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E-26/2026

E-26/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-27 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 13. November 2025 von Singapur herkommend mit einem kenianischen Reisepass nach Zürich und suchte am 14. November 2025 am Flughafen um Asyl nach. Er gab dabei an, am (...) in Hagar, Somalia, geboren und Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Seine Ausweispapiere habe er vor Antritt des Fluges allesamt einem Schlepper abgeben müssen. A.b Am 14. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Einreise sowie zur Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort gewährt. Die Rechtsvertretung nahm dazu gleichentags Stellung und machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer wolle in einem Bundesasylzentrum untergebracht werden und das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen. A.c Mit Verfügung vom 17. November 2025 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.d Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 27. November 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis zu seiner Ausreise im Dorf Hagar der Stadt Buale und in der Region Jubada Hose gelebt. Im August 2025 habe er Somalia verlassen und sei von Mogadischu über Äthiopien und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Seine Tante habe die Ausreise bezahlt und Schlepper organisiert. In Somalia sei er von der Al-Shabab rekrutiert und mitgenommen worden. Während eines Angriffs der Regierung auf die Al-Shabab habe er fliehen können. Seine Mutter habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten. A.e Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 eine (somalische) Geburtsurkunde, ausgestellt am 2. Dezember 2025, in Kopie ein. A.f Am 5. Dezember 2025 liess das SEM ein Altersgutachten durch das Universitätsspital B._______ erstellen. A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zur Verwendung eines Reisepasses von Kenia sowie zum Vorhalt einer Identitätstäuschung und zur groben sowie schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a und c AsylG [SR 142.31]), worauf er weiterhin an seiner somalischen Identität und Herkunft festhielt. A.h Das SEM führte keine Anhörung zu den Asylgründen durch und stellte der Rechtsvertretung am 18. Dezember 2025 einen Entscheidentwurf mit allen relevanten Akten zu. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zum beabsichtigten Entscheid Stellung und verwies im Wesentlichen darauf, dass der kenianische Pass von einem Schlepper für die Reise organisiert respektive gekauft worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zudem hielt es fest, die Personendaten des Beschwerdeführers lauteten im ZEMIS fortan: «A._______, ZEMIS-NR. (...), geb. (...), Kenia, alias C._______, (...), Somalia». C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn im ZEMIS als Hauptidentität mit dem Namen C._______, geb. (...), und der Staatsangehörigkeit Somalia zu erfassen. Ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Für das weitere Verfahren sei er als Minderjähriger zu behandeln und in geeigneten Strukturen für minderjährige Asylsuchende unterzubringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2026 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz liess sich am 12. Januar 2026 vernehmen. Der zuständige Instruktionsrichter wies das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2026 an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Replik ging am 21. Januar 2026 ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf dem Gebiet des Datenschutzes ist die Beschwerde an das Bundesgericht möglich.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers (gestützt auf Art. 31a Abs. 4 i.v.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG e contrario) ohne Durchführung einer Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG mit der Begründung ab, er habe die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht. Gemäss Abklärungen der Flughafenpolizei Zürich sei der Beschwerdeführer mit einem kenianischen Pass, lautend auf A._______, Kenia, an den Flughafen Zürich gelangt. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung UMA ungenau und nicht glaubhaft ausgefallen. Das durchgeführte Altersgutachten beziehungsweise das darin eruierte höchste Mindestalter widerspreche der geltend gemachten Identität. Immerhin sei das Durchschnittsalter mit der Identität aus dem kenianischen Reisepass vereinbar. Die zu den Akten gereichte Kopie seines somalischen Geburtsscheins ändere aufgrund ihres sehr geringen Beweiswertes nichts an den Zweifeln an seinem geltend gemachten Alter sowie an seiner somalischen Identität und Staatsangehörigkeit. In einer Gesamtabwägung aller Elemente erachte das SEM die Identität laut kenianischem Reisepass als wahrscheinlicher als die - wissenschaftlich unmögliche - angegebene somalische Identität. Die Untersuchungspflicht des SEM finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser habe seine Mitwirkungspflicht vorliegend schuldhaft und grob verletzt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Kenia sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die Argumentation des SEM sei in verschiedener Hinsicht unschlüssig. Die kenianische Identität werde als wahrscheinlicher erachtet, was jedoch bei einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht genüge. Vielmehr sei hierfür ein zweifelsfreier Nachweis nötig. Der kenianische Pass liege nicht vor (auch nicht in Kopie) und selbst wenn, stünde die Richtigkeit der darin enthaltenen Tatsachen nicht zweifelsfrei fest. In Kenia sei Korruption weit verbreitet, wovon insbesondere auch die kenianischen Migrations- und Passbehörden betroffen seien. Es bestünden daher bereits aus diesem Grund Indizien gegen die Beweiskraft des abhanden gekommenen kenianischen Reisepasses. Es sei ohne weiteres möglich, echte, aber nicht zustehende, kenianische Reisepässe käuflich zu erwerben. Auch bei dem kenianischen Pass, der angeblich für die Flugreise des Beschwerdeführers verwendet worden sei, dürfte es sich um einen illegal erstellten Pass für Nichtstaatsangehörige handeln. Dafür würde auch das Erstellungsdatum im Mai 2025 sprechen. Der Schlepper habe aller Wahrscheinlichkeit nach das echte Geburtsdatum des Beschwerdeführers im gekauften kenianischen Pass um fünf Jahre älter gemacht, da bekanntlich bei Flugreisen von Minderjährigen mit Kontrollen des Kindesverhältnisses zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe seine somalische Identität glaubhaft dargelegt und spreche Somali. Die Würdigung des Altersgutachtens als Indiz für die Volljährigkeit sei unzulässig. Das sich daraus ergebende höchste Mindestalter liege zwar über dem angegebenen Alter, jedoch auch unter der Volljährigkeit. Aus solchen Befunden ergebe sich laut Rechtsprechung keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit. Weiter könne basierend auf dem Durchschnittsalter des Altersgutachtens keinesfalls auf die kenianische Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dies sei unzulässig und widerrechtlich. Bei der Würdigung von Altersgutachten sei auf das festgehaltene Mindestalter abzustellen, da das aus Mittelwerten abgeleitete Durchschnittsalter für die Altersbestimmung «nicht tauglich» sei. Das SEM handle demnach entgegen geltender Rechtsprechung sowie auch entgegen den wissenschaftlichen Richtlinien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt überdies unzureichend erstellt. Es sei unzulässig, ein Asylgesuch einzig gestützt auf den Vorwurf einer Mitwirkungspflichtverletzung abzulehnen. Es sei dem Beschwerdeführer nie mündlich das rechtliche Gehör zu einer Ablehnung des Asylgesuchs und zum Wegweisungsvollzug nach Kenia gewährt worden. Lediglich mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 sei er aufgefordert worden, sich zu allfälligen Asylgründen und Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung nach Kenia schriftlich zu äussern. Die Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung würden auf Annahmen und Vermutungen beruhen. Zusammenfassend sei die Identitätstäuschung nicht zweifellos erstellt und der Verzicht auf eine Anhörung gemäss Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG (e contrario) somit rechtswidrig. Es sei eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen. Im Rahmen der Anhörung könne der Beschwerdeführer seine somalische Identität ausreichend, detailliert und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vortragen, woraufhin die Vorinstanz in der Lage sein sollte, gestützt auf einen rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt zu entscheiden. Es seien ihm Herkunftsfragen zu stellen und eine LINGUA-Analyse komme ebenfalls in Frage. Sowohl die kenianische als auch die somalische Botschaft in der Schweiz hätten sich bereit erklärt, bei der Sachverhaltserstellung zu assistieren.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz hinsichtlich des Beweismasses an eine Identitätstäuschung aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...] bzw. [...] Jahre im Zeitpunkt des Altersgutachtens) wissenschaftlich unmöglich sei, da es 0,9 Jahre unter dem im Altersgutachten festgestellten höchsten Mindestalter von 17,6 Jahren liege. Das Alter sei ein zentraler Bestandteil der Identität und die Identitätstäuschung sei damit erwiesen. Zudem sei auf die im Entscheid aufgeführten unglaubhaften Elemente der angegebenen Identität zu verweisen. Für die Datenerfassung im ZEMIS stelle sich die Identität aus dem kenianischen Pass als die wahrscheinlichere dar, unbeschadet der erwiesenen Identitätstäuschung. Der Hinweis auf eine kenianische Staatsangehörigkeit könne nicht mit einem pauschalen Verweis auf Korruption in Kenia weggewischt werden. Das SEM habe sich zudem nicht allein auf das Vorhandensein eines kenianischen Passes gestützt, sondern auch auf die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Ausserdem sei das Altersgutachten berücksichtigt worden. Ein kenianischer Pass sei erwiesenermassen für den Flug verwendet worden. Die Ausführungen in der Beschwerde zu den Personalien im Pass und dessen Nichtzustehen seien spekulativ und nicht geeignet, die ausweichenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu erklären. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob seine Angaben, wonach er in Somalia gelebt habe, glaubhaft seien. Ob er irgendwann in Somalia gelebt habe, sei vorliegend nicht relevant. Seine Angaben zu Religion, Ethnie und Sprache seien nicht als Indiz für die von ihm behauptete Identität zu werten. Vor allem deshalb nicht, weil Somali die sechstgrösste Ethnie Kenias darstellen würden. Den Ausführungen des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es sei mindestens zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über die aktuellen Entwicklungen im Konflikt mit Al-Shabab informiert gewesen wäre.

E. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, es könne nicht von einer «wissenschaftlichen Unmöglichkeit» des Alters gesprochen werden. Nicht ohne Grund sei ein Altersgutachten gemäss Rechtsprechung lediglich ein Indiz und gerade kein unfehlbarer Beweis. Selbst wenn der Vorinstanz im Alterspunkt gefolgt würde, wäre damit noch keine Identitätstäuschung nachgewiesen. Aufgrund der Unmöglichkeit des Alters schliesse die Vorinstanz auf die Unmöglichkeit seiner gesamten Identität. In der Logik der Vorinstanz müsse demnach jeder Fall, in dem sie eine Altersaufstufung vornehme, den Tatbestand der Identitätstäuschung erfüllen. Es sei erneut auf die hohen Anforderungen an den Nachweis der Identitätstäuschung zu erinnern. Die Beweisführungslast liege bei der Vorinstanz und eine Abweichung im Alterspunkt genüge nicht als Nachweis. Der in der Beschwerdeschrift zitierte «Corruption Perception Index» sei ein renommierter Indikator und werde von der Vorinstanz selbst, wie auch vom Bundesverwaltungsgericht regelmässig herangezogen. Die Vorinstanz werde nicht von der Prüfung des Einzelfalls entbunden, nur weil Korruption in Somalia womöglich noch umfangreicher sei als in Kenia. Es seien konkrete Hinweise auf ein Szenario vorgetragen worden, das sich mit seinen Schilderungen decke. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei nicht zu folgen. Hätte sie deren Glaubhaftigkeit ernsthaft prüfen wollen, wäre die Durchführung einer Anhörung angemessen gewesen. Vorliegend stehe das Kindeswohl auf dem Spiel. Die Behandlung des Beschwerdeführers als volljährige Person basiere auf einer rechtswidrigen Würdigung des - die Minderjährigkeit gerade nicht umstossenden - Altersgutachtens. Die Vorinstanz müsse den Sachverhalt trotz der kurzen Fristen vollständig und richtig abklären. Dies gelte umso mehr im noch rascher getakteten Flughafenverfahren und insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung das Regelbeweismass anwendbar sei und der Nachweis einer Identitätstäuschung erbracht werden müsse.

E. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Verzicht der Vorinstanz auf eine Anhörung zu den Asylgründen in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG (e contrario) rechtmässig erfolgte.

E. 5.2 Eine feststehende Identitätstäuschung erlaubt es dem SEM, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG). Die Beweislast der Identitätstäuschung liegt bei der Vorinstanz (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.3.1; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 16 E. 2.3). Anwendbar ist das Regelbeweismass und die Identitätstäuschung muss zweifelsfrei feststehen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer vermeintlichen Täuschung reicht zum Nachweis nicht aus (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a; Urteile des BVGer D-968/2024 vom 13. Juni 2024 E. 5.2.1; E-2680/2020 vom 7. Januar 2021 E. 5.3; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 36 AsylG N. 4).

E. 5.3.1 Aus den Abklärungen der Flughafenpolizei geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Passagierdatenbank mit einem kenianischen Reisepass gereist ist. Alleine aufgrund der in der Passagierdatenbank vorhandenen Angaben des wohl benutzten Reisepasses von einer bewiesenen kenianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, ginge vorliegend zu weit. Ein Reisepass genügt gemäss Rechtsprechung, selbst bei Vorliegen und geprüfter Echtheit, nicht als hinreichender Nachweis einer Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern stellt lediglich ein Indiz dar. Der vorliegend für die Zwecke der Einreise verwendete Reisepass des Beschwerdeführers wurde nicht zu den Akten gereicht. Entsprechend kann er nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Daher kann die Vorinstanz auch nicht belegen, dass es sich tatsächlich um einen echten respektive um einen dem Beschwerdeführer zustehenden Pass gehandelt hat. Doch selbst bei einem echten Pass kann nicht automatisch auf das Zustehen des Passes zum Beschwerdeführer geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3692/2018 vom 10. Juli 2018 S. 7).

E. 5.3.2 Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, soweit er geltend macht, dass das Altersgutachten von der Vorinstanz in unzulässiger Weise gegen ihn verwendet wurde. Zum einen liegt das festgestellte höchste Mindestalter unter 18 Jahren und es ergibt sich gemäss Rechtsprechung somit keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4826/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.2, m.H. auf BVGE 2018 VI/3). Zum andern verwendet die Vorinstanz das festgestellte Durchschnittsalter des Altersgutachtens entgegen geltender Rechtsprechung als Bestätigung der kenianischen Identität sowie als Nachweis für eine Identitätstäuschung. Gemäss Rechtsprechung und Wissenschaft taugt das Durchschnittsalter nicht zur Altersbestimmung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3570/2024 vom 3. Juli 2024 E. 7.2.2; s. auch BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; Altersgutachten vom 5. Dezember 2025, S. 6). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer richtigerweise darauf verwiesen, dass ein Altersgutachten lediglich als Indiz, nicht jedoch als unumstösslichen Beweis für eine Minder- beziehungsweise Volljährigkeit verwendet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020. E. 4.3.2).

E. 5.3.3 Alsdann darf die Vorinstanz nicht auf der Basis einer lediglich summarischen Befragung auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers schliessen. Dies ergibt sich aus Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wonach eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen zwar eine summarische Befragung ersetzen kann, jedoch nicht umgekehrt. Weiter erschliesst sich nicht, weshalb die Vorinstanz - gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung - ausdrücklich auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Somalia verzichtete und darauf verwies, seine Ausführungen zu Religion, Ethnie und Sprache seien nicht als Indiz für seine Identität und Staatsangehörigkeit zu werten. Gleichzeitig verzichtete die Vorinstanz auch darauf, den Beschwerdeführer, wie sonst bei somalischen Gesuchstellern üblich, zu seiner Clanzugehörigkeit zu befragen (vgl. Anhörungsprotokoll EB UMA, F 13). Gerade wenn die Somalis tatsächlich die sechsgrösste Ethnie Kenias darstellen, wäre eine vertiefte Anhörung umso wichtiger gewesen. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen, die auf der Basis einer summarischen Befragung ermittelten, unglaubhaften Elemente einer ausreichenden Gesamtwürdigung zu unterziehen. Es ist daran zu erinnern, dass beim reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel besteht und im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, Urteile des BVGer E-1036/2016 vom 12. September 2018 E.3.2 und E-5934/2017 vom 9. Januar 2020 E. 5.3). Vorliegend wird jedoch der Eindruck erweckt, dass sich die Vorinstanz nur auf die, aus ihrer Sicht, unglaubhaften Elemente fokussiert hat. Diese mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung kann nicht als Grundlage für die Annahme einer (feststehenden) Identitätstäuschung dienen.

E. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass mit den Angaben aus der Passagierdatenbank in Bezug auf einen verwendeten kenianischen Reisepass und aufgrund des erstellten Altersgutachtens durchaus Indizien für eine Identitätstäuschung vorliegen, jedoch ist das erforderliche und hohe Beweismass für den Verzicht auf eine Anhörung in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG (e contrario) als noch nicht erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat detaillierte Angaben zum Leben in Somalia machen können. Nicht ausser Acht zu lassen sind zudem seine Sprachkenntnisse. Auch seine Begründung, dass das Alter in dem von einem Schlepper besorgten Pass auf Volljährigkeit angepasst wurde, erscheint nicht unplausibel. Das Altersgutachten schliesst sodann nicht aus, dass der Beschwerdeführer minderjährig sein könnte. Von einer zweifelsfrei nachgewiesenen Identitätstäuschung kann somit nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vielmehr selbst aus, dass mit «überwiegender Wahrscheinlichkeit von der kenianischen Identität auszugehen sei» und auch das eingereichte Beweismittel (Kopie somalischer Geburtsurkunde) nichts an den «Zweifeln bezüglich der Identität und Staatsangehörigkeit» ändern würde. Zweifel und überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen jedoch noch nicht für die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG (vgl. oben E. 5.2).

E. 6 Die Vorinstanz erwähnt in der abweisenden Verfügung als Rechtsgrundlage ausdrücklich zwar nur die Identitätstäuschung als Verzichtsgrund für eine Anhörung, argumentiert aber auch, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt. Auf die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen kann gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c und Art. 36 Abs. 2 AsylG (e contrario) auch verzichtet werden, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Verzicht auf die Anhörung aufgrund einer schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung erfolgen konnte.

E. 6.1 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsuchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis beispielsweise als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a; 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).

E. 6.2 Durch die Nichteinreichung seines Reisepasses, mit dem der Beschwerdeführer an den Flughafen Zürich gelangte, ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht naheliegend. Es ist jedoch nicht abschliessend geklärt, ob der Beschwerdeführer nicht wirklich mit einem Schlepper in die Schweiz reiste, der ihm gemäss seinen Ausführungen den Pass abgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Verfahrenshandlungen behindert und bietet aktiv an, seine Identität mithilfe der kenianischen und somalischen Botschaft abschliessend abzuklären. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 zwar das rechtliche Gehör zu Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt, diesem sind aber keine konkreten Vorwürfe in Bezug auf eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu entnehmen. Der abweisenden Verfügung ist ausser der Feststellung, dass eine schuldhafte und grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt, keine Begründung zu entnehmen, worin genau die schuldhafte und grobe Verletzung liegen soll. Der Verweis auf die weiteren Ausführungen ist insofern nicht zielführend, als dort die Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG behandelt wird, welche nicht mit dem eigenständigen Tatbestand einer schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung gleichzusetzen ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG).

E. 6.3 Nach dem Gesagten kann nicht von einer schuldhaften und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dass das SEM auf eine Anhörung verzichtete und einen Entscheid gestützt auf die summarische Befragung sowie die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess, ist daher zu beanstanden.

E. 7 Die angefochtene Verfügung ist daher - soweit sie die Dispositivziffern 1-5 betrifft - aufzuheben und zur Durchführung einer Anhörung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-415/2018 vom 26. März 2018 E. 6). Diese hat dabei hinsichtlich der Fragen der Volljährigkeit und der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen (deren Glaubhaftigkeit das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt explizit offenlässt) und der von ihm eingereichten Beweismittel vorzunehmen, wobei allenfalls weitere diesbezügliche Abklärungen (LINGUA-Analyse, Abklärungen mit der kenianischen Botschaft) durchzuführen sein werden. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auch der Sachverhalt hinsichtlich der ZEMIS-Eintragungen zum Alter und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht als erstellt gelten, weshalb es sich als angezeigt erweist, auch die Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

E. 8 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. Diese werden vom SEM zu berücksichtigen sein.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2026 gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 22 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 102h AsylG und Art. 52b AsylV 1 handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2025 wird in den Dispositivziffern 1-5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2025 wird in den, die Datenänderung im ZEMIS betreffenden, Dispositivziffern 6 und 7 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei Zürich, die zuständige kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 3 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-26/2026 Urteil vom 27. Mai 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...) (bestritten), Kenia (bestritten), vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 13. November 2025 von Singapur herkommend mit einem kenianischen Reisepass nach Zürich und suchte am 14. November 2025 am Flughafen um Asyl nach. Er gab dabei an, am (...) in Hagar, Somalia, geboren und Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Seine Ausweispapiere habe er vor Antritt des Fluges allesamt einem Schlepper abgeben müssen. A.b Am 14. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Einreise sowie zur Zuweisung des Transitbereichs des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort gewährt. Die Rechtsvertretung nahm dazu gleichentags Stellung und machte im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer wolle in einem Bundesasylzentrum untergebracht werden und das Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen. A.c Mit Verfügung vom 17. November 2025 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. A.d Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 27. November 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bis zu seiner Ausreise im Dorf Hagar der Stadt Buale und in der Region Jubada Hose gelebt. Im August 2025 habe er Somalia verlassen und sei von Mogadischu über Äthiopien und weitere, ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Seine Tante habe die Ausreise bezahlt und Schlepper organisiert. In Somalia sei er von der Al-Shabab rekrutiert und mitgenommen worden. Während eines Angriffs der Regierung auf die Al-Shabab habe er fliehen können. Seine Mutter habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten. A.e Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 eine (somalische) Geburtsurkunde, ausgestellt am 2. Dezember 2025, in Kopie ein. A.f Am 5. Dezember 2025 liess das SEM ein Altersgutachten durch das Universitätsspital B._______ erstellen. A.g Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2025 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zur Verwendung eines Reisepasses von Kenia sowie zum Vorhalt einer Identitätstäuschung und zur groben sowie schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a und c AsylG [SR 142.31]), worauf er weiterhin an seiner somalischen Identität und Herkunft festhielt. A.h Das SEM führte keine Anhörung zu den Asylgründen durch und stellte der Rechtsvertretung am 18. Dezember 2025 einen Entscheidentwurf mit allen relevanten Akten zu. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung zum beabsichtigten Entscheid Stellung und verwies im Wesentlichen darauf, dass der kenianische Pass von einem Schlepper für die Reise organisiert respektive gekauft worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Zudem hielt es fest, die Personendaten des Beschwerdeführers lauteten im ZEMIS fortan: «A._______, ZEMIS-NR. (...), geb. (...), Kenia, alias C._______, (...), Somalia». C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn im ZEMIS als Hauptidentität mit dem Namen C._______, geb. (...), und der Staatsangehörigkeit Somalia zu erfassen. Ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Für das weitere Verfahren sei er als Minderjähriger zu behandeln und in geeigneten Strukturen für minderjährige Asylsuchende unterzubringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2026 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die Vorinstanz liess sich am 12. Januar 2026 vernehmen. Der zuständige Instruktionsrichter wies das SEM mit Verfügung vom 15. Januar 2026 an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Replik ging am 21. Januar 2026 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf dem Gebiet des Datenschutzes ist die Beschwerde an das Bundesgericht möglich. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers (gestützt auf Art. 31a Abs. 4 i.v.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG e contrario) ohne Durchführung einer Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG mit der Begründung ab, er habe die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht. Gemäss Abklärungen der Flughafenpolizei Zürich sei der Beschwerdeführer mit einem kenianischen Pass, lautend auf A._______, Kenia, an den Flughafen Zürich gelangt. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung UMA ungenau und nicht glaubhaft ausgefallen. Das durchgeführte Altersgutachten beziehungsweise das darin eruierte höchste Mindestalter widerspreche der geltend gemachten Identität. Immerhin sei das Durchschnittsalter mit der Identität aus dem kenianischen Reisepass vereinbar. Die zu den Akten gereichte Kopie seines somalischen Geburtsscheins ändere aufgrund ihres sehr geringen Beweiswertes nichts an den Zweifeln an seinem geltend gemachten Alter sowie an seiner somalischen Identität und Staatsangehörigkeit. In einer Gesamtabwägung aller Elemente erachte das SEM die Identität laut kenianischem Reisepass als wahrscheinlicher als die - wissenschaftlich unmögliche - angegebene somalische Identität. Die Untersuchungspflicht des SEM finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Dieser habe seine Mitwirkungspflicht vorliegend schuldhaft und grob verletzt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Kenia sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. 4.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, die Argumentation des SEM sei in verschiedener Hinsicht unschlüssig. Die kenianische Identität werde als wahrscheinlicher erachtet, was jedoch bei einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG nicht genüge. Vielmehr sei hierfür ein zweifelsfreier Nachweis nötig. Der kenianische Pass liege nicht vor (auch nicht in Kopie) und selbst wenn, stünde die Richtigkeit der darin enthaltenen Tatsachen nicht zweifelsfrei fest. In Kenia sei Korruption weit verbreitet, wovon insbesondere auch die kenianischen Migrations- und Passbehörden betroffen seien. Es bestünden daher bereits aus diesem Grund Indizien gegen die Beweiskraft des abhanden gekommenen kenianischen Reisepasses. Es sei ohne weiteres möglich, echte, aber nicht zustehende, kenianische Reisepässe käuflich zu erwerben. Auch bei dem kenianischen Pass, der angeblich für die Flugreise des Beschwerdeführers verwendet worden sei, dürfte es sich um einen illegal erstellten Pass für Nichtstaatsangehörige handeln. Dafür würde auch das Erstellungsdatum im Mai 2025 sprechen. Der Schlepper habe aller Wahrscheinlichkeit nach das echte Geburtsdatum des Beschwerdeführers im gekauften kenianischen Pass um fünf Jahre älter gemacht, da bekanntlich bei Flugreisen von Minderjährigen mit Kontrollen des Kindesverhältnisses zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer habe seine somalische Identität glaubhaft dargelegt und spreche Somali. Die Würdigung des Altersgutachtens als Indiz für die Volljährigkeit sei unzulässig. Das sich daraus ergebende höchste Mindestalter liege zwar über dem angegebenen Alter, jedoch auch unter der Volljährigkeit. Aus solchen Befunden ergebe sich laut Rechtsprechung keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit. Weiter könne basierend auf dem Durchschnittsalter des Altersgutachtens keinesfalls auf die kenianische Identität des Beschwerdeführers geschlossen werden. Dies sei unzulässig und widerrechtlich. Bei der Würdigung von Altersgutachten sei auf das festgehaltene Mindestalter abzustellen, da das aus Mittelwerten abgeleitete Durchschnittsalter für die Altersbestimmung «nicht tauglich» sei. Das SEM handle demnach entgegen geltender Rechtsprechung sowie auch entgegen den wissenschaftlichen Richtlinien. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt überdies unzureichend erstellt. Es sei unzulässig, ein Asylgesuch einzig gestützt auf den Vorwurf einer Mitwirkungspflichtverletzung abzulehnen. Es sei dem Beschwerdeführer nie mündlich das rechtliche Gehör zu einer Ablehnung des Asylgesuchs und zum Wegweisungsvollzug nach Kenia gewährt worden. Lediglich mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 sei er aufgefordert worden, sich zu allfälligen Asylgründen und Vollzugshindernissen bei einer Wegweisung nach Kenia schriftlich zu äussern. Die Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung würden auf Annahmen und Vermutungen beruhen. Zusammenfassend sei die Identitätstäuschung nicht zweifellos erstellt und der Verzicht auf eine Anhörung gemäss Art. 36 Abs. 1 und 2 AsylG (e contrario) somit rechtswidrig. Es sei eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen. Im Rahmen der Anhörung könne der Beschwerdeführer seine somalische Identität ausreichend, detailliert und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs vortragen, woraufhin die Vorinstanz in der Lage sein sollte, gestützt auf einen rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt zu entscheiden. Es seien ihm Herkunftsfragen zu stellen und eine LINGUA-Analyse komme ebenfalls in Frage. Sowohl die kenianische als auch die somalische Botschaft in der Schweiz hätten sich bereit erklärt, bei der Sachverhaltserstellung zu assistieren. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz hinsichtlich des Beweismasses an eine Identitätstäuschung aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum ([...] bzw. [...] Jahre im Zeitpunkt des Altersgutachtens) wissenschaftlich unmöglich sei, da es 0,9 Jahre unter dem im Altersgutachten festgestellten höchsten Mindestalter von 17,6 Jahren liege. Das Alter sei ein zentraler Bestandteil der Identität und die Identitätstäuschung sei damit erwiesen. Zudem sei auf die im Entscheid aufgeführten unglaubhaften Elemente der angegebenen Identität zu verweisen. Für die Datenerfassung im ZEMIS stelle sich die Identität aus dem kenianischen Pass als die wahrscheinlichere dar, unbeschadet der erwiesenen Identitätstäuschung. Der Hinweis auf eine kenianische Staatsangehörigkeit könne nicht mit einem pauschalen Verweis auf Korruption in Kenia weggewischt werden. Das SEM habe sich zudem nicht allein auf das Vorhandensein eines kenianischen Passes gestützt, sondern auch auf die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Ausserdem sei das Altersgutachten berücksichtigt worden. Ein kenianischer Pass sei erwiesenermassen für den Flug verwendet worden. Die Ausführungen in der Beschwerde zu den Personalien im Pass und dessen Nichtzustehen seien spekulativ und nicht geeignet, die ausweichenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu erklären. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob seine Angaben, wonach er in Somalia gelebt habe, glaubhaft seien. Ob er irgendwann in Somalia gelebt habe, sei vorliegend nicht relevant. Seine Angaben zu Religion, Ethnie und Sprache seien nicht als Indiz für die von ihm behauptete Identität zu werten. Vor allem deshalb nicht, weil Somali die sechstgrösste Ethnie Kenias darstellen würden. Den Ausführungen des SEM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Es sei mindestens zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer über die aktuellen Entwicklungen im Konflikt mit Al-Shabab informiert gewesen wäre. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, es könne nicht von einer «wissenschaftlichen Unmöglichkeit» des Alters gesprochen werden. Nicht ohne Grund sei ein Altersgutachten gemäss Rechtsprechung lediglich ein Indiz und gerade kein unfehlbarer Beweis. Selbst wenn der Vorinstanz im Alterspunkt gefolgt würde, wäre damit noch keine Identitätstäuschung nachgewiesen. Aufgrund der Unmöglichkeit des Alters schliesse die Vorinstanz auf die Unmöglichkeit seiner gesamten Identität. In der Logik der Vorinstanz müsse demnach jeder Fall, in dem sie eine Altersaufstufung vornehme, den Tatbestand der Identitätstäuschung erfüllen. Es sei erneut auf die hohen Anforderungen an den Nachweis der Identitätstäuschung zu erinnern. Die Beweisführungslast liege bei der Vorinstanz und eine Abweichung im Alterspunkt genüge nicht als Nachweis. Der in der Beschwerdeschrift zitierte «Corruption Perception Index» sei ein renommierter Indikator und werde von der Vorinstanz selbst, wie auch vom Bundesverwaltungsgericht regelmässig herangezogen. Die Vorinstanz werde nicht von der Prüfung des Einzelfalls entbunden, nur weil Korruption in Somalia womöglich noch umfangreicher sei als in Kenia. Es seien konkrete Hinweise auf ein Szenario vorgetragen worden, das sich mit seinen Schilderungen decke. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei nicht zu folgen. Hätte sie deren Glaubhaftigkeit ernsthaft prüfen wollen, wäre die Durchführung einer Anhörung angemessen gewesen. Vorliegend stehe das Kindeswohl auf dem Spiel. Die Behandlung des Beschwerdeführers als volljährige Person basiere auf einer rechtswidrigen Würdigung des - die Minderjährigkeit gerade nicht umstossenden - Altersgutachtens. Die Vorinstanz müsse den Sachverhalt trotz der kurzen Fristen vollständig und richtig abklären. Dies gelte umso mehr im noch rascher getakteten Flughafenverfahren und insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - aufgrund des Verzichts auf eine Anhörung das Regelbeweismass anwendbar sei und der Nachweis einer Identitätstäuschung erbracht werden müsse. 5. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Verzicht der Vorinstanz auf eine Anhörung zu den Asylgründen in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG (e contrario) rechtmässig erfolgte. 5.2 Eine feststehende Identitätstäuschung erlaubt es dem SEM, auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG). Die Beweislast der Identitätstäuschung liegt bei der Vorinstanz (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.3.1; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 16 E. 2.3). Anwendbar ist das Regelbeweismass und die Identitätstäuschung muss zweifelsfrei feststehen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer vermeintlichen Täuschung reicht zum Nachweis nicht aus (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a; Urteile des BVGer D-968/2024 vom 13. Juni 2024 E. 5.2.1; E-2680/2020 vom 7. Januar 2021 E. 5.3; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 36 AsylG N. 4). 5.3 5.3.1 Aus den Abklärungen der Flughafenpolizei geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss Passagierdatenbank mit einem kenianischen Reisepass gereist ist. Alleine aufgrund der in der Passagierdatenbank vorhandenen Angaben des wohl benutzten Reisepasses von einer bewiesenen kenianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, ginge vorliegend zu weit. Ein Reisepass genügt gemäss Rechtsprechung, selbst bei Vorliegen und geprüfter Echtheit, nicht als hinreichender Nachweis einer Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern stellt lediglich ein Indiz dar. Der vorliegend für die Zwecke der Einreise verwendete Reisepass des Beschwerdeführers wurde nicht zu den Akten gereicht. Entsprechend kann er nicht auf seine Echtheit überprüft werden. Daher kann die Vorinstanz auch nicht belegen, dass es sich tatsächlich um einen echten respektive um einen dem Beschwerdeführer zustehenden Pass gehandelt hat. Doch selbst bei einem echten Pass kann nicht automatisch auf das Zustehen des Passes zum Beschwerdeführer geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-3692/2018 vom 10. Juli 2018 S. 7). 5.3.2 Im Weiteren ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, soweit er geltend macht, dass das Altersgutachten von der Vorinstanz in unzulässiger Weise gegen ihn verwendet wurde. Zum einen liegt das festgestellte höchste Mindestalter unter 18 Jahren und es ergibt sich gemäss Rechtsprechung somit keine klare Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-4826/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6.2, m.H. auf BVGE 2018 VI/3). Zum andern verwendet die Vorinstanz das festgestellte Durchschnittsalter des Altersgutachtens entgegen geltender Rechtsprechung als Bestätigung der kenianischen Identität sowie als Nachweis für eine Identitätstäuschung. Gemäss Rechtsprechung und Wissenschaft taugt das Durchschnittsalter nicht zur Altersbestimmung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3570/2024 vom 3. Juli 2024 E. 7.2.2; s. auch BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; Altersgutachten vom 5. Dezember 2025, S. 6). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer richtigerweise darauf verwiesen, dass ein Altersgutachten lediglich als Indiz, nicht jedoch als unumstösslichen Beweis für eine Minder- beziehungsweise Volljährigkeit verwendet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-3013/2020 vom 8. Juli 2020. E. 4.3.2). 5.3.3 Alsdann darf die Vorinstanz nicht auf der Basis einer lediglich summarischen Befragung auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers schliessen. Dies ergibt sich aus Art. 19 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), wonach eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen zwar eine summarische Befragung ersetzen kann, jedoch nicht umgekehrt. Weiter erschliesst sich nicht, weshalb die Vorinstanz - gemäss ihren Ausführungen in der Vernehmlassung - ausdrücklich auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Somalia verzichtete und darauf verwies, seine Ausführungen zu Religion, Ethnie und Sprache seien nicht als Indiz für seine Identität und Staatsangehörigkeit zu werten. Gleichzeitig verzichtete die Vorinstanz auch darauf, den Beschwerdeführer, wie sonst bei somalischen Gesuchstellern üblich, zu seiner Clanzugehörigkeit zu befragen (vgl. Anhörungsprotokoll EB UMA, F 13). Gerade wenn die Somalis tatsächlich die sechsgrösste Ethnie Kenias darstellen, wäre eine vertiefte Anhörung umso wichtiger gewesen. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen, die auf der Basis einer summarischen Befragung ermittelten, unglaubhaften Elemente einer ausreichenden Gesamtwürdigung zu unterziehen. Es ist daran zu erinnern, dass beim reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel besteht und im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, Urteile des BVGer E-1036/2016 vom 12. September 2018 E.3.2 und E-5934/2017 vom 9. Januar 2020 E. 5.3). Vorliegend wird jedoch der Eindruck erweckt, dass sich die Vorinstanz nur auf die, aus ihrer Sicht, unglaubhaften Elemente fokussiert hat. Diese mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung kann nicht als Grundlage für die Annahme einer (feststehenden) Identitätstäuschung dienen. 5.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass mit den Angaben aus der Passagierdatenbank in Bezug auf einen verwendeten kenianischen Reisepass und aufgrund des erstellten Altersgutachtens durchaus Indizien für eine Identitätstäuschung vorliegen, jedoch ist das erforderliche und hohe Beweismass für den Verzicht auf eine Anhörung in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG (e contrario) als noch nicht erfüllt zu betrachten. Der Beschwerdeführer hat detaillierte Angaben zum Leben in Somalia machen können. Nicht ausser Acht zu lassen sind zudem seine Sprachkenntnisse. Auch seine Begründung, dass das Alter in dem von einem Schlepper besorgten Pass auf Volljährigkeit angepasst wurde, erscheint nicht unplausibel. Das Altersgutachten schliesst sodann nicht aus, dass der Beschwerdeführer minderjährig sein könnte. Von einer zweifelsfrei nachgewiesenen Identitätstäuschung kann somit nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vielmehr selbst aus, dass mit «überwiegender Wahrscheinlichkeit von der kenianischen Identität auszugehen sei» und auch das eingereichte Beweismittel (Kopie somalischer Geburtsurkunde) nichts an den «Zweifeln bezüglich der Identität und Staatsangehörigkeit» ändern würde. Zweifel und überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen jedoch noch nicht für die Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AsylG (vgl. oben E. 5.2).

6. Die Vorinstanz erwähnt in der abweisenden Verfügung als Rechtsgrundlage ausdrücklich zwar nur die Identitätstäuschung als Verzichtsgrund für eine Anhörung, argumentiert aber auch, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob verletzt. Auf die Durchführung einer Anhörung zu den Asylgründen kann gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c und Art. 36 Abs. 2 AsylG (e contrario) auch verzichtet werden, wenn die asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob der Verzicht auf die Anhörung aufgrund einer schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung erfolgen konnte. 6.1 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d m.w.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der Asylsuchende ordnungsgemäss eingeladen worden sind, gilt nach Lehre und Praxis beispielsweise als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a; 2000 Nr. 8 E. 7a). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung ist - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 6.2 Durch die Nichteinreichung seines Reisepasses, mit dem der Beschwerdeführer an den Flughafen Zürich gelangte, ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht naheliegend. Es ist jedoch nicht abschliessend geklärt, ob der Beschwerdeführer nicht wirklich mit einem Schlepper in die Schweiz reiste, der ihm gemäss seinen Ausführungen den Pass abgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat zudem keine Verfahrenshandlungen behindert und bietet aktiv an, seine Identität mithilfe der kenianischen und somalischen Botschaft abschliessend abzuklären. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 zwar das rechtliche Gehör zu Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG gewährt, diesem sind aber keine konkreten Vorwürfe in Bezug auf eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu entnehmen. Der abweisenden Verfügung ist ausser der Feststellung, dass eine schuldhafte und grobe Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt, keine Begründung zu entnehmen, worin genau die schuldhafte und grobe Verletzung liegen soll. Der Verweis auf die weiteren Ausführungen ist insofern nicht zielführend, als dort die Identitätstäuschung gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG behandelt wird, welche nicht mit dem eigenständigen Tatbestand einer schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung gleichzusetzen ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). 6.3 Nach dem Gesagten kann nicht von einer schuldhaften und groben Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dass das SEM auf eine Anhörung verzichtete und einen Entscheid gestützt auf die summarische Befragung sowie die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess, ist daher zu beanstanden.

7. Die angefochtene Verfügung ist daher - soweit sie die Dispositivziffern 1-5 betrifft - aufzuheben und zur Durchführung einer Anhörung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-415/2018 vom 26. März 2018 E. 6). Diese hat dabei hinsichtlich der Fragen der Volljährigkeit und der somalischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen (deren Glaubhaftigkeit das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt explizit offenlässt) und der von ihm eingereichten Beweismittel vorzunehmen, wobei allenfalls weitere diesbezügliche Abklärungen (LINGUA-Analyse, Abklärungen mit der kenianischen Botschaft) durchzuführen sein werden. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend auch der Sachverhalt hinsichtlich der ZEMIS-Eintragungen zum Alter und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht als erstellt gelten, weshalb es sich als angezeigt erweist, auch die Dispositivziffern 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 8. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde. Diese werden vom SEM zu berücksichtigen sein. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2026 gewährte unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 22 Abs. 3bis AsylG in Verbindung mit Art. 102h AsylG und Art. 52b AsylV 1 handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2025 wird in den Dispositivziffern 1-5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2025 wird in den, die Datenänderung im ZEMIS betreffenden, Dispositivziffern 6 und 7 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpolizei Zürich, die zuständige kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 3 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: