Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus H._______ reiste am (...) 2019 legal auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 2. März 2019 ein Asylgesuch. Am 7. März 2019 fand die Personalienaufnahme statt und am 29. März 2019 eine Erstbefragung. B. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zunächst eine Fotografie seines Onkels B._______ als Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), ein durch das behandelnde Spital in H._______ ausgestelltes Medikamentenrezept vom (...) 2019, einen Ausdruck von der Website www.(...) betreffend seine Mitgliedschaft bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), einen im Internet publizierten Medienbericht über die HDP vom 15. Dezember 2015 sowie eine Immatrikulationsbestätigung vom (...) 2019 ein. C. Mit Schreiben vom 4. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine offizielle Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der HDP, eine Bestätigung der Berufsfachhochschule in C._______, einen ärztlichen Bericht über die im Februar 2019 erfolgte medizinische Behandlung sowie allfällige Berichte betreffend eine in der Schweiz in Anspruch genommene medizinische Hilfe einzureichen. D. Mit Eingabe vom 24. April 2019, reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot seines persönlichen Profils auf der Website www.(...), sowie Kopien einer Bestätigung der Berufsfachhochschule C._______ vom 14. September 2017 und eines Arztberichtes vom (...). Februar 2019 zu den Akten. E. Am 23. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. E.a Er brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei seit 2017 oder 2018 Mitglied der HDP. Als Verantwortlicher für diese Partei an der Berufsfachhochschule in C._______, an welcher er ab 2017 studiert habe, habe er Versammlungen organisiert und Propaganda gemacht; dies mit dem Ziel, unter den Studenten neue Anhänger für die HDP zu gewinnen. E.b Mehrere seiner Angehörigen hätten sich ebenfalls politisch engagiert: Sein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Onkel B._______ sei Mitglied der kurdischen Guerilla gewesen und sein ebenfalls in der Schweiz wohnhafter Onkel D._______ habe sich sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz - als Stellvertreter des Vorsitzenden des Kurdeninstituts in Genf - engagiert. Ein weiterer Onkel, E._______, sei HDP-Mitglied und Angehöriger des Parlaments von F._______. Schliesslich sei eine seiner Schwestern wegen Propaganda für eine illegale Terrororganisation angeklagt worden. E.c Als er im August 2018 das (...) Studienjahr habe beginnen wollen, habe er festgestellt, dass man ihn von den Studienfächern, die er habe belegen wollen, ausgeschlossen habe. Er gehe davon aus, dass diese Massnahme aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP getroffen worden sei, namentlich um ihn daran zu hindern, für die bevorstehenden Wahlen Propaganda für die HDP zu machen. Er habe aus diesem Grund sein Studium nicht weiterführen können, habe aber sein Engagement für die HDP an der Fachhochschule weitergeführt. E.d Am Abend des (...). Februar 2019 sei er von vier maskierten Personen auf der Strasse festgehalten worden. Sie hätten ihm eine Augenbinde und Handschellen angelegt und ihn in ein Auto gesetzt. Daraufhin sei er an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wobei er während der Fahrt beschimpft und geschlagen worden sei. Dort hätten die Männer, bei welchen es sich offensichtlich um Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte gehandelt habe, ihn während rund zwei Stunden zu seinen politischen Aktivitäten und zu den Personen verhört, die an den von ihm organisierten Versammlungen teilgenommen hätten. Ausserdem hätten sie ihm Fragen zu seinen Kontakten zu seinen Onkeln und deren Tätigkeiten gestellt. Gleichzeitig sei er weiter geschlagen und beschimpft worden. Die Männer hätten ihn zudem aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein und ausfindig zu machen, welche Studenten der Universität in G._______, sich der Guerilla in den Bergen anschliessen würden und wer dies organisiere. Er habe der geforderten Zusammenarbeit pro forma zugestimmt, weil er mit dem Tod bedroht worden sei. Für den Fall, dass er sich nicht an die Anweisungen halte, sei ihm eine erneute Festnahme und Misshandlung angedroht worden. Danach hätten die Männer ihn erneut in das Auto gesetzt und ihn auf der Strasse in der Nähe von C._______ wieder freigelassen. Er habe sich zunächst in seine Wohnung begeben und habe dann seine Eltern kontaktiert und ihnen von dem Übergriff berichtet. Diese seien sehr besorgt gewesen, und sein Vater habe ihm zur Ausreise geraten. Am (...). Februar 2019 habe er sich in H._______ in Spitalpflege begeben, wo er sowohl wegen der durch die Schläge erlittenen körperlichen Verletzungen als auch psychiatrisch behandelt worden sei. F. Am 31. Mai 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. G. G.a Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G.b Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer behauptete Entführung im Februar 2019 sei aufgrund seiner widersprüchlichen, unsubstanziierten und zum Teil unlogischen respektive realitätsfremden diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft zu erachten. Zudem vermöge dieses Ereignis auch keine Asyl-relevanz zu entfalten. Die Behauptung, die Täter hätten im Auftrag der Behörden gehandelt, sei rein spekulativ und könne ausgeschlossen werden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden im Falle der Einreichung einer Strafanzeige ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen wären. Der vorgebrachte Ausschluss des Beschwerdeführers von seinem Studium wegen seines Engagements für die HDP sei ebenso unglaubhaft. Der von ihm angegebene Grund für den Ausschluss beruhe auf einer reinen Mutmassung und das beschriebene Vorgehen der Schulbehörden sei nach Erkenntnissen des SEM nicht üblich. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer wegen des von ihm geltend gemachten Engagements für die HDP in der Vergangenheit asylrelevante Nachteile erlitten habe oder solche künftig zu befürchten hätte. Schliesslich könne auch dem von ihm vorgebrachten oppositionellen Engagement mehrerer Familienangehöriger keine asylrelevante Bedeutung beigemessen werden. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-vollzugs in die Türkei festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Begründung der Beschwerde sowie zur Beschaffung von Beweismitteln im Ausland. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Ausschaffung abzusehen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf und stellte fest, über die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden. J. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Poststempel: 26. Juni 2019) wurde frist-gerecht eine Begründung der Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2019 nachgereicht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seine schwere Traumatisierung berücksichtigt werden müsse, die durch den ärztlichen Bericht vom 26. März 2019 belegt sei. Seine Aussagen seien zu Unrecht als widersprüchlich und realitätsfremd erachtet worden. Zudem wurde auf verschiedene Berichte über Entführungen und Folter in der Türkei hingewiesen. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung im Februar 2019 als glaubhaft zu qualifizieren ist. Die in der angefochtenen Verfügung gerügten Widersprüche in seinen Schilderungen sind bestenfalls marginal und betreffen nebensächliche Punkte seiner Vorbringen. Seine Aussagen zu diesem Ereignis sind vielmehr in den wesentlichen Punkten durchwegs übereinstimmend sowie von zu erwartender Substanziiertheit, und sie enthalten weitere Realkennzeichen. Zudem erscheinen diese Vorbringen - insbesondere die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Türkei, sowie des vom Beschwerdeführer plausibel dargelegten Engagements für die HDP und des Profils seines familiären Umfeldes als plausibel und realistisch. Darüber hinaus ist auch das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nach dem gewaltsamen Übergriff als durchaus nachvollziehbar zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die in den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten vom (...). Februar 2019 erwähnten Verletzungen mit dem von ihm geschilderten Vorfall im Einklang stehen und diese Dokumente damit als Indiz für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu bewerten sind. Dasselbe gilt auch für den Kurzaustrittsbericht vom 3. April 2019, in welchem beim Beschwerdeführer typische Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Im Kurzbericht vom 9. April 2019 ist unter Diagnose unter anderem aufgeführt: "Posttraumatische Belastungsstörung [...] St.n. Misshandlung (fraglich Folter) [...] Flashbackerleben, Vermeidung und Misstrauen in Bezug auf soziale Kontakte, Hypervigilanz, Schlafstörungen".
E. 5.2 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, aufgrund seines Engagements für die HDP und seinem poli-tischen familiären Hintergrund - und damit aus einem gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Motiv - festgehalten, verhört und misshandelt wurde. Die Intensität dieser Verfolgungshandlungen ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen und des psychischen Drucks, welcher bei ihm gemäss Akten zu bis zum heutigen Zeitpunkt andauernden gesundheitlichen Problemen führte, als hinreichend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, auch wenn der Übergriff nur einige Stunden dauerte. Auch wenn die Identität der Urheber dieses Übergriffs nicht zweifelsfrei feststeht, sprechen die gesamten Umstände angesichts der aktuellen Verhältnisse im Heimatlande des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise dafür, dass es sich bei diesen um Angehörige der Sicherheitskräfte handelte oder sie in deren Auftrag handelten. Der Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die heimatlichen Behörden hätte um Schutz ersuchen können, kann damit nicht gefolgt werden.
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Vorfall ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sind.
E. 5.4.1 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990, S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.2 Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Ausreise präsentierte, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte.
E. 5.5 Nachdem bereits aufgrund des genannten Übergriffs auf den Beschwerdeführer im Februar 2019 auf eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen ist, kann die Frage der Glaubhaftigkeit sowie der asylrechtlichen Relevanz des geltend gemachten Ausschlusses des Beschwerdeführers von seinem Ausbildungsgang letztlich offenbleiben, ebenso wie die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines familiären Hintergrundes.
E. 5.6 Nach dem Gesagten sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung zuzubilligenden erhöhten subjektiven Verfolgungsfurcht ist festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG bestehen, ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel erweist sich damit als gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit ebenfalls gegenstandslos.
E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG wird damit ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
T Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3009/2019 Urteil vom 5. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus H._______ reiste am (...) 2019 legal auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellte am 2. März 2019 ein Asylgesuch. Am 7. März 2019 fand die Personalienaufnahme statt und am 29. März 2019 eine Erstbefragung. B. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zunächst eine Fotografie seines Onkels B._______ als Kämpfer der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), ein durch das behandelnde Spital in H._______ ausgestelltes Medikamentenrezept vom (...) 2019, einen Ausdruck von der Website www.(...) betreffend seine Mitgliedschaft bei der Halklarin Demokratik Partisi (HDP), einen im Internet publizierten Medienbericht über die HDP vom 15. Dezember 2015 sowie eine Immatrikulationsbestätigung vom (...) 2019 ein. C. Mit Schreiben vom 4. April 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine offizielle Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der HDP, eine Bestätigung der Berufsfachhochschule in C._______, einen ärztlichen Bericht über die im Februar 2019 erfolgte medizinische Behandlung sowie allfällige Berichte betreffend eine in der Schweiz in Anspruch genommene medizinische Hilfe einzureichen. D. Mit Eingabe vom 24. April 2019, reichte der Beschwerdeführer einen Screenshot seines persönlichen Profils auf der Website www.(...), sowie Kopien einer Bestätigung der Berufsfachhochschule C._______ vom 14. September 2017 und eines Arztberichtes vom (...). Februar 2019 zu den Akten. E. Am 23. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. E.a Er brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei seit 2017 oder 2018 Mitglied der HDP. Als Verantwortlicher für diese Partei an der Berufsfachhochschule in C._______, an welcher er ab 2017 studiert habe, habe er Versammlungen organisiert und Propaganda gemacht; dies mit dem Ziel, unter den Studenten neue Anhänger für die HDP zu gewinnen. E.b Mehrere seiner Angehörigen hätten sich ebenfalls politisch engagiert: Sein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Onkel B._______ sei Mitglied der kurdischen Guerilla gewesen und sein ebenfalls in der Schweiz wohnhafter Onkel D._______ habe sich sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz - als Stellvertreter des Vorsitzenden des Kurdeninstituts in Genf - engagiert. Ein weiterer Onkel, E._______, sei HDP-Mitglied und Angehöriger des Parlaments von F._______. Schliesslich sei eine seiner Schwestern wegen Propaganda für eine illegale Terrororganisation angeklagt worden. E.c Als er im August 2018 das (...) Studienjahr habe beginnen wollen, habe er festgestellt, dass man ihn von den Studienfächern, die er habe belegen wollen, ausgeschlossen habe. Er gehe davon aus, dass diese Massnahme aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP getroffen worden sei, namentlich um ihn daran zu hindern, für die bevorstehenden Wahlen Propaganda für die HDP zu machen. Er habe aus diesem Grund sein Studium nicht weiterführen können, habe aber sein Engagement für die HDP an der Fachhochschule weitergeführt. E.d Am Abend des (...). Februar 2019 sei er von vier maskierten Personen auf der Strasse festgehalten worden. Sie hätten ihm eine Augenbinde und Handschellen angelegt und ihn in ein Auto gesetzt. Daraufhin sei er an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wobei er während der Fahrt beschimpft und geschlagen worden sei. Dort hätten die Männer, bei welchen es sich offensichtlich um Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte gehandelt habe, ihn während rund zwei Stunden zu seinen politischen Aktivitäten und zu den Personen verhört, die an den von ihm organisierten Versammlungen teilgenommen hätten. Ausserdem hätten sie ihm Fragen zu seinen Kontakten zu seinen Onkeln und deren Tätigkeiten gestellt. Gleichzeitig sei er weiter geschlagen und beschimpft worden. Die Männer hätten ihn zudem aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein und ausfindig zu machen, welche Studenten der Universität in G._______, sich der Guerilla in den Bergen anschliessen würden und wer dies organisiere. Er habe der geforderten Zusammenarbeit pro forma zugestimmt, weil er mit dem Tod bedroht worden sei. Für den Fall, dass er sich nicht an die Anweisungen halte, sei ihm eine erneute Festnahme und Misshandlung angedroht worden. Danach hätten die Männer ihn erneut in das Auto gesetzt und ihn auf der Strasse in der Nähe von C._______ wieder freigelassen. Er habe sich zunächst in seine Wohnung begeben und habe dann seine Eltern kontaktiert und ihnen von dem Übergriff berichtet. Diese seien sehr besorgt gewesen, und sein Vater habe ihm zur Ausreise geraten. Am (...). Februar 2019 habe er sich in H._______ in Spitalpflege begeben, wo er sowohl wegen der durch die Schläge erlittenen körperlichen Verletzungen als auch psychiatrisch behandelt worden sei. F. Am 31. Mai 2019 unterbreitete die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Juni 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. G. G.a Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 - eröffnet am gleichen Tag stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G.b Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer behauptete Entführung im Februar 2019 sei aufgrund seiner widersprüchlichen, unsubstanziierten und zum Teil unlogischen respektive realitätsfremden diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft zu erachten. Zudem vermöge dieses Ereignis auch keine Asyl-relevanz zu entfalten. Die Behauptung, die Täter hätten im Auftrag der Behörden gehandelt, sei rein spekulativ und könne ausgeschlossen werden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass die türkischen Behörden im Falle der Einreichung einer Strafanzeige ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen wären. Der vorgebrachte Ausschluss des Beschwerdeführers von seinem Studium wegen seines Engagements für die HDP sei ebenso unglaubhaft. Der von ihm angegebene Grund für den Ausschluss beruhe auf einer reinen Mutmassung und das beschriebene Vorgehen der Schulbehörden sei nach Erkenntnissen des SEM nicht üblich. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer wegen des von ihm geltend gemachten Engagements für die HDP in der Vergangenheit asylrelevante Nachteile erlitten habe oder solche künftig zu befürchten hätte. Schliesslich könne auch dem von ihm vorgebrachten oppositionellen Engagement mehrerer Familienangehöriger keine asylrelevante Bedeutung beigemessen werden. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-vollzugs in die Türkei festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Nachreichung einer Begründung der Beschwerde sowie zur Beschaffung von Beweismitteln im Ausland. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von einer Ausschaffung abzusehen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf und stellte fest, über die übrigen verfahrensrechtlichen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden. J. Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Poststempel: 26. Juni 2019) wurde frist-gerecht eine Begründung der Beschwerdeeingabe vom 13. Juni 2019 nachgereicht. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seine schwere Traumatisierung berücksichtigt werden müsse, die durch den ärztlichen Bericht vom 26. März 2019 belegt sei. Seine Aussagen seien zu Unrecht als widersprüchlich und realitätsfremd erachtet worden. Zudem wurde auf verschiedene Berichte über Entführungen und Folter in der Türkei hingewiesen. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel des Beschwerdeführers als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelangt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Entführung im Februar 2019 als glaubhaft zu qualifizieren ist. Die in der angefochtenen Verfügung gerügten Widersprüche in seinen Schilderungen sind bestenfalls marginal und betreffen nebensächliche Punkte seiner Vorbringen. Seine Aussagen zu diesem Ereignis sind vielmehr in den wesentlichen Punkten durchwegs übereinstimmend sowie von zu erwartender Substanziiertheit, und sie enthalten weitere Realkennzeichen. Zudem erscheinen diese Vorbringen - insbesondere die Aufforderung zur Spitzeltätigkeit vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in der Türkei, sowie des vom Beschwerdeführer plausibel dargelegten Engagements für die HDP und des Profils seines familiären Umfeldes als plausibel und realistisch. Darüber hinaus ist auch das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen nach dem gewaltsamen Übergriff als durchaus nachvollziehbar zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die in den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten vom (...). Februar 2019 erwähnten Verletzungen mit dem von ihm geschilderten Vorfall im Einklang stehen und diese Dokumente damit als Indiz für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens zu bewerten sind. Dasselbe gilt auch für den Kurzaustrittsbericht vom 3. April 2019, in welchem beim Beschwerdeführer typische Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Im Kurzbericht vom 9. April 2019 ist unter Diagnose unter anderem aufgeführt: "Posttraumatische Belastungsstörung [...] St.n. Misshandlung (fraglich Folter) [...] Flashbackerleben, Vermeidung und Misstrauen in Bezug auf soziale Kontakte, Hypervigilanz, Schlafstörungen". 5.2 Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, aufgrund seines Engagements für die HDP und seinem poli-tischen familiären Hintergrund - und damit aus einem gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG relevanten Motiv - festgehalten, verhört und misshandelt wurde. Die Intensität dieser Verfolgungshandlungen ist in Anbetracht der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen und des psychischen Drucks, welcher bei ihm gemäss Akten zu bis zum heutigen Zeitpunkt andauernden gesundheitlichen Problemen führte, als hinreichend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren, auch wenn der Übergriff nur einige Stunden dauerte. Auch wenn die Identität der Urheber dieses Übergriffs nicht zweifelsfrei feststeht, sprechen die gesamten Umstände angesichts der aktuellen Verhältnisse im Heimatlande des Beschwerdeführers nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise dafür, dass es sich bei diesen um Angehörige der Sicherheitskräfte handelte oder sie in deren Auftrag handelten. Der Argumentation in der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer die heimatlichen Behörden hätte um Schutz ersuchen können, kann damit nicht gefolgt werden. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Vorfall ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten hat, welche als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren sind. 5.4 5.4.1 Praxisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990, S. 126 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). 5.4.2 Vorliegend besteht kein Grund, von dieser Regelvermutung abzuweichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, wie sie sich im Zeitpunkt seiner Ausreise präsentierte, ernsthaft und dauerhaft in dem Sinne verbessert hat, dass er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte. 5.5 Nachdem bereits aufgrund des genannten Übergriffs auf den Beschwerdeführer im Februar 2019 auf eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen ist, kann die Frage der Glaubhaftigkeit sowie der asylrechtlichen Relevanz des geltend gemachten Ausschlusses des Beschwerdeführers von seinem Ausbildungsgang letztlich offenbleiben, ebenso wie die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines familiären Hintergrundes. 5.6 Nach dem Gesagten sowie unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung zuzubilligenden erhöhten subjektiven Verfolgungsfurcht ist festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG bestehen, ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel erweist sich damit als gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit ebenfalls gegenstandslos.
7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist sodann angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seine Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m AsylG wird damit ebenfalls gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain