Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 16. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 1. September 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, alle Familienmitglieder würden unter schweren gesundheitlichen Problemen leiden und seien nicht in der Lage, ihr Leben selbstständig zu führen und sich vor den Brüdern der Beschwerdeführerin zu schützen, und könnten auch die Betreuung ihrer Kinder nicht gewährleisten. B.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. C. Mit Urteil E-760/2026 vom 2. März 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2026 um revisionsweise Aufhebung des Urteils E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. D. D.a Mit einer als «Humanitäres Härtefallgesuch - Antrag auf vorläufige Aufnahme» bezeichneten Eingabe vom 16. März 2026 machten die Beschwerdeführenden, vertreten durch Yasin Sahin, gegenüber dem SEM im Wesentlichen geltend, die Familie befinde sich in einer aussergewöhnlichen schwierigen humanitären und medizinischen Situation, welche eine Rückführung unzumutbar erscheinen lasse, und gegen Art. 3 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verstosse, da eine ernsthafte Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Gestützt darauf ersuchten sie um eine erneute humanitäre Prüfung, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, die umfassende Berücksichtigung der medizinischen Gutachten sowie eine gesamthafte Würdigung der besonderen familiären Situation. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine undatierte Bestätigung des (...) ([..]) betreffend C._______ (nachfolgend auch: älterer Sohn) zu den Akten. D.b Mit Schreiben vom 18. März 2026 forderte das SEM eine Vollmacht des Vertreters ein. Diese liessen die Beschwerdeführenden dem SEM mit Eingabe vom 19. März 2026 zukommen. D.c Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 23. März 2026 teilte das Migrationsamt des Kantons E._______ dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden seit dem 16. März 2026 als verschwunden gelten. D.d Mit Schreiben vom 27. März 2026 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, sich bis spätestens am 16. April 2026 persönlich beim Schalter des Migrationsamtes des Kantons E._______ anzumelden und dem SEM eine Anmeldebestätigung zukommen zu lassen. D.e Mit Schreiben vom 30. März 2026 wurde dem SEM eine Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F._______, Fachleitung Traumatherapie, zum negativen Asylentscheid sowie eine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes betreffend den älteren Sohn der Beschwerdeführenden eingereicht. D.f Mit Schreiben vom 7. April 2026 teilte der Vertreter der Beschwerdeführenden dem SEM mit, diese befänden sich seit dem 30. März 2026 in einer zugewiesenen Unterkunft der G._______. Die Familie habe sich bei den zuständigen Behörden gemeldet und ihren Aufenthalt ordnungsgemäss angezeigt. Er beantragte, das Verfahren gemäss Art. 111b AsylG (SR 142.31) sei weiterzuführen und auf die Eingabe einzutreten. In der Beilage reichte er dem SEM eine Kopie des Schreibens des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F._______ vom 30. März 2026, eine Kopie der Bestätigung des (...) betreffend C._______ vom 31. März 2026, eine Unterbringungsbestätigung der Notunterkunft G._______ vom 2. April 2026 sowie eine Betreuungsbestätigung der H._______ vom 31. März 2026 betreffend D._______ ein. D.g Mit Verfügung vom 27. April 2026 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 17. März 2026 nicht ein und erklärt die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 sei aufzuheben, die Wegweisung sei auszusetzen («sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung»), der Familie sei eine vorläufige Aufnahme (F-Bewilligung) zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Eingabe lagen eine Kopie des Berichts des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F._______ vom 30. März 2026, ein undatiertes Schreiben der Leitung der Gruppentherapie des Schulamtes der Stadt F._______, beide betreffend C._______, einen Verlaufsbericht des (...) vom 27. Februar 2026 betreffend B._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 sei vollstreckbar. Im Weiteren forderte er die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. G. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 11. Mai 2026 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2026 wiederholten die Beschwerdeführenden die in der Beschwerde gestellten Anträge und machten erneut geltend, es lägen inzwischen erhebliche neue medizinische und therapeutische Entwicklungen vor. In der Beilage reichten sie - nebst sich bereits in den Akten befindlichen Dokumenten - einen Standortbericht des (...), datiert auf den 15. Mai 2026, betreffend den älteren Sohn der Beschwerdeführenden und einen Screenshot eines E-Mails des (...) an die Beschwerdeführerin. I. In der Eingabe vom 20. Mai 2026 führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 15. Mai 2026 in stationärer psychiatrischer Behandlung und beantragten, die neu eingereichten psychiatrischen Berichte seien vollständig zu würdigen, der Vollzug der Wegweisung sei umgehend auszusetzen beziehungsweise zu sistieren, von aufenthaltsbeendenden Massnahmen sei bis zum Abschluss der Behandlung abzusehen und die aktuelle medizinische Situation sei unter Berücksichtigung der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz neu zu beurteilen. Sie reichten die Kopie einer Überweisung des (...) an die (...) I._______ vom 4. Mai 2026 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, die neu eingereichten medizinischen und fachärztlichen Berichte seien zu den Akten zu nehmen und vollständig zu würdigen, dem Rechtsmittel sei die vorsorgliche Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung sei mit sofortiger Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen, eventualiter seien sämtliche Vollzugsmassnahmen bis zur vollständigen Prüfung der neuen medizinischen Unterlagen sowie der Situation des Kindes zu sistieren. Ergänzend führten sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin werde weiterhin stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt. In der Beilage reichten sie neu einen ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug von J._______, Fachpsychologe für Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, vom 20. Mai 2026 betreffend C._______, einen ärztlichen Bericht des (...), (...), vom 13. Mai 2026, einen Freiwilligenschein zur Aufnahme beziehungsweise Weiterbehandlung in der (...) / (...) vom 15. Mai 2026, beide betreffend die Beschwerdeführerin, zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.3 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 27. April 2026 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 17. März 2026 nicht eingetreten, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist zu begründen. Eine hinreichende Begründung liegt dann vor, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteil-ungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog), im Weiteren aber insbesondere auch dann, wenn ohne ersichtliche Veränderung der Sachlage schlicht eine nochmalige Prüfung der bereits beurteilen Sache verlangt wird (Urteil des BVGer D-4582/2024 vom 23. September 2024 E. 6.2 f. m.w.H.). So ist eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, mit blosser Entscheidkritik die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 3.4 Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7).
E. 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch aus, die Beschwerdeführenden hätten keine ärztlichen Unterlagen, insbesondere keine umfassenden ärztlichen Berichte, eingereicht, welche eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und der Beschwerdeführerin belegen würden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 festgehalten, dass die Türkei auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge (auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen), das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspreche. Die Vorbringen würden unsubstantiiert bleiben und vermöchten keine seit dem letzten Entscheid eingetretene wesentliche Veränderung der Sachlage darzutun.
E. 4.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, dass ihr älterer Sohn eine Spezialschule für hörgeschädigte Kinder besuche und einen besonderen pädagogischen Förderbedarf sowie eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aufweise, würden die eingereichten Unterlagen nicht darlegen, inwiefern es sich um neue, erhebliche Tatsachen handle, zumal sich die Stellungnahme mehrfach auf einen älteren psychotherapeutischen Bericht vom 3. Januar 2026 beziehe. Das SEM habe bereits in seiner Verfügung vom 31. Juli 2025 festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in jeder grösseren Stadt in der Türkei, erst recht in K._______, Zugang zu einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung hätten. Dies gelte auch für die sehr ausgeprägte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bei C._______. Es fehle an einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung, weshalb seine notwendige medizinische, therapeutische und schulische Betreuung in der Türkei nicht zugänglich oder unzureichend sei. Das Vorbringen sei somit nicht gehörig begründet.
E. 4.1.3 Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ergebe sich kein anderes Ergebnis und es sei vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 zu verweisen. Die eingereichte Bestätigung der H._______, wonach D._______ ganztags betreut werde, vermöge keinen neuen, entscheidrelevanten Aspekt aufzuzeigen und führe zu keiner wesentlichen Änderung der Sachlage. Auch dieses Vorbringen sei nicht gehörig begründet.
E. 4.1.4 Bezüglich der prognostizierten Flugtauglichkeit hält das SEM fest, die Reise- und Transportfähigkeit werde durch die kantonale Vollzugsbehörde unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person geklärt.
E. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, eine Rückführung verstosse gegen Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie gegen das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, sei vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2025 zu verweisen.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem letzten Entscheid seien wesentliche neue Tatsachen eingetreten. Die Ehefrau befinde sich weiterhin in intensiver psychiatrischer Behandlung und es bestünden ernsthafte gesundheitliche Risiken. Sodann lägen neue ärztliche Berichte vor, welche eine Behandlung in der Schweiz als notwendig bestätigen würden. Das Kind sei in schulischer und therapeutischer Betreuung und benötige aus entwicklungspsychologischer Sicht dringend Stabilität und Kontinuität. Pädagogische Fachpersonen würden die Notwendigkeit des weiteren Schulbesuchs und der therapeutischen Begleitung bestätigen. Eine Wegweisung sei unzumutbar und würde eine ernsthafte Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit der Familie darstellen. Das Kindeswohl sei zu berücksichtigen.
E. 4.2.2 In der Eingabe vom 14. Mai 2026 wird ergänzend ausgeführt, bei C._______ bestehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere psychische Instabilität, das Risiko eines Rückfalls in Mutismus, massive Retraumatisierungsgefahr, Bedarf einer fortlaufenden Traumatherapie, sonderpädagogischer Förderbedarf, mittelgradig sensorineurale Schwerhörigkeit, schwere expressive und rezeptive Sprachentwicklungsstörung, dringende Notwendigkeit audiopädagogischer Förderung, psychologischer und schulischer Spezialbetreuung. Mehrere Fachpersonen würden ausdrücklich bestätigen, dass eine Rückführung die Gesundheit und Entwicklung des Kindes massiv gefährden würde. Die aktuelle Behandlung in der Schweiz sei etabliert und medizinisch notwendig. Bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere depressive Episode, posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Suizidgedanken, frühere Suizidversuche, Panikattacken, schwere Traumafolgen, psychiatrische Dauerbehandlung mit geplanter Klinkeinweisung vor. Die behandelnden Ärzte würden ausdrücklich festhalten, dass eine Wegweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Suizid führen könnte.
E. 4.2.3 In den Eingaben vom 20. Mai 2026 sowie vom 29. Mai 2026 werden im Wesentlichen die Ausführungen in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 14. Mai 2026 wiederholt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 2026 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde.
E. 5 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. März 2026 als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Diese Qualifikation ist mangels entgegenstehender Beschwerdevorbringen bzw. Hinweise in den Akten nicht zu beanstanden.
E. 6 In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, da es die neu eingereichten, wesentlichen medizinischen und pädagogischen Unterlagen offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde; BVGer-act. 4). Entgegen dieser Rüge hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich im angefochtenen Nichteintretensentscheid nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend zielt die Rüge der Beschwerdeführenden vielmehr auf die vorinstanzliche summarische Würdigung des Gesundheitszustands respektive der Arztberichte. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine formelle, sondern eine materielle Frage, worauf nachfolgend (vgl. E. 7) einzugehen ist.
E. 7 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden angeführte Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vorliegend inhaltlich nicht zu überzeugen vermag beziehungsweise als nicht ausreichend zu qualifizieren ist.
E. 7.1 Wie das SEM zu Recht ausführt, war der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, aber auch des älteren Sohnes, bereits Verfahrensgegenstand. In den Akten des ordentlichen Asylverfahrens befinden sich denn auch verschiedene Arztberichte, einerseits betreffend die Eltern und andererseits betreffend deren älteren Sohn. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 festgehalten, dass in den eingereichten Arztberichten bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode, ein Suizidversuch im Jahr 2022, Migräne, eine Chiari-Malformation Typ 1 und Bruxismus festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer leide sodann gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an hochgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit rechts sowie an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links, an einem Ekzem in beiden Ohren und einem Kontaktekzem der Handinnenflächen, an einer Frozen shoulder, an einem thorakovertebralen und lumbospond-ylogenen Schmerzsyndrom links, an Gewichtsverlust unklarer Ursache sowie an einer craniomandibulären Dysfunktion beidseits. Beim älteren Sohn der Beschwerdeführenden seien ferner eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige sensorineurale Hörminderung beidseits diagnostiziert worden.
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten ist bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unbelegt geblieben ist. Es ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV, S. 3 f.).
E. 7.3.1 Sodann sind auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerin keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen. Aus den Berichten des (...) (Verlaufsbericht vom 27. Februar 2026 sowie Überweisung vom 4. Mai 2026) gehen ebenfalls die Diagnosen einer PTBS, einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ein Status nach Suizidversuch 2022, Migräne, Chiari-Malformation Typ 1 sowie Bruxismus hervor. Wie ausgeführt (E. 7.1), waren diese Diagnosen bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und wurden im Urteil des BVGer E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 berücksichtigt. Zwar werden im Bericht der (...) des (...) vom 13. Mai 2026 zusätzlich die Diagnosen einer asymptomatischen Hypotonie (Erstdiagnose 25. Dezember 2025) sowie einer acute on chronic Cholezystitis bei Cholezystolithiasis (Erstdiagnose 4. Oktober 2025) genannt. Demgegenüber ist entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung gerade nicht ersichtlich, dass eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen persönlichen Situation befindet und ihr psychischer Gesundheitszustand erheblich angeschlagen ist. Dennoch vermag der Umstand, dass sie derzeit stationär psychiatrisch sowie ambulant somatisch behandelt wird, die Tatsache, dass ihre gesundheitliche Situation und die weiterhin bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in ihrer Heimat bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt waren und geprüft wurden, nicht in Frage zu stellen oder in einem anderen Licht zu präsentieren.
E. 7.3.2 Hinsichtlich eines allfälligen Risikos der Selbstgefährdung seitens der Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-5638/2021 vom 18. Januar 2022 E. 6.4.2 m.w.H.). Im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten wird einer allenfalls weiterhin bestehenden oder sich akzentuierenden Suizidalität Rechnung zu tragen sein, etwa durch eine ärztliche oder medikamentöse Begleitung respektive Vorbereitung.
E. 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Wiederwägungsgesuch sowie im Beschwerdeverfahren geltend, dass C._______ eine Spezialschule für hörgeschädigte Kinder besuche, einen besonderen pädagogischen Förderbedarf sowie eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aufweise, weshalb das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen sei. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie eine Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F._______, Fachleitung Traumatherapie, vom 30. März 2026 zu den Akten. Diesem ist die Diagnose einer komplexen PTBS zu entnehmen. Der momentane Gesundheitszustand sei äusserst instabil, weshalb ein Therapiebedarf ausgewiesen sei. Eine erzwungene Ausreise würde zu einer Retraumatisierung führen und alte Symptome wieder aktivieren. Eine Abschiebung bedeute für C._______ einen abrupten Abbruch der therapeutischen Behandlung und stellt eine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit und der kindlichen Entwicklung dar. Wegen der hohen psychischen Belastung durch eine PTBS sei von einer Fluguntauglichkeit auszugehen (vgl. SEM-act. A9/2). Wie dargelegt (E. 7.1), waren die gesundheitlichen Probleme von C._______ ebenfalls Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und wurden eingehend geprüft, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht gehörig begründet beurteilt hat.
E. 7.4.2 Im Beschwerdeverfahren wurden weitere ärztliche Berichte eingereicht: In ihrem (undatierten) Schreiben führt die Leiterin der städtischen Gruppentherapie, Schulpsychologischer Dienst der Stadt F._______, aus, dass C._______, wie in den Berichten vom 15. Mai 2025 und 3. Januar 2026 festgehalten, aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes auf eine kontinuierliche, psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei (vgl. Beilage Beschwerde sowie zu BVGer-act. 4). Dem ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug vom 20. Mai 2026 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Berichterstellung seit ca. vier Wochen kein therapeutischer Kontakt mehr bestanden habe und aufgrund des klinischen Verlaufs und der bekannten Belastungsfaktoren von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Im Zeitpunkt des Kontakts habe D._______ folgende Beschwerde gezeigt: massive Ängste (deutlich verstärkt seit Bekanntgabe des Wegweisungsentscheids und dem damit verbundenen Schul- und Wohnungswechsel), Schlafstörungen (akut verschlechtert), somatische Schmerzen (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, körperliche Anspannung), depressive Symptomatik und traumatischer Mutismus. Es wurde neu eine akute Belastungsreaktion (ausgelöst durch die Ausweisungsandrohung), eine dissoziative Störung, eine somatoforme / funktionelle Störung und eine depressive Episode (Schweregrad aktuell nicht beurteilbar) diagnostiziert. Es sei keine Medikation bekannt.
E. 7.4.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rückkehr in den Heimatstaat angesichts der emotionalen Belastung und der medizinischen Bedürfnisse mit Herausforderungen verbunden sein wird. Indessen besteht aufgrund der eingereichten Arztberichte kein Grund zur Annahme, eine notwendige medizinische Behandlung stehe nunmehr in der Türkei nicht zur Verfügung oder die Rückkehr würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen (vgl. Urteil des BVGer E-7733/2025 vom 31. März 2026 E. 5.3.4.2 m.w.H.). Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass es vorliegend an einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung fehlt, weshalb die notwendige medizinische, therapeutische und schulische Betreuung von C._______ in der Türkei nicht zugänglich oder unzureichend sein soll. Auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte (Standortbericht des [...] vom 15. Mai 2026 sowie ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug vom 20. Mai 2026) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern und es ist betreffend Kindeswohl mit der Vorinstanz auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 zu verweisen (vgl. dortige E. 9.3.2).
E. 7.4.4 Schliesslich ist die Frage der Reisefähigkeit erst im tatsächlichen Ausreisezeitpunkt durch die kantonale Vollzugsbehörde zu prüfen, was vorliegend auch der Fall ist, wie aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten hervorgeht (vgl. ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug vom 20. Mai 2026).
E. 7.5 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025, in Frage stellen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden folglich zu Recht als nicht gehörig begründet eingestuft und ist entsprechend darauf nicht eingetreten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens fällt der mit Eingaben vom 14. Mai 2026, 20. Mai 2026 und 29. Mai 2026 gestellte Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei umgehend auszusetzen respektive sämtliche Vollzugsmassnahmen seien bis zur vollständigen Prüfung der neuen medizinischen Unterlagen sowie der Situation des Kindes zu sistieren, als gegenstandslos geworden dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - praxisgemäss bei aussichtslosen Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Wiedererwägung - auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3010/2026 Urteil vom 25. Juni 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Lucien Philippe Magne, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Yasin Sahin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 27. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 16. September 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 1. September 2025 gegen die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Darin machten sie im Wesentlichen geltend, alle Familienmitglieder würden unter schweren gesundheitlichen Problemen leiden und seien nicht in der Lage, ihr Leben selbstständig zu führen und sich vor den Brüdern der Beschwerdeführerin zu schützen, und könnten auch die Betreuung ihrer Kinder nicht gewährleisten. B.b Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein. C. Mit Urteil E-760/2026 vom 2. März 2026 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 29. Januar 2026 um revisionsweise Aufhebung des Urteils E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. D. D.a Mit einer als «Humanitäres Härtefallgesuch - Antrag auf vorläufige Aufnahme» bezeichneten Eingabe vom 16. März 2026 machten die Beschwerdeführenden, vertreten durch Yasin Sahin, gegenüber dem SEM im Wesentlichen geltend, die Familie befinde sich in einer aussergewöhnlichen schwierigen humanitären und medizinischen Situation, welche eine Rückführung unzumutbar erscheinen lasse, und gegen Art. 3 und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) verstosse, da eine ernsthafte Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Gestützt darauf ersuchten sie um eine erneute humanitäre Prüfung, die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, die umfassende Berücksichtigung der medizinischen Gutachten sowie eine gesamthafte Würdigung der besonderen familiären Situation. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden eine undatierte Bestätigung des (...) ([..]) betreffend C._______ (nachfolgend auch: älterer Sohn) zu den Akten. D.b Mit Schreiben vom 18. März 2026 forderte das SEM eine Vollmacht des Vertreters ein. Diese liessen die Beschwerdeführenden dem SEM mit Eingabe vom 19. März 2026 zukommen. D.c Mit Vollzugs- und Erledigungsmeldung vom 23. März 2026 teilte das Migrationsamt des Kantons E._______ dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden seit dem 16. März 2026 als verschwunden gelten. D.d Mit Schreiben vom 27. März 2026 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, sich bis spätestens am 16. April 2026 persönlich beim Schalter des Migrationsamtes des Kantons E._______ anzumelden und dem SEM eine Anmeldebestätigung zukommen zu lassen. D.e Mit Schreiben vom 30. März 2026 wurde dem SEM eine Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F._______, Fachleitung Traumatherapie, zum negativen Asylentscheid sowie eine Einschätzung des psychischen Gesundheitszustandes betreffend den älteren Sohn der Beschwerdeführenden eingereicht. D.f Mit Schreiben vom 7. April 2026 teilte der Vertreter der Beschwerdeführenden dem SEM mit, diese befänden sich seit dem 30. März 2026 in einer zugewiesenen Unterkunft der G._______. Die Familie habe sich bei den zuständigen Behörden gemeldet und ihren Aufenthalt ordnungsgemäss angezeigt. Er beantragte, das Verfahren gemäss Art. 111b AsylG (SR 142.31) sei weiterzuführen und auf die Eingabe einzutreten. In der Beilage reichte er dem SEM eine Kopie des Schreibens des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F._______ vom 30. März 2026, eine Kopie der Bestätigung des (...) betreffend C._______ vom 31. März 2026, eine Unterbringungsbestätigung der Notunterkunft G._______ vom 2. April 2026 sowie eine Betreuungsbestätigung der H._______ vom 31. März 2026 betreffend D._______ ein. D.g Mit Verfügung vom 27. April 2026 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 17. März 2026 nicht ein und erklärt die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. April 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung des SEM vom 28. April 2026 sei aufzuheben, die Wegweisung sei auszusetzen («sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung»), der Familie sei eine vorläufige Aufnahme (F-Bewilligung) zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Eingabe lagen eine Kopie des Berichts des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F._______ vom 30. März 2026, ein undatiertes Schreiben der Leitung der Gruppentherapie des Schulamtes der Stadt F._______, beide betreffend C._______, einen Verlaufsbericht des (...) vom 27. Februar 2026 betreffend B._______ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 sei vollstreckbar. Im Weiteren forderte er die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. G. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 11. Mai 2026 bei der Gerichtskasse ein. H. Mit Eingabe vom 14. Mai 2026 wiederholten die Beschwerdeführenden die in der Beschwerde gestellten Anträge und machten erneut geltend, es lägen inzwischen erhebliche neue medizinische und therapeutische Entwicklungen vor. In der Beilage reichten sie - nebst sich bereits in den Akten befindlichen Dokumenten - einen Standortbericht des (...), datiert auf den 15. Mai 2026, betreffend den älteren Sohn der Beschwerdeführenden und einen Screenshot eines E-Mails des (...) an die Beschwerdeführerin. I. In der Eingabe vom 20. Mai 2026 führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 15. Mai 2026 in stationärer psychiatrischer Behandlung und beantragten, die neu eingereichten psychiatrischen Berichte seien vollständig zu würdigen, der Vollzug der Wegweisung sei umgehend auszusetzen beziehungsweise zu sistieren, von aufenthaltsbeendenden Massnahmen sei bis zum Abschluss der Behandlung abzusehen und die aktuelle medizinische Situation sei unter Berücksichtigung der menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz neu zu beurteilen. Sie reichten die Kopie einer Überweisung des (...) an die (...) I._______ vom 4. Mai 2026 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei festzustellen, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, die neu eingereichten medizinischen und fachärztlichen Berichte seien zu den Akten zu nehmen und vollständig zu würdigen, dem Rechtsmittel sei die vorsorgliche Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung sei mit sofortiger Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens auszusetzen, eventualiter seien sämtliche Vollzugsmassnahmen bis zur vollständigen Prüfung der neuen medizinischen Unterlagen sowie der Situation des Kindes zu sistieren. Ergänzend führten sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin werde weiterhin stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt. In der Beilage reichten sie neu einen ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug von J._______, Fachpsychologe für Psychotherapie und für Kinder- und Jugendpsychologie FSP, vom 20. Mai 2026 betreffend C._______, einen ärztlichen Bericht des (...), (...), vom 13. Mai 2026, einen Freiwilligenschein zur Aufnahme beziehungsweise Weiterbehandlung in der (...) / (...) vom 15. Mai 2026, beide betreffend die Beschwerdeführerin, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen ist, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Die Vorinstanz ist mit Verfügung vom 27. April 2026 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 17. März 2026 nicht eingetreten, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgte (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Sofern die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Auf den Antrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG), wobei ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert dreissig Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiedererwägungsgesuch, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Ein Wiedererwägungsgesuch ist zu begründen. Eine hinreichende Begründung liegt dann vor, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteil-ungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG analog), im Weiteren aber insbesondere auch dann, wenn ohne ersichtliche Veränderung der Sachlage schlicht eine nochmalige Prüfung der bereits beurteilen Sache verlangt wird (Urteil des BVGer D-4582/2024 vom 23. September 2024 E. 6.2 f. m.w.H.). So ist eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, mit blosser Entscheidkritik die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 3.4 Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 4. 4.1 4.1.1 Das SEM führt zur Begründung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch aus, die Beschwerdeführenden hätten keine ärztlichen Unterlagen, insbesondere keine umfassenden ärztlichen Berichte, eingereicht, welche eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und der Beschwerdeführerin belegen würden. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 festgehalten, dass die Türkei auch grundsätzlich über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge (auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen), das insbesondere in grösseren Städten dem europäischen Standard entspreche. Die Vorbringen würden unsubstantiiert bleiben und vermöchten keine seit dem letzten Entscheid eingetretene wesentliche Veränderung der Sachlage darzutun. 4.1.2 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, dass ihr älterer Sohn eine Spezialschule für hörgeschädigte Kinder besuche und einen besonderen pädagogischen Förderbedarf sowie eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aufweise, würden die eingereichten Unterlagen nicht darlegen, inwiefern es sich um neue, erhebliche Tatsachen handle, zumal sich die Stellungnahme mehrfach auf einen älteren psychotherapeutischen Bericht vom 3. Januar 2026 beziehe. Das SEM habe bereits in seiner Verfügung vom 31. Juli 2025 festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in jeder grösseren Stadt in der Türkei, erst recht in K._______, Zugang zu einer psychologischen oder psychiatrischen Behandlung hätten. Dies gelte auch für die sehr ausgeprägte Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bei C._______. Es fehle an einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung, weshalb seine notwendige medizinische, therapeutische und schulische Betreuung in der Türkei nicht zugänglich oder unzureichend sei. Das Vorbringen sei somit nicht gehörig begründet. 4.1.3 Auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ergebe sich kein anderes Ergebnis und es sei vollumfänglich auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 zu verweisen. Die eingereichte Bestätigung der H._______, wonach D._______ ganztags betreut werde, vermöge keinen neuen, entscheidrelevanten Aspekt aufzuzeigen und führe zu keiner wesentlichen Änderung der Sachlage. Auch dieses Vorbringen sei nicht gehörig begründet. 4.1.4 Bezüglich der prognostizierten Flugtauglichkeit hält das SEM fest, die Reise- und Transportfähigkeit werde durch die kantonale Vollzugsbehörde unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person geklärt. 4.1.5 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen würden, eine Rückführung verstosse gegen Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie gegen das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, sei vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Dezember 2025 zu verweisen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, seit dem letzten Entscheid seien wesentliche neue Tatsachen eingetreten. Die Ehefrau befinde sich weiterhin in intensiver psychiatrischer Behandlung und es bestünden ernsthafte gesundheitliche Risiken. Sodann lägen neue ärztliche Berichte vor, welche eine Behandlung in der Schweiz als notwendig bestätigen würden. Das Kind sei in schulischer und therapeutischer Betreuung und benötige aus entwicklungspsychologischer Sicht dringend Stabilität und Kontinuität. Pädagogische Fachpersonen würden die Notwendigkeit des weiteren Schulbesuchs und der therapeutischen Begleitung bestätigen. Eine Wegweisung sei unzumutbar und würde eine ernsthafte Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit der Familie darstellen. Das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. 4.2.2 In der Eingabe vom 14. Mai 2026 wird ergänzend ausgeführt, bei C._______ bestehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere psychische Instabilität, das Risiko eines Rückfalls in Mutismus, massive Retraumatisierungsgefahr, Bedarf einer fortlaufenden Traumatherapie, sonderpädagogischer Förderbedarf, mittelgradig sensorineurale Schwerhörigkeit, schwere expressive und rezeptive Sprachentwicklungsstörung, dringende Notwendigkeit audiopädagogischer Förderung, psychologischer und schulischer Spezialbetreuung. Mehrere Fachpersonen würden ausdrücklich bestätigen, dass eine Rückführung die Gesundheit und Entwicklung des Kindes massiv gefährden würde. Die aktuelle Behandlung in der Schweiz sei etabliert und medizinisch notwendig. Bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere depressive Episode, posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Suizidgedanken, frühere Suizidversuche, Panikattacken, schwere Traumafolgen, psychiatrische Dauerbehandlung mit geplanter Klinkeinweisung vor. Die behandelnden Ärzte würden ausdrücklich festhalten, dass eine Wegweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Suizid führen könnte. 4.2.3 In den Eingaben vom 20. Mai 2026 sowie vom 29. Mai 2026 werden im Wesentlichen die Ausführungen in der Beschwerde sowie der Eingabe vom 14. Mai 2026 wiederholt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 15. Mai 2026 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde.
5. Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 16. März 2026 als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Diese Qualifikation ist mangels entgegenstehender Beschwerdevorbringen bzw. Hinweise in den Akten nicht zu beanstanden.
6. In formeller Hinsicht wird gerügt, das SEM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt, da es die neu eingereichten, wesentlichen medizinischen und pädagogischen Unterlagen offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde; BVGer-act. 4). Entgegen dieser Rüge hat die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich im angefochtenen Nichteintretensentscheid nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Vorliegend zielt die Rüge der Beschwerdeführenden vielmehr auf die vorinstanzliche summarische Würdigung des Gesundheitszustands respektive der Arztberichte. Hierbei handelt es sich indes nicht um eine formelle, sondern eine materielle Frage, worauf nachfolgend (vgl. E. 7) einzugehen ist.
7. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden angeführte Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vorliegend inhaltlich nicht zu überzeugen vermag beziehungsweise als nicht ausreichend zu qualifizieren ist. 7.1 Wie das SEM zu Recht ausführt, war der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers, aber auch des älteren Sohnes, bereits Verfahrensgegenstand. In den Akten des ordentlichen Asylverfahrens befinden sich denn auch verschiedene Arztberichte, einerseits betreffend die Eltern und andererseits betreffend deren älteren Sohn. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 festgehalten, dass in den eingereichten Arztberichten bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode, ein Suizidversuch im Jahr 2022, Migräne, eine Chiari-Malformation Typ 1 und Bruxismus festgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer leide sodann gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an hochgradiger sensorineuraler Schwerhörigkeit rechts sowie an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit links, an einem Ekzem in beiden Ohren und einem Kontaktekzem der Handinnenflächen, an einer Frozen shoulder, an einem thorakovertebralen und lumbospond-ylogenen Schmerzsyndrom links, an Gewichtsverlust unklarer Ursache sowie an einer craniomandibulären Dysfunktion beidseits. Beim älteren Sohn der Beschwerdeführenden seien ferner eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige sensorineurale Hörminderung beidseits diagnostiziert worden. 7.2 Nach Prüfung der Akten ist bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese im vorinstanzlichen Verfahren gänzlich unbelegt geblieben ist. Es ist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV, S. 3 f.). 7.3 7.3.1 Sodann sind auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten betreffend die Beschwerdeführerin keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu entnehmen. Aus den Berichten des (...) (Verlaufsbericht vom 27. Februar 2026 sowie Überweisung vom 4. Mai 2026) gehen ebenfalls die Diagnosen einer PTBS, einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, ein Status nach Suizidversuch 2022, Migräne, Chiari-Malformation Typ 1 sowie Bruxismus hervor. Wie ausgeführt (E. 7.1), waren diese Diagnosen bereits im ordentlichen Verfahren bekannt und wurden im Urteil des BVGer E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 berücksichtigt. Zwar werden im Bericht der (...) des (...) vom 13. Mai 2026 zusätzlich die Diagnosen einer asymptomatischen Hypotonie (Erstdiagnose 25. Dezember 2025) sowie einer acute on chronic Cholezystitis bei Cholezystolithiasis (Erstdiagnose 4. Oktober 2025) genannt. Demgegenüber ist entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung gerade nicht ersichtlich, dass eine massgebliche und anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen persönlichen Situation befindet und ihr psychischer Gesundheitszustand erheblich angeschlagen ist. Dennoch vermag der Umstand, dass sie derzeit stationär psychiatrisch sowie ambulant somatisch behandelt wird, die Tatsache, dass ihre gesundheitliche Situation und die weiterhin bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in ihrer Heimat bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt waren und geprüft wurden, nicht in Frage zu stellen oder in einem anderen Licht zu präsentieren. 7.3.2 Hinsichtlich eines allfälligen Risikos der Selbstgefährdung seitens der Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-5638/2021 vom 18. Januar 2022 E. 6.4.2 m.w.H.). Im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten wird einer allenfalls weiterhin bestehenden oder sich akzentuierenden Suizidalität Rechnung zu tragen sein, etwa durch eine ärztliche oder medikamentöse Begleitung respektive Vorbereitung. 7.4 7.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrem Wiederwägungsgesuch sowie im Beschwerdeverfahren geltend, dass C._______ eine Spezialschule für hörgeschädigte Kinder besuche, einen besonderen pädagogischen Förderbedarf sowie eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aufweise, weshalb das Kindeswohl besonders zu berücksichtigen sei. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten sie eine Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt F._______, Fachleitung Traumatherapie, vom 30. März 2026 zu den Akten. Diesem ist die Diagnose einer komplexen PTBS zu entnehmen. Der momentane Gesundheitszustand sei äusserst instabil, weshalb ein Therapiebedarf ausgewiesen sei. Eine erzwungene Ausreise würde zu einer Retraumatisierung führen und alte Symptome wieder aktivieren. Eine Abschiebung bedeute für C._______ einen abrupten Abbruch der therapeutischen Behandlung und stellt eine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit und der kindlichen Entwicklung dar. Wegen der hohen psychischen Belastung durch eine PTBS sei von einer Fluguntauglichkeit auszugehen (vgl. SEM-act. A9/2). Wie dargelegt (E. 7.1), waren die gesundheitlichen Probleme von C._______ ebenfalls Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und wurden eingehend geprüft, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als nicht gehörig begründet beurteilt hat. 7.4.2 Im Beschwerdeverfahren wurden weitere ärztliche Berichte eingereicht: In ihrem (undatierten) Schreiben führt die Leiterin der städtischen Gruppentherapie, Schulpsychologischer Dienst der Stadt F._______, aus, dass C._______, wie in den Berichten vom 15. Mai 2025 und 3. Januar 2026 festgehalten, aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes auf eine kontinuierliche, psychotherapeutische Behandlung angewiesen sei (vgl. Beilage Beschwerde sowie zu BVGer-act. 4). Dem ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug vom 20. Mai 2026 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Berichterstellung seit ca. vier Wochen kein therapeutischer Kontakt mehr bestanden habe und aufgrund des klinischen Verlaufs und der bekannten Belastungsfaktoren von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Im Zeitpunkt des Kontakts habe D._______ folgende Beschwerde gezeigt: massive Ängste (deutlich verstärkt seit Bekanntgabe des Wegweisungsentscheids und dem damit verbundenen Schul- und Wohnungswechsel), Schlafstörungen (akut verschlechtert), somatische Schmerzen (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, körperliche Anspannung), depressive Symptomatik und traumatischer Mutismus. Es wurde neu eine akute Belastungsreaktion (ausgelöst durch die Ausweisungsandrohung), eine dissoziative Störung, eine somatoforme / funktionelle Störung und eine depressive Episode (Schweregrad aktuell nicht beurteilbar) diagnostiziert. Es sei keine Medikation bekannt. 7.4.3 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Rückkehr in den Heimatstaat angesichts der emotionalen Belastung und der medizinischen Bedürfnisse mit Herausforderungen verbunden sein wird. Indessen besteht aufgrund der eingereichten Arztberichte kein Grund zur Annahme, eine notwendige medizinische Behandlung stehe nunmehr in der Türkei nicht zur Verfügung oder die Rückkehr würde zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen (vgl. Urteil des BVGer E-7733/2025 vom 31. März 2026 E. 5.3.4.2 m.w.H.). Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass es vorliegend an einer konkreten und nachvollziehbaren Darlegung fehlt, weshalb die notwendige medizinische, therapeutische und schulische Betreuung von C._______ in der Türkei nicht zugänglich oder unzureichend sein soll. Auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Berichte (Standortbericht des [...] vom 15. Mai 2026 sowie ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug vom 20. Mai 2026) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern und es ist betreffend Kindeswohl mit der Vorinstanz auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025 zu verweisen (vgl. dortige E. 9.3.2). 7.4.4 Schliesslich ist die Frage der Reisefähigkeit erst im tatsächlichen Ausreisezeitpunkt durch die kantonale Vollzugsbehörde zu prüfen, was vorliegend auch der Fall ist, wie aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten hervorgeht (vgl. ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug vom 20. Mai 2026). 7.5 Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die die Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6612/2025 vom 11. Dezember 2025, in Frage stellen könnten. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden folglich zu Recht als nicht gehörig begründet eingestuft und ist entsprechend darauf nicht eingetreten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens fällt der mit Eingaben vom 14. Mai 2026, 20. Mai 2026 und 29. Mai 2026 gestellte Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei umgehend auszusetzen respektive sämtliche Vollzugsmassnahmen seien bis zur vollständigen Prüfung der neuen medizinischen Unterlagen sowie der Situation des Kindes zu sistieren, als gegenstandslos geworden dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und - praxisgemäss bei aussichtslosen Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Wiedererwägung - auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Rahel Schöb Versand: