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E-288/2023

E-288/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Finger- abdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 6. Oktober 2022 ergab, dass sie am 27. September 2022 in Kroatien aufgegriffen und dak- tyloskopiert worden war. A.b Am 10. Oktober 2022 wurde die Personalienaufnahme der Beschwer- deführerin durchgeführt. A.c Am 11. Oktober 2022 beauftragte sie die ihr zugewiesene Rechtsver- tretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Am 4. November 2022 fand das persönliche Gespräch in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung mit ihr statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung ihres Asylgesuchs und einer Überstellung dorthin sowie zu ihrer Gesundheit gewährt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie vermutlich in Kro- atien für drei Tage festgenommen worden sei. Sie sei gefragt worden, ob sie ein Asylgesuch einreichen wolle, habe dies jedoch angesichts ihrer Si- tuation nicht gewollt. Sie könne auf keinen Fall nach Kroatien zurückkeh- ren, da sie dort viel Schlechtes erlebt habe. Sie sei in der Nacht im Wald festgenommen worden. Die Polizei habe mit ihren Gewehren noch oben gezeigt und gesagt, dass sie anhalten solle. Sie habe ihre Hände nach oben gehalten. Sie sei dann richtig hart geschlagen worden, vor allem am Bein, wo sie Narben am Schienbein und am Knie habe. Diese würden von den Tritten eines Polizisten stammen. Dieser Polizist habe sie auch in den Bauch getreten. Dadurch sei sie ohnmächtig geworden und erst auf der Polizeistation wieder zu sich gekommen. Dort habe sie Wasser und Cola, aber keine medizinische Unterstützung erhalten. Auf dem Polizeiposten sei sie in eine Zelle eingesperrt worden. Nach drei Tagen sei sie in ein Büro gebracht und befragt worden. Dort habe sie Dokumente unterschreiben müssen, deren Inhalt sie nicht verstanden habe. Sie habe nicht nachfragen

E-288/2023 Seite 3 können, da die Polizisten so aggressiv gewesen seien. Danach seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen und ein weiteres Dokument gebracht worden, welches sie habe unterschreiben müssen. Darauf sei sie zu einer Busstation gefahren und dort gelassen worden. Die Leute an der Bussta- tion hätten sie gemieden, so dass sie von diesen auch keine Auskunft hin- sichtlich der Weiterreise erhalten habe. Danach sei sie (selbstständig) durch verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Lage gab sie an, es gehe ihr psychisch besser. In der Schweiz sei sie erleichtert gewesen, da sie gut empfangen worden sei. Körperlich habe sie Magenschmerzen, seit sie in Kroatien in den Magen getreten worden sei. Zudem habe sie auch starke Rücken- schmerzen. Dies hänge allenfalls auch mit den Schlägen in Kroatien zu- sammen. A.e Am 7. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. A.f Am 4. November 2022 reichte die Rechtsvertretung medizinische Infor- mationen vom 12. und 13. Oktober 2022 betreffend Bauchschmerzen ein. Am 6. Januar 2023 holte das SEM bei (…) im BAZ B._______ Informatio- nen zum medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin ein. Diese habe sich am 9. Dezember 2022 wegen Kopfschmerzen und Herpes an der Lippe gemeldet. Es seien keine weiteren Termine ausste- hend. B. Mit am Tag darauf eröffneter Verfügung vom 9. Januar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E-288/2023 Seite 4 C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 17. Ja- nuar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertrete- rin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei an- zuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfah- ren, des Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie adäquater Unterbrin- gung von (den) kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorg- lichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihr die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Sie reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vom 27. September 2022 sowie einen Ausweis in fremder Sprache – beides in Kopie – zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als

E-288/2023 Seite 5 Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich – aufgrund der in dieser Rechtsfrage in der Zwischenzeit er- gangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2022 [zur Publika- tion als BVGE vorgesehen]) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen (im kroatischen Asylverfahren beziehungsweise betreffend die Aufnahmebedingungen; vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) nicht geprüft. Auch hätte sie klären müssen, ob aufgrund individueller Vorbringen zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Weiter hätte sie sich konkreter mit der Situation von Dublin- Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche kein Asylgesuch in Kroatien gestellt haben, zumal es in Bezug auf diese Kons- tellation keine neuere Rechtsprechung des angerufenen Gerichts gebe. Es liege überdies eine Ermessensunterschreitung (betreffend die Anwendung humanitärer Gründe) vor, weshalb aufgrund der Erlebnisse der Beschwer- deführerin in Kroatien und der notorischen Mängel im kroatischen Asylsys- tem die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung – auch zur

E-288/2023 Seite 6 weiteren Erstellung des medizinischen Sachverhalts – an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dadurch liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungs- grundsatz; Begründungspflicht) vor. Diese formelle Rüge ist vorab zu be- urteilen.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu ihrer Gesundheit machen müssen. Jeden- falls können den medizinischen Unterlagen keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären (vgl. SEM-Akten […]-16 und - 20). Schliesslich reichte sie auf Beschwerdeebene auch keine neuen ärzt- lichen Berichte ein, die zu einem anderen Schluss hätten führen können. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei

E-288/2023 Seite 7 auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rück- schiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder sys- tematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Ausser- dem hat sich die Vorinstanz zur persönlichen Situation der Beschwerde- führerin dahingehend geäussert, als die kroatischen Behörden sich bei ihr erkundigt hätten, ob sie ein Asylgesuch einreichen wolle, was sie indes verneint habe. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behand- lung durch die kroatische Polizei und den Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin eingegangen. Sie ist damit auch ihrer Begründungs- pflicht nachgekommen. Schliesslich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern be- trifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshinder- nisse.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegrün- det. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststel- lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (Take-Charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge- führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl.

E-288/2023 Seite 8 Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller (beziehungsweise die Antragstellerin) erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller (oder eine Antragstelle- rin) in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we- sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Euro- päischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü- fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller (oder eine Antragstellerin), der in einem anderen Mit- gliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An- trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführ- erin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kro- atischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 5. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzüber- tritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

E. 7 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlich-

E-288/2023 Seite 9 en geltend, die pauschale Feststellung der Vorinstanz, wonach Dublin- Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren hätten, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, sei zu verwer- fen. Gemäss einem Artikel der Wochenzeitung WOZ vom 22. Dezember 2022 komme es auch fernab der Aussengrenzen und in Zagreb vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und dann nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden, auch solche, die sich in einem Asyl- verfahren befänden. Die Vorinstanz verkenne, dass die angeprangerten Verfehlungen nicht nur die Handhabe in den Grenzregionen, sondern das gesamte Asylverfahren betreffen würden. Die Ausführungen der Beschwer- deführerin würden sich mit den zahlreichen Berichten zum brutalen Vorge- hen der kroatischen Behörden decken. Sie habe zu keiner Zeit davon aus- gehen können, dass sie ein faires Verfahren durchlaufen könnte und die menschenrechtlichen Verfahrensgarantien eingehalten würden. Deshalb sei nachvollziehbar, dass ihr Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt sei und sie fürchte, dass ihr bei einer Rückkehr die Einreichung eines Asylgesuchs verwehrt würde. Bei einer Wegweisung nach Kroatien sei sodann mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands zu rechnen. Insgesamt sei klar erkennbar, dass Kroatien seinen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Auf- nahmeverfahren den entsprechenden Anforderungen nicht genüge. Sie habe konkret dargelegt, dass ihr in Kroatien massive Gewalt zugefügt und ihr Handy entwendet sowie zerstört worden und der Zugang zum Asylver- fahren aufgrund dieser Ausgangslage verwehrt geblieben sei. Damit sei die grundsätzlich geltende Vermutung, dass Kroatien bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiere, widerlegt worden. Der allgemeine Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, sich an die kroatischen Behörden zu wen- den beziehungsweise nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, da es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handle, vermöge daran nichts zu ändern. Aufgrund der aufgezeigten sys- temischen Mängel sowie der persönlichen Erlebnisse der Beschwerdefüh- rerin bestehe ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Aufgrund der erlebten Gewalt und des ihr dadurch nicht zumutbaren Stel- lens eines Asylgesuchs scheine die Wegweisung sowie die Überstellung nach Kroatien auch aus humanitären Gründen nicht vertretbar. In Kroatien bestehe die konkrete Gefahr einer Kettenabschiebung sowie erneuter schwerer Polizeigewalt oder Haft. Die Überstellung der Beschwerdeführe- rin begründe ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK und es bestünden individuelle Vollzugshindernisse. Aufgrund der krassen Defizite im

E-288/2023 Seite 10 kroatischen Asylsystem sowie der in Kroatien bestehenden Wegweisungs- verfügung sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, individuelle Zusiche- rungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren einzuholen.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 8.1.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstel- lungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig er- scheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der – angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete – Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfüg- baren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten

E-288/2023 Seite 11 liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weni- ger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies sys- tematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine er- höhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylver- fahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon aus- zugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren er- halten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rah- men eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Ins- besondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 8.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch sub- stantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht, war sie doch in Kroatien noch nicht im Asylver- fahren. Auch ihre Behandlung nach ihrem (illegalen) Grenzübertritt – so traumatisierend dieser gewesen sein mag – kann nicht als Hinweis auf sys- temische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet werden.

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der

– das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde zwar eine Kopie ei- ner Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden zu den Akten. die- ser ist namentlich zu entnehmen, dass sie aufgrund des illegalen Aufent- halts der Beschwerdeführerin in Kroatien ausgestellt wurde, was nicht wei- ter erstaunt, nachdem die Beschwerdeführerin dort kein Asylgesuch

E-288/2023 Seite 12 einreichen wollte. Angesichts der Zustimmung der kroatischen Behörden zum Übernahmegesuch des SEM konnte sie damit und auch mit ihren Aus- führungen aber kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, die kroati- schen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrens- richtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die An- nahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Be- schwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwarten- den Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Ver- letzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroa- tien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüber- gehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingun- gen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Lage an der Grenze ist nicht vergleichbar mit der Situation, in der sie sich bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens befinden wird.

E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszu- stand stehe einer Überstellung entgegen; bei einer Wegweisung nach Kro- atien sei mit einer massiven Verschlechterung dieses Zustands zu rech- nen. Damit macht sie implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien ver- letze Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen

E-288/2023 Seite 13 und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführe- rin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Über- stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszu- stand, soweit dies aus den vorliegenden (medizinischen) Unterlagen her- vorgeht, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Recht- sprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme ([…]) sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit beson- deren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroati- schen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen me- dizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8.2.4 Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung indi- viduelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, des Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie zu adäquater Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 8.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

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E. 8.2.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog- nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-ge- richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.2.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er- messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes- sens zu entnehmen. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und kam zum Schluss, dass diese kein Überstellungshinder- nis darstellen würden. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einschätzung bezüglich Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend ei- ner Rechtsverletzung auszugehen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Be- schwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

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E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

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E-288/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Anonymisierung i.O. beu Abteilung V E-288/2023 Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 6. Oktober 2022 ergab, dass sie am 27. September 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. A.b Am 10. Oktober 2022 wurde die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin durchgeführt. A.c Am 11. Oktober 2022 beauftragte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Am 4. November 2022 fand das persönliche Gespräch in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung mit ihr statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr auch das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung ihres Asylgesuchs und einer Überstellung dorthin sowie zu ihrer Gesundheit gewährt. Dabei gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie vermutlich in Kroatien für drei Tage festgenommen worden sei. Sie sei gefragt worden, ob sie ein Asylgesuch einreichen wolle, habe dies jedoch angesichts ihrer Situation nicht gewollt. Sie könne auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren, da sie dort viel Schlechtes erlebt habe. Sie sei in der Nacht im Wald festgenommen worden. Die Polizei habe mit ihren Gewehren noch oben gezeigt und gesagt, dass sie anhalten solle. Sie habe ihre Hände nach oben gehalten. Sie sei dann richtig hart geschlagen worden, vor allem am Bein, wo sie Narben am Schienbein und am Knie habe. Diese würden von den Tritten eines Polizisten stammen. Dieser Polizist habe sie auch in den Bauch getreten. Dadurch sei sie ohnmächtig geworden und erst auf der Polizeistation wieder zu sich gekommen. Dort habe sie Wasser und Cola, aber keine medizinische Unterstützung erhalten. Auf dem Polizeiposten sei sie in eine Zelle eingesperrt worden. Nach drei Tagen sei sie in ein Büro gebracht und befragt worden. Dort habe sie Dokumente unterschreiben müssen, deren Inhalt sie nicht verstanden habe. Sie habe nicht nachfragen können, da die Polizisten so aggressiv gewesen seien. Danach seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen und ein weiteres Dokument gebracht worden, welches sie habe unterschreiben müssen. Darauf sei sie zu einer Busstation gefahren und dort gelassen worden. Die Leute an der Busstation hätten sie gemieden, so dass sie von diesen auch keine Auskunft hinsichtlich der Weiterreise erhalten habe. Danach sei sie (selbstständig) durch verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Lage gab sie an, es gehe ihr psychisch besser. In der Schweiz sei sie erleichtert gewesen, da sie gut empfangen worden sei. Körperlich habe sie Magenschmerzen, seit sie in Kroatien in den Magen getreten worden sei. Zudem habe sie auch starke Rückenschmerzen. Dies hänge allenfalls auch mit den Schlägen in Kroatien zusammen. A.e Am 7. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden der Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. A.f Am 4. November 2022 reichte die Rechtsvertretung medizinische Informationen vom 12. und 13. Oktober 2022 betreffend Bauchschmerzen ein. Am 6. Januar 2023 holte das SEM bei (...) im BAZ B._______ Informationen zum medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführerin ein. Diese habe sich am 9. Dezember 2022 wegen Kopfschmerzen und Herpes an der Lippe gemeldet. Es seien keine weiteren Termine ausstehend. B. Mit am Tag darauf eröffneter Verfügung vom 9. Januar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 17. Januar 2023 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, des Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie adäquater Unterbringung von (den) kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe eine Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden vom 27. September 2022 sowie einen Ausweis in fremder Sprache - beides in Kopie - zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 gewährte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - aufgrund der in dieser Rechtsfrage in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2022 [zur Publikation als BVGE vorgesehen]) - im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das Vorliegen von systemischen Schwachstellen (im kroatischen Asylverfahren beziehungsweise betreffend die Aufnahmebedingungen; vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) nicht geprüft. Auch hätte sie klären müssen, ob aufgrund individueller Vorbringen zwingend ein Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Weiter hätte sie sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche kein Asylgesuch in Kroatien gestellt haben, zumal es in Bezug auf diese Konstellation keine neuere Rechtsprechung des angerufenen Gerichts gebe. Es liege überdies eine Ermessensunterschreitung (betreffend die Anwendung humanitärer Gründe) vor, weshalb aufgrund der Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Kroatien und der notorischen Mängel im kroatischen Asylsystem die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung - auch zur weiteren Erstellung des medizinischen Sachverhalts - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Dadurch liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Untersuchungsgrundsatz; Begründungspflicht) vor. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu ihrer Gesundheit machen müssen. Jedenfalls können den medizinischen Unterlagen keine Hinweise entnommen werden, dass solche nötig gewesen wären (vgl. SEM-Akten [...]-16 und -20). Schliesslich reichte sie auf Beschwerdeebene auch keine neuen ärztlichen Berichte ein, die zu einem anderen Schluss hätten führen können. Die Vorinstanz ging folglich zurecht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt aus. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt. Dabei hat sie sich auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt, gemäss denen bis heute keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden konnten. Aus diesen sei auch nicht hervorgegangen, dass den Dublin-Rückkehrenden eine Rückschiebung nach Bosnien und Herzegowina (Kettenabschiebung) oder systematisch Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörde drohe. Ausserdem hat sich die Vorinstanz zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin dahingehend geäussert, als die kroatischen Behörden sich bei ihr erkundigt hätten, ob sie ein Asylgesuch einreichen wolle, was sie indes verneint habe. Die Vorinstanz ist ferner auf die geltend gemachte Behandlung durch die kroatische Polizei und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingegangen. Sie ist damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Schliesslich ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse. 4.4 Aufgrund des Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (Take-Charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller (beziehungsweise die Antragstellerin) erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller (oder eine Antragstellerin) in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller (oder eine Antragstellerin), der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführ-erin vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 5. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge(Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit von Kroatien ist somit gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

7. Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlich-en geltend, die pauschale Feststellung der Vorinstanz, wonach Dublin-Rückkehrende in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren hätten, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht, sei zu verwerfen. Gemäss einem Artikel der Wochenzeitung WOZ vom 22. Dezember 2022 komme es auch fernab der Aussengrenzen und in Zagreb vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und dann nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden, auch solche, die sich in einem Asylverfahren befänden. Die Vorinstanz verkenne, dass die angeprangerten Verfehlungen nicht nur die Handhabe in den Grenzregionen, sondern das gesamte Asylverfahren betreffen würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich mit den zahlreichen Berichten zum brutalen Vorgehen der kroatischen Behörden decken. Sie habe zu keiner Zeit davon ausgehen können, dass sie ein faires Verfahren durchlaufen könnte und die menschenrechtlichen Verfahrensgarantien eingehalten würden. Deshalb sei nachvollziehbar, dass ihr Vertrauen in den kroatischen Staat nachhaltig geschädigt sei und sie fürchte, dass ihr bei einer Rückkehr die Einreichung eines Asylgesuchs verwehrt würde. Bei einer Wegweisung nach Kroatien sei sodann mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Insgesamt sei klar erkennbar, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Aufnahmeverfahren den entsprechenden Anforderungen nicht genüge. Sie habe konkret dargelegt, dass ihr in Kroatien massive Gewalt zugefügt und ihr Handy entwendet sowie zerstört worden und der Zugang zum Asylverfahren aufgrund dieser Ausgangslage verwehrt geblieben sei. Damit sei die grundsätzlich geltende Vermutung, dass Kroatien bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren die aus dem Völkerrecht fliessenden Verpflichtungen respektiere, widerlegt worden. Der allgemeine Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, sich an die kroatischen Behörden zu wenden beziehungsweise nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten, da es sich bei Kroatien um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handle, vermöge daran nichts zu ändern. Aufgrund der aufgezeigten systemischen Mängel sowie der persönlichen Erlebnisse der Beschwerdeführerin bestehe ein Rechtsanspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Aufgrund der erlebten Gewalt und des ihr dadurch nicht zumutbaren Stellens eines Asylgesuchs scheine die Wegweisung sowie die Überstellung nach Kroatien auch aus humanitären Gründen nicht vertretbar. In Kroatien bestehe die konkrete Gefahr einer Kettenabschiebung sowie erneuter schwerer Polizeigewalt oder Haft. Die Überstellung der Beschwerdeführerin begründe ein "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK und es bestünden individuelle Vollzugshindernisse. Aufgrund der krassen Defizite im kroatischen Asylsystem sowie der in Kroatien bestehenden Wegweisungsverfügung sei die Vorinstanz zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren einzuholen. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.1.2 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Insofern bestünden zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.1.3 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass die generelle Annahme wie im Urteil E-1488/2020 dargelegt im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht, war sie doch in Kroatien noch nicht im Asylverfahren. Auch ihre Behandlung nach ihrem (illegalen) Grenzübertritt - so traumatisierend dieser gewesen sein mag - kann nicht als Hinweis auf systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet werden. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde zwar eine Kopie einer Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden zu den Akten. dieser ist namentlich zu entnehmen, dass sie aufgrund des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Kroatien ausgestellt wurde, was nicht weiter erstaunt, nachdem die Beschwerdeführerin dort kein Asylgesuch einreichen wollte. Angesichts der Zustimmung der kroatischen Behörden zum Übernahmegesuch des SEM konnte sie damit und auch mit ihren Ausführungen aber kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Lage an der Grenze ist nicht vergleichbar mit der Situation, in der sie sich bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens befinden wird. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; bei einer Wegweisung nach Kroatien sei mit einer massiven Verschlechterung dieses Zustands zu rechnen. Damit macht sie implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand, soweit dies aus den vorliegenden (medizinischen) Unterlagen hervorgeht, vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme ([...]) sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.2.4 Aufgrund des Gesagten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, des Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie zu adäquater Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 8.2.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungs-gerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.2.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und kam zum Schluss, dass diese kein Überstellungshindernis darstellen würden. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einschätzung bezüglich Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangt, ist nicht genügend, um von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. 8.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: