Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, gelangte am 6. Juni 2002 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel vom 11. Juni 2002 und der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juli 2002 machte er im Wesentlichen geltend, zwei seiner Jugendfreunde, B._______ und C._______, seien (...) des ehemaligen Diktators Joseph-Desiré Mobutu und hätten dem damaligen Regime als Unteroffiziere gedient. Am (...) 2002 hätten die Genannten einen Regierungssoldaten getötet, wobei eigentlich ein Anschlag auf den Staatspräsidenten Joseph Kabila geplant gewesen sei. Hierauf hätten Kabilas Sicherheitssoldaten seine Freunde und auch den Beschwerdeführer gesucht. Da er aufgrund von dessen ruandischer Herkunft ebenfalls gegen Kabila sei, habe er seine Freunde in der Folge finanziell unterstützt sowie deren Kleidung bei sich zuhause aufbewahrt. Da man gesehen habe, wie die beiden jeweils zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten am (...) 2002 (sic!) Soldaten an seiner Wohnadresse eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Deshalb sei er geflohen um in der Schweiz Schutz zu suchen. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. A.c Eine gegen die Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 gerichtete Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. März 2004 ab. A.d Mit Eingabe vom 26. Februar 2009 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei nun in den Besitz von Dokumenten gelangt, welche seine Vorbringen, wonach er an einem Staatsstreich gegen Joseph Kabila beteiligt gewesen sei, bestätigen würden. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich um einem FAZ-Bericht über Joseph Kabila, einen "Avis de recherche" vom (...) 2008 sowie eine "Convocation" vom (...) 2003. B. Mit Verfügung vom 19. März 2009 wies das BFM das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter Kostenfolge ab, erklärte die Verfügung vom 22. Januar 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des ablehnenden Wiederwägungsentscheids führte das BFM im Ergebnis aus, der Bericht aus der FAZ weise keinen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Hinsichtlich der weiteren Dokumente sei offensichtlich, dass diese nicht authentisch seien. So sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in den Besitz einer angeblich am (...) 2003 ausgestellten Vorladung gelangt sein und weshalb die Militärjustiz am (...) 2008, fast sechseinhalb Jahre nach den geltend gemachten Tötungsversuch auf Kabila, einen den Beschwerdeführer betreffenden Suchbefehl erlassen haben solle. Angesichts der Tatsache, dass Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher sowie im vorliegenden Länderkontext leicht erhältlich seien und der Beschwerdeführer die Schweiz bereits am 31. Januar 2009 hätte verlassen sollen, sei offensichtlich, dass er diese Dokumente habe ausstellen lassen, um sich so einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen. Insgesamt lägen keine Gründe für die Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2003 vor, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. C. Mit Beschwerde vom 20. April 2009 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 19. März 2009 sei aufzuheben, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich auszusetzen und dem kantonalen Amt für Migration entsprechende Anweisung zu erteilen. Schliesslich wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter, Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden: In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. Revisionsgründe können - wie erwähnt - allerdings nur dann wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend gemacht werden, wenn das ordentliche Verfahren ohne materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde. In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
E. 3.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
E. 4 Die Analyse der Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er werde im Kongo gesucht, ergibt Folgendes:
E. 4.1 Was den Suchbefehl vom (...) 2008 anbelangt, so wird hiermit sinngemäss eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht, zumal das Dokument mehrere Jahre nach Erlass der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 sowie des auf Anfechtung derselben ergangenen Urteils der ARK vom 18. März 2004 datiert. Die gegenteilige Auffassung, wonach das Dokument lediglich dem Beweis der bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten, aber unbeweisen gebliebenen Verfolgung, mithin einer vor Verfahrensabschluss eingetretenen Tatsache diene, welche diesfalls revisionsweise zu überprüfen wäre, drängt sich vorliegendenfalls nicht auf. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren eine Verfolgung durch die Militärbehörden geltend gemacht hat. Jedoch ist eine offizielle, durch ein amtliches Dokument besiegelte behördliche Verfolgung im Vergleich zu informellen Hausdurchsuchungen regelmässig von einer ungleich grösseren Dimension, womit der Erlass eines solchen Dokuments eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts herbeiführt. Die Vorinstanz hat das Dokument demnach zu Recht unter dem Aspekt der nachträglich veränderten Sachlage als Wiedererwägungsgesuch geprüft. Dabei hat sie unter Bezugnahme auf formale und inhaltliche Unzulänglichkeiten zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem als "Avis de recherche" bezeichneten Papier offensichtlich um eine Fälschung handelt. So widerspricht es jeglicher Logik des Handelns, dass die kongolesische Militärjustiz nach einem Attentat auf den Staatspräsidenten mit dem Erlass eines Suchbefehls zur Ergreifung eines mutmasslichen Mittäters Jahre zugewartet hätte. Weiter ist festzustellen, dass mit dem (...) 2008 als Datum der Ausstellung ausgerechnet ein Sonntag bezeichnet wird, was angesichts des vorhergehenden langjährigen Untätigkeit umso abwegiger erscheint. Schliesslich weist das äussere Erscheinungsbild des Dokuments derart offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, dass darauf verzichtet werden kann, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Zunächst fällt auf, dass die oben links abgebildete kongolesische Flagge unzutreffende Proportionen aufweist (Format 1:2 statt 3:4). Weiter ist der Fliesstext orthografisch nicht fehlerfrei ("Veuillez entamer des recherche[s]"). Schliesslich fällt die schlechte Qualität des Dokuments ins Auge. Dass es sich beim vorliegenden grobkörnigen Computerausdruck, welcher abgesehen vom leicht fälschbaren Stempelaufdruck keinerlei Sicherheitszeichen aufweist, um ein staatliches Dokument handeln soll, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bedingungen in Zentralafrika mehr als unwahrscheinlich.
E. 4.2 Auch das als "Convocation" bezeichnete Beweismittel unterliegt erheblichen formalen Mängeln. Bei diesem Dokument fehlt die für solche Unterlagen typische Abbildung eines nationalstaatlichen Erkennungssymbols gänzlich. Bezeichnenderweise wurde der wohl die - anfangs 2006 geänderte - Nationalflagge zeigende obere Teil des Dokuments von Hand abgerissen. Auch dieses Papier enthält abgesehen vom bereits für obenstehendes Dokument verwendeten Stempelaufdruck keinerlei Sicherheitsmerkmale. Im Gegensatz zum "Avis de Recherche" lässt bei diesem Dokument das angebliche Ausstellungsdatum - der (...) 2003 - erkennen, dass hiermit keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht sondern vielmehr ein Beweismittel hinsichtlich einer im ordentlichen Verfahrenzum Nachteil des Beschwerdeführer unbewiesen gebliebenen Tatsache belegt werden soll (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). Als nachträglich aufgefundenes Beweismittel, das behauptungsgemäss vor Erlass des ordentlichen, die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2003 besiegelnden Beschwerdeentscheides der ARK vom 18. März 2004 entstanden sein soll, kann das Dokument nach dem Gesagten (vgl. Ziff. 3.1) an sich ausschliesslich im Rahmen einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Beschwerdeentscheides der Vorgängerorganisation durch das Bundesverwaltungsgericht Bedeutung erlangen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Einer Berücksichtigung in einem Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM ist es demgegenüber grundsätzlich entzogen. Indessen kann bereits im Rahmen einer Beurteilung prima facie festgestellt werden, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens den Beschwerdeentscheid der ARK nicht umzustürzen vermöchte. Infolge der aufgezeigten Formmängel fehlt es dem Dokument offensichtlich am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines neuen Beweismittels, da es als offensichtliche Fälschung wegen seiner Unglaubhaftigkeit nicht geeignet ist, die im ordentlichen Verfahren vom Beschwerdeführer behauptete behördliche Verfolgung zu belegen. Zudem ist auch die revisionsrechtliche Neuheit des Dokuments offensichtlich nicht gegeben, zumal von einer asylsuchenden Person erwartet werden könnte, dass er ein seit über sechs Jahren existierendes Dokument bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hätte. Seine diesbezüglich erfolgter Erklärungsversuch, wonach das Dokument erst nach Nachforschungen durch einen Bekannten in Kongo habe ausfindig gemacht werden können, vermag in keiner Weise zu überzeugen, da es gerade in der Natur einer Vorladung liegt, dass sie der Betroffenen Person ohne Umwege zugestellt wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auch im Rahmen der Würdigung dieses Dokuments auf die inhaltlich zutreffenden Erwägungen des - zur Beurteilung funktionell an sich nicht zuständigen - BFM zu verwiesen.
E. 4.3 Was den Bericht der FAZ anbelangt, ist mit dem BFM festzustellen, dass dieser keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist.
E. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. Damit hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, zumal diese am Resultat nichts zu ändern vermögen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 6 Mit Ergehen des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag um Aussetzung des Vollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...)(in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2503/2009 {T 0/2} Urteil vom 27. April 2009 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider-Koch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, gelangte am 6. Juni 2002 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel vom 11. Juni 2002 und der kantonalen Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Juli 2002 machte er im Wesentlichen geltend, zwei seiner Jugendfreunde, B._______ und C._______, seien (...) des ehemaligen Diktators Joseph-Desiré Mobutu und hätten dem damaligen Regime als Unteroffiziere gedient. Am (...) 2002 hätten die Genannten einen Regierungssoldaten getötet, wobei eigentlich ein Anschlag auf den Staatspräsidenten Joseph Kabila geplant gewesen sei. Hierauf hätten Kabilas Sicherheitssoldaten seine Freunde und auch den Beschwerdeführer gesucht. Da er aufgrund von dessen ruandischer Herkunft ebenfalls gegen Kabila sei, habe er seine Freunde in der Folge finanziell unterstützt sowie deren Kleidung bei sich zuhause aufbewahrt. Da man gesehen habe, wie die beiden jeweils zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten am (...) 2002 (sic!) Soldaten an seiner Wohnadresse eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Deshalb sei er geflohen um in der Schweiz Schutz zu suchen. A.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2003 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. A.c Eine gegen die Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 gerichtete Beschwerde wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. März 2004 ab. A.d Mit Eingabe vom 26. Februar 2009 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei nun in den Besitz von Dokumenten gelangt, welche seine Vorbringen, wonach er an einem Staatsstreich gegen Joseph Kabila beteiligt gewesen sei, bestätigen würden. Bei den eingereichten Dokumenten handelt es sich um einem FAZ-Bericht über Joseph Kabila, einen "Avis de recherche" vom (...) 2008 sowie eine "Convocation" vom (...) 2003. B. Mit Verfügung vom 19. März 2009 wies das BFM das Wiederwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter Kostenfolge ab, erklärte die Verfügung vom 22. Januar 2003 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung des ablehnenden Wiederwägungsentscheids führte das BFM im Ergebnis aus, der Bericht aus der FAZ weise keinen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Hinsichtlich der weiteren Dokumente sei offensichtlich, dass diese nicht authentisch seien. So sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in den Besitz einer angeblich am (...) 2003 ausgestellten Vorladung gelangt sein und weshalb die Militärjustiz am (...) 2008, fast sechseinhalb Jahre nach den geltend gemachten Tötungsversuch auf Kabila, einen den Beschwerdeführer betreffenden Suchbefehl erlassen haben solle. Angesichts der Tatsache, dass Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher sowie im vorliegenden Länderkontext leicht erhältlich seien und der Beschwerdeführer die Schweiz bereits am 31. Januar 2009 hätte verlassen sollen, sei offensichtlich, dass er diese Dokumente habe ausstellen lassen, um sich so einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu erschleichen. Insgesamt lägen keine Gründe für die Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2003 vor, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. C. Mit Beschwerde vom 20. April 2009 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 19. März 2009 sei aufzuheben, es sei auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich auszusetzen und dem kantonalen Amt für Migration entsprechende Anweisung zu erteilen. Schliesslich wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter, Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden: In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch ein blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können. Revisionsgründe können - wie erwähnt - allerdings nur dann wiedererwägungsweise bei der Vorinstanz geltend gemacht werden, wenn das ordentliche Verfahren ohne materiellen Beschwerdeentscheid abgeschlossen wurde. In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist. 3.2 Eine Wiedererwägung fällt nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 4. Die Analyse der Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er werde im Kongo gesucht, ergibt Folgendes: 4.1 Was den Suchbefehl vom (...) 2008 anbelangt, so wird hiermit sinngemäss eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht, zumal das Dokument mehrere Jahre nach Erlass der ursprünglichen Verfügung des BFF vom 22. Januar 2003 sowie des auf Anfechtung derselben ergangenen Urteils der ARK vom 18. März 2004 datiert. Die gegenteilige Auffassung, wonach das Dokument lediglich dem Beweis der bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachten, aber unbeweisen gebliebenen Verfolgung, mithin einer vor Verfahrensabschluss eingetretenen Tatsache diene, welche diesfalls revisionsweise zu überprüfen wäre, drängt sich vorliegendenfalls nicht auf. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren eine Verfolgung durch die Militärbehörden geltend gemacht hat. Jedoch ist eine offizielle, durch ein amtliches Dokument besiegelte behördliche Verfolgung im Vergleich zu informellen Hausdurchsuchungen regelmässig von einer ungleich grösseren Dimension, womit der Erlass eines solchen Dokuments eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts herbeiführt. Die Vorinstanz hat das Dokument demnach zu Recht unter dem Aspekt der nachträglich veränderten Sachlage als Wiedererwägungsgesuch geprüft. Dabei hat sie unter Bezugnahme auf formale und inhaltliche Unzulänglichkeiten zu Recht festgestellt, dass es sich bei dem als "Avis de recherche" bezeichneten Papier offensichtlich um eine Fälschung handelt. So widerspricht es jeglicher Logik des Handelns, dass die kongolesische Militärjustiz nach einem Attentat auf den Staatspräsidenten mit dem Erlass eines Suchbefehls zur Ergreifung eines mutmasslichen Mittäters Jahre zugewartet hätte. Weiter ist festzustellen, dass mit dem (...) 2008 als Datum der Ausstellung ausgerechnet ein Sonntag bezeichnet wird, was angesichts des vorhergehenden langjährigen Untätigkeit umso abwegiger erscheint. Schliesslich weist das äussere Erscheinungsbild des Dokuments derart offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, dass darauf verzichtet werden kann, eine Dokumentenanalyse durchzuführen. Zunächst fällt auf, dass die oben links abgebildete kongolesische Flagge unzutreffende Proportionen aufweist (Format 1:2 statt 3:4). Weiter ist der Fliesstext orthografisch nicht fehlerfrei ("Veuillez entamer des recherche[s]"). Schliesslich fällt die schlechte Qualität des Dokuments ins Auge. Dass es sich beim vorliegenden grobkörnigen Computerausdruck, welcher abgesehen vom leicht fälschbaren Stempelaufdruck keinerlei Sicherheitszeichen aufweist, um ein staatliches Dokument handeln soll, erscheint auch unter Berücksichtigung der Bedingungen in Zentralafrika mehr als unwahrscheinlich. 4.2 Auch das als "Convocation" bezeichnete Beweismittel unterliegt erheblichen formalen Mängeln. Bei diesem Dokument fehlt die für solche Unterlagen typische Abbildung eines nationalstaatlichen Erkennungssymbols gänzlich. Bezeichnenderweise wurde der wohl die - anfangs 2006 geänderte - Nationalflagge zeigende obere Teil des Dokuments von Hand abgerissen. Auch dieses Papier enthält abgesehen vom bereits für obenstehendes Dokument verwendeten Stempelaufdruck keinerlei Sicherheitsmerkmale. Im Gegensatz zum "Avis de Recherche" lässt bei diesem Dokument das angebliche Ausstellungsdatum - der (...) 2003 - erkennen, dass hiermit keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht sondern vielmehr ein Beweismittel hinsichtlich einer im ordentlichen Verfahrenzum Nachteil des Beschwerdeführer unbewiesen gebliebenen Tatsache belegt werden soll (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). Als nachträglich aufgefundenes Beweismittel, das behauptungsgemäss vor Erlass des ordentlichen, die Rechtskraft der Verfügung vom 22. Januar 2003 besiegelnden Beschwerdeentscheides der ARK vom 18. März 2004 entstanden sein soll, kann das Dokument nach dem Gesagten (vgl. Ziff. 3.1) an sich ausschliesslich im Rahmen einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Beschwerdeentscheides der Vorgängerorganisation durch das Bundesverwaltungsgericht Bedeutung erlangen (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Einer Berücksichtigung in einem Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM ist es demgegenüber grundsätzlich entzogen. Indessen kann bereits im Rahmen einer Beurteilung prima facie festgestellt werden, dass die Durchführung eines Revisionsverfahrens den Beschwerdeentscheid der ARK nicht umzustürzen vermöchte. Infolge der aufgezeigten Formmängel fehlt es dem Dokument offensichtlich am Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit eines neuen Beweismittels, da es als offensichtliche Fälschung wegen seiner Unglaubhaftigkeit nicht geeignet ist, die im ordentlichen Verfahren vom Beschwerdeführer behauptete behördliche Verfolgung zu belegen. Zudem ist auch die revisionsrechtliche Neuheit des Dokuments offensichtlich nicht gegeben, zumal von einer asylsuchenden Person erwartet werden könnte, dass er ein seit über sechs Jahren existierendes Dokument bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht hätte. Seine diesbezüglich erfolgter Erklärungsversuch, wonach das Dokument erst nach Nachforschungen durch einen Bekannten in Kongo habe ausfindig gemacht werden können, vermag in keiner Weise zu überzeugen, da es gerade in der Natur einer Vorladung liegt, dass sie der Betroffenen Person ohne Umwege zugestellt wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auch im Rahmen der Würdigung dieses Dokuments auf die inhaltlich zutreffenden Erwägungen des - zur Beurteilung funktionell an sich nicht zuständigen - BFM zu verwiesen. 4.3 Was den Bericht der FAZ anbelangt, ist mit dem BFM festzustellen, dass dieser keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist. 4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine wesentlich veränderte Sachlage präsentiert, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würde. Damit hat das BFM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, zumal diese am Resultat nichts zu ändern vermögen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Mit Ergehen des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache wird der Antrag um Aussetzung des Vollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos. 7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr.1'200.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...)(in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: