Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Ukraine nach eigenen Angaben am 18. April 2015. Sie reisten am 21. April 2015 in die Schweiz ein und stellten am 23. April 2015 ein Asylgesuch. Am 4. Mai 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 22. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit März 2014 Mitglied der separatistischen Volksrepublik Donezk (DNR). Er habe Demonstrationen organisiert und sei an der bewaffneten Einnahme des Verwaltungsgebäudes in C._______ beteiligt gewesen. Am 18. April 2014 sei er von Angehörigen der ukrainischen Miliz überfallen und zusammengeschlagen worden. Einen Monat später sei er ein erstes Mal ausgereist. Er habe in Polen, in Deutschland und in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt, sei am 1. Oktober 2014 jedoch freiwillig zurückgereist. Daraufhin habe er sich versteckt gehalten und sei Mitte April 2015 zusammen mit seiner Frau erneut ausgereist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nach der ersten Ausreise ihres Mannes insgesamt vier Mal von der Polizei besucht und nach ihrem Mann gefragt worden. Man habe sie geschlagen und bedroht. Beim letzten Mal, Ende Mai 2014, sei sie entführt worden und im Wald habe man versucht, sie zu vergewaltigen. Sie sei bewusstlos geworden und als sie aufgewacht sei, sei ihr die Flucht gelungen. B. Mit Verfügung vom 7. April 2016 - eröffnet am 9. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und ihr die aufschiebende Wirkung zukommt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 18. April 2014 überfallen worden und er sei an der Stürmung des Verwaltungsgebäudes in C._______ beteiligt gewesen, müssten als nachgeschoben qualifiziert werden. Des Weiteren seien seine Ausführungen widersprüchlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ebenfalls widersprüchlich. Zudem schildere sie bestimmte Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar und oberflächlich. Ihre Entführungen bringe sie nur sehr knapp und unsubstantiiert vor. Schliesslich sei seit Mai 2014 kein Kontakt mehr zu allfälligen politischen Gegnern erfolgt, weshalb kein Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Frühling 2015 ersichtlich sei.
E. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden müssen. So gibt er in der BzP als Fluchtgrund einzig seine Teilnahme an Protesten und Demonstrationen sowie seine Mitgliedschaft bei der DNR an. Der angebliche Überfall vom 18. April 2014 sowie seine Teilnahme an der Erstürmung des Verwaltungsgebäudes, welche er bei der Anhörung als zentrale Vorfälle für seine angebliche Verfolgung vorbringt, erwähnt er in der BzP mit keinem Wort. Zudem bringt er in der BzP vor, er habe an den militärischen Auseinandersetzungen nicht teilgenommen (SEM-Akten, A9/13 S. 8), was im Gegensatz zu der in der Anhörung behaupteten bewaffneten Erstürmung des Verwaltungsgebäudes steht (SEM-Akten, A26/16 F63 ff.). Auch bezüglich seines Spitalaufenthaltes aufgrund des Vorfalles vom 18. April 2014 widerspricht sich der Beschwerdeführer. So gibt er anfangs zu Protokoll, er sei während einer Woche im Spital gewesen (SEM-Akten, A26/16 F5). Als er darauf angesprochen wird, dass er im Spital für seine Gegner leicht ausfindig zu machen wäre, korrigiert er seine Aussage und sagt, er sei nur ambulant behandelt worden (SEM-Akten, A26/16 F96 f.). Seine Vorbringen müssen deshalb als insgesamt unglaubhaft eingestuft werden.
E. 4.2.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen der Beschwerdeführerin. So widerspricht sie sich bezüglich der Anzahl Männer, die an ihrer angeblichen Entführung beteiligt gewesen sein sollten. An der BzP spricht sie von drei Männern, die sie ins Auto gezerrt hätten (SEM-Akten, A11/12 S. 7), während sie an der Anhörung zu Protokoll gibt, von zwei Personen entführt worden zu sein (SEM-Akten, A27/12 F60 und F66). Ihre Rechtfertigung, dass einer der Männer hinter dem Steuer gesessen sei, überzeugt nicht, da sie kurz davor erwähnt, dass mit ihr zusammen drei Personen im Auto gesessen hätten (SEM-Akten, A27/12 F60 und F67). Ein weiterer Widerspruch in ihren Angaben findet sich bei der Länge des Aufenthalts bei ihrer Mutter nach der angeblichen Entführung. Während sie in der BzP angibt, sie habe sich dort ungefähr eine Woche aufgehalten (SEM-Akten, A11/12 S. 7), bringt sie in der Anhörung vor, sie sei dort einen Monat lang untergekommen (SEM-Akten, A27/12 F78 und F82). Über die gesamte Dauer der Anhörung sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Übrigen äusserst oberflächlich und unsubstantiiert. Realkennzeichen finden sich keine. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie von selbst Erlebtem berichtet.
E. 4.2.3 Zurecht macht die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf aufmerksam, dass der letzte Kontakt der Beschwerdeführerin mit den angeblichen politischen Gegnern ihres Mannes im Mai 2014 stattgefunden hat. Ihre Ausreise hingegen ist erst im April 2015 erfolgt, womit es an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Fluchtgrund und dem Verlassen des Landes fehlt. Bezüglich des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er, sollte er in der Ukraine tatsächlich bedroht und verfolgt worden sein, kaum am 1. Oktober 2014 dorthin zurückgekehrt wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind demnach weder glaubhaft noch asylrelevant.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Ukraine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden führt zu keiner anderen Einschätzung der Zumutbarkeit. Beide sind jung, gesund und verfügen über eine gute Ausbildung. Nach dem Gesagten ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2827/2016 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Ukraine, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Ukraine nach eigenen Angaben am 18. April 2015. Sie reisten am 21. April 2015 in die Schweiz ein und stellten am 23. April 2015 ein Asylgesuch. Am 4. Mai 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 22. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit März 2014 Mitglied der separatistischen Volksrepublik Donezk (DNR). Er habe Demonstrationen organisiert und sei an der bewaffneten Einnahme des Verwaltungsgebäudes in C._______ beteiligt gewesen. Am 18. April 2014 sei er von Angehörigen der ukrainischen Miliz überfallen und zusammengeschlagen worden. Einen Monat später sei er ein erstes Mal ausgereist. Er habe in Polen, in Deutschland und in den Niederlanden ein Asylgesuch gestellt, sei am 1. Oktober 2014 jedoch freiwillig zurückgereist. Daraufhin habe er sich versteckt gehalten und sei Mitte April 2015 zusammen mit seiner Frau erneut ausgereist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nach der ersten Ausreise ihres Mannes insgesamt vier Mal von der Polizei besucht und nach ihrem Mann gefragt worden. Man habe sie geschlagen und bedroht. Beim letzten Mal, Ende Mai 2014, sei sie entführt worden und im Wald habe man versucht, sie zu vergewaltigen. Sie sei bewusstlos geworden und als sie aufgewacht sei, sei ihr die Flucht gelungen. B. Mit Verfügung vom 7. April 2016 - eröffnet am 9. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2016 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und ihr die aufschiebende Wirkung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 18. April 2014 überfallen worden und er sei an der Stürmung des Verwaltungsgebäudes in C._______ beteiligt gewesen, müssten als nachgeschoben qualifiziert werden. Des Weiteren seien seine Ausführungen widersprüchlich. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien ebenfalls widersprüchlich. Zudem schildere sie bestimmte Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar und oberflächlich. Ihre Entführungen bringe sie nur sehr knapp und unsubstantiiert vor. Schliesslich sei seit Mai 2014 kein Kontakt mehr zu allfälligen politischen Gegnern erfolgt, weshalb kein Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Frühling 2015 ersichtlich sei. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. 4.2.1 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden müssen. So gibt er in der BzP als Fluchtgrund einzig seine Teilnahme an Protesten und Demonstrationen sowie seine Mitgliedschaft bei der DNR an. Der angebliche Überfall vom 18. April 2014 sowie seine Teilnahme an der Erstürmung des Verwaltungsgebäudes, welche er bei der Anhörung als zentrale Vorfälle für seine angebliche Verfolgung vorbringt, erwähnt er in der BzP mit keinem Wort. Zudem bringt er in der BzP vor, er habe an den militärischen Auseinandersetzungen nicht teilgenommen (SEM-Akten, A9/13 S. 8), was im Gegensatz zu der in der Anhörung behaupteten bewaffneten Erstürmung des Verwaltungsgebäudes steht (SEM-Akten, A26/16 F63 ff.). Auch bezüglich seines Spitalaufenthaltes aufgrund des Vorfalles vom 18. April 2014 widerspricht sich der Beschwerdeführer. So gibt er anfangs zu Protokoll, er sei während einer Woche im Spital gewesen (SEM-Akten, A26/16 F5). Als er darauf angesprochen wird, dass er im Spital für seine Gegner leicht ausfindig zu machen wäre, korrigiert er seine Aussage und sagt, er sei nur ambulant behandelt worden (SEM-Akten, A26/16 F96 f.). Seine Vorbringen müssen deshalb als insgesamt unglaubhaft eingestuft werden. 4.2.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen der Beschwerdeführerin. So widerspricht sie sich bezüglich der Anzahl Männer, die an ihrer angeblichen Entführung beteiligt gewesen sein sollten. An der BzP spricht sie von drei Männern, die sie ins Auto gezerrt hätten (SEM-Akten, A11/12 S. 7), während sie an der Anhörung zu Protokoll gibt, von zwei Personen entführt worden zu sein (SEM-Akten, A27/12 F60 und F66). Ihre Rechtfertigung, dass einer der Männer hinter dem Steuer gesessen sei, überzeugt nicht, da sie kurz davor erwähnt, dass mit ihr zusammen drei Personen im Auto gesessen hätten (SEM-Akten, A27/12 F60 und F67). Ein weiterer Widerspruch in ihren Angaben findet sich bei der Länge des Aufenthalts bei ihrer Mutter nach der angeblichen Entführung. Während sie in der BzP angibt, sie habe sich dort ungefähr eine Woche aufgehalten (SEM-Akten, A11/12 S. 7), bringt sie in der Anhörung vor, sie sei dort einen Monat lang untergekommen (SEM-Akten, A27/12 F78 und F82). Über die gesamte Dauer der Anhörung sind die Aussagen der Beschwerdeführerin im Übrigen äusserst oberflächlich und unsubstantiiert. Realkennzeichen finden sich keine. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie von selbst Erlebtem berichtet. 4.2.3 Zurecht macht die Vorinstanz in ihrer Verfügung darauf aufmerksam, dass der letzte Kontakt der Beschwerdeführerin mit den angeblichen politischen Gegnern ihres Mannes im Mai 2014 stattgefunden hat. Ihre Ausreise hingegen ist erst im April 2015 erfolgt, womit es an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Fluchtgrund und dem Verlassen des Landes fehlt. Bezüglich des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass er, sollte er in der Ukraine tatsächlich bedroht und verfolgt worden sein, kaum am 1. Oktober 2014 dorthin zurückgekehrt wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind demnach weder glaubhaft noch asylrelevant. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Ukraine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden führt zu keiner anderen Einschätzung der Zumutbarkeit. Beide sind jung, gesund und verfügen über eine gute Ausbildung. Nach dem Gesagten ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: