Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2442/2023 Urteil vom 10.05.2023 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Matiu Dermont. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Michael Meyer,AsyLex, (...),Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der türkische Beschwerdeführer A._______, geboren am (...), am 22. März 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er nach Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" bereits am 19. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch stellte, dass am 5. April 2023 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) stattfand, dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bzw. zur Wegweisung dorthin, vorbrachte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da es ihm dort an Essens-, Trink- und Schlafmöglichkeiten gefehlt habe, er in den Balkanländern Angst vor türkischen Agenten und Militärangehörigen habe, dass er dort ein Asylgesuch nur eingereicht habe, damit er nicht in die Türkei zurückgeschickt werde, und ein Übersetzer ihm geraten habe zu unterschreiben, dann jedoch vor dem Eintreffen ins Asylzentrum wegzulaufen, was er am Folgetag denn auch gemacht habe, dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er sei noch nicht ärztlich untersucht worden, aber Sehschwierigkeiten zu haben glaube sowie aufgrund seiner Reise in die Schweiz an einem Gewichtsverlust von (...) leide, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 5. April 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO guthiessen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. April 2023 (eröffnet am 26. April 2023) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien verfügte, ihn unter Androhung von Zwangsmitteln aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass seine bis anhin mandatierte Rechtsvertretung mit der Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2023 ihr Mandat niederlegte, worauf sich der Beschwerdeführer von rubrizierter Rechtsvertretung mandatieren liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides abzusehen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht am 4. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass gleichentags der Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG der Vorinstanz entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit zweitrichterlicher Zustimmung (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die systemischen Schwachstellen in Kroatien und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nur unzureichend abgeklärt und sei dadurch ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H), dass sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt hat und sich dabei unter anderem auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt hat, dass die unterschiedliche Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine materielle Frage betrifft, dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch informiert wurde, es läge in seiner Verantwortung, sich bei medizinischen Problemen an den Gesundheitsdienst Medic Help zu wenden, dass eine entsprechende Kontaktaufnahme aus den Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen zu seiner Gesundheit machen musste, da weder seinen Aussagen (vgl. Akten der Vorinstanz 1242565-15/2) noch den medizinischen Unterlagen Hinweise entnommen werden konnten, dass solche nötig gewesen wären, dass die Vorinstanz folglich zu Recht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt ausging, dass sich aufgrund des Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen und die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist, dass deshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen der - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfinden (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 19. März 2023 in Kroatien um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1242565-9/1), weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz zugestimmt haben (vgl. Akten der Vorinstanz 1242565-19/1) und damit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens anerkannten, dass in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen wird, das Asylgesuch sei weder willentlich noch wissentlich erfolgt, und der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch auch erwähnte, er habe das Gesuch stellen müssen, um nicht in die Türkei zurückgeschickt zu werden (vgl. Akten der Vorinstanz 1242565-15/2), dass sich jedoch die Zuständigkeit eines Dublin-Mitgliedstaates zur Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens unabhängig vom Willen einer asylsuchenden Person nach objektiven, in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien bestimmt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten gelangte, dass daher nach Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Ermangelung eines höherrangigen, auf einen anderen Dublin-Mitgliedstaat verweisenden Kriteriums des Kapitels III, die Zuständigkeit Kroatiens auch dann begründet worden wäre, wenn der Beschwerdeführer dort kein Asylgesuch gestellt hätte, dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben ist, dass auch der implizit geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts daran ändert, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Kroatien Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein take charge- (Aufnahme) oder ein take back- (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt wurde, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass das Gericht im erwähnten Entscheid festhielt, der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.), dass sich aufgrund der verfügbaren Informationen letztlich keine Anhaltspunkte finden lassen würden, wonach take charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als take back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4), dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines take charge- oder take back-Verfahrens überstellt werde, dass auch unter Berücksichtigung der im Dublin-Gespräch geschilderten Erlebnisse, wonach dem Beschwerdeführer nach einem 12-stündigen Fussmarsch kein Wasser und Nahrung abgegeben wurde sowie sein Mobiltelefon beschlagnahmt und zerstört wurde, nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung der antragstellenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3341/2022 vom 8. August 2022), dass weder in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird noch den Akten Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers oder andere humanitäre Gründe einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden, dass nicht davon auszugehen ist, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ein schweres medizinisches Leid im Sinne der entsprechenden restriktiven Rechtsprechung darstellen, welches nach der Ankunft in Kroatien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung erfordern würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es vor diesem Hintergrund nicht angezeigt erscheint, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahrens, des Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie zu adäquater Unterbringung einzuholen (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-288/2023 vom 30. März 2023 E. 8.2.4 und E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), weshalb der entsprechende Subeventualantrag ebenfalls abzuweisen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG als gegenstandslos erweist und der am 4. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand: