Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Die aus G._______ stammenden Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben am 2. Juli 2010 ihr Heimatland per Bahn. Ab Bukarest fuhren sie mit Privatautos bis in die Schweiz, wo sie am 12. Juli 2010 um Asyl nachsuchten. Am 14. Juli 2010 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt (Protokolle: A1 und A2). Am 2. August 2010 hörte das BFM sie zu den Asylgründen an (Protokolle: A6 und A7). A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sich vor den türkischen Behörden, namentlich der Polizei, zu fürchten. Er sei zwar Türke, aber seine Vorfahren seien Kurden gewesen, weshalb er mit der kurdischen Linken sympathisiere. Sein im Jahr (...) eröffneter (...ein Gewerbebetrieb...) - er bediene kurdische wie türkische Kunden - habe sich im H._______ gehörenden Haus befunden (...) das Parteilokal der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP, Partei der Demokratie des Volkes). 1994 sei er der HADEP beigetreten. Als deren Mitglied habe ihm oblegen, kurdisch-alevitische Jugendliche für die Organisation zu gewinnen. Später habe die Polizei begonnen, ihn vermehrt danach zu fragen, wer im Lokal der HADEP aus- und eingehe und wer dort was tue. Alle zwei bis drei respektive drei bis vier Monate hätten ihn die türkischen Behörden unter Druck gesetzt. Schliesslich sei das Parteilokal (...) geschlossen worden. Deshalb sei er 1996/1997 wieder aus der Partei ausgetreten. 2001 und 2004 sei er nach Deutschland gereist, wo er einige Parteifreunde der HADEP getroffen habe. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2004 hätten ihn die Polizisten zirka im selben Rhythmus erneut aufgefordert, für sie als Informanten tätig zu sein. Er hätte in verschiedenen Dörfern die Leute ausspionieren, die Angehörigen der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, Arbeiterpartei Kurdistan) aufspüren und der Polizei die gesammelten Informationen weitergeben sollen. Die Polizisten hätten ihm gedroht, seiner Familie etwas anzutun, wenn er die Kollaboration verweigere. Ab 2009 hätten sie ihren Druck auf ihn massiv erhöht. Die Behörden seien monatlich einmal respektive zweimal beziehungsweise die letzten sechs Monate vor der Ausreise alle drei bis vier Tage bei ihm erschienen. Schliesslich hätten sie von ihm erneut unter Androhung von schweren Nachteilen gefordert, bestimmten Leuten, darunter auch einem befreundeten kurdischen Dorfvorsteher, Dokumente der PKK zu unterschieben, indem er sie in deren Haus hätte verstecken sollen. Aus Furcht um das Wohl seiner Familie habe er die Aufträge, letzteren zirka am (...) 2010, ausgeführt. Jedoch habe er den befreundeten Dorfvorsteher gewarnt und ihm gesagt, dass er das belastende Material in dessen Garten versteckt habe. Das konspirative Material sei vom Dorfvorsteher umgehend an einem anderen Ort versteckt worden. Am folgenden Tag habe der Dorfvorsteher der Gendarmerie telefoniert und ihr angegeben, selber konspiratives Material (am neuen Ort) gefunden zu haben, und dieses den Polizisten zur Verfügung gestellt. Zwei Tage später sei er (Beschwerdeführer) von der Gendarmerie zur Rechenschaft gezogen worden. Ihm hätten die Polizisten vorgeworfen, den Dorfvorsteher gewarnt zu haben. In der Folge sei er zwei Stunden lang erniedrigt, beschimpft und geschlagen worden. Wegen all dieser erlebten Vorfälle seien er respektive seine Frau depressiv geworden, mithin psychisch erkrankt; sie hätten sich in der Folge ärztlich behandeln lassen. Im späteren Verlauf der Befragung dementierte jedoch der Beschwerdeführer, erkrankt zu sein. Zudem hätten sich die Kontakte zu den Kunden und den Geschäftsnachbarn nach diesen Vorfällen sehr verschlechtert. Zwei Kinder seien zudem wegen ihrer (...) auf Schulen und von Behörden verspottet worden. Er sei zur Zeit immer noch Geschäftsinhaber des (...ein Gewerbebetrieb...) und das Geschäft existiere noch. Er sei schon drei- oder viermal beim zuständigen Staatsanwalt gewesen - zwischen 1996 und 2009 werden von ihm fünf verschiedene Jahreszahlen für dieses Vorsprechen genannt - und habe sich über seine Behandlung durch die Polizei beklagt. Von den Staatsanwälten habe er aber immer nur gehört, er habe der Polizei behilflich zu sein. Bevor die Psyche aller Angehörigen noch schwerwiegendere Schäden nehme, sei er mit seinen Familienangehörigen ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Mann habe seit etwa einem Jahr Probleme mit der Polizei, weil diese ihn als Spitzel hätten benutzen wollen. Die Nachbarn im Quartier hielten sie bereits für Spitzel der Polizei und würden sie als "Landesverräter" betrachten. Wegen der Probleme des Mannes leide sie mittlerweile an Depressionen. Etwa im (...) 2010 habe sie im Spital eine medikamentös unterstützte psychiatrische Behandlung begonnen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten fünf Identitätskarten, ein Familienbüchlein sowie einen Parteiausweis der HADEP des Jahres 1994 ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche vom 12. Juli 2010 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 26. August 2010 und einen Vollstreckungshaftbefehl (Örnek 12) im Original ein. D. D.a Am 13. Oktober 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist eine Übersetzung des eingereichten Festnahmebefehls (...) in eine Amtssprache des Bundes einzureichen. Weiter gab er ihnen Gelegenheit, innerhalb derselben Frist zur vorläufigen Einschätzung dieses Schriftstück durch das Gericht Stellung zu nehmen. Im Unterlassungsfall stellte er den Einzug des Schriftstücks und dessen Nichtberücksichtigung im Entscheid in Aussicht. Weiter wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde die Leistung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung der übrigen Anträge verlegte er auf einen späteren Termin. D.b Am 19. Oktober 2010 wurde der Kostenvorschuss geleistet. D.c Am 22. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des "Festnahmebefehls für Verurteilte" in deutscher Sprache ein und belegten die Bezahlung des Kostenvorschusses mit einer Quittung. E. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und legte ein vom 3. Mai 2011 datiertes ärztliches Attest bei. Darin wird lediglich bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin einer psychotherapeutischen-psychosozialen Behandlung unterziehe. Wegen ihrer komplexen psychischen Erkrankung sei nach Ansicht der behandelnden Ärztin im Falle eines definitiven negativen Asylentscheids ihre Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar. Die selbe Ärztin wiederholte mit Attest vom 25. August 2011 die Behandlung der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 und äusserte sich wiederum zur Zumutbarkeit der Rückkehr.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, während des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die erforderliche Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ein gegenüber dem strikten Beweis reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.)
E. 3.1 Zur Begründung der Asylverweigerung führte das BFM aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, realitätsfremd, tatsachenwidrig, widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. So schildere er die angeblichen Vorfälle auf eine Weise, als habe er nicht selber im Zentrum des Geschehens gestanden. Seine Aussagen über Beginn und Zeiträume der Verfolgungshandlungen, Art und Häufigkeit der Vorfälle, Anzahl der Mitnahmen durch die Polizei, Art der Nötigung zur Kollaboration seien vage, pauschal und unbestimmt. Die Dauer seiner Festnahmen seien widersprüchlich geschildert worden. Zur einmonatigen Haft im Jahr 2003 seien diffuse und realitätsfremde Angaben gemacht worden, die zu einer früheren Aussage, wonach es nur kurzzeitige Festnahmen gegeben habe, im Widerspruch stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden an seiner Person ein so grosses, über Jahre hin anhaltendes Interesse gehabt haben sollen. Die vage Beschreibung selbst der letzten Ereignisse kurz vor der Ausreise lasse ebenfalls nicht auf reale Erlebnisse schliessen. Die Darstellung des Vorwurfs der Behörden, er habe deren Plan dem Dorfvorsteher verraten, und die oberflächliche Schilderung der anschliessenden Festnahme und Schläge erschienen als Konstrukt. Die Aussagen, wie er bei der Staatsanwaltschaft habe Anzeige einreichen wollen, seien weder nachvollziehbar noch realistisch. Die Behauptung erfolglos gemachter Anzeigen habe er zudem erst auf Nachfrage aufgestellt. Dass er sich Rat bei Parteifreunden im Ausland - nicht aber in der Türkei - gesucht habe, hätte namentlich angesichts der geltende gemachten behördlichen Machenschaften bei Bekanntwerden besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit in der Türkei erregt. Dass er von 1994 an bis zum Ausreiseentschluss trotz stetig erhöhtem Druck der Behörden nie eine Überlegung angestellt habe, wie er sich diesem hätte entziehen können, widerspreche der in ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung. Die Angabe, die HADEP habe in G._______ wegen der Unterdrückung seit (...) kein Parteilokal mehr, nehme seit 2000 an keinen Wahlen mehr teil und würde heute DTP heissen, sei tatsachenwidrig. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein politisches Interesse als "Mitglied der HADEP" gehabt, müsste er konkrete Kenntnisse über die Partei haben. Anschauliche und nachvollziehbare Beweggründe für die behauptete Sympathie mit der "kurdischen Linken" seien nicht vorhanden. Damit sei nicht plausibel, dass die Behörden aufgrund seines politischen Engagements auf ihn aufmerksam geworden seien. Dass die Kinder wegen ihrer (...) in der Schule verspottet und von einem Lehrer als "terroristisch" verunglimpft worden seien, stelle keine Zwangslage im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 3.2 In der Beschwerde und mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 wird beanstandet, das BFM habe das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. So liege der Ausweis des Beschwerdeführers als Mitglied der HADEP, einer seit dem 13. März 2003 illegalen politischen Partei, den Asylbehörden vor. Selbst als einfaches Mitglied der HADEP sei er durch türkische Behörden misshandelt, häufig belästigt und zur Kooperation genötigt worden. Der mit der Beschwerde eingereichte Festnahmebefehl vom (...) 2010 sei echt und dessen postalische Zustellung sei durchaus möglich. Die Polizisten hätten ihn zwecks einer neuen Befragung gesucht. Da sie ihn nicht angetroffen hätten, habe die Staatsanwaltschaft den Festnahmebefehl ausgestellt und seinem Vater auf dessen Wunsch per Post geschickt. Bei einer Rückkehr müsse er mit Verfolgungshandlungen rechnen.
E. 3.3 Die Beschwerdeführenden konnten der Argumentation des BFM nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Nach Durchsicht aller Fakten und Beweismittel bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass die Feststellungen und Erwägungen des BFM in den wesentlichen Punkten falsch ausgefallen wären. Zentrale Asylangaben der Beschwerdeführenden sind somit zu Recht als erheblich widersprüchlich, unstimmig, weitgehend und in wichtigen Sequenzen und Abläufen vage, tatsachenwidrig und lebensfremd, mithin als wenig authentisch und unrealistisch zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden und korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. dazu E. 3.1). Zudem ist der nachgereichte Festnahmebefehl vom (...) 2010 nicht als ein authentisches Dokument zu qualifizieren. Unglaubhaft ist, dass dieser an die Polizeistellen gerichtete Befehl zur Festnahme des strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführers an den Vater gelangt ist und dies erst noch mit einer postalischen Zusendung von der Staatsanwaltschaft von G._______. Weiter enthält das Dokument unübliche Bezeichnungen und lässt andere Angaben und Stempelungen vermissen. Im Übrigen steht die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe diametral im Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdeführers, welcher als einziges Gerichtsurteil einen Freispruch aus dem Jahr (...) (vgl. A1 S. 5, A6 S. 11) und für den (...) 2009 (angebliches Datum der Tatbegehung) keinen Vorfall erwähnte. Am Faktum, dass das Dokument nicht mit den Kenntnissen des Gerichts über das prozessuale Vergehen der türkischer Staatsanwaltschaften in Einklang zu bringen ist, ändern auch die Behauptungen im Schreiben vom 22. Oktober 2010 nichts. Das Dokument ist bei dieser Sachlage zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
E. 3.4 Die Beschwerdeführenden konnten damit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt dabei gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden behaupten zwar die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit, begründen dies aber in ihrer Beschwerde nicht. In den im Jahr 2011 erfolgten Eingaben wird die Unzumutbarkeit aus gesundheitliche Problemen der Beschwerdeführerin gefolgert.
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi vs. Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden nicht, da sich ihre Vorbringen zur einer angeblich bestehenden oder künftig drohenden Verfolgungssituation als unglaubhaft erwiesen haben und ihre Befürchtungen in Zusammenhang mit dem Festnahmebefehl in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Gesundheitliche Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein sollte als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. EGMR, N. vs. UK, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnliche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die in der Türkei herrschenden Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Rückführung der Beschwerdeführenden. Dass die Kinder (...), ändert nichts an dieser Einschätzung.
E. 5.2.2 Die Familie mit ihren drei Kindern verfügt in der Türkei nach wie vor über solide soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Viele der Verwandten leben offenbar in G._______ und I._______ (A1 und A2, je S. 2). In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass sie durch die im Ausland sich aufhaltenden Geschwister ebenfalls zumindest vorübergehend unterstützt werden können. Eigenen Angaben zufolge weisen zwar beide Beschwerdeführenden bescheidene Schulbildungen auf. Der Beschwerdeführer ist aber vor seinem Wegzug aus dem Heimatland als Besitzer eines (...ein Gewerbebetrieb...) arbeitstätig gewesen und es ist ohne weiteres anzunehmen, dass er wieder eine Erwerbstätigkeit finden wird. Die Gefahr, nach der Rückkehr mit seiner Familie in eine Existenz bedrohende Lage zu geraten, besteht somit nicht. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ergibt sich keine andere Gewichtung.
E. 5.2.3 Was die auf Beschwerdestufe geltend gemachte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass sie seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz keinen ausführlichen oder aussagekräftigen Arztbericht zu den Akten gab; bei den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen handelt es sich um zwei kurze Notizen, die keine konkreten Befunde, keine Angaben zu der Häufigkeit der Treffen, der Anamnese, der konkreten Diagnose sowie den erfolgten und erforderlichen Behandlungen und ihrer voraussichtlichen Dauer enthalten. Statt einer Behandlungsprognose, sei es in der Türkei oder in der Schweiz, und einer Äusserung zur Behandelbarkeit gibt der behandelnde Arzt seine persönliche Einschätzung bekannt, wonach nach seiner Meinung eine Rückkehr "aufgrund der medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation" nicht zumutbar sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in den Akten (A2 S. 5: Depressionen, zitternde Hände; A1 S. 4: psychische Probleme, seit sechs Monaten in einer Therapie; A7 S. 2 ff.; Herzklopfen, Gefühle der Atemnot und Beengung, Medikamentenbedarf, bereits in der Türkei wegen starker Depressionen in ärztlicher Behandlung im [...]), der Arztnotizen vom 3. Mai 2011 und 25. August 2011 sowie des Begleitschreibens vom 10. Juni 2011 befindet sie sich seit 15. Dezember 2010 in psychotherapeutischer-psychosozialer Behandlung bei einer Fachperson und nimmt regelmässig Medikamente für die Nerven und zur Beruhigung ein. In der Türkei bestehen gesundheitliche, psychologische und psychiatrische Einrichtungen mit entsprechendem Fachpersonal, Medikamenten und Therapien, wo auch einer "komplexen psychiatrischen Erkrankung" (so die Formulierung des Beschwerdeführers in seinem Brief vom 10. Juni 2011, welche Qualifikation der Erkrankung allerdings keine ärztliche Bestätigung findet) fachgerecht begegnet werden kann. Da seitens der Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2011 nichts mehr in Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand eingereicht wurde und namentlich vom sie angeblich behandelnden Arzt (...) keine Äusserung aktenkundig geworden ist, ist davon auszugehen, dass sich ihr Zustand gegenüber August 2011 nicht verschlechtert hat. Dem Wegweisungsvollzug in die Türkei steht somit auch aus gesundheitlicher Sicht nichts entgegen.
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 5.3 Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zu Recht nicht bestritten, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen und bei den Akten immerhin bereits Identitätskarten und ein Familienbüchlein sich befinden.
E. 5.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 19. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 19. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Das Dokument (...Festnahmebefehl...) vom (...) 2010 wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6332/2010 Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), alle Türkei, F._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A.a Die aus G._______ stammenden Beschwerdeführenden verliessen nach eigenen Angaben am 2. Juli 2010 ihr Heimatland per Bahn. Ab Bukarest fuhren sie mit Privatautos bis in die Schweiz, wo sie am 12. Juli 2010 um Asyl nachsuchten. Am 14. Juli 2010 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu den Personalien und Ausreisegründen befragt (Protokolle: A1 und A2). Am 2. August 2010 hörte das BFM sie zu den Asylgründen an (Protokolle: A6 und A7). A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sich vor den türkischen Behörden, namentlich der Polizei, zu fürchten. Er sei zwar Türke, aber seine Vorfahren seien Kurden gewesen, weshalb er mit der kurdischen Linken sympathisiere. Sein im Jahr (...) eröffneter (...ein Gewerbebetrieb...) - er bediene kurdische wie türkische Kunden - habe sich im H._______ gehörenden Haus befunden (...) das Parteilokal der Halkin Demokrasi Partisi (HADEP, Partei der Demokratie des Volkes). 1994 sei er der HADEP beigetreten. Als deren Mitglied habe ihm oblegen, kurdisch-alevitische Jugendliche für die Organisation zu gewinnen. Später habe die Polizei begonnen, ihn vermehrt danach zu fragen, wer im Lokal der HADEP aus- und eingehe und wer dort was tue. Alle zwei bis drei respektive drei bis vier Monate hätten ihn die türkischen Behörden unter Druck gesetzt. Schliesslich sei das Parteilokal (...) geschlossen worden. Deshalb sei er 1996/1997 wieder aus der Partei ausgetreten. 2001 und 2004 sei er nach Deutschland gereist, wo er einige Parteifreunde der HADEP getroffen habe. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2004 hätten ihn die Polizisten zirka im selben Rhythmus erneut aufgefordert, für sie als Informanten tätig zu sein. Er hätte in verschiedenen Dörfern die Leute ausspionieren, die Angehörigen der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, Arbeiterpartei Kurdistan) aufspüren und der Polizei die gesammelten Informationen weitergeben sollen. Die Polizisten hätten ihm gedroht, seiner Familie etwas anzutun, wenn er die Kollaboration verweigere. Ab 2009 hätten sie ihren Druck auf ihn massiv erhöht. Die Behörden seien monatlich einmal respektive zweimal beziehungsweise die letzten sechs Monate vor der Ausreise alle drei bis vier Tage bei ihm erschienen. Schliesslich hätten sie von ihm erneut unter Androhung von schweren Nachteilen gefordert, bestimmten Leuten, darunter auch einem befreundeten kurdischen Dorfvorsteher, Dokumente der PKK zu unterschieben, indem er sie in deren Haus hätte verstecken sollen. Aus Furcht um das Wohl seiner Familie habe er die Aufträge, letzteren zirka am (...) 2010, ausgeführt. Jedoch habe er den befreundeten Dorfvorsteher gewarnt und ihm gesagt, dass er das belastende Material in dessen Garten versteckt habe. Das konspirative Material sei vom Dorfvorsteher umgehend an einem anderen Ort versteckt worden. Am folgenden Tag habe der Dorfvorsteher der Gendarmerie telefoniert und ihr angegeben, selber konspiratives Material (am neuen Ort) gefunden zu haben, und dieses den Polizisten zur Verfügung gestellt. Zwei Tage später sei er (Beschwerdeführer) von der Gendarmerie zur Rechenschaft gezogen worden. Ihm hätten die Polizisten vorgeworfen, den Dorfvorsteher gewarnt zu haben. In der Folge sei er zwei Stunden lang erniedrigt, beschimpft und geschlagen worden. Wegen all dieser erlebten Vorfälle seien er respektive seine Frau depressiv geworden, mithin psychisch erkrankt; sie hätten sich in der Folge ärztlich behandeln lassen. Im späteren Verlauf der Befragung dementierte jedoch der Beschwerdeführer, erkrankt zu sein. Zudem hätten sich die Kontakte zu den Kunden und den Geschäftsnachbarn nach diesen Vorfällen sehr verschlechtert. Zwei Kinder seien zudem wegen ihrer (...) auf Schulen und von Behörden verspottet worden. Er sei zur Zeit immer noch Geschäftsinhaber des (...ein Gewerbebetrieb...) und das Geschäft existiere noch. Er sei schon drei- oder viermal beim zuständigen Staatsanwalt gewesen - zwischen 1996 und 2009 werden von ihm fünf verschiedene Jahreszahlen für dieses Vorsprechen genannt - und habe sich über seine Behandlung durch die Polizei beklagt. Von den Staatsanwälten habe er aber immer nur gehört, er habe der Polizei behilflich zu sein. Bevor die Psyche aller Angehörigen noch schwerwiegendere Schäden nehme, sei er mit seinen Familienangehörigen ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Mann habe seit etwa einem Jahr Probleme mit der Polizei, weil diese ihn als Spitzel hätten benutzen wollen. Die Nachbarn im Quartier hielten sie bereits für Spitzel der Polizei und würden sie als "Landesverräter" betrachten. Wegen der Probleme des Mannes leide sie mittlerweile an Depressionen. Etwa im (...) 2010 habe sie im Spital eine medikamentös unterstützte psychiatrische Behandlung begonnen. A.d Die Beschwerdeführenden reichten fünf Identitätskarten, ein Familienbüchlein sowie einen Parteiausweis der HADEP des Jahres 1994 ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. August 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies die Asylgesuche vom 12. Juli 2010 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe vom 6. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichten sie Kopien der angefochtenen Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 26. August 2010 und einen Vollstreckungshaftbefehl (Örnek 12) im Original ein. D. D.a Am 13. Oktober 2009 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist eine Übersetzung des eingereichten Festnahmebefehls (...) in eine Amtssprache des Bundes einzureichen. Weiter gab er ihnen Gelegenheit, innerhalb derselben Frist zur vorläufigen Einschätzung dieses Schriftstück durch das Gericht Stellung zu nehmen. Im Unterlassungsfall stellte er den Einzug des Schriftstücks und dessen Nichtberücksichtigung im Entscheid in Aussicht. Weiter wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde die Leistung eines Kostenvorschusses. Die Behandlung der übrigen Anträge verlegte er auf einen späteren Termin. D.b Am 19. Oktober 2010 wurde der Kostenvorschuss geleistet. D.c Am 22. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden eine Übersetzung des "Festnahmebefehls für Verurteilte" in deutscher Sprache ein und belegten die Bezahlung des Kostenvorschusses mit einer Quittung. E. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über den Gesundheitszustand seiner Ehefrau und legte ein vom 3. Mai 2011 datiertes ärztliches Attest bei. Darin wird lediglich bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin einer psychotherapeutischen-psychosozialen Behandlung unterziehe. Wegen ihrer komplexen psychischen Erkrankung sei nach Ansicht der behandelnden Ärztin im Falle eines definitiven negativen Asylentscheids ihre Rückkehr ins Heimatland nicht zumutbar. Die selbe Ärztin wiederholte mit Attest vom 25. August 2011 die Behandlung der Beschwerdeführerin seit Dezember 2010 und äusserte sich wiederum zur Zumutbarkeit der Rückkehr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, während des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die erforderliche Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ein gegenüber dem strikten Beweis reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht der um Asyl nachsuchenden Person vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2007/31 E. 5.3, m.w.H.) 3. 3.1 Zur Begründung der Asylverweigerung führte das BFM aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, realitätsfremd, tatsachenwidrig, widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft. So schildere er die angeblichen Vorfälle auf eine Weise, als habe er nicht selber im Zentrum des Geschehens gestanden. Seine Aussagen über Beginn und Zeiträume der Verfolgungshandlungen, Art und Häufigkeit der Vorfälle, Anzahl der Mitnahmen durch die Polizei, Art der Nötigung zur Kollaboration seien vage, pauschal und unbestimmt. Die Dauer seiner Festnahmen seien widersprüchlich geschildert worden. Zur einmonatigen Haft im Jahr 2003 seien diffuse und realitätsfremde Angaben gemacht worden, die zu einer früheren Aussage, wonach es nur kurzzeitige Festnahmen gegeben habe, im Widerspruch stehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden an seiner Person ein so grosses, über Jahre hin anhaltendes Interesse gehabt haben sollen. Die vage Beschreibung selbst der letzten Ereignisse kurz vor der Ausreise lasse ebenfalls nicht auf reale Erlebnisse schliessen. Die Darstellung des Vorwurfs der Behörden, er habe deren Plan dem Dorfvorsteher verraten, und die oberflächliche Schilderung der anschliessenden Festnahme und Schläge erschienen als Konstrukt. Die Aussagen, wie er bei der Staatsanwaltschaft habe Anzeige einreichen wollen, seien weder nachvollziehbar noch realistisch. Die Behauptung erfolglos gemachter Anzeigen habe er zudem erst auf Nachfrage aufgestellt. Dass er sich Rat bei Parteifreunden im Ausland - nicht aber in der Türkei - gesucht habe, hätte namentlich angesichts der geltende gemachten behördlichen Machenschaften bei Bekanntwerden besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit in der Türkei erregt. Dass er von 1994 an bis zum Ausreiseentschluss trotz stetig erhöhtem Druck der Behörden nie eine Überlegung angestellt habe, wie er sich diesem hätte entziehen können, widerspreche der in ähnlich gelagerten Fällen gewonnenen Erfahrung. Die Angabe, die HADEP habe in G._______ wegen der Unterdrückung seit (...) kein Parteilokal mehr, nehme seit 2000 an keinen Wahlen mehr teil und würde heute DTP heissen, sei tatsachenwidrig. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich ein politisches Interesse als "Mitglied der HADEP" gehabt, müsste er konkrete Kenntnisse über die Partei haben. Anschauliche und nachvollziehbare Beweggründe für die behauptete Sympathie mit der "kurdischen Linken" seien nicht vorhanden. Damit sei nicht plausibel, dass die Behörden aufgrund seines politischen Engagements auf ihn aufmerksam geworden seien. Dass die Kinder wegen ihrer (...) in der Schule verspottet und von einem Lehrer als "terroristisch" verunglimpft worden seien, stelle keine Zwangslage im Sinne des Asylgesetzes dar. Die Beschwerdeführenden erfüllten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht. 3.2 In der Beschwerde und mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 wird beanstandet, das BFM habe das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt. So liege der Ausweis des Beschwerdeführers als Mitglied der HADEP, einer seit dem 13. März 2003 illegalen politischen Partei, den Asylbehörden vor. Selbst als einfaches Mitglied der HADEP sei er durch türkische Behörden misshandelt, häufig belästigt und zur Kooperation genötigt worden. Der mit der Beschwerde eingereichte Festnahmebefehl vom (...) 2010 sei echt und dessen postalische Zustellung sei durchaus möglich. Die Polizisten hätten ihn zwecks einer neuen Befragung gesucht. Da sie ihn nicht angetroffen hätten, habe die Staatsanwaltschaft den Festnahmebefehl ausgestellt und seinem Vater auf dessen Wunsch per Post geschickt. Bei einer Rückkehr müsse er mit Verfolgungshandlungen rechnen. 3.3 Die Beschwerdeführenden konnten der Argumentation des BFM nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Nach Durchsicht aller Fakten und Beweismittel bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass die Feststellungen und Erwägungen des BFM in den wesentlichen Punkten falsch ausgefallen wären. Zentrale Asylangaben der Beschwerdeführenden sind somit zu Recht als erheblich widersprüchlich, unstimmig, weitgehend und in wichtigen Sequenzen und Abläufen vage, tatsachenwidrig und lebensfremd, mithin als wenig authentisch und unrealistisch zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugenden und korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. dazu E. 3.1). Zudem ist der nachgereichte Festnahmebefehl vom (...) 2010 nicht als ein authentisches Dokument zu qualifizieren. Unglaubhaft ist, dass dieser an die Polizeistellen gerichtete Befehl zur Festnahme des strafrechtlich verurteilten Beschwerdeführers an den Vater gelangt ist und dies erst noch mit einer postalischen Zusendung von der Staatsanwaltschaft von G._______. Weiter enthält das Dokument unübliche Bezeichnungen und lässt andere Angaben und Stempelungen vermissen. Im Übrigen steht die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe diametral im Widerspruch zu Aussagen des Beschwerdeführers, welcher als einziges Gerichtsurteil einen Freispruch aus dem Jahr (...) (vgl. A1 S. 5, A6 S. 11) und für den (...) 2009 (angebliches Datum der Tatbegehung) keinen Vorfall erwähnte. Am Faktum, dass das Dokument nicht mit den Kenntnissen des Gerichts über das prozessuale Vergehen der türkischer Staatsanwaltschaften in Einklang zu bringen ist, ändern auch die Behauptungen im Schreiben vom 22. Oktober 2010 nichts. Das Dokument ist bei dieser Sachlage zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 3.4 Die Beschwerdeführenden konnten damit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt dabei gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden behaupten zwar die Unzulässigkeit und allenfalls die Unzumutbarkeit, begründen dies aber in ihrer Beschwerde nicht. In den im Jahr 2011 erfolgten Eingaben wird die Unzumutbarkeit aus gesundheitliche Problemen der Beschwerdeführerin gefolgert. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sodann darf gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi vs. Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Dies gelingt den Beschwerdeführenden nicht, da sich ihre Vorbringen zur einer angeblich bestehenden oder künftig drohenden Verfolgungssituation als unglaubhaft erwiesen haben und ihre Befürchtungen in Zusammenhang mit dem Festnahmebefehl in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Gesundheitliche Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein sollte als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. EGMR, N. vs. UK, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnliche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, so ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die in der Türkei herrschenden Verhältnisse sprechen nicht gegen eine Rückführung der Beschwerdeführenden. Dass die Kinder (...), ändert nichts an dieser Einschätzung. 5.2.2 Die Familie mit ihren drei Kindern verfügt in der Türkei nach wie vor über solide soziale und familiäre Anknüpfungspunkte. Viele der Verwandten leben offenbar in G._______ und I._______ (A1 und A2, je S. 2). In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass sie durch die im Ausland sich aufhaltenden Geschwister ebenfalls zumindest vorübergehend unterstützt werden können. Eigenen Angaben zufolge weisen zwar beide Beschwerdeführenden bescheidene Schulbildungen auf. Der Beschwerdeführer ist aber vor seinem Wegzug aus dem Heimatland als Besitzer eines (...ein Gewerbebetrieb...) arbeitstätig gewesen und es ist ohne weiteres anzunehmen, dass er wieder eine Erwerbstätigkeit finden wird. Die Gefahr, nach der Rückkehr mit seiner Familie in eine Existenz bedrohende Lage zu geraten, besteht somit nicht. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls ergibt sich keine andere Gewichtung. 5.2.3 Was die auf Beschwerdestufe geltend gemachte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass sie seit ihrer Anwesenheit in der Schweiz keinen ausführlichen oder aussagekräftigen Arztbericht zu den Akten gab; bei den eingereichten ärztlichen Stellungnahmen handelt es sich um zwei kurze Notizen, die keine konkreten Befunde, keine Angaben zu der Häufigkeit der Treffen, der Anamnese, der konkreten Diagnose sowie den erfolgten und erforderlichen Behandlungen und ihrer voraussichtlichen Dauer enthalten. Statt einer Behandlungsprognose, sei es in der Türkei oder in der Schweiz, und einer Äusserung zur Behandelbarkeit gibt der behandelnde Arzt seine persönliche Einschätzung bekannt, wonach nach seiner Meinung eine Rückkehr "aufgrund der medizinischen, wirtschaftlichen und sozialen Situation" nicht zumutbar sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in den Akten (A2 S. 5: Depressionen, zitternde Hände; A1 S. 4: psychische Probleme, seit sechs Monaten in einer Therapie; A7 S. 2 ff.; Herzklopfen, Gefühle der Atemnot und Beengung, Medikamentenbedarf, bereits in der Türkei wegen starker Depressionen in ärztlicher Behandlung im [...]), der Arztnotizen vom 3. Mai 2011 und 25. August 2011 sowie des Begleitschreibens vom 10. Juni 2011 befindet sie sich seit 15. Dezember 2010 in psychotherapeutischer-psychosozialer Behandlung bei einer Fachperson und nimmt regelmässig Medikamente für die Nerven und zur Beruhigung ein. In der Türkei bestehen gesundheitliche, psychologische und psychiatrische Einrichtungen mit entsprechendem Fachpersonal, Medikamenten und Therapien, wo auch einer "komplexen psychiatrischen Erkrankung" (so die Formulierung des Beschwerdeführers in seinem Brief vom 10. Juni 2011, welche Qualifikation der Erkrankung allerdings keine ärztliche Bestätigung findet) fachgerecht begegnet werden kann. Da seitens der Beschwerdeführerin seit dem 25. August 2011 nichts mehr in Bezug auf ihren gesundheitlichen Zustand eingereicht wurde und namentlich vom sie angeblich behandelnden Arzt (...) keine Äusserung aktenkundig geworden ist, ist davon auszugehen, dass sich ihr Zustand gegenüber August 2011 nicht verschlechtert hat. Dem Wegweisungsvollzug in die Türkei steht somit auch aus gesundheitlicher Sicht nichts entgegen. 5.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.3 Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde zu Recht nicht bestritten, zumal es den Beschwerdeführenden obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen und bei den Akten immerhin bereits Identitätskarten und ein Familienbüchlein sich befinden. 5.4 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am 19. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 19. Oktober 2010 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Das Dokument (...Festnahmebefehl...) vom (...) 2010 wird eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: