, dass dieser in der Türkei, wo gesundheitliche, psychologische und psychiatrische Einrichtungen mit entsprechendem Fachpersonal, Medikamenten und Therapien bestünden, fachgerecht begegnet werden könne. Den seither eingereichten ärztlichen Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer "schweren Angststörung, Depression mit psychotischen Beschwerden und Dissoziativen Bewegungsstörungen" (vgl. Schreiben Dr. med. H._______ vom 6. Januar 2013) beziehungsweise "mittelgradig depressiven Episode mit psychotischen Beschwerden, Angststörung, Dissoziativer Bewegungsstörung und Endometriose" (vgl. Schreiben Dr. med. H._______ vom 28. Mai 2013) leidet und Suizidgefahr bestehe (vgl. Schreiben Dr. med. H._______ vom 10. September 2013). Sie befand sich deswegen vom 3. bis 6. Mai 2011 und vom 22. bis 27. Dezember 2012 in stationärer Behandlung. Mit diesen Arztberichten vermag die Beschwerdeführerin indessen keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erheblich veränderte Sachlage darzulegen; die vorgebrachten Beschwerden waren in zumindest ähnlichem Ausmass bereits Gegenstand des Urteils vom 12. Dezember 2012. Eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt nicht vor und wird bezeichnenderweise auch nicht behauptet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die erzwungene Rückkehr die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr bringen würde, ist entgegenzuhalten, dass die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegenzustehen, und vom Vollzug nicht abzusehen ist, wenn Massnahmen zur Verhinderung des Suizides vorgenommen werden können (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2968/2012 vom 16. April 2013, mit Verweisen). Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte Dezember 2010 in fachärztlicher Behandlung, so dass geeignete Massnahmen ergriffen werden können, um die suizidalen Tendenzen im Zusammenhang mit einer Rückkehr und der im Heimatland vorzufindenden Situation zu thematisieren und therapeutisch sowie medikamentös zu behandeln. Der Hinweis des BFM, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine adäquate Behandlung zur Verfügung stehe, ist nicht zu beanstanden, wobei ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Im Übrigen kann dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden, indem die Rückkehr sorgfältig geplant und medizinisch begleitet wird.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliegt, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu kassieren. Der Abweisungsentscheid der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die erhobenen Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet und sind damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5564/2013 Urteil vom 23. Januar 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), seine Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 9. August 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche vom 12. Juli 2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.b Mit Urteil vom 17. Dezember 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. September 2010 ab und zog das Dokument "(...)" vom 11. August 2010 ein. Der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2010 erwuchs somit in Rechtskraft. Für den detaillierten Inhalt dieses Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. B.a Mit einer als " Wiedererwägung/Revision - Wegweisungs-/Ausschaf-fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten Eingabe vom 9. Januar 2013 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesamt unter Beilage mehrerer Dokumente beantragen, die bis am 16. Januar 2013 angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und die zuständige(n) Instanz(en) sei(en) anzuweisen, vorderhand Vollzugshandlungen zu stornieren/zu unterlassen, falls solche vorbereitet oder in Erwägung gezogen worden seien. Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer sei von F._______ vor (...) gestellt worden. Bei einer Rückkehr würde ihm weiterhin eine asylrelevante Gefährdung drohen. Dies werde durch das Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 28. Mai 2010 und der Generalvollmacht vom (...) bestätigt. Wie dem ärztlichen Schreiben vom 7. Juni 1995 und dem Schreiben des G._______ vom 22. Juni 2012 zu entnehmen sei, habe sein Schwiegervater bei einem Überfall wegen dr Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie schwerste Verletzungen erlitten. Der Täter sei vor Gericht gestellt worden. Aufgrund dieser Feindschaft würde der ganzen Familie Verfolgung drohen. Zudem seien die Beschwerdeführenden in der Schweiz sozial gut inte-griert. Die Kinder würden erfolgreich die Schulen besuchen. Die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung würden vorliegen. Sie würden ausserdem aufgrund der schweren "Angststörungen" und Depressionen medizinisch-ärztliche Betreuung benötigen. Die Tochter C._______ habe Anfang des Jahres (...) einen sexuellen Übergriff durch einen (...) erlitten und benötige entsprechende Therapie. B.b Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 machte das BFM die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam, dass ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden falle und dort einzureichen sei. Im Übrigen habe es die Eingabe vom 9. Januar 2013 zur Beurteilung einer allfälligen Revision an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. B.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 mit, es komme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass in der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 9. Januar 2013 keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch vorliegen würden. Die Eingabe vom 9. Januar 2013 werde daher retourniert und das Geschäft gerichtsintern als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. B.d Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 teilte der neu mandatierte (mangels Einreichen einer Vertretungsvollmacht vom BFM jedoch nicht berücksichtigte) Rechtsvertreter dem Bundesamt mit, die Ehefrau befinde sich seit Dezember 2010 in regelmässiger engmaschiger psychiatrischer Behandlung und habe sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch hospitalisieren lassen müssen. Im Falle der fehlenden Behandlung müsse mit einer massiven psychischen Dekompensierung gerechnet werden. Die Tochter C._______ befinde sich seit 15. März 2013 in regelmässiger psychologischer Behandlung; sie leide an einer Anpassungsstörung mit Ängsten. In der Therapie werde vor allem der sexuelle Übergriff aus dem Jahr (...) aufgearbeitet. Es liege insbesondere aufgrund der psychologischen Behandlung von C._______ seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 eine erheblich veränderte Sachlage vor, die den Wegweisungsvollzug betreffe. Gemäss Praxis des Gerichts sei die medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Gerade in der (...), woher die Beschwerdeführenden stammen würden, fehle es jedoch an Fachpersonal, da ein grosser Teil der Psychiater in den grossen Städten im (...) arbeite. Die Versorgung der Ehefrau mit den von ihr benötigten Medikamenten könne daher in deren Heimatstaat als gesichert erachtet werden, jedoch erscheine die Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung für sie und die Tochter C._______ (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in der Herkunftsregion zweifelhaft. Es werde daher um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. Dem Schreiben waren ein Arztbericht vom 28. Mai 2013, ein fachpsychologischer Bericht vom 24. Mai 2013 und zwei Austrittsberichte vom 13. Mai 2011 und 20. März 2013 beigelegt. B.e Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 an das BFM reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht vom 17. Juni 2013 zu den Akten. B.f Das Bundesamt lehnte mit am 2. September 2013 eröffnetem Entscheid vom 30. August 2013 das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2013 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, der Entscheid vom 30. Au-gust 2013 betreffend Wiedererwägungsgesuch sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung. C.b Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 4. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen bis nach summarischer Prüfung der vorinstanzlichen Akten aus. C.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus, forderte den Rechtsvertreter auf, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht nachzureichen und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.-. Der Kostenvorschuss wurde Innert Frist geleistet, und am 16. Oktober 2013 ging die unterzeichnete Vollmacht beim Gericht ein. C.d In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2013, welche den Beschwerdeführenden am 11. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen im Entscheid vom 30. August 2013 fest und beantragte ohne erläuternde Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Beschwerdegegenstand bilden nach Lehre und Praxis auch Verfügungen, mit denen das BFM ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer angeordneten Wegweisung abgewiesen hat. 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwä­gung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts. Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwä­gungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsge­such nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2, EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a). 3.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 3.3 Auch Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfü­gung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen nie­mals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermas­sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts­mittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a, m.w.H.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bilden neue erhebliche Tatsachen und neue erhebliche Beweismittel jedoch nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der beschwerdeführenden beziehungsweise gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün-den nicht möglich war. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Tatsachen nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ent­scheides bereits existierten, jedoch erst nachher Kenntnis davon erlangt wurde. Neu eingebrachte Beweismittel können aber auch dann beachtlich sein, wenn sie nachträglich entstanden sind, und sich eignen, Tatsachen zu beweisen, die bereits vor Entscheidfällung bekannt waren, aber - mit negativer Konsequenz - unbewiesen geblieben sind. Erheblich sind sie, wenn sie im ordentlichen Verfahren zu einem für die asylsuchende Person positiveren Entscheid geführt haben könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 5a, m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides verwies die Vorinstanz bezüglich allfälliger Revisionsgründe auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2013, wonach der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. Januar 2013 diesbezüglich keine hinreichenden Hinweise zu entnehmen seien. Was das Wiedererwägungsgesuch betreffe, so werde dieses mit dem verschlechterten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden seit Rechtskraft des Asyl-entscheides begründet. Für das Kind C._______ werde ein Vorfall sexueller Natur Anfang (...) geltend gemacht, als ein (...) versucht habe, ihre Pyjamahose hinunterzuziehen, und sie von hinten umfasst habe. Sie sei weggelaufen; auf eine Anzeige sei verzichtet worden. Dieses Ereignis habe bewirkt, dass sie sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Es werde weiter von Mobbing an der Schule berichtet, welches sich aber gelegt habe. Hinsichtlich der vorgebrachten medizinischen Aspekte hielt die Vorinstanz fest, es bestehe auch im Heimatland eine adäquate Behandlung; es stünden dort medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen in ausreichendem Masse zur Verfügung. Die in den eingereichten Arztberichten festgehaltenen Symptome würden international anerkannten Klassifikationssystemen zugeordnet, welche auch in der Türkei gelten würden. Die Behandlungskonzepte für psychisch kranke oder selbstmordgefährdete Personen seien auf diese Klassifikationssysteme abgestellt und würden den üblichen Standards entsprechen, auch wenn das allgemeine Niveau im Gesundheitswesen der Türkei nicht demjenigen von Westeuropa und der Schweiz entsprechen möge. Dies sei indessen praxisgemäss kein Grund, die Behandlung notwendigerweise in der Schweiz durchzuführen. Suizidalen Gedanken könne beim Vollzug der Wegweisung zuverlässig mit entsprechenden Medikamenten beigekommen werden, womit auch die Reisefähigkeit erstellt werden könne. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei unter diesen Umständen zu bejahen. Die psychischen Probleme seien zudem in geringerem Umfang bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Es könne deshalb auch darauf verwiesen werden. Dies gelte sinngemäss auch für die Probleme der Tochter C._______. Der Vorfall mit dem (...) habe sich im Übrigen vor (...) Jahren zugetragen und könne gemäss Beschreibung nicht als starkes Gewaltereignis angesehen werden, weshalb denn auch auf eine Anzeige verzichtet worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass dieses Ereignis nötigenfalls im Heimatland mittels psychologischer Unterstützung verarbeitet werden könne. Das Mobbing in der Schule sei zurückgegangen. Ohnehin spreche dies vielmehr für die Rückkehr in die Türkei, wo das schulische Umfeld besser vertraut sein dürfte. Sollten die Beschwerdeführenden an ihrem angestammten Herkunftsort allenfalls beanspruchte Unterstützung als ungenügend erfahren, so könnten sie diese mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches erläutert habe, dass Verwandte in (...) leben, auch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführenden würden in der Türkei vom Staat verfolgt und an Leib und Leben bedroht. Die Verfolgungssituation sei zu beachten, selbst wenn es sich nicht um eine neue Tatsache im eigentlichen Sinn handle. Sollte ihnen kein Asyl gewährt werden, müsse mit Hinweis auf das ärztliche Schreiben vom 10. September 2013 wenigstens eine Rückschiebung unterbleiben, weil die erzwungene Rückkehr die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr bringen würde. Das BFM habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob eine Verfolgungssituation bestehe. Dies sei als Versäumnis zu werten und würde die Rückweisung der Sache rechtfertigen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden weisen auf mehrere mit ihrem Gesuch vom 9. Januar 2013 eingereichte Dokumente (Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 28. Mai 2010 und dessen Generalvollmacht vom (...), Erklärung des türkischen G._______ vom 22. Juni 2012, Spitalbericht vom 7. Juni 1995) hin und führen ohne substanziierte Begründung an, diese würden die geltend gemachte Verfolgungssituation im Heimatland belegen und seien zu beachten, auch wenn es sich dabei nicht um eine neue Tatsache im eigentlichen Sinn handle. Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen - und um solche handelt es sich hier offensichtlich - herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2503/2009 vom 27. April 2009 E. 3.2, m.w.H.). Zudem ist das BFM im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens grundsätzlich nicht verpflichtet, auf im Kontext unerhebliche Behauptungen einer Partei einzugehen. Auf das Begehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, wird deshalb nicht eingetreten. 5.2 Was den im Beschwerdeverfahren geltend gemachten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so war das Vorbringen einer "komplexen psychiatrischen Erkrankung" bereits Gegen-stand des ordentlichen Verfahrens. Die konkret vorgebrachten Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Dezember 2012 zusammenfassend wiedergegeben mit "Depressionen, zitternde Hände, psychische Probleme, seit sechs Monaten in einer Therapie, Herzklopfen, Gefühle der Atemnot und Beengung, Medikamentenbedarf, bereits (...) wegen starker Depressionen in ärztlicher Behandlung im (...), seit 15. Dezember 2010 in psychotherapeutischer-psychosozialer Behandlung bei einer Fachperson und nimmt regelmässig Medikamente für die Nerven und zur Beruhigung". Auch wenn das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Qualifikation der psychischen Erkrankung keine ärztliche Bestätigung finde, hat es festgehalten, dass dieser in der Türkei, wo gesundheitliche, psychologische und psychiatrische Einrichtungen mit entsprechendem Fachpersonal, Medikamenten und Therapien bestünden, fachgerecht begegnet werden könne. Den seither eingereichten ärztlichen Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer "schweren Angststörung, Depression mit psychotischen Beschwerden und Dissoziativen Bewegungsstörungen" (vgl. Schreiben Dr. med. H._______ vom 6. Januar 2013) beziehungsweise "mittelgradig depressiven Episode mit psychotischen Beschwerden, Angststörung, Dissoziativer Bewegungsstörung und Endometriose" (vgl. Schreiben Dr. med. H._______ vom 28. Mai 2013) leidet und Suizidgefahr bestehe (vgl. Schreiben Dr. med. H._______ vom 10. September 2013). Sie befand sich deswegen vom 3. bis 6. Mai 2011 und vom 22. bis 27. Dezember 2012 in stationärer Behandlung. Mit diesen Arztberichten vermag die Beschwerdeführerin indessen keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erheblich veränderte Sachlage darzulegen; die vorgebrachten Beschwerden waren in zumindest ähnlichem Ausmass bereits Gegenstand des Urteils vom 12. Dezember 2012. Eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt nicht vor und wird bezeichnenderweise auch nicht behauptet. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die erzwungene Rückkehr die Beschwerdeführerin in Lebensgefahr bringen würde, ist entgegenzuhalten, dass die psychische Erkrankung gravierend sein muss, um dem Vollzug einer Wegweisung entgegenzustehen, und vom Vollzug nicht abzusehen ist, wenn Massnahmen zur Verhinderung des Suizides vorgenommen werden können (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2968/2012 vom 16. April 2013, mit Verweisen). Die Beschwerdeführerin ist seit Mitte Dezember 2010 in fachärztlicher Behandlung, so dass geeignete Massnahmen ergriffen werden können, um die suizidalen Tendenzen im Zusammenhang mit einer Rückkehr und der im Heimatland vorzufindenden Situation zu thematisieren und therapeutisch sowie medikamentös zu behandeln. Der Hinweis des BFM, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine adäquate Behandlung zur Verfügung stehe, ist nicht zu beanstanden, wobei ein qualitativ tieferer Standard der medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Im Übrigen kann dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden, indem die Rückkehr sorgfältig geplant und medizinisch begleitet wird. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliegt, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu kassieren. Der Abweisungsentscheid der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die erhobenen Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet und sind damit gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.- verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das I._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: