Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 wurde B._______ (Verfahren N [...]), der Vater der Beschwerdeführerin, als Flüchtling anerkannt. Dabei erwog das Gericht, B._______ (im Nachfolgenden: der Vater) habe als Schreiner die LTTE unterstützt und in einem langen Zeitraum an verschiedenen Feierlichkeiten teilgenommen und dabei logistische Hilfe geleistet. Seit 2003 habe er mit der sri-lankischen Armee in diesem Zusammenhang Probleme gehabt. Aufgrund dieser LTTE-Unterstützung und der erlebten behördlichen Massnahmen, seiner Herkunft und seiner Aufenthalte im Vanni-Gebiet, seiner bevorstehenden Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, seiner Verletzungsspuren und der Verwandtschaft sei er verschiedenen Verfolgungsrisikogruppen zuzuordnen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Folge wurde dem Vater Asyl gewährt. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 stellte der Vater ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine drei Töchter (d.h. für die Beschwerdeführerin, deren Mutter und zwei minderjährigen Schwestern). Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugsgesuch und den Aussagen anlässlich des Asylverfahrens betreffend die Geburtsdaten der Kinder, das Heiratsdatum und die Aufenthaltsorte des Vaters sowie der Familie gelangte das SEM am 9. August 2016 an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Diese befragte am 5. September 2016 die Ehefrau sowie die drei Töchter (vgl. Urteil D-742/2018 vom 10. April 2018 Bst. B). B.b Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das SEM das dem Vater gewährte Asyl und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft. Es begründete dies insbesondere damit, dass sich der Vater gemäss den Befragungsprotokollen von Frau und Töchtern zum Zeitpunkt der in seinem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen mehrheitlich in Dubai aufgehalten habe. Es gebe zudem diverse weitere Widersprüche. Die Erklärung des Vaters, er und seine Frau hätten sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht, überzeuge in keiner Hinsicht (vgl. Urteil D-742/2018 vom 10. April 2018 Bst. D). B.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-742/2018 vom 10. April 2018 wurde die gegen die SEM-Verfügung vom 4. Januar 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen. Dabei erwog das Gericht, der Vater habe seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl durch falsche Angaben erschlichen. Der Vater habe sich im Zeitpunkt der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation teilweise nicht im Heimatland Sri Lanka, sondern in Dubai aufgehalten. Zudem habe er im Jahr 2005 in dem Ort, wo er angeblich verfolgt worden sei und sich habe versteckt aufhalten müssen, problemlos heiraten können. II. C. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Mai 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 23. Mai 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna (Nord-Provinz). Ihr Vater lebe in der Schweiz. Ihre Mutter und zwei minderjährige Schwestern hielten sich in Sri Lanka auf; sie seien bisher vom Vater finanziell unterstützt worden; zudem sei die Beschwerdeführerin im Heimatland arbeiten gegangen. Im Weiteren habe sie mütterlicherseits eine Tante und zwei Onkel sowie väterlicherseits eine Tante und drei Onkel, die in Sri Lanka lebten. Sie habe im Jahr (...) die Schule mit «A-Level» (12. Klasse) abgeschlossen. Danach habe sie 2018 eine einjährige Ausbildung als (...) besucht und habe danach - vom August 2018 bis Februar 2019 - als (...) gearbeitet. Männer auf Motorrädern hätten mehrmals - erstmals am 5. Januar 2019 - versucht, sie auf ihrem Arbeitsweg zwischen Jaffna und Vavuniya zu entführen. Die ersten Entführungsversuche seien jedoch misslungen, weil es ihr gelungen sei, auf dem Motorrad zu entkommen oder weil sie laut geschrien habe. Wegen dieser Vorfälle habe sie am 14. Februar 2019 in Anwesenheit ihrer Mutter bei der Polizei Anzeige erstatten wollen; ihre Anzeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden, weil die Täterschaft unbekannt gewesen sei. Sie kenne die Motivation ihrer Peiniger nicht; diese hätten sie gewarnt, dass sie auch Leute bei der Polizei hätten. Am 19. Februar 2019 sei sie wiederum auf dem Arbeitsweg von Jaffna nach Vavuniya von neun betrunkenen, bewaffneten Personen in einem Van entführt, geschlagen und an der Brust und an der Hüfte angefasst worden; man habe ihr auch die Haare geschnitten. Es sei ihr mit Vergewaltigung gedroht worden. Die Betrunkenen hätten ihr den vorderen Teil des Saris ausgezogen, seien um die Ecke gegangen und hätten sich weiter betrunken. Sie habe diese Gelegenheit zum Fluchtversuch genutzt; sie sei wieder von drei Personen eingefangen und ins Haus zurückgeführt worden. Von dort sei es ihr dann gelungen, ihre Tasche an sich zu nehmen und davonzurennen. Die Entführung habe etwa zwei Stunden gedauert. Anschiessend sei sie mit dem Bus nach Vavuniya gefahren. In der Folge habe sie telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter und mit ihrem Vater aufgenommen. Ihr Vater habe sie über einen Bekannten abholen lassen. Dieser Bekannte habe sie belästigt. Ihr Vater habe mit der Unterstützung eines Schleppers ihre Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Mit einer ihr fremden Familie (zwei Erwachsene und ein Kind) und unter Verwendung eines falschen Reisepasses sei sie auf dem Luftweg nach Kuwait gelangt. Von dort sei sie von den beiden fremden Erwachsenen mit einem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo sie zwei Monate lang in einem Zimmer habe bleiben müssen, bis sie auf einer eintägigen Autofahrt am 26. April 2019 zum Vater in die Schweiz gebracht worden sei. Die beiden Personen, die sie von Sri Lanka zum Vater gebracht hätten, hätten sie eingeschüchtert, ihr aber ansonsten nichts angetan. D. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Die Rechtsvertretung reichte am 3. Juni 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. G. Am 4. Juni 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder; das SEM wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2019 entsprechend informiert. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei ferner festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2019 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid in der Schweiz abwarten könne.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiesen diverse Ungereimtheiten auf. Es sei auffallend, dass sie über die Personen, die sie zuerst belästigt und anschliessend verschleppt hätten, nur äussert oberflächliche Angaben zu deren Erscheinungsbild oder zum Motiv jener Personen für das gezielte Interesse an ihrer Person habe machen können. Da die Behelligungen gemäss ihren eigenen Angaben über einen Monat lang angedauert hätten, seien die diesbezüglich oberflächlichen Angaben nicht nachvollziehbar. Obwohl sie den Ablauf der Ereignisse ausführlich und mit einigen Details, namentlich hinsichtlich der Art der Behelligungen, beschrieben habe, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die andauernde, furchteinflössende und gewalttätige Verfolgung authentisch und erlebnisgeprägt wiederzugeben. Sie habe in einer Form über äussere Vorgänge berichtet, welche auch ohne persönliches Erleben der Situation möglich gewesen wäre. Im Weiteren sei es ihr misslungen, nachvollziehbar darzulegen, wie es ihr gelungen sein solle, gegen drei Männer - selbst wenn dieses alkoholisiert gewesen seien - anzukommen und in der geschilderten Art zu fliehen. Auch die Schilderungen des angeblichen Reiseweges von Kuwait in die Schweiz seien unrealistisch ausgefallen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. Juni 2019 seien keine neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen worden, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Die Argumente betreffend persönlicher Unreife der Beschwerdeführerin seien nicht stichhaltig. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin den im Asylverfahren vorgetragenen Sachverhalt. Im Weiteren habe sie ihre Peiniger detailliert beschrieben. Sie habe die Männer nach ihrem Motiv für die zugefügten Behelligungen gefragt, aber keine diesbezügliche Antwort erhalten. Sie vermute, dass die Vorfälle mit ihrem Vater zu tun hätten. Ihre Asylvorbringen habe sie mit Gefühlsreaktionen und Emotionen vorgetragen. Sie habe ihren Entführern entfliehen können, weil diese völlig betrunken und zudem dünn und schmächtig gewesen seien. Sie sei bei ihrer ganzen Flucht von einer Familie begleitet worden und sei dieser einfach hinterhergelaufen. Sie habe keine Informationen zur Reiseroute erhalten oder erfahren. In Sri Lanka sei Gewalt an Frauen an der Tagesordnung, wozu auf diesbezügliche Berichte von Nicht-Regierungs-Organisationen verwiesen werde. Zu den Geschwistern ihrer Eltern habe ihre eigene Familie keinen respektive keinen sonderlich intensiven Kontakt. Ihre Mutter habe sich mit ihrem Bruder zerstritten. Sie - die Beschwerdeführerin - habe durch ihre Flucht ihre Arbeitsstelle als (...) verloren. Bei einer Rückkehr hätte sie kein Einkommen und könnte ihre Mutter und Schwester nicht mehr unterstützen.
E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen.
E. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin hat zwar einige Angaben zum äusseren Erscheinungsbild ihrer Peiniger gemacht. So gab sie zu Protokoll, sie hätten wie «Rowdies» respektive wie «Polizisten aus Colombo» ausgesehen. Als sie aufgefordert wurde, ihre diesbezüglichen Beschreibungen näher zu erläutern, machte sie aber bloss pauschale, undifferenzierte Angaben (vgl. Akte A15, Antworten 107 ff.). Wie das SEM bereits zutreffend ausführte, wäre angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mehrmals auf ihrem Arbeitsweg von ihren Peinigern angehalten, belästigt und am 19. Februar 2019 entführt und zwei Stunden lang festgehalten worden sein soll, zu erwarten gewesen, dass sie ihre Angaben auf Nachfrage hin hätte etwas konkreter erläutern können.
E. 6.1.2 Auch die Schilderung der Art und Weise, wie der Beschwerdeführerin die Flucht aus den Fängen ihrer Entführer gelungen sein soll, mutet sehr abenteuerlich und realitätsfern an. Wie das SEM zutreffend ausführte, ist nicht nachvollziehbar, dass es ihr gelungen sein soll, den insgesamt neun - wenn auch alkoholisierten - Männern durch blosses Weglaufen zu entfliehen.
E. 6.1.3 Im Weiteren war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auch nur ansatzweise ein Motiv für die ihr zugefügten Behelligungen anzugeben. Aus den gesamten Verfahrensakten ergibt sich keinerlei politisches Risikoprofil der Beschwerdeführerin. Sie hat nie vorgetragen, selbst politisch tätig gewesen zu sein oder aus einer aus Sicht der sri-lankischen Regierung als oppositionell geltenden Familie zu stammen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde ihre Belästigungen - im Sinne einer Vermutung - zwar auf ihren Vater zurück, untermauert ihre Mutmassung aber weder im vorinstanzlichen Asylverfahren noch in der Rechtsmitteleingabe mit weiteren schlüssigen Ausführungen oder Beweismitteln. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde zwar in der Schweiz zunächst als Flüchtling anerkannt. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens hat sich aber herausgestellt, dass er dabei die Flüchtlingseigenschaft durch unwahre Angaben erschlichen hat und sich insbesondere im Zeitpunkt seiner angeblichen Verfolgungssituation in Sri Lanka tatsächlich in Dubai aufgehalten hatte (vgl. Sachverhalt oben Ziffer I). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vater, der Sri Lanka bereits im Jahr 2009 verlassen hat, oder ihrem familiären Hintergrund im Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Behelligungen ausgesetzt wurde oder inskünftig befürchten müsste, flüchtlingsrelevante Nachteile im Sinne des AsylG zu erleiden.
E. 6.3 Andere Asylvorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihr nicht gelungen ist, darzulegen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aslyrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; als Referenzurteil publiziert). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine 12-jährige Schulbildung, Berufserfahrung als (...) und hat in ihrer Heimatregion Jaffna ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es ihr zumutbar sein sollte, nach ihrer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und bei Bedarf weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Vater zu zählen. Das Gericht verkennt die schwierige Situation von alleinstehenden Frauen im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben der Beschwerdeführerin sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
E. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art.°102m Abs.°1 AsylG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2963/2019 Urteil vom 20. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 wurde B._______ (Verfahren N [...]), der Vater der Beschwerdeführerin, als Flüchtling anerkannt. Dabei erwog das Gericht, B._______ (im Nachfolgenden: der Vater) habe als Schreiner die LTTE unterstützt und in einem langen Zeitraum an verschiedenen Feierlichkeiten teilgenommen und dabei logistische Hilfe geleistet. Seit 2003 habe er mit der sri-lankischen Armee in diesem Zusammenhang Probleme gehabt. Aufgrund dieser LTTE-Unterstützung und der erlebten behördlichen Massnahmen, seiner Herkunft und seiner Aufenthalte im Vanni-Gebiet, seiner bevorstehenden Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, seiner Verletzungsspuren und der Verwandtschaft sei er verschiedenen Verfolgungsrisikogruppen zuzuordnen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Folge wurde dem Vater Asyl gewährt. B. B.a Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 stellte der Vater ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine drei Töchter (d.h. für die Beschwerdeführerin, deren Mutter und zwei minderjährigen Schwestern). Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugsgesuch und den Aussagen anlässlich des Asylverfahrens betreffend die Geburtsdaten der Kinder, das Heiratsdatum und die Aufenthaltsorte des Vaters sowie der Familie gelangte das SEM am 9. August 2016 an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Diese befragte am 5. September 2016 die Ehefrau sowie die drei Töchter (vgl. Urteil D-742/2018 vom 10. April 2018 Bst. B). B.b Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das SEM das dem Vater gewährte Asyl und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft. Es begründete dies insbesondere damit, dass sich der Vater gemäss den Befragungsprotokollen von Frau und Töchtern zum Zeitpunkt der in seinem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen mehrheitlich in Dubai aufgehalten habe. Es gebe zudem diverse weitere Widersprüche. Die Erklärung des Vaters, er und seine Frau hätten sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht, überzeuge in keiner Hinsicht (vgl. Urteil D-742/2018 vom 10. April 2018 Bst. D). B.c Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-742/2018 vom 10. April 2018 wurde die gegen die SEM-Verfügung vom 4. Januar 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen. Dabei erwog das Gericht, der Vater habe seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl durch falsche Angaben erschlichen. Der Vater habe sich im Zeitpunkt der von ihm geltend gemachten Verfolgungssituation teilweise nicht im Heimatland Sri Lanka, sondern in Dubai aufgehalten. Zudem habe er im Jahr 2005 in dem Ort, wo er angeblich verfolgt worden sei und sich habe versteckt aufhalten müssen, problemlos heiraten können. II. C. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Mai 2019 und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 23. Mai 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus Jaffna (Nord-Provinz). Ihr Vater lebe in der Schweiz. Ihre Mutter und zwei minderjährige Schwestern hielten sich in Sri Lanka auf; sie seien bisher vom Vater finanziell unterstützt worden; zudem sei die Beschwerdeführerin im Heimatland arbeiten gegangen. Im Weiteren habe sie mütterlicherseits eine Tante und zwei Onkel sowie väterlicherseits eine Tante und drei Onkel, die in Sri Lanka lebten. Sie habe im Jahr (...) die Schule mit «A-Level» (12. Klasse) abgeschlossen. Danach habe sie 2018 eine einjährige Ausbildung als (...) besucht und habe danach - vom August 2018 bis Februar 2019 - als (...) gearbeitet. Männer auf Motorrädern hätten mehrmals - erstmals am 5. Januar 2019 - versucht, sie auf ihrem Arbeitsweg zwischen Jaffna und Vavuniya zu entführen. Die ersten Entführungsversuche seien jedoch misslungen, weil es ihr gelungen sei, auf dem Motorrad zu entkommen oder weil sie laut geschrien habe. Wegen dieser Vorfälle habe sie am 14. Februar 2019 in Anwesenheit ihrer Mutter bei der Polizei Anzeige erstatten wollen; ihre Anzeige sei jedoch nicht entgegengenommen worden, weil die Täterschaft unbekannt gewesen sei. Sie kenne die Motivation ihrer Peiniger nicht; diese hätten sie gewarnt, dass sie auch Leute bei der Polizei hätten. Am 19. Februar 2019 sei sie wiederum auf dem Arbeitsweg von Jaffna nach Vavuniya von neun betrunkenen, bewaffneten Personen in einem Van entführt, geschlagen und an der Brust und an der Hüfte angefasst worden; man habe ihr auch die Haare geschnitten. Es sei ihr mit Vergewaltigung gedroht worden. Die Betrunkenen hätten ihr den vorderen Teil des Saris ausgezogen, seien um die Ecke gegangen und hätten sich weiter betrunken. Sie habe diese Gelegenheit zum Fluchtversuch genutzt; sie sei wieder von drei Personen eingefangen und ins Haus zurückgeführt worden. Von dort sei es ihr dann gelungen, ihre Tasche an sich zu nehmen und davonzurennen. Die Entführung habe etwa zwei Stunden gedauert. Anschiessend sei sie mit dem Bus nach Vavuniya gefahren. In der Folge habe sie telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter und mit ihrem Vater aufgenommen. Ihr Vater habe sie über einen Bekannten abholen lassen. Dieser Bekannte habe sie belästigt. Ihr Vater habe mit der Unterstützung eines Schleppers ihre Ausreise aus Sri Lanka organisiert. Mit einer ihr fremden Familie (zwei Erwachsene und ein Kind) und unter Verwendung eines falschen Reisepasses sei sie auf dem Luftweg nach Kuwait gelangt. Von dort sei sie von den beiden fremden Erwachsenen mit einem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo sie zwei Monate lang in einem Zimmer habe bleiben müssen, bis sie auf einer eintägigen Autofahrt am 26. April 2019 zum Vater in die Schweiz gebracht worden sei. Die beiden Personen, die sie von Sri Lanka zum Vater gebracht hätten, hätten sie eingeschüchtert, ihr aber ansonsten nichts angetan. D. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. E. Die Rechtsvertretung reichte am 3. Juni 2019 eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. G. Am 4. Juni 2019 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder; das SEM wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2019 entsprechend informiert. H. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Es sei ferner festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. I. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2019 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrechtlich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es bestehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE 2010/57 E. 2.4 und 3.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiesen diverse Ungereimtheiten auf. Es sei auffallend, dass sie über die Personen, die sie zuerst belästigt und anschliessend verschleppt hätten, nur äussert oberflächliche Angaben zu deren Erscheinungsbild oder zum Motiv jener Personen für das gezielte Interesse an ihrer Person habe machen können. Da die Behelligungen gemäss ihren eigenen Angaben über einen Monat lang angedauert hätten, seien die diesbezüglich oberflächlichen Angaben nicht nachvollziehbar. Obwohl sie den Ablauf der Ereignisse ausführlich und mit einigen Details, namentlich hinsichtlich der Art der Behelligungen, beschrieben habe, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die andauernde, furchteinflössende und gewalttätige Verfolgung authentisch und erlebnisgeprägt wiederzugeben. Sie habe in einer Form über äussere Vorgänge berichtet, welche auch ohne persönliches Erleben der Situation möglich gewesen wäre. Im Weiteren sei es ihr misslungen, nachvollziehbar darzulegen, wie es ihr gelungen sein solle, gegen drei Männer - selbst wenn dieses alkoholisiert gewesen seien - anzukommen und in der geschilderten Art zu fliehen. Auch die Schilderungen des angeblichen Reiseweges von Kuwait in die Schweiz seien unrealistisch ausgefallen. In der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 3. Juni 2019 seien keine neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen worden, die zu einer anderen Einschätzung führen würden. Die Argumente betreffend persönlicher Unreife der Beschwerdeführerin seien nicht stichhaltig. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin den im Asylverfahren vorgetragenen Sachverhalt. Im Weiteren habe sie ihre Peiniger detailliert beschrieben. Sie habe die Männer nach ihrem Motiv für die zugefügten Behelligungen gefragt, aber keine diesbezügliche Antwort erhalten. Sie vermute, dass die Vorfälle mit ihrem Vater zu tun hätten. Ihre Asylvorbringen habe sie mit Gefühlsreaktionen und Emotionen vorgetragen. Sie habe ihren Entführern entfliehen können, weil diese völlig betrunken und zudem dünn und schmächtig gewesen seien. Sie sei bei ihrer ganzen Flucht von einer Familie begleitet worden und sei dieser einfach hinterhergelaufen. Sie habe keine Informationen zur Reiseroute erhalten oder erfahren. In Sri Lanka sei Gewalt an Frauen an der Tagesordnung, wozu auf diesbezügliche Berichte von Nicht-Regierungs-Organisationen verwiesen werde. Zu den Geschwistern ihrer Eltern habe ihre eigene Familie keinen respektive keinen sonderlich intensiven Kontakt. Ihre Mutter habe sich mit ihrem Bruder zerstritten. Sie - die Beschwerdeführerin - habe durch ihre Flucht ihre Arbeitsstelle als (...) verloren. Bei einer Rückkehr hätte sie kein Einkommen und könnte ihre Mutter und Schwester nicht mehr unterstützen. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin hat zwar einige Angaben zum äusseren Erscheinungsbild ihrer Peiniger gemacht. So gab sie zu Protokoll, sie hätten wie «Rowdies» respektive wie «Polizisten aus Colombo» ausgesehen. Als sie aufgefordert wurde, ihre diesbezüglichen Beschreibungen näher zu erläutern, machte sie aber bloss pauschale, undifferenzierte Angaben (vgl. Akte A15, Antworten 107 ff.). Wie das SEM bereits zutreffend ausführte, wäre angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mehrmals auf ihrem Arbeitsweg von ihren Peinigern angehalten, belästigt und am 19. Februar 2019 entführt und zwei Stunden lang festgehalten worden sein soll, zu erwarten gewesen, dass sie ihre Angaben auf Nachfrage hin hätte etwas konkreter erläutern können. 6.1.2 Auch die Schilderung der Art und Weise, wie der Beschwerdeführerin die Flucht aus den Fängen ihrer Entführer gelungen sein soll, mutet sehr abenteuerlich und realitätsfern an. Wie das SEM zutreffend ausführte, ist nicht nachvollziehbar, dass es ihr gelungen sein soll, den insgesamt neun - wenn auch alkoholisierten - Männern durch blosses Weglaufen zu entfliehen. 6.1.3 Im Weiteren war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, auch nur ansatzweise ein Motiv für die ihr zugefügten Behelligungen anzugeben. Aus den gesamten Verfahrensakten ergibt sich keinerlei politisches Risikoprofil der Beschwerdeführerin. Sie hat nie vorgetragen, selbst politisch tätig gewesen zu sein oder aus einer aus Sicht der sri-lankischen Regierung als oppositionell geltenden Familie zu stammen. 6.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde ihre Belästigungen - im Sinne einer Vermutung - zwar auf ihren Vater zurück, untermauert ihre Mutmassung aber weder im vorinstanzlichen Asylverfahren noch in der Rechtsmitteleingabe mit weiteren schlüssigen Ausführungen oder Beweismitteln. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde zwar in der Schweiz zunächst als Flüchtling anerkannt. Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens hat sich aber herausgestellt, dass er dabei die Flüchtlingseigenschaft durch unwahre Angaben erschlichen hat und sich insbesondere im Zeitpunkt seiner angeblichen Verfolgungssituation in Sri Lanka tatsächlich in Dubai aufgehalten hatte (vgl. Sachverhalt oben Ziffer I). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vater, der Sri Lanka bereits im Jahr 2009 verlassen hat, oder ihrem familiären Hintergrund im Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Behelligungen ausgesetzt wurde oder inskünftig befürchten müsste, flüchtlingsrelevante Nachteile im Sinne des AsylG zu erleiden. 6.3 Andere Asylvorbringen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihr nicht gelungen ist, darzulegen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aslyrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat ihr Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; als Referenzurteil publiziert). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt die Beschwerdeführerin über eine 12-jährige Schulbildung, Berufserfahrung als (...) und hat in ihrer Heimatregion Jaffna ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass es ihr zumutbar sein sollte, nach ihrer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und bei Bedarf weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch ihren in der Schweiz lebenden Vater zu zählen. Das Gericht verkennt die schwierige Situation von alleinstehenden Frauen im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben der Beschwerdeführerin sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art.°102m Abs.°1 AsylG nicht erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: