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E-1036/2016

E-1036/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 9. Mai 2014 stellten die schweizerischen Grenzwachtbehörden am Flughafen Basel zuhanden des SEM eine aus Sri Lanka stammende und an ein (...) in der Schweiz adressierte Kuriersendung mit einer auf den Beschwerdeführer lautenden Identitätskarte und verschiedenen Schulzeugnissen und Ausbildungsbestätigungen sicher. Der Beschwerdeführer selber stellte am 12. Mai 2014, dem angeblichen Tag seiner Einreise, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 19. Mai 2014 und der Anhörung vom 8. April 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz, wo er (in B._______) geboren sei und stets gelebt habe, nämlich bis 1999 in C._______ (Vanni-Gebiet) und seither mit den Eltern und (...) Geschwistern in D._______. Seine Schulzeit habe er (...) mit dem A-Level abgeschlossen. Er sei ausgebildeter (...) - diesen Beruf habe er von 2007 bis 2011 in Indien erlernt - und (...). Schon vorher, von 2002 bis 2006, habe er nebenbei gewisse Aufträge ausgeführt, darunter unbezahlte (...)arbeiten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), wobei es sich insbesondere um die (...) von Plakaten und Flugblättern mit vorgegebenen Inhalten gehandelt habe. Ende 2006, nach Beendigung des Waffenstillstandes und der Friedenszeit, habe er sich von den LTTE zurückgezogen, zumal es vermehrt zu Kontrollen gekommen sei und er selber im Januar beziehungsweise Februar 2007 einmal kurzzeitig von der Armee festgenommen, aber gleichentags mangels bestehender Verdachtsmomente wieder freigelassen worden sei. Nach einer Bombenexplosion in seinem Wohnort im (...) 2007 sei es zu Hausdurchsuchungen, Drohungen, Festnahmen und Schlägen gegen Anwohner und insbesondere Jugendliche gekommen. Er selber sei nicht geschlagen und gleichentags wieder freigelassen beziehungsweise gar nicht festgenommen worden. Zwei Wochen später sei er aufgrund der angespannten Lage und im Hinblick auf seine Ausbildung zum (...) legal und kontrolliert nach Indien gereist, wo er sich bis Dezember 2011 ebenso legal und registriert aufgehalten habe. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei wiederum problemlos verlaufen. Seit Januar 2012 habe er mit fünf beziehungsweise sechs Angestellten erfolgreich sein eigenes (...) in D._______ betrieben. Im Februar 2013 habe E._______, den er aus dem (...)geschäft in Indien kenne, im Hinblick auf den (...) beziehungsweise eines (...) bei ihm zu arbeiten begonnen. Die (...)arbeiten hätten aber schon nach dem ersten Tag beziehungsweise nach zwei bis drei Tagen abgebrochen werden müssen, da sowohl E._______ als auch der mit diesem in einer Wohngemeinschaft lebende (...) F._______ verschwunden seien beziehungsweise gemäss einem Mail von E._______ vom Dezember 2013 das Land verlassen hätten. Er habe eine Woche später von einem Mitarbeiter erfahren, dass F._______ wegen E._______ aus politischen Gründen von Unbekannten beziehungsweise Soldaten zusammengeschlagen worden sei. Im Mai beziehungsweise Ende August 2013 hätten sich Geheimdienstleute des CID bei ihm nach E._______ erkundigt und er habe wahrheitsgemäss die Anstellung von E._______ und dessen Verschwinden berichtet. Nachdem er seine Firma im November 2013 in Colombo im Hinblick auf eine Expansion habe registrieren lassen, sei er in den beiden Folgemonaten mehrmals erneut von CID-Leuten aufgesucht beziehungsweise zu sich beordert und diesmal ausführlich über E._______ befragt und geohrfeigt worden, wobei er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass E._______ den LTTE angehört habe. Auch ihm selber seien seine Auftragsarbeiten für die LTTE von 2002 bis 2006 vorgeworfen worden. Bei seinen beiden aufforderungsgemässen Vorsprachen beim CID vom Januar und Februar 2014 und anlässlich eines weiteren Besuchs des CID bei ihm sei er auch zu Geldzahlungen erpresst und in der Folge jeweils wieder freigelassen worden. In Befürchtung weiterer Nachteile und insbesondere weiterer Gelderpressungen habe er sich zur Ausreise entschieden, zuvor aber die Computersachen von E._______ durchsucht und darin befindliches Material der LTTE gelöscht. Am 5. März 2014 sei er, nachdem er seine Firma geschlossen habe, mit dem Zug nach Colombo gereist und am (...) März 2014 habe er, mit einem auf eine andere Identität lautenden (...) Reisepass, Sri Lanka kontrolliert auf dem Luftweg verlassen. Via G._______ sei er nach H._______ gelangt und nach sieben Wochen Aufenthalt in Italien in einem Auto illegal in die Schweiz weitergereist. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sein Geschäft nach seinem Wegzug nach Colombo noch dreimal vom CID beziehungsweise von der Armee durchsucht und am (...) 2014 insbesondere Computersachen, USB-Sticks und seine Festplatte(n) mit darauf befindlichen Arbeiten für die LTTE von 2002 beschlagnahmt worden seien. Er habe im Übrigen nie Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt und sei weder politisch aktiv noch jemals Mitglied oder Sympathisant der LTTE gewesen; dies gelte auch für seine Verwandten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er grosse Nachteile aufgrund der in seiner Firma beschlagnahmten LTTE-Arbeiten. Ob er in Sri Lanka später noch gesucht worden sei, könne er nicht sagen, denn telefonische Nachfragen bei seiner Familie könnten diese in Gefahr bringen. Auf Nachfragen hin erklärte der Beschwerdeführer, dass sich sowohl E._______ als auch F._______ in der Schweiz befänden und er ab und zu Kontakt mit E._______ habe. Nebst den am 9. Mai 2014 sichergestellten Dokumenten gab der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Registrierungsnachweise betreffend seine Firma sowie Fotos seiner (...)crew und -produktionen zu den Akten; auf diesen seien auch E._______ und F._______ abgebildet. Die Arbeiten für die LTTE könne er nicht mit Dokumenten belegen. Seinen im Jahre (...) ausgestellten und für die damalige Reise nach Indien verwendeten Reisepass habe er im Hinblick auf seine Ausreise vom (...) März 2014 dem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückerhalten. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter stellte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 beim SEM ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 Einsicht in die editionspflichtigen Akten. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2016. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Behebung von Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung und eventualiter zur Behebung von Verletzungen der Begründungspflicht. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Fliesstext der Beschwerde (dort S. 4 bzw. 10) die Mitteilung des Spruchgremiums und eine Bestätigung und Dokumentierung dessen zufälliger Auswahl sowie die Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mitsamt einer Einladung zur wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter dem Titel "Beweisanträge" (S. 18) ersuchte er schliesslich um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Einwilligungserklärung von E._______ zwecks Einsichtnahme in dessen vollständige Asylakten, nachfolgend um Gewährung dieser Akteneinsicht inklusive Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer "Stellungnahme/Beschwerdeergänzung" sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von "weiterem Material aus dem Ausland" und zur Benennung von Zeugen. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 bestätigte sie diese Feststellung. Weiter teilte sie antragsgemäss das Spruchgremium mit und hiess den Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums mittels Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gut. Auf die Anträge betreffend Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mit Einladung zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und betreffend Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Einwilligungserklärung von E._______ zwecks Einsichtnahme in dessen Asylakten trat die Instruktionsrichterin nicht ein. Abgewiesen wurde sodann der Antrag betreffend Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von "weiterem Material aus dem Ausland" und zur Benennung von Zeugen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- bis zum 14. März 2016 aufgefordert. F. Am 3. März 2016 zog die Instruktionsrichterin die Asylakten von E._______ (N [...]) bei. G. Mit Eingabe vom 14. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine (angeblich erst am 7. März 2016 erhaltene) Sozialhilfebestätigung vom 28. Januar 2016 um Befreiung von der Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch des einverlangten Kostenvorschusses. Mit derselben Eingabe ergänzte er ferner seine Beschwerdeschrift und bekräftigte seine Fristanträge insbesondere zur Nachreichung einer Stellungnahme und Beschwerdeergänzung nach Erhalt der nun beim SEM zur Einsicht beantragten Asylverfahrensakten von E._______. Zudem kritisierte er beziehungsweise der Rechtsvertreter das instruktionsrichterliche Vorgehen gemäss der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016, stellte die Objektivität der aus seiner Sicht schikanös und provokativ agierenden Instruktionsrichterin in Frage und forderte letztere zur Stellungnahme hierzu innert zehn Tagen auf. H. Mit Eingabe vom 21. März 2016 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über den Erhalt der beim SEM zur Einsicht beantragten Akten von E._______ und ergänzte gestützt darauf seine Beschwerde. Gleichzeitig erneuerte er seine Anträge betreffend Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mitsamt einer Einladung zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen erinnerte er an die nach wie vor "offenen Fragen" betreffend die "Amtstätigkeit der verantwortlichen Instruktionsrichterin". I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Die Instruktionsrichterin erstreckte jedoch die mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- um drei Tage. Im Übrigen hielt sie an der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 fest. Am 4. April 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt. J. Mit Urteil E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht ein gegen die vorsitzende Richterin und den Gerichtsschreiber des vorliegenden Spruchkörpers gerichtetes und schwergewichtig mit persönlicher Feindschaft begründetes Ausstandsbegehren des rubrizierten Rechtsvertreters vom 5. April 2016 für (unter anderen) das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Kostenauflage zulasten des Rechtsvertreters vollumfänglich ab.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Nach Ergehen des Ausstandsurteils E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 steht auch fest, dass die vorsitzende Richterin des vorliegenden Urteils zurecht im Spruchkörper figuriert und ebenso der aufgeführte Gerichtsschreiber zurecht in dieser Funktion auftritt. Es kann auf den Inhalt des betreffenden Ausstandsurteils verwiesen werden, und es erübrigt sich somit, im vorliegenden Urteil auf die Beanstandungen betreffend ein angeblich schikanöses und provokatives Auftreten der Instruktionsrichterin und des Gerichtsschreibers im Instruktionsverfahren weiter einzugehen.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.5 Im Zusammenhang mit dem Begehren um Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mitsamt einer Einladung zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist auf die Antragserledigung (Nichteintreten) und entsprechende Begründung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2016 zu verweisen. Auch für die Beurteilung der weiteren Prozess- und insbesondere Beweisanträge ist, soweit sie sich nicht ohnehin im Verlaufe des Verfahrens erledigt haben (z.B. Einsicht in die Asylakten von E._______) auf die Antragserledigungen und entsprechenden Begründungen in den ergangenen Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und im Übrigen auf das oben erwähnte Ausstandsurteil vom 14. Oktober 2016 zu verweisen. Das Verfahren ist spruchreif und weiterer Erörterungen hierzu bedarf es im vorliegenden Urteil nicht.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er sich bezüglich Anzahl, Örtlichkeiten, Art, Umstände und zeitlicher Einordnung der Kontaktnahmen und Behelligungen durch den CID in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach widersprochen und nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er nicht früher oder zumindest vor der letzten Geldzahlung geflohen sei. Mit der somit bestehenden Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei der angeblichen Geschäftsdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahmung vom (...) 2014 zum Vornherein die Grundlage entzogen. Dieses zentrale Ereignis habe er im Übrigen in der BzP mit keinem Wort erwähnt, weshalb es als nachgeschoben und auch aus diesem Grund unglaubhaft zu betrachten sei. Gewisse Zweifel bestünden ebenso am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden vom Jahre 2007, da es auch hier zu Widersprüchen betreffend der Anzahl der Festnahmen und Freilassungen sowie betreffend der Art der Benachteiligungen (Festnahme, Hausdurchsuchung, Bedrohung) und betreffend die Ereignisabläufe gekommen sei. Die Glaubhaftigkeitsfrage könne letztlich jedoch offen bleiben, da diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. So seien die geltend gemachten Kurzfestnahmen zusammen mit Kollegen auf der Strasse und die Hausdurchsuchung nach einer Bombenexplosion in der Nähe im Rahmen der damaligen Kontrollen nach Beendigung des Waffenstillstands zu werten. Eine auf die Person des Beschwerdeführers abzielende Verfolgung sei nicht ersichtlich. Dieser habe denn auch keine weiteren Konsequenzen geltend gemacht und kurz darauf problemlos legal nach Indien ausreisen können. Die weiter geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sodann nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Die tamilische Ethnie und die zweijährige Landesabwesenheit reichten gemäss Praxis insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR hierfür nicht aus. Weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes, angebliche (...)tätigkeit von 2002 bis 2006 für die LTTE) könnten zwar in ihrer Kumulation eine erhöhte Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise auslösen, begründeten aber noch keine über einen "background check" hinausgehende und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass am Wahrheitsgehalt der angeblichen Plakat- und Flugblattdesignarbeiten für die LTTE wie erwähnt Zweifel bestünden und diese auch in keiner Weise dokumentiert seien. Unbesehen dessen handle es sich dabei um rein gestalterische Arbeiten und nicht um eine ideologische oder tatsächliche Verbindung von ihm zu den LTTE. Er habe denn auch selber eingeräumt, weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen zu sein und diese auch nicht anderweitig unterstützt zu haben. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 FK und Art. 3 EMRK und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, denn nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen Regierung und LTTE im Mai 2009 befinde sich das Land unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Ein Wegweisungsvollzug insbesondere in die Nord- und Ostprovinz sei daher grundsätzlich und praxisgemäss zumutbar. Er sei in der Einzelfallprüfung auch individuell zumutbar, da der Beschwerdeführer viele Jahre in der Nordprovinz gelebt habe, dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation sowie über berufliche Ausbildungen und Erfahrungen verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt, wiederholt, ergänzt und substanziiert der Beschwerdeführer zunächst den vorgetragenen Sachverhalt, wobei er betont, dass die sri-lankischen Behörden lange Zeit keine Kenntnis von seiner (...) Unterstützungstätigkeit für die LTTE in den Jahren 2002 bis 2006 und somit keine Verdachtsmomente gegen ihn gehabt hätten und er selber keine Kenntnis von der LTTE-Vergangenheit seines Mitarbeiters E._______ gehabt habe. Zudem gehe er davon aus, dass bei der Geschäftsdurchsuchung weitere Dateien betreffend die LTTE-Vergangenheit von E._______ beschlagnahmt worden seien, da er aufgrund der unsystematischen Ablage vermutlich nicht alles belastende Material habe erkennen und löschen können. Weiter legt er Wert auf die Feststellung, dass er bereits in der Anhörung explizit auf die Anwesenheit von E._______ und F._______ in der Schweiz aufmerksam gemacht habe. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits dadurch massiv und kassationsrelevant verletzt, dass es vor Erlass des angefochtenen Entscheides die Asyldossiers von F._______ und vor allem E._______ - letzterer sei für seine Verfolgung ursächlich, am (...) 2013 in die Schweiz eingereist und habe am (...) 2014 Asyl erhalten - trotz gebotener Notwendigkeit nicht beigezogen habe. Dessen Akten müssten nämlich den Beleg für den Wahrheitsgehalt wesentlicher Teile seiner vorgetragenen Verfolgungsgründe liefern und die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung umstossen. Zumindest hätte er zur Beibringung der korrekten Schreibweise des Namens, der genauen Personalien und der N-Nummer von E._______ aufgefordert werden müssen. Die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM stütze sich sodann auf eine verharmlosende, beschönigende und realitätsferne Risikoeinschätzung, basierend auf einer veralteten Gerichts- und Länderpraxis bestenfalls vom September 2013, beispielsweise betreffend Ablauf und Gefährdungspotenzial bei Background-Checks; die eigene, neue Risikoanalyse vom April/Mai 2014 und aktuelles Länderwissen würden bewusst ignoriert. Den für den Entscheid verantwortlichen SEM-Angestellten, insbesondere der stellvertretenden Sektionschefin, fehle offenbar jegliches länderspezifisches Hintergrundwissen. Er sehe sich daher veranlasst, dem SEM einen von ihm verfassten aktuellen Länderbericht betreffend Sri Lanka vom 22. Januar 2016 mit umfangreichem Quellenanhang vorzulegen. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine kassationsauslösende Verletzung des in Art. 32 Abs. 1 VwVG verankerten Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. Er habe mit seiner Erwähnung des Aufenthalts von F._______ und E._______ in der Schweiz Beweis für seine Verfolgung anerboten und seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 VwVG erfüllt, wogegen im angefochtenen Entscheid jegliche Ausführungen zu dieser Beweiserbringung fehlten und sich mithin die dortige Glaubhaftigkeitsprüfung zwangsläufig unkorrekt, unvollständig und nicht ernsthaft erweise. Das SEM verletze seine Begründungspflicht aber auch dadurch, dass es die Ereignisse, die zur Ausreise im Jahre 2007 nach Indien geführt hätten, nicht nur ausführlich abgeklärt, sondern unter dem Aspekt der Asylgewährung geprüft habe, obwohl er gar nie eine daraus sich ergebende asylrelevante Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt geltend gemacht habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich ebenso aus der oben erwähnten bewussten Ignorierung aktueller Länderinformationen und der amtseigenen Risikoanalyse vom April/Mai 2014. Diese Rechtsverletzungen müssten, auch angesichts der geltenden Kognitionsbeschränkung nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, die Kassation des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. In sachverhaltlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf die im erstinstanzlichen Verfahren und nun auf Beschwerdeebene vorgelegten und anerbotenen Beweise (Verweis auf E._______ und auf dessen beizuziehendes Asyldossier, Beweismittel zu Aufenthalt in Indien und zu Berufsausbildungen und -tätigkeiten). Zudem macht er unter Beilage eines ihn zeigenden Fotos vom "Heroes Day" vom (...) 2015 in I._______ darauf aufmerksam, dass er sich im Umfeld derjenigen Tamilen in der Schweiz aufhalte, welche sich nach Kriegsende der LTTE verbunden fühlten. Seine Verfolgungslage erscheine angesichts der Beziehung zum im (...) 2013 aus Sri Lanka geflüchteten E._______, der eigenen Tätigkeit für die LTTE, des in seiner Firma beschlagnahmten umfangreichen Datenmaterials, des wirtschaftlichen Erfolgs seines Geschäfts und des damit einhergehenden Potenzials für Gelderpressungen durch korrupte Behörden logisch und werde sich nach Beizug der Asylakten von E._______ schlüssig erhärten. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei schon aufgrund der Missachtung des Vorrangs des Beweises vor dem Glaubhaftmachen und des Ignorierens von Realkennzeichen absolut fehlerhaft und basiere überdies auf einer vereinfachten Sichtweise und dem Auflisten von Widersprüchen, losgelöst von der konkreten Befragungs- und Anhörungssituation und der Qualität der Übersetzung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es alltäglich sei, wenn (...) auch ihre früheren Werke aufbewahren respektive speichern würden. Weiter sei klarzustellen, dass er die Durchsuchung seines Geschäfts entgegen der auf unsorgfältiger Lektüre beruhenden Behauptung des SEM in der BzP (dort Ziff. 7.01) durchaus erwähnt habe und die Beschlagnahmung belastenden Beweismaterials gerade Zweck derselben sei; es liege somit kein Widerspruch vor. Aus dem Gesagten werde klar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevant verfolgt würde, denn durch die Beschäftigung eines früher mit der LTTE verbundenen Aktivisten in seinem Betrieb, dem Speichern von Datenmaterial auf seinem PC und seiner eigenen Vorgeschichte aus seiner (...)zeit ([...] Arbeiten für die LTTE von 2002 bis 2006) müsse er in Sri Lanka mit seiner Verhaftung, Verhören und einer Bestrafung wegen Unterstützung eines flüchtigen LTTE-Aktivitäten, aber auch wegen seiner eigenen LTTE-Unterstützung rechnen. Hinzu komme sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz in Verbindung mit seiner Eigenschaft als "halbwegs erfolgreicher (...)" und seiner Nähe zur früheren LTTE, welche den heimatlichen Behörden mit Sicherheit bekannt seien. Selbst bei Verneinung einer asylrelevanten Verfolgungslage sei ein Wegweisungsvollzug jedenfalls unzulässig und unzumutbar, da bereits der Background-Check am Flughafen eine konkrete Gefährdung und unmenschliche Behandlung für ihn bedeuten würde und er bei der logischerweise wiederaufzunehmenden beruflichen Tätigkeit und dem sich zwangsläufig wieder einstellenden beruflichen Erfolg mit weiteren Erpressungsversuchen der Sicherheitskräfte zu rechnen hätte.

E. 4.3 Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 21. März 2016 verweist der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitlich antragsgemäss vom SEM erhaltenen Akten von E._______, welcher in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten habe. Aus diesen Akten gehe hervor, dass E._______ ein (...) tätiges LTTE-Mitglied gewesen sei, dessen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden von lohnenswertem Interesse habe sein müssen. Ebenso erhelle aus den Akten die Tätigkeit von E._______ als (...) und (...) in seiner Produktionsfirma und die Zusammenarbeit mit F._______, welcher seinerseits im (...) 2013 angegriffen und nach E._______ befragt worden sei; durch dieses Ereignis sei die Flucht von E._______ ausgelöst worden. Auch F._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm (Beschwerdeführer) selber trete somit deutlich zu Tage, da die Sicherheitskräfte sich via ihn als temporärem Arbeitgeber Informationen über E._______ zu erhalten erhofft hätten. Ihm selber drohten strafrechtliche Konsequenzen, da er nun als Helfer eines flüchtigen Terroristen eingestuft werde. Seine eigene Verfolgungslage sei damit erstellt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen (unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung; pflichtwidrig unterlassene Beweisabnahme und -würdigung sowie unterlassener Aktenbeizug betreffend insb. E._______; Verletzung der Begründungspflicht durch Vornahme einer nicht indizierten Asylrelevanzprüfung sowie aufgrund der Entscheidabstützung auf nicht aktuelle Länderberichte und Amts- bzw. Gerichtspraxis), welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 5.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 5.1.2 Die erwähnten und in teilweise diffamierender Wortwahl vorgenommenen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind nach Massgabe dieser Grundsätze klar zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten keinerlei Unzulänglichkeiten, weder in der Sachverhaltsabklärung und -feststellung noch hinsichtlich der Beweisabnahme oder Begründungspflicht. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorinstanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen aufführen. Im Rahmen der Entscheidbegründung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte; dies ergibt sich auch aus dem Inhalt und dem Umfang der vorliegend auf Beschwerdestufe getätigten Eingaben. Die Behörde muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren E._______ und F._______ als seine kurzzeitigen Angestellten erwähnt und einen möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen E._______ und ihm in Betracht gezogen hat. Dass das SEM die betreffenden Drittakten nicht konsultiert habe, ist jedoch eine reine Parteibehauptung. Unbesehen dessen ist klarzustellen, dass das kurzzeitige Anstellungsverhältnis von E._______ und F._______ weder vom SEM bestritten noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel gezogen wird. Ein Aktenbeizug drängte sich daher betreffend dieses Sachverhaltselement in keinem Zeitpunkt auf. Hinsichtlich des geltend gemachten reflexiven Verfolgungskonnexes ist sodann festzustellen, dass ein solcher offensichtlich nicht bereits dann abklärungswürdig wird, wenn ein arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einer aus politischen Gründen verfolgten Person geltend gemacht wird. Einen echten, auf ihn selber fallenden Verfolgungszusammenhang (z.B. gemeinsame LTTE-Vergangenheit statt bloss berufliche Bekanntschaft) hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aber nie geltend gemacht oder zureichend annehmen lassen. Daran ändert das Vorbringen nichts, dass die sri-lankischen Behörden beziehungsweise der CID ein objektiv nachvollziehbares Interesse an Informationsbeschaffungen beim Beschwerdeführer über den im Verfolgungsfokus stehenden E._______ bekundeten. Mithin hatte das SEM keine Veranlassung zu einem Aktenbeizug, zumal im vorliegenden Verfahren die Verfolgungssituationen von E._______ und F._______ nicht zu beurteilen waren und sind. Die Rüge des Beschwerdeführers, er hätte zumindest zur Beibringung der korrekten Schreibweise des Namens, der genauen Personalien und der N-Nummer von E._______ aufgefordert werden müssen, erscheint unter diesen Gesichtspunkten haltlos. Die vom Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Insistieren des Beschwerdeführers hin dennoch beigezogenen Akten von E._______ bestätigen im Übrigen die gemachte Einschätzung, wonach einzig eine vorgängige Bekanntschaft zwischen ihm und E._______ in Indien im (...)business und später ein kurzzeitiges arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis bestanden haben (vgl. Akten N [...], dort Akte A17 F7 und F23). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM sich in der Anhörung des Beschwerdeführers durchaus um Klärung des Schicksals von E._______ bemüht, der Beschwerdeführer aber ausgesprochene Zurückhaltung bei der Informationspreisgabe geübt hat (vgl. vorinstanzliche Akte A18 F94 ff. und F122 ff.), obwohl er einer ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten, weitreichenden Mitwirkungspflicht unterlag. Insbesondere sah er sich selber auch nie veranlasst, sich in eigener Initiative bei E._______, zu dem er Kontakte pflege, um Akten und Beweismittel für den behauptungsgemässen Verfolgungskonnex zu bemühen. Es erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe detaillierende und ergänzende Sachverhaltsausführungen vornimmt (z.B. behauptungsgemäss viel umfassendere Beschlagnahmung von ihn belastendem "Material" bei der Geschäftsdurchsuchung), die er in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG (insb. Abs. 1 Bstn. c und d als Kernelemente) bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu deponieren gehalten gewesen wäre. Hinsichtlich der (unter Hinweis auf verschiedene in der Beschwerde erwähnte Berichte und Medienmeldungen sowie auf die als Beilage eingereichte CD angebrachten) Rüge unzulänglicher und nicht aktueller Länderkenntnisse der am Entscheid beteiligten SEM-Mitarbeitenden ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die flüchtlingsrechtliche Gefährdungslage sowie die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung (u.a. des Bundesverwaltungsgerichts) und hinsichtlich individueller Aspekte. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder gar Willkür dar. Überaus befremdlich wirkt die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch Vornahme einer nicht indizierten Asylrelevanzprüfung durch das SEM (vgl. Beschwerde S. 14). Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Ereignisse, die zur Ausreise im Jahre 2007 nach Indien geführt hätten, seien vom SEM nicht nur ausführlich abgeklärt, sondern unter dem Aspekt der Asylgewährung geprüft worden, ist ihm durchaus beizupflichten. Dies ist aber gerade Ausdruck einer fundierten Befolgung der dem SEM obliegenden Begründungspflicht und nicht des Gegenteils. Dass diese Prüfung aus Sicht des Beschwerdeführers mangels Geltendmachung einer daraus fliessenden asylrelevanten Gefährdung gar nicht nötig gewesen wäre, ändert zum einen nichts an der festgestellten Befolgung der Begründungspflicht. Zum andern sieht auch das Bundesverwaltungsgericht durchaus eine Notwendigkeit der betreffenden Asylrelevanzprüfung, da der Beschwerdeführer selber in diesem mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhaltselement (nach Aufhebung des Waffenstillstandes wieder auflebendes Gefährdungsrisiko aufgrund früherer (...)tätigkeit für die LTTE) einen nicht unwesentlichen sachlichen Zusammenhang zur angeblich ausreiseauslösenden Verfolgungslage im Jahre 2014 erkennt.

E. 5.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt wurde, das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht rechtskonform nachgekommen ist und keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Erscheinungsformen vorliegt. Die geltend gemachten Rügen formeller Art erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung in Dispositiv und Begründung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist.

E. 5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Beschwerde und die Ergänzungseingabe führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, weitgehend der nötigen Durchschlagskraft:

E. 5.2.2 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe von Art. 7 AsylG ist zunächst auf die Erwägungen oben (E. 5.1.2) zu verweisen, wonach die Akten von E._______ zwar die vorgebrachte berufliche und kurzzeitige anstellungsmässige Beziehung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer stützen, entgegen der Behauptung in der Beschwerde aber nicht den Beleg für den Wahrheitsgehalt wesentlicher Teile der vorgetragenen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers liefern. Der geltend gemachte reflexive Verfolgungskonnex ergibt sich nämlich nicht bereits aus dem Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber und seinem aus politischen Gründen verfolgten Angestellten E._______, woran auch das Vorbringen nichts ändert, dass die sri-lankischen Behörden beziehungsweise der CID ein nachvollziehbares Interesse an Informationsbeschaffungen beim Beschwerdeführer über den im Verfolgungsfokus stehenden E._______ bekundet hätten. Die in der Beschwerde vertretene Annahme, er werde als Helfer eines flüchtigen Terroristen eingestuft, liegt bei objektiver Betrachtung der vorliegenden und der beigezogenen Akten in weiter Ferne. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich seiner Kontakte mit dem CID im Dezember 2013 und Januar 2014 über die LTTE-Vergangenheit von E._______ in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine solche Information würde keinen Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden ein LTTE-Mitstreiter und -Komplize von E._______ wäre. Vielmehr konnte diese Information nur als Erklärung dienen, weshalb sich der CID beim Beschwerdeführer für Auskünfte über dessen Angestellten E._______ interessiere. Die Akten von E._______ sind daher nicht per se geeignet, die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung umzustossen. Der Dreh- und Angelpunkt der Beschwerdeargumentation fällt somit in sich zusammen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM stellt sich somit entgegen der anderslautenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwangsläufig unkorrekt, unvollständig und nicht sorgfältig dar und es liegt keine Missachtung des Vorrangs des Beweises vor dem Glaubhaftmachen vor. Bezeichnenderweise bleiben die weiteren gegen die einzelnen Unglaubhaftigkeitserwägungen gerichteten Argumentationsteile (Ignorieren von vorhandenen Realkennzeichen; vereinfachte Sichtweise; Auflisten von meist vermeintlichen Widersprüchen, losgelöst von der konkreten Befragungs- und Anhörungssituation und der Qualität der Übersetzung) weitgehend pauschal, fragmentarisch und ohne konkrete Anknüpfungspunkte. Konkret wird der Beschwerdeführer bei jener an das SEM gerichteten Kritik, dass er die Durchsuchung seines Geschäfts entgegen der Behauptung des SEM in der BzP (dort Ziff. 7.01 am Ende) durchaus erwähnt habe und dem SEM somit eine unsorgfältige Lektüre vorzuwerfen sei. Der Einwand ist insoweit korrekt, als die Erwähnung der Geschäftsdurchsuchung tatsächlich aktenkundig ist. Indessen liegt offensichtlich nicht eine unsorgfältige Lektüre der BzP vor, sondern eine unpräzise Wortwahl bei der Erwägungsredaktion. Aus der betreffenden Erwägung (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) geht nämlich am Ende hervor, dass nicht eigentlich die Durchsuchung als solche, sondern die bei der Durchsuchung erfolgte Beschlagnahmung von belastendem Beweismaterial unerwähnt geblieben ist und erst später nachgeschoben wurde. Unbesehen dessen ist aber festzustellen, dass es sich bei diesem Nachschubvorwurf des SEM ohnehin nur um ein Ergänzungsargument handelt. Das Hauptargument ist jenes, wonach die Geschäftsdurchsuchung (mit oder ohne Beschlagnahmung) deshalb zum Vornherein nicht glaubhaft sein kann, weil zuvor die angeblichen Probleme mit den Behörden in den Jahren 2013 und 2014 als unglaubhaft erkannt wurden. Diese letztere, auf Rechtslogik basierte Feststellung ist zu stützen und bleibt substanziell unbestritten. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er moniert, es sei alltäglich, dass (...) ihre früheren Werke aufbewahren respektive speichern würden. Gerade deshalb erstaunt es, dass er seine angeblichen früheren (...)arbeiten für die LTTE, die er - obwohl nur (...) Natur - immerhin als eine Ursache seiner behauptungsgemässen Verfolgungssituation erwähnt, im Gegensatz zu späteren Produktionen in keiner Weise dokumentieren kann. Es ergibt sich das Gesamtbild einer durchaus glaubhaft gemachten und teilweise unterlegten beruflichen Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) und (...) , wogegen der geltend gemachte Verfolgungssachverhalt (Probleme aufgrund früherer [...]arbeiten für die LTTE und - reflexiv - aufgrund seiner Beziehung zum nachweislich verfolgten und eine LTTE-Vergangenheit aufweisenden E._______) nach Massgabe von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüglich von einem dergestalt konstruierten Verfolgungssachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer als Basis die erstellte Verfolgungssituation einer Drittperson verwendet, um sich gestützt darauf eine eigene Verfolgungslage anzumassen. Angesichts des gewonnenen Zwischenergebnisses kann darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag (vgl. beispielhaft die oben in Bst. A mit dem Wort "beziehungsweise" in Relation gestellten Sachverhaltsvarianten und ferner die Akte A18 F90 ff. und F110-120) zu erörtern.

E. 5.2.3 Die zuvor als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile sind, da sie nicht Bestandteil des erstellten (sondern nur des geltend gemachten) Sachverhalts sind, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG nicht zugänglich. Für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der nicht als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II/3-4) verwiesen werden. Diese sind weder im Rahmen der Prüfung von Amtes wegen noch aufgrund der Beschwerdevorbringen zu beanstanden. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka anderweitig flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Das Gericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin. Das SEM ist in seiner Feststellung zu stützen, wonach die geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht hinreichend begründet und mithin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wobei insbesondere die tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit mit Asylverfahren im Ausland für die Annahme einer begründeten Furcht nicht ausreichen würden und weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes, angebliche (...)tätigkeit für die LTTE) noch keine über einen "background check" hinausgehenden und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente begründeten. Der Beschwerdeführer hat sich in Sri Lanka nicht politisch engagiert und er ist nicht als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Eine Nähe zu den LTTE macht er zwar geltend ([...]tätigkeit für die LTTE in den Jugendjahren und Beziehung zu einem LTTE-Vergangenheit aufweisenden, verfolgten Berufskollegen und Angestellten). Deren objektive Begründetheit scheitert jedoch gemäss obigen Erwägungen an der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Prüfung der Beweistauglichkeit. Unbesehen dessen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine bloss subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung auch eine objektive Begründetheit erfordert, um flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen. Diese objektive Begründetheit liegt in seinem Fall wie gesehen nicht vor. Sie wäre selbst dann nicht zu bejahen, wenn die (...) Arbeiten für die LTTE in den Jugendjahren hypothetisch als sachverhaltlich erstellt betrachtet würden, denn diesfalls hätte er das Interesse der Behörden deutlich früher auf sich gezogen und dieses hätte sich aufgrund der offensichtlichen Niederschwelligkeit der Tätigkeit (keine inhaltliche Einflussnahme auf Plakate und Flugblätter) alsbald wieder verflüchtigt. Weiter ist er in der Schweiz nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten. Solches wird zwar in der Beschwerde (dort Begründung Ziff. 5.1 [2. Abschnitt] und Ziff. 6 [1. Abschnitt]) behauptet, aber in keiner Weise konkretisiert. Das als Beweismittel vorgelegte Foto, welches den Beschwerdeführer als Einzelperson angeblich am Heroes Day vom (...) zeigt, kann nicht ernsthaft auf ein Identifizierungs- und Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an ihm hindeuten. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitsicher Betätigung vor. Es ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Annahme der Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden drängt sich schliesslich auch nicht aufgrund der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als (...), (...) und (...) auf, denn in dieser Tätigkeit ist er nie politisch, regierungskritisch oder LTTE-nah in Erscheinung getreten. Nach dem Gesagten bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass er auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Es ist auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. An den gewonnenen Erkenntnissen vermögen weder die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen noch die vom Rechtsvertreter erstellten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka (mit zugehörigen Quelldokumenten), welche im Übrigen keinen direkten und konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen, etwas zu ändern. Es ist darauf nicht näher einzugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde oben (in E. 5.2.3) bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und darauf basierende konstante Bestätigungen z.B. durch das Urteil D-6351/2015 vom 22. Februar 2018 E. 11.2.3). An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zunächst wiederum auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach herrscht dort aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas ist nach wie vor sehr hoch. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist vorab der Distrikt Jaffna, der seit einigen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das [auch das "Vanni-Gebiet" einbeziehende] Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und war seit 1999 im dort gelegenen (...) D._______ wohnhaft. In der Nordprovinz (insbesondere in D._______) leben nach wie vor seine Eltern, Geschwister und Verwandte, die über landwirtschaftlich und zu Wohnzwecken genutzte Immobilien verfügen (vgl. A18 F23-40). Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug dorthin im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar erachtet. Auch ist das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Der (...)-jährige Beschwerdeführer hat in seiner Schulzeit den A-Level (entspricht Matura) erreicht. In der Folge hat er sich als (...) und (...) ausbilden lassen und in diesem Beruf bis zur Ausreise erfolgreich selbständig als Firmeninhaber gearbeitet. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird und trotz seiner längeren Landesabwesenheit nicht mit einer eigentlichen Entwurzelung konfrontiert sein wird. Ausserdem sollte es ihm - auch dank seiner Bildung und Berufserfahrung - möglich sein, sich wieder ins wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegweisungsvollzug auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die sich auf wenige Zeilen der umfangreichen Beschwerde beschränkenden, wenig substanziierten gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde (s. dort Begründung Ziff. 7) ergeben keine andere Einschätzung. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde mit ihrer Ergänzung und die vorgelegten Beweismittel noch weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. April 2016 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10 Auf die Feststellung einer Anstandsverletzung oder einer Störung des Geschäftsganges durch den Beschwerdeführer oder den Rechtsvertreter mit Aussprechung eines Verweises, Auferlegung einer Busse oder Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen (vgl. Art. 60 VwVG) sowie auf eine weitere Kostenerhöhung infolge des überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 mit Verweisung auf ein vorgängiges Verfahren des Rechtsvertreters) wird vorliegend - aber gänzlich unpräjudiziell - verzichtet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insb. Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 4. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1036/2016 Urteil vom 12. September 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 9. Mai 2014 stellten die schweizerischen Grenzwachtbehörden am Flughafen Basel zuhanden des SEM eine aus Sri Lanka stammende und an ein (...) in der Schweiz adressierte Kuriersendung mit einer auf den Beschwerdeführer lautenden Identitätskarte und verschiedenen Schulzeugnissen und Ausbildungsbestätigungen sicher. Der Beschwerdeführer selber stellte am 12. Mai 2014, dem angeblichen Tag seiner Einreise, im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 19. Mai 2014 und der Anhörung vom 8. April 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Tamile, ledig und stamme aus der Nordprovinz, wo er (in B._______) geboren sei und stets gelebt habe, nämlich bis 1999 in C._______ (Vanni-Gebiet) und seither mit den Eltern und (...) Geschwistern in D._______. Seine Schulzeit habe er (...) mit dem A-Level abgeschlossen. Er sei ausgebildeter (...) - diesen Beruf habe er von 2007 bis 2011 in Indien erlernt - und (...). Schon vorher, von 2002 bis 2006, habe er nebenbei gewisse Aufträge ausgeführt, darunter unbezahlte (...)arbeiten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), wobei es sich insbesondere um die (...) von Plakaten und Flugblättern mit vorgegebenen Inhalten gehandelt habe. Ende 2006, nach Beendigung des Waffenstillstandes und der Friedenszeit, habe er sich von den LTTE zurückgezogen, zumal es vermehrt zu Kontrollen gekommen sei und er selber im Januar beziehungsweise Februar 2007 einmal kurzzeitig von der Armee festgenommen, aber gleichentags mangels bestehender Verdachtsmomente wieder freigelassen worden sei. Nach einer Bombenexplosion in seinem Wohnort im (...) 2007 sei es zu Hausdurchsuchungen, Drohungen, Festnahmen und Schlägen gegen Anwohner und insbesondere Jugendliche gekommen. Er selber sei nicht geschlagen und gleichentags wieder freigelassen beziehungsweise gar nicht festgenommen worden. Zwei Wochen später sei er aufgrund der angespannten Lage und im Hinblick auf seine Ausbildung zum (...) legal und kontrolliert nach Indien gereist, wo er sich bis Dezember 2011 ebenso legal und registriert aufgehalten habe. Die Rückkehr nach Sri Lanka sei wiederum problemlos verlaufen. Seit Januar 2012 habe er mit fünf beziehungsweise sechs Angestellten erfolgreich sein eigenes (...) in D._______ betrieben. Im Februar 2013 habe E._______, den er aus dem (...)geschäft in Indien kenne, im Hinblick auf den (...) beziehungsweise eines (...) bei ihm zu arbeiten begonnen. Die (...)arbeiten hätten aber schon nach dem ersten Tag beziehungsweise nach zwei bis drei Tagen abgebrochen werden müssen, da sowohl E._______ als auch der mit diesem in einer Wohngemeinschaft lebende (...) F._______ verschwunden seien beziehungsweise gemäss einem Mail von E._______ vom Dezember 2013 das Land verlassen hätten. Er habe eine Woche später von einem Mitarbeiter erfahren, dass F._______ wegen E._______ aus politischen Gründen von Unbekannten beziehungsweise Soldaten zusammengeschlagen worden sei. Im Mai beziehungsweise Ende August 2013 hätten sich Geheimdienstleute des CID bei ihm nach E._______ erkundigt und er habe wahrheitsgemäss die Anstellung von E._______ und dessen Verschwinden berichtet. Nachdem er seine Firma im November 2013 in Colombo im Hinblick auf eine Expansion habe registrieren lassen, sei er in den beiden Folgemonaten mehrmals erneut von CID-Leuten aufgesucht beziehungsweise zu sich beordert und diesmal ausführlich über E._______ befragt und geohrfeigt worden, wobei er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass E._______ den LTTE angehört habe. Auch ihm selber seien seine Auftragsarbeiten für die LTTE von 2002 bis 2006 vorgeworfen worden. Bei seinen beiden aufforderungsgemässen Vorsprachen beim CID vom Januar und Februar 2014 und anlässlich eines weiteren Besuchs des CID bei ihm sei er auch zu Geldzahlungen erpresst und in der Folge jeweils wieder freigelassen worden. In Befürchtung weiterer Nachteile und insbesondere weiterer Gelderpressungen habe er sich zur Ausreise entschieden, zuvor aber die Computersachen von E._______ durchsucht und darin befindliches Material der LTTE gelöscht. Am 5. März 2014 sei er, nachdem er seine Firma geschlossen habe, mit dem Zug nach Colombo gereist und am (...) März 2014 habe er, mit einem auf eine andere Identität lautenden (...) Reisepass, Sri Lanka kontrolliert auf dem Luftweg verlassen. Via G._______ sei er nach H._______ gelangt und nach sieben Wochen Aufenthalt in Italien in einem Auto illegal in die Schweiz weitergereist. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sein Geschäft nach seinem Wegzug nach Colombo noch dreimal vom CID beziehungsweise von der Armee durchsucht und am (...) 2014 insbesondere Computersachen, USB-Sticks und seine Festplatte(n) mit darauf befindlichen Arbeiten für die LTTE von 2002 beschlagnahmt worden seien. Er habe im Übrigen nie Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt und sei weder politisch aktiv noch jemals Mitglied oder Sympathisant der LTTE gewesen; dies gelte auch für seine Verwandten. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er grosse Nachteile aufgrund der in seiner Firma beschlagnahmten LTTE-Arbeiten. Ob er in Sri Lanka später noch gesucht worden sei, könne er nicht sagen, denn telefonische Nachfragen bei seiner Familie könnten diese in Gefahr bringen. Auf Nachfragen hin erklärte der Beschwerdeführer, dass sich sowohl E._______ als auch F._______ in der Schweiz befänden und er ab und zu Kontakt mit E._______ habe. Nebst den am 9. Mai 2014 sichergestellten Dokumenten gab der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Registrierungsnachweise betreffend seine Firma sowie Fotos seiner (...)crew und -produktionen zu den Akten; auf diesen seien auch E._______ und F._______ abgebildet. Die Arbeiten für die LTTE könne er nicht mit Dokumenten belegen. Seinen im Jahre (...) ausgestellten und für die damalige Reise nach Indien verwendeten Reisepass habe er im Hinblick auf seine Ausreise vom (...) März 2014 dem Schlepper gegeben und nicht mehr zurückerhalten. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Durch seinen zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter stellte der Beschwerdeführer am 25. Januar 2016 beim SEM ein Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2016 Einsicht in die editionspflichtigen Akten. D. Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2016. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Behebung von Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung und eventualiter zur Behebung von Verletzungen der Begründungspflicht. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er im Fliesstext der Beschwerde (dort S. 4 bzw. 10) die Mitteilung des Spruchgremiums und eine Bestätigung und Dokumentierung dessen zufälliger Auswahl sowie die Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mitsamt einer Einladung zur wiedererwägungsweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Unter dem Titel "Beweisanträge" (S. 18) ersuchte er schliesslich um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Einwilligungserklärung von E._______ zwecks Einsichtnahme in dessen vollständige Asylakten, nachfolgend um Gewährung dieser Akteneinsicht inklusive Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer "Stellungnahme/Beschwerdeergänzung" sowie um Ansetzung einer angemessenen Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von "weiterem Material aus dem Ausland" und zur Benennung von Zeugen. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2016 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 bestätigte sie diese Feststellung. Weiter teilte sie antragsgemäss das Spruchgremium mit und hiess den Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums mittels Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) gut. Auf die Anträge betreffend Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mit Einladung zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und betreffend Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Einwilligungserklärung von E._______ zwecks Einsichtnahme in dessen Asylakten trat die Instruktionsrichterin nicht ein. Abgewiesen wurde sodann der Antrag betreffend Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Beschaffung von "weiterem Material aus dem Ausland" und zur Benennung von Zeugen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- bis zum 14. März 2016 aufgefordert. F. Am 3. März 2016 zog die Instruktionsrichterin die Asylakten von E._______ (N [...]) bei. G. Mit Eingabe vom 14. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine (angeblich erst am 7. März 2016 erhaltene) Sozialhilfebestätigung vom 28. Januar 2016 um Befreiung von der Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch des einverlangten Kostenvorschusses. Mit derselben Eingabe ergänzte er ferner seine Beschwerdeschrift und bekräftigte seine Fristanträge insbesondere zur Nachreichung einer Stellungnahme und Beschwerdeergänzung nach Erhalt der nun beim SEM zur Einsicht beantragten Asylverfahrensakten von E._______. Zudem kritisierte er beziehungsweise der Rechtsvertreter das instruktionsrichterliche Vorgehen gemäss der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016, stellte die Objektivität der aus seiner Sicht schikanös und provokativ agierenden Instruktionsrichterin in Frage und forderte letztere zur Stellungnahme hierzu innert zehn Tagen auf. H. Mit Eingabe vom 21. März 2016 orientierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht über den Erhalt der beim SEM zur Einsicht beantragten Akten von E._______ und ergänzte gestützt darauf seine Beschwerde. Gleichzeitig erneuerte er seine Anträge betreffend Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mitsamt einer Einladung zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen erinnerte er an die nach wie vor "offenen Fragen" betreffend die "Amtstätigkeit der verantwortlichen Instruktionsrichterin". I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Die Instruktionsrichterin erstreckte jedoch die mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 900.- um drei Tage. Im Übrigen hielt sie an der Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 fest. Am 4. April 2016 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt. J. Mit Urteil E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht ein gegen die vorsitzende Richterin und den Gerichtsschreiber des vorliegenden Spruchkörpers gerichtetes und schwergewichtig mit persönlicher Feindschaft begründetes Ausstandsbegehren des rubrizierten Rechtsvertreters vom 5. April 2016 für (unter anderen) das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Kostenauflage zulasten des Rechtsvertreters vollumfänglich ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Nach Ergehen des Ausstandsurteils E-2107/2016 vom 14. Oktober 2016 steht auch fest, dass die vorsitzende Richterin des vorliegenden Urteils zurecht im Spruchkörper figuriert und ebenso der aufgeführte Gerichtsschreiber zurecht in dieser Funktion auftritt. Es kann auf den Inhalt des betreffenden Ausstandsurteils verwiesen werden, und es erübrigt sich somit, im vorliegenden Urteil auf die Beanstandungen betreffend ein angeblich schikanöses und provokatives Auftreten der Instruktionsrichterin und des Gerichtsschreibers im Instruktionsverfahren weiter einzugehen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Im Zusammenhang mit dem Begehren um Einholung einer Vernehmlassung beim SEM mitsamt einer Einladung zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist auf die Antragserledigung (Nichteintreten) und entsprechende Begründung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2016 zu verweisen. Auch für die Beurteilung der weiteren Prozess- und insbesondere Beweisanträge ist, soweit sie sich nicht ohnehin im Verlaufe des Verfahrens erledigt haben (z.B. Einsicht in die Asylakten von E._______) auf die Antragserledigungen und entsprechenden Begründungen in den ergangenen Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und im Übrigen auf das oben erwähnte Ausstandsurteil vom 14. Oktober 2016 zu verweisen. Das Verfahren ist spruchreif und weiterer Erörterungen hierzu bedarf es im vorliegenden Urteil nicht.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So habe er sich bezüglich Anzahl, Örtlichkeiten, Art, Umstände und zeitlicher Einordnung der Kontaktnahmen und Behelligungen durch den CID in den Jahren 2013 und 2014 mehrfach widersprochen und nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb er nicht früher oder zumindest vor der letzten Geldzahlung geflohen sei. Mit der somit bestehenden Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen sei der angeblichen Geschäftsdurchsuchung und Beweismittelbeschlagnahmung vom (...) 2014 zum Vornherein die Grundlage entzogen. Dieses zentrale Ereignis habe er im Übrigen in der BzP mit keinem Wort erwähnt, weshalb es als nachgeschoben und auch aus diesem Grund unglaubhaft zu betrachten sei. Gewisse Zweifel bestünden ebenso am Wahrheitsgehalt der vorgebrachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden vom Jahre 2007, da es auch hier zu Widersprüchen betreffend der Anzahl der Festnahmen und Freilassungen sowie betreffend der Art der Benachteiligungen (Festnahme, Hausdurchsuchung, Bedrohung) und betreffend die Ereignisabläufe gekommen sei. Die Glaubhaftigkeitsfrage könne letztlich jedoch offen bleiben, da diese Vorbringen nicht asylrelevant seien. So seien die geltend gemachten Kurzfestnahmen zusammen mit Kollegen auf der Strasse und die Hausdurchsuchung nach einer Bombenexplosion in der Nähe im Rahmen der damaligen Kontrollen nach Beendigung des Waffenstillstands zu werten. Eine auf die Person des Beschwerdeführers abzielende Verfolgung sei nicht ersichtlich. Dieser habe denn auch keine weiteren Konsequenzen geltend gemacht und kurz darauf problemlos legal nach Indien ausreisen können. Die weiter geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei sodann nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Die tamilische Ethnie und die zweijährige Landesabwesenheit reichten gemäss Praxis insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR hierfür nicht aus. Weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes, angebliche (...)tätigkeit von 2002 bis 2006 für die LTTE) könnten zwar in ihrer Kumulation eine erhöhte Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise auslösen, begründeten aber noch keine über einen "background check" hinausgehende und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass am Wahrheitsgehalt der angeblichen Plakat- und Flugblattdesignarbeiten für die LTTE wie erwähnt Zweifel bestünden und diese auch in keiner Weise dokumentiert seien. Unbesehen dessen handle es sich dabei um rein gestalterische Arbeiten und nicht um eine ideologische oder tatsächliche Verbindung von ihm zu den LTTE. Er habe denn auch selber eingeräumt, weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen zu sein und diese auch nicht anderweitig unterstützt zu haben. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei - unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 FK und Art. 3 EMRK und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR - angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, der allgemeinen Menschenrechtssituation und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte allgemeiner oder einzelfallspezifischer Art völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, denn nach Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen Regierung und LTTE im Mai 2009 befinde sich das Land unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Ein Wegweisungsvollzug insbesondere in die Nord- und Ostprovinz sei daher grundsätzlich und praxisgemäss zumutbar. Er sei in der Einzelfallprüfung auch individuell zumutbar, da der Beschwerdeführer viele Jahre in der Nordprovinz gelebt habe, dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation sowie über berufliche Ausbildungen und Erfahrungen verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt, wiederholt, ergänzt und substanziiert der Beschwerdeführer zunächst den vorgetragenen Sachverhalt, wobei er betont, dass die sri-lankischen Behörden lange Zeit keine Kenntnis von seiner (...) Unterstützungstätigkeit für die LTTE in den Jahren 2002 bis 2006 und somit keine Verdachtsmomente gegen ihn gehabt hätten und er selber keine Kenntnis von der LTTE-Vergangenheit seines Mitarbeiters E._______ gehabt habe. Zudem gehe er davon aus, dass bei der Geschäftsdurchsuchung weitere Dateien betreffend die LTTE-Vergangenheit von E._______ beschlagnahmt worden seien, da er aufgrund der unsystematischen Ablage vermutlich nicht alles belastende Material habe erkennen und löschen können. Weiter legt er Wert auf die Feststellung, dass er bereits in der Anhörung explizit auf die Anwesenheit von E._______ und F._______ in der Schweiz aufmerksam gemacht habe. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bereits dadurch massiv und kassationsrelevant verletzt, dass es vor Erlass des angefochtenen Entscheides die Asyldossiers von F._______ und vor allem E._______ - letzterer sei für seine Verfolgung ursächlich, am (...) 2013 in die Schweiz eingereist und habe am (...) 2014 Asyl erhalten - trotz gebotener Notwendigkeit nicht beigezogen habe. Dessen Akten müssten nämlich den Beleg für den Wahrheitsgehalt wesentlicher Teile seiner vorgetragenen Verfolgungsgründe liefern und die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung umstossen. Zumindest hätte er zur Beibringung der korrekten Schreibweise des Namens, der genauen Personalien und der N-Nummer von E._______ aufgefordert werden müssen. Die Würdigung des Sachverhalts durch das SEM stütze sich sodann auf eine verharmlosende, beschönigende und realitätsferne Risikoeinschätzung, basierend auf einer veralteten Gerichts- und Länderpraxis bestenfalls vom September 2013, beispielsweise betreffend Ablauf und Gefährdungspotenzial bei Background-Checks; die eigene, neue Risikoanalyse vom April/Mai 2014 und aktuelles Länderwissen würden bewusst ignoriert. Den für den Entscheid verantwortlichen SEM-Angestellten, insbesondere der stellvertretenden Sektionschefin, fehle offenbar jegliches länderspezifisches Hintergrundwissen. Er sehe sich daher veranlasst, dem SEM einen von ihm verfassten aktuellen Länderbericht betreffend Sri Lanka vom 22. Januar 2016 mit umfangreichem Quellenanhang vorzulegen. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine kassationsauslösende Verletzung des in Art. 32 Abs. 1 VwVG verankerten Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht. Er habe mit seiner Erwähnung des Aufenthalts von F._______ und E._______ in der Schweiz Beweis für seine Verfolgung anerboten und seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 VwVG erfüllt, wogegen im angefochtenen Entscheid jegliche Ausführungen zu dieser Beweiserbringung fehlten und sich mithin die dortige Glaubhaftigkeitsprüfung zwangsläufig unkorrekt, unvollständig und nicht ernsthaft erweise. Das SEM verletze seine Begründungspflicht aber auch dadurch, dass es die Ereignisse, die zur Ausreise im Jahre 2007 nach Indien geführt hätten, nicht nur ausführlich abgeklärt, sondern unter dem Aspekt der Asylgewährung geprüft habe, obwohl er gar nie eine daraus sich ergebende asylrelevante Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt geltend gemacht habe. Eine Verletzung der Begründungspflicht ergebe sich ebenso aus der oben erwähnten bewussten Ignorierung aktueller Länderinformationen und der amtseigenen Risikoanalyse vom April/Mai 2014. Diese Rechtsverletzungen müssten, auch angesichts der geltenden Kognitionsbeschränkung nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, die Kassation des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Folge haben. In sachverhaltlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf die im erstinstanzlichen Verfahren und nun auf Beschwerdeebene vorgelegten und anerbotenen Beweise (Verweis auf E._______ und auf dessen beizuziehendes Asyldossier, Beweismittel zu Aufenthalt in Indien und zu Berufsausbildungen und -tätigkeiten). Zudem macht er unter Beilage eines ihn zeigenden Fotos vom "Heroes Day" vom (...) 2015 in I._______ darauf aufmerksam, dass er sich im Umfeld derjenigen Tamilen in der Schweiz aufhalte, welche sich nach Kriegsende der LTTE verbunden fühlten. Seine Verfolgungslage erscheine angesichts der Beziehung zum im (...) 2013 aus Sri Lanka geflüchteten E._______, der eigenen Tätigkeit für die LTTE, des in seiner Firma beschlagnahmten umfangreichen Datenmaterials, des wirtschaftlichen Erfolgs seines Geschäfts und des damit einhergehenden Potenzials für Gelderpressungen durch korrupte Behörden logisch und werde sich nach Beizug der Asylakten von E._______ schlüssig erhärten. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei schon aufgrund der Missachtung des Vorrangs des Beweises vor dem Glaubhaftmachen und des Ignorierens von Realkennzeichen absolut fehlerhaft und basiere überdies auf einer vereinfachten Sichtweise und dem Auflisten von Widersprüchen, losgelöst von der konkreten Befragungs- und Anhörungssituation und der Qualität der Übersetzung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es alltäglich sei, wenn (...) auch ihre früheren Werke aufbewahren respektive speichern würden. Weiter sei klarzustellen, dass er die Durchsuchung seines Geschäfts entgegen der auf unsorgfältiger Lektüre beruhenden Behauptung des SEM in der BzP (dort Ziff. 7.01) durchaus erwähnt habe und die Beschlagnahmung belastenden Beweismaterials gerade Zweck derselben sei; es liege somit kein Widerspruch vor. Aus dem Gesagten werde klar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevant verfolgt würde, denn durch die Beschäftigung eines früher mit der LTTE verbundenen Aktivisten in seinem Betrieb, dem Speichern von Datenmaterial auf seinem PC und seiner eigenen Vorgeschichte aus seiner (...)zeit ([...] Arbeiten für die LTTE von 2002 bis 2006) müsse er in Sri Lanka mit seiner Verhaftung, Verhören und einer Bestrafung wegen Unterstützung eines flüchtigen LTTE-Aktivitäten, aber auch wegen seiner eigenen LTTE-Unterstützung rechnen. Hinzu komme sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz in Verbindung mit seiner Eigenschaft als "halbwegs erfolgreicher (...)" und seiner Nähe zur früheren LTTE, welche den heimatlichen Behörden mit Sicherheit bekannt seien. Selbst bei Verneinung einer asylrelevanten Verfolgungslage sei ein Wegweisungsvollzug jedenfalls unzulässig und unzumutbar, da bereits der Background-Check am Flughafen eine konkrete Gefährdung und unmenschliche Behandlung für ihn bedeuten würde und er bei der logischerweise wiederaufzunehmenden beruflichen Tätigkeit und dem sich zwangsläufig wieder einstellenden beruflichen Erfolg mit weiteren Erpressungsversuchen der Sicherheitskräfte zu rechnen hätte. 4.3 Mit seiner Beschwerdeergänzung vom 21. März 2016 verweist der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitlich antragsgemäss vom SEM erhaltenen Akten von E._______, welcher in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten habe. Aus diesen Akten gehe hervor, dass E._______ ein (...) tätiges LTTE-Mitglied gewesen sei, dessen Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden von lohnenswertem Interesse habe sein müssen. Ebenso erhelle aus den Akten die Tätigkeit von E._______ als (...) und (...) in seiner Produktionsfirma und die Zusammenarbeit mit F._______, welcher seinerseits im (...) 2013 angegriffen und nach E._______ befragt worden sei; durch dieses Ereignis sei die Flucht von E._______ ausgelöst worden. Auch F._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm (Beschwerdeführer) selber trete somit deutlich zu Tage, da die Sicherheitskräfte sich via ihn als temporärem Arbeitgeber Informationen über E._______ zu erhalten erhofft hätten. Ihm selber drohten strafrechtliche Konsequenzen, da er nun als Helfer eines flüchtigen Terroristen eingestuft werde. Seine eigene Verfolgungslage sei damit erstellt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse formelle Rügen (unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsabklärung und -feststellung; pflichtwidrig unterlassene Beweisabnahme und -würdigung sowie unterlassener Aktenbeizug betreffend insb. E._______; Verletzung der Begründungspflicht durch Vornahme einer nicht indizierten Asylrelevanzprüfung sowie aufgrund der Entscheidabstützung auf nicht aktuelle Länderberichte und Amts- bzw. Gerichtspraxis), welche vorab zu beurteilen sind, da sie - sofern begründet - allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 5.1.2 Die erwähnten und in teilweise diffamierender Wortwahl vorgenommenen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind nach Massgabe dieser Grundsätze klar zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt auf der Basis der vorliegenden Akten keinerlei Unzulänglichkeiten, weder in der Sachverhaltsabklärung und -feststellung noch hinsichtlich der Beweisabnahme oder Begründungspflicht. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss die Vorinstanz in der Verfügung auch nicht jedes einzelne, sondern die entscheidwesentlichen Vorbringen entweder im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung oder der rechtlichen Würdigung nennen (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-1479/2015 vom 29. März 2017). Darüber hinaus muss sie auch die Grundlagen ihrer Lageanalyse nicht im Einzelnen aufführen. Im Rahmen der Entscheidbegründung wurden vorliegend die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte; dies ergibt sich auch aus dem Inhalt und dem Umfang der vorliegend auf Beschwerdestufe getätigten Eingaben. Die Behörde muss sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen. Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren E._______ und F._______ als seine kurzzeitigen Angestellten erwähnt und einen möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen E._______ und ihm in Betracht gezogen hat. Dass das SEM die betreffenden Drittakten nicht konsultiert habe, ist jedoch eine reine Parteibehauptung. Unbesehen dessen ist klarzustellen, dass das kurzzeitige Anstellungsverhältnis von E._______ und F._______ weder vom SEM bestritten noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel gezogen wird. Ein Aktenbeizug drängte sich daher betreffend dieses Sachverhaltselement in keinem Zeitpunkt auf. Hinsichtlich des geltend gemachten reflexiven Verfolgungskonnexes ist sodann festzustellen, dass ein solcher offensichtlich nicht bereits dann abklärungswürdig wird, wenn ein arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einer aus politischen Gründen verfolgten Person geltend gemacht wird. Einen echten, auf ihn selber fallenden Verfolgungszusammenhang (z.B. gemeinsame LTTE-Vergangenheit statt bloss berufliche Bekanntschaft) hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren aber nie geltend gemacht oder zureichend annehmen lassen. Daran ändert das Vorbringen nichts, dass die sri-lankischen Behörden beziehungsweise der CID ein objektiv nachvollziehbares Interesse an Informationsbeschaffungen beim Beschwerdeführer über den im Verfolgungsfokus stehenden E._______ bekundeten. Mithin hatte das SEM keine Veranlassung zu einem Aktenbeizug, zumal im vorliegenden Verfahren die Verfolgungssituationen von E._______ und F._______ nicht zu beurteilen waren und sind. Die Rüge des Beschwerdeführers, er hätte zumindest zur Beibringung der korrekten Schreibweise des Namens, der genauen Personalien und der N-Nummer von E._______ aufgefordert werden müssen, erscheint unter diesen Gesichtspunkten haltlos. Die vom Bundesverwaltungsgericht auf entsprechendes Insistieren des Beschwerdeführers hin dennoch beigezogenen Akten von E._______ bestätigen im Übrigen die gemachte Einschätzung, wonach einzig eine vorgängige Bekanntschaft zwischen ihm und E._______ in Indien im (...)business und später ein kurzzeitiges arbeitsrechtliches Anstellungsverhältnis bestanden haben (vgl. Akten N [...], dort Akte A17 F7 und F23). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das SEM sich in der Anhörung des Beschwerdeführers durchaus um Klärung des Schicksals von E._______ bemüht, der Beschwerdeführer aber ausgesprochene Zurückhaltung bei der Informationspreisgabe geübt hat (vgl. vorinstanzliche Akte A18 F94 ff. und F122 ff.), obwohl er einer ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten, weitreichenden Mitwirkungspflicht unterlag. Insbesondere sah er sich selber auch nie veranlasst, sich in eigener Initiative bei E._______, zu dem er Kontakte pflege, um Akten und Beweismittel für den behauptungsgemässen Verfolgungskonnex zu bemühen. Es erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe detaillierende und ergänzende Sachverhaltsausführungen vornimmt (z.B. behauptungsgemäss viel umfassendere Beschlagnahmung von ihn belastendem "Material" bei der Geschäftsdurchsuchung), die er in Beachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG (insb. Abs. 1 Bstn. c und d als Kernelemente) bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu deponieren gehalten gewesen wäre. Hinsichtlich der (unter Hinweis auf verschiedene in der Beschwerde erwähnte Berichte und Medienmeldungen sowie auf die als Beilage eingereichte CD angebrachten) Rüge unzulänglicher und nicht aktueller Länderkenntnisse der am Entscheid beteiligten SEM-Mitarbeitenden ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation in Sri Lanka beruht. Insbesondere beurteilte die Vorinstanz die flüchtlingsrechtliche Gefährdungslage sowie die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch in Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung (u.a. des Bundesverwaltungsgerichts) und hinsichtlich individueller Aspekte. Der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in Sri Lanka zu einem anderen Schluss gelangte als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder gar Willkür dar. Überaus befremdlich wirkt die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht durch Vornahme einer nicht indizierten Asylrelevanzprüfung durch das SEM (vgl. Beschwerde S. 14). Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Ereignisse, die zur Ausreise im Jahre 2007 nach Indien geführt hätten, seien vom SEM nicht nur ausführlich abgeklärt, sondern unter dem Aspekt der Asylgewährung geprüft worden, ist ihm durchaus beizupflichten. Dies ist aber gerade Ausdruck einer fundierten Befolgung der dem SEM obliegenden Begründungspflicht und nicht des Gegenteils. Dass diese Prüfung aus Sicht des Beschwerdeführers mangels Geltendmachung einer daraus fliessenden asylrelevanten Gefährdung gar nicht nötig gewesen wäre, ändert zum einen nichts an der festgestellten Befolgung der Begründungspflicht. Zum andern sieht auch das Bundesverwaltungsgericht durchaus eine Notwendigkeit der betreffenden Asylrelevanzprüfung, da der Beschwerdeführer selber in diesem mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhaltselement (nach Aufhebung des Waffenstillstandes wieder auflebendes Gefährdungsrisiko aufgrund früherer (...)tätigkeit für die LTTE) einen nicht unwesentlichen sachlichen Zusammenhang zur angeblich ausreiseauslösenden Verfolgungslage im Jahre 2014 erkennt. 5.1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt wurde, das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht rechtskonform nachgekommen ist und keine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in einer seiner Erscheinungsformen vorliegt. Die geltend gemachten Rügen formeller Art erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides mit Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Es bleibt somit nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung in Dispositiv und Begründung materiellrechtlich bundesrechts- und praxiskonform ergangen ist. 5.2 5.2.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts sowie jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 4.1) verwiesen werden. Die Beschwerde und die Ergänzungseingabe führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Argumente entbehren, soweit sie nicht blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen erstinstanzlicher Vorbringen darstellen, weitgehend der nötigen Durchschlagskraft: 5.2.2 Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Massgabe von Art. 7 AsylG ist zunächst auf die Erwägungen oben (E. 5.1.2) zu verweisen, wonach die Akten von E._______ zwar die vorgebrachte berufliche und kurzzeitige anstellungsmässige Beziehung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer stützen, entgegen der Behauptung in der Beschwerde aber nicht den Beleg für den Wahrheitsgehalt wesentlicher Teile der vorgetragenen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers liefern. Der geltend gemachte reflexive Verfolgungskonnex ergibt sich nämlich nicht bereits aus dem Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Arbeitgeber und seinem aus politischen Gründen verfolgten Angestellten E._______, woran auch das Vorbringen nichts ändert, dass die sri-lankischen Behörden beziehungsweise der CID ein nachvollziehbares Interesse an Informationsbeschaffungen beim Beschwerdeführer über den im Verfolgungsfokus stehenden E._______ bekundet hätten. Die in der Beschwerde vertretene Annahme, er werde als Helfer eines flüchtigen Terroristen eingestuft, liegt bei objektiver Betrachtung der vorliegenden und der beigezogenen Akten in weiter Ferne. Für diese Einschätzung spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anlässlich seiner Kontakte mit dem CID im Dezember 2013 und Januar 2014 über die LTTE-Vergangenheit von E._______ in Kenntnis gesetzt worden sei. Eine solche Information würde keinen Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden ein LTTE-Mitstreiter und -Komplize von E._______ wäre. Vielmehr konnte diese Information nur als Erklärung dienen, weshalb sich der CID beim Beschwerdeführer für Auskünfte über dessen Angestellten E._______ interessiere. Die Akten von E._______ sind daher nicht per se geeignet, die Unglaubhaftigkeitserkenntnisse gemäss angefochtener Verfügung umzustossen. Der Dreh- und Angelpunkt der Beschwerdeargumentation fällt somit in sich zusammen. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM stellt sich somit entgegen der anderslautenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwangsläufig unkorrekt, unvollständig und nicht sorgfältig dar und es liegt keine Missachtung des Vorrangs des Beweises vor dem Glaubhaftmachen vor. Bezeichnenderweise bleiben die weiteren gegen die einzelnen Unglaubhaftigkeitserwägungen gerichteten Argumentationsteile (Ignorieren von vorhandenen Realkennzeichen; vereinfachte Sichtweise; Auflisten von meist vermeintlichen Widersprüchen, losgelöst von der konkreten Befragungs- und Anhörungssituation und der Qualität der Übersetzung) weitgehend pauschal, fragmentarisch und ohne konkrete Anknüpfungspunkte. Konkret wird der Beschwerdeführer bei jener an das SEM gerichteten Kritik, dass er die Durchsuchung seines Geschäfts entgegen der Behauptung des SEM in der BzP (dort Ziff. 7.01 am Ende) durchaus erwähnt habe und dem SEM somit eine unsorgfältige Lektüre vorzuwerfen sei. Der Einwand ist insoweit korrekt, als die Erwähnung der Geschäftsdurchsuchung tatsächlich aktenkundig ist. Indessen liegt offensichtlich nicht eine unsorgfältige Lektüre der BzP vor, sondern eine unpräzise Wortwahl bei der Erwägungsredaktion. Aus der betreffenden Erwägung (vgl. angefochtene Verfügung E. II/2) geht nämlich am Ende hervor, dass nicht eigentlich die Durchsuchung als solche, sondern die bei der Durchsuchung erfolgte Beschlagnahmung von belastendem Beweismaterial unerwähnt geblieben ist und erst später nachgeschoben wurde. Unbesehen dessen ist aber festzustellen, dass es sich bei diesem Nachschubvorwurf des SEM ohnehin nur um ein Ergänzungsargument handelt. Das Hauptargument ist jenes, wonach die Geschäftsdurchsuchung (mit oder ohne Beschlagnahmung) deshalb zum Vornherein nicht glaubhaft sein kann, weil zuvor die angeblichen Probleme mit den Behörden in den Jahren 2013 und 2014 als unglaubhaft erkannt wurden. Diese letztere, auf Rechtslogik basierte Feststellung ist zu stützen und bleibt substanziell unbestritten. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er moniert, es sei alltäglich, dass (...) ihre früheren Werke aufbewahren respektive speichern würden. Gerade deshalb erstaunt es, dass er seine angeblichen früheren (...)arbeiten für die LTTE, die er - obwohl nur (...) Natur - immerhin als eine Ursache seiner behauptungsgemässen Verfolgungssituation erwähnt, im Gegensatz zu späteren Produktionen in keiner Weise dokumentieren kann. Es ergibt sich das Gesamtbild einer durchaus glaubhaft gemachten und teilweise unterlegten beruflichen Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) und (...) , wogegen der geltend gemachte Verfolgungssachverhalt (Probleme aufgrund früherer [...]arbeiten für die LTTE und - reflexiv - aufgrund seiner Beziehung zum nachweislich verfolgten und eine LTTE-Vergangenheit aufweisenden E._______) nach Massgabe von Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezüglich von einem dergestalt konstruierten Verfolgungssachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer als Basis die erstellte Verfolgungssituation einer Drittperson verwendet, um sich gestützt darauf eine eigene Verfolgungslage anzumassen. Angesichts des gewonnenen Zwischenergebnisses kann darauf verzichtet werden, weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag (vgl. beispielhaft die oben in Bst. A mit dem Wort "beziehungsweise" in Relation gestellten Sachverhaltsvarianten und ferner die Akte A18 F90 ff. und F110-120) zu erörtern. 5.2.3 Die zuvor als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile sind, da sie nicht Bestandteil des erstellten (sondern nur des geltend gemachten) Sachverhalts sind, einer Subsumption unter Art. 3 AsylG nicht zugänglich. Für die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der nicht als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsteile kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II/3-4) verwiesen werden. Diese sind weder im Rahmen der Prüfung von Amtes wegen noch aufgrund der Beschwerdevorbringen zu beanstanden. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka anderweitig flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Das Gericht hat in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4 und 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken. Die entsprechenden Kriterien gelten weiterhin. Das SEM ist in seiner Feststellung zu stützen, wonach die geltend gemachte Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht hinreichend begründet und mithin nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wobei insbesondere die tamilische Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit mit Asylverfahren im Ausland für die Annahme einer begründeten Furcht nicht ausreichen würden und weitere Faktoren (Alter, Herkunft aus dem Norden des Landes, angebliche (...)tätigkeit für die LTTE) noch keine über einen "background check" hinausgehenden und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Gefährdungsmomente begründeten. Der Beschwerdeführer hat sich in Sri Lanka nicht politisch engagiert und er ist nicht als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten ist. Eine Nähe zu den LTTE macht er zwar geltend ([...]tätigkeit für die LTTE in den Jugendjahren und Beziehung zu einem LTTE-Vergangenheit aufweisenden, verfolgten Berufskollegen und Angestellten). Deren objektive Begründetheit scheitert jedoch gemäss obigen Erwägungen an der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Prüfung der Beweistauglichkeit. Unbesehen dessen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine bloss subjektiv empfundene Furcht vor Verfolgung auch eine objektive Begründetheit erfordert, um flüchtlingsrechtliche Relevanz aufzuweisen. Diese objektive Begründetheit liegt in seinem Fall wie gesehen nicht vor. Sie wäre selbst dann nicht zu bejahen, wenn die (...) Arbeiten für die LTTE in den Jugendjahren hypothetisch als sachverhaltlich erstellt betrachtet würden, denn diesfalls hätte er das Interesse der Behörden deutlich früher auf sich gezogen und dieses hätte sich aufgrund der offensichtlichen Niederschwelligkeit der Tätigkeit (keine inhaltliche Einflussnahme auf Plakate und Flugblätter) alsbald wieder verflüchtigt. Weiter ist er in der Schweiz nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten. Solches wird zwar in der Beschwerde (dort Begründung Ziff. 5.1 [2. Abschnitt] und Ziff. 6 [1. Abschnitt]) behauptet, aber in keiner Weise konkretisiert. Das als Beweismittel vorgelegte Foto, welches den Beschwerdeführer als Einzelperson angeblich am Heroes Day vom (...) zeigt, kann nicht ernsthaft auf ein Identifizierungs- und Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an ihm hindeuten. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe aufgrund exilpolitsicher Betätigung vor. Es ergeben sich ferner keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und somit einem erhöhten Entführungs- oder Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Annahme der Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden drängt sich schliesslich auch nicht aufgrund der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als (...), (...) und (...) auf, denn in dieser Tätigkeit ist er nie politisch, regierungskritisch oder LTTE-nah in Erscheinung getreten. Nach dem Gesagten bestehen weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür, dass er auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Es ist auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. An den gewonnenen Erkenntnissen vermögen weder die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen noch die vom Rechtsvertreter erstellten Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka (mit zugehörigen Quelldokumenten), welche im Übrigen keinen direkten und konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und dessen individuellen Asylvorbringen aufweisen, etwas zu ändern. Es ist darauf nicht näher einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin seine behauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde oben (in E. 5.2.3) bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2 und darauf basierende konstante Bestätigungen z.B. durch das Urteil D-6351/2015 vom 22. Februar 2018 E. 11.2.3). An dieser Einschätzung ändern die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene sowie die dort zitierten Berichte und Urteile nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zunächst wiederum auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach herrscht dort aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas ist nach wie vor sehr hoch. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern. Es haben zudem Zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist vorab der Distrikt Jaffna, der seit einigen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische und humanitäre Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist (vgl. a.a.O., E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1 sowie das [auch das "Vanni-Gebiet" einbeziehende] Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5), wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz und war seit 1999 im dort gelegenen (...) D._______ wohnhaft. In der Nordprovinz (insbesondere in D._______) leben nach wie vor seine Eltern, Geschwister und Verwandte, die über landwirtschaftlich und zu Wohnzwecken genutzte Immobilien verfügen (vgl. A18 F23-40). Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug dorthin im heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als zumutbar erachtet. Auch ist das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien zu bejahen. Der (...)-jährige Beschwerdeführer hat in seiner Schulzeit den A-Level (entspricht Matura) erreicht. In der Folge hat er sich als (...) und (...) ausbilden lassen und in diesem Beruf bis zur Ausreise erfolgreich selbständig als Firmeninhaber gearbeitet. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird und trotz seiner längeren Landesabwesenheit nicht mit einer eigentlichen Entwurzelung konfrontiert sein wird. Ausserdem sollte es ihm - auch dank seiner Bildung und Berufserfahrung - möglich sein, sich wieder ins wirtschaftliche Leben in Sri Lanka zu integrieren. Mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Wegweisungsvollzug auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten und in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die sich auf wenige Zeilen der umfangreichen Beschwerde beschränkenden, wenig substanziierten gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde (s. dort Begründung Ziff. 7) ergeben keine andere Einschätzung. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde mit ihrer Ergänzung und die vorgelegten Beweismittel noch weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. April 2016 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10. Auf die Feststellung einer Anstandsverletzung oder einer Störung des Geschäftsganges durch den Beschwerdeführer oder den Rechtsvertreter mit Aussprechung eines Verweises, Auferlegung einer Busse oder Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen (vgl. Art. 60 VwVG) sowie auf eine weitere Kostenerhöhung infolge des überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes (vgl. dazu die Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 mit Verweisung auf ein vorgängiges Verfahren des Rechtsvertreters) wird vorliegend - aber gänzlich unpräjudiziell - verzichtet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei erneuter Stellung von im Wesentlichen gleichbegründeten allgemeinen Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (insb. Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien des Spruchkörpers), diese unnötig verursachten Kosten dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden können (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 4. April 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: