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E-5266/2021

E-5266/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am (…) 2020 mit seinem Reisepass legal über den Flughafen Delhi. Am 1. März 2020 reichte er im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Am 13. März 2020 wurde dort im Beisein einer zugewie- senen Rechtsvertretung eine Befragung zur Person durchgeführt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten (…) [nachfolgend A] 15). Mit Verfügung vom

17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt und er wurde dem Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 24. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an- gehört (Protokoll in den SEM Akten (…) [nachfolgend B] 6). Diese Anhö- rung musste wegen Verständigungsschwierigkeiten vorzeitig abgebrochen werden. Am 10. August 2020 (Protokoll in den SEM-Akten B12) wurde er erneut zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten B12). C. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wurde der Beschwerdeführer dem er- weiterten Verfahren zugewiesen und er wurde dem Kanton B._______ zu- geteilt. D. Am 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer im erweiterten Verfah- ren ergänzend angehört (Protokoll in den SEM-Akten B38). E. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seinem indischen Reisepass, Führerschein, Personalausweis und Studentenausweis folgende Beweismittel zu den Akten: – einen Presseausweis, – Fotos eines Lokalpolitikers, – diverse von ihm verfasste und im Jahr 2015 veröffentlichte Artikel, – einen Krankenhausbericht vom 31. Oktober 2017 inklusive Fotos sei- ner Verletzungen, – Screenshots seiner Accounts in den sozialen Medien, – eine vom Beschwerdeführer verfasste E-Mail an verschiedene Zeitun- gen/Journalisten betreffend die Vorfälle vom (…) 2017,

E-5266/2021 Seite 3 – diverse Unterlagen betreffend gegen ihn eingeleitete Verfahren: Erstes Verfahren: - Erpressungsklage, eingereicht von C._______, Besitzer eines (…) Centers vom 31. März 2017, - Ablehnung eines Kautionsantrags durch das Sessionsgericht D._______ vom 7. April 2017, - Arrest/Court Surrender Form betreffend seine Verhaftung vom (…) 2017, - Final Form/Report, Gericht E._______ vom 28. Juli 2017, Zweites Verfahren: - Erpressungsklage, eingereicht von F._______, Besitzer eines (…)ladens, vom 17. April 2017, - Arrest/Court Surrender Form betreffend seine Verhaftung vom (…), - Final Form/Report des Gerichts E._______ vom 28. Juli 2017, Drittes Verfahren: - Erpressungsklage, Gutheissung des Kautionsantrags durch das Sessionsgericht D._______ vom 10. Januar 2018, Viertes Verfahren: - Erpressungsklage, eingereicht durch G._______, - First Information Report vom 11. Januar 2020, Polizeistation H._______, Verfahren betreffend Rayonverbot: - Aufforderung des Assistant Commissioner of Police I._______, für eine Befragung auf den Polizeiposten zu kommen vom 6. Septem- ber 2017, - Bestätigung Eingang eines Antrags des Beschwerdeführers beim High Court of Judicature J._______ vom 14. Januar 2019, – Diverse Unterlagen betreffend vom Beschwerdeführer erhobene Be- schwerden/Anzeigen: - Schreiben vom 29. Mai 2013 (an Commissioner of Police) und vom 31. Mai 2013 (an Senior Police Inspector) betreffend die Übergriffe gegen seine Person, - Strafanzeige des Beschwerdeführers (First Information Report der Polizeistation I._______ vom 1. Juni 2013), - Schreiben der I._______ Polizeistation an Commissioner of Police E._______ vom 7. Juni 2013 bezüglich des Vorfalls vom (…) 2013, - Final Form/Report des Gerichts E._______ vom 11. März 2014 (bezüglich seiner Anzeige bei der Polizeistation am 1. Juni 2013),

E-5266/2021 Seite 4 - ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Police Commissio- ner betreffend das Fehlverhalten der Polizeistation H._______ vom 21. Juni 2017, – eine an den Beschwerdeführer gesandte E-Mail der Polizeistation H._______ vom 17. Juli 2020 betreffend Befragungstermine, zu wel- chen er nicht erschienen sei, – Unterlagen betreffend vom Vater des Beschwerdeführers erhobene Be- schwerden/Anzeigen: - Schreiben an den Commissioner of Police, Polizeistation K._______, vom 7. Oktober 2014, - Schreiben vom 10. April 2017 an Police Inspector, Polizeistation H._______, - First Information Report der Polizeistation H._______ vom 31. Ja- nuar 2019 bezüglich des Vorfalls vom (…) 2019 (Entführung), – Ärztliche Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand und Be- handlungen in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. G. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Verfügung unter Gewährung einer Beschwerdefrist von 30 Tage im Sinne von Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG neu zu erlas- sen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren so- wie eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. H. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer per- sönlich ans Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er gehe davon aus, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung falsch sei und eine solche von 30 Tagen gelte. Mit Schreiben vom selben Tag setzte er das Gericht darüber in Kenntnis, dass er seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe.

E-5266/2021 Seite 5 I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 (recte 2022) informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht über das Mandatsverhältnis mit dem Be- schwerdeführer. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, eine aktualisierte Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters und eine Fürsorgebestätigung einzu- reichen K.b Am 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde L._______ vom

3. Februar 2022 ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Milad Al-Rafu antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzei- tig wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. M. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 präzisierte der Beschwerdefüh- rer seine Beschwerdebegehren und beantragte, nach Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er im Falle von subjek- tiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache bezüglich der Prüfung der Wegweisung zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So- dann wiederholte er in prozessualer Hinsicht die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge.

E-5266/2021 Seite 6 N. N.a Am 10. März 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde verneh- men und hielt mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfü- gung fest. N.b Die mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 gewährte Gelegenheit zur Replik nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2022 wahr.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG angegeben. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei Indien um ein sogenanntes "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt. Es liegt aber kein Asylentscheid vor, der ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG getroffen worden ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass das SEM mit Entscheid vom 12. August 2020 eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorgenommen und den Beschwerdeführer in der Folge ergänzend ange- hört hat. Auch weitere Abklärungen und Instruktionsmassnahmen wurden durchgeführt. Mithin handelt es sich um einen Entscheid, der in Anwen- dung von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG im erwei- terten Verfahren ergangen ist, entsprechend beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 108 Abs. 2 AsylG dreissig Kalendertage.

E-5266/2021 Seite 7 Die falsche Rechtsmittelbelehrung hat jedoch für den Beschwerdeführer nicht zu einem Rechtsnachteil geführt, zumal er durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 die Verfügung des SEM vom 26. November 2021 noch innerhalb der (falschen) fünf Arbeits- tagen angefochten hat. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 präzisierte er sodann seine Rechtsbegehren und begründete die Beschwerde materiell. Damit erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und

E-5266/2021 Seite 8 diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be- gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus dem Bundes- staat M._______ und habe in N._______ die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss habe er (online) Kurse im Bereich (…), diverse (…)-kurse und einen (…)kurs besucht. Ab (…) 2010 sei in N._______ die Tageszeitung "O._______" publiziert worden, bei welcher sein Vater mitgewirkt habe. So habe auch er als Jour- nalist angefangen zu arbeiten. Er sei als Pressevertreter der Regierung des Bundesstaates M._______ akkreditiert worden und habe begonnen, kritisch über diese zu schreiben, beispielsweise über Korruption oder schlechte Strassen. Er habe auch regelmässig über das P._______ De- partment (…) geschrieben. Wegen seiner kritischen Artikel hätten seine Probleme begonnen. Im 2012 sei er im Gebäude des P._______ vom Stadtpräsidenten von N._______ namens Q._______ (…) welcher auch der Anführer der Partei R._______ im Bundestaat und Vorsteher des P._______ sei, angegriffen worden. Dieser habe ihm seine negativen Arti- kel über die Regierung vorgeworfen und seine Anhänger hätten auf ihn eingeschlagen. Auch Q._______ selbst habe ihn geschlagen und ihn schliesslich in sein Büro gebracht und gefragt, weshalb er schlecht über seine Partei schreibe. Sein Vater habe vom Streit erfahren und sei kurz darauf zum Büro gekommen. Q._______ habe ihm gedroht, sein Sohn solle sich nicht mehr negativ äussern und sie sollten nicht zur Polizei ge- hen, ansonsten er für falsche Verfahren ("fake cases") gegen ihn (den Be- schwerdeführer) sorgen werde. Sein Vater habe ihm nahegelegt, nicht zur Polizei zu gehen, da Q._______ die Mittel habe, die Polizei zu beeinflus- sen.

E-5266/2021 Seite 9 Einige Monate später sei er erneut von Q._______ in der Eingangshalle des P._______ angegriffen worden. Dieses Mal sei er zur Polizei gegangen und habe vom Angriff berichtet. Diese habe ihm jedoch gesagt, man werde dem Fall nicht weiter nachgehen, er solle sich bei einem höheren Departe- ment, dem Deputy Commissioner of Police (DCP) melden. Dorthin habe er einen Bericht geschickt. Im März 2013 sei er vom DCP telefonisch zu einer Aussage eingeladen worden. Auf dem Weg dorthin sei er von zwei Anhä- ngern von Q._______ angehalten worden. Einer habe sich mit einer Pistole zu ihm ins Auto gesetzt und ihn gefragt, weshalb er kritische Artikel über den politischen Führer, über den "S._______" und über den Hinduismus schreibe. Man habe von ihm verlangt, die Beschwerde gegen Q._______ zurückzuziehen, ansonsten ihm etwas passieren werde. Er habe den Vor- fall umgehend bei einer Polizeistation rapportiert. Ein paar Tage später sei er auf dem Weg zum DPC von einem Auto angefahren worden und habe sich ein Bein gebrochen. Der Fahrer sei ein Verwandter von Q._______ gewesen und habe versucht, vom Tatort zu fliehen, sei jedoch von Passan- ten aufgehalten worden. Er sei in einem Krankenhaus drei Mal am Bein operiert worden. Auch diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet, welche die Anzeige zunächst nicht habe entgegennehmen wollen. Aufgrund des öffentlichen Drucks – er habe darüber auf sozialen Medien berichtet – sei dann doch ein Verfahren eröffnet worden. Dieses sei noch immer beim Ge- richt hängig. Der DCP habe nichts weiter in seinem Fall unternommen. Es habe in der Folge diverse Angriffe auf das Büro seiner Zeitung gegeben, welche er jeweils der Polizei gemeldet habe. Die Polizei habe zwar den Anschein gegeben, den Vorfällen nachzugehen, sei aber insgeheim auf der Seite von Q._______ gestanden. Er habe die Fälle auch auf sozialen Me- dien veröffentlicht. Am (…) 2017 sei er von der Polizei in H._______ der Erpressung eines Ladenbesitzers beschuldigt worden, obwohl es dafür kei- nerlei Beweise gegeben habe. Er habe auch dies auf sozialen Medien pub- lik gemacht. Daraufhin sei sein Vater entführt und zu einer Falschaussage gezwungen worden. Man habe ihm ein Video geschickt, in welchem der Vater sage, man solle nicht glauben, was sein Sohn schreibe. Mitglieder der Partei R._______ hätten das Video verbreitet. Der Vater habe das Ge- schehene der Polizei melden wollen, diese habe sich jedoch geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen. Man habe ihm gesagt, die Polizei werde keine Anzeigen gegen politische Personen aufnehmen, man habe bereits seinen Sohn darüber informiert. Kurz darauf sei das Auto seiner Schwester beschlagnahmt worden. Als der Vater dies ebenfalls bei der Polizei habe melden wollen, habe man ihm gesagt, das sei passiert, da sein Sohn ein

E-5266/2021 Seite 10 Krimineller sei. Man habe den Vater unter Druck gesetzt, den Aufenthalt seines Sohnes bekannt zu geben, man suche nach ihm. Am (…) 2017 sei er in T._______, wo er sich bei seiner Tante aufgehalten habe, verhaftet worden. Man habe ihn zurück nach N._______ gebracht und sieben Tage lang auf einer Polizeistation festgehalten, er sei auch misshandelt worden. Man habe ihn erneut gefragt, weshalb er über den "S._______" und kritisch über den Hinduismus schreibe. Nach sieben Ta- gen sei er in ein Gefängnis verlegt worden. Bei einem Verhör im Büro des Senior Police Inspectors seien auch Q._______ und Mitglieder der Hindi- Community-Groups anwesend gewesen. Die Polizei habe diesen verkün- det, dass er nicht mehr über kritische Angelegenheiten schreiben werde. Nach einigen Tagen in Haft habe er erfahren, dass eine weitere Person Anschuldigungen gegen ihn vorgebracht habe. Nach 14 Tagen sei er nach der Bezahlung einer Kaution durch seinen Vater freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich immer wieder bei der Polizei melden müssen. Ein Beamter habe ihm gesagt, er müsse Geld bezahlen, damit die Belästigungen aufhören würden. Dies habe er dem Antikorruptionsbüro ge- meldet, welches tatsächlich der Angelegenheit habe nachgehen und der Polizei eine Falle stellen wollen, was aber nicht funktioniert habe. Er ver- mute, dass die Polizei bereits informiert gewesen sei. Daraufhin habe er vermehrt auf sozialen Medien Berichte veröffentlicht. Einen Angriff eines Neffen von Q._______ habe die Polizei dann nicht aufgenommen mit dem Kommentar, das passiere, wenn er gegen die Polizei vorgehe. Da habe er realisiert, dass die Polizei und die Partei R._______ zusammenarbeiteten. Er habe dann eine Privatklage beim Gericht in E._______ lanciert, jedoch nie eine Einladung zu einer Anhörung erhalten. Eines Tages habe er vom Assistent Commissioner Police (ACP) die Nachricht erhalten, dass zahlrei- che Verfahren gegen ihn existierten und er eine Gefahr für den Distrikt sei. Er solle zum Polizeiposten kommen und er könne sich zur Absicht äussern, ihn aus dem Distrikt zu weisen. Am (…) 2017 sei er mit dem Auto unterwegs gewesen und es sei zu einer Kollision mit einem Schulbus gekommen. Ein Polizist sei zum Unfallort ge- kommen und habe ihn und den Busfahrer auf einen Posten mitnehmen wollen. Da der Busfahrer die Kinder zur Schule habe fahren müssen, sei er alleine mit dem Polizisten am Unfallort verblieben, welcher sich in der Nähe eines Parteibüros der R._______ befunden habe. Kurz darauf sei der Bruder von Q._______ mit weiteren Anhängern erschienen und sie hätten

E-5266/2021 Seite 11 auf ihn eingeschlagen und sein Auto beschädigt. Auch der Polizist sei an- gegriffen worden. Er habe sich erneut im Krankenhaus behandeln lassen müssen und die Polizei sei vorbeigekommen, um einen Rapport über den Vorfall aufzunehmen. Nachdem nichts weiter geschehen sei, er habe sich deswegen bei höheren Instanzen beschwert. Schliesslich sei von der Poli- zei eine Anzeige gegen Unbekannt aufgenommen worden. Kurz darauf sei sein Auto in Brand gesetzt worden. Wiederum sei er der Erpressung be- schuldigt und angeklagt worden. Der Kläger habe jedoch die Anzeige wie- der zurückgezogen und ausgesagt, er habe die Anzeige auf Drängen von Politikern und der Polizei eingereicht. Zunächst sei das Verfahren dennoch weitergeführt, dann jedoch eingestellt worden. Er vermute, dass man viele Verfahren gegen ihn habe einleiten wollen, damit man ihn unter dem "U._______" hätte anklagen können. Später sei er wieder auf einen Polizeiposten mitgenommen worden und es sei ein Rayon-Verbot für ihn ausgesprochen worden. Er hätte sich nicht mehr in gewissen Distrikten der Stadt aufhalten dürfen, darunter in jenem, in welchem er gewohnt habe. Er sei mit Unterstützung eines Anwalts an das V._______ Gericht und dann an den Mumbai High Court gelangt. Die- ser habe das Urteil der Vorinstanz zu seinen Gunsten geändert und das Rayon-Verbot von zwei Jahren auf ein Jahr und von fünf Distrikten auf drei beschränkt. Dann sei er erneut von der Polizei angehalten worden. Man habe ihm vor- geworfen, sich nicht an das Rayon-Verbot zu halten und es sei ihm mitge- teilt worden, dass es zu einer vierten Erpressungsklage gegen ihn gekom- men sei. Er sei deswegen drei Tage lang in Polizeigewahrsam gewesen. Nachdem er weitere Male beschuldigt worden sei, das Rayon-Verbot miss- achtet zu haben und jeweils eine Nacht in Polizeigewahrsam gewesen sei, sei er 2018 schliesslich zu seiner Tante nach T._______ gezogen. Dort habe er als Journalist weitergearbeitet und ein eigenes Geschäft namens "W._______" geführt. Die Polizei habe sich auch nach seinem Wegzug im- mer wieder bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Am (…) 2019 sei sein Vater entführt, geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Eine An- zeige des Vaters sei als Tat Unbekannter registriert worden. Am selben Tag habe Q._______ ihn angerufen, weil er wieder einen kritischen Artikel ge- schrieben habe. Kurz darauf habe die Polizei in T._______ ihn aufgesucht und ihm vorgeworfen, er habe sich nicht korrekt angemeldet. Erneut sei eine Anklage wegen Erpressung eingereicht worden. Er habe sich mit Un- terstützung eines Anwalts gewehrt und der Richter habe ihn angewiesen, die Ermittlungen der Polizei in N._______ zu unterstützen. Er habe indes

E-5266/2021 Seite 12 verlangt, dass eine andere Polizeistation die Ermittlungen führe. Kurz da- rauf habe es eine erneute Klage gegen ihn gegeben. Daraufhin habe sein Anwalt ihm mitgeteilt, dass er in Indien nicht sicher sei und die Polizei und Politiker ihn wohl in Haft sehen wollten. Deswegen habe er Indien im Feb- ruar 2020 verlassen. Seither bedrohe die Polizei regelmässig seine Fami- lie. Alle Verfahren gegen ihn seien noch hängig, ebenso jene, die er sei- nerseits eingeleitet habe.

E. 5.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da- mit, dass keine Hinweise darauf bestünden, welche die Vermutung, in In- dien finde flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht statt, in seinem Fall umstossen könnten. Zwar sei glaubhaft, dass er als Journalist gear- beitet habe und von Q._______ und dessen Familienangehörigen mehr- mals gewaltsam angegriffen worden sei. Auch ein mögliches Fehlverhalten einzelner Beamter der Polizeistation von H._______ (Schlagen von Ver- dächtigen, Korruption, etc.) sei aufgrund der überwiegend glaubhaften Ausführungen nicht gänzlich auszuschliessen, selbst wenn das Fehlver- halten von ihm überhöht dargestellt werde. Glaubhaft sei auch, dass gegen ihn diverse Anklagen wegen Erpressung von Privatpersonen bei der Polizei eingereicht worden seien. Die Vorfälle seien jedoch grundsätzlich alle auf Personen in N._______ zurückzuführen. Es handle sich somit eindeutig um eine lokal begrenzte Verfolgungssituation durch Dritte, auch wenn letz- tere teilweise Angehörige des lokalen politischen beziehungsweise sicher- heitsbehördlichen Establishments seien. Dieser Eindruck bestätige sich durch seine legale und problemlose Ausreise über den Flughafen Delhi. Ausserdem gebe es auch Hinweise darauf, dass die indische Schutzinfra- struktur gerade in seinem Fall funktioniert habe. So habe beispielsweise das Antikorruptionsbüro auf seine Anzeige hin Ermittlungen gegen korrupte Polizeibeamte eingeleitet und es sei sogar zu Razzien in Büros der ver- dächtigen Polizeistation gekommen. Auch gegen die Distriktausweisung habe er sich erfolgreich gewehrt. Seine Aussagen und die Beweismittel legten sodann den Schluss nahe, dass die lokale Polizeistation von H._______ seine Anzeigen und jene seines Vaters betreffend die gewalt- samen Übergriffe seitens Q._______ und seiner Familie entgegengenom- men habe. Das von ihm geltend gemachte hohe Mass an Fehlverhalten der lokalen Behörden werde sodann angezweifelt. So habe er beispielsweise ausge- sagt, beim Vorfall vom (…) 2017 habe der anwesende Polizist ihm nicht geholfen. In einem Online-Artikel der Times of India vom (…) 2017 werde der Tathergang jedoch anders geschildert. Er habe gegenüber der Zeitung

E-5266/2021 Seite 13 gesagt, der anwesende Polizist habe versucht, ihm zu helfen und sei des- wegen ebenfalls von den Angreifern attackiert worden. Im Zuge der Ermitt- lungen habe die indische Polizei den Tatverdächtigen der Familie von Q._______ festgenommen. Diese mediale Version entspreche auch eher der von ihm anlässlich der BzP getätigten Aussage, dass die Polizei nach diesem Vorfall zu ihm ins Krankenhaus gekommen sei, um seine Aussagen aufzunehmen. In Bezug auf das angebliche Fehlverhalten der Behörden sei sein eigenes Verhalten sodann wirklichkeitsfremd. Einerseits habe er angegeben, zwischen dem Frühjahr 2017 und seiner letztmaligen Ausreise im Februar 2020 mehrfach von den indischen Behörden verhaftet und auf dem Polizeiposten beziehungsweise im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Andererseits sei seinem Reisepass zu entnehmen, dass er im ge- nannten Zeitraum mehrfach für touristische Zwecke das Land verlassen habe. Dass er die Gelegenheit ungenutzt gelassen habe, in diesen Län- dern Schutz zu ersuchen, sei realitätsfremd. Seine Aussagen, der DCP und das Antikorruptionsbüro hätten die Fälle zeitlich verschleppt, seien nicht fundierte Mutmassungen, zumal er sich auch juristisch gegen eine allfällige Inaktivität der lokalen Behörden hätte wehren können. Seine Erklärung, er habe dies nicht getan, weil korrupte Gerichtsbeamte unrechtmässig Geld für kostenfreie Gerichtsverfahren verlangten, sei eine Schutzbehauptung. Eine Internetrecherche zeige, dass Gerichts- und Verfahrensgebühren in Indien gängig und nicht auf korrupte und undurchsichtige Machenschaften der Behörden zurückzuführen seien. Des Weiteren sei er ausschliesslich im Falle der Distriktausweisung an den Mumbai High Court, das zweit- höchste Gericht Indiens, gelangt. In allen weiteren Fällen, insbesondere hinsichtlich der Übergriffe durch den Lokalpolitiker sowie des Fehlverhal- tens der Polizei von N._______, habe er dies nicht getan. Daneben wäre ihm auch noch der Gang ans höchste Gericht, den Supreme Court, offen gestanden. Seine persönlichen Beweggründe, die vorhandenen Schutz- möglichkeiten nicht in Anspruch zu nehmen – angeblich hohe und illegitime Verfahrenskosten, fehlendes Vertrauen in die Unabhängigkeit der indi- schen Gerichte, indische Lebenserfahrung –, ändere nichts an der Tatsa- che, dass der indische Staat grundsätzlich schutzwillig und -fähig sei. Dazu müsse ihm aber auch die Möglichkeit gegeben werden, was vorliegend nicht vollumfänglich der Fall gewesen sei. Er hätte sich im Übrigen an in Indien tätige internationale Nichtregierungs- und Hilfsorganisationen wen- den können.

E-5266/2021 Seite 14 Hinsichtlich der "fake cases" und unrechtmässigen Anschuldigung der Er- pressung, die zwar von Privatpersonen eingereicht worden seien aber an- geblich auf Q._______ und die mit ihm verbandelte Polizei von H._______ zurückzuführen seien – sei vorab festzustellen, dass Indien ein Rechtsstaat sei und Massnahmen ergreifen könne, sofern diese rechtsstaatlich legiti- men Zwecken dienten. Bei erfolgten oder vermuteten strafrechtlichen De- likten, wie Erpressung, sei es legitim, Massnahmen zu Untersuchungs- oder Sanktionszwecken einzuleiten. Da Indien über eine Schutzinfrastruk- tur in Form eines unabhängigen Justizsystems verfüge, habe er als Privat- person die Möglichkeit, sich gegen seiner Meinung nach unrechtmässige Anklagen juristisch zu wehren. Vor dem Hintergrund dieser offenen Ankla- gen verwundere auch nicht, dass sich die indische Polizei nach wie vor bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundige, zumal die von ihm einge- reichte E-Mail der Polizeistation von H._______ nahelege, dass er den in- dischen Behörden seine Kooperation zugesagt habe. Seine Aussagen sodann, die Verfolgungssituation gehe zugleich auf religi- öse Motive zurück, hätten von Befragung zu Befragung variiert und seien meist nur beiläufig von ihm erwähnt worden. Auch auf konkrete Nachfrage hin habe er den Zusammenhang zu religiösen Motiven nicht spezifisch und kohärent ausführen können. Auch sei es zu einer Ungereimtheit gekom- men. So habe er zunächst angegeben, anlässlich der gewaltsamen Vor- fälle auf der Polizeistation H._______ Mitte April 2017 seien Mitglieder der Hindi-Community-Groups anwesend gewesen. Zu denselben Vorfällen habe er aber eine ausführliche Beschwerde eingereicht, in welcher mit kei- nem Wort die Anwesenheit von Mitgliedern dieser Gruppe genannt sei. Darüber hinaus habe auch er selbst die Anwesenheit der religiösen Vertre- ter nicht (mehr) genannt, als er später aufgefordert worden sei, dieses Er- eignis nochmals in aller Ausführlichkeit zu beschreiben. Folglich sei nicht glaubhaft, dass die geltend gemachte Verfolgung zusätzlich auf religiösen Motiven beruhe, ganz abgesehen davon, dass er sich auch diesbezüglich hätte juristisch wehren können.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass die Vorinstanz einerseits fast durchgehend von der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung ausgehe, andererseits gewisse Vorbringen in Zweifel zu ziehen versuche und dort eine selektive Prüfung zu seinen Ungunsten vor- genommen habe. So sei die Konstruktion eines Widerspruches aus dem Zeitungsartikel gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers kleinlich, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, die Behörden hätten nichts unternommen auch gemeint haben könnte, die beiden Angreifer

E-5266/2021 Seite 15 seien nur pro forma und für kurze Zeit verhaftet worden. Zudem stütze der Artikel grundsätzlich die Glaubhaftigkeit, da er den vom Beschwerdeführer geschilderten Tathergang bestätige und ihn wie auch den Bruder von Q._______ namentlich erwähne. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig festgestellt habe, da er wäh- rend der Anhörung immer wieder gebeten worden sei, weniger Details an- zugeben. Er habe sodann hinreichend aufgezeigt, dass die indische Schutzinfra- struktur gegen ihn als Journalisten nicht funktioniert habe. Es handle sich in seinem Fall nicht um einen Einzelfall von Gewalt gegen Journalistinnen und Journalisten, sondern diesbezüglich bestehe ein grösseres strukturel- les Problem; Indien sei erst auf Platz 142 von 180 in Bezug auf die Pres- sefreiheit. Bei Q._______ handle es sich um einen hochrangigen Beamten und Politiker von N._______. Er habe die Gewalt und die Erpressungsver- suche oftmals mithilfe von Polizisten vollzogen und letztere seien gerade an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen, weshalb sich nicht nur die Frage nach der Schutzfähigkeit, sondern vielmehr auch jene nach der direkten staatlichen Verfolgung stelle. Die vordergründige Bereitschaft, in seinem Fall Schritte zu unternehmen, habe auch dazu dienen können, den Anschein der Unbefangenheit zu erwecken. Solange die Vorinstanz nicht belege, dass tatsächlich Erfolge im Kampf gegen die Personen erzielt wor- den seien, seien ihre Aussagen zur Schutzfähigkeit des indischen Staates unfundiert. Angesichts der weit verbreiteten Korruption sei auch nicht nach- vollziehbar, weshalb sie ihm vorhalte, er hätte sich an die Gerichte wenden können. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung, es habe sich um eine lokal begrenzte Verfolgungssituation durch Dritte ge- handelt. Auch in T._______ sei er verfolgt beziehungsweise verhaftet wor- den, einer Stadt, die zu einem anderen Bundesstaat gehöre. Auf diesen Umstand sei die Vorinstanz ungenügend eingegangen. Ausserdem agier- ten lokale Politiker oftmals nicht getrennt von nationalen Strukturen, insbe- sondere, wenn sie einer Partei angehörten. Q._______ sei Mitglied der na- tionalistischen Partei R._______, welche bis vor Kurzem Teil der nationa- len Regierung von Präsident Modi gewesen sei.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Vorhalt, der Sachver- halt sei nicht hinreichend abgeklärt worden entgegen, zwar sei der Be- schwerdeführer bei der Anhörung vom 10. August 2020 tatsächlich mehr-

E-5266/2021 Seite 16 fach aufgefordert worden, sich kürzer zu fassen. In der ergänzenden An- hörung vom 19. Oktober 2021 sei er aber zu den Aspekten, die weiterer Ausführungen bedurft hätten, ausführlich befragt worden. Ausserdem sei das Argument untauglich, weil das SEM seine Ausführungen nicht als sub- stanzarm qualifiziert habe, sondern er gewisse Aspekte seines zentralen Vorbringens konträr zu Aussagen anlässlich der BzP oder zu Quellen wie Gerichtsdokumenten und Zeitungsberichten dargestellt habe. Er habe die Geschehnisse nachweislich zu seinen Gunsten abgeändert. Sodann sei vor dem Hintergrund, dass Indien als "Safe Country" gelte und er nicht (alle) vorhandenen Schutzstrukturen genutzt habe, zweitrangig, ob eine lo- kale oder überregionale Verfolgungssituation gegeben sei.

E. 5.5 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Einwände aus der Beschwerde. Er moniert sodann die Plausibilitätsargu- mente des SEM, etwa indem es als realitätsfern eingestuft habe, dass der Beschwerdeführer nicht bereits während früherer Auslandreisen ein Asyl- gesuch eingereicht habe und seine Erklärung, er habe damals noch Ver- trauen in die örtlichen Behörden gehabt, nicht überzeugend sei. Der Ver- weis auf die angeblich fehlende Plausibilität sei umso stossender, als die Vorinstanz einen Grossteil der Asylvorbringen als glaubhaft eingestuft habe. Das Argument, er sei legal ausgereist, überzeuge schon deshalb nicht, weil er zu seiner Ausreise nicht weiter befragt worden sei. Im Übrigen könnten politische und religiöse Motive in Indien nicht klar unterschieden werden. Auch diesbezüglich habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, wenn es den Schluss ziehe, religiöse Motive seien nicht ersicht- lich, hätte es doch ohne Weiteres den vom Präsidenten Modi angeführten Hindunationalismus heranziehen können. Zudem gehöre Q._______ der nationalistisch-religiösen Partei R._______ an, deren Mitglieder ver- schiedentlich in kriminelle Aktivitäten verwickelt seien. Bereits die grosse Anzahl an Übergriffen spreche für eine fehlende Schutz- fähigkeit Indiens, im Übrigen überprüften die Niederlande derzeit den Sta- tus Indiens als sicheren Drittstaat. Weder die Polizei noch Justiz habe ver- hindern können, dass der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin Opfer von Gewalttaten geworden seien, weshalb unwesentlich sei, dass er die Rechtsmittel nicht ausgeschöpft habe. Es sei fraglich, ob höhere In- stanzen dem Beschwerdeführer einen langfristigen Schutz gewähren könnten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die erlittenen Gewalttaten seien gravierend gewesen, da sie schwere psychische Be-

E-5266/2021 Seite 17 schwerden bei ihm ausgelöst hätten und zu einer Posttraumatischen Be- lastungsstörung führen könnten; eine Rückführung könnte entsprechend eine Retraumatisierung bewirken.

E. 6.1 Zu Recht hat das SEM festgestellt, Indien sei ein "Safe Country" ge- mäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Im Rahmen der periodischen Überprü- fung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Aus dem Umstand, dass die Niederlande den ent- sprechenden Status Indiens derzeit überprüfe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrecht- lich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E. 6.2 Das SEM hat zu Recht und mit überzeugender Begründung festge- stellt, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die genannte Regelvermu- tung in seinem Fall zu widerlegen.

E. 6.2.1 Es kann zwar als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerde- führer mit Q._______ und weiteren diesem nahestehenden Personen aus N._______ Probleme gehabt hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass ge- wisse Behördenvertreter in N._______ sich nicht rechtmässig verhalten haben. Das SEM hat aber zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer das allfällige Fehlverhalten überhöht dargestellt habe. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich um eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung seitens der Behör- denvertreter in N._______ handeln würde. Zutreffend ist auch, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um lokal begrenzte Übergriffe durch Drittpersonen handelt, die nur dann asylrelevant sind, wenn die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz im massgeblichen Sinne (vgl. E. 4.2) davor findet. Auch aus den eingereichten Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise darauf, dass man dem Beschwerdeführer den Zugang zu Schutzstrukturen verwehrt hätte. Sein Einwand auf Beschwerdestufe, man habe seine An- zeigen nur vordergründig entgegengenommen, um sie anschliessend zu

E-5266/2021 Seite 18 verschleppen, findet ebenfalls keine Stütze. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer mehrheitlich Polizei- und nur wenige gerichtliche Unterla- gen einreicht, stützt diese Behauptung jedenfalls nicht. Vielmehr geht aus den Unterlagen hervor, dass man eine Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen, seine Aussagen zum Vorfall, als er im Auto von zwei Motorradfahrern angegriffen worden sei, detailliert und auch mit Nennung des Namens Q._______ aufgenommen habe und weitere Untersuchungen angeordnet worden seien (vgl. etwa First Information Report vom 1. Juni 2013 und Schreiben der Polizeistation I._______ vom 7. Juni 2013). Dass ihm der Zugang zum Justizsystem, unter anderem durch unrechtmässige Gebühren, verwehrt worden wäre, bleibt ebenso eine reine Behauptung. So hat er zum genannten Vorfall gerade ein Gerichtsdokument eingereicht, aus welchem ersichtlich wird, dass der Vorfall vom Gericht aufgenommen und seine Aussagen registriert worden sind. Die unbekannten Personen hätten indes bisher nicht ermittelt werden können (Final Form / Report, Ge- richt E._______ vom 11. März 2014). Im Übrigen ergibt sich aus dem First Information Report vom 30. Januar 2019, dass – entgegen seiner Angabe, die Polizei habe sich geweigert, eine Anzeige des Vaters entgegenzuneh- men – die Aussagen des Vaters sehr wohl aufgenommen worden sind. So- weit der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, das Argument des SEM, er habe die indischen Schutzstrukturen nicht ausgeschöpft sei untauglich, weil auch die höheren Gerichte ihm nicht langfristigen Schutz hätten ge- währen können, verkennt er den hier massgeblichen Schutzbegriff (vgl. E. 4.2). Dies gilt ebenso für seinen Einwand, das SEM habe keine Belege vorgelegt für die effektive Wirksamkeit der von den indischen Behörden eingeleiteten Massnahmen, ganz abgesehen davon, dass er dabei von ei- ner falschen Verteilung der Beweislast ausgeht.

E. 6.2.2 Auch im Zusammenhang mit den angeblich falschen Anschuldigun- gen gegen den Beschwerdeführer, welche er als "fake cases" betitelt, lässt sich den Akten kein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorgehen der heimatli- chen Behörden entnehmen. Dass ein Staat Untersuchungsmassnahmen einleitet, wenn strafrechtlich relevante Anschuldigungen gegen eine Per- son vorliegen, spricht gerade für ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen der betreffenden Behörden. Aus den diesbezüglichen Unterlagen wird auch er- sichtlich, dass weitere Untersuchungen angeordnet und Beweismittel bei- gezogen wurden, was die Annahme eines rechtsstaatlich korrekten Verfah- rens stützt (vgl. Final Form / Report des Gerichts E._______ vom 28. Juli 2017). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mit- gewirkt und nicht befragt werde können, da er sich nicht zur Verfügung

E-5266/2021 Seite 19 gehalten habe (vgl. E-Mail der Polizeistation H._______ an den Beschwer- deführer vom 17. Juli 2020). Ein unrechtmässiges Vorgehen geht aus den Beweismitteln jedenfalls nicht hervor und das Vorbringen, es seien unrecht- mässige Verfahren gegen ihn eröffnet worden bleibt eine Behauptung für deren Richtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen.

E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer moniert dann, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer lokal begrenzten Verfolgung ausgegangen, indem sie nicht be- rücksichtigt habe, dass er auch in T._______ von Polizisten aus N._______ festgehalten worden sei. Aus den vom Beschwerdeführer übersetzten Be- weismitteln geht allerdings hervor, dass die Untersuchungshaft aufgrund des gegen ihn wegen Erpressung eingeleiteten Verfahrens angeordnet wurde (vgl. Dokument des Gerichts D._______ vom 7. April 2017). Vor die- sem Hintergrund und dem unter E. 6.2.2 Erwogenen, deutet nichts darauf hin, dass die Festnahme des Beschwerdeführers in T._______ nicht legitim gewesen wäre, jedenfalls sind keine belastbaren Hinweise auf eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung in T._______ erkennbar. Ergänzend ist festzustellen, dass sich aus den Akten kein besonders ex- poniertes und kritisches Profil des Beschwerdeführers als Journalist ergibt, zumal er einzig einige im Jahr 2015 veröffentlichte Artikel einreichte. Auch wenn angenommen werden kann, dass er mit dem Lokalpolitiker Q._______ Probleme aufgrund seiner kritischen Berichterstattung gehabt hat, lässt sich nicht schliessen, dass er darüber hinaus aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist weitergehende Behelligungen ausserhalb von N._______ zu befürchten hätte.

E. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, die Übergriffe seien re- ligiös motiviert gewesen, ist den diesbezüglichen Erwägungen des SEM einzig anzufügen, dass die Frage des Motivs angesichts der festgestellten Schutzfähigkeit der indischen Behörden auch in seinem Falle ohnehin of- fenbleiben kann.

E. 6.2.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2019 mehrfach für touristische Zwecke das Land verlassen hat und wie- dereingereist ist (A15, Ziff. 2.04) spricht einerseits gegen seine subjektive Furcht vor Verfolgung. Sein diesbezüglicher Einwand in der Replik, sein ganzes soziales Netz sei in Indien gewesen und er hätte seinen Beruf an keinem anderen Ort ausüben können ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass er sich kurz darauf trotzdem für eine definitive Ausreise entschieden hat. Auch aus objektiver Sicht lässt sich eine mehrfache legale Ein- und

E-5266/2021 Seite 20 Ausreise nicht mit einer im ganzen Land stattfindenden Verfolgung verein- baren. Gegen eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung spricht schliesslich auch seine letztmalige legale Ausreise über den Flughafen Delhi. Inwiefern er weiter zur von ihm selbst geltend gemachten legalen Ausreise hätte be- fragt werden sollen, erhellt nicht und eine Verletzung der Untersuchungs- pflicht des SEM ist nicht ersichtlich. Dies gilt im Übrigen auch sonst überall, wo er moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und festgestellt. Es kann diesbezüglich zum einen auf das zutreffende Ar- gument in der Vernehmlassung verwiesen werden. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Bezeichnen- derweise konkretisiert er auch nicht, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive abgeklärt habe.

E. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Inwiefern im Wegweisungspunkt Kassationsgründe vorhanden wären wird nicht ansatzweise begründet und solche sind auch nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten befindet er sich in ei- nem Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person, welche sich ebenfalls in einem Asylverfahren befindet. Daraus wird allerdings schon deshalb kein potenzieller Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung er- sichtlich, weil die Partnerin, soweit ersichtlich, nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; m.w.H.).

E-5266/2021 Seite 21

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschie- bung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Allfälligen weiteren An- griffen von dritter Seite kann der Beschwerdeführer mit einer Wohnsitz- nahme in einer anderen Stadt ausweichen. Sodann kann er gegebenen- falls die heimatlichen Behörden um Schutz ersuchen. Dass allfällige gegen ihn hängige Verfahren illegitim oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer ernsthaften Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behand- lung verbunden wären, vermag er nicht darzutun. Auch wenn sich die Men-

E-5266/2021 Seite 22 schenrechtslage in Indien teilweise für Journalisten als problematisch er- weist, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er selbst in mas- sgeblicher Weise davon betroffen wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Be- schwerdeführer über eine gute Schulbildung, mehrjähriger Berufserfah- rung und ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Le- bensunterhalt wird aufkommen können. Allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers könnten auch in Indien behandelt werden. Soweit in der Replik auf die Gefahr einer Retraumatisierung hingewiesen wird, ist zum einen festzustellen, dass den Akten nur der Hinweis auf Verdacht ei- ner PTBS entnommen werden kann. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, könnte sie im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt wer- den. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, sich in einer anderen Stadt als N._______ niederzulas- sen. Angesichts seiner persönlichen Lebensumstände steht es ihm nicht nur frei nach T._______, sondern auch in eine andere beliebige Stadt sei- nes Heimatstaates zurückzukehren, sollte er allfälligen weiteren Bedrohun- gen ausweichen wollen.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E-5266/2021 Seite 23

E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Dezember 2021 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 11 Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde das Gesuch um amtliche Ver- beiständung gutgeheissen und MLaw Milad Al-Rafu als amtlicher Rechts- beistand eingesetzt. Ihm ist somit ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung – ab dem Zeitpunkt seiner Mandatsanzeige vom

E. 13 Januar 2022 – zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist das amtliches Honorar auf Fr. 1500.– zulasten der Gerichtskasse festzu- setzen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5266/2021 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Milad Al-Rafu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5266/2021 Urteil vom 17. Januar 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und WegweisungVerfügung des SEM vom 26. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2020 mit seinem Reisepass legal über den Flughafen Delhi. Am 1. März 2020 reichte er im Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Am 13. März 2020 wurde dort im Beisein einer zugewiesenen Rechtsvertretung eine Befragung zur Person durchgeführt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten (...) [nachfolgend A] 15). Mit Verfügung vom 17. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuches bewilligt und er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 24. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM Akten (...) [nachfolgend B] 6). Diese Anhörung musste wegen Verständigungsschwierigkeiten vorzeitig abgebrochen werden. Am 10. August 2020 (Protokoll in den SEM-Akten B12) wurde er erneut zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten B12). C. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und er wurde dem Kanton B._______ zugeteilt. D. Am 19. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren ergänzend angehört (Protokoll in den SEM-Akten B38). E. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer nebst seinem indischen Reisepass, Führerschein, Personalausweis und Studentenausweis folgende Beweismittel zu den Akten:

- einen Presseausweis,

- Fotos eines Lokalpolitikers,

- diverse von ihm verfasste und im Jahr 2015 veröffentlichte Artikel,

- einen Krankenhausbericht vom 31. Oktober 2017 inklusive Fotos seiner Verletzungen,

- Screenshots seiner Accounts in den sozialen Medien,

- eine vom Beschwerdeführer verfasste E-Mail an verschiedene Zeitungen/Journalisten betreffend die Vorfälle vom (...) 2017,

- diverse Unterlagen betreffend gegen ihn eingeleitete Verfahren: Erstes Verfahren: Erpressungsklage, eingereicht von C._______, Besitzer eines (...) Centers vom 31. März 2017, Ablehnung eines Kautionsantrags durch das Sessionsgericht D._______ vom 7. April 2017, Arrest/Court Surrender Form betreffend seine Verhaftung vom (...) 2017, Final Form/Report, Gericht E._______ vom 28. Juli 2017, Zweites Verfahren: Erpressungsklage, eingereicht von F._______, Besitzer eines (...)ladens, vom 17. April 2017, Arrest/Court Surrender Form betreffend seine Verhaftung vom (...), Final Form/Report des Gerichts E._______ vom 28. Juli 2017, Drittes Verfahren: Erpressungsklage, Gutheissung des Kautionsantrags durch das Sessionsgericht D._______ vom 10. Januar 2018, Viertes Verfahren: Erpressungsklage, eingereicht durch G._______, First Information Report vom 11. Januar 2020, Polizeistation H._______, Verfahren betreffend Rayonverbot: Aufforderung des Assistant Commissioner of Police I._______, für eine Befragung auf den Polizeiposten zu kommen vom 6. September 2017, Bestätigung Eingang eines Antrags des Beschwerdeführers beim High Court of Judicature J._______ vom 14. Januar 2019,

- Diverse Unterlagen betreffend vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerden/Anzeigen: Schreiben vom 29. Mai 2013 (an Commissioner of Police) und vom 31. Mai 2013 (an Senior Police Inspector) betreffend die Übergriffe gegen seine Person, Strafanzeige des Beschwerdeführers (First Information Report der Polizeistation I._______ vom 1. Juni 2013), Schreiben der I._______ Polizeistation an Commissioner of Police E._______ vom 7. Juni 2013 bezüglich des Vorfalls vom (...) 2013, Final Form/Report des Gerichts E._______ vom 11. März 2014 (bezüglich seiner Anzeige bei der Polizeistation am 1. Juni 2013), ein Schreiben des Beschwerdeführers an den Police Commissioner betreffend das Fehlverhalten der Polizeistation H._______ vom 21. Juni 2017,

- eine an den Beschwerdeführer gesandte E-Mail der Polizeistation H._______ vom 17. Juli 2020 betreffend Befragungstermine, zu welchen er nicht erschienen sei,

- Unterlagen betreffend vom Vater des Beschwerdeführers erhobene Beschwerden/Anzeigen: Schreiben an den Commissioner of Police, Polizeistation K._______, vom 7. Oktober 2014, Schreiben vom 10. April 2017 an Police Inspector, Polizeistation H._______, First Information Report der Polizeistation H._______ vom 31. Januar 2019 bezüglich des Vorfalls vom (...) 2019 (Entführung),

- Ärztliche Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand und Behandlungen in der Schweiz. F. Mit Verfügung vom 26. November 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, die Verfügung unter Gewährung einer Beschwerdefrist von 30 Tage im Sinne von Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG neu zu erlassen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren sowie eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. H. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 gelangte der Beschwerdeführer persönlich ans Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er gehe davon aus, dass die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung falsch sei und eine solche von 30 Tagen gelte. Mit Schreiben vom selben Tag setzte er das Gericht darüber in Kenntnis, dass er seinem bisherigen Rechtsvertreter das Mandat entzogen habe. I. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen, welche amtlich beigeordnet werden solle. J. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 (recte 2022) informierte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht über das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine aktualisierte Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters und eine Fürsorgebestätigung einzureichen K.b Am 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine aktualisierte Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde L._______ vom 3. Februar 2022 ein. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Milad Al-Rafu antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen. M. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022 präzisierte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegehren und beantragte, nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise sei er im Falle von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache bezüglich der Prüfung der Wegweisung zwecks erneuter Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann wiederholte er in prozessualer Hinsicht die bereits in der Beschwerde gestellten Anträge. N. N.a Am 10. März 2022 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen und hielt mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. N.b Die mit Zwischenverfügung vom 14. März 2022 gewährte Gelegenheit zur Replik nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2022 wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das SEM hat in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung eine fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG angegeben. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei Indien um ein sogenanntes "Safe Country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt. Es liegt aber kein Asylentscheid vor, der ohne weitere Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG getroffen worden ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass das SEM mit Entscheid vom 12. August 2020 eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren vorgenommen und den Beschwerdeführer in der Folge ergänzend angehört hat. Auch weitere Abklärungen und Instruktionsmassnahmen wurden durchgeführt. Mithin handelt es sich um einen Entscheid, der in Anwendung von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 4 AsylG im erweiterten Verfahren ergangen ist, entsprechend beträgt die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 108 Abs. 2 AsylG dreissig Kalendertage. Die falsche Rechtsmittelbelehrung hat jedoch für den Beschwerdeführer nicht zu einem Rechtsnachteil geführt, zumal er durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 die Verfügung des SEM vom 26. November 2021 noch innerhalb der (falschen) fünf Arbeitstagen angefochten hat. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 präzisierte er sodann seine Rechtsbegehren und begründete die Beschwerde materiell. Damit erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4., 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er stamme aus dem Bundesstaat M._______ und habe in N._______ die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss habe er (online) Kurse im Bereich (...), diverse (...)-kurse und einen (...)kurs besucht. Ab (...) 2010 sei in N._______ die Tageszeitung "O._______" publiziert worden, bei welcher sein Vater mitgewirkt habe. So habe auch er als Journalist angefangen zu arbeiten. Er sei als Pressevertreter der Regierung des Bundesstaates M._______ akkreditiert worden und habe begonnen, kritisch über diese zu schreiben, beispielsweise über Korruption oder schlechte Strassen. Er habe auch regelmässig über das P._______ Department (...) geschrieben. Wegen seiner kritischen Artikel hätten seine Probleme begonnen. Im 2012 sei er im Gebäude des P._______ vom Stadtpräsidenten von N._______ namens Q._______ (...) welcher auch der Anführer der Partei R._______ im Bundestaat und Vorsteher des P._______ sei, angegriffen worden. Dieser habe ihm seine negativen Artikel über die Regierung vorgeworfen und seine Anhänger hätten auf ihn eingeschlagen. Auch Q._______ selbst habe ihn geschlagen und ihn schliesslich in sein Büro gebracht und gefragt, weshalb er schlecht über seine Partei schreibe. Sein Vater habe vom Streit erfahren und sei kurz darauf zum Büro gekommen. Q._______ habe ihm gedroht, sein Sohn solle sich nicht mehr negativ äussern und sie sollten nicht zur Polizei gehen, ansonsten er für falsche Verfahren ("fake cases") gegen ihn (den Beschwerdeführer) sorgen werde. Sein Vater habe ihm nahegelegt, nicht zur Polizei zu gehen, da Q._______ die Mittel habe, die Polizei zu beeinflussen. Einige Monate später sei er erneut von Q._______ in der Eingangshalle des P._______ angegriffen worden. Dieses Mal sei er zur Polizei gegangen und habe vom Angriff berichtet. Diese habe ihm jedoch gesagt, man werde dem Fall nicht weiter nachgehen, er solle sich bei einem höheren Departement, dem Deputy Commissioner of Police (DCP) melden. Dorthin habe er einen Bericht geschickt. Im März 2013 sei er vom DCP telefonisch zu einer Aussage eingeladen worden. Auf dem Weg dorthin sei er von zwei Anhängern von Q._______ angehalten worden. Einer habe sich mit einer Pistole zu ihm ins Auto gesetzt und ihn gefragt, weshalb er kritische Artikel über den politischen Führer, über den "S._______" und über den Hinduismus schreibe. Man habe von ihm verlangt, die Beschwerde gegen Q._______ zurückzuziehen, ansonsten ihm etwas passieren werde. Er habe den Vorfall umgehend bei einer Polizeistation rapportiert. Ein paar Tage später sei er auf dem Weg zum DPC von einem Auto angefahren worden und habe sich ein Bein gebrochen. Der Fahrer sei ein Verwandter von Q._______ gewesen und habe versucht, vom Tatort zu fliehen, sei jedoch von Passanten aufgehalten worden. Er sei in einem Krankenhaus drei Mal am Bein operiert worden. Auch diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet, welche die Anzeige zunächst nicht habe entgegennehmen wollen. Aufgrund des öffentlichen Drucks - er habe darüber auf sozialen Medien berichtet - sei dann doch ein Verfahren eröffnet worden. Dieses sei noch immer beim Gericht hängig. Der DCP habe nichts weiter in seinem Fall unternommen. Es habe in der Folge diverse Angriffe auf das Büro seiner Zeitung gegeben, welche er jeweils der Polizei gemeldet habe. Die Polizei habe zwar den Anschein gegeben, den Vorfällen nachzugehen, sei aber insgeheim auf der Seite von Q._______ gestanden. Er habe die Fälle auch auf sozialen Medien veröffentlicht. Am (...) 2017 sei er von der Polizei in H._______ der Erpressung eines Ladenbesitzers beschuldigt worden, obwohl es dafür keinerlei Beweise gegeben habe. Er habe auch dies auf sozialen Medien publik gemacht. Daraufhin sei sein Vater entführt und zu einer Falschaussage gezwungen worden. Man habe ihm ein Video geschickt, in welchem der Vater sage, man solle nicht glauben, was sein Sohn schreibe. Mitglieder der Partei R._______ hätten das Video verbreitet. Der Vater habe das Geschehene der Polizei melden wollen, diese habe sich jedoch geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen. Man habe ihm gesagt, die Polizei werde keine Anzeigen gegen politische Personen aufnehmen, man habe bereits seinen Sohn darüber informiert. Kurz darauf sei das Auto seiner Schwester beschlagnahmt worden. Als der Vater dies ebenfalls bei der Polizei habe melden wollen, habe man ihm gesagt, das sei passiert, da sein Sohn ein Krimineller sei. Man habe den Vater unter Druck gesetzt, den Aufenthalt seines Sohnes bekannt zu geben, man suche nach ihm. Am (...) 2017 sei er in T._______, wo er sich bei seiner Tante aufgehalten habe, verhaftet worden. Man habe ihn zurück nach N._______ gebracht und sieben Tage lang auf einer Polizeistation festgehalten, er sei auch misshandelt worden. Man habe ihn erneut gefragt, weshalb er über den "S._______" und kritisch über den Hinduismus schreibe. Nach sieben Tagen sei er in ein Gefängnis verlegt worden. Bei einem Verhör im Büro des Senior Police Inspectors seien auch Q._______ und Mitglieder der Hindi-Community-Groups anwesend gewesen. Die Polizei habe diesen verkündet, dass er nicht mehr über kritische Angelegenheiten schreiben werde. Nach einigen Tagen in Haft habe er erfahren, dass eine weitere Person Anschuldigungen gegen ihn vorgebracht habe. Nach 14 Tagen sei er nach der Bezahlung einer Kaution durch seinen Vater freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich immer wieder bei der Polizei melden müssen. Ein Beamter habe ihm gesagt, er müsse Geld bezahlen, damit die Belästigungen aufhören würden. Dies habe er dem Antikorruptionsbüro gemeldet, welches tatsächlich der Angelegenheit habe nachgehen und der Polizei eine Falle stellen wollen, was aber nicht funktioniert habe. Er vermute, dass die Polizei bereits informiert gewesen sei. Daraufhin habe er vermehrt auf sozialen Medien Berichte veröffentlicht. Einen Angriff eines Neffen von Q._______ habe die Polizei dann nicht aufgenommen mit dem Kommentar, das passiere, wenn er gegen die Polizei vorgehe. Da habe er realisiert, dass die Polizei und die Partei R._______ zusammenarbeiteten. Er habe dann eine Privatklage beim Gericht in E._______ lanciert, jedoch nie eine Einladung zu einer Anhörung erhalten. Eines Tages habe er vom Assistent Commissioner Police (ACP) die Nachricht erhalten, dass zahlreiche Verfahren gegen ihn existierten und er eine Gefahr für den Distrikt sei. Er solle zum Polizeiposten kommen und er könne sich zur Absicht äussern, ihn aus dem Distrikt zu weisen. Am (...) 2017 sei er mit dem Auto unterwegs gewesen und es sei zu einer Kollision mit einem Schulbus gekommen. Ein Polizist sei zum Unfallort gekommen und habe ihn und den Busfahrer auf einen Posten mitnehmen wollen. Da der Busfahrer die Kinder zur Schule habe fahren müssen, sei er alleine mit dem Polizisten am Unfallort verblieben, welcher sich in der Nähe eines Parteibüros der R._______ befunden habe. Kurz darauf sei der Bruder von Q._______ mit weiteren Anhängern erschienen und sie hätten auf ihn eingeschlagen und sein Auto beschädigt. Auch der Polizist sei angegriffen worden. Er habe sich erneut im Krankenhaus behandeln lassen müssen und die Polizei sei vorbeigekommen, um einen Rapport über den Vorfall aufzunehmen. Nachdem nichts weiter geschehen sei, er habe sich deswegen bei höheren Instanzen beschwert. Schliesslich sei von der Polizei eine Anzeige gegen Unbekannt aufgenommen worden. Kurz darauf sei sein Auto in Brand gesetzt worden. Wiederum sei er der Erpressung beschuldigt und angeklagt worden. Der Kläger habe jedoch die Anzeige wieder zurückgezogen und ausgesagt, er habe die Anzeige auf Drängen von Politikern und der Polizei eingereicht. Zunächst sei das Verfahren dennoch weitergeführt, dann jedoch eingestellt worden. Er vermute, dass man viele Verfahren gegen ihn habe einleiten wollen, damit man ihn unter dem "U._______" hätte anklagen können. Später sei er wieder auf einen Polizeiposten mitgenommen worden und es sei ein Rayon-Verbot für ihn ausgesprochen worden. Er hätte sich nicht mehr in gewissen Distrikten der Stadt aufhalten dürfen, darunter in jenem, in welchem er gewohnt habe. Er sei mit Unterstützung eines Anwalts an das V._______ Gericht und dann an den Mumbai High Court gelangt. Dieser habe das Urteil der Vorinstanz zu seinen Gunsten geändert und das Rayon-Verbot von zwei Jahren auf ein Jahr und von fünf Distrikten auf drei beschränkt. Dann sei er erneut von der Polizei angehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, sich nicht an das Rayon-Verbot zu halten und es sei ihm mitgeteilt worden, dass es zu einer vierten Erpressungsklage gegen ihn gekommen sei. Er sei deswegen drei Tage lang in Polizeigewahrsam gewesen. Nachdem er weitere Male beschuldigt worden sei, das Rayon-Verbot missachtet zu haben und jeweils eine Nacht in Polizeigewahrsam gewesen sei, sei er 2018 schliesslich zu seiner Tante nach T._______ gezogen. Dort habe er als Journalist weitergearbeitet und ein eigenes Geschäft namens "W._______" geführt. Die Polizei habe sich auch nach seinem Wegzug immer wieder bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Am (...) 2019 sei sein Vater entführt, geschlagen und dann wieder freigelassen worden. Eine Anzeige des Vaters sei als Tat Unbekannter registriert worden. Am selben Tag habe Q._______ ihn angerufen, weil er wieder einen kritischen Artikel geschrieben habe. Kurz darauf habe die Polizei in T._______ ihn aufgesucht und ihm vorgeworfen, er habe sich nicht korrekt angemeldet. Erneut sei eine Anklage wegen Erpressung eingereicht worden. Er habe sich mit Unterstützung eines Anwalts gewehrt und der Richter habe ihn angewiesen, die Ermittlungen der Polizei in N._______ zu unterstützen. Er habe indes verlangt, dass eine andere Polizeistation die Ermittlungen führe. Kurz darauf habe es eine erneute Klage gegen ihn gegeben. Daraufhin habe sein Anwalt ihm mitgeteilt, dass er in Indien nicht sicher sei und die Polizei und Politiker ihn wohl in Haft sehen wollten. Deswegen habe er Indien im Februar 2020 verlassen. Seither bedrohe die Polizei regelmässig seine Familie. Alle Verfahren gegen ihn seien noch hängig, ebenso jene, die er seinerseits eingeleitet habe. 5.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass keine Hinweise darauf bestünden, welche die Vermutung, in Indien finde flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht statt, in seinem Fall umstossen könnten. Zwar sei glaubhaft, dass er als Journalist gearbeitet habe und von Q._______ und dessen Familienangehörigen mehrmals gewaltsam angegriffen worden sei. Auch ein mögliches Fehlverhalten einzelner Beamter der Polizeistation von H._______ (Schlagen von Verdächtigen, Korruption, etc.) sei aufgrund der überwiegend glaubhaften Ausführungen nicht gänzlich auszuschliessen, selbst wenn das Fehlverhalten von ihm überhöht dargestellt werde. Glaubhaft sei auch, dass gegen ihn diverse Anklagen wegen Erpressung von Privatpersonen bei der Polizei eingereicht worden seien. Die Vorfälle seien jedoch grundsätzlich alle auf Personen in N._______ zurückzuführen. Es handle sich somit eindeutig um eine lokal begrenzte Verfolgungssituation durch Dritte, auch wenn letztere teilweise Angehörige des lokalen politischen beziehungsweise sicherheitsbehördlichen Establishments seien. Dieser Eindruck bestätige sich durch seine legale und problemlose Ausreise über den Flughafen Delhi. Ausserdem gebe es auch Hinweise darauf, dass die indische Schutzinfrastruktur gerade in seinem Fall funktioniert habe. So habe beispielsweise das Antikorruptionsbüro auf seine Anzeige hin Ermittlungen gegen korrupte Polizeibeamte eingeleitet und es sei sogar zu Razzien in Büros der verdächtigen Polizeistation gekommen. Auch gegen die Distriktausweisung habe er sich erfolgreich gewehrt. Seine Aussagen und die Beweismittel legten sodann den Schluss nahe, dass die lokale Polizeistation von H._______ seine Anzeigen und jene seines Vaters betreffend die gewaltsamen Übergriffe seitens Q._______ und seiner Familie entgegengenommen habe. Das von ihm geltend gemachte hohe Mass an Fehlverhalten der lokalen Behörden werde sodann angezweifelt. So habe er beispielsweise ausgesagt, beim Vorfall vom (...) 2017 habe der anwesende Polizist ihm nicht geholfen. In einem Online-Artikel der Times of India vom (...) 2017 werde der Tathergang jedoch anders geschildert. Er habe gegenüber der Zeitung gesagt, der anwesende Polizist habe versucht, ihm zu helfen und sei deswegen ebenfalls von den Angreifern attackiert worden. Im Zuge der Ermittlungen habe die indische Polizei den Tatverdächtigen der Familie von Q._______ festgenommen. Diese mediale Version entspreche auch eher der von ihm anlässlich der BzP getätigten Aussage, dass die Polizei nach diesem Vorfall zu ihm ins Krankenhaus gekommen sei, um seine Aussagen aufzunehmen. In Bezug auf das angebliche Fehlverhalten der Behörden sei sein eigenes Verhalten sodann wirklichkeitsfremd. Einerseits habe er angegeben, zwischen dem Frühjahr 2017 und seiner letztmaligen Ausreise im Februar 2020 mehrfach von den indischen Behörden verhaftet und auf dem Polizeiposten beziehungsweise im Gefängnis misshandelt worden zu sein. Andererseits sei seinem Reisepass zu entnehmen, dass er im genannten Zeitraum mehrfach für touristische Zwecke das Land verlassen habe. Dass er die Gelegenheit ungenutzt gelassen habe, in diesen Ländern Schutz zu ersuchen, sei realitätsfremd. Seine Aussagen, der DCP und das Antikorruptionsbüro hätten die Fälle zeitlich verschleppt, seien nicht fundierte Mutmassungen, zumal er sich auch juristisch gegen eine allfällige Inaktivität der lokalen Behörden hätte wehren können. Seine Erklärung, er habe dies nicht getan, weil korrupte Gerichtsbeamte unrechtmässig Geld für kostenfreie Gerichtsverfahren verlangten, sei eine Schutzbehauptung. Eine Internetrecherche zeige, dass Gerichts- und Verfahrensgebühren in Indien gängig und nicht auf korrupte und undurchsichtige Machenschaften der Behörden zurückzuführen seien. Des Weiteren sei er ausschliesslich im Falle der Distriktausweisung an den Mumbai High Court, das zweithöchste Gericht Indiens, gelangt. In allen weiteren Fällen, insbesondere hinsichtlich der Übergriffe durch den Lokalpolitiker sowie des Fehlverhaltens der Polizei von N._______, habe er dies nicht getan. Daneben wäre ihm auch noch der Gang ans höchste Gericht, den Supreme Court, offen gestanden. Seine persönlichen Beweggründe, die vorhandenen Schutzmöglichkeiten nicht in Anspruch zu nehmen - angeblich hohe und illegitime Verfahrenskosten, fehlendes Vertrauen in die Unabhängigkeit der indischen Gerichte, indische Lebenserfahrung -, ändere nichts an der Tatsache, dass der indische Staat grundsätzlich schutzwillig und -fähig sei. Dazu müsse ihm aber auch die Möglichkeit gegeben werden, was vorliegend nicht vollumfänglich der Fall gewesen sei. Er hätte sich im Übrigen an in Indien tätige internationale Nichtregierungs- und Hilfsorganisationen wenden können. Hinsichtlich der "fake cases" und unrechtmässigen Anschuldigung der Erpressung, die zwar von Privatpersonen eingereicht worden seien aber angeblich auf Q._______ und die mit ihm verbandelte Polizei von H._______ zurückzuführen seien - sei vorab festzustellen, dass Indien ein Rechtsstaat sei und Massnahmen ergreifen könne, sofern diese rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Bei erfolgten oder vermuteten strafrechtlichen Delikten, wie Erpressung, sei es legitim, Massnahmen zu Untersuchungs- oder Sanktionszwecken einzuleiten. Da Indien über eine Schutzinfrastruktur in Form eines unabhängigen Justizsystems verfüge, habe er als Privatperson die Möglichkeit, sich gegen seiner Meinung nach unrechtmässige Anklagen juristisch zu wehren. Vor dem Hintergrund dieser offenen Anklagen verwundere auch nicht, dass sich die indische Polizei nach wie vor bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundige, zumal die von ihm eingereichte E-Mail der Polizeistation von H._______ nahelege, dass er den indischen Behörden seine Kooperation zugesagt habe. Seine Aussagen sodann, die Verfolgungssituation gehe zugleich auf religiöse Motive zurück, hätten von Befragung zu Befragung variiert und seien meist nur beiläufig von ihm erwähnt worden. Auch auf konkrete Nachfrage hin habe er den Zusammenhang zu religiösen Motiven nicht spezifisch und kohärent ausführen können. Auch sei es zu einer Ungereimtheit gekommen. So habe er zunächst angegeben, anlässlich der gewaltsamen Vorfälle auf der Polizeistation H._______ Mitte April 2017 seien Mitglieder der Hindi-Community-Groups anwesend gewesen. Zu denselben Vorfällen habe er aber eine ausführliche Beschwerde eingereicht, in welcher mit keinem Wort die Anwesenheit von Mitgliedern dieser Gruppe genannt sei. Darüber hinaus habe auch er selbst die Anwesenheit der religiösen Vertreter nicht (mehr) genannt, als er später aufgefordert worden sei, dieses Ereignis nochmals in aller Ausführlichkeit zu beschreiben. Folglich sei nicht glaubhaft, dass die geltend gemachte Verfolgung zusätzlich auf religiösen Motiven beruhe, ganz abgesehen davon, dass er sich auch diesbezüglich hätte juristisch wehren können. 5.3 Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Rechtsmitteleingabe, dass die Vorinstanz einerseits fast durchgehend von der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung ausgehe, andererseits gewisse Vorbringen in Zweifel zu ziehen versuche und dort eine selektive Prüfung zu seinen Ungunsten vorgenommen habe. So sei die Konstruktion eines Widerspruches aus dem Zeitungsartikel gegenüber den Aussagen des Beschwerdeführers kleinlich, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, die Behörden hätten nichts unternommen auch gemeint haben könnte, die beiden Angreifer seien nur pro forma und für kurze Zeit verhaftet worden. Zudem stütze der Artikel grundsätzlich die Glaubhaftigkeit, da er den vom Beschwerdeführer geschilderten Tathergang bestätige und ihn wie auch den Bruder von Q._______ namentlich erwähne. In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig festgestellt habe, da er während der Anhörung immer wieder gebeten worden sei, weniger Details anzugeben. Er habe sodann hinreichend aufgezeigt, dass die indische Schutzinfrastruktur gegen ihn als Journalisten nicht funktioniert habe. Es handle sich in seinem Fall nicht um einen Einzelfall von Gewalt gegen Journalistinnen und Journalisten, sondern diesbezüglich bestehe ein grösseres strukturelles Problem; Indien sei erst auf Platz 142 von 180 in Bezug auf die Pressefreiheit. Bei Q._______ handle es sich um einen hochrangigen Beamten und Politiker von N._______. Er habe die Gewalt und die Erpressungsversuche oftmals mithilfe von Polizisten vollzogen und letztere seien gerade an Menschenrechtsverletzungen beteiligt gewesen, weshalb sich nicht nur die Frage nach der Schutzfähigkeit, sondern vielmehr auch jene nach der direkten staatlichen Verfolgung stelle. Die vordergründige Bereitschaft, in seinem Fall Schritte zu unternehmen, habe auch dazu dienen können, den Anschein der Unbefangenheit zu erwecken. Solange die Vorinstanz nicht belege, dass tatsächlich Erfolge im Kampf gegen die Personen erzielt worden seien, seien ihre Aussagen zur Schutzfähigkeit des indischen Staates unfundiert. Angesichts der weit verbreiteten Korruption sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihm vorhalte, er hätte sich an die Gerichte wenden können. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einschätzung, es habe sich um eine lokal begrenzte Verfolgungssituation durch Dritte gehandelt. Auch in T._______ sei er verfolgt beziehungsweise verhaftet worden, einer Stadt, die zu einem anderen Bundesstaat gehöre. Auf diesen Umstand sei die Vorinstanz ungenügend eingegangen. Ausserdem agierten lokale Politiker oftmals nicht getrennt von nationalen Strukturen, insbesondere, wenn sie einer Partei angehörten. Q._______ sei Mitglied der nationalistischen Partei R._______, welche bis vor Kurzem Teil der nationalen Regierung von Präsident Modi gewesen sei. 5.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Vorhalt, der Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden entgegen, zwar sei der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 10. August 2020 tatsächlich mehrfach aufgefordert worden, sich kürzer zu fassen. In der ergänzenden Anhörung vom 19. Oktober 2021 sei er aber zu den Aspekten, die weiterer Ausführungen bedurft hätten, ausführlich befragt worden. Ausserdem sei das Argument untauglich, weil das SEM seine Ausführungen nicht als substanzarm qualifiziert habe, sondern er gewisse Aspekte seines zentralen Vorbringens konträr zu Aussagen anlässlich der BzP oder zu Quellen wie Gerichtsdokumenten und Zeitungsberichten dargestellt habe. Er habe die Geschehnisse nachweislich zu seinen Gunsten abgeändert. Sodann sei vor dem Hintergrund, dass Indien als "Safe Country" gelte und er nicht (alle) vorhandenen Schutzstrukturen genutzt habe, zweitrangig, ob eine lokale oder überregionale Verfolgungssituation gegeben sei. 5.5 In der Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Einwände aus der Beschwerde. Er moniert sodann die Plausibilitätsargumente des SEM, etwa indem es als realitätsfern eingestuft habe, dass der Beschwerdeführer nicht bereits während früherer Auslandreisen ein Asylgesuch eingereicht habe und seine Erklärung, er habe damals noch Vertrauen in die örtlichen Behörden gehabt, nicht überzeugend sei. Der Verweis auf die angeblich fehlende Plausibilität sei umso stossender, als die Vorinstanz einen Grossteil der Asylvorbringen als glaubhaft eingestuft habe. Das Argument, er sei legal ausgereist, überzeuge schon deshalb nicht, weil er zu seiner Ausreise nicht weiter befragt worden sei. Im Übrigen könnten politische und religiöse Motive in Indien nicht klar unterschieden werden. Auch diesbezüglich habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt, wenn es den Schluss ziehe, religiöse Motive seien nicht ersichtlich, hätte es doch ohne Weiteres den vom Präsidenten Modi angeführten Hindunationalismus heranziehen können. Zudem gehöre Q._______ der nationalistisch-religiösen Partei R._______ an, deren Mitglieder verschiedentlich in kriminelle Aktivitäten verwickelt seien. Bereits die grosse Anzahl an Übergriffen spreche für eine fehlende Schutzfähigkeit Indiens, im Übrigen überprüften die Niederlande derzeit den Status Indiens als sicheren Drittstaat. Weder die Polizei noch Justiz habe verhindern können, dass der Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin Opfer von Gewalttaten geworden seien, weshalb unwesentlich sei, dass er die Rechtsmittel nicht ausgeschöpft habe. Es sei fraglich, ob höhere Instanzen dem Beschwerdeführer einen langfristigen Schutz gewähren könnten. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die erlittenen Gewalttaten seien gravierend gewesen, da sie schwere psychische Beschwerden bei ihm ausgelöst hätten und zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung führen könnten; eine Rückführung könnte entsprechend eine Retraumatisierung bewirken. 6. 6.1 Zu Recht hat das SEM festgestellt, Indien sei ein "Safe Country" gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Aus dem Umstand, dass die Niederlande den entsprechenden Status Indiens derzeit überprüfe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 6.2 Das SEM hat zu Recht und mit überzeugender Begründung festgestellt, dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die genannte Regelvermutung in seinem Fall zu widerlegen. 6.2.1 Es kann zwar als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer mit Q._______ und weiteren diesem nahestehenden Personen aus N._______ Probleme gehabt hat. Auch ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Behördenvertreter in N._______ sich nicht rechtmässig verhalten haben. Das SEM hat aber zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer das allfällige Fehlverhalten überhöht dargestellt habe. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es sich um eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung seitens der Behördenvertreter in N._______ handeln würde. Zutreffend ist auch, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen um lokal begrenzte Übergriffe durch Drittpersonen handelt, die nur dann asylrelevant sind, wenn die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz im massgeblichen Sinne (vgl. E. 4.2) davor findet. Auch aus den eingereichten Beweismitteln ergeben sich keine Hinweise darauf, dass man dem Beschwerdeführer den Zugang zu Schutzstrukturen verwehrt hätte. Sein Einwand auf Beschwerdestufe, man habe seine Anzeigen nur vordergründig entgegengenommen, um sie anschliessend zu verschleppen, findet ebenfalls keine Stütze. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrheitlich Polizei- und nur wenige gerichtliche Unterlagen einreicht, stützt diese Behauptung jedenfalls nicht. Vielmehr geht aus den Unterlagen hervor, dass man eine Anzeige des Beschwerdeführers entgegengenommen, seine Aussagen zum Vorfall, als er im Auto von zwei Motorradfahrern angegriffen worden sei, detailliert und auch mit Nennung des Namens Q._______ aufgenommen habe und weitere Untersuchungen angeordnet worden seien (vgl. etwa First Information Report vom 1. Juni 2013 und Schreiben der Polizeistation I._______ vom 7. Juni 2013). Dass ihm der Zugang zum Justizsystem, unter anderem durch unrechtmässige Gebühren, verwehrt worden wäre, bleibt ebenso eine reine Behauptung. So hat er zum genannten Vorfall gerade ein Gerichtsdokument eingereicht, aus welchem ersichtlich wird, dass der Vorfall vom Gericht aufgenommen und seine Aussagen registriert worden sind. Die unbekannten Personen hätten indes bisher nicht ermittelt werden können (Final Form / Report, Gericht E._______ vom 11. März 2014). Im Übrigen ergibt sich aus dem First Information Report vom 30. Januar 2019, dass - entgegen seiner Angabe, die Polizei habe sich geweigert, eine Anzeige des Vaters entgegenzunehmen - die Aussagen des Vaters sehr wohl aufgenommen worden sind. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vorbringt, das Argument des SEM, er habe die indischen Schutzstrukturen nicht ausgeschöpft sei untauglich, weil auch die höheren Gerichte ihm nicht langfristigen Schutz hätten gewähren können, verkennt er den hier massgeblichen Schutzbegriff (vgl. E. 4.2). Dies gilt ebenso für seinen Einwand, das SEM habe keine Belege vorgelegt für die effektive Wirksamkeit der von den indischen Behörden eingeleiteten Massnahmen, ganz abgesehen davon, dass er dabei von einer falschen Verteilung der Beweislast ausgeht. 6.2.2 Auch im Zusammenhang mit den angeblich falschen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer, welche er als "fake cases" betitelt, lässt sich den Akten kein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorgehen der heimatlichen Behörden entnehmen. Dass ein Staat Untersuchungsmassnahmen einleitet, wenn strafrechtlich relevante Anschuldigungen gegen eine Person vorliegen, spricht gerade für ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen der betreffenden Behörden. Aus den diesbezüglichen Unterlagen wird auch ersichtlich, dass weitere Untersuchungen angeordnet und Beweismittel beigezogen wurden, was die Annahme eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens stützt (vgl. Final Form / Report des Gerichts E._______ vom 28. Juli 2017). Demgegenüber habe der Beschwerdeführer nicht am Verfahren mitgewirkt und nicht befragt werde können, da er sich nicht zur Verfügung gehalten habe (vgl. E-Mail der Polizeistation H._______ an den Beschwerdeführer vom 17. Juli 2020). Ein unrechtmässiges Vorgehen geht aus den Beweismitteln jedenfalls nicht hervor und das Vorbringen, es seien unrechtmässige Verfahren gegen ihn eröffnet worden bleibt eine Behauptung für deren Richtigkeit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. 6.2.3 Der Beschwerdeführer moniert dann, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer lokal begrenzten Verfolgung ausgegangen, indem sie nicht berücksichtigt habe, dass er auch in T._______ von Polizisten aus N._______ festgehalten worden sei. Aus den vom Beschwerdeführer übersetzten Beweismitteln geht allerdings hervor, dass die Untersuchungshaft aufgrund des gegen ihn wegen Erpressung eingeleiteten Verfahrens angeordnet wurde (vgl. Dokument des Gerichts D._______ vom 7. April 2017). Vor diesem Hintergrund und dem unter E. 6.2.2 Erwogenen, deutet nichts darauf hin, dass die Festnahme des Beschwerdeführers in T._______ nicht legitim gewesen wäre, jedenfalls sind keine belastbaren Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in T._______ erkennbar. Ergänzend ist festzustellen, dass sich aus den Akten kein besonders exponiertes und kritisches Profil des Beschwerdeführers als Journalist ergibt, zumal er einzig einige im Jahr 2015 veröffentlichte Artikel einreichte. Auch wenn angenommen werden kann, dass er mit dem Lokalpolitiker Q._______ Probleme aufgrund seiner kritischen Berichterstattung gehabt hat, lässt sich nicht schliessen, dass er darüber hinaus aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist weitergehende Behelligungen ausserhalb von N._______ zu befürchten hätte. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf beharrt, die Übergriffe seien religiös motiviert gewesen, ist den diesbezüglichen Erwägungen des SEM einzig anzufügen, dass die Frage des Motivs angesichts der festgestellten Schutzfähigkeit der indischen Behörden auch in seinem Falle ohnehin offenbleiben kann. 6.2.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 und 2019 mehrfach für touristische Zwecke das Land verlassen hat und wiedereingereist ist (A15, Ziff. 2.04) spricht einerseits gegen seine subjektive Furcht vor Verfolgung. Sein diesbezüglicher Einwand in der Replik, sein ganzes soziales Netz sei in Indien gewesen und er hätte seinen Beruf an keinem anderen Ort ausüben können ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass er sich kurz darauf trotzdem für eine definitive Ausreise entschieden hat. Auch aus objektiver Sicht lässt sich eine mehrfache legale Ein- und Ausreise nicht mit einer im ganzen Land stattfindenden Verfolgung vereinbaren. Gegen eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung spricht schliesslich auch seine letztmalige legale Ausreise über den Flughafen Delhi. Inwiefern er weiter zur von ihm selbst geltend gemachten legalen Ausreise hätte befragt werden sollen, erhellt nicht und eine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM ist nicht ersichtlich. Dies gilt im Übrigen auch sonst überall, wo er moniert, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und festgestellt. Es kann diesbezüglich zum einen auf das zutreffende Argument in der Vernehmlassung verwiesen werden. Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG). Bezeichnenderweise konkretisiert er auch nicht, inwiefern das SEM den Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive abgeklärt habe. 6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Inwiefern im Wegweisungspunkt Kassationsgründe vorhanden wären wird nicht ansatzweise begründet und solche sind auch nicht ersichtlich. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Gemäss den vorinstanzlichen Akten befindet er sich in einem Ehevorbereitungsverfahren mit einer Person, welche sich ebenfalls in einem Asylverfahren befindet. Daraus wird allerdings schon deshalb kein potenzieller Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersichtlich, weil die Partnerin, soweit ersichtlich, nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Allfälligen weiteren Angriffen von dritter Seite kann der Beschwerdeführer mit einer Wohnsitznahme in einer anderen Stadt ausweichen. Sodann kann er gegebenenfalls die heimatlichen Behörden um Schutz ersuchen. Dass allfällige gegen ihn hängige Verfahren illegitim oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer ernsthaften Gefahr einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung verbunden wären, vermag er nicht darzutun. Auch wenn sich die Menschenrechtslage in Indien teilweise für Journalisten als problematisch erweist, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er selbst in massgeblicher Weise davon betroffen wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in Indien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Auch in individueller Hinsicht spricht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung, mehrjähriger Berufserfahrung und ein Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Allfällige psychische Beschwerden des Beschwerdeführers könnten auch in Indien behandelt werden. Soweit in der Replik auf die Gefahr einer Retraumatisierung hingewiesen wird, ist zum einen festzustellen, dass den Akten nur der Hinweis auf Verdacht einer PTBS entnommen werden kann. Selbst wenn eine solche vorliegen würde, könnte sie im Heimatstaat des Beschwerdeführers behandelt werden. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, sich in einer anderen Stadt als N._______ niederzulassen. Angesichts seiner persönlichen Lebensumstände steht es ihm nicht nur frei nach T._______, sondern auch in eine andere beliebige Stadt seines Heimatstaates zurückzukehren, sollte er allfälligen weiteren Bedrohungen ausweichen wollen. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Eine allfällige Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers geht aus den Akten nicht hervor, weshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

11. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und MLaw Milad Al-Rafu als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm ist somit ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird verzichtet (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da der notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung - ab dem Zeitpunkt seiner Mandatsanzeige vom 13. Januar 2022 - zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist das amtliches Honorar auf Fr. 1500.- zulasten der Gerichtskasse festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Milad Al-Rafu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl