Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-6740/2025 Seite 4 dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbe- reich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des AIG nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde- führers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, womit die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor- instanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist, zumal sich auch die in der Beschwerde unsubstantiiert gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht nicht bestätigt, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln differenziert auseinandersetzte und es dem Beschwerdeführer offensicht- lich möglich war diese mit einer achtseitigen Beschwerde sachgerecht an- zufechten, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entde- ckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzu- reichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass ein Wiedererwägungsgesuch gehörig begründet ist, wenn ihm genü- gend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.),
D-6740/2025 Seite 5 dass die entscheidende Behörde gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Ver- bindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, wenn eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tat- sachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be- reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfü- gung hätten geltend gemacht werden können (vgl. statt vieler: BVGer-Urteil D-4582/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3 m.H. auf EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Eingabe vom
11. Juli 2024 als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte, was in der Be- schwerde nicht (ausdrücklich) beanstandet wird, nachdem der pauschale Hinweis der erfahrenen Rechtsvertretung, wonach «das Wiedererwä- gungsgesuch von der Vorinstanz auch als Mehrfachgesuch hätte ent- gegengenommen werden können» (vgl. Beschwerde S. 6) nicht als Rüge zu qualifizieren ist, dass das SEM im Wesentlichen ausführte, im ordentlichen Asylverfahren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatstaat aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der CNL-Partei wieder- holt bedroht und misshandelt worden sei, als unglaubhaft qualifiziert wor- den, dass der Beschwerdeführer darauf in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht ansatzweise eingehe und der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen folglich nichts entgegenzusetzen vermöge, zumal der nunmehr zu den Akten gereichte Fahndungsaufruf keinen Beweiswert aufweise, dass es sich bei der weiter geltend gemachten aktuellen Suche der Im- bonerakure nach ihm bei seiner Familie um eine unbelegte Parteibehaup- tung handle,
D-6740/2025 Seite 6 dass er auch nicht darlege, inwiefern seine Hepatitis-C-Infektion gegen die Zulässigkeit respektive die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spreche, dass die Vorbringen daher nicht gehörig begründet seien und folglich auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass dem SEM zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer erfülle die erhöh- ten Anforderungen an die Begründung eines Wiedererwägungsgesuches nicht, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeausführungen auf eine Wiederholung des bereits Bekannten beschränken und im Wesentlichen lediglich die Arbeitsweise des SEM kritisieren, die vorliegend jedoch nicht zu beanstanden ist, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen – auch in Bezug auf die ins Recht gelegten Dokumente – nicht zu bemängeln sind und die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene mithin nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Gesuchsbeilage («Fahn- dungsaufruf») im Wesentlichen geltend macht, seine Vorbringen aus dem ordentlichen Verfahren, wonach er aufgrund seiner (angeblichen) Partei- mitgliedschaft sowie seiner Ethnie durch staatliche Stellen im Heimatstaat verfolgt werde, seien nunmehr belegt (vgl. Beschwerde S. 6), dass diese Beschwerdeausführungen nicht ausreichend sind für eine in- haltliche Prüfung der Argumente, zumal er damit augenscheinlich seine Kernvorbringen aus dem ordentlichen Asylverfahren lediglich wiederholt, ohne der in der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Februar 2025 festge- stellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas entgegenzusetzen, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf den mangelnden Be- weiswert des fraglichen Dokumentes verwiesen wird und sich weitere Aus- führungen dazu erübrigen, dass darüber hinaus unklar bleibt, wann der Beschwerdeführer von der an- geblichen Fahndung erfahren haben soll, führt er in diesem Zusammen- hang lediglich unsubstantiiert aus, sein Bruder habe ihm den Fahndungs- aufruf mittels Whats App Chat zukommen lassen (vgl. A1/9 S. 2),
D-6740/2025 Seite 7 dass dem sich bei den Akten befindenden Auszug aus Whats App zu ent- nehmen ist, am 25. Juni 2025 habe der Whats App Account «Chriss» ein PDF verschickt (vgl. Beschwerdebeilage 2), dass fragliches Beweismittel jedoch keinerlei Rückschlüsse auf den Emp- fänger (bei welchem es sich behauptungsweise um den Beschwerdeführer gehandelt habe) gibt und anhand der unleserlichen Vorschau des ver- schickten Dokuments nicht klar ist, ob es sich dabei um den behaupteten Fahndungsbefehl handelte (vgl. Gesuchsbeilage 2), dass auch die Vorbringen bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ins Leere gehen, weil medizinische Gründe in der Re- gel lediglich dann zu einer vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine not- wendige Behandlung im Herkunftsland nicht verfügbar ist und dadurch bei einer allfälligen Rückkehr eine konkrete Gefährdung der physischen Integ- rität der betroffenen Person droht (vgl. BVGE 2011/50 E 8.3), vorliegend aber offensichtlich keine entsprechende Erkrankungslage ausgewiesen ist (vgl. A2/18 Beilage 6) und auf Beschwerdeebene auch nicht geltend ge- macht wird, beschränken sich doch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine (unbegründete) Kritik an der Vorinstanz, die die Therapiemöglichkeiten im Heimatstaat nicht abgeklärt habe (Be- schwerde S. 7 f.), dass, nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht – auch unter Berücksichtigung der Eingabe auf Be- schwerdeebene – nicht nachgekommen ist, die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass schliesslich sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch aufdrängt, da sich eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtli- cher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung weder aus dem Wie- dererwägungsgesuch noch aus der Beschwerdeeingabe ergibt, dass nach vorstehenden Erwägungen die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung
– ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers – abzuweisen sind, die Kosten praxisgemäss auf
D-6740/2025 Seite 8 Fr. 2’000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass vollzugshemmender Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6740/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6740/2025 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Corinne Reber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 29. August 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er im Wesentlichen geltend machte, er sei im Heimatstaat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei Congrès national pour la liberté (CNL) sowie seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Februar 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch vom 15. November 2022 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 4. April 2025 die Beschwerde als aussichtslos erachtete und den Beschwerdeführer aufforderte einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss nicht leistete und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2204/2025 vom 30. April 2025 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 unter Beilage eines Screen-shots aus einem Whats App Chat sowie einer Kopie eines französisch-sprachigen, teilweise handschriftlichen Dokuments eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichte und im Wesentlichen eine veränderte Situation seit Erlass des Asylentscheids vom 27. Februar 2025 geltend machte, dass er vorbrachte, die Lage für Oppositionelle in seinem Heimatstaat habe sich verschlechtert, was dazu geführt habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er nunmehr nicht nur durch die lmbonerakure (der Jugendorganisation der Regierungspartei), sondern auch offiziell durch die Regierung Burundis gesucht werde, dass er mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 22. August 2025 an das SEM unter anderem einen Bericht des Universitätsspitals B._______ vom 19. Juni 2025 zu den Akten reichte und mitteilte, er leide an einer akuten Hepatitis-C-Infektion, welche dringend behandelt werden müsse, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 1. September 2025) diese Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, darauf nicht eintrat, die Verfügung vom 27. Februar 2025 als rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte, eine Gebühr erhob und feststellte, der Antrag auf Vollzugsaussetzung sei gegenstandslos geworden und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 4. September 2025 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten sei und seine Vorbringen materiell zu prüfen seien, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren seien, zudem ersuchte er um superprovisorischen Erlass vollzugshemmender Massnahmen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten und im Bereich des AIG nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-führers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurück-zuweisen und das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist, zumal sich auch die in der Beschwerde unsubstantiiert gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht nicht bestätigt, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln differenziert auseinandersetzte und es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war diese mit einer achtseitigen Beschwerde sachgerecht anzufechten, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass ein Wiedererwägungsgesuch gehörig begründet ist, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff.), dass die entscheidende Behörde gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt, wenn eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. statt vieler: BVGer-Urteil D-4582/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3 m.H. auf EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Eingabe vom 11. Juli 2024 als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte, was in der Beschwerde nicht (ausdrücklich) beanstandet wird, nachdem der pauschale Hinweis der erfahrenen Rechtsvertretung, wonach «das Wiedererwägungsgesuch von der Vorinstanz auch als Mehrfachgesuch hätte ent-gegengenommen werden können» (vgl. Beschwerde S. 6) nicht als Rüge zu qualifizieren ist, dass das SEM im Wesentlichen ausführte, im ordentlichen Asylverfahren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatstaat aufgrund der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der CNL-Partei wiederholt bedroht und misshandelt worden sei, als unglaubhaft qualifiziert worden, dass der Beschwerdeführer darauf in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht ansatzweise eingehe und der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen folglich nichts entgegenzusetzen vermöge, zumal der nunmehr zu den Akten gereichte Fahndungsaufruf keinen Beweiswert aufweise, dass es sich bei der weiter geltend gemachten aktuellen Suche der Imbonerakure nach ihm bei seiner Familie um eine unbelegte Parteibehauptung handle, dass er auch nicht darlege, inwiefern seine Hepatitis-C-Infektion gegen die Zulässigkeit respektive die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spreche, dass die Vorbringen daher nicht gehörig begründet seien und folglich auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass dem SEM zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer erfülle die erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Wiedererwägungsgesuches nicht, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass sich die Beschwerdeausführungen auf eine Wiederholung des bereits Bekannten beschränken und im Wesentlichen lediglich die Arbeitsweise des SEM kritisieren, die vorliegend jedoch nicht zu beanstanden ist, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen - auch in Bezug auf die ins Recht gelegten Dokumente - nicht zu bemängeln sind und die Ausführungen auf Beschwerdeebene mithin nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Gesuchsbeilage («Fahndungsaufruf») im Wesentlichen geltend macht, seine Vorbringen aus dem ordentlichen Verfahren, wonach er aufgrund seiner (angeblichen) Parteimitgliedschaft sowie seiner Ethnie durch staatliche Stellen im Heimatstaat verfolgt werde, seien nunmehr belegt (vgl. Beschwerde S. 6), dass diese Beschwerdeausführungen nicht ausreichend sind für eine inhaltliche Prüfung der Argumente, zumal er damit augenscheinlich seine Kernvorbringen aus dem ordentlichen Asylverfahren lediglich wiederholt, ohne der in der rechtskräftigen Verfügung vom 27. Februar 2025 festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen etwas entgegenzusetzen, dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf den mangelnden Beweiswert des fraglichen Dokumentes verwiesen wird und sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, dass darüber hinaus unklar bleibt, wann der Beschwerdeführer von der angeblichen Fahndung erfahren haben soll, führt er in diesem Zusammenhang lediglich unsubstantiiert aus, sein Bruder habe ihm den Fahndungsaufruf mittels Whats App Chat zukommen lassen (vgl. A1/9 S. 2), dass dem sich bei den Akten befindenden Auszug aus Whats App zu entnehmen ist, am 25. Juni 2025 habe der Whats App Account «Chriss» ein PDF verschickt (vgl. Beschwerdebeilage 2), dass fragliches Beweismittel jedoch keinerlei Rückschlüsse auf den Empfänger (bei welchem es sich behauptungsweise um den Beschwerdeführer gehandelt habe) gibt und anhand der unleserlichen Vorschau des verschickten Dokuments nicht klar ist, ob es sich dabei um den behaupteten Fahndungsbefehl handelte (vgl. Gesuchsbeilage 2), dass auch die Vorbringen bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ins Leere gehen, weil medizinische Gründe in der Regel lediglich dann zu einer vorläufigen Aufnahme führen, wenn eine notwendige Behandlung im Herkunftsland nicht verfügbar ist und dadurch bei einer allfälligen Rückkehr eine konkrete Gefährdung der physischen Integrität der betroffenen Person droht (vgl. BVGE 2011/50 E 8.3), vorliegend aber offensichtlich keine entsprechende Erkrankungslage ausgewiesen ist (vgl. A2/18 Beilage 6) und auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht wird, beschränken sich doch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf eine (unbegründete) Kritik an der Vorinstanz, die die Therapiemöglichkeiten im Heimatstaat nicht abgeklärt habe (Beschwerde S. 7 f.), dass, nachdem der Beschwerdeführer den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht - auch unter Berücksichtigung der Eingabe auf Beschwerdeebene - nicht nachgekommen ist, die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass schliesslich sich auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch aufdrängt, da sich eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung weder aus dem Wiedererwägungsgesuch noch aus der Beschwerdeeingabe ergibt, dass nach vorstehenden Erwägungen die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen sind, die Kosten praxisgemäss auf Fr. 2'000.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gesuche um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass vollzugshemmender Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: