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D-4582/2024

D-4582/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. März 2020 erstmals um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Im damaligen Verfahren brachte er zur Hauptsa- che vor, er habe ab 2010 in B._______ (Bundesstaat C._______) als Jour- nalist gearbeitet, dabei auch regelmässig kritisch über (… [eine Behörde]) berichtet und deswegen Übergriffe erlebt. Darüber hinaus sei er auch noch durch haltlose Strafanzeigen in mehrere Strafverfahren verwickelt worden. Dabei gab er an, diese Nachstellungen seien vom Politiker D._______ (D._______) ausgegangen, welcher Stadtpräsident von B._______, Vor- steher (… [der Behörde]) und zudem Anführer der im Bundesstaat C._______ herrschenden (…) Partei gewesen sei. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom SEM mit Verfügung vom 26. November 2021 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (vgl. dazu die Akten). C. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil E-5266/2021 vom 17. Januar 2023 bestätigt. Dabei wurde auf die in Indien vorhandenen Schutzstrukturen verwiesen, zu welchen entge- gen seinen Vorbringen auch der Beschwerdeführer Zugang habe, und ebenso auf den ersichtlicherweise bloss lokalen Charakter der vom Be- schwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation (vgl. a.a.O., E. 6.2.1 ff.). Gleichzeitig wurde aufgrund der Aktenlage auch festgehalten, dass sich in seinem Falle kein besonders exponiertes und kritisches Profil als Journalist ergebe und sich nicht schliessen lasse, dass er – über seine Probleme mit dem Lokalpolitiker D._______ hinaus – aufgrund seiner Tätigkeit als Jour- nalist weitergehende Behelligungen auch ausserhalb von B._______ zu fürchten hätte (vgl. a.a.O., E. 6.2.3 [zweiter Absatz]). II. D. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit Eingaben vom 7. und

8. August 2023 mit einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ans SEM (Eingang registriert am 9. August 2023). Zur Begrün- dung seines Asylfolgegesuches machte er zur Hauptsache geltend, es sei

D-4582/2024 Seite 3 am 7. Februar 2023 einer seiner früheren Mitarbeiter respektive ein Jour- nalisten-Kollege ermordet worden, weil er über einen Geschäftsmann be- richtet habe, der wiederum Verbindungen zum Geschäftsmann E._______ habe, und dieser Vorfall bestätige die von ihm vorgebrachte Gefährdung als Journalist, zumal auch er schon über E._______ berichtet habe. In sei- ner Heimat sei er darüber hinaus auch deshalb gefährdet, weil er ein bise- xueller Mann sei und es in Indien keine angemessenen Rechte und Sicher- heit für LGBTQ+-Angehörige gebe. Es sei im Weiteren auch zu berücksich- tigen, dass er der biologische Vater eines (…) 2022 in der Schweiz gebo- renen Kindes sei. Mit der Kindsmutter stehe er nicht in einer Beziehung, es sei aber das Verfahren zur Anerkennung seiner Vaterschaft schon einge- leitet worden. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er seinen aktuellen Le- benspartner heiraten wolle, der Schweizer Bürger sei. E. Das SEM trat auf das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 nicht ein; dies mangels gehöriger Begründung des Gesuches (vgl. dazu die Akten). F. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid an- gehobene Beschwerde nicht ein; dies wegen Nichtbezahlung des einver- langten Kostenvorschusses (vgl. dazu das Urteil D-6066/2023 vom 12. De- zember 2023 und die dort erwähnten Zwischenverfügungen vom 7. und

22. November 2023). III. G. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge bereits am 15. Dezember 2023 über seinen bisherigen Rechtsvertreter erneut mit einer Gesuchsein- gabe unter dem Titel Mehrfachgesuch ans SEM. In dieser Eingabe bekräf- tigte er zur Hauptsache seine aus dem vorgenannten Gesuchs- und Be- schwerdeverfahren bekannten und dort bereits beurteilten Vorbringen über seine Benachteiligung als LGBTQ+-Person. H. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch ge- mäss Art. 111b Abs. 1 AsylG behandelt, auf welches das SEM mit Verfü- gung vom 21. Dezember 2023 nicht eintrat; dies mangels gehöriger Be- gründung des Gesuches (vgl. dazu die Akten).

D-4582/2024 Seite 4 I. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid an- gehobene Beschwerde nicht ein; dies wegen Nichtbezahlung des einver- langten Kostenvorschusses (vgl. dazu das Urteil D-21/2024 vom 7. Feb- ruar 2024 und die dort erwähnte Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024). IV. J. Der Beschwerdeführer gelangte sodann am 28. Januar 2024 – und damit noch vor Abschluss des vorgenannten dritten Beschwerdeverfahrens – über seinen bisherigen Rechtsvertreter mit einer weiteren Gesuchseingabe unter dem Titel Mehrfachgesuch ans SEM. In dieser Eingabe brachte er zur Hauptsache vor, er habe sich entschlossen nunmehr preiszugeben, dass er sich in seiner Heimat insbesondere vor Nachstellungen vonseiten des mächtigen Unternehmers F._______ und ebenso vonseiten (… [des mächtigen Politikers]) G._______ zu fürchten habe, da die beiden eng be- freundet seien. Er sei nämlich in den Jahren vor seiner Ausreise als Mit- glied einer Journalistengruppe an der Informationsbeschaffung und Be- richterstattung über die kriminellen Machenschaften von F._______ und dessen (… [Unternehmen]) beteiligt gewesen und er habe daher auch heute noch um sein Leben zu fürchten. K. Nach Eingang dieser Gesuchseingabe wurde vom SEM zunächst der Voll- zug der Wegweisung ausgesetzt. Anschliessend wurde der Beschwerde- führer vom SEM mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 aufgefor- dert, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf sein erneutes Gesuch nicht eingetreten werde (vgl. dazu Art. 111d Abs. 3 AsylG). Auf eine gegen diese Zwischenverfügung angehobene Beschwer- de trat das Bundesverwaltungsgericht wegen offensichtlicher Unzulässig- keit des Rechtsmittels nicht ein (vgl. dazu das Urteil D-1518/2024 vom

11. März 2024). L. Die Eingabe vom 28. Januar 2024 wurde sodann von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf welches das SEM mit Verfügung vom 12. März 2024 nicht eintrat; dies zufolge Nichtbezahlung des einver- langten Kostenvorschusses (vgl. dazu die Akten).

D-4582/2024 Seite 5 M. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid an- gehobene Beschwerde nicht ein; dies wegen Nichtbezahlung des einver- langten Kostenvorschusses (vgl. dazu das Urteil D-1731/2024 vom 29. Ap- ril 2024 und die dort erwähnte Zwischenverfügung vom 23. März 2024.). V. N. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. Juni 2024 über seinen bisherigen Rechtsvertreter erneut mit einer Eingabe unter dem Titel Mehrfachgesuch ans SEM. Darin brachte er vor, er es hätten sich neue persönliche Um- stände ergeben und zudem verfüge er über neue Informationen aus der Heimat. Dabei machte er unter Vorlage eines aktuellen Zivilstandsregister- auszuges geltend, es sei am (…) 2024 seine Vaterschaft des Kindes H._______ anerkannt worden und er habe auf dieser Grundlage auch schon ein Gesuch um Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts gestellt, da er Verantwortung für das Kind übernehmen wolle. Es sei ihm daher im Sinne der Familienzusammenführung zu erlauben, in der Schweiz zu blei- ben. Es laufe zudem das zivilstandsamtliche Verfahren zur Heirat seines Lebenspartners mit Schweizer Bürgerrecht, mit welchem er nach der Hei- rat hier zusammenleben wolle. Der Beschwerdeführer berichtete ferner un- ter Verweis auf verschiedene Presseberichte davon, dass es am (…) Feb- ruar 2024 an seinem Heimatort auf einer Polizeistation zu einer Schiesse- rei unter Personen gekommen sei, welche einen Bezug zur herrschenden (… [politischen Partei]) hätten, was ein erneuter Beleg dafür sei, dass für ihn eine Rückkehr in die Heimat unmöglich sei, da er aus einer politisch äusserst instabilen Region stamme. Daneben berichtete er über angeblich in der Schweiz in einer Notunterkunft erlittene Misshandlungen, über ein gut bezahltes Arbeitsangebot, welches er bei geregeltem Aufenthalt ergrei- fen könnte, und auch davon, dass von der Mutter seines Kindes gegen ihn eine Unterhaltsklage eingereicht worden sei, weshalb er ebenfalls die Schweiz nicht verlassen könne. O. Nach Eingang dieser Eingabe forderte das SEM den Beschwerdeführer vorab auf, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen, ansonsten sein Gesuches nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG formlos abgeschrieben werde.

D-4582/2024 Seite 6 P. P.a Die Eingabe vom 19. Juni 2024 wurde von der Vorinstanz als (einfa- ches) Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf welches das SEM mit Ver- fügung vom 9. Juli 2024 nicht eintrat, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 26. November 2021, der Auflage einer Verfahrensgebühr und der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Entscheidbegründung kann – soweit nicht nachfolgend darauf eingegan- gen wird – auf die Akten verwiesen werden. P.b Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann diese Verfügung dem Be- schwerdeführer eröffnet wurde, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird. Q. Der Beschwerdeführer erhob gegen den vorgenannten Nichteintretensent- scheid mit Eingabe seines bisherigen Rechtsvertreters vom 19. Juli 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit separater Post vom gleichen Tag reichte er ein Doppel der Beschwerde nach. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung seiner Gesuchsgründe (vgl. a.a.O., S. 5 Mitte, drit- ter Punkt). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, eventuali- ter um Erhebung des Gerichtskostenvorschusses in mehreren Teilzahlun- gen, sowie sinngemäss um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. R. R.a Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) so- wie um Bewilligung der Ratenzahlung wurden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2024 wegen mutmasslicher Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas- sungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

D-4582/2024 Seite 7 R.b Der Beschwerdeführer liess in der Folge mit Eingabe seines bisheri- gen Rechtsvertreters vom 29. Juli 2024 (Datum Poststempel) um ein wie- dererwägungsweises Rückkommen auf diese Zwischenverfügung ersu- chen, eventualiter um eine wiedererwägungsweise Bewilligung der Raten- zahlung. Dabei reichte er drei aktuelle Spital- und Klinikberichte zu den Ak- ten, im Weiteren aber auch drei Klinikberichte schon älteren Datums. Da- rauf wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. R.c Die Gesuche um ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024, eventualiter um eine wiedererwä- gungsweise Bewilligung der Ratenzahlung wurden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2024 abgewiesen, wobei an der bereits angesetzten Zahlungsfrist festgehalten wurde; dies unter Hin- weis darauf, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränder- ter respektive nicht wesentlich veränderter Sachlage – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvor- schusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. R.d Mit elektronisch übermittelter Eingabe seines bisherigen Rechtsvertre- ters vom 5. August 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine bereits zweimal beurteilten verfahrensrechtlichen Gesuche. Da in der Ein- gabe ausschliesslich auf bereits bekannten Sachverhaltselemente abge- stellt wurde, wurde diese androhungsgemäss ohne nochmalige Auseinan- dersetzung mit der Sache zu den Akten gelegt. R.e Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2000.– wurde mit Zahlun- gen vom 6. und 8. August 2024 (zu je Fr. 1'000.–) fristgerecht eingezahlt. S. S.a Mit elektronisch übermittelter Eingabe seines bisherigen Rechtsvertre- ters vom 9. August 2024 (in zwei Tranchen eingereicht) ersuchte der Be- schwerdeführer um Bestätigung der fristgerechten Zahlung des Kostenvor- schusses, daneben bekräftigte er nochmals sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dabei äusserte er sich in einer auf den 8. Au- gust 2024 datierten (ersten) Beschwerdeergänzung nochmals umfassend zu seinen aus den Vorverfahren bekannten Gesuchsvorbringen und zum gesamten bisherigen Verfahrensverlauf. Daneben brachte er auch neue Sachverhaltsmomente ein, welche angeblich für sein Verfahren von Rele- vanz seien. Auf diese wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegan-

D-4582/2024 Seite 8 gen. In der Beschwerdeergänzung ersuchte er zudem ausdrücklich um Zu- spruch von Entschädigungen für ihm durch die verschiedenen Vorverfah- ren entstandene Kosten, für die ihm während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz entgangene Unterstützungsleistungen und für sein in dieser Zeit verpasstes Erwerbseinkommen (vgl. a.a.O., S. 40). S.b Aufgrund der Eingabe wurde mit Zwischenverfügung des Bundesver- waltungsgerichts vom 12. August 2024 zum einen der fristgerechte Ein- gang des einverlangten Kostenvorschusses bestätigt, zum andern aber auch an der Abweisung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nochmals festgehalten. T. T.a Am 13. August 2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine vom bisherigen Rechtsvertreter in zwei Teilen verfasste und über das Wochen- ende vom 10./11. August 2024 und am Montag 12. August 2024 in sechs separaten Tranchen elektronisch übermittelte zweite Beschwerdeergän- zung zu den Akten, mit welcher (als elektronische Anhänge) auch sechzig Beschwerdebeilagen eingereicht wurden. T.b Mit elektronisch übermittelter Eingabe seines bisherigen Rechtsvertre- ters vom 16. August 2024 bestätigte der Beschwerdeführer sodann zum einen den Empfang der BVGer-Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (vgl. oben, Bst. S.b), zum andern ersuchte er das Gericht unter Vorlage von zwei weiteren Beschwerdebeilagen um ein Zuwarten mit dem End- entscheid, da er noch zusätzliche Angaben machen auch noch weitere Be- weismittel einreichen wolle. T.c Mit elektronisch übermittelter Eingabe seines bisherigen Rechtsvertre- ters vom 19. August 2024 reichte der Beschwerdeführer nochmals einund- zwanzig Beschwerdebeilagen nach. Im Begleittext zur Eingabe stellte der Rechtsvertreter zudem in Aussicht, sein Mandat abzugeben; dies aus Ent- täuschung und im Sinne eines Protests gegen das System. U. U.a Mit separater Eingabe vom 19. August 2024 liess der Beschwerdefüh- rer das Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts über seinen bisherigen Rechtsvertreter um Zustellung des Urteils D-6066/2023 vom

12. Dezember 2023 ersuchen, zusammen mit den Zwischenverfügungen vom 7. und 22. November 2023, wie auch des Urteils D-21/2024 vom

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7. Februar 2024, zusammen mit der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024, und des Urteils D-1518/2024 vom 11. März 2024. U.b Das Gesuch um Einsichtnahme in Akten bereits abgeschlossener Ver- fahren wurde vom Generalsekretariat zur Beantwortung an die für das vor- liegenden Verfahren zuständige Abteilung IV überwiesen, worauf dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2024 wunschgemäss Ko- pien der einverlangten Aktenstücke zugestellt wurden. V. V.a Mit Eingabe vom 23. August 2024 (vorab elektronisch übermittelt) gab der rubrizierte Rechtsvertreter unter Vorlage einer auf ihn lautenden Voll- macht und eines Rücktrittschreibens des bisherigen Rechtsvertreters seine Mandatsübernahme bekannt. Im Rahmen der Eingabe wurde zudem unter dem Titel "Antrag auf Überprüfung der Abweisung von Fällen" und Nen- nung aller bisherigen Beschwerdeverfahren (ausgenommen das erste Ver- fahren) eine Überprüfung nicht nur der Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (vgl. oben, Bst. S.b) verlangt, sondern ebenso eine Überprüfung aller bisherigen Entscheide des Gerichts betreffend Kostenvorschusserhebung und Nichtaussetzung des Vollzuges, da alle diesbezüglichen Entscheide mit Mängeln behaftet gewesen seien. In der Folge wurde – im Sinne einer dritten Beschwerdeergänzung – eine weitere Auseinandersetzung mit den bereits bekannten Gesuchsvorbringen eingebracht. W. Mit elektronisch übermittelten Eingaben des rubrizierten Rechtsvertre- ters vom 4. und 12. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine vierte und fünfte Beschwerdeergänzung nach, wobei in den Ergänzungen auch nochmals zwölf respektive sieben weitere Beschwerdebeilagen be- nannt wurden. Diese waren allerdings den Eingaben nicht als Anhänge an- gefügt, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird. X. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 15. September 2024 wurde ein vom Vortag datierendes und angeblich von der Mutter des Kindes H._______ verfasstes Unterstützungsschreiben eingereicht. Y. Mit elektronisch übermittelten Eingaben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16., 17. und 20. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine sechste, siebte und achte Beschwerdeergänzung nach. Während mit den Eingaben vom 16.und 20. September 2024 nochmals weitere Beschwerde-

D-4582/2024 Seite 10 beilagen eingereicht wurden, war die in der Ergänzung vom 17. September erwähnte Beilage der entsprechenden Eingabe nicht als Anhang angefügt. In einer weiteren, unter dem Namen der Kindsmutter eingereichten elekt- ronischen Eingabe vom 20. September 2024 wurden zudem Ausführungen zu einem im Kanton Zürich laufenden Strafverfahren gemacht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländer- rechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Be- schwerde vom 19. Juli 2024 (Datum Poststempel) ist auch als fristgerecht zu erkennen, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht entgegengehalten werden kann, er habe diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 3 AsylG) eingereicht.

E. 2.2 Hierzu bleibt festzuhalten, dass zwar das SEM die angefochtene Ver- fügung dem Beschwerdeführer respektive seinem damaligen Rechtsver- treter schon am 9. Juli 2024 über eine anerkannte Zustellplattform auf elektronischem Weg zugestellt hat, allerdings die Voraussetzungen für eine elektronische Entscheideröffnung offensichtlich nicht erfüllt waren. Dies deshalb, weil der Rechtsvertreter im konkreten Verfahren vorgängig weder eine elektronische Zustelladresse bezeichnet noch überhaupt ausdrücklich einer elektronischen Entscheideröffnung zugestimmt hatte (vgl. Art. 11b Abs. 2 VwVG, Art. 34 Abs. 1bis VwVG und insbes. Art. 8 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwal-

D-4582/2024 Seite 11 tungsverfahrens [VeÜ-VwV; SR 172.021.2]). Alleine der Umstand, dass er in einem der verschiedenen Vorverfahren über diese Zustellplattform mit einer elektronischen Eingabe ans SEM gelangt war, vermag zu keinem an- deren Schluss zu führen. Da dem Beschwerdeführer die angefochtene Ver- fügung nach Aktenlage aber auch noch per Post und damit ordentlich in schriftlicher Form zugestellt worden ist, ist immerhin von einer gültigen Er- öffnung auszugehen. Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises lässt sich lediglich der Eröffnungszeitpunkt nicht exakt bestimmen, weshalb auf das vom Rechtsvertreter angegebene Datum (16. Juli 2024) abgestellt wer- den muss, welches immerhin auch im Rahmen des Möglichen liegt. Auf weitere Erwägungen zur Entscheideröffnung kann verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer daraus jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), nachdem seine Eingabe vom 19. Juli 2024 als fristge- rechte Beschwerde entgegengenommen wird.

E. 2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 2.4 Nicht einzutreten ist auf die mit der ersten Beschwerdeergänzung ein- gebrachten Begehren um Zuspruch von Entschädigungen für Kosten, wel- che dem Beschwerdeführer aus den verschiedenen Vorverfahren entstan- den seien, und für ihm in der Vergangenheit angeblich entgangene Unter- stützungsleistungen und Erwerbseinkommen (vgl. oben, S.a), da diese of- fensichtlich unzulässig sind. Ebenso offensichtlich unzulässig ist das mit der dritten Beschwerdeergänzung eingebrachte Begehren um Überprü- fung aller in den Vorverfahren ergangenen BVGer-Zwischenverfügungen betreffend Kostenvorschusserhebung und Nicht-Aussetzung des Vollzu- ges (vgl. oben, Bst. V.a), womit auch darauf nicht einzutreten ist.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer respektive seine beiden Rechtsvertreter haben ab dem 5. August 2024 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektroni- scher Form eingereicht. Da keine dieser Eingaben mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügten diese den Anforderun- gen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesver- waltungsgericht zu achten sind (vgl. dazu das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; vgl. auch die An- leitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische- eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte je- doch verzichtet werden, da kein Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben

D-4582/2024 Seite 12 bestand und auch keine der betroffenen Eingabe Elemente umfasste, auf- grund welcher das Einholen einer Verbesserung notwendig gewesen wäre. Soweit eine solche Notwendigkeit allenfalls bestanden hätte, wurden die Eingaben auch in Schriftform eingereicht.

E. 3.2 In den elektronisch übermittelten Eingaben vom 4., 12. und 17. Sep- tember 2024 wurden verschiedene zusätzliche Beilagen benannt, welche den Eingaben nicht als Anhänge angefügt waren. Nachdem jedoch weder aufgrund der diesbezüglichen Vorbringen noch der Aktenlage etwas dafür spricht, dass sich gerade aus diesen rechtsgenügliche Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der bekannten und schon mehrfach beurteilten Sachverhaltsumstände ergeben würden (vgl. dazu auch nachfolgend), kann auf ein Nachfordern in antizipierter Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) verzichtet werden.

E. 4 Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sich diese – wie nach- folgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Das SEM hat die Eingabe vom 19. Juni 2024 als erneutes Wiedererwä- gungsgesuch erkannt, auf welches es gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls das Bundesverwaltungs- gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung der vorgebrachten Gesuchsgründe; vielmehr hebt das Gericht in diesem Fall die angefoch- tene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

D-4582/2024 Seite 13

E. 6.2 Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wie- dererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wie- dererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substan- ziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a sowie BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal nach BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusam- menhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe an- geführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwer- deverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG), im Weiteren aber insbesondere auch dann, wenn – wie nachfolgend erwogen

– ohne ersichtliche Veränderung der Sachlage schlicht eine nochmalige Prüfung der bereits beurteilen Sache verlangt wird.

E. 6.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder neu infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn ledig- lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver- fügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. statt vieler: BVGer- Urteil D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H. auf EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

E. 7.1 Aufgrund der Aktenlage ist zunächst mit dem SEM darin einig zu ge- hen, dass vom Beschwerdeführer in der Gesuchseingabe vom 19. Juni 2024 weder substanziell neue Asylgesuchsgründe noch ein wesentliches neues Element zu seinen aus den Vorverfahren bekannten bisherigen Ge- suchsgründen eingebracht wurden, da der von ihm unter Verweis auf ver- schiedene Presseberichte angerufene Vorfall vom (…) Februar 2024 kei- nerlei Bezug zu seiner Person erkennen lässt. Damit erschöpften sich seine erneuten Vorbringen über die angebliche Begründetheit seines Fol- gegesuches wiederum in der blossen Bekräftigung seiner bekannten bis- herigen Gesuchsgründe. Mit dem SEM ist auch darin einig zu gehen, dass vom Beschwerdeführer weder mit den Ausführungen zur mittlerweile

D-4582/2024 Seite 14 formell erfolgten Anerkennung seiner Vaterschaft eines in der Schweiz ge- borenen Kindes noch seinen erneut bekräftigten Heiratsabsichten etwas ersichtlich gemacht wurde, was nicht schon Gegenstand der Vorverfahren war. Da nach dem Gesagten in der Gesuchseingabe zu keinem Sachver- haltselemente etwas massgeblich Neues eingebracht wurde, ist das SEM am 9. Juli 2024 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetre- ten.

E. 7.2 Vom Beschwerdeführer wird auch auf Beschwerdeebene nichts einge- bracht, was zu einem Eintreten auf sein bereits drittes Wiedererwägungs- gesuch führten müsste, da seine Beschwerdeeingabe und die gleich meh- reren Beschwerdeergänzungen erkennbar bloss wiederum darauf abzie- len, seine aus den Vorverfahren bekannten Gesuchsgründe – ungeachtet der bisherigen Feststellungen und Schlüsse dazu – nochmals einer Ge- samtwürdigung zu unterziehen, mit anschliessendem Entscheid in dem von ihm verlangten Sinne. So verlangt er, dass nun [endlich] "seine einzig- artigen Umstände als hochkarätiger investigativer Journalist" anzuerken- nen seien, der fortwährend Verfolgung ausgesetzt sei und der im Falle ei- ner Rückkehr in die Heimat auch Folter oder anderen Formen der Miss- handlung zu gewärtigen habe (vgl. erste Beschwerdeergänzung, S. 15 un- ten). Dabei macht er namentlich auch geltend, dass er "aufgrund der sys- tematischen Belästigung durch die Schweizer Behörden während des Asyl- verfahrens beim SEM und auch während des laufenden Asylberufungsver- fahrens" nicht sämtliche Fakten habe vorlegen können, weshalb diese nun vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen seien, indem sein Fall nun wieder zu eröffnen sei (vgl. a.a.O., S. 10 nach der Mitte). Der Be- schwerdeführer blendet damit auch im vorliegenden dritten Beschwerde- verfahren betreffend einen Wiedererwägungsentscheid aus, dass nach der Konzeption des Gesetzes eben kein unbeschränkter Anspruch auf eine im- mer wieder neue materielle Auseinandersetzung mit der gleichen Sache besteht, sondern der Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung nur dann besteht, wenn – wie vorstehend erwähnt – genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe eingebracht werden. Dieser Anforderung wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, auch wenn er in seinen Eingaben un- ter Vorlage vieler Beilagen über eine ganze Reihe von Vorkommnissen in seiner Heimat berichtet hat, aus welchen sich eine andere als die bisherige Einschätzung zu Indien und insbesondere zu seinem Heimatort ergeben müsse. Da keines der angerufenen Elemente einen konkreten Bezug zu seiner Person erkennen lässt und sich die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers über weite Strecken auch schlicht in appellatorischer Kritik an der Pra- xis des Gerichts und der bisherigen Einzelfallbeurteilung erschöpfen, kann

D-4582/2024 Seite 15 auf eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen verzichtet wer- den (Art. 111a Abs. 2 AsylG), zumal auch alleine die Behauptung einer an- geblichen persönlichen Betroffenheit praxisgemäss nicht genügt.

E. 7.3 Vom Beschwerdeführer wird ferner geltend gemacht, er sei während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz von den für ihn zuständigen Behörden nicht nur unrechtmässig behandelt worden, sondern er habe vonseiten von Behördenmitarbeitenden und Polizisten auch Übergriffe und Misshandlungen erlitten. Aus seinen Ausführungen und den dazu vorge- legten Unterlagen geht hervor, dass er bereits gegen verschiedene Behör- den und Person Verfahren angehoben und Anzeigen eingereicht hat. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er im asylrechtlichen Verfahren damit kein Anwesenheitsrecht für sich einfordern kann, zumal es auch aus- schliesslich Sache der für jene Straf- und Verwaltungsverfahren zuständi- gen Behörden und Instanzen ist, die Ausstellung einer ausländerrechtli- chen Kurzaufenthaltsbewilligung zu veranlassen, sollte diese während der Behandlung der Verfahren eine persönliche Anwesenheit des Beschwer- deführers als notwendig erachten.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer hat sich erstmals im Rahmen seiner Gesuchs- eingabe vom 19. Juni 2024 nicht nur darauf berufen, der biologische Vater eines 2022 geborenen Kindes ([…ausländischer] Staatsangehörigkeit) zu sein, sondern auch darauf, zu diesem Kind eine persönliche Beziehung aufbauen zu wollen. Auf Beschwerdeebene macht er neu eine angeblich bereits enge Beziehung zu diesem Kind geltend, aber ohne dazu konkrete und in der Sache auch hinreichend nachvollziehbare Angaben zu machen. Schliesslich bringt er in seinen späteren Eingaben auch vor, dass er in der Zukunft wohl alleine für das Kind zuständig sein werde, da dessen Mutter mit einem zweiten Kind schwanger sei und nach dessen Geburt wohl keine Zeit mehr für sein Kind haben werde. Das Vorbringen ist als schlicht haltlos zu erkennen, auch wenn es in dem angeblich von der Kindsmutter verfass- ten Unterstützungsschreiben vom 15. September 2024 sinngemäss bestä- tigt wird. Aufgrund der Aktenlage spricht denn auch insgesamt nichts dafür, dass das Schreiben effektiv von der Kindsmutter verfasst und von der Re- alität gedeckt wäre. Alleine der Umstand, dass mit der entsprechenden elektronischen Eingabe auch eine Kopie des N-Ausweises der Kindsmutter eingereicht wurde, ändert daran nichts. Nachdem – über blosse Behaup- tungen hinaus – nichts von Substanz eingebracht worden ist, was für das Vorliegen einer tatsächlich gelebten engen familiären Beziehung sprechen würde, ist auch in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich gemacht, was

D-4582/2024 Seite 16 für eine rechtserhebliche Veränderung der bereits bekannten Sachver- haltsumstände sprechen würde.

E. 7.5 Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde auch geltend ge- macht, er habe am 10. Juli 2024 in Polizei- oder Ausschaffungshaft Gewalt erlebt und dadurch Verletzungen erlitten. Am 29. Juli 2024 hat er dazu drei aktuelle Spital- und Klinikberichte zu den Akten gereicht, zusammen mit drei Klinikberichte schon älteren Datums (vgl. dazu im Einzelnen die Ak- ten). In seinen nachfolgenden Eingaben hat er sich schliesslich auf das Vorliegen einer angeblich rechtserheblichen psychischen Erkrankungslage berufen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass er das Vorbringen offensichtlich schon viel früher hätte einbringen können und vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG auch hätte einbringen müssen, da die drei Klinikberichte von Ende 2021 und Anfang 2022 datieren. Aus den aktuellen Berichten geht im Wesentlichen einzig hervor, dass er am 10. Juli 2024 eine psychische Krise erlitten habe res- pektive in einen psychischen Ausnahmezustand geraten sei, als er an dem Tag von den zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der schon lange rechtskräftigen Wegweisung konfrontiert wurde. Nachdem aufgrund der Aktenlage und seiner späteren Ausführungen davon auszugehen ist, er sei schon wenig später wieder entlassen worden, ist zum heutigen Zeit- punkt wiederum nichts ersichtlich, was auf eine schwere und daher allen- falls rechtserhebliche Erkrankung hinweisen würde. Hierzu bleibt auch an- zumerken, dass nach Aktenlage beim Beschwerdeführer nach seinem drit- ten Klinikaufenthalt offenbar erneut keine schwerwiegende und andau- ernde Erkrankung festgestellt werden konnte, womit er aber soweit ersicht- lich nicht einverstanden war, worauf er unter Einsatz der Polizei vom Ge- lände der Klinik verwiesen werde musste (vgl. dazu den Bericht der I._______ vom 12. April 2022 [am Ende]).

E. 7.6 Auf eine Auseinandersetzung mit den noch weitergehenden Beschwer- devorbringen und anderweitigen Ausführungen kann schliesslich verzichtet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG), da sich daraus nichts ergibt, was im vor- liegenden Verfahrenskontext von Belang wäre.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2024 nicht einge-

D-4582/2024 Seite 17 treten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche bei vorliegen- den Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur De- ckung dieser Kosten ist der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss zu ver- wenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4582/2024 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4582/2024 Urteil vom 23. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch Raj Sidharth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. März 2020 erstmals um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Im damaligen Verfahren brachte er zur Hauptsache vor, er habe ab 2010 in B._______ (Bundesstaat C._______) als Journalist gearbeitet, dabei auch regelmässig kritisch über (... [eine Behörde]) berichtet und deswegen Übergriffe erlebt. Darüber hinaus sei er auch noch durch haltlose Strafanzeigen in mehrere Strafverfahren verwickelt worden. Dabei gab er an, diese Nachstellungen seien vom Politiker D._______ (D._______) ausgegangen, welcher Stadtpräsident von B._______, Vorsteher (... [der Behörde]) und zudem Anführer der im Bundesstaat C._______ herrschenden (...) Partei gewesen sei. B. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde vom SEM mit Verfügung vom 26. November 2021 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (vgl. dazu die Akten). C. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil E-5266/2021 vom 17. Januar 2023 bestätigt. Dabei wurde auf die in Indien vorhandenen Schutzstrukturen verwiesen, zu welchen entgegen seinen Vorbringen auch der Beschwerdeführer Zugang habe, und ebenso auf den ersichtlicherweise bloss lokalen Charakter der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssituation (vgl. a.a.O., E. 6.2.1 ff.). Gleichzeitig wurde aufgrund der Aktenlage auch festgehalten, dass sich in seinem Falle kein besonders exponiertes und kritisches Profil als Journalist ergebe und sich nicht schliessen lasse, dass er - über seine Probleme mit dem Lokalpolitiker D._______ hinaus - aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist weitergehende Behelligungen auch ausserhalb von B._______ zu fürchten hätte (vgl. a.a.O., E. 6.2.3 [zweiter Absatz]). II. D. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge mit Eingaben vom 7. und 8. August 2023 mit einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ans SEM (Eingang registriert am 9. August 2023). Zur Begründung seines Asylfolgegesuches machte er zur Hauptsache geltend, es sei am 7. Februar 2023 einer seiner früheren Mitarbeiter respektive ein Journalisten-Kollege ermordet worden, weil er über einen Geschäftsmann berichtet habe, der wiederum Verbindungen zum Geschäftsmann E._______ habe, und dieser Vorfall bestätige die von ihm vorgebrachte Gefährdung als Journalist, zumal auch er schon über E._______ berichtet habe. In seiner Heimat sei er darüber hinaus auch deshalb gefährdet, weil er ein bisexueller Mann sei und es in Indien keine angemessenen Rechte und Sicherheit für LGBTQ+-Angehörige gebe. Es sei im Weiteren auch zu berücksichtigen, dass er der biologische Vater eines (...) 2022 in der Schweiz geborenen Kindes sei. Mit der Kindsmutter stehe er nicht in einer Beziehung, es sei aber das Verfahren zur Anerkennung seiner Vaterschaft schon eingeleitet worden. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass er seinen aktuellen Lebenspartner heiraten wolle, der Schweizer Bürger sei. E. Das SEM trat auf das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 nicht ein; dies mangels gehöriger Begründung des Gesuches (vgl. dazu die Akten). F. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde nicht ein; dies wegen Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses (vgl. dazu das Urteil D-6066/2023 vom 12. Dezember 2023 und die dort erwähnten Zwischenverfügungen vom 7. und 22. November 2023). III. G. Der Beschwerdeführer gelangte in der Folge bereits am 15. Dezember 2023 über seinen bisherigen Rechtsvertreter erneut mit einer Gesuchseingabe unter dem Titel Mehrfachgesuch ans SEM. In dieser Eingabe bekräftigte er zur Hauptsache seine aus dem vorgenannten Gesuchs- und Beschwerdeverfahren bekannten und dort bereits beurteilten Vorbringen über seine Benachteiligung als LGBTQ+-Person. H. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG behandelt, auf welches das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 nicht eintrat; dies mangels gehöriger Begründung des Gesuches (vgl. dazu die Akten). I. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde nicht ein; dies wegen Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses (vgl. dazu das Urteil D-21/2024 vom 7. Februar 2024 und die dort erwähnte Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024). IV. J. Der Beschwerdeführer gelangte sodann am 28. Januar 2024 - und damit noch vor Abschluss des vorgenannten dritten Beschwerdeverfahrens - über seinen bisherigen Rechtsvertreter mit einer weiteren Gesuchseingabe unter dem Titel Mehrfachgesuch ans SEM. In dieser Eingabe brachte er zur Hauptsache vor, er habe sich entschlossen nunmehr preiszugeben, dass er sich in seiner Heimat insbesondere vor Nachstellungen vonseiten des mächtigen Unternehmers F._______ und ebenso vonseiten (... [des mächtigen Politikers]) G._______ zu fürchten habe, da die beiden eng befreundet seien. Er sei nämlich in den Jahren vor seiner Ausreise als Mitglied einer Journalistengruppe an der Informationsbeschaffung und Berichterstattung über die kriminellen Machenschaften von F._______ und dessen (... [Unternehmen]) beteiligt gewesen und er habe daher auch heute noch um sein Leben zu fürchten. K. Nach Eingang dieser Gesuchseingabe wurde vom SEM zunächst der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer vom SEM mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 aufgefordert, innert Frist einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf sein erneutes Gesuch nicht eingetreten werde (vgl. dazu Art. 111d Abs. 3 AsylG). Auf eine gegen diese Zwischenverfügung angehobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht ein (vgl. dazu das Urteil D-1518/2024 vom 11. März 2024). L. Die Eingabe vom 28. Januar 2024 wurde sodann von der Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf welches das SEM mit Verfügung vom 12. März 2024 nicht eintrat; dies zufolge Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses (vgl. dazu die Akten). M. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde nicht ein; dies wegen Nichtbezahlung des einverlangten Kostenvorschusses (vgl. dazu das Urteil D-1731/2024 vom 29. April 2024 und die dort erwähnte Zwischenverfügung vom 23. März 2024.). V. N. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. Juni 2024 über seinen bisherigen Rechtsvertreter erneut mit einer Eingabe unter dem Titel Mehrfachgesuch ans SEM. Darin brachte er vor, er es hätten sich neue persönliche Umstände ergeben und zudem verfüge er über neue Informationen aus der Heimat. Dabei machte er unter Vorlage eines aktuellen Zivilstandsregisterauszuges geltend, es sei am (...) 2024 seine Vaterschaft des Kindes H._______ anerkannt worden und er habe auf dieser Grundlage auch schon ein Gesuch um Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts gestellt, da er Verantwortung für das Kind übernehmen wolle. Es sei ihm daher im Sinne der Familienzusammenführung zu erlauben, in der Schweiz zu bleiben. Es laufe zudem das zivilstandsamtliche Verfahren zur Heirat seines Lebenspartners mit Schweizer Bürgerrecht, mit welchem er nach der Heirat hier zusammenleben wolle. Der Beschwerdeführer berichtete ferner unter Verweis auf verschiedene Presseberichte davon, dass es am (...) Februar 2024 an seinem Heimatort auf einer Polizeistation zu einer Schiesserei unter Personen gekommen sei, welche einen Bezug zur herrschenden (... [politischen Partei]) hätten, was ein erneuter Beleg dafür sei, dass für ihn eine Rückkehr in die Heimat unmöglich sei, da er aus einer politisch äusserst instabilen Region stamme. Daneben berichtete er über angeblich in der Schweiz in einer Notunterkunft erlittene Misshandlungen, über ein gut bezahltes Arbeitsangebot, welches er bei geregeltem Aufenthalt ergreifen könnte, und auch davon, dass von der Mutter seines Kindes gegen ihn eine Unterhaltsklage eingereicht worden sei, weshalb er ebenfalls die Schweiz nicht verlassen könne. O. Nach Eingang dieser Eingabe forderte das SEM den Beschwerdeführer vorab auf, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen, ansonsten sein Gesuches nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG formlos abgeschrieben werde. P. P.a Die Eingabe vom 19. Juni 2024 wurde von der Vorinstanz als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch behandelt, auf welches das SEM mit Verfügung vom 9. Juli 2024 nicht eintrat, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom 26. November 2021, der Auflage einer Verfahrensgebühr und der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Entscheidbegründung kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. P.b Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann diese Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. Q. Der Beschwerdeführer erhob gegen den vorgenannten Nichteintretensentscheid mit Eingabe seines bisherigen Rechtsvertreters vom 19. Juli 2024 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit separater Post vom gleichen Tag reichte er ein Doppel der Beschwerde nach. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung seiner Gesuchsgründe (vgl. a.a.O., S. 5 Mitte, dritter Punkt). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, eventualiter um Erhebung des Gerichtskostenvorschusses in mehreren Teilzahlungen, sowie sinngemäss um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. R. R.a Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Bewilligung der Ratenzahlung wurden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2024 wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). R.b Der Beschwerdeführer liess in der Folge mit Eingabe seines bisherigen Rechtsvertreters vom 29. Juli 2024 (Datum Poststempel) um ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf diese Zwischenverfügung ersuchen, eventualiter um eine wiedererwägungsweise Bewilligung der Ratenzahlung. Dabei reichte er drei aktuelle Spital- und Klinikberichte zu den Akten, im Weiteren aber auch drei Klinikberichte schon älteren Datums. Darauf wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. R.c Die Gesuche um ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Zwischenverfügung vom 25. Juli 2024, eventualiter um eine wiedererwägungsweise Bewilligung der Ratenzahlung wurden mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2024 abgewiesen, wobei an der bereits angesetzten Zahlungsfrist festgehalten wurde; dies unter Hinweis darauf, dass bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und unveränderter respektive nicht wesentlich veränderter Sachlage - ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung - ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. R.d Mit elektronisch übermittelter Eingabe seines bisherigen Rechtsvertreters vom 5. August 2024 bekräftigte der Beschwerdeführer nochmals seine bereits zweimal beurteilten verfahrensrechtlichen Gesuche. Da in der Eingabe ausschliesslich auf bereits bekannten Sachverhaltselemente abgestellt wurde, wurde diese androhungsgemäss ohne nochmalige Auseinandersetzung mit der Sache zu den Akten gelegt. R.e Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2000.- wurde mit Zahlungen vom 6. und 8. August 2024 (zu je Fr. 1'000.-) fristgerecht eingezahlt. S. S.a Mit elektronisch übermittelter Eingabe seines bisherigen Rechtsvertreters vom 9. August 2024 (in zwei Tranchen eingereicht) ersuchte der Beschwerdeführer um Bestätigung der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses, daneben bekräftigte er nochmals sein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dabei äusserte er sich in einer auf den 8. August 2024 datierten (ersten) Beschwerdeergänzung nochmals umfassend zu seinen aus den Vorverfahren bekannten Gesuchsvorbringen und zum gesamten bisherigen Verfahrensverlauf. Daneben brachte er auch neue Sachverhaltsmomente ein, welche angeblich für sein Verfahren von Relevanz seien. Auf diese wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. In der Beschwerdeergänzung ersuchte er zudem ausdrücklich um Zuspruch von Entschädigungen für ihm durch die verschiedenen Vorverfahren entstandene Kosten, für die ihm während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz entgangene Unterstützungsleistungen und für sein in dieser Zeit verpasstes Erwerbseinkommen (vgl. a.a.O., S. 40). S.b Aufgrund der Eingabe wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2024 zum einen der fristgerechte Eingang des einverlangten Kostenvorschusses bestätigt, zum andern aber auch an der Abweisung des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nochmals festgehalten. T. T.a Am 13. August 2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine vom bisherigen Rechtsvertreter in zwei Teilen verfasste und über das Wochenende vom 10./11. August 2024 und am Montag 12. August 2024 in sechs separaten Tranchen elektronisch übermittelte zweite Beschwerdeergänzung zu den Akten, mit welcher (als elektronische Anhänge) auch sechzig Beschwerdebeilagen eingereicht wurden. T.b Mit elektronisch übermittelter Eingabe seines bisherigen Rechtsvertreters vom 16. August 2024 bestätigte der Beschwerdeführer sodann zum einen den Empfang der BVGer-Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (vgl. oben, Bst. S.b), zum andern ersuchte er das Gericht unter Vorlage von zwei weiteren Beschwerdebeilagen um ein Zuwarten mit dem End- entscheid, da er noch zusätzliche Angaben machen auch noch weitere Beweismittel einreichen wolle. T.c Mit elektronisch übermittelter Eingabe seines bisherigen Rechtsvertreters vom 19. August 2024 reichte der Beschwerdeführer nochmals einundzwanzig Beschwerdebeilagen nach. Im Begleittext zur Eingabe stellte der Rechtsvertreter zudem in Aussicht, sein Mandat abzugeben; dies aus Enttäuschung und im Sinne eines Protests gegen das System. U. U.a Mit separater Eingabe vom 19. August 2024 liess der Beschwerdeführer das Generalsekretariat des Bundesverwaltungsgerichts über seinen bisherigen Rechtsvertreter um Zustellung des Urteils D-6066/2023 vom 12. Dezember 2023 ersuchen, zusammen mit den Zwischenverfügungen vom 7. und 22. November 2023, wie auch des Urteils D-21/2024 vom 7. Februar 2024, zusammen mit der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024, und des Urteils D-1518/2024 vom 11. März 2024. U.b Das Gesuch um Einsichtnahme in Akten bereits abgeschlossener Verfahren wurde vom Generalsekretariat zur Beantwortung an die für das vorliegenden Verfahren zuständige Abteilung IV überwiesen, worauf dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2024 wunschgemäss Kopien der einverlangten Aktenstücke zugestellt wurden. V. V.a Mit Eingabe vom 23. August 2024 (vorab elektronisch übermittelt) gab der rubrizierte Rechtsvertreter unter Vorlage einer auf ihn lautenden Vollmacht und eines Rücktrittschreibens des bisherigen Rechtsvertreters seine Mandatsübernahme bekannt. Im Rahmen der Eingabe wurde zudem unter dem Titel "Antrag auf Überprüfung der Abweisung von Fällen" und Nennung aller bisherigen Beschwerdeverfahren (ausgenommen das erste Verfahren) eine Überprüfung nicht nur der Zwischenverfügung vom 12. August 2024 (vgl. oben, Bst. S.b) verlangt, sondern ebenso eine Überprüfung aller bisherigen Entscheide des Gerichts betreffend Kostenvorschusserhebung und Nichtaussetzung des Vollzuges, da alle diesbezüglichen Entscheide mit Mängeln behaftet gewesen seien. In der Folge wurde - im Sinne einer dritten Beschwerdeergänzung - eine weitere Auseinandersetzung mit den bereits bekannten Gesuchsvorbringen eingebracht. W. Mit elektronisch übermittelten Eingaben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. und 12. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine vierte und fünfte Beschwerdeergänzung nach, wobei in den Ergänzungen auch nochmals zwölf respektive sieben weitere Beschwerdebeilagen benannt wurden. Diese waren allerdings den Eingaben nicht als Anhänge angefügt, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird. X. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 15. September 2024 wurde ein vom Vortag datierendes und angeblich von der Mutter des Kindes H._______ verfasstes Unterstützungsschreiben eingereicht. Y. Mit elektronisch übermittelten Eingaben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 16., 17. und 20. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine sechste, siebte und achte Beschwerdeergänzung nach. Während mit den Eingaben vom 16.und 20. September 2024 nochmals weitere Beschwerdebeilagen eingereicht wurden, war die in der Ergänzung vom 17. September erwähnte Beilage der entsprechenden Eingabe nicht als Anhang angefügt. In einer weiteren, unter dem Namen der Kindsmutter eingereichten elektronischen Eingabe vom 20. September 2024 wurden zudem Ausführungen zu einem im Kanton Zürich laufenden Strafverfahren gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerde vom 19. Juli 2024 (Datum Poststempel) ist auch als fristgerecht zu erkennen, da dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht entgegengehalten werden kann, er habe diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen (Art. 108 Abs. 3 AsylG) eingereicht. 2.2 Hierzu bleibt festzuhalten, dass zwar das SEM die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer respektive seinem damaligen Rechtsvertreter schon am 9. Juli 2024 über eine anerkannte Zustellplattform auf elektronischem Weg zugestellt hat, allerdings die Voraussetzungen für eine elektronische Entscheideröffnung offensichtlich nicht erfüllt waren. Dies deshalb, weil der Rechtsvertreter im konkreten Verfahren vorgängig weder eine elektronische Zustelladresse bezeichnet noch überhaupt ausdrücklich einer elektronischen Entscheideröffnung zugestimmt hatte (vgl. Art. 11b Abs. 2 VwVG, Art. 34 Abs. 1bis VwVG und insbes. Art. 8 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [VeÜ-VwV; SR 172.021.2]). Alleine der Umstand, dass er in einem der verschiedenen Vorverfahren über diese Zustellplattform mit einer elektronischen Eingabe ans SEM gelangt war, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Da dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung nach Aktenlage aber auch noch per Post und damit ordentlich in schriftlicher Form zugestellt worden ist, ist immerhin von einer gültigen Eröffnung auszugehen. Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises lässt sich lediglich der Eröffnungszeitpunkt nicht exakt bestimmen, weshalb auf das vom Rechtsvertreter angegebene Datum (16. Juli 2024) abgestellt werden muss, welches immerhin auch im Rahmen des Möglichen liegt. Auf weitere Erwägungen zur Entscheideröffnung kann verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer daraus jedenfalls kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Art. 38 VwVG), nachdem seine Eingabe vom 19. Juli 2024 als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen wird. 2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 2.4 Nicht einzutreten ist auf die mit der ersten Beschwerdeergänzung eingebrachten Begehren um Zuspruch von Entschädigungen für Kosten, welche dem Beschwerdeführer aus den verschiedenen Vorverfahren entstanden seien, und für ihm in der Vergangenheit angeblich entgangene Unterstützungsleistungen und Erwerbseinkommen (vgl. oben, S.a), da diese offensichtlich unzulässig sind. Ebenso offensichtlich unzulässig ist das mit der dritten Beschwerdeergänzung eingebrachte Begehren um Überprüfung aller in den Vorverfahren ergangenen BVGer-Zwischenverfügungen betreffend Kostenvorschusserhebung und Nicht-Aussetzung des Vollzuges (vgl. oben, Bst. V.a), womit auch darauf nicht einzutreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer respektive seine beiden Rechtsvertreter haben ab dem 5. August 2024 mehrere Eingaben ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht. Da keine dieser Eingaben mit einer rechtsgültigen elektronischen Unterschrift versehen war, genügten diese den Anforderungen nicht, welche im elektronischen Rechtsverkehr mit dem Bundesverwaltungsgericht zu achten sind (vgl. dazu das Ausführungsreglement des Bundesverwaltungsgerichts über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien vom 16. Juni 2020 [ERV-BVGer; SR 173.320.6]; vgl. auch die Anleitung dazu unter https://www.bvger.ch/de/rechtsprechung/elektronische-eingabe-von-parteien). Auf die Einholung von Verbesserungen konnte jedoch verzichtet werden, da kein Zweifel an der Urheberschaft der Eingaben bestand und auch keine der betroffenen Eingabe Elemente umfasste, aufgrund welcher das Einholen einer Verbesserung notwendig gewesen wäre. Soweit eine solche Notwendigkeit allenfalls bestanden hätte, wurden die Eingaben auch in Schriftform eingereicht. 3.2 In den elektronisch übermittelten Eingaben vom 4., 12. und 17. September 2024 wurden verschiedene zusätzliche Beilagen benannt, welche den Eingaben nicht als Anhänge angefügt waren. Nachdem jedoch weder aufgrund der diesbezüglichen Vorbringen noch der Aktenlage etwas dafür spricht, dass sich gerade aus diesen rechtsgenügliche Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der bekannten und schon mehrfach beurteilten Sachverhaltsumstände ergeben würden (vgl. dazu auch nachfolgend), kann auf ein Nachfordern in antizipierter Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) verzichtet werden.

4. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sich diese - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Das SEM hat die Eingabe vom 19. Juni 2024 als erneutes Wiedererwägungsgesuch erkannt, auf welches es gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung der vorgebrachten Gesuchsgründe; vielmehr hebt das Gericht in diesem Fall die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 6.2 Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a sowie BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal nach BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG), im Weiteren aber insbesondere auch dann, wenn - wie nachfolgend erwogen - ohne ersichtliche Veränderung der Sachlage schlicht eine nochmalige Prüfung der bereits beurteilen Sache verlangt wird. 6.3 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder neu infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. statt vieler: BVGer-Urteil D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H. auf EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 7. 7.1 Aufgrund der Aktenlage ist zunächst mit dem SEM darin einig zu gehen, dass vom Beschwerdeführer in der Gesuchseingabe vom 19. Juni 2024 weder substanziell neue Asylgesuchsgründe noch ein wesentliches neues Element zu seinen aus den Vorverfahren bekannten bisherigen Gesuchsgründen eingebracht wurden, da der von ihm unter Verweis auf verschiedene Presseberichte angerufene Vorfall vom (...) Februar 2024 keinerlei Bezug zu seiner Person erkennen lässt. Damit erschöpften sich seine erneuten Vorbringen über die angebliche Begründetheit seines Folgegesuches wiederum in der blossen Bekräftigung seiner bekannten bisherigen Gesuchsgründe. Mit dem SEM ist auch darin einig zu gehen, dass vom Beschwerdeführer weder mit den Ausführungen zur mittlerweile formell erfolgten Anerkennung seiner Vaterschaft eines in der Schweiz geborenen Kindes noch seinen erneut bekräftigten Heiratsabsichten etwas ersichtlich gemacht wurde, was nicht schon Gegenstand der Vorverfahren war. Da nach dem Gesagten in der Gesuchseingabe zu keinem Sachverhaltselemente etwas massgeblich Neues eingebracht wurde, ist das SEM am 9. Juli 2024 zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 7.2 Vom Beschwerdeführer wird auch auf Beschwerdeebene nichts eingebracht, was zu einem Eintreten auf sein bereits drittes Wiedererwägungsgesuch führten müsste, da seine Beschwerdeeingabe und die gleich mehreren Beschwerdeergänzungen erkennbar bloss wiederum darauf abzielen, seine aus den Vorverfahren bekannten Gesuchsgründe - ungeachtet der bisherigen Feststellungen und Schlüsse dazu - nochmals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen, mit anschliessendem Entscheid in dem von ihm verlangten Sinne. So verlangt er, dass nun [endlich] "seine einzigartigen Umstände als hochkarätiger investigativer Journalist" anzuerkennen seien, der fortwährend Verfolgung ausgesetzt sei und der im Falle einer Rückkehr in die Heimat auch Folter oder anderen Formen der Misshandlung zu gewärtigen habe (vgl. erste Beschwerdeergänzung, S. 15 unten). Dabei macht er namentlich auch geltend, dass er "aufgrund der systematischen Belästigung durch die Schweizer Behörden während des Asylverfahrens beim SEM und auch während des laufenden Asylberufungsverfahrens" nicht sämtliche Fakten habe vorlegen können, weshalb diese nun vom Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen seien, indem sein Fall nun wieder zu eröffnen sei (vgl. a.a.O., S. 10 nach der Mitte). Der Beschwerdeführer blendet damit auch im vorliegenden dritten Beschwerdeverfahren betreffend einen Wiedererwägungsentscheid aus, dass nach der Konzeption des Gesetzes eben kein unbeschränkter Anspruch auf eine immer wieder neue materielle Auseinandersetzung mit der gleichen Sache besteht, sondern der Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung nur dann besteht, wenn - wie vorstehend erwähnt - genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe eingebracht werden. Dieser Anforderung wird der Beschwerdeführer nicht gerecht, auch wenn er in seinen Eingaben unter Vorlage vieler Beilagen über eine ganze Reihe von Vorkommnissen in seiner Heimat berichtet hat, aus welchen sich eine andere als die bisherige Einschätzung zu Indien und insbesondere zu seinem Heimatort ergeben müsse. Da keines der angerufenen Elemente einen konkreten Bezug zu seiner Person erkennen lässt und sich die Vorbringen des Beschwerdeführers über weite Strecken auch schlicht in appellatorischer Kritik an der Praxis des Gerichts und der bisherigen Einzelfallbeurteilung erschöpfen, kann auf eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Vorbringen verzichtet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG), zumal auch alleine die Behauptung einer angeblichen persönlichen Betroffenheit praxisgemäss nicht genügt. 7.3 Vom Beschwerdeführer wird ferner geltend gemacht, er sei während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz von den für ihn zuständigen Behörden nicht nur unrechtmässig behandelt worden, sondern er habe vonseiten von Behördenmitarbeitenden und Polizisten auch Übergriffe und Misshandlungen erlitten. Aus seinen Ausführungen und den dazu vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er bereits gegen verschiedene Behörden und Person Verfahren angehoben und Anzeigen eingereicht hat. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass er im asylrechtlichen Verfahren damit kein Anwesenheitsrecht für sich einfordern kann, zumal es auch ausschliesslich Sache der für jene Straf- und Verwaltungsverfahren zuständigen Behörden und Instanzen ist, die Ausstellung einer ausländerrechtlichen Kurzaufenthaltsbewilligung zu veranlassen, sollte diese während der Behandlung der Verfahren eine persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers als notwendig erachten. 7.4 Der Beschwerdeführer hat sich erstmals im Rahmen seiner Gesuchseingabe vom 19. Juni 2024 nicht nur darauf berufen, der biologische Vater eines 2022 geborenen Kindes ([...ausländischer] Staatsangehörigkeit) zu sein, sondern auch darauf, zu diesem Kind eine persönliche Beziehung aufbauen zu wollen. Auf Beschwerdeebene macht er neu eine angeblich bereits enge Beziehung zu diesem Kind geltend, aber ohne dazu konkrete und in der Sache auch hinreichend nachvollziehbare Angaben zu machen. Schliesslich bringt er in seinen späteren Eingaben auch vor, dass er in der Zukunft wohl alleine für das Kind zuständig sein werde, da dessen Mutter mit einem zweiten Kind schwanger sei und nach dessen Geburt wohl keine Zeit mehr für sein Kind haben werde. Das Vorbringen ist als schlicht haltlos zu erkennen, auch wenn es in dem angeblich von der Kindsmutter verfassten Unterstützungsschreiben vom 15. September 2024 sinngemäss bestätigt wird. Aufgrund der Aktenlage spricht denn auch insgesamt nichts dafür, dass das Schreiben effektiv von der Kindsmutter verfasst und von der Realität gedeckt wäre. Alleine der Umstand, dass mit der entsprechenden elektronischen Eingabe auch eine Kopie des N-Ausweises der Kindsmutter eingereicht wurde, ändert daran nichts. Nachdem - über blosse Behauptungen hinaus - nichts von Substanz eingebracht worden ist, was für das Vorliegen einer tatsächlich gelebten engen familiären Beziehung sprechen würde, ist auch in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich gemacht, was für eine rechtserhebliche Veränderung der bereits bekannten Sachverhaltsumstände sprechen würde. 7.5 Vom Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde auch geltend gemacht, er habe am 10. Juli 2024 in Polizei- oder Ausschaffungshaft Gewalt erlebt und dadurch Verletzungen erlitten. Am 29. Juli 2024 hat er dazu drei aktuelle Spital- und Klinikberichte zu den Akten gereicht, zusammen mit drei Klinikberichte schon älteren Datums (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). In seinen nachfolgenden Eingaben hat er sich schliesslich auf das Vorliegen einer angeblich rechtserheblichen psychischen Erkrankungslage berufen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, dass er das Vorbringen offensichtlich schon viel früher hätte einbringen können und vor dem Hintergrund der Bestimmung von Art. 111b Abs. 1 AsylG auch hätte einbringen müssen, da die drei Klinikberichte von Ende 2021 und Anfang 2022 datieren. Aus den aktuellen Berichten geht im Wesentlichen einzig hervor, dass er am 10. Juli 2024 eine psychische Krise erlitten habe respektive in einen psychischen Ausnahmezustand geraten sei, als er an dem Tag von den zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der schon lange rechtskräftigen Wegweisung konfrontiert wurde. Nachdem aufgrund der Aktenlage und seiner späteren Ausführungen davon auszugehen ist, er sei schon wenig später wieder entlassen worden, ist zum heutigen Zeitpunkt wiederum nichts ersichtlich, was auf eine schwere und daher allenfalls rechtserhebliche Erkrankung hinweisen würde. Hierzu bleibt auch anzumerken, dass nach Aktenlage beim Beschwerdeführer nach seinem dritten Klinikaufenthalt offenbar erneut keine schwerwiegende und andauernde Erkrankung festgestellt werden konnte, womit er aber soweit ersichtlich nicht einverstanden war, worauf er unter Einsatz der Polizei vom Gelände der Klinik verwiesen werde musste (vgl. dazu den Bericht der I._______ vom 12. April 2022 [am Ende]). 7.6 Auf eine Auseinandersetzung mit den noch weitergehenden Beschwerdevorbringen und anderweitigen Ausführungen kann schliesslich verzichtet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG), da sich daraus nichts ergibt, was im vorliegenden Verfahrenskontext von Belang wäre.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 111b AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2024 nicht eingetreten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche bei vorliegenden Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Deckung dieser Kosten ist der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand: