Asylwiderruf
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (...) 2009 auf dem Luftweg und landete nach einem Zwischenhalt in B._______ in C._______. Von dort aus reiste er am 2. November 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2009 führte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die summarische Befragung zur Person (BzP) durch, am 24. November 2009 die ausführliche Anhörung. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte das Staatssekretariat für Migration fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Frau und seine drei Töchter. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugsgesuch und den Aussagen anlässlich des Asylverfahrens betreffend Geburtsdaten der Kinder, das Heiratsdatum und den Aufenthaltsorten des Gesuchstellers sowie der Familie gelangte das SEM am 9. August 2016 an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Diese befragte am (...) 2016 die Ehefrau sowie die drei Töchter. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ungereimtheiten gewährt. Mit Stellungnahme innert erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest. Er begründete die unterschiedlichen Angaben damit, dass er und seine Frau sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht hätten. Er betonte, dass seine Asylgründe alle wahr seien, weshalb ein Asylwiderruf nicht gerechtfertigt sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er - unter anderem - ein Schreiben seiner Frau ein, in welchem sie den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ausdrücklich bestätigt und betont, dass die Angaben ihrer Töchter auf der Schweizer Botschaft nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer sei lediglich von 2000 bis 2002 in Dubai gewesen. Die falschen Angaben ihrer Töchter hierzu seien damit zu erklären, dass sie ihnen auf ihre Fragen nach dem Vater, immer geantwortet habe, dass er in Dubai am Arbeiten sei. Dadurch hätte sie Probleme mit den Offizieren des Criminal Investigation Departments (CID) vermeiden wollen, die hätten auftauchen können, wenn eine der Töchter diesen versehentlich auf eine Frage nach seinem Verbleib die Wahrheit - nämlich dass er im Vanni-Gebiet sei - geantwortet hätte. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das SEM das Asyl des Beschwerdeführers und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft. Es begründete dies insbesondere damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der Befragungsprotokolle von Frau und Töchtern zum Zeitpunkt der in seinem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen mehrheitlich in Dubai aufgehalten habe. Es gebe zudem diverse weitere Widersprüche. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er und seine Frau hätten sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht, überzeuge in keiner Hinsicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Frau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung auf der Schweizer Botschaft falsche Angaben zu den Aufenthaltsorten ihres Mannes hätte machen sollen. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens, in welchem sie bereits mit ihrem Schreiben für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers gebürgt habe, hätte ihr bewusst sein müssen, dass unwahre Angaben ihrer Sache nicht dienlich seien. Auf die vorinstanzliche Begründung wird weiter - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2018 beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, des Weiteren sei weder sein Asyl zu widerrufen noch seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Im Wesentlichen betont er, dass er an seinen Vorbringen, wie er sie bereits in der Beschwerde vom 24. November 2014 dargelegt habe, festhalte. Es sei allerdings korrekt, dass er seinen Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 nicht erwähnt habe, da er diesen als nicht relevant erachtet habe. So habe dieser noch vor seinen Problemen stattgefunden und sei somit nicht asylrelevant gewesen. Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidrelevant - ebenfalls nachfolgend eingegangen. F. Am 8. Februar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt von Asylsuchenden, dass sie bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, wobei diese Angaben wahr sein müssen und dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden dürfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2009, S. 234 f.). Wenn erst nach Asylgewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, dass das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Fakten erschlichen wurden, kann das Asyl und/oder die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufen werden, je nachdem, für welche dieser beiden Rechtsstellungen die unwahren Angaben kausal waren. Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346). Wird jedoch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, entfällt automatisch auch das Asyl.
E. 4.2 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O.).
E. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugsgesuch und den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und die diesbezüglichen Feststellungen der Schweizer Vertretung in Colombo zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden über seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der in seinem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen getäuscht. Es führte weiter aus, in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 mache der Beschwerdeführer geltend, die Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass er und seine Frau sich zur Sicherheit eine Verschleierungsgeschichte für die sri-lankischen Behörden ausgedacht hätten. Es sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, wieso die Frau des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung auf der Schweizer Botschaft falsche Anhaben zu den Aufenthaltsorten ihres Mannes hätte machen sollen beziehungsweise weshalb sie bei den Schweizer Behörden weiter an der Verschleierungsgeschichte für die sri-lankischen Behörden hätte festhalten sollen. Da die Ehefrau auch im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers involviert gewesen sei - bei welchem es hauptsächlich um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Gatten gegangen sei - hätte ihr bewusst sein müssen, dass unwahre Angaben der Sache nicht dienlich seien. Vor diesem Hintergrund sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl durch falsche Angaben erschlichen habe. Es bestehe auch sonst kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Bei dieser Sachlage sei in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG das ihm gewährte Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer betont in seinen Eingaben zum Asylwiderruf vom 13. Januar 2017 und 5. Februar 2018, der bereits im ordentlichen Verfahren dargelegte Sachverhalt habe sich wirklich so abgespielt, wie er ihn beschrieben habe. Insbesondere seine Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die daraus folgende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden seien glaubhaft und stimmig. Allerdings müsse er diesen Sachverhalt mit den Vorkommnissen, die im Jahre 2000 stattgefunden hätten, ergänzen. Er habe seit seiner Geburt in D._______ im Jaffna District gelebt. Da dort die Arbeitssituation schlecht gewesen sei, habe er sich oft als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Vanni-Gebiet aufgehalten. Denn dort habe es mehr Arbeit gegeben. Allerdings habe sich aufgrund der Bürgerkriegssituation die Situation im Vanni-Gebiet verschärft, weshalb er immer weniger Arbeit gehabt habe. Um seine Familie ernähren zu können und aus Furcht um seine Sicherheit sei er im Jahr 2000 unter falscher Identität nach Dubai gereist. Im Jahr 2002 sei er aus Dubai nach Sri Lanka zurückgekehrt, da zu der Zeit Frieden geherrscht und er auf eine Besserung der Sicherheitssituation gehofft habe. Seine Familie habe während der gesamten Zeit in D._______ gelebt. Trotz des temporären Friedens habe es dort noch immer an Arbeitsstellen gemangelt, weshalb er abermals zwischen E._______ im Vanni-Gebiet und D._______ im Jaffna-Gebiet gependelt habe. Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 zugegeben habe, habe er im vorhergehenden Verfahren seinen Auslandaufenthalt von zirka zwei Jahren in Dubai nicht erwähnt, da er unter falscher Identität nach Dubai gereist sei und diesen Aufenthalt als nicht asylrelevant erachtet habe. Nach 2002 habe er sich jedoch nicht mehr in Dubai aufgehalten, sondern es habe sich alles so zugetragen, wie er es vorgebracht und es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 als glaubhaft eingeschätzt worden sei. Die Vorinstanz gehe einzig aufgrund der Aussagen seiner Ehefrau und Kinder davon aus, dass er sich immer wieder in Dubai aufgehalten habe. Dieser Schlussfolgerung müsse er jedoch aus nachfolgenden Gründen widersprechen. So seien die Befragungen auf der Schweizer Botschaft in Colombo knapp gehalten worden. Seine Ehefrau sei vor allem zu ihrer Beziehung zu ihm, weshalb sie erst nach der Geburt zweier Töchter standesamtlich geheiratet hätten und danach zu seinem Aufenthalt befragt worden. Dass ihre Angaben nicht hätten stimmen können, zeige sich bereits daran, dass sie sich innerhalb der Anhörung widersprochen habe, indem sie einmal gesagt habe, er sei nach 2005 während zweier Jahre in Dubai gewesen und später erklärt habe, er sei zwischen 2005 und 2009 immer bei ihr zu Hause gewesen. Trotz dieser eindeutigen Widersprüche sei ihr anlässlich der Befragung nicht das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Jedoch hätten sich nicht nur die Aussagen seiner Ehefrau innerhalb der Anhörung und mit seinen Aussagen widersprochen, sondern auch seine drei Töchter hätten auf der Botschaft in Colombo Aussagen gemacht, die im Widerspruch zu denjenigen ihrer Mutter und zu seinen eigenen Aussagen stünden. Diese Widersprüche liessen sich dadurch erklären, dass er mit seiner Ehefrau eine Verschleierungsgeschichte erfunden habe. Damit hätten er und seine Frau zu vertuschen versucht, dass er sich regelmässig im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Seine Ehefrau und die drei Töchter seien seit 2003 wiederholt zu seinem Aufenthalt befragt worden. Wenn sie erzählt hätten, dass er im Vanni-Gebiet sei, wäre er sofort verdächtigt worden, bei den LTTE zu kämpfen. Als die drei Töchter noch klein gewesen seien, habe es seine Frau demnach nicht riskieren können, ihnen die Wahrheit über seinen Aufenthaltsort und seine Tätigkeit zu sagen, da das Risiko zu gross gewesen wäre, dass sie sich einmal versprechen würden. Deshalb habe sie auch ihnen immer nur erzählt, dass er in Dubai sei. Sie hätten gehofft, dass durch die Aussage, er halte sich in Dubai auf, die Personen in zivil und das CID aufhören würden, nach ihm zu suchen. Da seine Ehefrau die Verschleierungsgeschichte über Jahre habe aufrechterhalten müssen, sei auch nachvollziehbar, wieso sie sich auf der Schweizer Botschaft immer noch daran gehalten habe. Sie sei es gewöhnt gewesen, auf jede Frage ihn betreffend zu antworten, er sei in Dubai. Da sie in der Vergangenheit nur schlechte Erfahrungen mit Ämtern und offiziellen Stellen gemacht habe, habe sie sich auch nicht in Sicherheit gefühlt, als sie auf der Schweizer Botschaft habe vorsprechen müssen, weshalb sie den Botschaftsmitarbeitern kein Vertrauen habe schenken können. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass sich seine Frau auch auf der Botschaft an die Verschleierungsgeschichte gehalten habe. Dies werde auch durch das Schreiben seiner Ehefrau bestätigt, welches er mit seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 zu den Akten gereicht habe.
E. 5.3 Die vom Beschwerdeführer dargelegte Argumentation kann - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht überzeugen. Dabei ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung betreffend seinen Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 ausdrücklich zugestanden wird.
E. 5.4.1 In seinem Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend gemacht. Er habe von seiner Geburt bis 2003 in D._______ gelebt. Bereits seit 1992 habe er wiederholt den LTTE als (...) geholfen. 2002 sei er dafür auch ins Vanni-Gebiet gegangen. Nachdem er 2003 wohl deshalb von Personen in einem weissen Van gesucht worden sei, habe er aus Angst nicht mehr zu Hause übernachtet. Nachdem er zum dritten Mal anlässlich einer Kontrolle misshandelt worden sei, sei er erneut ins Vanni-Gebiet (E._______) gezogen, um der Verfolgung durch die sri-lankische Obrigkeit zu entkommen. Da die Personen im weissen Van weiterhin nach ihm gesucht hätten, habe er nach 2003 nie mehr bei seiner Familie in D._______ gelebt und sei schliesslich 2009 in die Schweiz geflohen.
E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde gegen den Asylwiderruf vom 5. Februar 2018, dass sich seine Vorbringen so zugetragen hätten, wie er sie anlässlich des Asylverfahrens dargelegt habe. Lediglich seinen Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 habe er nicht erwähnt, da er ihn als nicht asylrelevant erachtet habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. An dieser Stelle ist lediglich auf die gröbsten Widersprüche einzugehen, anlässlich welcher sich erkennen lässt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos sind. So hatte der Beschwerdeführer beispielsweise in seinem Asylverfahren wiederholt ausgesagt, dass er von seiner Geburt bis 2003 ununterbrochen in D._______ gelebt habe. Er sei lediglich zwischendurch ins Vanni-Gebiet gegangen, um dort als Hilfsarbeiter auf Baustellen zu arbeiten. Wie bereits ausgeführt (E. 5.2 und vorstehender Absatz) hat er jedoch im Asylwiderrufsverfahren anerkannt, dass er im ordentlichen Asylverfahren diesbezüglich falsche Angaben gemacht hatte und sich von 2000 bis 2002 nicht in D._______, sondern zum Arbeiten in Dubai aufgehalten hatte.
E. 5.4.3 Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug (act. Z1 S. 1 - 3). Im Familiennachzugsgesuch vom 8. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Angaben im Asylverfahren folgende Geburtsdaten seiner Kinder an: F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), und H._______, geboren (...). Somit wären die drei Töchter zur Zeit des Familiennachzugsgesuchs alle noch minderjährig gewesen. Allerdings hatte der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren folgende Angaben gemacht, er habe drei Töchter: F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), und H._______, geboren am (...). Diese Angaben hätten mit dem im ordentlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt übereingestimmt. Gemäss ihren Ausweisen sind die richtigen Geburtsdaten der Töchter: F._______, geboren (...), G._______, geboren am (...), und H._______, geboren am (...). In Anbetracht der Tatsache, dass die Geburtsdaten lediglich in Bezug auf die Jahreszahlen variieren, liesse sich der Eindruck gewinnen, dass es sich bei den Falschangaben um ein Versehen gehandelt habe. So wurde das Geburtsdatum der ältesten Tochter im ordentlichen Verfahren korrekt angegeben und bei den beiden jüngeren hätte es sich um eine Verwechslung von 10 Jahren handeln können. Allerdings wären die richtigen Geburtsdaten im Widerspruch zur geltend gemachten Verfolgungsgeschichte gewesen. Der Eindruck, dass es sich nicht um ein Versehen handelte, wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer beim Gesuch um Familiennachzug bei den beiden jüngeren Töchtern, die zu dem Zeitpunkt noch minderjährig waren, die richtigen Angaben machte, die älteste Tochter jedoch um zwei Jahre "verjüngte", wodurch diese auch noch minderjährig gewesen wäre. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens und des Gesuchs um Familiennachzug die Geburtsdaten seiner Töchter jeweils seinen Zwecken gemäss angepasst haben dürfte. Damit liegen bei seinen Töchtern zwei verschiedene, wesentlich voneinander divergierende Geburtsdaten vor. Diesbezüglich fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 noch in seiner Beschwerde gegen den Asylwiderruf vom 5. Februar 2018 zu den sich widersprechenden Angaben äussert. Bereits dieser Umstand stellt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage.
E. 5.4.4 Weiter hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen - insbesondere der Verfolgung durch Personen in einem weissen Van - fest. Nachdem er 2003 von Personen in einem weissen Van gesucht worden sei, habe er aus Angst nicht mehr zu Hause übernachtet. Dadurch habe er zwar einer Entführung aber nicht anderweitiger Misshandlungen entgehen können. Nachdem er zum dritten Mal anlässlich einer Kontrolle misshandelt worden sei, sei er ins Vanni-Gebiet (E._______) gezogen. Da die Personen im weissen Van jedoch weiterhin nach ihm gesucht hätten, habe er nach 2003 nie mehr bei seiner Familie in D._______ gelebt. Gemäss den Aussagen seiner Familie sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nur von 2000 bis 2002 in Dubai gewesen, sondern auch danach (act. Z9/7, Z10/4, Z11/3, Z12/3). Während seiner Aufenthalte in Sri Lanka habe er jeweils bei ihr gelebt und zu Hause übernachtet. Der Beschwerdeführer behauptete, den Mädchen sei eine Verschleierungsgeschichte erzählt worden, damit sie sich bei den sri-lankischen Behörden nicht versprechen und versehentlich bekannt geben würden, dass er im Vanni-Gebiet arbeite. Sogar wenn man davon ausgehen würde, dass sie sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht hätten, ist nicht ersichtlich, wie die Aussagen seiner Frau und seiner Töchter mit seiner Version der Geschehnisse zusammenpassen. Denn er hatte - entgegen diesen - ausgesagt, dass er von 2003 an nie mehr bei seiner Familie übernachtet habe, aus Angst entführt zu werden. Dazu im Widerspruch steht auch die Tatsache, dass seine jüngste Tochter (...) auf die Welt kam. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie er (...) in dem Ort, wo er angeblich verfolgt worden sein soll und sich versteckt halten musste, scheinbar problemlos heiraten konnte.
E. 5.5 Vor dem Hintergrund dieser Diskrepanzen ist dem SEM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl offenbar durch falsche Angaben erschlichen hat.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist bereits eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-742/2018 Urteil vom 10. April 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am (...) 2009 auf dem Luftweg und landete nach einem Zwischenhalt in B._______ in C._______. Von dort aus reiste er am 2. November 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 4. November 2009 führte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die summarische Befragung zur Person (BzP) durch, am 24. November 2009 die ausführliche Anhörung. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 stellte das Staatssekretariat für Migration fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Gestützt auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch für seine Frau und seine drei Töchter. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugsgesuch und den Aussagen anlässlich des Asylverfahrens betreffend Geburtsdaten der Kinder, das Heiratsdatum und den Aufenthaltsorten des Gesuchstellers sowie der Familie gelangte das SEM am 9. August 2016 an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Diese befragte am (...) 2016 die Ehefrau sowie die drei Töchter. C. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ungereimtheiten gewährt. Mit Stellungnahme innert erstreckter Frist hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest. Er begründete die unterschiedlichen Angaben damit, dass er und seine Frau sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht hätten. Er betonte, dass seine Asylgründe alle wahr seien, weshalb ein Asylwiderruf nicht gerechtfertigt sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er - unter anderem - ein Schreiben seiner Frau ein, in welchem sie den Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen ausdrücklich bestätigt und betont, dass die Angaben ihrer Töchter auf der Schweizer Botschaft nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer sei lediglich von 2000 bis 2002 in Dubai gewesen. Die falschen Angaben ihrer Töchter hierzu seien damit zu erklären, dass sie ihnen auf ihre Fragen nach dem Vater, immer geantwortet habe, dass er in Dubai am Arbeiten sei. Dadurch hätte sie Probleme mit den Offizieren des Criminal Investigation Departments (CID) vermeiden wollen, die hätten auftauchen können, wenn eine der Töchter diesen versehentlich auf eine Frage nach seinem Verbleib die Wahrheit - nämlich dass er im Vanni-Gebiet sei - geantwortet hätte. D. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 widerrief das SEM das Asyl des Beschwerdeführers und aberkannte seine Flüchtlingseigenschaft. Es begründete dies insbesondere damit, dass sich der Beschwerdeführer gemäss der Befragungsprotokolle von Frau und Töchtern zum Zeitpunkt der in seinem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen mehrheitlich in Dubai aufgehalten habe. Es gebe zudem diverse weitere Widersprüche. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er und seine Frau hätten sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht, überzeuge in keiner Hinsicht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Frau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung auf der Schweizer Botschaft falsche Angaben zu den Aufenthaltsorten ihres Mannes hätte machen sollen. Aufgrund des Beschwerdeverfahrens, in welchem sie bereits mit ihrem Schreiben für den Wahrheitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers gebürgt habe, hätte ihr bewusst sein müssen, dass unwahre Angaben ihrer Sache nicht dienlich seien. Auf die vorinstanzliche Begründung wird weiter - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2018 beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, des Weiteren sei weder sein Asyl zu widerrufen noch seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31). Im Wesentlichen betont er, dass er an seinen Vorbringen, wie er sie bereits in der Beschwerde vom 24. November 2014 dargelegt habe, festhalte. Es sei allerdings korrekt, dass er seinen Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 nicht erwähnt habe, da er diesen als nicht relevant erachtet habe. So habe dieser noch vor seinen Problemen stattgefunden und sei somit nicht asylrelevant gewesen. Auf die weiteren Vorbringen wird - soweit entscheidrelevant - ebenfalls nachfolgend eingegangen. F. Am 8. Februar 2018 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft namentlich dann, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Mitwirkungspflicht in Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG verlangt von Asylsuchenden, dass sie bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen, wobei diese Angaben wahr sein müssen und dabei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden dürfen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2009, S. 234 f.). Wenn erst nach Asylgewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, dass das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Fakten erschlichen wurden, kann das Asyl und/oder die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG widerrufen werden, je nachdem, für welche dieser beiden Rechtsstellungen die unwahren Angaben kausal waren. Sind die falschen beziehungsweise verschwiegenen Aspekte lediglich für die Asylgewährung und nicht für die Flüchtlingseigenschaft relevant, so wird nur das Asyl widerrufen (vgl. Martina Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 346). Wird jedoch die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, entfällt automatisch auch das Asyl. 4.2 Die Anwendung der Widerrufsbestimmung von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf Fallkonstellationen beschränkt, bei denen die Asylbehörden erst nach der Asylgewährung Kenntnis von Sachverhaltselementen erhalten, die zur Abweisung des Asyls geführt hätten, wären sie bereits während des Asylverfahrens bekannt gewesen; diese Intention entspricht dem allgemeinen Prinzip des Verwaltungsrechts, dass eine gewährte Rechtsstellung widerrufen wird, falls sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen von Anfang an nicht bestanden hatten und diese Rechtsstellung erschlichen worden war (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 201; Botschaft zum Asylgesetz und zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug des Vorbehaltes zu Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. August 1977, BBl 1977 III 135). Mit dem Terminus "erschleichen" weist der Gesetzgeber - prägnanter als in den beiden anderen Amtssprachen (en faisant de fausses déclarations ou en dissimulant des faits essentiels; grazie a dichiarazioni false o alla dissimulazione di fatti essenziali) - darauf hin, dass für einen Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG eine versehentlich oder unbewusste Falschaussage nicht genügt; vielmehr bedarf es wissentlicher und willentlicher Falschangaben (vgl. Achermann/Hausammann, a.a.O.). 5. 5.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die Ungereimtheiten zwischen den Angaben im Familiennachzugsgesuch und den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren und die diesbezüglichen Feststellungen der Schweizer Vertretung in Colombo zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Behörden über seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der in seinem Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen getäuscht. Es führte weiter aus, in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 mache der Beschwerdeführer geltend, die Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass er und seine Frau sich zur Sicherheit eine Verschleierungsgeschichte für die sri-lankischen Behörden ausgedacht hätten. Es sei jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, wieso die Frau des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung auf der Schweizer Botschaft falsche Anhaben zu den Aufenthaltsorten ihres Mannes hätte machen sollen beziehungsweise weshalb sie bei den Schweizer Behörden weiter an der Verschleierungsgeschichte für die sri-lankischen Behörden hätte festhalten sollen. Da die Ehefrau auch im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers involviert gewesen sei - bei welchem es hauptsächlich um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ihres Gatten gegangen sei - hätte ihr bewusst sein müssen, dass unwahre Angaben der Sache nicht dienlich seien. Vor diesem Hintergrund sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl durch falsche Angaben erschlichen habe. Es bestehe auch sonst kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Bei dieser Sachlage sei in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. a AsylG das ihm gewährte Asyl zu widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. 5.2 Der Beschwerdeführer betont in seinen Eingaben zum Asylwiderruf vom 13. Januar 2017 und 5. Februar 2018, der bereits im ordentlichen Verfahren dargelegte Sachverhalt habe sich wirklich so abgespielt, wie er ihn beschrieben habe. Insbesondere seine Vorbringen in Bezug auf seine Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und die daraus folgende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden seien glaubhaft und stimmig. Allerdings müsse er diesen Sachverhalt mit den Vorkommnissen, die im Jahre 2000 stattgefunden hätten, ergänzen. Er habe seit seiner Geburt in D._______ im Jaffna District gelebt. Da dort die Arbeitssituation schlecht gewesen sei, habe er sich oft als Hilfsarbeiter auf Baustellen im Vanni-Gebiet aufgehalten. Denn dort habe es mehr Arbeit gegeben. Allerdings habe sich aufgrund der Bürgerkriegssituation die Situation im Vanni-Gebiet verschärft, weshalb er immer weniger Arbeit gehabt habe. Um seine Familie ernähren zu können und aus Furcht um seine Sicherheit sei er im Jahr 2000 unter falscher Identität nach Dubai gereist. Im Jahr 2002 sei er aus Dubai nach Sri Lanka zurückgekehrt, da zu der Zeit Frieden geherrscht und er auf eine Besserung der Sicherheitssituation gehofft habe. Seine Familie habe während der gesamten Zeit in D._______ gelebt. Trotz des temporären Friedens habe es dort noch immer an Arbeitsstellen gemangelt, weshalb er abermals zwischen E._______ im Vanni-Gebiet und D._______ im Jaffna-Gebiet gependelt habe. Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 zugegeben habe, habe er im vorhergehenden Verfahren seinen Auslandaufenthalt von zirka zwei Jahren in Dubai nicht erwähnt, da er unter falscher Identität nach Dubai gereist sei und diesen Aufenthalt als nicht asylrelevant erachtet habe. Nach 2002 habe er sich jedoch nicht mehr in Dubai aufgehalten, sondern es habe sich alles so zugetragen, wie er es vorgebracht und es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6864/2014 vom 19. Mai 2016 als glaubhaft eingeschätzt worden sei. Die Vorinstanz gehe einzig aufgrund der Aussagen seiner Ehefrau und Kinder davon aus, dass er sich immer wieder in Dubai aufgehalten habe. Dieser Schlussfolgerung müsse er jedoch aus nachfolgenden Gründen widersprechen. So seien die Befragungen auf der Schweizer Botschaft in Colombo knapp gehalten worden. Seine Ehefrau sei vor allem zu ihrer Beziehung zu ihm, weshalb sie erst nach der Geburt zweier Töchter standesamtlich geheiratet hätten und danach zu seinem Aufenthalt befragt worden. Dass ihre Angaben nicht hätten stimmen können, zeige sich bereits daran, dass sie sich innerhalb der Anhörung widersprochen habe, indem sie einmal gesagt habe, er sei nach 2005 während zweier Jahre in Dubai gewesen und später erklärt habe, er sei zwischen 2005 und 2009 immer bei ihr zu Hause gewesen. Trotz dieser eindeutigen Widersprüche sei ihr anlässlich der Befragung nicht das rechtliche Gehör dazu gewährt worden. Jedoch hätten sich nicht nur die Aussagen seiner Ehefrau innerhalb der Anhörung und mit seinen Aussagen widersprochen, sondern auch seine drei Töchter hätten auf der Botschaft in Colombo Aussagen gemacht, die im Widerspruch zu denjenigen ihrer Mutter und zu seinen eigenen Aussagen stünden. Diese Widersprüche liessen sich dadurch erklären, dass er mit seiner Ehefrau eine Verschleierungsgeschichte erfunden habe. Damit hätten er und seine Frau zu vertuschen versucht, dass er sich regelmässig im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Seine Ehefrau und die drei Töchter seien seit 2003 wiederholt zu seinem Aufenthalt befragt worden. Wenn sie erzählt hätten, dass er im Vanni-Gebiet sei, wäre er sofort verdächtigt worden, bei den LTTE zu kämpfen. Als die drei Töchter noch klein gewesen seien, habe es seine Frau demnach nicht riskieren können, ihnen die Wahrheit über seinen Aufenthaltsort und seine Tätigkeit zu sagen, da das Risiko zu gross gewesen wäre, dass sie sich einmal versprechen würden. Deshalb habe sie auch ihnen immer nur erzählt, dass er in Dubai sei. Sie hätten gehofft, dass durch die Aussage, er halte sich in Dubai auf, die Personen in zivil und das CID aufhören würden, nach ihm zu suchen. Da seine Ehefrau die Verschleierungsgeschichte über Jahre habe aufrechterhalten müssen, sei auch nachvollziehbar, wieso sie sich auf der Schweizer Botschaft immer noch daran gehalten habe. Sie sei es gewöhnt gewesen, auf jede Frage ihn betreffend zu antworten, er sei in Dubai. Da sie in der Vergangenheit nur schlechte Erfahrungen mit Ämtern und offiziellen Stellen gemacht habe, habe sie sich auch nicht in Sicherheit gefühlt, als sie auf der Schweizer Botschaft habe vorsprechen müssen, weshalb sie den Botschaftsmitarbeitern kein Vertrauen habe schenken können. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass sich seine Frau auch auf der Botschaft an die Verschleierungsgeschichte gehalten habe. Dies werde auch durch das Schreiben seiner Ehefrau bestätigt, welches er mit seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 zu den Akten gereicht habe. 5.3 Die vom Beschwerdeführer dargelegte Argumentation kann - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht überzeugen. Dabei ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung betreffend seinen Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 ausdrücklich zugestanden wird. 5.4 5.4.1 In seinem Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend gemacht. Er habe von seiner Geburt bis 2003 in D._______ gelebt. Bereits seit 1992 habe er wiederholt den LTTE als (...) geholfen. 2002 sei er dafür auch ins Vanni-Gebiet gegangen. Nachdem er 2003 wohl deshalb von Personen in einem weissen Van gesucht worden sei, habe er aus Angst nicht mehr zu Hause übernachtet. Nachdem er zum dritten Mal anlässlich einer Kontrolle misshandelt worden sei, sei er erneut ins Vanni-Gebiet (E._______) gezogen, um der Verfolgung durch die sri-lankische Obrigkeit zu entkommen. Da die Personen im weissen Van weiterhin nach ihm gesucht hätten, habe er nach 2003 nie mehr bei seiner Familie in D._______ gelebt und sei schliesslich 2009 in die Schweiz geflohen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Beschwerde gegen den Asylwiderruf vom 5. Februar 2018, dass sich seine Vorbringen so zugetragen hätten, wie er sie anlässlich des Asylverfahrens dargelegt habe. Lediglich seinen Aufenthalt in Dubai von 2000 bis 2002 habe er nicht erwähnt, da er ihn als nicht asylrelevant erachtet habe. Diese Argumentation überzeugt jedoch nicht. An dieser Stelle ist lediglich auf die gröbsten Widersprüche einzugehen, anlässlich welcher sich erkennen lässt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos sind. So hatte der Beschwerdeführer beispielsweise in seinem Asylverfahren wiederholt ausgesagt, dass er von seiner Geburt bis 2003 ununterbrochen in D._______ gelebt habe. Er sei lediglich zwischendurch ins Vanni-Gebiet gegangen, um dort als Hilfsarbeiter auf Baustellen zu arbeiten. Wie bereits ausgeführt (E. 5.2 und vorstehender Absatz) hat er jedoch im Asylwiderrufsverfahren anerkannt, dass er im ordentlichen Asylverfahren diesbezüglich falsche Angaben gemacht hatte und sich von 2000 bis 2002 nicht in D._______, sondern zum Arbeiten in Dubai aufgehalten hatte. 5.4.3 Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Familiennachzug (act. Z1 S. 1 - 3). Im Familiennachzugsgesuch vom 8. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer im Widerspruch zu den Angaben im Asylverfahren folgende Geburtsdaten seiner Kinder an: F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), und H._______, geboren (...). Somit wären die drei Töchter zur Zeit des Familiennachzugsgesuchs alle noch minderjährig gewesen. Allerdings hatte der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren folgende Angaben gemacht, er habe drei Töchter: F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), und H._______, geboren am (...). Diese Angaben hätten mit dem im ordentlichen Verfahren dargelegten Sachverhalt übereingestimmt. Gemäss ihren Ausweisen sind die richtigen Geburtsdaten der Töchter: F._______, geboren (...), G._______, geboren am (...), und H._______, geboren am (...). In Anbetracht der Tatsache, dass die Geburtsdaten lediglich in Bezug auf die Jahreszahlen variieren, liesse sich der Eindruck gewinnen, dass es sich bei den Falschangaben um ein Versehen gehandelt habe. So wurde das Geburtsdatum der ältesten Tochter im ordentlichen Verfahren korrekt angegeben und bei den beiden jüngeren hätte es sich um eine Verwechslung von 10 Jahren handeln können. Allerdings wären die richtigen Geburtsdaten im Widerspruch zur geltend gemachten Verfolgungsgeschichte gewesen. Der Eindruck, dass es sich nicht um ein Versehen handelte, wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer beim Gesuch um Familiennachzug bei den beiden jüngeren Töchtern, die zu dem Zeitpunkt noch minderjährig waren, die richtigen Angaben machte, die älteste Tochter jedoch um zwei Jahre "verjüngte", wodurch diese auch noch minderjährig gewesen wäre. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens und des Gesuchs um Familiennachzug die Geburtsdaten seiner Töchter jeweils seinen Zwecken gemäss angepasst haben dürfte. Damit liegen bei seinen Töchtern zwei verschiedene, wesentlich voneinander divergierende Geburtsdaten vor. Diesbezüglich fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2017 noch in seiner Beschwerde gegen den Asylwiderruf vom 5. Februar 2018 zu den sich widersprechenden Angaben äussert. Bereits dieser Umstand stellt die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage. 5.4.4 Weiter hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen - insbesondere der Verfolgung durch Personen in einem weissen Van - fest. Nachdem er 2003 von Personen in einem weissen Van gesucht worden sei, habe er aus Angst nicht mehr zu Hause übernachtet. Dadurch habe er zwar einer Entführung aber nicht anderweitiger Misshandlungen entgehen können. Nachdem er zum dritten Mal anlässlich einer Kontrolle misshandelt worden sei, sei er ins Vanni-Gebiet (E._______) gezogen. Da die Personen im weissen Van jedoch weiterhin nach ihm gesucht hätten, habe er nach 2003 nie mehr bei seiner Familie in D._______ gelebt. Gemäss den Aussagen seiner Familie sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nur von 2000 bis 2002 in Dubai gewesen, sondern auch danach (act. Z9/7, Z10/4, Z11/3, Z12/3). Während seiner Aufenthalte in Sri Lanka habe er jeweils bei ihr gelebt und zu Hause übernachtet. Der Beschwerdeführer behauptete, den Mädchen sei eine Verschleierungsgeschichte erzählt worden, damit sie sich bei den sri-lankischen Behörden nicht versprechen und versehentlich bekannt geben würden, dass er im Vanni-Gebiet arbeite. Sogar wenn man davon ausgehen würde, dass sie sich eine Verschleierungsgeschichte ausgedacht hätten, ist nicht ersichtlich, wie die Aussagen seiner Frau und seiner Töchter mit seiner Version der Geschehnisse zusammenpassen. Denn er hatte - entgegen diesen - ausgesagt, dass er von 2003 an nie mehr bei seiner Familie übernachtet habe, aus Angst entführt zu werden. Dazu im Widerspruch steht auch die Tatsache, dass seine jüngste Tochter (...) auf die Welt kam. Schliesslich ist nicht ersichtlich, wie er (...) in dem Ort, wo er angeblich verfolgt worden sein soll und sich versteckt halten musste, scheinbar problemlos heiraten konnte. 5.5 Vor dem Hintergrund dieser Diskrepanzen ist dem SEM Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl offenbar durch falsche Angaben erschlichen hat.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist bereits eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: