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E-5768/2019

E-5768/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am

24. November 2016 illegal und gelangte am 29. November 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2016 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/4). Die Anhörung fand am 11. Juli 2018 statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/29). Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Fotokopien seines Nüfus, des Ehebuches sowie von Auszügen aus dem Geburtenregister und im Original seinen Führerschein ein. B. B.a Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragungen an, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ (Provinz C._______). Verheiratet sei er mit einer (…)-türki- schen Doppelbürgerin, die gleichzeitig seine Cousine sei und mit der er drei Kinder habe. Nachdem sein Vater vor damals sechs Jahren verstorben sei, lebten im Heimatstaat noch seine Mutter sowie seine sieben Geschwis- ter. Zwei seiner Brüder hätten mit ihm im selben Haus gewohnt, sein Bruder D._______ (in der Folge E._______) gelte seit 199(…) als vermisst und sein Bruder F._______ (in der Folge G._______) halte sich derzeit ver- steckt an einem unbekannten Ort auf. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre lang die Primarschule besucht und einerseits als (…)arbeiter gear- beitet, andererseits einen (…)laden geführt. B.b Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, politisch aktiv geworden zu sein wegen seines Bruders E._______, der (…) gewesen und "in die Berge gegangen sei". Seinetwegen seien auch die Brüder H._______ sowie G._______ im Jahre 199(…) inhaftiert wor- den, wobei letzterer derart gefoltert worden sei, dass er heute invalid sei. Von da an sei ihr Haus und ihr Hof immer wieder beschädigt worden. Im selben Jahr seien sodann ein Onkel und sieben Cousins des Beschwerde- führers von der staatlichen Untergrundorganisation JITEM (Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) extralegal hingerichtet worden. Ein Cousin väterlicherseits sei E._______ "in die Berge" gefolgt und 199(…) verstorben. 20(…) und 20(…) seien auch die Tochter von G._______ und ein Neffe "in die Berge gegangen". Wegen der Tochter von G._______ habe die Polizei mindestens fünf Hausdurchsuchungen bei ihnen durchge- führt. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer erfahren, dass E._______

E-5768/2019 Seite 3 ein hochrangiger Kommandant bei der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) sei. Er selbst sei weder Mitglied der PKK noch irgendeiner anderen Organisa- tion. Seit der Festnahme von Abdullah Öcalan habe der Beschwerdeführer zu- sammen mit anderen immer wieder Kundgebungen veranstaltet oder an solchen teilgenommen, wobei sie mehrere Male mit Pfeffersprays angegrif- fen oder für kürzere Zeit auf Polizeiposten mitgenommen worden seien. Nachdem ihnen Angst eingeflösst worden sei, habe man sie jeweils wieder gehen lassen. Jedes Mal, wenn sie den Geburtstag Abdullah Öcalans im Rahmen einer Kundgebung gefeiert hätten, seien sie von den Sicherheits- kräften angegriffen worden, zunehmend gewalttätig. Deshalb sei der Be- schwerdeführer ab 2009 nicht mehr nach I._______ gegangen, wo der Ge- burtstag jeweils gefeiert worden sei. Bis im Jahre 2012 sei er drei- bis vier- mal festgehalten worden – wobei er auch auf offener Strasse geschlagen worden sei –, zuletzt mit anderen zusammen und nur für kurze Zeit, als sie sich als Parteiverein versammelt hätten. Im Gegensatz zu seinem Vater und seinem Bruder G._______ sei er kein offizielles Mitglied der HDP (De- mokratische Partei der Völker) gewesen, habe sich allerdings für sie ein- gesetzt. So habe er Flyer verteilt und an friedlichen Kundgebungen, die allerdings als illegal betrachtet worden seien, teilgenommen, beispiels- weise im Zusammenhang mit Newroz-Festen, der Freiheit der Kurden, mit den Kobane-Vorfällen im Jahr 2013 sowie alle vier Jahre anlässlich von Wahlkundgebungen der HDP. Ebenfalls an einer Kundgebung teilgenom- men habe er 2013, als Abdullah Öcalan den Brief geschickt habe (Anmer- kung Gericht: in dem er zur Waffenruhe aufrief). Schliesslich sei er Teil ei- ner Delegation gewesen, bestehend aus 400 Familien, die ein Familienmit- glied verloren hätten. Sowohl deren Bezirks- als auch deren Vizepräsident seien derzeit inhaftiert. Nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges 2011 habe der Beschwerde- führer zusammen mit anderen Lebensmittel, Textilien sowie Geld gesam- melt und in seine Gemeinde gebracht, um den über die syrisch-türkische Grenze reisenden Flüchtlingen zu helfen. G._______ sei (…) in der (…) gewesen und habe die Güter zu den bedürftigen Menschen transportiert. Als die türkische Grenze durch eine Betonmauer verstärkt worden sei, hät- ten sie versucht, Menschen über die Grenze zu bringen. Der Beschwerde- führer habe sodann syrische Flüchtlinge bei sich im Geschäft arbeiten las- sen, wobei er von der Polizei ermahnt worden sei, dass, wären diese Men- schen in eine politische Angelegenheit verwickelt, er dafür büssen müsse. Darüber hinaus habe er zwischen (…) zwei- oder dreimal (…) und (…)

E-5768/2019 Seite 4 nach Nordsyrien geschmuggelt, die ihm sein bester Freund gebracht habe. Damit habe er die YPG (Kurdische Selbstverteidigungseinheit Syrien) un- terstützt, insbesondere auch bei der Abwehr des IS (sog. Islamischer Staat). Wie der IS in Nordsyrien, insbesondere gegen die Kurden, vorgegangen sei, habe der Beschwerdeführer zwischen (…) auf Facebook (FB) sehr häufig geteilt, weshalb er unter anderem von einem türkischen Oberoffizier mittels FB-Nachrichten beschimpft und bedroht worden sei. Nachdem er Aufnahmen von verschiedenen Anlässen "gepostet" habe, zusammen mit einem Bild (…) und Abdullah Öcalan, sei er am (…) 2015 von Polizisten der Terrorbekämpfungseinheit mitgenommen und auf die Sicherheitsdirek- tion in B._______ verbracht worden. Sie hätten ihm die veröffentlichten Fo- tos vorgelegt und ihn beschuldigt, ein Terrorist zu sein. Dies weil die Auf- nahmen ihn mit YPG-, PKK-Bekleidung und in kurdischer Tracht zeigten, (…) zusammen mit Abdullah Öcalan sowie seinen bei der YPG kämpfen- den Cousin. Nachdem er widersprochen habe, sei er von einem Polizisten mit der Faust geschlagen worden und habe aus Angst gesagt, (…) hätten all diese Beiträge geteilt. Sie hätten eine Pistole gegen seinen Kopf gehal- ten und ihn mit dem Tod bedroht, würden sie ihn in kurdischer Tracht erwi- schen. Weiter sei er nach den Aufenthaltsorten seines Bruders und seiner Cousins gefragt worden. Man habe ihm gesagt, sein Bruder sei ein PKK- Terrorist und seine Cousins befänden sich im Kandilgebirge (Irak) bezie- hungsweise in Nordsyrien, und man werde sie vernichten. Persönlich sei ihm vorgeworfen worden, nachts zu demonstrieren sowie für eine gewisse Organisation zu operieren. Danach gefragt, weshalb er die Flaggen der PKK auf sich getragen habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, alle am Newroz-Fest teilnehmenden Personen hätten Flaggen getragen. Er sei während insgesamt 24 Stunden festgehalten worden, habe Aussagen ge- gen seinen Willen machen müssen und seine Identitätskarte sei ihm abge- nommen worden. Eine neue Identitätskarte habe er allerdings beantragen und einen Monat später erhalten können. Sein bester Freund sei am (…) 2016 in B._______ in seinem Fahrzeug erschossen beziehungsweise hingerichtet worden, als er auf dem Rück- weg vom Polizeiposten gewesen sei, begleitet von zwei oder drei PKK- Mitgliedern. Wie der Beschwerdeführer sei auch er wegen Veröffentlichun- gen in den sozialen Medien bestraft worden und an seinem Todestag be- ziehungsweise einen Tag zuvor auf den Polizeiposten gegangen, um eine Unterschrift abzugeben. Möglicherweise stellten die türkischen Behörden

E-5768/2019 Seite 5 wegen der gemeinsamen Hilfe für Nordsyrien einen Zusammenhang zwi- schen ihnen her. In der Zwischenzeit habe die PKK in B._______ verschiedene Einrichtun- gen bombardiert, als Rache für Angriffe der Militärbehörden auf kurdische Bürger in J._______. Da E._______ für die PKK gekämpft und eine Posi- tion als Kommandant innegehabt habe, habe er befürchtet, die Behörden würden sich an ihm als Familienmitglied rächen. Auch sei nach diesen Vor- fällen permanent ein Polizeibus vor ihrem Haus stationiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedes Mal, wenn er von der Arbeit zurückgefahren sei, beschattet worden. Wegen seinen Beiträgen auf FB sowie dem Tragen der PKK-Flagge sei er erstinstanzlich zu einer (…) Freiheitsstrafe wegen Terrorpropaganda ver- urteilt worden, wogegen er fünf Tage später Beschwerde erhoben habe. Er habe sich dann nach K._______ begeben, wo er sich versteckt aufgehalten habe. Nach seiner Abreise dorthin habe die Polizei ohne Durchsuchungs- erlaubnis die Wohnung in B._______ durchsucht, da sie davon ausgegan- gen sei, der Beschwerdeführer unterhalte – wie sein bester Freund – Be- ziehungen zu Terroristen. Seine Familie sei dreimal aufgesucht worden, zuletzt drei Monate vor der Anhörung. Die Terrorbekämpfungseinheit habe seine Frau sowie seine Brüder (darunter L._______, in der Folge M._______) auch angerufen und nach dem Beschwerdeführer gefragt (zwei Monate vor der Anhörung). Einen Monat vor der Anhörung des Be- schwerdeführers sei sein Anwalt N._______ verstorben. Die Behörden be- haupteten zwar, er habe Suizid begangen, sie wüssten aber, dass er um- gebracht worden sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen fol- gende Dokumente ins Recht: – Analoge Fotografien, die er in den sozialen Medien veröffentlicht habe – Einen Auszug einer Anklageschrift vom (…) 2016 samt Übersetzung aus UYAP (Anmerkung Gericht: E-Informationssystem der türkischen Justiz) – Ein Gerichtsurteil vom (…) 2016 im Original samt Übersetzung – Einen Empfangsschein im Original samt Übersetzung – Dokumente betreffend die Tötung seines Onkels und seiner Cousins – Auszüge von FB-Nachrichten samt Übersetzung

E-5768/2019 Seite 6 – Eine Kopie eines Berichts seines verstorbenen Anwalts samt Überset- zung C. Mit Schreiben vom 18. März 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel im Zusammenhang mit einem neu gegen ihn eröffne- ten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den sozialen Medien zu den Akten: – Einen UYAP-Auszug eines Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion vom (…) 2019 inklusive Anzeige und Proto- koll der Einvernahme des Anzeigers vom (…) 2019 samt Übersetzun- gen – Auszüge von sieben FB-Beiträgen samt Übersetzung – Einen Bericht seines türkischen Anwalts im Original samt Übersetzung D. In der Folge forderte das SEM ihn am 28. April 2019 auf, hierüber Auskunft zu geben, sowie seine Aktivitäten in den sozialen Medien in der Schweiz und – sofern solche existierten – während seines Aufenthalts in K._______ zu belegen. Weiter forderte es Unterlagen zum Verfahrensstand des Be- schwerdeverfahrens gegen das Urteil vom (…) 2016 an und ersuchte um Stellungnahme zur Funktion seines Bruders bei der PKK. E. Am 28. Mai 2019 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des SEM nach. Unter anderem führte er aus, seine Ehefrau sowie sein Bruder O._______ seien von einer öffentlichen Stelle telefonisch kontaktiert wor- den, wobei Letzterem mitgeteilt worden sei, ein weiteres Strafverfahren sei gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Sein Bruder M._______ sei nach einer Hausdurchsuchung auf den Polizeiposten mitgenommen und über den Beschwerdeführer ausgefragt worden und die Ehefrau des Be- schwerdeführers leide unter der Repression der türkischen Sicherheitsbe- hörden. Infolge Sperrung seines FB-Kontos könne er weder genaue Da- tumsangaben zu den eingereichten Beiträgen, die zum neuen Verfahren geführt hätten, einreichen noch jene während seines Aufenthalts in K._______. Neu reichte er insbesondere folgende Beweismittel ein: – Einen Auszug der Meldung über die Sperrung seines FB-Kontos datie- rend vom 8. Mai 2019

E-5768/2019 Seite 7 – Weitere UYAP-Auszüge sowie Kopien nicht übersetzter Unterlagen im Zusammenhang mit dem ersten Strafverfahren F. Am 28. Juni 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Fragen zu beantworten sowie Unterlagen einzureichen. Diesem Ersuchen kam er unter Anzeige der Vertretung durch den rubrizierten Rechtsanwalt am 9. August 2019 nach. Er machte dabei insbesondere geltend, dass ei- nige Beiträge, welche zum neuen Strafverfahren geführt hätten, von (…) 2018 datierten und er sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Ausland befunden habe. Sein FB-Konto sei zwischen dem (…) 2019 gesperrt wor- den. Die türkischen Strafbehörden würden sich nach wie vor nach seinem Aufenthaltsort erkundigen. Gleichzeitig reichte er folgende relevanten Be- weismittel zu den Akten: – Eine Kopie der Stellungnahme seines türkischen Anwalts samt Über- setzung, wonach unter anderem gegen seinen Bruder M._______ ein Ermittlungsverfahren wegen Beiträgen auf FB eingeleitet und deswe- gen die Familie des Beschwerdeführers angerufen worden sei – Eine Kopie eines UYAP-Auszugs der Anklageschrift vom (…) 2019 be- treffend ein gegen seinen Bruder M._______ eingeleitetes Strafverfah- ren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, begangen im Zeit- raum vom (…)2014 bis (…) 2018, samt Übersetzung sowie eine an ihn (M._______) gerichtete Vorladung vom (…) 2019 im Original – Auszüge von acht Beiträgen auf des Beschwerdeführers neuem FB- Profil samt Übersetzung G. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass (…) seine Wohnung gleichzeitig mit jener seines Bruders G._______ durchsucht worden sei. Dabei sei seine Frau beleidigt, bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt so- wie G._______ verhaftet worden. Als Beilage reichte er einen Zeitungsar- tikel vom (…) 2019 ein, in dem festgehalten wird, dass (…) zusammen mit den (…) (darunter G._______) während einer Terroroperation im Bezirk P._______ festgenommen worden seien. H. Mit am 17. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 16. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-

E-5768/2019 Seite 8 schaft, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf- grund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers an. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien die Dispositivzif- fern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling Asyl gewähre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbei- stands in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers er- sucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbe- hältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und be- antragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlas- sung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz versäume es, zu in der Beschwerde vorgetragenen Rügen Stellung zu nehmen. Insbesondere die letzten politischen Entwicklungen in der Türkei habe sie nicht berücksichtigt. Weiter machte er geltend, seine Ehefrau und seine Kinder seien aufgrund der Repressalien inzwischen nach K._______ gereist. Gleichzeitig reichte er unter anderem eine Kopie eines Schreibens seiner Ehefrau an den Menschenrechtsverein samt Übersetzung sowie eine Kostennote ins Recht. M. Am 10. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie

E-5768/2019 Seite 9 der Vernehmlassung der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationsge- richtshof zuhanden des Präsidenten des Kassationsgerichtshofes C._______ vom (…) 2020 samt Übersetzung zukommen, mit welcher die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt werde. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und mit Replik vom 25. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Gleichzeitig reichte er mehrere Fo- tos der zerstörten Stadt J._______ sowie eine Kostennote zu den Akten. O. Am 25. August 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Kostennote ein. P. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer mehrmals um Verfahrensbeschleunigung; sechsmal im Rahmen separater Eingaben.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-5768/2019 Seite 10 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes- sens (ebd. Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ebd. Bst. b) gerügt werden.

E. 3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt, unter Annahme subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Auf den Beschwerdeantrag, die Ziffer 1 des Dis- positivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ist insofern nicht weiter einzugehen. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer bereits vor und un- abhängig seiner Tätigkeit auf den sozialen Medien nach seiner Ausreise und dem in diesem Zusammenhang stehenden Strafverfahren begründete Furcht vor Verfolgung hatte respektive hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute – für eine Drittperson er- kennbare – Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorge- schichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer

E-5768/2019 Seite 11 in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen gewor- den ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künf- tiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten An- haltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hin- sichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeit- punkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwi- schen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asyl- suchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vorma- ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]).

E. 5.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerde- führers zunächst damit, dass die Mitgliedschaft seiner Familienangehöri- gen bei der PKK sowie die Vorfälle in den 1990-er Jahren lange zurücklä- gen, sodass daraus weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Konnex zu seiner Person ersichtlich sei, zumal er selber kein Mitglied der PKK sei. Der Beschwerdeführer habe deswegen keine asylbeachtlichen Nachteile erlitten, im Urteil vom (…) 2016 werde er allein infolge eigener Aktivitäten verurteilt. Den Festnahmen an Kundgebungen, den behördlichen Kontakten im Zu- sammenhang mit seiner karitativen Unterstützung syrischer Flüchtlinge so- wie als er zur YPG verhört worden sei, mangle es an asylbeachtlicher In- tensität. Im Übrigen sei aus dem Urteil vom (…) 2016 nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterstützung syrischer Flüchtlinge oder der YPG verhört respektive verurteilt worden sei. Zum Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen hielt das SEM fest, er habe Bilder von Abdullah Öcalan zusam- men mit (…) sowie von kurdischen Kundgebungen veröffentlicht, weswe- gen er wegen Propaganda für die PKK sowie dem Tragen der PKK-Flagge verurteilt worden sei. Angesichts der im Urteil vom (…) 2016 aufgeführten Delikte sowie des Strafmasses sei aber nicht von einem exponierten poli- tischen Profil auszugehen. Auch sei ein höheres Strafmass nach der Beru- fung aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zu erwarten und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konnex zwischen seiner Verur- teilung und dem Tod seines besten Freundes basiere lediglich auf einer

E-5768/2019 Seite 12 unbelegten Mutmassung. Was die Anschläge auf die Gebäude der Behör- den, die vermehrten Kontrollen und die Hausdurchsuchungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, führt das SEM aus, es sei an- gesichts der Vorfälle in B._______ von 2015 legitim, dass die türkischen Behörden ihre Sicherheitsvorkehrungen intensiviert und Hauskontrollen vorgenommen hätten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer demnach keine begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu wer- den. Insbesondere seien die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente durch das Dazutun des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden. Nämlich durch die ungefähr im Jahre 2018 auf FB ge- tätigten Veröffentlichungen und dem deswegen seit (…) 2019 laufenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Sperre seines Profils, seiner Tätigkeit bei einer kurdischen Organisation in der Schweiz und seiner Ak- tivität auf seinem neuen Profil. Für die Begründung im Detail wird auf die Akten und soweit wesentlich auf die folgenden Erwägungen verwiesen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der asylrelevante Sachver- halt sei durch die Vorinstanz entweder unrichtig wiedergegeben oder falsch gewürdigt worden. Wie von der Vorinstanz nicht bestritten, stamme er aus einer politischen Familie, die von den türkischen Behörden als Staatsfeind bezeichnet werde und deren Mitglieder entsprechend feindselig behandelt würden be- ziehungsweise worden seien, selbst wenn er selbst aufgrund seiner Fami- lienzugehörigkeit weder verhaftet noch gefoltert worden sei. Allerdings sei er aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten, wie der Teilnahme an Kundgebungen und Einträgen in sozialen Medien, mehrmals für kurze Zeit verhaftet und geschlagen worden. So auch zuletzt am (…) 2015 infolge seiner FB-Einträge, als er auch mit dem Tode bedroht worden sei. Auch zeige das Urteil vom (…) 2016 anhand der dem Beschwerdeführer darin zugeschriebenen schlechten Legalprognose und unbedingt ausgespro- chenen Strafe, dass die türkischen Gerichte den familiären Hintergrund als einen Strafschärfungsgrund betrachtet hätten. Bereits vor seiner Verhaf- tung wegen seiner FB-Einträge sei er von einem hochrangigen Offizier be- schimpft und bedroht worden. Auch sei sein Freund, mit dem er für die YPG (…) und (…) nach Syrien geschmuggelt habe, durch die türkischen Sicher- heitskräfte getötet worden.

E-5768/2019 Seite 13 Aufgrund seines familiären Hintergrundes sei seine Angst, das gleiche Schicksal wie seine Verwandten und sein kurz vor seiner Flucht erschos- sener Freund zu erleben, subjektiv ausgeprägter gewesen. Würden die zu- folge eigener Aktivitäten erlebten Nachteile im Zusammenhang mit der Tö- tung seines Freundes und seinem subjektiven Empfinden wegen der in der Vergangenheit erfolgten Repressalien zusammen betrachtet, erreichten sie entgegen der Annahme der Vorinstanz die für die Schutzgewährung verlangte Intensität, zumal sie bei ihm einen geordneten Tagesablauf ver- unmöglicht hätten und eine ständige Angst vor einer jederzeitigen Verhaf- tung oder Tötung bewirkt hätten. Diese Befürchtung müsse vor dem Hin- tergrund der im Zeitpunkt seiner Flucht herrschenden Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei beurteilt werden, da sich diese seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 sowie dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und dem türkischen Staat markant verschlechtert habe. So seien in- nert kürzester Zeit auch in B._______ tausende Mitglieder der HDP verhaf- tet und gefoltert worden. Dies habe die beim Beschwerdeführer vorhan- dene Befürchtung, wie seine Freund getötet oder wie die HDP-Mitglieder verhaftet zu werden, zusätzlich verstärkt, zumal er bereits zu jenem Zeit- punkt wegen „Propaganda für eine terroristische Organisation“ verurteilt gewesen sei. Ebenso versäume es die Vorinstanz, die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Flucht zu berücksichtigen, wel- che das Interesse der türkischen Behörden offensichtlich zeige. Sodann schenke die Vorinstanz seiner Beziehung zu seinem getöteten Freund keine Beachtung.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 führt das SEM aus, in der Vernehmlassung der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsge- richtshofs vom (…) 2020 zur Beschwerde gegen das Urteil vom (…) 2016 werde deren Ablehnung beantragt sowie – wie vom SEM antizipiert – we- der das Strafmass erhöht noch der Inhalt des Urteils anderweitig ange- passt. Auch könne, wie bereits dargelegt, das Strafmass mit einem Geld- betrag abgegolten werden, welcher gemäss Urteil vom (…) 2016 den fi- nanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst worden sei. Da- mit vermöchten die für die Zeit vor seiner Flucht geltend gemachten Gründe nach wie vor für sich alleine keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Allerdings seien diese Gründe bei der Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe mitberücksichtigt worden.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, die Vorinstanz be- trachte die „intensivierten Sicherheitsvorkehrungen und mitunter Hauskon- trollen“ der türkischen Behörden nach den Vorfällen im Jahr 2015 in

E-5768/2019 Seite 14 J._______ als legitime Vorkehrungen und verneine gestützt darauf die Re- levanz der vermehrten Hausdurchsuchungen nach der Ausreise des Be- schwerdeführers. Damit betrachte sie auch die gegen ihn wegen angebli- cher Propaganda für eine terroristische Organisation ausgesprochene Strafe als legitim, was der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsge- richts widerspreche (m.H.a. Urteile des BVGer D-6937/2019 vom 11. No- vember 2020 E 5.3 und 5.4; D–3520/2015 vom 1. September 2017 E 6 und E 7). Zudem verstiessen die Vorkehrungen der türkischen Sicherheits- kräfte gegen fundamentale Menschenrechte und bildeten ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, was aus den eingereichten Bildern ersichtlich sei. Ferner bestehe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausal- zusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Frucht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schlies- sen sei. Auch sei seine ausgeprägtere subjektive Furcht zu berücksichtigen (m.H.a. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; BVGE 2014/27 E 6.1; 2013/11 E 5.1; 2010/57 E 2; Urteil des BVGer E-3009/2019 vom 5. Juli 2019 E 5.4.2).

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe den asyl- relevanten Sachverhalt unrichtig festgestellt respektive wiedergegeben, was vorab zu prüfen ist, da dieser Einwand, sofern begründet, allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Er macht geltend, das SEM habe weder die polizeiliche Suche nach ihm berücksichtigt noch die Beziehung zu seinem getöteten Freund. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in der an- gefochtenen Verfügung sehr wohl mit diesen Vorbringen befasst (ebd. II., Ziff. 3. in fine, S. 5 und S. 6) und auch begründet, weshalb sie sie nicht als asylrelevant erachte. Dass sie, wie beanstandet wird, die in der Türkei herr- schende Menschenrechts- und Sicherheitslage verkannt hätte, ist nicht er- sichtlich, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich dazu äusserte; kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Türkei erst im November 2016 und damit nach der sich zunehmend verschlechternden Lage in den südöstli- chen Gebieten der Türkei seit 2015 und dem Putschversuch vom Juli 2016 verlassen hat. Ob das SEM zu einer korrekten Risikoeinschätzung gelangt ist, wird Gegenstand der materiellen Erwägungen sein. Einzig mit Blick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019, wonach unter anderem sein Bruder G._______ im Rahmen einer Terroroperation verhaf- tet worden sei, ist festzustellen, dass diese keinen Eingang in die ange- fochtene Verfügung gefunden hat und damit unberücksichtigt geblieben ist.

E-5768/2019 Seite 15 Allerdings handelt es sich, wie noch zu zeigen sein wird, nicht um einen nicht rechtswesentlichen Umstand (vgl. nachfolgend E 7.2.2). Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Rügen formeller Art als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM im Zusammenhang mit dem ersten Strafverfahren implizit davon aus, der Beschwerdeführer habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er zu Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen wird beziehungsweise es im Falle der Unschuld zu einem Freispruch kommen dürfte. Dem hält der Be- schwerdeführer (unter Hinweis auf Urteile des BVGer D-6937/2019 vom

E. 7.1.1 Aus den am 16. Juli 2018 (A1 BM2) und am 28. Mai 2019 (A28 BM6) eingereichten Übersetzungen des Urteils vom (…) 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom (…) C._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation, begangen am (…) 2015, durch Teilen der Fahne der PKK, des Präsidenten einer Terrororganisation [gelesen mit den Erwägun- gen handelt es sich um die PKK], von Fotos von Mitgliedern der Organisa- tion und Kommentaren für diese auf FB, gestützt auf Art. 7/2 des Antiterr- orgesetzes (Nr. 3713) mit einer Freiheitsstrafe von (…) Jahr bestraft wor- den ist. Unter Berücksichtigung der Art und Weise der Begehung werde entschieden, dass die Strafe gerechtigkeitshalber minimal gehalten werde, allerdings aufgrund seiner Legalprognose sowie angesichts der fehlenden Reue weder die Voraussetzungen einer Strafmilderung noch eines Straf- aufschubs vorlägen. Ermessensweise werde gestützt auf Art. 50/3 TCK [Türkisches Strafgesetzbuch] die (…) Gefängnisstrafe unter Berücksichti- gung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten in eine Geldstrafe von (…) Tagessätzen zu (…) TL ([Türkische Lira]; ausmachend TL […]) umgewandelt. Bei Nichtbezahlung einer Rate werde der Restbe- trag auf einmal eingefordert. Zudem werde die Festnahme des Angeklag-

E-5768/2019 Seite 16 ten während eines Tages am (…) 2015 von seiner Strafe abgezogen. Ge- mäss Übersetzungen der Anklageschrift (A1 BM18 und A28 BM5) der Staatsanwaltschaft der Republik C._______ vom (…) 2016 sei nach elekt- ronischem Eintreffen einer Anzeige am (…) 2015 die FB-Seite des Be- schwerdeführers untersucht und festgestellt worden, dass er an verschie- denen Daten Fotos von Symbolen und die Fahne der PKK/KCK [Union der Gemeinschaften Kurdistans] sowie von deren Mitgliedern, darunter auch Abdullah Öcalan, geteilt habe. Anlässlich seiner BzP gab der Beschwerde- führer an, wegen Aufnahmen von verschiedenen Anlässen, die er auf FB gepostet habe, verurteilt worden zu sein (A6 F7.01) und er reichte hierzu verschiedene Fotografien ins Recht (A1 BM4), eine davon zeige (…) mit Abdullah Öcalan. Auf den zwei weiteren Bildern zu sehen ist der Beschwer- deführer in grüner Bekleidung sowie anlässlich einer Menschenansamm- lung, in deren Hintergrund eine Fahne mit der Aufschrift "YPG" zu sehen ist. An seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, ein Bild sei- nes bei der YPG kämpfenden Cousins – mit der Überschrift "Euer Weg, ist unser Weg" –, von ihm selber an einem Newroz-Fest mit einer PKK-Flagge und darüber, wie der IS (sog. Islamischer Staat) in Nordsyrien gegenüber den Kurden vorgegangen sei, geteilt zu haben. Überdies seien ihm anläss- lich seiner Festnahme am (…) 2015 Fotos von ihm in YPG-, PKK- Beklei- dung sowie in kurdischer Tracht vorgehalten worden. Gleichzeitig reichte er weitere Fotografien ein, über welche er in den sozialen Medien berichtet habe (A22 F11, A1 BM8). Auf vier Bildern zu sehen sind Männer in Militär- uniform (einer trägt ein Abzeichen der YPG, bei einem anderem handle es sich um den Cousin des Beschwerdeführers, der "in die Berge gegangen sei"), auf zweien ein Kind mit einem Tuch in den kurdischen Farben, auf einem weiteren ein Mann und auf dem letzten der Beschwerdeführer zu- sammen mit anderen Personen, im Hintergrund eine Flagge mit dem Emb- lem der YPG/PKK. Schliesslich befinden sich unter den eingereichten und nicht übersetzten Dokumenten, die mit dem Berufungsverfahren gegen das Urteil vom (…) 2016 zusammenhängen sollen (allerdings von vor dem erstinstanzlichen Urteil vom […] 2016 datieren), sieben Auszüge, die vom FB-Konto des Beschwerdeführers aufgenommen worden seien. Auf den Bildern zu erkennen sind Flaggen, eine Person, die eine Flagge trägt, eine Person, die ein Mikrofon hält und ein Gebäude. Mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit handelt es sich dabei um die FB-Beiträge des Beschwerde- führers, die in die gegen ihn geführten Ermittlungen und schliesslich das Urteil vom (…) 2016 gemündet haben. Dass er eine PKK-Flagge auf sich getragen habe und deswegen verurteilt worden sei, bestätigte er auch an- lässlich seiner Anhörung (A22 F25, F149). Hingegen findet sich unter die- sen sieben Auszügen keine der von ihm eingereichten Fotografien wieder,

E-5768/2019 Seite 17 ebensowenig erkennbar ist darunter ein Bild seines Cousins, des Be- schwerdeführers in kurdischer Tracht oder von Ereignissen in Nordsyrien.

E. 7.1.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann dies aber der Fall sein. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusse- ren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Mo- tiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswe- gen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Per- son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet- zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).

E. 7.1.3 Dass der Beschwerdeführer eine PKK-Flagge getragen und unter an- derem Bilder davon sowie von Abdullah Öcalan auf seinem FB-Profil geteilt hat, stellt er vorliegend – anders als bei seiner Verteidigung im Strafverfah- ren – nicht in Abrede (A6 Ziff. 7.01; A22 F25, F59, F149), womit von einer untergeschobenen Handlung keine Rede sein kann. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafe angesichts der ihm vorgeworfenen Taten unverhältnismässig hoch ausge- fallen ist, zumal die zunächst angeordnete Haftstrafe noch in eine Geld- strafe von TR (…) umgewandelt worden ist; dies bei einem geltenden Straf- rahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Schweizerische Flüchtlings- hilfe [SFH], Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Face- book, 29. Oktober 2020, S. 7, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/u- ser_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/ 201029_tur_Teilen_Liken_auf_Facebook_anonym_de.pdf, abgerufen am 03.02.2023). Den länderspezifischen Kontext beachtend ist in der Strafe ebensowenig eine relative Ungleichbehandlung aufgrund der kurdischen Herkunft des Beschwerdeführers, seines familiären Hintergrundes oder seiner Tätigkeiten im Umfeld der HDP erkennbar. Angesichts der Strafart (Geldstrafe) droht dem Beschwerdeführer schliesslich auch keine Verlet-

E-5768/2019 Seite 18 zung fundamentaler Menschenrechte. Mit einem rechtsstaatlichen Verfah- ren nicht vereinbar erweisen sich allerdings der vom Beschwerdeführer während seiner eintägigen Festhaltung am (…) 2015 geltend gemachte Schlag und die Todesdrohung. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Sachdarstellung, an der durchaus gewisse Zweifel anzubringen sind, zu- mal laut Urteil vom (…) 2016 die Festhaltung des Beschwerdeführers am (…), und nicht wie von ihm angegeben, am (…) 2015 stattgefunden hätte, vermögen die geltend gemachten Übergriffe, auch wenn sie klar zu verur- teilen sind, die Schwelle einer Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung nicht zu erreichen (vgl. BVGE 2014/21 E 5.4). Zusammenfassend ist beim gegen den Beschwerdeführer geführten ersten Strafverfahren eine illegitime Strafverfolgung nicht erkennbar. Die Konstel- lationen, die den von ihm angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsge- richts zugrunde liegen, sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar. So wurde etwa im Urteil D-3520/2015 festgestellt, dem Beschwerdeführer würden illegale Handlungen untergeschoben und im Urteil D-6937/2019 la- gen ein laufendes Ermittlungsverfahren und ein Festnahmebefehl vor so- wie stand insbesondere eine Freiheitsstrafe in Aussicht.

E. 7.2 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer un- abhängig von seinen exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und damit Anspruch auf Asyl hat.

E. 7.2.1 Wie bereits erwogen, bestand alleine wegen des am (…) 2016 gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils für ihn objektiv gesehen kein begründeter Anlass zur Befürchtung, zukünftiger Verfolgung ausgesetzt zu sein. So wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei bei Nichtbezahlung einer Rate der ausstehende Betrag auf einmal erhoben würde. Mit der Ver- nehmlassung der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationsgerichtshof am (…) 2020, gemäss welcher die Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils beantragt wird, und nicht etwa eine reformatio in peius, wird diese Ein- schätzung noch bestätigt.

E. 7.2.2 Mehrfach führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung als Grund seiner Ausreise den Tod seines besten Freundes im (…) 2016 an (A22 F25 f., F85, F93). Als dieser im Rahmen eines Strafverfahrens infolge FB-Veröffentlichungen auf dem Polizeiposten eine Unterschrift habe leisten müssen, sei er auf dem Rückweg im Fahrzeug – zusammen

E-5768/2019 Seite 19 mit Mitgliedern der PKK – erschossen worden. Mit diesem Freund zusam- men habe er zwischen (…) zugunsten der YPG (…) und (…) nach Syrien geschmuggelt, möglicherweise sei dies bekannt geworden (ebd. F42). Wie das SEM zutreffend festhält, vermag der Beschwerdeführer aus dem Tod seines Freundes nichts abzuleiten. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer wegen des gemeinsamen Schmuggels in den Fokus geraten sein könnte, erweist sich als blosse Vermutung, sondern bereits, dass der Grund für die Tötung des Freundes die Verwicklung in den Schmuggel gewesen sei, zu- mal der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, der Freund sei in ei- nem Auto mit PKK-Mitgliedern unterwegs gewesen. Sodann sei zwar dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme am (…) 2015 vorgeworfen worden, in der Nacht für eine gewisse Organisation zu operieren (ebd. F25). Demgegenüber ist davon auszugehen, dass – hätten die Behörden von den gemeinsamen Tätigkeiten für die YPG zwischen (…) Kenntnis er- langt oder zumindest einen Anfangsverdacht gehegt – sie höchstwahr- scheinlich spätestens zwischenzeitlich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet hätten, gleiches gilt, wenn sie ihn wegen dieser Freundschaft der Teilnahme an der PKK bezichtigen würden. Weiter führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, angesichts des im Urteil vom (…) 2016 ausgesprochenen Strafmasses und der darin aufgeführten Delikte verfüge der Beschwerdeführer über kein politisch ex- poniertes Profil, aufgrund dessen er künftig gefährdet wäre. Dass die türki- schen Behörden ihre Sicherheitsvorkehrungen intensiviert und mitunter Hauskontrollen vorgenommen hätten, sei in Anbetracht der Vorfälle in B._______ von 2015 legitim. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die polizeiliche Suche nach seiner Flucht zeige das Interesse der türki- schen Behörden offensichtlich. Im Übrigen verstiessen die Vorkehrungen der türkischen Sicherheitskräfte gegen fundamentale Menschenrechte und bildeten ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, was aus den einge- reichten Bildern ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner BzP eine Suche nach ihm geltend (A6 Ziff. 7.01). Bis zu seiner An- hörung am 11. Juli 2018 führte er in verschiedenen Eingaben aus, seine Frau und Kinder seien von den Behörden bereits dreimal aufgesucht wor- den und die türkische Polizei habe in ihrer Wohnung eine Hausdurchsu- chung durchgeführt und beobachte diese. In der Anhörung gab der Be- schwerdeführer diesbezüglich ergänzend zu Protokoll, zuletzt habe ein Be- hördenbesuch drei Monate zuvor stattgefunden, als Polizisten in Zivil sich nach ihm erkundigt hätten (A22 F134). Zusätzlich habe die Terrorbekämp- fungseinheit vor zwei Monaten seine Frau und zwei Brüder (darunter M._______) angerufen und nach dem Beschwerdeführer gefragt (ebd.

E-5768/2019 Seite 20 F55, F127). Der Polizist habe dabei kurdisch gesprochen und der Be- schwerdeführer habe diese Telefonnummer gespeichert (ebd. 126 f.). Zum Beginn der behördlichen Suche nach ihm gab der Beschwerdeführer einer- seits an, diese habe stattgefunden, nachdem er das Land verlassen habe (ebd. F60), andererseits führte er aus, nachdem die Polizei ihre Wohnung ohne Durchsuchungserlaubnis gestürmt habe, habe ihm seine Familie ge- raten, das Land zu verlassen (ebd. F121). Weiter führte der Beschwerde- führer aus, Belege für die Behördenkontakte habe er nicht (ebd. A22 F125). Er habe mit seiner Frau und den Kindern auf einem Stockwerk im Haus, das ehemals dem Vater des Beschwerdeführers gehört habe, gewohnt, in den anderen Stockwerken wohnten weitere zwei Brüder des Beschwerde- führers (ebd. F15). Auch gab er an, Durchsuchungen seien für sie Routine, zumal die Behörden wegen seiner Nichte bereits mindestens fünfmal ge- kommen seien (ebd. F125). Damit erscheint mindestens ebenso wahr- scheinlich, dass die Hausdurchsuchung, welche zum Zeitpunkt stattgefun- den haben soll, als sich der Beschwerdeführer in K._______ befunden habe, sowie die weiteren Durchsuchungen dem Auffinden seiner Nichte, die sich der PKK angeschlossen habe, gegolten hätten. Oder aber auch mit G._______ zusammengehängt haben, betreffend den der Beschwer- deführer anlässlich seiner Anhörung angab, er halte sich versteckt auf (ebd. F24). Schliesslich könnten sich die Telefonanrufe an die Mitglieder der Familie, anlässlich derer man sich nach dem Aufenthaltsort des Be- schwerdeführers erkundigt habe, mit dem am (…) 2019 angeklagten Bru- der M._______ oder auch mit dem laufenden zweitinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers erklären lassen. Dass die Behörden sich ange- sichts dessen, dass der Beschwerdeführer am betreffenden Wohnsitz ge- meldet ist, sich aber nicht dort aufhielt, nach ihm erkundigten, ist nahelie- gend, zeigt aber nicht mit der erforderlichen notwendigen Wahrscheinlich- keit auf, dass ihm infolge der geltend gemachten Suche asylrechtlich rele- vante Nachteile gedroht hätten. Dies gilt auch ebenso für die vor Erlass des Urteils vom (…) 2016 geltend gemachten Beschattung des Beschwer- deführers, nachdem von der PKK verschiedene Einrichtungen in B._______ bombardiert worden seien (ebd. F96, F98, F101, F103). Ge- mäss Angaben des Beschwerdeführers befinde sich der Bezirksposten in B._______ fast vis à vis von (…), allerhöchstens (…)m entfernt (ebd. F86), sodass aus der Stationierung eines Polizeibusses (…) auch nicht ohne Weiteres auf die Beschattung des Beschwerdeführers geschlossen wer- den kann. Schliesslich ist beizufügen, dass das SEM in seiner Verfügung nicht die Angriffe auf J._______ als legitime Massnahmen erachtet, son- dern die Sicherheitsvorkehrungen nach Angriffen der PKK in B._______. Eine begründete Furcht vor Verfolgung lässt sich auch aus dem familiären

E-5768/2019 Seite 21 Hintergrund des Beschwerdeführers nicht ableiten. Zwar wurde sein Bru- der G._______ im Rahmen einer Terroroperation zusammen mit (…), ver- schiedenen anderen (…) und einem (…) der HDP-C._______ zwischen- zeitlich festgenommen (A30), ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer ist allerdings nicht erkennbar. Gleiches gilt mit Bezug auf das gegen den anderen Bruder M._______ eingeleitete Strafverfahren, wird dieses auf- grund eigener Aktivitäten in den sozialen Medien geführt (A28, BM 15). Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aufgrund des familiä- ren Hintergrundes, aber auch der eigenen Erlebnisse seine Furcht – unab- hängig von den Gründen, die inzwischen zur Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führten – nachvollzieh- bar ist. Nichtsdestotrotz sind keine hinreichenden objektiven Hinweise da- rauf vorhanden, dass er wegen seiner Familienzugehörigkeit oder seinen Aktivitäten vor dem Verlassen seines Heimatstaates bei einer heutigen (hy- pothetischen) Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Auch in der Gesamtbetrachtung ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Staats- anwaltschaft am Kassationsgerichthof (…) 2020 keine Strafverschärfung beantragt hat. Schliesslich lässt sich nicht gänzlich mit einer subjektiven Furcht des Beschwerdeführers der Weiterzug des Urteils vom (…) 2016 vereinbaren, selbst wenn ihm dies unter einem rechtstaatlichen Blickwinkel selbstverständlich zusteht. Anzufügen bleibt letztlich, dass auch in einer Gesamtbetrachtung der Ereignisse des Beschwerdeführers vor seiner Aus- reise die hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psy- chischen Druckes nicht erfüllt sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer das Land schliesslich aufgrund der Empfehlung seiner Familie verlassen habe (vgl. A22 F121).

E. 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, von seinen exilpolitischen Tätigkeiten unabhängige Gründe für eine begrün- dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-5768/2019 Seite 22 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 10. Januar 2020 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses verzichtet. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Be- schwerdeführer vom 15. Dezember 2019 bis 30. April 2021, vom 1. Sep- tember 2021 bis 28. Februar 2022 sowie vom 19. April 2022 bis 1. Juli 2022 einem Erwerb teilweise als (…) nachging. Derzeit ist er bei einer (…)- Firma angestellt. Weder ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus seinen vormaligen Tätigkeiten signifikante Ersparnisse gebildet hat noch, dass er aufgrund seiner früheren und derzeitigen Anstellung ein den Grundbedarf seiner seit (…) 2021 in der Schweiz weilenden Familie über- treffendes Einkommen erzielt hat beziehungsweise erzielt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er zulasten der Gerichtskasse für den entstan- denen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für das vorliegende Beschwerdever- fahren veranschlagt der Rechtsvertreter insgesamt einen zeitlichen Auf- wand von 21.1 Stunden (11.75h+5.35h+4h) zuzüglich Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 170.80 (Fr. 54.– + Fr. 59.– + Fr. 57.80). Der aus- gewiesene Aufwand erweist sich als deutlich überhöht, zumal nur der not- wendige Aufwand zu entschädigen ist. So werden gemäss der Kostennote vom 23. Januar 2020 für die Verfassung der neunseitigen Beschwerde

E-5768/2019 Seite 23 8 Stunden in Rechnung gestellt, zuzüglich 2.25 Stunden für Aktenstudium. Für das Erstellen der Beschwerde erweist sich nur ein Aufwand von insge- samt 8 Stunden noch als angemessen (inkl. Aktenstudium). Auch die ver- anschlagten 1.25 Stunden für die Eingabe vom 23. Januar 2020 erweisen sich angesichts der Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 als überhöht. Insgesamt ist für den mit der ersten Kostennote geltend gemachten Zeit- raum ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden angemessen. Der in der Kos- tennote vom 25. Februar 2021 geltend gemachte Aufwand für insgesamt vier Anfragen nach dem Verfahren erweist sich sodann als nicht notwendig und ist für zwei dieser Gesuche im Umfang von zusammen 1 Stunde zu entschädigen. Der in der dritten Kostennote vom 24. August 2022 aufge- führte Aufwand zwischen dem 9. März 2021 und dem 9. Dezember 2021 lässt sich nicht nachvollziehen, insbesondere handelt es sich dabei aber offenbar um einen Austausch mit der Vorinstanz, die Notwendigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich; entsprechend ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand auf insgesamt 14.55 Stun- den zu kürzen. Was die geltend gemachten Auslagen betrifft, so erweist sich der für die Beschwerdeschrift in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 30.– als nicht praxisgemäss und ist auf Fr. 15.– herabzusetzen. Auch sind die Auslagen für die im Aufwand nicht berücksichtigen Eingaben in der Kostennote vom 25. Februar 2021 von insgesamt Fr. 16.– in Abzug zu brin- gen sowie jene in der Kostennote vom 24. August 2022 in Höhe von Fr. 42.–. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen und des reglementskonformen Stundenansatzes resultiert ein Honorar von Fr. 3'298.80. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit ein Ho- norar von gerundet Fr. 3’300.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zulas- ten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.

E-5768/2019 Seite 24

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2019 bis 30. April 2021, vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 sowie vom 19. April 2022 bis 1. Juli 2022 einem Erwerb teilweise als (...) nachging. Derzeit ist er bei einer (...)-Firma angestellt. Weder ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus seinen vormaligen Tätigkeiten signifikante Ersparnisse gebildet hat noch, dass er aufgrund seiner früheren und derzeitigen Anstellung ein den Grundbedarf seiner seit (...) 2021 in der Schweiz weilenden Familie übertreffendes Einkommen erzielt hat beziehungsweise erzielt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er zulasten der Gerichtskasse für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren veranschlagt der Rechtsvertreter insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 21.1 Stunden (11.75h+5.35h+4h) zuzüglich Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 170.80 (Fr. 54.- + Fr. 59.- + Fr. 57.80). Der ausgewiesene Aufwand erweist sich als deutlich überhöht, zumal nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. So werden gemäss der Kostennote vom 23. Januar 2020 für die Verfassung der neunseitigen Beschwerde 8 Stunden in Rechnung gestellt, zuzüglich 2.25 Stunden für Aktenstudium. Für das Erstellen der Beschwerde erweist sich nur ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden noch als angemessen (inkl. Aktenstudium). Auch die veranschlagten 1.25 Stunden für die Eingabe vom 23. Januar 2020 erweisen sich angesichts der Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 als überhöht. Insgesamt ist für den mit der ersten Kostennote geltend gemachten Zeitraum ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden angemessen. Der in der Kostennote vom 25. Februar 2021 geltend gemachte Aufwand für insgesamt vier Anfragen nach dem Verfahren erweist sich sodann als nicht notwendig und ist für zwei dieser Gesuche im Umfang von zusammen 1 Stunde zu entschädigen. Der in der dritten Kostennote vom 24. August 2022 aufgeführte Aufwand zwischen dem 9. März 2021 und dem 9. Dezember 2021 lässt sich nicht nachvollziehen, insbesondere handelt es sich dabei aber offenbar um einen Austausch mit der Vorinstanz, die Notwendigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich; entsprechend ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand auf insgesamt 14.55 Stunden zu kürzen. Was die geltend gemachten Auslagen betrifft, so erweist sich der für die Beschwerdeschrift in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 30.- als nicht praxisgemäss und ist auf Fr. 15.- herabzusetzen. Auch sind die Auslagen für die im Aufwand nicht berücksichtigen Eingaben in der Kostennote vom 25. Februar 2021 von insgesamt Fr. 16.- in Abzug zu bringen sowie jene in der Kostennote vom 24. August 2022 in Höhe von Fr. 42.-. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen und des reglementskonformen Stundenansatzes resultiert ein Honorar von Fr. 3'298.80. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit ein Honorar von gerundet Fr. 3'300.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.

E. 11 November 2020 E 5.3 und 5.4; D–3520/2015 vom 1. September 2017 E 6 und E 7) entgegen, dies widerspreche der bundesverwaltungsgericht- lichen Praxis. Zunächst ist daher zu prüfen, ob es sich beim gegen den Beschwerdeführer durchgeführten ersten Strafverfahren um eine rechts- staatlich legitime Strafverfolgung handelt. Diesfalls wäre sie von vornherein nicht geeignet, einen Grund für die Asylgewährung darzustellen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3’300.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5768/2019 Urteil vom 23. Februar 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 24. November 2016 illegal und gelangte am 29. November 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2016 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/4). Die Anhörung fand am 11. Juli 2018 statt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/29). Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Fotokopien seines Nüfus, des Ehebuches sowie von Auszügen aus dem Geburtenregister und im Original seinen Führerschein ein. B. B.a Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Befragungen an, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ (Provinz C._______). Verheiratet sei er mit einer (...)-türkischen Doppelbürgerin, die gleichzeitig seine Cousine sei und mit der er drei Kinder habe. Nachdem sein Vater vor damals sechs Jahren verstorben sei, lebten im Heimatstaat noch seine Mutter sowie seine sieben Geschwister. Zwei seiner Brüder hätten mit ihm im selben Haus gewohnt, sein Bruder D._______ (in der Folge E._______) gelte seit 199(...) als vermisst und sein Bruder F._______ (in der Folge G._______) halte sich derzeit versteckt an einem unbekannten Ort auf. Der Beschwerdeführer habe fünf Jahre lang die Primarschule besucht und einerseits als (...)arbeiter gearbeitet, andererseits einen (...)laden geführt. B.b Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, politisch aktiv geworden zu sein wegen seines Bruders E._______, der (...) gewesen und "in die Berge gegangen sei". Seinetwegen seien auch die Brüder H._______ sowie G._______ im Jahre 199(...) inhaftiert worden, wobei letzterer derart gefoltert worden sei, dass er heute invalid sei. Von da an sei ihr Haus und ihr Hof immer wieder beschädigt worden. Im selben Jahr seien sodann ein Onkel und sieben Cousins des Beschwerdeführers von der staatlichen Untergrundorganisation JITEM (Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) extralegal hingerichtet worden. Ein Cousin väterlicherseits sei E._______ "in die Berge" gefolgt und 199(...) verstorben. 20(...) und 20(...) seien auch die Tochter von G._______ und ein Neffe "in die Berge gegangen". Wegen der Tochter von G._______ habe die Polizei mindestens fünf Hausdurchsuchungen bei ihnen durchgeführt. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer erfahren, dass E._______ ein hochrangiger Kommandant bei der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) sei. Er selbst sei weder Mitglied der PKK noch irgendeiner anderen Organisation. Seit der Festnahme von Abdullah Öcalan habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen immer wieder Kundgebungen veranstaltet oder an solchen teilgenommen, wobei sie mehrere Male mit Pfeffersprays angegriffen oder für kürzere Zeit auf Polizeiposten mitgenommen worden seien. Nachdem ihnen Angst eingeflösst worden sei, habe man sie jeweils wieder gehen lassen. Jedes Mal, wenn sie den Geburtstag Abdullah Öcalans im Rahmen einer Kundgebung gefeiert hätten, seien sie von den Sicherheitskräften angegriffen worden, zunehmend gewalttätig. Deshalb sei der Beschwerdeführer ab 2009 nicht mehr nach I._______ gegangen, wo der Geburtstag jeweils gefeiert worden sei. Bis im Jahre 2012 sei er drei- bis viermal festgehalten worden - wobei er auch auf offener Strasse geschlagen worden sei -, zuletzt mit anderen zusammen und nur für kurze Zeit, als sie sich als Parteiverein versammelt hätten. Im Gegensatz zu seinem Vater und seinem Bruder G._______ sei er kein offizielles Mitglied der HDP (Demokratische Partei der Völker) gewesen, habe sich allerdings für sie eingesetzt. So habe er Flyer verteilt und an friedlichen Kundgebungen, die allerdings als illegal betrachtet worden seien, teilgenommen, beispielsweise im Zusammenhang mit Newroz-Festen, der Freiheit der Kurden, mit den Kobane-Vorfällen im Jahr 2013 sowie alle vier Jahre anlässlich von Wahlkundgebungen der HDP. Ebenfalls an einer Kundgebung teilgenommen habe er 2013, als Abdullah Öcalan den Brief geschickt habe (Anmerkung Gericht: in dem er zur Waffenruhe aufrief). Schliesslich sei er Teil einer Delegation gewesen, bestehend aus 400 Familien, die ein Familienmitglied verloren hätten. Sowohl deren Bezirks- als auch deren Vizepräsident seien derzeit inhaftiert. Nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges 2011 habe der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Lebensmittel, Textilien sowie Geld gesammelt und in seine Gemeinde gebracht, um den über die syrisch-türkische Grenze reisenden Flüchtlingen zu helfen. G._______ sei (...) in der (...) gewesen und habe die Güter zu den bedürftigen Menschen transportiert. Als die türkische Grenze durch eine Betonmauer verstärkt worden sei, hätten sie versucht, Menschen über die Grenze zu bringen. Der Beschwerdeführer habe sodann syrische Flüchtlinge bei sich im Geschäft arbeiten lassen, wobei er von der Polizei ermahnt worden sei, dass, wären diese Menschen in eine politische Angelegenheit verwickelt, er dafür büssen müsse. Darüber hinaus habe er zwischen (...) zwei- oder dreimal (...) und (...) nach Nordsyrien geschmuggelt, die ihm sein bester Freund gebracht habe. Damit habe er die YPG (Kurdische Selbstverteidigungseinheit Syrien) unterstützt, insbesondere auch bei der Abwehr des IS (sog. Islamischer Staat). Wie der IS in Nordsyrien, insbesondere gegen die Kurden, vorgegangen sei, habe der Beschwerdeführer zwischen (...) auf Facebook (FB) sehr häufig geteilt, weshalb er unter anderem von einem türkischen Oberoffizier mittels FB-Nachrichten beschimpft und bedroht worden sei. Nachdem er Aufnahmen von verschiedenen Anlässen "gepostet" habe, zusammen mit einem Bild (...) und Abdullah Öcalan, sei er am (...) 2015 von Polizisten der Terrorbekämpfungseinheit mitgenommen und auf die Sicherheitsdirektion in B._______ verbracht worden. Sie hätten ihm die veröffentlichten Fotos vorgelegt und ihn beschuldigt, ein Terrorist zu sein. Dies weil die Aufnahmen ihn mit YPG-, PKK-Bekleidung und in kurdischer Tracht zeigten, (...) zusammen mit Abdullah Öcalan sowie seinen bei der YPG kämpfenden Cousin. Nachdem er widersprochen habe, sei er von einem Polizisten mit der Faust geschlagen worden und habe aus Angst gesagt, (...) hätten all diese Beiträge geteilt. Sie hätten eine Pistole gegen seinen Kopf gehalten und ihn mit dem Tod bedroht, würden sie ihn in kurdischer Tracht erwischen. Weiter sei er nach den Aufenthaltsorten seines Bruders und seiner Cousins gefragt worden. Man habe ihm gesagt, sein Bruder sei ein PKK-Terrorist und seine Cousins befänden sich im Kandilgebirge (Irak) beziehungsweise in Nordsyrien, und man werde sie vernichten. Persönlich sei ihm vorgeworfen worden, nachts zu demonstrieren sowie für eine gewisse Organisation zu operieren. Danach gefragt, weshalb er die Flaggen der PKK auf sich getragen habe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, alle am Newroz-Fest teilnehmenden Personen hätten Flaggen getragen. Er sei während insgesamt 24 Stunden festgehalten worden, habe Aussagen gegen seinen Willen machen müssen und seine Identitätskarte sei ihm abgenommen worden. Eine neue Identitätskarte habe er allerdings beantragen und einen Monat später erhalten können. Sein bester Freund sei am (...) 2016 in B._______ in seinem Fahrzeug erschossen beziehungsweise hingerichtet worden, als er auf dem Rückweg vom Polizeiposten gewesen sei, begleitet von zwei oder drei PKK-Mitgliedern. Wie der Beschwerdeführer sei auch er wegen Veröffentlichungen in den sozialen Medien bestraft worden und an seinem Todestag beziehungsweise einen Tag zuvor auf den Polizeiposten gegangen, um eine Unterschrift abzugeben. Möglicherweise stellten die türkischen Behörden wegen der gemeinsamen Hilfe für Nordsyrien einen Zusammenhang zwischen ihnen her. In der Zwischenzeit habe die PKK in B._______ verschiedene Einrichtungen bombardiert, als Rache für Angriffe der Militärbehörden auf kurdische Bürger in J._______. Da E._______ für die PKK gekämpft und eine Position als Kommandant innegehabt habe, habe er befürchtet, die Behörden würden sich an ihm als Familienmitglied rächen. Auch sei nach diesen Vorfällen permanent ein Polizeibus vor ihrem Haus stationiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedes Mal, wenn er von der Arbeit zurückgefahren sei, beschattet worden. Wegen seinen Beiträgen auf FB sowie dem Tragen der PKK-Flagge sei er erstinstanzlich zu einer (...) Freiheitsstrafe wegen Terrorpropaganda verurteilt worden, wogegen er fünf Tage später Beschwerde erhoben habe. Er habe sich dann nach K._______ begeben, wo er sich versteckt aufgehalten habe. Nach seiner Abreise dorthin habe die Polizei ohne Durchsuchungserlaubnis die Wohnung in B._______ durchsucht, da sie davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer unterhalte - wie sein bester Freund - Beziehungen zu Terroristen. Seine Familie sei dreimal aufgesucht worden, zuletzt drei Monate vor der Anhörung. Die Terrorbekämpfungseinheit habe seine Frau sowie seine Brüder (darunter L._______, in der Folge M._______) auch angerufen und nach dem Beschwerdeführer gefragt (zwei Monate vor der Anhörung). Einen Monat vor der Anhörung des Beschwerdeführers sei sein Anwalt N._______ verstorben. Die Behörden behaupteten zwar, er habe Suizid begangen, sie wüssten aber, dass er umgebracht worden sei. B.c Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen folgende Dokumente ins Recht:

- Analoge Fotografien, die er in den sozialen Medien veröffentlicht habe

- Einen Auszug einer Anklageschrift vom (...) 2016 samt Übersetzung aus UYAP (Anmerkung Gericht: E-Informationssystem der türkischen Justiz)

- Ein Gerichtsurteil vom (...) 2016 im Original samt Übersetzung

- Einen Empfangsschein im Original samt Übersetzung

- Dokumente betreffend die Tötung seines Onkels und seiner Cousins

- Auszüge von FB-Nachrichten samt Übersetzung

- Eine Kopie eines Berichts seines verstorbenen Anwalts samt Übersetzung C. Mit Schreiben vom 18. März 2019 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Beweismittel im Zusammenhang mit einem neu gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den sozialen Medien zu den Akten:

- Einen UYAP-Auszug eines Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft an die Sicherheitsdirektion vom (...) 2019 inklusive Anzeige und Protokoll der Einvernahme des Anzeigers vom (...) 2019 samt Übersetzungen

- Auszüge von sieben FB-Beiträgen samt Übersetzung

- Einen Bericht seines türkischen Anwalts im Original samt Übersetzung D. In der Folge forderte das SEM ihn am 28. April 2019 auf, hierüber Auskunft zu geben, sowie seine Aktivitäten in den sozialen Medien in der Schweiz und - sofern solche existierten - während seines Aufenthalts in K._______ zu belegen. Weiter forderte es Unterlagen zum Verfahrensstand des Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil vom (...) 2016 an und ersuchte um Stellungnahme zur Funktion seines Bruders bei der PKK. E. Am 28. Mai 2019 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des SEM nach. Unter anderem führte er aus, seine Ehefrau sowie sein Bruder O._______ seien von einer öffentlichen Stelle telefonisch kontaktiert worden, wobei Letzterem mitgeteilt worden sei, ein weiteres Strafverfahren sei gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden. Sein Bruder M._______ sei nach einer Hausdurchsuchung auf den Polizeiposten mitgenommen und über den Beschwerdeführer ausgefragt worden und die Ehefrau des Beschwerdeführers leide unter der Repression der türkischen Sicherheitsbehörden. Infolge Sperrung seines FB-Kontos könne er weder genaue Datumsangaben zu den eingereichten Beiträgen, die zum neuen Verfahren geführt hätten, einreichen noch jene während seines Aufenthalts in K._______. Neu reichte er insbesondere folgende Beweismittel ein:

- Einen Auszug der Meldung über die Sperrung seines FB-Kontos datierend vom 8. Mai 2019

- Weitere UYAP-Auszüge sowie Kopien nicht übersetzter Unterlagen im Zusammenhang mit dem ersten Strafverfahren F. Am 28. Juni 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Fragen zu beantworten sowie Unterlagen einzureichen. Diesem Ersuchen kam er unter Anzeige der Vertretung durch den rubrizierten Rechtsanwalt am 9. August 2019 nach. Er machte dabei insbesondere geltend, dass einige Beiträge, welche zum neuen Strafverfahren geführt hätten, von (...) 2018 datierten und er sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Ausland befunden habe. Sein FB-Konto sei zwischen dem (...) 2019 gesperrt worden. Die türkischen Strafbehörden würden sich nach wie vor nach seinem Aufenthaltsort erkundigen. Gleichzeitig reichte er folgende relevanten Beweismittel zu den Akten:

- Eine Kopie der Stellungnahme seines türkischen Anwalts samt Übersetzung, wonach unter anderem gegen seinen Bruder M._______ ein Ermittlungsverfahren wegen Beiträgen auf FB eingeleitet und deswegen die Familie des Beschwerdeführers angerufen worden sei

- Eine Kopie eines UYAP-Auszugs der Anklageschrift vom (...) 2019 betreffend ein gegen seinen Bruder M._______ eingeleitetes Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, begangen im Zeitraum vom (...)2014 bis (...) 2018, samt Übersetzung sowie eine an ihn (M._______) gerichtete Vorladung vom (...) 2019 im Original

- Auszüge von acht Beiträgen auf des Beschwerdeführers neuem FB-Profil samt Übersetzung G. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darüber, dass (...) seine Wohnung gleichzeitig mit jener seines Bruders G._______ durchsucht worden sei. Dabei sei seine Frau beleidigt, bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt sowie G._______ verhaftet worden. Als Beilage reichte er einen Zeitungsartikel vom (...) 2019 ein, in dem festgehalten wird, dass (...) zusammen mit den (...) (darunter G._______) während einer Terroroperation im Bezirk P._______ festgenommen worden seien. H. Mit am 17. Oktober 2019 eröffneter Verfügung vom 16. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling Asyl gewähre. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ersucht. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. K. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz versäume es, zu in der Beschwerde vorgetragenen Rügen Stellung zu nehmen. Insbesondere die letzten politischen Entwicklungen in der Türkei habe sie nicht berücksichtigt. Weiter machte er geltend, seine Ehefrau und seine Kinder seien aufgrund der Repressalien inzwischen nach K._______ gereist. Gleichzeitig reichte er unter anderem eine Kopie eines Schreibens seiner Ehefrau an den Menschenrechtsverein samt Übersetzung sowie eine Kostennote ins Recht. M. Am 10. Februar 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Kopie der Vernehmlassung der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationsgerichtshof zuhanden des Präsidenten des Kassationsgerichtshofes C._______ vom (...) 2020 samt Übersetzung zukommen, mit welcher die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt werde. N. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und mit Replik vom 25. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Gleichzeitig reichte er mehrere Fotos der zerstörten Stadt J._______ sowie eine Kostennote zu den Akten. O. Am 25. August 2022 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Kostennote ein. P. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer mehrmals um Verfahrensbeschleunigung; sechsmal im Rahmen separater Eingaben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 33 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig; eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (ebd. Bst. a) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (ebd. Bst. b) gerügt werden.

3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Dies hat das SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellt, unter Annahme subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG. Auf den Beschwerdeantrag, die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ist insofern nicht weiter einzugehen. Strittig ist einzig, ob der Beschwerdeführer bereits vor und unabhängig seiner Tätigkeit auf den sozialen Medien nach seiner Ausreise und dem in diesem Zusammenhang stehenden Strafverfahren begründete Furcht vor Verfolgung hatte respektive hat. Dies ist im Folgenden zu prüfen.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung enthält die Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ein objektives und ein subjektives Element. Als Flüchtling anerkannt wird eine Person, die gute - für eine Drittperson erkennbare - Gründe hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft Verfolgung zu befürchten. Auf subjektiver Seite ist die Vorgeschichte der betroffenen Person zu berücksichtigen, insbesondere hat, wer in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden ist, objektive Gründe für eine subjektiv ausgeprägtere Furcht vor künftiger Verfolgung. Auf objektiver Seite muss die Furcht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft den Eintritt von Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erwarten lassen; eine bloss entferne Möglichkeit reicht nicht. Hinsichtlich der Situation im Heimat- respektive Herkunftsstaat ist jene im Zeitpunkt des Entscheides massgeblich. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVGer und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). 5. 5.1 Das SEM begründet die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zunächst damit, dass die Mitgliedschaft seiner Familienangehörigen bei der PKK sowie die Vorfälle in den 1990-er Jahren lange zurücklägen, sodass daraus weder ein zeitlicher noch ein inhaltlicher Konnex zu seiner Person ersichtlich sei, zumal er selber kein Mitglied der PKK sei. Der Beschwerdeführer habe deswegen keine asylbeachtlichen Nachteile erlitten, im Urteil vom (...) 2016 werde er allein infolge eigener Aktivitäten verurteilt. Den Festnahmen an Kundgebungen, den behördlichen Kontakten im Zusammenhang mit seiner karitativen Unterstützung syrischer Flüchtlinge sowie als er zur YPG verhört worden sei, mangle es an asylbeachtlicher Intensität. Im Übrigen sei aus dem Urteil vom (...) 2016 nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Unterstützung syrischer Flüchtlinge oder der YPG verhört respektive verurteilt worden sei. Zum Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftigen asylrelevanten Nachteilen hielt das SEM fest, er habe Bilder von Abdullah Öcalan zusammen mit (...) sowie von kurdischen Kundgebungen veröffentlicht, weswegen er wegen Propaganda für die PKK sowie dem Tragen der PKK-Flagge verurteilt worden sei. Angesichts der im Urteil vom (...) 2016 aufgeführten Delikte sowie des Strafmasses sei aber nicht von einem exponierten politischen Profil auszugehen. Auch sei ein höheres Strafmass nach der Berufung aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht zu erwarten und der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konnex zwischen seiner Verurteilung und dem Tod seines besten Freundes basiere lediglich auf einer unbelegten Mutmassung. Was die Anschläge auf die Gebäude der Behörden, die vermehrten Kontrollen und die Hausdurchsuchungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers anbelangt, führt das SEM aus, es sei angesichts der Vorfälle in B._______ von 2015 legitim, dass die türkischen Behörden ihre Sicherheitsvorkehrungen intensiviert und Hauskontrollen vorgenommen hätten. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer demnach keine begründete Furcht gehabt, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Insbesondere seien die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente durch das Dazutun des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden. Nämlich durch die ungefähr im Jahre 2018 auf FB getätigten Veröffentlichungen und dem deswegen seit (...) 2019 laufenden Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Sperre seines Profils, seiner Tätigkeit bei einer kurdischen Organisation in der Schweiz und seiner Aktivität auf seinem neuen Profil. Für die Begründung im Detail wird auf die Akten und soweit wesentlich auf die folgenden Erwägungen verwiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der asylrelevante Sachverhalt sei durch die Vorinstanz entweder unrichtig wiedergegeben oder falsch gewürdigt worden. Wie von der Vorinstanz nicht bestritten, stamme er aus einer politischen Familie, die von den türkischen Behörden als Staatsfeind bezeichnet werde und deren Mitglieder entsprechend feindselig behandelt würden beziehungsweise worden seien, selbst wenn er selbst aufgrund seiner Familienzugehörigkeit weder verhaftet noch gefoltert worden sei. Allerdings sei er aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten, wie der Teilnahme an Kundgebungen und Einträgen in sozialen Medien, mehrmals für kurze Zeit verhaftet und geschlagen worden. So auch zuletzt am (...) 2015 infolge seiner FB-Einträge, als er auch mit dem Tode bedroht worden sei. Auch zeige das Urteil vom (...) 2016 anhand der dem Beschwerdeführer darin zugeschriebenen schlechten Legalprognose und unbedingt ausgesprochenen Strafe, dass die türkischen Gerichte den familiären Hintergrund als einen Strafschärfungsgrund betrachtet hätten. Bereits vor seiner Verhaftung wegen seiner FB-Einträge sei er von einem hochrangigen Offizier beschimpft und bedroht worden. Auch sei sein Freund, mit dem er für die YPG (...) und (...) nach Syrien geschmuggelt habe, durch die türkischen Sicherheitskräfte getötet worden. Aufgrund seines familiären Hintergrundes sei seine Angst, das gleiche Schicksal wie seine Verwandten und sein kurz vor seiner Flucht erschossener Freund zu erleben, subjektiv ausgeprägter gewesen. Würden die zufolge eigener Aktivitäten erlebten Nachteile im Zusammenhang mit der Tötung seines Freundes und seinem subjektiven Empfinden wegen der in der Vergangenheit erfolgten Repressalien zusammen betrachtet, erreichten sie entgegen der Annahme der Vorinstanz die für die Schutzgewährung verlangte Intensität, zumal sie bei ihm einen geordneten Tagesablauf verunmöglicht hätten und eine ständige Angst vor einer jederzeitigen Verhaftung oder Tötung bewirkt hätten. Diese Befürchtung müsse vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt seiner Flucht herrschenden Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei beurteilt werden, da sich diese seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 sowie dem Gewaltausbruch zwischen der PKK und dem türkischen Staat markant verschlechtert habe. So seien innert kürzester Zeit auch in B._______ tausende Mitglieder der HDP verhaftet und gefoltert worden. Dies habe die beim Beschwerdeführer vorhandene Befürchtung, wie seine Freund getötet oder wie die HDP-Mitglieder verhaftet zu werden, zusätzlich verstärkt, zumal er bereits zu jenem Zeitpunkt wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" verurteilt gewesen sei. Ebenso versäume es die Vorinstanz, die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach seiner Flucht zu berücksichtigen, welche das Interesse der türkischen Behörden offensichtlich zeige. Sodann schenke die Vorinstanz seiner Beziehung zu seinem getöteten Freund keine Beachtung. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 führt das SEM aus, in der Vernehmlassung der Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichtshofs vom (...) 2020 zur Beschwerde gegen das Urteil vom (...) 2016 werde deren Ablehnung beantragt sowie - wie vom SEM antizipiert - weder das Strafmass erhöht noch der Inhalt des Urteils anderweitig angepasst. Auch könne, wie bereits dargelegt, das Strafmass mit einem Geldbetrag abgegolten werden, welcher gemäss Urteil vom (...) 2016 den finanziellen Ressourcen des Beschwerdeführers angepasst worden sei. Damit vermöchten die für die Zeit vor seiner Flucht geltend gemachten Gründe nach wie vor für sich alleine keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Allerdings seien diese Gründe bei der Prüfung der subjektiven Nachfluchtgründe mitberücksichtigt worden. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, die Vorinstanz betrachte die "intensivierten Sicherheitsvorkehrungen und mitunter Hauskontrollen" der türkischen Behörden nach den Vorfällen im Jahr 2015 in J._______ als legitime Vorkehrungen und verneine gestützt darauf die Relevanz der vermehrten Hausdurchsuchungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers. Damit betrachte sie auch die gegen ihn wegen angeblicher Propaganda für eine terroristische Organisation ausgesprochene Strafe als legitim, was der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (m.H.a. Urteile des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E 5.3 und 5.4; D-3520/2015 vom 1. September 2017 E 6 und E 7). Zudem verstiessen die Vorkehrungen der türkischen Sicherheitskräfte gegen fundamentale Menschenrechte und bildeten ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, was aus den eingereichten Bildern ersichtlich sei. Ferner bestehe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Frucht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu schliessen sei. Auch sei seine ausgeprägtere subjektive Furcht zu berücksichtigen (m.H.a. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; BVGE 2014/27 E 6.1; 2013/11 E 5.1; 2010/57 E 2; Urteil des BVGer E-3009/2019 vom 5. Juli 2019 E 5.4.2).

6. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, die Vorinstanz habe den asylrelevanten Sachverhalt unrichtig festgestellt respektive wiedergegeben, was vorab zu prüfen ist, da dieser Einwand, sofern begründet, allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Er macht geltend, das SEM habe weder die polizeiliche Suche nach ihm berücksichtigt noch die Beziehung zu seinem getöteten Freund. Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit diesen Vorbringen befasst (ebd. II., Ziff. 3. in fine, S. 5 und S. 6) und auch begründet, weshalb sie sie nicht als asylrelevant erachte. Dass sie, wie beanstandet wird, die in der Türkei herrschende Menschenrechts- und Sicherheitslage verkannt hätte, ist nicht ersichtlich, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich dazu äusserte; kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Türkei erst im November 2016 und damit nach der sich zunehmend verschlechternden Lage in den südöstlichen Gebieten der Türkei seit 2015 und dem Putschversuch vom Juli 2016 verlassen hat. Ob das SEM zu einer korrekten Risikoeinschätzung gelangt ist, wird Gegenstand der materiellen Erwägungen sein. Einzig mit Blick auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019, wonach unter anderem sein Bruder G._______ im Rahmen einer Terroroperation verhaftet worden sei, ist festzustellen, dass diese keinen Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hat und damit unberücksichtigt geblieben ist. Allerdings handelt es sich, wie noch zu zeigen sein wird, nicht um einen nicht rechtswesentlichen Umstand (vgl. nachfolgend E 7.2.2). Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten Rügen formeller Art als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung geht das SEM im Zusammenhang mit dem ersten Strafverfahren implizit davon aus, der Beschwerdeführer habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, für die er zu Recht vom türkischen Staat zur Rechenschaft gezogen wird beziehungsweise es im Falle der Unschuld zu einem Freispruch kommen dürfte. Dem hält der Beschwerdeführer (unter Hinweis auf Urteile des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E 5.3 und 5.4; D-3520/2015 vom 1. September 2017 E 6 und E 7) entgegen, dies widerspreche der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis. Zunächst ist daher zu prüfen, ob es sich beim gegen den Beschwerdeführer durchgeführten ersten Strafverfahren um eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung handelt. Diesfalls wäre sie von vornherein nicht geeignet, einen Grund für die Asylgewährung darzustellen. 7.1.1 Aus den am 16. Juli 2018 (A1 BM2) und am 28. Mai 2019 (A28 BM6) eingereichten Übersetzungen des Urteils vom (...) 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom (...) C._______ wegen Propaganda für eine Terrororganisation, begangen am (...) 2015, durch Teilen der Fahne der PKK, des Präsidenten einer Terrororganisation [gelesen mit den Erwägungen handelt es sich um die PKK], von Fotos von Mitgliedern der Organisation und Kommentaren für diese auf FB, gestützt auf Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes (Nr. 3713) mit einer Freiheitsstrafe von (...) Jahr bestraft worden ist. Unter Berücksichtigung der Art und Weise der Begehung werde entschieden, dass die Strafe gerechtigkeitshalber minimal gehalten werde, allerdings aufgrund seiner Legalprognose sowie angesichts der fehlenden Reue weder die Voraussetzungen einer Strafmilderung noch eines Strafaufschubs vorlägen. Ermessensweise werde gestützt auf Art. 50/3 TCK [Türkisches Strafgesetzbuch] die (...) Gefängnisstrafe unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten in eine Geldstrafe von (...) Tagessätzen zu (...) TL ([Türkische Lira]; ausmachend TL [...]) umgewandelt. Bei Nichtbezahlung einer Rate werde der Restbetrag auf einmal eingefordert. Zudem werde die Festnahme des Angeklagten während eines Tages am (...) 2015 von seiner Strafe abgezogen. Gemäss Übersetzungen der Anklageschrift (A1 BM18 und A28 BM5) der Staatsanwaltschaft der Republik C._______ vom (...) 2016 sei nach elektronischem Eintreffen einer Anzeige am (...) 2015 die FB-Seite des Beschwerdeführers untersucht und festgestellt worden, dass er an verschiedenen Daten Fotos von Symbolen und die Fahne der PKK/KCK [Union der Gemeinschaften Kurdistans] sowie von deren Mitgliedern, darunter auch Abdullah Öcalan, geteilt habe. Anlässlich seiner BzP gab der Beschwerdeführer an, wegen Aufnahmen von verschiedenen Anlässen, die er auf FB gepostet habe, verurteilt worden zu sein (A6 F7.01) und er reichte hierzu verschiedene Fotografien ins Recht (A1 BM4), eine davon zeige (...) mit Abdullah Öcalan. Auf den zwei weiteren Bildern zu sehen ist der Beschwerdeführer in grüner Bekleidung sowie anlässlich einer Menschenansammlung, in deren Hintergrund eine Fahne mit der Aufschrift "YPG" zu sehen ist. An seiner Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, ein Bild seines bei der YPG kämpfenden Cousins - mit der Überschrift "Euer Weg, ist unser Weg" -, von ihm selber an einem Newroz-Fest mit einer PKK-Flagge und darüber, wie der IS (sog. Islamischer Staat) in Nordsyrien gegenüber den Kurden vorgegangen sei, geteilt zu haben. Überdies seien ihm anlässlich seiner Festnahme am (...) 2015 Fotos von ihm in YPG-, PKK- Bekleidung sowie in kurdischer Tracht vorgehalten worden. Gleichzeitig reichte er weitere Fotografien ein, über welche er in den sozialen Medien berichtet habe (A22 F11, A1 BM8). Auf vier Bildern zu sehen sind Männer in Militäruniform (einer trägt ein Abzeichen der YPG, bei einem anderem handle es sich um den Cousin des Beschwerdeführers, der "in die Berge gegangen sei"), auf zweien ein Kind mit einem Tuch in den kurdischen Farben, auf einem weiteren ein Mann und auf dem letzten der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen, im Hintergrund eine Flagge mit dem Emblem der YPG/PKK. Schliesslich befinden sich unter den eingereichten und nicht übersetzten Dokumenten, die mit dem Berufungsverfahren gegen das Urteil vom (...) 2016 zusammenhängen sollen (allerdings von vor dem erstinstanzlichen Urteil vom [...] 2016 datieren), sieben Auszüge, die vom FB-Konto des Beschwerdeführers aufgenommen worden seien. Auf den Bildern zu erkennen sind Flaggen, eine Person, die eine Flagge trägt, eine Person, die ein Mikrofon hält und ein Gebäude. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit handelt es sich dabei um die FB-Beiträge des Beschwerdeführers, die in die gegen ihn geführten Ermittlungen und schliesslich das Urteil vom (...) 2016 gemündet haben. Dass er eine PKK-Flagge auf sich getragen habe und deswegen verurteilt worden sei, bestätigte er auch anlässlich seiner Anhörung (A22 F25, F149). Hingegen findet sich unter diesen sieben Auszügen keine der von ihm eingereichten Fotografien wieder, ebensowenig erkennbar ist darunter ein Bild seines Cousins, des Beschwerdeführers in kurdischer Tracht oder von Ereignissen in Nordsyrien. 7.1.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann dies aber der Fall sein. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; 2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.). 7.1.3 Dass der Beschwerdeführer eine PKK-Flagge getragen und unter anderem Bilder davon sowie von Abdullah Öcalan auf seinem FB-Profil geteilt hat, stellt er vorliegend - anders als bei seiner Verteidigung im Strafverfahren - nicht in Abrede (A6 Ziff. 7.01; A22 F25, F59, F149), womit von einer untergeschobenen Handlung keine Rede sein kann. Insbesondere aber ist nicht ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafe angesichts der ihm vorgeworfenen Taten unverhältnismässig hoch ausgefallen ist, zumal die zunächst angeordnete Haftstrafe noch in eine Geldstrafe von TR (...) umgewandelt worden ist; dies bei einem geltenden Strafrahmen von fünf Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei: Teilen und «Liken» von «kritischen» Inhalten auf Facebook, 29. Oktober 2020, S. 7, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/201029_tur_Teilen_Liken_auf_Facebook_anonym_de.pdf, abgerufen am 03.02.2023). Den länderspezifischen Kontext beachtend ist in der Strafe ebensowenig eine relative Ungleichbehandlung aufgrund der kurdischen Herkunft des Beschwerdeführers, seines familiären Hintergrundes oder seiner Tätigkeiten im Umfeld der HDP erkennbar. Angesichts der Strafart (Geldstrafe) droht dem Beschwerdeführer schliesslich auch keine Verletzung fundamentaler Menschenrechte. Mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar erweisen sich allerdings der vom Beschwerdeführer während seiner eintägigen Festhaltung am (...) 2015 geltend gemachte Schlag und die Todesdrohung. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieser Sachdarstellung, an der durchaus gewisse Zweifel anzubringen sind, zumal laut Urteil vom (...) 2016 die Festhaltung des Beschwerdeführers am (...), und nicht wie von ihm angegeben, am (...) 2015 stattgefunden hätte, vermögen die geltend gemachten Übergriffe, auch wenn sie klar zu verurteilen sind, die Schwelle einer Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung nicht zu erreichen (vgl. BVGE 2014/21 E 5.4). Zusammenfassend ist beim gegen den Beschwerdeführer geführten ersten Strafverfahren eine illegitime Strafverfolgung nicht erkennbar. Die Konstellationen, die den von ihm angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegen, sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar. So wurde etwa im Urteil D-3520/2015 festgestellt, dem Beschwerdeführer würden illegale Handlungen untergeschoben und im Urteil D-6937/2019 lagen ein laufendes Ermittlungsverfahren und ein Festnahmebefehl vor sowie stand insbesondere eine Freiheitsstrafe in Aussicht. 7.2 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unabhängig von seinen exilpolitischen Tätigkeiten bei einer Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und damit Anspruch auf Asyl hat. 7.2.1 Wie bereits erwogen, bestand alleine wegen des am (...) 2016 gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils für ihn objektiv gesehen kein begründeter Anlass zur Befürchtung, zukünftiger Verfolgung ausgesetzt zu sein. So wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei bei Nichtbezahlung einer Rate der ausstehende Betrag auf einmal erhoben würde. Mit der Vernehmlassung der Generalstaatsanwaltschaft am Kassationsgerichtshof am (...) 2020, gemäss welcher die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt wird, und nicht etwa eine reformatio in peius, wird diese Einschätzung noch bestätigt. 7.2.2 Mehrfach führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung als Grund seiner Ausreise den Tod seines besten Freundes im (...) 2016 an (A22 F25 f., F85, F93). Als dieser im Rahmen eines Strafverfahrens infolge FB-Veröffentlichungen auf dem Polizeiposten eine Unterschrift habe leisten müssen, sei er auf dem Rückweg im Fahrzeug - zusammen mit Mitgliedern der PKK - erschossen worden. Mit diesem Freund zusammen habe er zwischen (...) zugunsten der YPG (...) und (...) nach Syrien geschmuggelt, möglicherweise sei dies bekannt geworden (ebd. F42). Wie das SEM zutreffend festhält, vermag der Beschwerdeführer aus dem Tod seines Freundes nichts abzuleiten. Nicht nur, dass der Beschwerdeführer wegen des gemeinsamen Schmuggels in den Fokus geraten sein könnte, erweist sich als blosse Vermutung, sondern bereits, dass der Grund für die Tötung des Freundes die Verwicklung in den Schmuggel gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hatte, der Freund sei in einem Auto mit PKK-Mitgliedern unterwegs gewesen. Sodann sei zwar dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Festnahme am (...) 2015 vorgeworfen worden, in der Nacht für eine gewisse Organisation zu operieren (ebd. F25). Demgegenüber ist davon auszugehen, dass - hätten die Behörden von den gemeinsamen Tätigkeiten für die YPG zwischen (...) Kenntnis erlangt oder zumindest einen Anfangsverdacht gehegt - sie höchstwahrscheinlich spätestens zwischenzeitlich gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet hätten, gleiches gilt, wenn sie ihn wegen dieser Freundschaft der Teilnahme an der PKK bezichtigen würden. Weiter führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, angesichts des im Urteil vom (...) 2016 ausgesprochenen Strafmasses und der darin aufgeführten Delikte verfüge der Beschwerdeführer über kein politisch exponiertes Profil, aufgrund dessen er künftig gefährdet wäre. Dass die türkischen Behörden ihre Sicherheitsvorkehrungen intensiviert und mitunter Hauskontrollen vorgenommen hätten, sei in Anbetracht der Vorfälle in B._______ von 2015 legitim. Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die polizeiliche Suche nach seiner Flucht zeige das Interesse der türkischen Behörden offensichtlich. Im Übrigen verstiessen die Vorkehrungen der türkischen Sicherheitskräfte gegen fundamentale Menschenrechte und bildeten ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, was aus den eingereichten Bildern ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner BzP eine Suche nach ihm geltend (A6 Ziff. 7.01). Bis zu seiner Anhörung am 11. Juli 2018 führte er in verschiedenen Eingaben aus, seine Frau und Kinder seien von den Behörden bereits dreimal aufgesucht worden und die türkische Polizei habe in ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung durchgeführt und beobachte diese. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer diesbezüglich ergänzend zu Protokoll, zuletzt habe ein Behördenbesuch drei Monate zuvor stattgefunden, als Polizisten in Zivil sich nach ihm erkundigt hätten (A22 F134). Zusätzlich habe die Terrorbekämpfungseinheit vor zwei Monaten seine Frau und zwei Brüder (darunter M._______) angerufen und nach dem Beschwerdeführer gefragt (ebd. F55, F127). Der Polizist habe dabei kurdisch gesprochen und der Beschwerdeführer habe diese Telefonnummer gespeichert (ebd. 126 f.). Zum Beginn der behördlichen Suche nach ihm gab der Beschwerdeführer einerseits an, diese habe stattgefunden, nachdem er das Land verlassen habe (ebd. F60), andererseits führte er aus, nachdem die Polizei ihre Wohnung ohne Durchsuchungserlaubnis gestürmt habe, habe ihm seine Familie geraten, das Land zu verlassen (ebd. F121). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, Belege für die Behördenkontakte habe er nicht (ebd. A22 F125). Er habe mit seiner Frau und den Kindern auf einem Stockwerk im Haus, das ehemals dem Vater des Beschwerdeführers gehört habe, gewohnt, in den anderen Stockwerken wohnten weitere zwei Brüder des Beschwerdeführers (ebd. F15). Auch gab er an, Durchsuchungen seien für sie Routine, zumal die Behörden wegen seiner Nichte bereits mindestens fünfmal gekommen seien (ebd. F125). Damit erscheint mindestens ebenso wahrscheinlich, dass die Hausdurchsuchung, welche zum Zeitpunkt stattgefunden haben soll, als sich der Beschwerdeführer in K._______ befunden habe, sowie die weiteren Durchsuchungen dem Auffinden seiner Nichte, die sich der PKK angeschlossen habe, gegolten hätten. Oder aber auch mit G._______ zusammengehängt haben, betreffend den der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung angab, er halte sich versteckt auf (ebd. F24). Schliesslich könnten sich die Telefonanrufe an die Mitglieder der Familie, anlässlich derer man sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erkundigt habe, mit dem am (...) 2019 angeklagten Bruder M._______ oder auch mit dem laufenden zweitinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers erklären lassen. Dass die Behörden sich angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer am betreffenden Wohnsitz gemeldet ist, sich aber nicht dort aufhielt, nach ihm erkundigten, ist naheliegend, zeigt aber nicht mit der erforderlichen notwendigen Wahrscheinlichkeit auf, dass ihm infolge der geltend gemachten Suche asylrechtlich relevante Nachteile gedroht hätten. Dies gilt auch ebenso für die vor Erlass des Urteils vom (...) 2016 geltend gemachten Beschattung des Beschwerdeführers, nachdem von der PKK verschiedene Einrichtungen in B._______ bombardiert worden seien (ebd. F96, F98, F101, F103). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befinde sich der Bezirksposten in B._______ fast vis à vis von (...), allerhöchstens (...)m entfernt (ebd. F86), sodass aus der Stationierung eines Polizeibusses (...) auch nicht ohne Weiteres auf die Beschattung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Schliesslich ist beizufügen, dass das SEM in seiner Verfügung nicht die Angriffe auf J._______ als legitime Massnahmen erachtet, sondern die Sicherheitsvorkehrungen nach Angriffen der PKK in B._______. Eine begründete Furcht vor Verfolgung lässt sich auch aus dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers nicht ableiten. Zwar wurde sein Bruder G._______ im Rahmen einer Terroroperation zusammen mit (...), verschiedenen anderen (...) und einem (...) der HDP-C._______ zwischenzeitlich festgenommen (A30), ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer ist allerdings nicht erkennbar. Gleiches gilt mit Bezug auf das gegen den anderen Bruder M._______ eingeleitete Strafverfahren, wird dieses aufgrund eigener Aktivitäten in den sozialen Medien geführt (A28, BM 15). Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aufgrund des familiären Hintergrundes, aber auch der eigenen Erlebnisse seine Furcht - unabhängig von den Gründen, die inzwischen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe führten - nachvollziehbar ist. Nichtsdestotrotz sind keine hinreichenden objektiven Hinweise darauf vorhanden, dass er wegen seiner Familienzugehörigkeit oder seinen Aktivitäten vor dem Verlassen seines Heimatstaates bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Auch in der Gesamtbetrachtung ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft am Kassationsgerichthof (...) 2020 keine Strafverschärfung beantragt hat. Schliesslich lässt sich nicht gänzlich mit einer subjektiven Furcht des Beschwerdeführers der Weiterzug des Urteils vom (...) 2016 vereinbaren, selbst wenn ihm dies unter einem rechtstaatlichen Blickwinkel selbstverständlich zusteht. Anzufügen bleibt letztlich, dass auch in einer Gesamtbetrachtung der Ereignisse des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise die hohen Anforderungen für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes nicht erfüllt sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer das Land schliesslich aufgrund der Empfehlung seiner Familie verlassen habe (vgl. A22 F121). 7.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, von seinen exilpolitischen Tätigkeiten unabhängige Gründe für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2019 bis 30. April 2021, vom 1. September 2021 bis 28. Februar 2022 sowie vom 19. April 2022 bis 1. Juli 2022 einem Erwerb teilweise als (...) nachging. Derzeit ist er bei einer (...)-Firma angestellt. Weder ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus seinen vormaligen Tätigkeiten signifikante Ersparnisse gebildet hat noch, dass er aufgrund seiner früheren und derzeitigen Anstellung ein den Grundbedarf seiner seit (...) 2021 in der Schweiz weilenden Familie übertreffendes Einkommen erzielt hat beziehungsweise erzielt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er zulasten der Gerichtskasse für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren veranschlagt der Rechtsvertreter insgesamt einen zeitlichen Aufwand von 21.1 Stunden (11.75h+5.35h+4h) zuzüglich Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 170.80 (Fr. 54.- + Fr. 59.- + Fr. 57.80). Der ausgewiesene Aufwand erweist sich als deutlich überhöht, zumal nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. So werden gemäss der Kostennote vom 23. Januar 2020 für die Verfassung der neunseitigen Beschwerde 8 Stunden in Rechnung gestellt, zuzüglich 2.25 Stunden für Aktenstudium. Für das Erstellen der Beschwerde erweist sich nur ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden noch als angemessen (inkl. Aktenstudium). Auch die veranschlagten 1.25 Stunden für die Eingabe vom 23. Januar 2020 erweisen sich angesichts der Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 als überhöht. Insgesamt ist für den mit der ersten Kostennote geltend gemachten Zeitraum ein zeitlicher Aufwand von 9 Stunden angemessen. Der in der Kostennote vom 25. Februar 2021 geltend gemachte Aufwand für insgesamt vier Anfragen nach dem Verfahren erweist sich sodann als nicht notwendig und ist für zwei dieser Gesuche im Umfang von zusammen 1 Stunde zu entschädigen. Der in der dritten Kostennote vom 24. August 2022 aufgeführte Aufwand zwischen dem 9. März 2021 und dem 9. Dezember 2021 lässt sich nicht nachvollziehen, insbesondere handelt es sich dabei aber offenbar um einen Austausch mit der Vorinstanz, die Notwendigkeit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich; entsprechend ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand auf insgesamt 14.55 Stunden zu kürzen. Was die geltend gemachten Auslagen betrifft, so erweist sich der für die Beschwerdeschrift in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 30.- als nicht praxisgemäss und ist auf Fr. 15.- herabzusetzen. Auch sind die Auslagen für die im Aufwand nicht berücksichtigen Eingaben in der Kostennote vom 25. Februar 2021 von insgesamt Fr. 16.- in Abzug zu bringen sowie jene in der Kostennote vom 24. August 2022 in Höhe von Fr. 42.-. Unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen und des reglementskonformen Stundenansatzes resultiert ein Honorar von Fr. 3'298.80. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist somit ein Honorar von gerundet Fr. 3'300.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3'300.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: