Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-339/2023 Urteil vom 12. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein burundischer Staatsangehöriger - am 10. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass ein am 13. Oktober 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst wurde, dass am 17. Oktober 2022 die Personalienaufnahme (PA) stattfand, dass er am 21. Oktober 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ mandatierte, dass am 9. November 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) stattfand, dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin, vorbrachte, er wolle nicht dorthin zurückkehren, da er von Polizisten und Soldaten derart heftig geschlagen und getreten worden sei, dass er Verletzungen davongetragen habe, er eingeschlossen worden sei, er zu Essen nur ein Stück Brot erhalten habe und das Wasser auf der Toilette habe trinken müssen, er zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden sei und er schliesslich aufgefordert worden sei, Kroatien zu verlassen, dass er zu seinem Gesundheitszustand ausführte, er sei in Burundi misshandelt worden, habe gesundheitliche Probleme im (...), (...) und manchmal ein (...), dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden am 11. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung am 11. Januar 2023 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2023 - eröffnet am 16. Januar 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien verfügte, ihn unter Androhung von Zwangsmitteln aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. Januar 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides abzusehen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Gericht am 23. Januar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass gleichentags der Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1986 (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - im Entscheidzeitpunkt als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in der Beschwerde gerügt wurde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers als Dublin-Rückkehrer nach Kroatien nur unzureichend abgeklärt und ihre Begründungspflicht sowie weitere Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H), dass die Sachverhaltsfeststellung namentlich unvollständig ist, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG), dass gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs zwar erwähnte, in Burundi missbraucht worden zu sein (vgl. SEM-Akte 14/3, S. 2), er jedoch nicht näher ausführte, inwiefern oder in welchem Zusammenhang er Folter erlitten hätte, dass die Vorinstanz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Abklärungen dazu hätte machen müssen, ob es sich bei ihm um ein Folteropfer handelt, da die Prüfung von Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass das SEM auch keine weiteren Abklärungen zu seiner Gesundheit machen musste, da weder seinen Aussagen (vgl. SEM-Akte 14/3, S.2) noch den medizinischen Unterlagen Hinweise entnommen werden konnten, dass solche nötig gewesen wären (vgl. SEM-Akte 19/1), dass überdies auf Beschwerdeebene auch keine ärztlichen Berichte einreicht wurden, die zu einem anderen Schluss hätten führen können, dass das SEM folglich zu Recht vom vollständig und richtig erstellten Sachverhalt ausging, dass sich die Vorinstanz im Weiteren mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt hat und sich dabei auf umfangreiche Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien abgestützt hat, dass sie damit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, dass sich schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung, sondern eine materielle Frage über die vorgebrachten Überstellungshindernisse betrifft, dass sich aufgrund des Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, dass wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und am (...) 2022 daktyloskopisch erfasst worden war, dass die kroatischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers am 11. Januar 2023 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten (vgl. SEM-Akte (...)-18/1), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO somit gegeben ist und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, dass der Einwand des Beschwerdeführers, Kroatien sei nicht sein anvisiertes Zielland gewesen und er sei dort zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, vermag daran nichts zu ändern, zumal ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und das Vorgehen der kroatischen Behörden damit insoweit nicht zu beanstanden ist, dass auch der implizit geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts daran ändert, zumal Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Kroatien Signatarstaat der der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon, ob es sich dabei um ein take charge- (Aufnahme) oder ein take back- (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt wurde, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5), dass das Gericht im erwähnten Entscheid festhielt, der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 f.), dass insofern zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen dafür bestünden, dass Dublin-Rückkehrende ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft werden würden, und insbesondere aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen sei, dass solches systematisch geschehen würde, dass sich aufgrund der verfügbaren Informationen letztlich keine Anhaltspunkte finden lassen würden, wonach take charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als take back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4), dass im Ergebnis davon auszugehen sei, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines take charge- oder take back-Verfahrens überstellt werde, dass insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5), dass auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (insbesondere die behauptete Polizeigewalt) nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass von einer Überstellung nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, wofür es jedoch substantiierter Vorbringen bedarf, die geeignet sind, darzulegen, dass die generelle Annahme - wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 dargestellt - im Einzelfall nicht zutrifft, dass dies dem Beschwerdeführer nicht gelingt, zumal er in Kroatien noch nicht im Asylverfahren war, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer zwar auf Beschwerdeebene eine Kopie einer Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden zu den Akten reichte, dies jedoch nicht weiter erstaunt, nachdem er sich dort aufhielt, ohne jedoch ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass er angesichts der Zustimmung der kroatischen Behörden zum Übernahmeersuchen des SEM und auch mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun konnte, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen (noch zu stellenden) Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass schliesslich auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegensteht, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass sich der Beschwerdeführer gemäss einer telefonischen Auskunft von Medic Help vom 13. Januar 2023 wegen (...), (...), (...)und (...)beim Gesundheitsdienst des BAZ B._______ gemeldet habe, wogegen er Medikamente erhalten habe (vgl. SEM-Akte 19/1), dass bei diesen medizinischen Untersuchungen offenbar keine (...) festgestellt wurde (vgl. SEM-Akte 19/1), dass der Beschwerdeführer trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG keine medizinischen Unterlagen ins Recht legte, dass nicht davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme eine Unzulässigkeit im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen, ein schweres medizinisches Leid darstellen, welches nach der Ankunft in Kroatien auf eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde, und zudem von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste, insbesondere da es ihm offenbar möglich war, die vorliegende Beschwerde zu verfassen, dass angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles sowie der nachfolgenden Erwägungen in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand verzichtet werden kann, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (auch für psychische Leiden) und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es vor diesem Hintergrund nicht angezeigt erscheint, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahrens, des Zugangs zu medizinischer Versorgung sowie zu adäquater Unterbringung einzuholen (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer E-288/2023 vom 30. März 2023 E. 8.2.4 und E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), weshalb der entsprechende Subeventualantrag ebenfalls abzuweisen ist, dass schliesslich aufgrund des bereits Ausgeführten nicht ersichtlich ist, inwiefern das in der Beschwerde angerufene Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK einer Überstellung nach Kroatien entgegensteht, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung oder ein Über- oder Unterschreiten des Ermessens (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 17 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht und Kroatien somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, allfällige Beweismittel bei den kroatischen Behörden einzureichen und entsprechende Verfolgungsgründe dort geltend zu machen, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 23. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutzuheissen ist, da die Begehren nicht von vornherein als aussichtlos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG), weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses umfasst; das entsprechende Gesuch allerdings mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: