Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...), reiste am (...) in die Schweiz ein und stellte hier am (...) ein Asylgesuch. Am 25. Juni 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 16. Dezember 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen brachte er zusammengefasst vor, aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seines Engagements für die tamilische Sache (namentlich in Form der Unterstützung der Tamil National Alliance [TNA]) strafrechtlich verfolgt und zudem durch das sri-lankische Militär (SLA) bedroht worden zu sein. B. Mit Verfügung vom 13. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 13. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.Prozessual stellte er Antrag, ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A7, A11, A12 und A19 sowie nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Mitteilung des zuständigen Spruchkörpers und um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung desselben.Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer (namentlich Stellungnahmen des Rechtsvertreters zu Lagebildern des SEM, ein Lagebericht des Rechtsvertreters, verschiedene Berichte und Mitteilungen von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, Zeitungsberichte, Vernehmlassungen und Zwischenverfügungen aus anderen Asylverfahren sowie Akten aus Strafprozessen vor den High Courts von Vavuniya und Colombo). D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung.
E. 4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag wird abgewiesen, soweit angesichts des nun vorliegenden Endentscheids überhaupt darauf einzutreten ist.
E. 4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3). Dem Rechtsvertreter muss folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
E. 5 Vorab ist auf die verschiedenen Akteneinsichtsgesuche einzugehen, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren stellt.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Edition des Aktenstücks A19; dieses ist jedoch - mit Ausnahme des abgedeckten Namens des unterzeichnenden Mitarbeiters beziehungsweise der unterzeichnenden Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo - identisch mit der Akte A20 (Botschaftsbericht anonymisiert), welche dem Beschwerdeführer offengelegt worden ist. Mit dem Anliegen, die Sicherheit der verantwortlichen Botschaftsmitarbeitenden zu gewährleisten, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) daran, deren Namen geheim zu halten. Das Gesuch um Einsicht in die Akte A19 ist daher praxisgemäss abzuweisen. Gleiches gilt für das Gesuch um Einsicht in die Akte A11. Dabei handelt es sich um eine interne Kommunikation zur Organisation der Zuständigkeiten im Verfahren des Beschwerdeführers; als internes Dokument untersteht die Akte A11 dem Akteneinsichtsrecht nicht.Offenzulegen ist dem Beschwerdeführer hingegen praxisgemäss (vgl. die dem Rechtsvertreter bekannte Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 im Verfahren E-6749/2017) die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und der Schweizerischen Botschaft in Colombo, mit welcher abgeklärt worden war, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei den Vertretungen Italiens und Frankreichs Visaanträge gestellt hatte (Akten A7, A12). Es handelt sich hierbei nicht um interne Aktenstücke und es ist auch kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist daher mit vorliegendem Urteil anzuweisen, dem Beschwerdeführer - allenfalls unter Abdeckung der Namen der beteiligten Personen und weiterer sensibler Daten und Angaben - diesbezügliche Akteneinsicht zu gewähren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich um unwesentliche Aktenstücke handelt, die in keiner Weise Einfluss haben können auf den vorliegend getroffenen materiellen Entscheid, mit dem der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung gegenstandslos geworden ist.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm durch das SEM die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 offenlegen zu lassen und ihm danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.Der Länderbericht vom 16. August 2016 ("Focus Sri Lanka. Lagebild") ist grundsätzlich als massgebliches - dem Akteneinsichtsrecht unterstehendes - Beweismittel (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) zu qualifizieren, zumal sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung darauf gestützt hat (vgl. III. 2. der angefochtenen Verfügung [S. 9]). Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, ist dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers jedoch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3).Das Gesuch um Einsicht in die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts ist daher abzuweisen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
E. 6 In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die BzP sei mangelhaft gewesen und er habe dort nicht in der gebotenen Ausführlichkeit über seine Asylgründe berichten können. Damit verkennt er jedoch die Funktion der Vorbereitungsphase des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 26 AsylG). In dieser Vorbereitungsphase kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben (Art. 26 Abs. 2 AsylG). Dazu ist es jedoch nicht gehalten; dass der Beschwerdeführer überhaupt schon in der BzP zu seinen Fluchtgründen Stellung beziehen konnte, geht über die Erfordernisse von Art. 29 VwVG hinaus, zumal er in der ausführlichen Anhörung (Art. 29 AsylG) ausreichend Gelegenheit hatte, sich diesbezüglich zu äussern.Nachdem der Beschwerdeführer sich zur Begründung seines Asylgesuchs ausserdem ausdrücklich auf ein Engagement für die Tamil National Alliance (TNA) berufen hat (vgl. A5, F 7.01), ist auch nicht zu beanstanden, dass er von der befragenden Person danach gefragt wurde, was die TNA sei; es ist durchaus geboten, durch Nachfragen zum Länderwissen eines Asylsuchenden nachzuprüfen, ob seine Vorbringen der Realität entsprechen können. Dass - wie in der Beschwerde behauptet - ein Problem mit dem Verhalten des Dolmetschers bestanden haben könnte, geht aus den Akten nicht einmal ansatzweise hervor.
E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass die Anhörung nicht von derselben Person durchgeführt worden sei, die den angefochtenen Entscheid verfasst habe.Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).
E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten; zudem sei der Bericht fehlerhaft und durch neuere Länderinformationen - namentlich aufgrund eines Strafprozesses vor dem High Court in Vavuniya - widerlegt. Die Rügen gehen fehl; zur Begründung kann auf die obige E. 5.2 verwiesen werden. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt und deshalb als zuverlässig gelten kann, beschlägt im Übrigen nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9).
E. 6.1.4 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ein Beweismittel zu einem Übergriff im Oktober 2013 ungewürdigt gelassen ("message form" der sri-lankischen Polizei vom 14. Oktober 2013) und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.Es trifft zu, dass das genannte Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nur in der Aufzählung der Beweismittel genannt, nicht hingegen zur Begründung herangezogen wird. Verwaltungsbehörden sind unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs jedoch nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einzeln auseinanderzusetzen. Erforderlich ist nur, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend ohne Zweifel der Fall, wie schon die ausführliche Beschwerde zeigt. Soweit die Vorinstanz das Beweismittel als unerheblich einstufte, weil es ohnehin von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausging, konnte es auch auf eine Übersetzung verzichten (welche überdies gegebenenfalls durch den Beschwerdeführer hätte beigebracht werden müssen [Art. 8 Abs. 2 AsylG]).
E. 6.1.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine familiäre Verbindungen zur LTTE nicht ausreichend berücksichtigt, wirft er Fragen der Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG) beziehungsweise des Vorliegens begründeter Furcht (Art. 3 AsylG) auf. Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs ist der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nichts vorzuwerfen.
E. 6.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Berücksichtigung seiner LTTE-Verbindungen auch unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorhaltung verfängt nicht; zur Begründung ist auf die obige E. 6.1.5 zu verweisen.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer vermengt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Auch diesbezüglich kann vorliegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes, dass die Vorinstanz die Authentizität der von ihm eingereichten sri-lankischen Gerichtsdokumente nicht hinreichend abgeklärt habe.Dieser Vorwurf ist begründet. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo die Authentizität verschiedener eingereichter Dokumente prüfen lassen und insbesondere nachgefragt, welche Gerichtsakten unter der Verfahrensnummer (...) hinterlegt seien (vgl. Akten der Vorinstanz, A18). Die Schweizerische Botschaft hat ohne nähere Begründung geantwortet, die eingereichten Dokumente seien gefälscht; die auf den Dokumenten angeführte Verfahrensnummer (...) existiere nicht (vgl. Akten der Vorinstanz, A20). Die Vorinstanz folgt dieser Einschätzung in der angefochtenen Verfügung und zieht sie sogar als zentrale Argumentationslinie für die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. II. 4. c) der angefochtenen Verfügung [S. 6-7]), was an sich schlüssig erscheint. Allerdings bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Schweizerische Botschaft in ihrem Antwortschreiben eine falsche Verfahrensnummer referenziert; aufgrund des Schriftenwechsels lässt sich nicht abschätzen, ob die Nennung der Verfahrensnummer (...) auf einem Versehen der Schweizerischen Botschaft beruht und in der Akte A20 eigentlich richtigerweise von der Verfahrensnummer (...) die Rede sein müsste. Jedenfalls lässt sich bei dieser Sachlage aber nicht beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (...) eingereichten Dokumente gefälscht seien. Ein sri-lankisches Strafverfahrens, das gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorismusverdachts geführt würde, wäre für die Beurteilung seines Asylgesuchs von zentraler Relevanz. Entsprechend hat das SEM im vorinstanzlichen Verfahren Abklärungen getätigt, von der Schweizerischen Botschaft in Colombo jedoch - wie oben dargelegt - keine ausreichende Antwort erhalten. Die nun vorliegenden Dokumente sind nicht geeignet, sich ein zuverlässiges Bild über die Existenz eines solchen Strafverfahrens zu machen. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei der Botschaft in Colombo bezüglich der falschen Verfahrensnummer nachzuhaken. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es versäumt hat, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo bezüglich der falschen Verfahrensnummer nachzuhaken, die auf dem Aktenstück A20 referenziert ist. Im Übrigen erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Dies ist vorliegend der Fall: Es muss noch einmal die Authentizität der eingereichten Beweismittel (namentlich des "Report on Detention Order", des "Detention Order" [beide vom {...}], der "Summons", des "Investigation Report" und des "Warrant Arrest" [alle vom {...}]) geprüft werden; zudem ist durch die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka abzuklären, ob am Hauptamtsgericht in Colombo ein Verfahren mit der Nummer (...) existiert (hat) und welche Akten dort hinterlegt sind.
E. 7 Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. April 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zur Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen. Ebenso erübrigt es sich, die zahlreichen eingereichten Beweismittel einzeln zu würdigen. Beides wird allerdings integraler Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfügung vom 13. April 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A7 und A12 zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2897/2018 Urteil vom 2. Juli 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...), reiste am (...) in die Schweiz ein und stellte hier am (...) ein Asylgesuch. Am 25. Juni 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 16. Dezember 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen befragt. Im Rahmen dieser Anhörungen brachte er zusammengefasst vor, aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und seines Engagements für die tamilische Sache (namentlich in Form der Unterstützung der Tamil National Alliance [TNA]) strafrechtlich verfolgt und zudem durch das sri-lankische Militär (SLA) bedroht worden zu sein. B. Mit Verfügung vom 13. April 2018 - eröffnet am 17. April 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 13. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er im Hauptpunkt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines ersten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.Prozessual stellte er Antrag, ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A7, A11, A12 und A19 sowie nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ausserdem ersuchte er um Mitteilung des zuständigen Spruchkörpers und um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung desselben.Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer (namentlich Stellungnahmen des Rechtsvertreters zu Lagebildern des SEM, ein Lagebericht des Rechtsvertreters, verschiedene Berichte und Mitteilungen von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, Zeitungsberichte, Vernehmlassungen und Zwischenverfügungen aus anderen Asylverfahren sowie Akten aus Strafprozessen vor den High Courts von Vavuniya und Colombo). D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgrundsatz) darauf. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltendmachung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Bestätigung seiner zufälligen Zusammensetzung. 4.1 Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrensrecht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b). Der Antrag wird abgewiesen, soweit angesichts des nun vorliegenden Endentscheids überhaupt darauf einzutreten ist. 4.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen, ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (kürzlich bestätigt in dem als Grundsatzurteil zu publizierenden Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3). Dem Rechtsvertreter muss folglich klar sein, dass sein Rechtsbegehren aussichtslos ist. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
5. Vorab ist auf die verschiedenen Akteneinsichtsgesuche einzugehen, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren stellt. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Edition des Aktenstücks A19; dieses ist jedoch - mit Ausnahme des abgedeckten Namens des unterzeichnenden Mitarbeiters beziehungsweise der unterzeichnenden Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft in Colombo - identisch mit der Akte A20 (Botschaftsbericht anonymisiert), welche dem Beschwerdeführer offengelegt worden ist. Mit dem Anliegen, die Sicherheit der verantwortlichen Botschaftsmitarbeitenden zu gewährleisten, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) daran, deren Namen geheim zu halten. Das Gesuch um Einsicht in die Akte A19 ist daher praxisgemäss abzuweisen. Gleiches gilt für das Gesuch um Einsicht in die Akte A11. Dabei handelt es sich um eine interne Kommunikation zur Organisation der Zuständigkeiten im Verfahren des Beschwerdeführers; als internes Dokument untersteht die Akte A11 dem Akteneinsichtsrecht nicht.Offenzulegen ist dem Beschwerdeführer hingegen praxisgemäss (vgl. die dem Rechtsvertreter bekannte Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2017 im Verfahren E-6749/2017) die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und der Schweizerischen Botschaft in Colombo, mit welcher abgeklärt worden war, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei den Vertretungen Italiens und Frankreichs Visaanträge gestellt hatte (Akten A7, A12). Es handelt sich hierbei nicht um interne Aktenstücke und es ist auch kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG). Das SEM ist daher mit vorliegendem Urteil anzuweisen, dem Beschwerdeführer - allenfalls unter Abdeckung der Namen der beteiligten Personen und weiterer sensibler Daten und Angaben - diesbezügliche Akteneinsicht zu gewähren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dadurch nicht anzunehmen, weil es sich um unwesentliche Aktenstücke handelt, die in keiner Weise Einfluss haben können auf den vorliegend getroffenen materiellen Entscheid, mit dem der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung gegenstandslos geworden ist. 5.2 Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihm durch das SEM die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 offenlegen zu lassen und ihm danach eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.Der Länderbericht vom 16. August 2016 ("Focus Sri Lanka. Lagebild") ist grundsätzlich als massgebliches - dem Akteneinsichtsrecht unterstehendes - Beweismittel (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG) zu qualifizieren, zumal sich die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung darauf gestützt hat (vgl. III. 2. der angefochtenen Verfügung [S. 9]). Da der Bericht öffentlich zugänglich ist und darin - nebst einigen namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen geheim gehaltenen Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen referenziert werden, ist dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers jedoch Genüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Davon klar zu unterscheiden ist der Fall, dass ein zur Entscheidung herangezogener Dienstreisebericht nicht einmal in seinen Grundzügen veröffentlicht wird (vgl. dazu das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des BVGer D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 3.1.2 und 3.1.3).Das Gesuch um Einsicht in die nicht öffentlich greifbaren Quellen des Länderberichts ist daher abzuweisen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden.
6. In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die BzP sei mangelhaft gewesen und er habe dort nicht in der gebotenen Ausführlichkeit über seine Asylgründe berichten können. Damit verkennt er jedoch die Funktion der Vorbereitungsphase des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 26 AsylG). In dieser Vorbereitungsphase kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben (Art. 26 Abs. 2 AsylG). Dazu ist es jedoch nicht gehalten; dass der Beschwerdeführer überhaupt schon in der BzP zu seinen Fluchtgründen Stellung beziehen konnte, geht über die Erfordernisse von Art. 29 VwVG hinaus, zumal er in der ausführlichen Anhörung (Art. 29 AsylG) ausreichend Gelegenheit hatte, sich diesbezüglich zu äussern.Nachdem der Beschwerdeführer sich zur Begründung seines Asylgesuchs ausserdem ausdrücklich auf ein Engagement für die Tamil National Alliance (TNA) berufen hat (vgl. A5, F 7.01), ist auch nicht zu beanstanden, dass er von der befragenden Person danach gefragt wurde, was die TNA sei; es ist durchaus geboten, durch Nachfragen zum Länderwissen eines Asylsuchenden nachzuprüfen, ob seine Vorbringen der Realität entsprechen können. Dass - wie in der Beschwerde behauptet - ein Problem mit dem Verhalten des Dolmetschers bestanden haben könnte, geht aus den Akten nicht einmal ansatzweise hervor. 6.1.2 Der Beschwerdeführer führt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf den Umstand zurück, dass die Anhörung nicht von derselben Person durchgeführt worden sei, die den angefochtenen Entscheid verfasst habe.Diesbezüglich ist im Sinne des Beschwerdeführers und auch unter Hinweis auf das von ihm zitierte Rechtsgutachten von Prof. Dr. Walter Kälin festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit-)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des SEM, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. schon Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). 6.1.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand, dass die Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" nicht vollständig offengelegt worden seien und insofern keiner Quellenkritik unterzogen werden könnten; zudem sei der Bericht fehlerhaft und durch neuere Länderinformationen - namentlich aufgrund eines Strafprozesses vor dem High Court in Vavuniya - widerlegt. Die Rügen gehen fehl; zur Begründung kann auf die obige E. 5.2 verwiesen werden. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt und deshalb als zuverlässig gelten kann, beschlägt im Übrigen nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch das Gericht eine Rolle (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 6.9). 6.1.4 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ein Beweismittel zu einem Übergriff im Oktober 2013 ungewürdigt gelassen ("message form" der sri-lankischen Polizei vom 14. Oktober 2013) und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.Es trifft zu, dass das genannte Beweismittel in der angefochtenen Verfügung nur in der Aufzählung der Beweismittel genannt, nicht hingegen zur Begründung herangezogen wird. Verwaltungsbehörden sind unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs jedoch nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einzeln auseinanderzusetzen. Erforderlich ist nur, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist vorliegend ohne Zweifel der Fall, wie schon die ausführliche Beschwerde zeigt. Soweit die Vorinstanz das Beweismittel als unerheblich einstufte, weil es ohnehin von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ausging, konnte es auch auf eine Übersetzung verzichten (welche überdies gegebenenfalls durch den Beschwerdeführer hätte beigebracht werden müssen [Art. 8 Abs. 2 AsylG]). 6.1.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine familiäre Verbindungen zur LTTE nicht ausreichend berücksichtigt, wirft er Fragen der Beweiswürdigung (Art. 7 AsylG) beziehungsweise des Vorliegens begründeter Furcht (Art. 3 AsylG) auf. Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs ist der Vorinstanz diesbezüglich jedenfalls nichts vorzuwerfen. 6.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die ungenügende Berücksichtigung seiner LTTE-Verbindungen auch unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorhaltung verfängt nicht; zur Begründung ist auf die obige E. 6.1.5 zu verweisen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer vermengt die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er dem SEM unter Vorlage von verschiedenen Berichten und anderen Quellen eine angeblich völlig unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri Lanka und namentlich eine angeblich völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Auch diesbezüglich kann vorliegend nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein. 6.2.3 Der Beschwerdeführer rügt unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes, dass die Vorinstanz die Authentizität der von ihm eingereichten sri-lankischen Gerichtsdokumente nicht hinreichend abgeklärt habe.Dieser Vorwurf ist begründet. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo die Authentizität verschiedener eingereichter Dokumente prüfen lassen und insbesondere nachgefragt, welche Gerichtsakten unter der Verfahrensnummer (...) hinterlegt seien (vgl. Akten der Vorinstanz, A18). Die Schweizerische Botschaft hat ohne nähere Begründung geantwortet, die eingereichten Dokumente seien gefälscht; die auf den Dokumenten angeführte Verfahrensnummer (...) existiere nicht (vgl. Akten der Vorinstanz, A20). Die Vorinstanz folgt dieser Einschätzung in der angefochtenen Verfügung und zieht sie sogar als zentrale Argumentationslinie für die Begründung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (vgl. II. 4. c) der angefochtenen Verfügung [S. 6-7]), was an sich schlüssig erscheint. Allerdings bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Schweizerische Botschaft in ihrem Antwortschreiben eine falsche Verfahrensnummer referenziert; aufgrund des Schriftenwechsels lässt sich nicht abschätzen, ob die Nennung der Verfahrensnummer (...) auf einem Versehen der Schweizerischen Botschaft beruht und in der Akte A20 eigentlich richtigerweise von der Verfahrensnummer (...) die Rede sein müsste. Jedenfalls lässt sich bei dieser Sachlage aber nicht beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer unter der Verfahrensnummer (...) eingereichten Dokumente gefälscht seien. Ein sri-lankisches Strafverfahrens, das gegen den Beschwerdeführer wegen Terrorismusverdachts geführt würde, wäre für die Beurteilung seines Asylgesuchs von zentraler Relevanz. Entsprechend hat das SEM im vorinstanzlichen Verfahren Abklärungen getätigt, von der Schweizerischen Botschaft in Colombo jedoch - wie oben dargelegt - keine ausreichende Antwort erhalten. Die nun vorliegenden Dokumente sind nicht geeignet, sich ein zuverlässiges Bild über die Existenz eines solchen Strafverfahrens zu machen. Vielmehr wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, bei der Botschaft in Colombo bezüglich der falschen Verfahrensnummer nachzuhaken. Durch ihre diesbezügliche Unterlassung hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es versäumt hat, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo bezüglich der falschen Verfahrensnummer nachzuhaken, die auf dem Aktenstück A20 referenziert ist. Im Übrigen erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Dies ist vorliegend der Fall: Es muss noch einmal die Authentizität der eingereichten Beweismittel (namentlich des "Report on Detention Order", des "Detention Order" [beide vom {...}], der "Summons", des "Investigation Report" und des "Warrant Arrest" [alle vom {...}]) geprüft werden; zudem ist durch die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka abzuklären, ob am Hauptamtsgericht in Colombo ein Verfahren mit der Nummer (...) existiert (hat) und welche Akten dort hinterlegt sind.
7. Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 13. April 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zur Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen. Ebenso erübrigt es sich, die zahlreichen eingereichten Beweismittel einzeln zu würdigen. Beides wird allerdings integraler Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfügung vom 13. April 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A7 und A12 zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Arthur Brunner Versand: