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E-2767/2023

E-2767/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2022 im Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. Am 28. Dezember 2022 mandatierte er die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertre- tung im Asylverfahren. Am 18. Januar 2023 erfolgte seine Personalienauf- nahme (PA). Am 3. April 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgen- des geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______, Provinz Mardin. Politisch sei er nie aktiv gewesen. Er sei finanziell gut situiert, gut gebildet (Gymnasiumabschluss) und schon in verschiedenen Branchen ([…], […], […], […]) arbeitstätig gewesen, wobei sich sein Wunsch nach Inangriffnahme eines (…)studiums aber aufgrund zahlreicher verfolgungs- bedingter Wohnortswechsel zerschlagen habe. Ab 2015 habe er nämlich eine freundschaftliche, ab 2017 auch eine sexuelle Beziehung zu seiner Nachbarin D._______ unterhalten. Weil deren Familie nicht gewollt habe, dass D._______ mit Männern zu tun habe, hätten sie sich heimlich getrof- fen. D._______ habe den sexuellen Kontakt ihrer Familie mitgeteilt, dies in der Erwartung deren Zustimmung zu einer Heirat. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt. Stattdessen hätten die Angehörigen von D._______ diese zuhause eingesperrt und seine Familie bei einem Besuch informiert, dass man ihn umzubringen beabsichtige. Deshalb und zwecks Vermeidung ei- ner Gefährdung seiner Familie sei er noch 2017 nach E._______ umgezo- gen, wo er rasch eine Arbeit gefunden habe. Sein Freund F._______, gleichzeitig Cousin von D._______, habe ihn nach drei Monaten gewarnt, dass dessen Familie seinen Aufenthaltsort herausgefunden habe, weshalb er fortan zwei bis drei Monate in G._______ bei Freunden gelebt und nach einer erneuten Warnung von F._______ nach H._______ weitergezogen sei. In der Folge habe er sich erneut in E._______, I._______, J._______, K._______, L._______ und M._______ aufgehalten, wobei ihn die aber- maligen Warnungen von F._______ jeweils zum Umzug bewogen hätten. Im April 2022 sei er sogar für einen Tag nach N._______ (Irak) gereist, um sogleich wieder in die Türkei zurückzukehren, weil dort ebenfalls Ver- wandte der ihn verfolgenden Familie lebten. Zwischenzeitlich habe er im Geheimen ab und zu seine Familie in O._______ besucht. Als er im Jahre 2018 dort bei der Polizei eine Anzeige habe einreichen wollen, aber die geforderten Beweismittel nicht vorzulegen imstande gewesen sei, hätten die Polizisten die Anhandnahme der Anzeige verweigert. Dasselbe sei ihm im Jahr 2020 beim Versuch der Anzeigeerstattung in E._______

E-2767/2023 Seite 3 widerfahren, weshalb er auf weitere Interventionsversuche bei den Behör- den verzichtet und sich auch nicht an einen Anwalt, eine NGO oder andere Stellen gewandt habe. Da er sich nicht länger habe verstecken wollen und um seine Familienangehörigen vor Übergriffen der Familie von D._______ zu schützen, habe er die Türkei am (…) Dezember 2022 legal per Flugzeug in Richtung P._______ verlassen. Zwei Tage später sei er mit einem LKW durch ihm unbekannte Transitländer in die Schweiz gelangt, deren Grenze er am 15. Dezember 2022 illegal überschritten habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 4. April 2023 Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, seines Führe- rausweises und von Schul- und Ausbildungsdiplomen sowie ihn bezie- hungsweise seine Eltern betreffende Auszüge aus E-Devlet (Internetportal des türkischen Staates) zu den Akten. Den originalen Reisepass und die Identitätskarte habe er in Q._______ zerrissen. B. Am 12. April 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Ent- wurf des Asylentscheids, unter gleichzeitiger Aushändigung der editions- pflichtigen Akten. Mit fristwahrend eingegangener Eingabe vom 13. April 2023 nahm der Be- schwerdeführer die ihm gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Da- rin bekräftigte er die geltend gemachten Asylgründe und kritisierte die im Entwurf gewonnene Erkenntnis, wonach der türkische Staat gewillt sei, ihm Schutz vor der privaten Verfolgung aufgrund der Blutfehde zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 14. April 2023 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Sachverhaltsteil der Verfügung wies das SEM ferner darauf hin, dass die lange Verfahrensdauer auf Kapazitätsengpässe und nicht auf die Kom- plexität des Dossiers zurückzuführen sei, weshalb von einer Zuweisung ins erweiterte Verfahren abzusehen sei. D. Noch am 14. April 2023 erklärte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses.

E-2767/2023 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 19. Mai 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Auf- hebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingsei- genschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventu- aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hin- sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin den einst- weilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Verfahrens fest.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der bundesrätlichen COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-2767/2023 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität voraus, dass die be- troffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis kann sich für die von Ver- folgung betroffene Person demnach insbesondere ergeben, weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutz- bedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruk- tur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr de- ren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 und E. 7.3 f., je m.w.H.). Aus dem Grundsatz der

E-2767/2023 Seite 6 Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich weiter, dass eine Per- son, die nur, aber immerhin in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in zumutbarer, d.h. nicht existenzbedrohender Weise in eine andere, si- chere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt (a.a.O. E. 8, m.w.H.).

E. 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-2767/2023 Seite 7 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge- nügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be- achtlichkeit nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Über- griffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutz- willig oder schutzfähig sei. Es gelte das in Art. 1A Ziff. 2 FK verankerte Subsidiaritätsprinzip, wobei der nationale Schutz dann angemessen sei, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen hat und es ihr zuzumuten ist, dieses interne Schutzsys- tem in Anspruch zu nehmen (unter Hinweis insb. auf EMARK 2013/5 und BVGE 2011/51). Gemäss gefestigter Praxis bestehe die Schutzfähigkeit und -bereitschaft der türkischen Behörden gegenüber Opfern von Ehren- morden und die staatlichen Stellen seien diesbezüglich für die Betroffenen auch zugänglich (unter Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie die weiteren Urteile D-5702/2019 vom 8. November 2019 und E-1175/2020 vom 16. März 2020). Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, von der Familie von D._______ ausge- henden Bedrohungslage handle es sich um Vergehen, die von den zustän- digen türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Ein allfälliges Unterbleiben einer Ahndung solcher Übergriffe könne verschiedene Ursachen haben (z.B. nicht erfolg- reich abgeschlossene Untersuchung oder zu wenig Hinweise auf die Tä- terschaft). Sodann sei es keinem Staat der Welt möglich, seine Bürger je- derzeit und überall zu schützen und nichtstaatliche Übergriffe langfristig zu verhindern. Sollte sich die Polizei wie vom Beschwerdeführer behauptet weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzu- führen, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu be- schweren. Betroffene könnten sich auch an eine Menschenrechtsorgani- sation oder einen Anwalt oder eine Anwältin wenden. Er könne zudem auf die Hilfe seines umfangreichen familiären Netzes zurückgreifen. Die gel- tend gemachten befürchteten Nachteile seien daher flüchtlingsrechtlich un- erheblich. Die Stellungnahme vom 13. April 2023 zum Entscheidentwurf (bereits zweimalig verweigerte Anhandnahme einer Anzeigeerstattung;

E-2767/2023 Seite 8 Befürchtung einer weiteren Verschlechterung seiner Situation bei Involvie- rung von weiteren Instanzen; Abwendung von möglichen Festnahmen an- derer Personen) führe unter Hinweis auf das zuvor Erwogene nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Aussage, wonach er auf keinen Fall wolle, dass es zu Festnahmen in der Familie von D._______ komme, er- staune überdies, zumal er angeben habe, von diesen mit dem Tod bedroht worden zu sein. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behand- lung zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei bewirke keine generelle Unzulässigkeit (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E. 7.2.2). Der Wegweisungsvollzug sei ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der politischen Situation in der Türkei allgemein und individuell zumutbar. In elf Provinzen sei zwar infolge des schweren Erdbebens im Südosten der Türkei von Anfang Februar 2023 von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, jedoch sei die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Mardin) weder davon noch von der in den Provinzen Sirnak und Hakkari herrschenden Situation allgemeiner Gewalt betroffen. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit stünden ihm zudem auch zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen aus- serhalb der Provinz Mardin offen. Er sei jung, gesund, verfüge über eine gute Ausbildung, ein über die ganze Türkei verteiltes grosses familiäres Netz sowie Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und er sei eige- nen Angaben zufolge finanziell sehr gut situiert. Daneben spreche er flies- send Türkisch und müsse als ledige und kinderlose Person lediglich für sich selbst sorgen. Es sei ihm seit 2017 denn auch problemlos möglich gewesen, an den unterschiedlichsten Orten in der Türkei zu leben und zu arbeiten. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 In seiner Rechtsmittel- und der Ergänzungseingabe macht der Be- schwerdeführer zunächst geltend, er könne seine vom SEM nicht ange- zweifelten und mithin überaus glaubhaften Vorbringen nunmehr mit einem Brief von D._______ und einem solchen von F._______ (je mit deutscher Übersetzung) unterlegen. Darin würden seine Verfolgungsvorbringen aus der Sicht der beiden Personen bestätigt und näher ausgeführt. Weiter

E-2767/2023 Seite 9 macht er darauf aufmerksam, dass die Zahl der Ehrenmorde gemäss Be- richten in den letzten Jahren zugenommen habe und davon auch Männer betroffen seien. Bei ihren Ausführungen zur Schutzwilligkeit des türkischen Staates missachte die Vorinstanz, dass die Hürde an Strafverfolgungsbe- hörden zu gelangen bei Kurden massiv viel höher sei als bei Türken und der Staat sich notorisch nicht in familiäre Konflikte einmische. Selbst wenn eine behördliche Strafverfolgung eingeleitet werde, sei dies keine Garantie, dass die Täterschaft tatsächlich zur Rechenschaft gezogen werde, zumal das türkische Strafgesetz bei Verbrechen im Namen der Ehre Strafmilde- rungsgründe vorsehe. Gesetzliche Schutzmassnahmen seien zudem nur zum Schutz von Frauen vorgesehen. Die Vorinstanz berufe sich auf eine Praxis, die in jüngeren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. D- 2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.3) insoweit in Frage gestellt werde, als Anzeichen dafür bestünden, dass die Türkei den Strafreformkurs nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolge. Massnahmen zum Schutz vor Eh- rendelikten würden trotz steigender Kriminalität und ausgesprochener Dro- hungen zunehmend seltener angeordnet. Bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er bezüglich seiner erfolglosen Versuche zur Anzeigeerstattung darauf hingewiesen, dass seine Vorbringen von den Po- lizisten als Märchen diskreditiert worden seien. Bei einer Strafanzeige müsse aber ein Verfahren eingeleitet werden, wenn ein blosser Tatverdacht bestehe; das Vorhandensein von physischen Beweisen dürfe nicht voraus- gesetzt werden. Die Verweigerung der Entgegennahme seiner Anzeigen lasse den Schluss zu, dass die türkischen Behörden ihn als Kurde gegen- über Angehörigen anderer Ethnien diskriminierten und voreingenommen seien. Es sei vorliegend vom Unwillen der türkischen Strafverfolgungsbe- hörden auszugehen, ihn vor dem Zugriff der Familie von D._______ zu schützen. Dass keine physischen Beweise vorlägen, liege zudem in der Natur der Sache. Die Familie von D._______ hüte sich davor, irgendwelche schriftlichen Beweise zu kreieren. Die Bemerkungen des SEM, dass es keinem Staat der Welt möglich sei, seine Bürger jederzeit und überall zu schützen, und bei der Untätigkeit der Polizei höhere Instanzen angerufen werden könnten, sei im türkischen Kontext und insbesondere angesichts der massiven Diskriminierung der Kurden zynisch. Auch sei nicht ersicht- lich, inwiefern NGOs oder Anwälte angesichts dieses systematischen Un- tätigbleibens hätten weiterhelfen können. Entsprechend müsse er befürch- ten, bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend von Familienmitgliedern von D._______ aufgespürt und ermordet zu werden, womit er begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung habe. Auch wenn die Familie von D._______ ihn nicht sofort finden würde, müsste er weiterhin versteckt leben und umherziehen, womit er einem unerträglichen

E-2767/2023 Seite 10 psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Verfolgungsmotive seien seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – seine Familie, gegen die die Familie von D._______ eine Fehde führe –, seine kurdische Ethnie und seine religiösen und politischen An- schauungen, zumal er eine Beziehung habe führen wollen, die den religiö- sen und politischen Werten der Familie von D._______ widerstrebe. Schliesslich bestehe eine geschlechtsspezifische Verfolgung, da er auf- grund seiner sexuellen Beziehung zu D._______ von deren Familie mit dem Tode bedroht werde. Er habe daher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Ferner widerspricht der Beschwerdeführer der vom SEM erkannten Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges. Auch die Provinz O._______ sei von einer steten Zunahme der Gewalt zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften betroffen und die Grenzprovinz zu Syrien sei häufig Ziel- scheibe von Angriffen bewaffneter Gruppierungen in Nordsyrien. Die be- hördlichen Diskriminierungen und Schikanen gegen die kurdische Bevöl- kerung nähmen dort in jüngster Zeit weiter zu. Entsprechend sei von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei aber auch individuell unzumutbar, da er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Bedrohungslage erneut zu einem Nomadendasein verdammt sei, kaum eine Arbeit mit einem steten Einkommen fände und auf – ohnehin ungenü- gende – staatliche Unterstützung angewiesen wäre. Auch seine Ausbil- dung habe er nicht abschliessen können. Seine vom SEM zynischerweise erwähnten unterschiedlichen Aufenthalte in der Türkei stünden mit seiner Verfolgungssituation in Zusammenhang; ein Fortführen eines solch unste- ten Lebens in ständiger Furcht sei ihm nicht zuzumuten. Er habe daher Anspruch auf Gewährung zumindest der vorläufigen Aufnahme. Den Subeventualantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Umstände rund um die Nichtentge- gennahme seiner Strafanzeigen genauer abzuklären, beispielsweise mit- tels Einblicks in die Polizeirapporte im Rahmen einer Botschaftsabklärung. Zudem habe sie die Diskriminierung kurdischer Personen beim Zugang zu Strafverfolgungsbehörden nicht abgeklärt und sich nicht hinreichend mit der bekannten Bedrohungslage durch Ehrendelikte in der Türkei – insbe- sondere auch für Männer – befasst. Damit habe sie die Untersuchungs- pflicht missachtet, weshalb die Sache infolge Verletzung seiner Verfah- rensrechte an das SEM zurückzuweisen sei.

E-2767/2023 Seite 11

E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass das SEM in seiner Verfügung keine Glaubhaftigkeitszweifel erwogen hat, nicht der zwingende Umkehrschluss eines unbestrittenen Sachverhaltsvortrags gezogen wer- den kann. Vielmehr hatte das SEM mit der Erkenntnis der flüchtlingsrecht- lichen Unbeachtlichkeit rechtslogisch konsequent keine Veranlassung zur Vornahme einer Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Asylvor- bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar nicht unerhebliche Zwei- fel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedro- hungslage und ebenso an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit (z.B. Pa- pierlosigkeit, Reiseumstände), verzichtet aber angesichts der nachfolgen- den Erwägungen ebenso auf eine vertieftere Würdigung des Sachvortrags unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG. Betreffend die beiden auf Beschwerde- stufe als Beweismittel vorgelegten Briefe von D._______ und von F._______ ist dennoch auf den erheblich eingeschränkten Beweiswert von Bestätigungsschreiben hinzuweisen, die von (angeblich) nahestehenden Personen verfasst sind, als Personalien einzig die Vornamen nennen, we- der im Original noch datiert noch unterzeichnet vorgelegt werden und von denen auch keine näheren Angaben über die Erhältlichmachung ersichtlich sind. Zudem handelt es sich inhaltlich im Wesentlichen um Bestätigungen beziehungsweise Bekräftigungen des vorgetragenen, aber als nicht asyl- relevant zu erkennenden Sachverhalts (vgl. nachfolgende Erwägungen), die zudem nicht über blosse Gefälligkeitsschreiben hinausgehen. Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher, überzeugender sowie umfassend auf die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, wes- halb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge- währung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und die zusammenfassende Wie- dergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise: Weite Teile davon beschlagen Ausfüh- rungen allgemeiner Art betreffend die Fragen der Schutzfähigkeit und vor allem des Schutzwillens des türkischen Staates bei nichtstaatlichen Über- griffen mit besonderem Fokus auf Ehrdelikte und die Opferrolle ethnischer Kurden und Kurdinnen. Soweit betreffend den Beschwerdeführer individu- alisiert, handelt es sich um blosse Gegenbehauptungen oder Argumentati- onsteile, denen die Stichhaltigkeit und Überzeugungskraft abgeht. Dass

E-2767/2023 Seite 12 beispielsweise staatliche und insbesondere gesetzliche Schutzmassnah- men auf Frauen beschränkt seien, trifft in dieser Argumentationsform nicht zu, sondern das türkische Strafrecht hat über die allgemeine Schutzgewäh- rung an türkische Staatsbürgerinnen und -bürger mit dem Gesetz Nr. 6284 vom Jahr 2012 der besonderen Verletzlichkeit von Frauen im Zusammen- hang mit an ihnen verübter (v.a. häuslicher) Gewalt zusätzlich Rechnung getragen und spezifische Schutzmechanismen geschaffen. Der in der Be- schwerde erhobene Einwand, wonach die Vorinstanz sich betreffend den Schutzwillen der türkischen Behörden auf eine Praxis berufe, die in jünge- ren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere D-2682/2020 vom 12. Januar 2023, insoweit in Frage gestellt werde, als Anzeichen für eine Entschleunigung des Strafreformkurses bestünden, ist nicht stichhal- tig. Besagtes Urteil bezieht sich spezifisch auf die Situation von Frauen und insbesondere das erwähnte Gesetz, das für den Beschwerdeführer somit ohnehin nicht anwendbar wäre. Betreffend ihn selber ist nun nicht einzuse- hen, weshalb es aus ethnischen Gründen unmöglich oder nutzlos hätte sein sollen, sich bei höheren oder anderen Stellen gegen die angebliche Nichtanhandnahme einer Anzeige zur Wehr zu setzen. Zudem wäre ohne weiteres auch die Eingabe einer schriftlichen, statt bloss mündlichen An- zeigeerstattung möglich, mit dem zusätzlichen Vorteil im Besitze eines Be- weismittels zu sein. Spätestens die Mandatierung eines Anwalts oder einer Anwältin hätte einer grundlosen Nichtanhandnahme einer Anzeige wirk- sam entgegenwirken können. Der Beschwerdeführer hat sich somit vorlie- gend den Grundsatz der Subsidiarität in Stützung der vorinstanzlichen Er- kenntnisse entgegenhalten zu lassen. Im Übrigen ist aufgrund des Gesag- ten nicht ersichtlich, weshalb es Sache des SEM sein sollte, die Umstände rund um die angebliche Nichtentgegennahme der Strafanzeigen mittels Botschaftsanfrage genauer abzuklären, zumal der Beschwerdeführer sel- ber einer weitreichenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG untersteht. Es erübrigt sich ebenso, auf die in der Beschwerde behaupteten multiplen Verfolgungsmotive (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner fehdeführen- den Familie, kurdische Ethnie, religiöse und politische Anschauungen der Familie von D._______, geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund sei- ner sexuellen Beziehung zu D._______) näher einzugehen. Gar als haltlos erweist sich die allgemein gehaltene formelle Rüge, das SEM habe die Diskriminierung kurdischer Personen beim Zugang zu Strafverfolgungsbe- hörden nicht abgeklärt und sich nicht hinreichend mit der bekannten Be- drohungslage durch Ehrendelikte in der Türkei – insbesondere auch für Männer – befasst und dadurch ihre Untersuchungspflicht missachtet.

E-2767/2023 Seite 13 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse kein Anspruch auf Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zu- sammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel: Sie beschränkt sich auf die Beanstandung der vom SEM erkannten Zumutbarkeit des Vollzugs. Der Auffassung einer von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägten Her- kunftsprovinz des Beschwerdeführers (Mardin) hat die Praxis bislang keine Folge geleistet und hierzu besteht auch kein begründeter Anlass. Die wei- teren Argumentationsteile (zum Nomadendasein verdammt, beschränkte Aussicht auf eine Arbeit mit stetem Einkommen, ungenügende staatliche Unterstützung bei Erwerbslosigkeit, nicht realisiertes […]studium) verken- nen die hohe gesetzliche und praxisgemässe Anforderungshürde einer konkreten Gefährdung im Sinne einer existenziellen Notlage zur Annahme einer Unzumutbarkeit. Der Vorwurf zynischer Erwägungen des SEM ist au- genfällig unangebracht. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzu- ges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, in seinem Besitz befindliche Identitäts- und Reisepapiere vorzulegen bezie- hungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-2767/2023 Seite 14

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz fällt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er- übrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzu- gehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung unbe- sehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuwei- sen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos erge- henden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.

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E-2767/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2767/2023 Urteil vom 8. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Dezember 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. Am 28. Dezember 2022 mandatierte er die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung im Asylverfahren. Am 18. Januar 2023 erfolgte seine Personalienaufnahme (PA). Am 3. April 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus C._______, Provinz Mardin. Politisch sei er nie aktiv gewesen. Er sei finanziell gut situiert, gut gebildet (Gymnasiumabschluss) und schon in verschiedenen Branchen ([...], [...], [...], [...]) arbeitstätig gewesen, wobei sich sein Wunsch nach Inangriffnahme eines (...)studiums aber aufgrund zahlreicher verfolgungsbedingter Wohnortswechsel zerschlagen habe. Ab 2015 habe er nämlich eine freundschaftliche, ab 2017 auch eine sexuelle Beziehung zu seiner Nachbarin D._______ unterhalten. Weil deren Familie nicht gewollt habe, dass D._______ mit Männern zu tun habe, hätten sie sich heimlich getroffen. D._______ habe den sexuellen Kontakt ihrer Familie mitgeteilt, dies in der Erwartung deren Zustimmung zu einer Heirat. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt. Stattdessen hätten die Angehörigen von D._______ diese zuhause eingesperrt und seine Familie bei einem Besuch informiert, dass man ihn umzubringen beabsichtige. Deshalb und zwecks Vermeidung einer Gefährdung seiner Familie sei er noch 2017 nach E._______ umgezogen, wo er rasch eine Arbeit gefunden habe. Sein Freund F._______, gleichzeitig Cousin von D._______, habe ihn nach drei Monaten gewarnt, dass dessen Familie seinen Aufenthaltsort herausgefunden habe, weshalb er fortan zwei bis drei Monate in G._______ bei Freunden gelebt und nach einer erneuten Warnung von F._______ nach H._______ weitergezogen sei. In der Folge habe er sich erneut in E._______, I._______, J._______, K._______, L._______ und M._______ aufgehalten, wobei ihn die abermaligen Warnungen von F._______ jeweils zum Umzug bewogen hätten. Im April 2022 sei er sogar für einen Tag nach N._______ (Irak) gereist, um sogleich wieder in die Türkei zurückzukehren, weil dort ebenfalls Verwandte der ihn verfolgenden Familie lebten. Zwischenzeitlich habe er im Geheimen ab und zu seine Familie in O._______ besucht. Als er im Jahre 2018 dort bei der Polizei eine Anzeige habe einreichen wollen, aber die geforderten Beweismittel nicht vorzulegen imstande gewesen sei, hätten die Polizisten die Anhandnahme der Anzeige verweigert. Dasselbe sei ihm im Jahr 2020 beim Versuch der Anzeigeerstattung in E._______ widerfahren, weshalb er auf weitere Interventionsversuche bei den Behörden verzichtet und sich auch nicht an einen Anwalt, eine NGO oder andere Stellen gewandt habe. Da er sich nicht länger habe verstecken wollen und um seine Familienangehörigen vor Übergriffen der Familie von D._______ zu schützen, habe er die Türkei am (...) Dezember 2022 legal per Flugzeug in Richtung P._______ verlassen. Zwei Tage später sei er mit einem LKW durch ihm unbekannte Transitländer in die Schweiz gelangt, deren Grenze er am 15. Dezember 2022 illegal überschritten habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 4. April 2023 Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, seines Führerausweises und von Schul- und Ausbildungsdiplomen sowie ihn beziehungsweise seine Eltern betreffende Auszüge aus E-Devlet (Internetportal des türkischen Staates) zu den Akten. Den originalen Reisepass und die Identitätskarte habe er in Q._______ zerrissen. B. Am 12. April 2023 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids, unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten. Mit fristwahrend eingegangener Eingabe vom 13. April 2023 nahm der Beschwerdeführer die ihm gewährte Möglichkeit zur Stellungnahme wahr. Darin bekräftigte er die geltend gemachten Asylgründe und kritisierte die im Entwurf gewonnene Erkenntnis, wonach der türkische Staat gewillt sei, ihm Schutz vor der privaten Verfolgung aufgrund der Blutfehde zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 14. April 2023 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Sachverhaltsteil der Verfügung wies das SEM ferner darauf hin, dass die lange Verfahrensdauer auf Kapazitätsengpässe und nicht auf die Komplexität des Dossiers zurückzuführen sei, weshalb von einer Zuweisung ins erweiterte Verfahren abzusehen sei. D. Noch am 14. April 2023 erklärte die Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Mit Eingabe vom 13. und Ergänzung vom 19. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 14. April 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. F. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Verfahrens fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 10 der bundesrätlichen COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach insbesondere ergeben, weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 und E. 7.3 f., je m.w.H.). Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich weiter, dass eine Person, die nur, aber immerhin in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in zumutbarer, d.h. nicht existenzbedrohender Weise in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt (a.a.O. E. 8, m.w.H.). 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Es gelte das in Art. 1A Ziff. 2 FK verankerte Subsidiaritätsprinzip, wobei der nationale Schutz dann angemessen sei, wenn die betroffene Person vor Ort konkreten Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen hat und es ihr zuzumuten ist, dieses interne Schutzsystem in Anspruch zu nehmen (unter Hinweis insb. auf EMARK 2013/5 und BVGE 2011/51). Gemäss gefestigter Praxis bestehe die Schutzfähigkeit und -bereitschaft der türkischen Behörden gegenüber Opfern von Ehrenmorden und die staatlichen Stellen seien diesbezüglich für die Betroffenen auch zugänglich (unter Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie die weiteren Urteile D-5702/2019 vom 8. November 2019 und E-1175/2020 vom 16. März 2020). Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, von der Familie von D._______ ausgehenden Bedrohungslage handle es sich um Vergehen, die von den zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Ein allfälliges Unterbleiben einer Ahndung solcher Übergriffe könne verschiedene Ursachen haben (z.B. nicht erfolgreich abgeschlossene Untersuchung oder zu wenig Hinweise auf die Täterschaft). Sodann sei es keinem Staat der Welt möglich, seine Bürger jederzeit und überall zu schützen und nichtstaatliche Übergriffe langfristig zu verhindern. Sollte sich die Polizei wie vom Beschwerdeführer behauptet weigern, eine Anzeige entgegenzunehmen oder eine Ermittlung durchzuführen, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer höheren Instanz zu beschweren. Betroffene könnten sich auch an eine Menschenrechtsorganisation oder einen Anwalt oder eine Anwältin wenden. Er könne zudem auf die Hilfe seines umfangreichen familiären Netzes zurückgreifen. Die geltend gemachten befürchteten Nachteile seien daher flüchtlingsrechtlich unerheblich. Die Stellungnahme vom 13. April 2023 zum Entscheidentwurf (bereits zweimalig verweigerte Anhandnahme einer Anzeigeerstattung; Befürchtung einer weiteren Verschlechterung seiner Situation bei Involvierung von weiteren Instanzen; Abwendung von möglichen Festnahmen anderer Personen) führe unter Hinweis auf das zuvor Erwogene nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Aussage, wonach er auf keinen Fall wolle, dass es zu Festnahmen in der Familie von D._______ komme, erstaune überdies, zumal er angeben habe, von diesen mit dem Tod bedroht worden zu sein. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei bewirke keine generelle Unzulässigkeit (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-4175/2018 vom 19. Februar 2020 E. 7.2.2). Der Wegweisungsvollzug sei ferner mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der politischen Situation in der Türkei allgemein und individuell zumutbar. In elf Provinzen sei zwar infolge des schweren Erdbebens im Südosten der Türkei von Anfang Februar 2023 von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen, jedoch sei die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Mardin) weder davon noch von der in den Provinzen Sirnak und Hakkari herrschenden Situation allgemeiner Gewalt betroffen. Im Lichte der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit stünden ihm zudem auch zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen ausserhalb der Provinz Mardin offen. Er sei jung, gesund, verfüge über eine gute Ausbildung, ein über die ganze Türkei verteiltes grosses familiäres Netz sowie Berufserfahrungen in verschiedenen Branchen und er sei eigenen Angaben zufolge finanziell sehr gut situiert. Daneben spreche er fliessend Türkisch und müsse als ledige und kinderlose Person lediglich für sich selbst sorgen. Es sei ihm seit 2017 denn auch problemlos möglich gewesen, an den unterschiedlichsten Orten in der Türkei zu leben und zu arbeiten. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmittel- und der Ergänzungseingabe macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er könne seine vom SEM nicht angezweifelten und mithin überaus glaubhaften Vorbringen nunmehr mit einem Brief von D._______ und einem solchen von F._______ (je mit deutscher Übersetzung) unterlegen. Darin würden seine Verfolgungsvorbringen aus der Sicht der beiden Personen bestätigt und näher ausgeführt. Weiter macht er darauf aufmerksam, dass die Zahl der Ehrenmorde gemäss Berichten in den letzten Jahren zugenommen habe und davon auch Männer betroffen seien. Bei ihren Ausführungen zur Schutzwilligkeit des türkischen Staates missachte die Vorinstanz, dass die Hürde an Strafverfolgungsbehörden zu gelangen bei Kurden massiv viel höher sei als bei Türken und der Staat sich notorisch nicht in familiäre Konflikte einmische. Selbst wenn eine behördliche Strafverfolgung eingeleitet werde, sei dies keine Garantie, dass die Täterschaft tatsächlich zur Rechenschaft gezogen werde, zumal das türkische Strafgesetz bei Verbrechen im Namen der Ehre Strafmilderungsgründe vorsehe. Gesetzliche Schutzmassnahmen seien zudem nur zum Schutz von Frauen vorgesehen. Die Vorinstanz berufe sich auf eine Praxis, die in jüngeren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.3) insoweit in Frage gestellt werde, als Anzeichen dafür bestünden, dass die Türkei den Strafreformkurs nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolge. Massnahmen zum Schutz vor Ehrendelikten würden trotz steigender Kriminalität und ausgesprochener Drohungen zunehmend seltener angeordnet. Bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er bezüglich seiner erfolglosen Versuche zur Anzeigeerstattung darauf hingewiesen, dass seine Vorbringen von den Polizisten als Märchen diskreditiert worden seien. Bei einer Strafanzeige müsse aber ein Verfahren eingeleitet werden, wenn ein blosser Tatverdacht bestehe; das Vorhandensein von physischen Beweisen dürfe nicht vorausgesetzt werden. Die Verweigerung der Entgegennahme seiner Anzeigen lasse den Schluss zu, dass die türkischen Behörden ihn als Kurde gegenüber Angehörigen anderer Ethnien diskriminierten und voreingenommen seien. Es sei vorliegend vom Unwillen der türkischen Strafverfolgungsbehörden auszugehen, ihn vor dem Zugriff der Familie von D._______ zu schützen. Dass keine physischen Beweise vorlägen, liege zudem in der Natur der Sache. Die Familie von D._______ hüte sich davor, irgendwelche schriftlichen Beweise zu kreieren. Die Bemerkungen des SEM, dass es keinem Staat der Welt möglich sei, seine Bürger jederzeit und überall zu schützen, und bei der Untätigkeit der Polizei höhere Instanzen angerufen werden könnten, sei im türkischen Kontext und insbesondere angesichts der massiven Diskriminierung der Kurden zynisch. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern NGOs oder Anwälte angesichts dieses systematischen Untätigbleibens hätten weiterhelfen können. Entsprechend müsse er befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend von Familienmitgliedern von D._______ aufgespürt und ermordet zu werden, womit er begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung habe. Auch wenn die Familie von D._______ ihn nicht sofort finden würde, müsste er weiterhin versteckt leben und umherziehen, womit er einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Die Verfolgungsmotive seien seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - seine Familie, gegen die die Familie von D._______ eine Fehde führe -, seine kurdische Ethnie und seine religiösen und politischen Anschauungen, zumal er eine Beziehung habe führen wollen, die den religiösen und politischen Werten der Familie von D._______ widerstrebe. Schliesslich bestehe eine geschlechtsspezifische Verfolgung, da er aufgrund seiner sexuellen Beziehung zu D._______ von deren Familie mit dem Tode bedroht werde. Er habe daher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Ferner widerspricht der Beschwerdeführer der vom SEM erkannten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auch die Provinz O._______ sei von einer steten Zunahme der Gewalt zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften betroffen und die Grenzprovinz zu Syrien sei häufig Zielscheibe von Angriffen bewaffneter Gruppierungen in Nordsyrien. Die behördlichen Diskriminierungen und Schikanen gegen die kurdische Bevölkerung nähmen dort in jüngster Zeit weiter zu. Entsprechend sei von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen. Der Wegweisungsvollzug sei aber auch individuell unzumutbar, da er bei einer Rückkehr aufgrund seiner Bedrohungslage erneut zu einem Nomadendasein verdammt sei, kaum eine Arbeit mit einem steten Einkommen fände und auf - ohnehin ungenügende - staatliche Unterstützung angewiesen wäre. Auch seine Ausbildung habe er nicht abschliessen können. Seine vom SEM zynischerweise erwähnten unterschiedlichen Aufenthalte in der Türkei stünden mit seiner Verfolgungssituation in Zusammenhang; ein Fortführen eines solch unsteten Lebens in ständiger Furcht sei ihm nicht zuzumuten. Er habe daher Anspruch auf Gewährung zumindest der vorläufigen Aufnahme. Den Subeventualantrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Umstände rund um die Nichtentgegennahme seiner Strafanzeigen genauer abzuklären, beispielsweise mittels Einblicks in die Polizeirapporte im Rahmen einer Botschaftsabklärung. Zudem habe sie die Diskriminierung kurdischer Personen beim Zugang zu Strafverfolgungsbehörden nicht abgeklärt und sich nicht hinreichend mit der bekannten Bedrohungslage durch Ehrendelikte in der Türkei - insbesondere auch für Männer - befasst. Damit habe sie die Untersuchungspflicht missachtet, weshalb die Sache infolge Verletzung seiner Verfahrensrechte an das SEM zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass das SEM in seiner Verfügung keine Glaubhaftigkeitszweifel erwogen hat, nicht der zwingende Umkehrschluss eines unbestrittenen Sachverhaltsvortrags gezogen werden kann. Vielmehr hatte das SEM mit der Erkenntnis der flüchtlingsrechtlichen Unbeachtlichkeit rechtslogisch konsequent keine Veranlassung zur Vornahme einer Glaubhaftigkeitsprüfung der geltend gemachten Asylvorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar nicht unerhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungslage und ebenso an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit (z.B. Papierlosigkeit, Reiseumstände), verzichtet aber angesichts der nachfolgenden Erwägungen ebenso auf eine vertieftere Würdigung des Sachvortrags unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG. Betreffend die beiden auf Beschwerdestufe als Beweismittel vorgelegten Briefe von D._______ und von F._______ ist dennoch auf den erheblich eingeschränkten Beweiswert von Bestätigungsschreiben hinzuweisen, die von (angeblich) nahestehenden Personen verfasst sind, als Personalien einzig die Vornamen nennen, weder im Original noch datiert noch unterzeichnet vorgelegt werden und von denen auch keine näheren Angaben über die Erhältlichmachung ersichtlich sind. Zudem handelt es sich inhaltlich im Wesentlichen um Bestätigungen beziehungsweise Bekräftigungen des vorgetragenen, aber als nicht asylrelevant zu erkennenden Sachverhalts (vgl. nachfolgende Erwägungen), die zudem nicht über blosse Gefälligkeitsschreiben hinausgehen. Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher, überzeugender sowie umfassend auf die Praxis abgestützter Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Inhalte der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise: Weite Teile davon beschlagen Ausführungen allgemeiner Art betreffend die Fragen der Schutzfähigkeit und vor allem des Schutzwillens des türkischen Staates bei nichtstaatlichen Übergriffen mit besonderem Fokus auf Ehrdelikte und die Opferrolle ethnischer Kurden und Kurdinnen. Soweit betreffend den Beschwerdeführer individualisiert, handelt es sich um blosse Gegenbehauptungen oder Argumentationsteile, denen die Stichhaltigkeit und Überzeugungskraft abgeht. Dass beispielsweise staatliche und insbesondere gesetzliche Schutzmassnahmen auf Frauen beschränkt seien, trifft in dieser Argumentationsform nicht zu, sondern das türkische Strafrecht hat über die allgemeine Schutzgewährung an türkische Staatsbürgerinnen und -bürger mit dem Gesetz Nr. 6284 vom Jahr 2012 der besonderen Verletzlichkeit von Frauen im Zusammenhang mit an ihnen verübter (v.a. häuslicher) Gewalt zusätzlich Rechnung getragen und spezifische Schutzmechanismen geschaffen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach die Vorinstanz sich betreffend den Schutzwillen der türkischen Behörden auf eine Praxis berufe, die in jüngeren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere D-2682/2020 vom 12. Januar 2023, insoweit in Frage gestellt werde, als Anzeichen für eine Entschleunigung des Strafreformkurses bestünden, ist nicht stichhaltig. Besagtes Urteil bezieht sich spezifisch auf die Situation von Frauen und insbesondere das erwähnte Gesetz, das für den Beschwerdeführer somit ohnehin nicht anwendbar wäre. Betreffend ihn selber ist nun nicht einzusehen, weshalb es aus ethnischen Gründen unmöglich oder nutzlos hätte sein sollen, sich bei höheren oder anderen Stellen gegen die angebliche Nichtanhandnahme einer Anzeige zur Wehr zu setzen. Zudem wäre ohne weiteres auch die Eingabe einer schriftlichen, statt bloss mündlichen Anzeigeerstattung möglich, mit dem zusätzlichen Vorteil im Besitze eines Beweismittels zu sein. Spätestens die Mandatierung eines Anwalts oder einer Anwältin hätte einer grundlosen Nichtanhandnahme einer Anzeige wirksam entgegenwirken können. Der Beschwerdeführer hat sich somit vorliegend den Grundsatz der Subsidiarität in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse entgegenhalten zu lassen. Im Übrigen ist aufgrund des Gesagten nicht ersichtlich, weshalb es Sache des SEM sein sollte, die Umstände rund um die angebliche Nichtentgegennahme der Strafanzeigen mittels Botschaftsanfrage genauer abzuklären, zumal der Beschwerdeführer selber einer weitreichenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG untersteht. Es erübrigt sich ebenso, auf die in der Beschwerde behaupteten multiplen Verfolgungsmotive (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner fehdeführenden Familie, kurdische Ethnie, religiöse und politische Anschauungen der Familie von D._______, geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Beziehung zu D._______) näher einzugehen. Gar als haltlos erweist sich die allgemein gehaltene formelle Rüge, das SEM habe die Diskriminierung kurdischer Personen beim Zugang zu Strafverfolgungsbehörden nicht abgeklärt und sich nicht hinreichend mit der bekannten Bedrohungslage durch Ehrendelikte in der Türkei - insbesondere auch für Männer - befasst und dadurch ihre Untersuchungspflicht missachtet. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen erlebt oder objektiv begründeterweise zu befürchten hat, weshalb in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls besteht. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel: Sie beschränkt sich auf die Beanstandung der vom SEM erkannten Zumutbarkeit des Vollzugs. Der Auffassung einer von einer Situation allgemeiner Gewalt geprägten Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Mardin) hat die Praxis bislang keine Folge geleistet und hierzu besteht auch kein begründeter Anlass. Die weiteren Argumentationsteile (zum Nomadendasein verdammt, beschränkte Aussicht auf eine Arbeit mit stetem Einkommen, ungenügende staatliche Unterstützung bei Erwerbslosigkeit, nicht realisiertes [...]studium) verkennen die hohe gesetzliche und praxisgemässe Anforderungshürde einer konkreten Gefährdung im Sinne einer existenziellen Notlage zur Annahme einer Unzumutbarkeit. Der Vorwurf zynischer Erwägungen des SEM ist augenfällig unangebracht. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, in seinem Besitz befindliche Identitäts- und Reisepapiere vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: