Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Der aus B._______, Türkei, stammende Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2010 zusammen mit seinen (...) Kindern, (...) sowie seiner Ex-Frau, C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. August 2010 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 (E [...]) abgewiesen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2010 in Rechtskraft erwuchs. Die Ausreisefrist wurde auf den 16. Januar 2013 angesetzt. A.b Mit einer als "Wiedererwägung/Revision - Wegweisungs-/Ausschaf-fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten Eingabe vom 9. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie, die angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und allfällige Vollzugshandlungen seien zu stornieren. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung, Diskriminierung und eine Gefährdung von Leib und Leben erwarte. Als Beleg dafür wurde neben anderen Dokumenten eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 22. Juni 2012, eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers, D._______, vom Dorfbewohner E._______ mit einer Waffe angegriffen und verletzt worden sei, weshalb zwischen den beiden Familien nun eine Fehde bestehe, welche den Beschwerdeführer und seine Familie zur Flucht gezwungen habe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 übermittelte das BFM diese Eingabe zur Beurteilung einer allfälligen Revision ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 mit, es komme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass dieser Eingabe keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch zu entnehmen seien, weshalb das Verfahren (E-[...]) gerichtsintern als gegenstandslos abgeschrieben werde. A.c Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familie die Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010 sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führten sie unter Beilage entsprechender Arztzeugnisse an, C._______ befinde sich seit Dezember 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und habe sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch hospitalisieren lassen müssen. Während die Versorgung von C._______ mit Medikamenten bei einer Rückkehr in die Türkei zwar als gesichert erachtet werden könne, erscheine die Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in der Herkunftsregion zweifelhaft. Im Falle einer fehlenden Behandlung müsse mit einer massiven psychischen Dekompensierung gerechnet werden, weshalb eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre. Mit Verfügung vom 30. August 2013 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2013 ab und erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in der Türkei genügend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen zur Verfügung stünden, weshalb C._______ auch im Heimatland adäquat behandelt werden könne. Da den suizidalen Gedanken beim Wegweisungsvollzug mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden könne, sei die Reisefähigkeit von C._______ erstellt. Die Zumutbarkeit des Vollzuges sei folglich zu bejahen. Gegen die Verfügung vom 30. August 2013 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie am 2. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (E-[...]) trat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichten Dokumente (vgl. Bst. A.b) auf das Begehren um Gewährung von Asyl nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen - mit der Begründung, dass keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliege, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte - ab. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familie die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010 sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führten sie an, dass sich der Gesundheitszustand von C._______ verschlechtert habe. So habe diese [im Februar 2014] aufgrund der bevorstehenden Ausschaffung nun tatsächlich versucht, sich umzubringen, indem sie [Beschreibung des Suizidversuchs]. Als Beweismittel wurden ein Bericht der behandelnden Ärztin vom [Februar 2014] sowie der Austrittsbericht der [Klinik] vom [Februar 2014] eingereicht. In Ergänzung zur Eingabe vom 25. Februar 2014 legten der Beschwerdeführer und seine Familie der Vorinstanz mit Eingabe vom 19. März 2014 als Beleg für die im Heimatland drohende Verfolgung eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 15. Februar 2014, vor. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers, D._______, im Jahr 1995 vom Dorfbewohner E._______ mit einer Waffe verletzt worden sei, weshalb er das Dorf im Jahr 2004 habe verlassen müssen. Für die Kinder von D._______ bestehe seitens E._______ und dessen Familie nach wie vor eine Bedrohung an Leib und Leben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 - eröffnet am 5. Mai 2014 - wies die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 ab, erklärte ihre Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Erklärung des Dorfvorstehers vom 15. Februar 2014 gab die Vorinstanz zu bedenken, dass es sich bei dieser um ein Gefälligkeitsschreiben handle und dass entsprechende Vorbringen ohne weiteres bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden können, weshalb sie verspätet und daher nicht mehr weiter zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz im Einklang mit der Begründung in ihrer Verfügung vom 30. August 2013 im Wesentlichen aus, dass medizinische Aspekte nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergebe. Für die Türkei treffe dies indes nicht zu, gebe es dort doch genügend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen. Zudem entsprächen die Behandlungskonzepte in der Türkei den üblichen Standards, basierten diese doch auch dort auf den international anerkannten Klassifikationssystemen. Bezüglich suizidaler Gedanken beim Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass diesen mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden könne, weshalb auch die Reisefähigkeit von C._______ erstellt sei. B.b Mit Beschwerde vom 3. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten der Beschwerdeführer und seine Familie, der angefochtene Entscheid vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei von ihrer Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führten der Beschwerdeführer und seine Familie im Wesentlichen an, sie würden in der Türkei verfolgt und an Leib und Leben bedroht. Dies sei mittels Erklärung des Dorfvorstehers, bei der es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle, glaubhaft gemacht worden. Überdies sei die Verfolgungssituation vorliegend selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im letzten Verfahren hätte vorgebracht werden können. Sollte dem Beschwerdeführer und seiner Familie kein Asyl gewährt werden, müsse von deren Wegweisung abgesehen und die vorläufige Aufnahme verfügt werden, da einem weiteren Suizidversuch von C._______ nur so zuverlässig begegnet werden könne. Medikamente stellten demgegenüber keine sichere Selbstmordprävention dar. Dies zeige gerade der Fall von C._______, die sich vor ihrem Suizidversuch in medizinischer Behandlung befunden habe und anlässlich des ablehnenden Asylentscheids trotzdem versucht habe, sich umzubringen. Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich die Vorinstanz gar nicht damit auseinandergesetzt habe, ob eine Verfolgungssituation bestehe, weshalb eine Rückweisung der Sache angebracht sei, sofern den Anträgen im Asyl- und Wegweisungspunkt nicht gefolgt werde. B.c Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen, aus. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 entschied die Instruktionsrichterin, dass der Vollzugsstopp nach Durchsicht der Akten vorerst weiterhin bestehen bleibe und der Beschwerdeführer und seine Familie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. B.d Mit Eingabe vom 22. August 2014 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über die Scheidung der Ehe von C._______ und dem Beschwerdeführer. Infolgedessen forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und seine Familie mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 dazu auf, das entsprechende Scheidungsurteil nachzureichen, und orientierte sie darüber, dass es angesichts dieser Sachlage beabsichtige, das Verfahren von C._______ und des Beschwerdeführers getrennt weiterzuführen, wobei deren gemeinsame Kinder ins Verfahren desjenigen Ehegatten einzubeziehen seien, dem gemäss Scheidungsurteil die elterliche Sorge über sie zugeteilt worden sei. Das Gericht bot dem Beschwerdeführer zudem Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund dieser neuen Sachlage zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu äussern. B.e Mit fristgerechter Eingabe vom 10. September 2014 reichte der Beschwerdeführer das verlangte Scheidungsurteil - am 2. Juli 2014 vom 2. Familiengericht in B._______ in einem schriftlichen Verfahren erlassen und den Parteivertretungen der Ehegatten in deren Abwesenheit eröffnet - zu den Akten. Gemäss der ebenfalls eingereichten deutschen Übersetzung des Urteils genehmigte das türkische Gericht die Scheidung der Ehegatten und teilte die elterliche Sorge über die (...) gemeinsamen Kinder C._______ zu. Ferner regelte es das Besuchsrecht des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser - wenn er nahe seinen Kindern lebe - diese jeden Samstag und am dritten Tag jedes Feiertages von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr und - wenn er weit von seinen Kindern entfernt lebe - zwischen dem 1. und 31. Juli jedes Jahres zu Ferienzwecken zu sich nehmen dürfe. Zudem verpflichtete das Gericht den Beschwerdeführer, an den Unterhalt seiner (...) Kinder monatlich je 150 türkische Lira zu bezahlen. In ihrer Eingabe vom 10. September 2014 teilten der Beschwerdeführer und seine Familie dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit, dass gegen die beabsichtigte Trennung der Verfahren keine Einwände anzubringen seien, da es angesichts der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter sachgerecht erscheine, das Anliegen des Vaters einzeln zu behandeln, dass dem Vater aber gestützt auf Art. 8 EMRK trotzdem der Verbleib in der Schweiz zu erlauben sei, sofern Mutter und Kinder in der Schweiz bleiben dürften. B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren von C._______ und des Beschwerdeführers, wobei es die gemeinsamen Kinder ins Verfahren von C._______ aufnahm. B.g Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 brachte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Ex-Frau des Beschwerdeführers (E-[...]) zur Kenntnis, dass diese am 12. Dezember 2014 einen seit dem 17. November 2004 in der Schweiz anerkannten und asylberechtigten türkischen Flüchtling geheiratet hat. Mit Eingabe vom 11. März 2015 reichte C._______ auf Aufforderung des Gerichts eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim [Migrationsamt des Kantons F._______] zu den Akten. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte das [Migrationsamt des Kantons F._______] dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Fall von C._______ von einem Anspruchsfall auszugehen sei, bei dem indes noch offen sei, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug tatsächlich erfüllt seien. B.h Vor diesem Hintergrund hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Wegweisung von C._______ und ihren Kindern mit dem Entscheid im Verfahren E-(...) vom 30. Juni 2015 gut und wies die Vorinstanz an, die Wegweisung von C._______ und ihren Kindern aus der Schweiz aufzuheben. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls von C._______ und ihren Kinder betraf, wies das Bundesverwaltungsgericht diese ab. Ferner hielt das Gericht in seinem Entscheid vom 30. Juni 2015 fest, dass soweit die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer betreffe, das Beschwerdeverfahren noch hängig sei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert worden. Die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiedererwägungsverfahren handelt und dieses nach dem 1. Februar 2014, nämlich am 25. Februar 2014, anhängig gemacht wurde, ist das neue Asylgesetz anzuwenden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist in der neuen Fassung des Asylgesetzes - in Kraft seit 1. Februar 2014 - spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
E. 6.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylverweigerung nicht zu beseitigen vermögen.
E. 6.2 Die mit Eingabe vom 19. März 2014 zwecks Nachweis der geltend gemachten Verfolgung eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers wurde am 15. Februar 2014 und somit nach dem zweiten Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ausgestellt. Folglich hat die Vorinstanz dieses Beweismittel zu Recht im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass es sich bei der Erklärung des Dorfvorstehers um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, dem keine Beweiskraft zukommen kann. So folgt auf eine sachliche Darstellung der behaupteten Geschehnisse in den Jahren 1995 bis 2004 eine pauschale Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage des Beschwerdeführers und seiner Familie. Eine solche lässt sich von aussen betrachtet aber wohl gerade bei Abwesenheit der Verfolgten nur schwer beurteilen. Im Schreiben wird denn auch auf keinerlei konkrete Ereignisse nach 2004 Bezug genommen, in denen sich die vorgebrachte Bedrohungslage offenbart hätte. Dies wiederum legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mangels Aktualität der geschilderten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt selbst dann, wenn den beschriebenen Vorfällen von 1995 bis 2004 Glauben geschenkt würde, nicht mehr mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müsste. Ferner sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer angesichts der Scheidung der Ehe mit C._______ - der Tochter des in die Fehde verwickelten D._______ - allenfalls ohnehin nichts mehr zu befürchten hätte, weil er unter Umständen nicht mehr als zur Familie zugehörig angesehen würde. Da die Erklärung des Dorfvorstehers nach dem Gesagten kein erhebliches Beweismittel darstellt, kann offen bleiben, ob ihr angesichts der Tatsache, dass sie inhaltlich weitgehend dasselbe zum Ausdruck bringt wie die vom Beschwerdeführer und seiner Familie mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichte Erklärung des damaligen Dorfvorstehers vom 22. Juni 2012 (vgl. Bst. A.b), Neuigkeitswert zukommt.
E. 6.3 Folglich vermögen die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 in Bezug auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen.
E. 7 Ferner ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2014 gestützte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug vor dem Hintergrund der veränderten Sachlage (Scheidung, Heirat von C._______) aufrechterhalten werden kann.
E. 7.1 Die im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs mit der Überprüfung einer Wegweisung betraute Behörde untersucht vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Im vorliegenden Fall erwächst dem Beschwerdeführer weder aus dem AuG (SR 142.20), noch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Während sich aus Art. 44 AuG als "Kann-Bestimmung" per se kein Anspruch auf eine solche Bewilligung herleiten lässt, erstreckt sich der Anspruch gestützt auf die Niederlassungsbewilligung des neuen Ehemanns von C._______ (vgl. Art. 43 AuG) in jedem Fall nicht auf den Beschwerdeführer als deren Ex-Mann. Gestützt auf Art. 8 EMRK lässt sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nur aus einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) eines Mitglieds der Kernfamilie der ausländischen Person in der Schweiz ableiten (vgl. statt vieler BGE 127 II 60 E. 1 d) aa) sowie BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Die Kinder des Beschwerdeführers verfügen gerade nicht über ein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 8-11).
E. 7.2 Verfügt das BFM die Wegweisung, ordnet es in der Regel deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Angesichts der Tatsache, dass die Wegweisung der (...) minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers - gestützt auf den grundsätzlichen Anspruch deren sorgeberechtigter Mutter auf Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid im Verfahren E-(...) vom 30. Juni 2015 aufgehoben wurde, stellt sich vorliegend die Frage, ob das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, aber auch seiner Kinder, mit einem Vollzug seiner Wegweisung verletzt würde. So scheint es unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um den leiblichen Vater der (...) minderjährigen Kinder (...), handelt, sie mithin eine Familie sowohl im Sinne von Art. 8 EMRK als auch im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 darstellen, weshalb ihr faktisches Zusammenleben an sich geschützt ist. Anders als beim zuvor Gesagten betreffend Anordnung der Wegweisung als solcher (vgl. oben E. 7.1) ändert daran auch nichts, dass die Kinder nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, da dies gemäss Bundesgericht eine Vor-aussetzung für den nach seinem Verständnis über den Schutzbereich des faktischen Zusammenlebens von Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf eine formelle Aufenthaltsbewilligung darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3, insbes. E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf BGE 109 Ib 183, 110 Ib 201 sowie EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.2). Indessen greift der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nur, wenn der Beschwerdeführer zu seinen Kindern auch eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung unterhält (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Inwiefern dies vorliegend der Fall ist, geht aus den Akten nicht hervor. So wäre in dieser Hinsicht unter anderem abzuklären, von welcher Qualität die aktuelle Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern ist, wie oft sie sich - nicht zuletzt mit Blick auf das vom türkischen Familiengericht geregelte Besuchsrecht (vgl. Bst. B.e) - seit der Scheidung des Beschwerdeführers und C._______ sehen, und insbesondere inwiefern die Kinder den Kontakt zum Vater wünschen respektive inwiefern ein Kontakt zum Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erstrebenswert erscheint. Hiernach wäre mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine umfassende Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder an seinem Verbleib desselben in der Schweiz und der einem solchen Verbleib in der Schweiz allenfalls entgegenstehenden Interessen der Gemeinschaft vorzunehmen.
E. 7.2.2 Da die betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgetragenen psychischen Probleme nicht den Beschwerdeführer, sondern C._______ betreffen (vgl. Bst. B.a und B.b), erübrigen sich vorliegend - angesichts der Trennung der Verfahren von C._______ und des Beschwerdeführers - weitere Ausführungen dazu.
E. 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in Erwägung 7.2.1 ausgeführt, sind die Sachverhaltsgrundlagen für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zu seinen (...) Kindern eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung unterhält, so dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet wäre, und - falls dies zu bejahen wäre - ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers und die seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz dem allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interesse vorgehen, vorliegend unvollständig abgeklärt. Da sich die Entscheidungsreife diesbezüglich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt und dem Beschwerdeführer der Instanzenzug erhalten bleiben soll, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt.
E. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz beantragt wird. Betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage des Vollzugs dieser Wegweisung ist die Beschwerde indes gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 2. Mai 2014 sind betreffend den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 8.2 Da der Wiedererwägungsentscheid vom 2. Mai 2014 sowohl für den Beschwerdeführer als auch für C._______ und die gemeinsamen Kinder teilweise aufgehoben wird respektive wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-[...] vom 30. Juni 2015 E. 8), sind die in Ziffer 3 dieses Entscheides erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 600.- auf Fr. 300.- zu reduzieren (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das SEM wird angewiesen, die Differenz von Fr. 300.- je hälftig an den Beschwerdeführer und C._______ zurückzuerstatten, soweit diese die in Ziffer 3 erhobenen Kosten bereits beglichen haben.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Der Gesamtaufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf 5 Stunden à Fr. 240.-, total Fr. 1'200.-, festzusetzen. Da darin auch dessen Bemühungen im Verfahren von C._______ und den (...) Kindern, (...) (E-[...]) enthalten sind, beläuft sich der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil auf Fr. 600.-. Mithin ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend gutgeheissen, die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2014 werden diesbezüglich aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgeweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2014 wird aufgehoben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden von Fr. 600.- auf Fr. 300.- reduziert. Das SEM wird angewiesen die Differenz von Fr. 300.- je hälftig an den Beschwerdeführer und C._______ zurückzuerstatten, soweit diese die in Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung erhobenen Kosten bereits beglichen haben.
- Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5083/2014 Urteil vom 18. August 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt A. A.a Der aus B._______, Türkei, stammende Beschwerdeführer suchte am 12. Juli 2010 zusammen mit seinen (...) Kindern, (...) sowie seiner Ex-Frau, C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. August 2010 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. September 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2012 (E [...]) abgewiesen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 9. August 2010 in Rechtskraft erwuchs. Die Ausreisefrist wurde auf den 16. Januar 2013 angesetzt. A.b Mit einer als "Wiedererwägung/Revision - Wegweisungs-/Ausschaf-fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten Eingabe vom 9. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie, die angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und allfällige Vollzugshandlungen seien zu stornieren. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung, Diskriminierung und eine Gefährdung von Leib und Leben erwarte. Als Beleg dafür wurde neben anderen Dokumenten eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 22. Juni 2012, eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers, D._______, vom Dorfbewohner E._______ mit einer Waffe angegriffen und verletzt worden sei, weshalb zwischen den beiden Familien nun eine Fehde bestehe, welche den Beschwerdeführer und seine Familie zur Flucht gezwungen habe. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 übermittelte das BFM diese Eingabe zur Beurteilung einer allfälligen Revision ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 mit, es komme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass dieser Eingabe keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch zu entnehmen seien, weshalb das Verfahren (E-[...]) gerichtsintern als gegenstandslos abgeschrieben werde. A.c Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familie die Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010 sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führten sie unter Beilage entsprechender Arztzeugnisse an, C._______ befinde sich seit Dezember 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und habe sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch hospitalisieren lassen müssen. Während die Versorgung von C._______ mit Medikamenten bei einer Rückkehr in die Türkei zwar als gesichert erachtet werden könne, erscheine die Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung (stationäre Behandlung, Gesprächstherapie) in der Herkunftsregion zweifelhaft. Im Falle einer fehlenden Behandlung müsse mit einer massiven psychischen Dekompensierung gerechnet werden, weshalb eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar wäre. Mit Verfügung vom 30. August 2013 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Mai 2013 ab und erklärte die Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in der Türkei genügend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen zur Verfügung stünden, weshalb C._______ auch im Heimatland adäquat behandelt werden könne. Da den suizidalen Gedanken beim Wegweisungsvollzug mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden könne, sei die Reisefähigkeit von C._______ erstellt. Die Zumutbarkeit des Vollzuges sei folglich zu bejahen. Gegen die Verfügung vom 30. August 2013 erhoben der Beschwerdeführer und seine Familie am 2. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (E-[...]) trat das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichten Dokumente (vgl. Bst. A.b) auf das Begehren um Gewährung von Asyl nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen - mit der Begründung, dass keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliege, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte - ab. B. B.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Familie die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 9. August 2010 sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führten sie an, dass sich der Gesundheitszustand von C._______ verschlechtert habe. So habe diese [im Februar 2014] aufgrund der bevorstehenden Ausschaffung nun tatsächlich versucht, sich umzubringen, indem sie [Beschreibung des Suizidversuchs]. Als Beweismittel wurden ein Bericht der behandelnden Ärztin vom [Februar 2014] sowie der Austrittsbericht der [Klinik] vom [Februar 2014] eingereicht. In Ergänzung zur Eingabe vom 25. Februar 2014 legten der Beschwerdeführer und seine Familie der Vorinstanz mit Eingabe vom 19. März 2014 als Beleg für die im Heimatland drohende Verfolgung eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 15. Februar 2014, vor. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers, D._______, im Jahr 1995 vom Dorfbewohner E._______ mit einer Waffe verletzt worden sei, weshalb er das Dorf im Jahr 2004 habe verlassen müssen. Für die Kinder von D._______ bestehe seitens E._______ und dessen Familie nach wie vor eine Bedrohung an Leib und Leben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 - eröffnet am 5. Mai 2014 - wies die Vor-instanz das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 ab, erklärte ihre Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Erklärung des Dorfvorstehers vom 15. Februar 2014 gab die Vorinstanz zu bedenken, dass es sich bei dieser um ein Gefälligkeitsschreiben handle und dass entsprechende Vorbringen ohne weiteres bereits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden können, weshalb sie verspätet und daher nicht mehr weiter zu berücksichtigen seien. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz im Einklang mit der Begründung in ihrer Verfügung vom 30. August 2013 im Wesentlichen aus, dass medizinische Aspekte nur dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergebe. Für die Türkei treffe dies indes nicht zu, gebe es dort doch genügend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen. Zudem entsprächen die Behandlungskonzepte in der Türkei den üblichen Standards, basierten diese doch auch dort auf den international anerkannten Klassifikationssystemen. Bezüglich suizidaler Gedanken beim Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass diesen mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden könne, weshalb auch die Reisefähigkeit von C._______ erstellt sei. B.b Mit Beschwerde vom 3. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten der Beschwerdeführer und seine Familie, der angefochtene Entscheid vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei von ihrer Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zur Begründung führten der Beschwerdeführer und seine Familie im Wesentlichen an, sie würden in der Türkei verfolgt und an Leib und Leben bedroht. Dies sei mittels Erklärung des Dorfvorstehers, bei der es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um ein Gefälligkeitsschreiben handle, glaubhaft gemacht worden. Überdies sei die Verfolgungssituation vorliegend selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im letzten Verfahren hätte vorgebracht werden können. Sollte dem Beschwerdeführer und seiner Familie kein Asyl gewährt werden, müsse von deren Wegweisung abgesehen und die vorläufige Aufnahme verfügt werden, da einem weiteren Suizidversuch von C._______ nur so zuverlässig begegnet werden könne. Medikamente stellten demgegenüber keine sichere Selbstmordprävention dar. Dies zeige gerade der Fall von C._______, die sich vor ihrem Suizidversuch in medizinischer Behandlung befunden habe und anlässlich des ablehnenden Asylentscheids trotzdem versucht habe, sich umzubringen. Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich die Vorinstanz gar nicht damit auseinandergesetzt habe, ob eine Verfolgungssituation bestehe, weshalb eine Rückweisung der Sache angebracht sei, sofern den Anträgen im Asyl- und Wegweisungspunkt nicht gefolgt werde. B.c Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen, aus. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 entschied die Instruktionsrichterin, dass der Vollzugsstopp nach Durchsicht der Akten vorerst weiterhin bestehen bleibe und der Beschwerdeführer und seine Familie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. B.d Mit Eingabe vom 22. August 2014 orientierte die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht über die Scheidung der Ehe von C._______ und dem Beschwerdeführer. Infolgedessen forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und seine Familie mit Zwischenverfügung vom 26. August 2014 dazu auf, das entsprechende Scheidungsurteil nachzureichen, und orientierte sie darüber, dass es angesichts dieser Sachlage beabsichtige, das Verfahren von C._______ und des Beschwerdeführers getrennt weiterzuführen, wobei deren gemeinsame Kinder ins Verfahren desjenigen Ehegatten einzubeziehen seien, dem gemäss Scheidungsurteil die elterliche Sorge über sie zugeteilt worden sei. Das Gericht bot dem Beschwerdeführer zudem Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund dieser neuen Sachlage zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu äussern. B.e Mit fristgerechter Eingabe vom 10. September 2014 reichte der Beschwerdeführer das verlangte Scheidungsurteil - am 2. Juli 2014 vom 2. Familiengericht in B._______ in einem schriftlichen Verfahren erlassen und den Parteivertretungen der Ehegatten in deren Abwesenheit eröffnet - zu den Akten. Gemäss der ebenfalls eingereichten deutschen Übersetzung des Urteils genehmigte das türkische Gericht die Scheidung der Ehegatten und teilte die elterliche Sorge über die (...) gemeinsamen Kinder C._______ zu. Ferner regelte es das Besuchsrecht des Beschwerdeführers dahingehend, dass dieser - wenn er nahe seinen Kindern lebe - diese jeden Samstag und am dritten Tag jedes Feiertages von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr und - wenn er weit von seinen Kindern entfernt lebe - zwischen dem 1. und 31. Juli jedes Jahres zu Ferienzwecken zu sich nehmen dürfe. Zudem verpflichtete das Gericht den Beschwerdeführer, an den Unterhalt seiner (...) Kinder monatlich je 150 türkische Lira zu bezahlen. In ihrer Eingabe vom 10. September 2014 teilten der Beschwerdeführer und seine Familie dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit, dass gegen die beabsichtigte Trennung der Verfahren keine Einwände anzubringen seien, da es angesichts der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter sachgerecht erscheine, das Anliegen des Vaters einzeln zu behandeln, dass dem Vater aber gestützt auf Art. 8 EMRK trotzdem der Verbleib in der Schweiz zu erlauben sei, sofern Mutter und Kinder in der Schweiz bleiben dürften. B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 trennte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren von C._______ und des Beschwerdeführers, wobei es die gemeinsamen Kinder ins Verfahren von C._______ aufnahm. B.g Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 brachte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren der Ex-Frau des Beschwerdeführers (E-[...]) zur Kenntnis, dass diese am 12. Dezember 2014 einen seit dem 17. November 2004 in der Schweiz anerkannten und asylberechtigten türkischen Flüchtling geheiratet hat. Mit Eingabe vom 11. März 2015 reichte C._______ auf Aufforderung des Gerichts eine Kopie ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim [Migrationsamt des Kantons F._______] zu den Akten. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte das [Migrationsamt des Kantons F._______] dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Fall von C._______ von einem Anspruchsfall auszugehen sei, bei dem indes noch offen sei, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug tatsächlich erfüllt seien. B.h Vor diesem Hintergrund hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Wegweisung von C._______ und ihren Kindern mit dem Entscheid im Verfahren E-(...) vom 30. Juni 2015 gut und wies die Vorinstanz an, die Wegweisung von C._______ und ihren Kindern aus der Schweiz aufzuheben. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls von C._______ und ihren Kinder betraf, wies das Bundesverwaltungsgericht diese ab. Ferner hielt das Gericht in seinem Entscheid vom 30. Juni 2015 fest, dass soweit die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer betreffe, das Beschwerdeverfahren noch hängig sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember 2012 teilrevidiert worden. Die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem es sich beim vorliegenden Verfahren um ein Wiedererwägungsverfahren handelt und dieses nach dem 1. Februar 2014, nämlich am 25. Februar 2014, anhängig gemacht wurde, ist das neue Asylgesetz anzuwenden.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Das Wiedererwägungsverfahren ist in der neuen Fassung des Asylgesetzes - in Kraft seit 1. Februar 2014 - spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde -, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). 6. 6.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylverweigerung nicht zu beseitigen vermögen. 6.2 Die mit Eingabe vom 19. März 2014 zwecks Nachweis der geltend gemachten Verfolgung eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers wurde am 15. Februar 2014 und somit nach dem zweiten Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ausgestellt. Folglich hat die Vorinstanz dieses Beweismittel zu Recht im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13). Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass es sich bei der Erklärung des Dorfvorstehers um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, dem keine Beweiskraft zukommen kann. So folgt auf eine sachliche Darstellung der behaupteten Geschehnisse in den Jahren 1995 bis 2004 eine pauschale Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage des Beschwerdeführers und seiner Familie. Eine solche lässt sich von aussen betrachtet aber wohl gerade bei Abwesenheit der Verfolgten nur schwer beurteilen. Im Schreiben wird denn auch auf keinerlei konkrete Ereignisse nach 2004 Bezug genommen, in denen sich die vorgebrachte Bedrohungslage offenbart hätte. Dies wiederum legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mangels Aktualität der geschilderten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt selbst dann, wenn den beschriebenen Vorfällen von 1995 bis 2004 Glauben geschenkt würde, nicht mehr mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müsste. Ferner sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer angesichts der Scheidung der Ehe mit C._______ - der Tochter des in die Fehde verwickelten D._______ - allenfalls ohnehin nichts mehr zu befürchten hätte, weil er unter Umständen nicht mehr als zur Familie zugehörig angesehen würde. Da die Erklärung des Dorfvorstehers nach dem Gesagten kein erhebliches Beweismittel darstellt, kann offen bleiben, ob ihr angesichts der Tatsache, dass sie inhaltlich weitgehend dasselbe zum Ausdruck bringt wie die vom Beschwerdeführer und seiner Familie mit Eingabe vom 9. Januar 2013 eingereichte Erklärung des damaligen Dorfvorstehers vom 22. Juni 2012 (vgl. Bst. A.b), Neuigkeitswert zukommt. 6.3 Folglich vermögen die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfügung vom 9. August 2010 in Bezug auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. 7. Ferner ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai 2014 gestützte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug vor dem Hintergrund der veränderten Sachlage (Scheidung, Heirat von C._______) aufrechterhalten werden kann. 7.1 Die im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs mit der Überprüfung einer Wegweisung betraute Behörde untersucht vorfrageweise, ob ein potenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Im vorliegenden Fall erwächst dem Beschwerdeführer weder aus dem AuG (SR 142.20), noch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Während sich aus Art. 44 AuG als "Kann-Bestimmung" per se kein Anspruch auf eine solche Bewilligung herleiten lässt, erstreckt sich der Anspruch gestützt auf die Niederlassungsbewilligung des neuen Ehemanns von C._______ (vgl. Art. 43 AuG) in jedem Fall nicht auf den Beschwerdeführer als deren Ex-Mann. Gestützt auf Art. 8 EMRK lässt sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nur aus einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) eines Mitglieds der Kernfamilie der ausländischen Person in der Schweiz ableiten (vgl. statt vieler BGE 127 II 60 E. 1 d) aa) sowie BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Die Kinder des Beschwerdeführers verfügen gerade nicht über ein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 8-11). 7.2 Verfügt das BFM die Wegweisung, ordnet es in der Regel deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Angesichts der Tatsache, dass die Wegweisung der (...) minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers - gestützt auf den grundsätzlichen Anspruch deren sorgeberechtigter Mutter auf Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid im Verfahren E-(...) vom 30. Juni 2015 aufgehoben wurde, stellt sich vorliegend die Frage, ob das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, aber auch seiner Kinder, mit einem Vollzug seiner Wegweisung verletzt würde. So scheint es unbestritten, dass es sich beim Beschwerdeführer um den leiblichen Vater der (...) minderjährigen Kinder (...), handelt, sie mithin eine Familie sowohl im Sinne von Art. 8 EMRK als auch im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 darstellen, weshalb ihr faktisches Zusammenleben an sich geschützt ist. Anders als beim zuvor Gesagten betreffend Anordnung der Wegweisung als solcher (vgl. oben E. 7.1) ändert daran auch nichts, dass die Kinder nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, da dies gemäss Bundesgericht eine Vor-aussetzung für den nach seinem Verständnis über den Schutzbereich des faktischen Zusammenlebens von Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf eine formelle Aufenthaltsbewilligung darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3, insbes. E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf BGE 109 Ib 183, 110 Ib 201 sowie EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.2). Indessen greift der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nur, wenn der Beschwerdeführer zu seinen Kindern auch eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung unterhält (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Inwiefern dies vorliegend der Fall ist, geht aus den Akten nicht hervor. So wäre in dieser Hinsicht unter anderem abzuklären, von welcher Qualität die aktuelle Beziehung zwischen dem Vater und seinen Kindern ist, wie oft sie sich - nicht zuletzt mit Blick auf das vom türkischen Familiengericht geregelte Besuchsrecht (vgl. Bst. B.e) - seit der Scheidung des Beschwerdeführers und C._______ sehen, und insbesondere inwiefern die Kinder den Kontakt zum Vater wünschen respektive inwiefern ein Kontakt zum Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erstrebenswert erscheint. Hiernach wäre mit Blick auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine umfassende Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder an seinem Verbleib desselben in der Schweiz und der einem solchen Verbleib in der Schweiz allenfalls entgegenstehenden Interessen der Gemeinschaft vorzunehmen. 7.2.2 Da die betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgetragenen psychischen Probleme nicht den Beschwerdeführer, sondern C._______ betreffen (vgl. Bst. B.a und B.b), erübrigen sich vorliegend - angesichts der Trennung der Verfahren von C._______ und des Beschwerdeführers - weitere Ausführungen dazu. 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in Erwägung 7.2.1 ausgeführt, sind die Sachverhaltsgrundlagen für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zu seinen (...) Kindern eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung unterhält, so dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet wäre, und - falls dies zu bejahen wäre - ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers und die seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz dem allenfalls entgegenstehenden öffentlichen Interesse vorgehen, vorliegend unvollständig abgeklärt. Da sich die Entscheidungsreife diesbezüglich nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt und dem Beschwerdeführer der Instanzenzug erhalten bleiben soll, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornimmt. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz beantragt wird. Betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage des Vollzugs dieser Wegweisung ist die Beschwerde indes gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 2. Mai 2014 sind betreffend den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 8.2 Da der Wiedererwägungsentscheid vom 2. Mai 2014 sowohl für den Beschwerdeführer als auch für C._______ und die gemeinsamen Kinder teilweise aufgehoben wird respektive wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-[...] vom 30. Juni 2015 E. 8), sind die in Ziffer 3 dieses Entscheides erhobenen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 600.- auf Fr. 300.- zu reduzieren (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das SEM wird angewiesen, die Differenz von Fr. 300.- je hälftig an den Beschwerdeführer und C._______ zurückzuerstatten, soweit diese die in Ziffer 3 erhobenen Kosten bereits beglichen haben. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Der Gesamtaufwand des Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf 5 Stunden à Fr. 240.-, total Fr. 1'200.-, festzusetzen. Da darin auch dessen Bemühungen im Verfahren von C._______ und den (...) Kindern, (...) (E-[...]) enthalten sind, beläuft sich der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil auf Fr. 600.-. Mithin ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers betreffend gutgeheissen, die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2014 werden diesbezüglich aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgeweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2014 wird aufgehoben und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden von Fr. 600.- auf Fr. 300.- reduziert. Das SEM wird angewiesen die Differenz von Fr. 300.- je hälftig an den Beschwerdeführer und C._______ zurückzuerstatten, soweit diese die in Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung erhobenen Kosten bereits beglichen haben.
3. Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von Fr. 300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: