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E-2786/2013

E-2786/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2786/2013 Urteil vom 27. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Dezember 2011 verliess und via Senegal (Aufenthalt: 3 Monate), Mauretanien (Aufenthalt: 3 Monate), Mali, Burkino Faso, Niger (Aufenthalt: 2 Monate), Algerien und Frankreich am 20. Oktober 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte, dass ihn das BFM gleichentags mittels Formulars verpflichtete, innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und auf die entsprechende gesetzliche Folge des Nichteintretens bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hinwies, dass eine Anfrage des BFM vom 23. Oktober 2012 in EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer darin noch nicht daktyloskopisch erfasst war, dass er vom BFM im EVZ Kreuzlingen am 12. November 2012 summarisch zur Person und zu den Ausreisegründen und - nachdem das BFM das Dublin-Verfahren für beendet erklärt hat - am 30. April 2013 einlässlich zu den Umständen der Papierlosigkeit und den Asylgründen angehört wurde, dass er in den Anhörungen geltend machte, in C._______ (recte: D._______), Region E._______ (recte: Region F._______), Sektor von G._______ (recte: Sektor D._______), Provinz H._______, Guinea-Bissau, als Angehöriger der Ethnie der Mandinka geboren zu sein, später 16 Jahre lang die Koranschule in I._______ besucht, und in D._______ mit seiner senegalesischen Ehefrau und den beiden Kindern gewohnt zu haben, dass er nach der Schule als Kleiderhändler grenzüberschreitend (Guinea-Bissau, Guinea und Gambia respektive diese Länder ohne Guinea) tätig gewesen sei, dass sein im Jahr 2011 altershalber verstorbener Vater eine Cashew-Nuss-Plantage in D._______ hinterlassen habe, dass er im zehnten Monat respektive im Dezember 2011 Unkraut vom Feld zusammengetragen und den Haufen entfacht habe, dass ihm die Kontrolle über das Feuer entglitten sei, weshalb es sich über das Nachbarfeld bis zum Dorf habe ausbreiten, Bäume und Häuser zerstören und zwei respektive drei Angehörige vom Stamm der Balanka seines Dorfes habe töten können, dass er von einem Freund erfahren habe, dass Angehörige der Brandopfer ihm etwas antun wollten, dass die Angehörigen der Ethnie der Balanka im Dorf in der Mehrheit seien, weshalb er sich weder bei den Behörden gemeldet noch mit den Angehörigen der Opfer Kontakt aufgenommen habe, dass er sogleich über die Grenze nach Senegal geflüchtet sei und dort die folgende Nacht beim Onkel verbracht habe, bevor er weitergereist sei, dass seine senegalesische Ehefrau und seine senegalesische Mutter beim Onkel in J._______, Senegal, lebten, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2013 - eröffnet am 8. Mai 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden ab Gesuchstellung keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe genannt, dass er zur Beschaffung, zum Besitz und zur Verwendung von Ausweispapieren, zu den Reisemodalitäten und zu Terminangaben widersprüchliche und erfahrungswidrige Aussagen gemacht habe, was den Schluss erlaube, dass er den Schweizer Behörden bewusst die Ausweispapiere vorenthalte, um die Rückführung zu erschweren, dass er über den Brandfall und dessen Folgen sowie über den Verbleib seiner Angehörigen offenkundig widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, dass sein Verhalten nach dem Brandfall der allgemeinen Erfahrung des Lebens und der Logik des Handelns widerspreche, was die Haltlosigkeit seiner Angaben unterstreiche, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er in materieller Hinsicht sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei ihm der vorläufige Schutz und die Rechtsstellung eines Schutzbedürftigen gemäss Art. 66ff. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragte, es seien vorsorgliche vollzugshindernde Massnahmen zu ergreifen respektive der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und es seien vor einem Entscheid Abklärungen zur effektiven Situation in Guinea-Bissau durchzuführen, dass mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie eingereicht wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Mai 2013 beim Gericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit nachfolgenden Ausnahmen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den sinngemässen Antrag nicht einzutreten ist, dass die Frage einer Schutzgewährung gemäss Art. 4 und Art. 66 ff. nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bildet und demnach nicht vom vorliegend massgeblichen Streitgegenstand erfasst ist, weshalb auf das entsprechende Eventualbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist, dass sich mit dem Urteil die Anordnung vollzugshindernder Massnahmen erübrigt, dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung abgefasst ist, geführt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne entschuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Be­schwerde nichts Stichhaltiges vorbringt, den Umstand der entschuldbaren Nichteinreichung von Reisepapieren ohne entschuldbare Gründe als Tatsache letztlich anerkennt ("...soit!"), und sich dabei auf den Standpunkt stellt, das BFM hätte die konkrete Situation in Guinea-Bissau vorab abklären respektive dem Sinn und Geist des Asylgesetzes besser nachleben müssen, dass er in den Anhörungen zum Besitz und zur Verwendung seiner Ausweise (Identitätskarte, Geburtsurkunde) sowie zum angeblichen Reiseweg offenkundig widersprüchliche und der allgemeinen Erfahrung widersprechende Angaben gemacht hat, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (s. dort Erw. I 1), dass das BFM zu Recht geschlossen hat, der Beschwerdeführer stelle existierende Reisedokumente den Asylbehörden bewusst nicht zur Verfügung, dass der Beschwerdeführer bis heute den Asylbehörden kein solches Dokument eingereicht hat, und seine Identität nach wie vor nicht feststeht, dass der Sachverhalt vom BFM zureichend festgestellt worden ist und weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb der Antrag auf weitere Abklärungen im Heimatland abzuweisen ist, dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts im Wesentlichen ein grosses Mass an Widersprüchen und Ungereimtheiten erreicht und die Aussagen zum Brandfall und dessen Folgen (Zeitverhältnisse, Ablauf, Reaktionen, Kommunikation und Standorte der Verwandten) widersprüchlich, ungereimt und erfahrungswidrig ausgefallen sind, weshalb der Beschwerdeführer offenkundig nicht von persönlich Erlebtem berichtet haben kann, dass die zentralen Angaben bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde offensichtlich haltlos erscheinen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und in allen Teilen überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis­sen gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flücht­lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass nachfolgend auf die Aussagen des Beschwerdeführers abzustellen ist, er stamme aus Guinea-Bissau, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht betreffend Guinea-Bissau nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgeht, die den Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa Urteile E-6722/2012 vom 21. Februar 2013, D-5608/2012 vom 11. Januar 2013, E-5310/2012 vom 23. Oktober 2012, E-273/2012 vom 19. Januar 2012), dass in Anbetracht der festgestellten mangelnden Kooperationsbereitschaft zur Beschaffung von Reisepapieren, der festzustellenden Unstimmigkeiten bei den Reisemodalitäten und der durchwegs haltlosen Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu seiner persönlichen individuellen Situation in Guinea-Bissau (wozu die Beschwerde sich ausschweigt) in den Anhörungen ebenfalls unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, dass deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt, und dass der (...)-jährige Beschwerdeführer, von welchem keine gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig sind, im Heimatland keine Probleme haben dürfte, zumal ihm als Sohn eines verstorbenen Plantagenbauern und als grenzüberschreitend tätigem und erfahrenem Händler (...) die Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zuzumuten ist, weshalb er bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau nicht in eine existenzielle Notlage geraten dürfte, dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau schliessen lassen, dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Thomas Hardegger Versand: