Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-266/2023
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richter Markus König, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Advokatin Melek Kusoglu, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz; Verfügung des SEM vom 6. Januar 2023 / N (…).
E-266/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei angab, am (…) geboren und somit minderjährig zu sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der am 18. November 2022 durch- geführten Erstbefragung für Minderjährige (EB UMA) unter anderem er- klärte, er sei am (…) zur Welt gekommen beziehungsweise er sei (…) alt, dass er weiter ausführte, er kenne sein Geburtsdatum erst seit seiner An- kunft in der Schweiz, dass er diesbezüglich weiter erklärte, sein Geburtsdatum sei anlässlich sei- ner Geburt im Koran festgehalten worden und seine Mutter habe ihm die- ses in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass das von der Vorinstanz in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Al- tersgutachten vom 29. November 2022 in seinem Fazit festhält, der Be- schwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das
18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2022 mit- teilte, sie beabsichtige das im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragene Geburtsdatum auf den (…) abzuändern sowie ihn nach Bulgarien zu überstellen und ihm ferner Gelegenheit einräumte, dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 unter anderem ausführte, er habe das von ihm angegebene Alter schlüssig darlegen können und die Schlussfolgerung des Altersgutachtens würden nicht überzeugen, dass er ferner den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den ZEMIS-Eintrag, die erneute Unterbringung in Strukturen für Minderjährige sowie eine ärztliche Abklärung seines psychischen Zustandes beantragte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Januar 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Staat anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
E-266/2023 Seite 3 frist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragte, dass sie ferner festhielt, dass im ZEMIS als Geburtsdatum der (…) – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerkes – eingetragen worden sei, dass sie gleichzeitig feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Ver- fügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2023 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob, dass für die Beschwerde zwei Verfahrensdossiers eröffnet wurden (E-245/2023 sowie E-266/2023) und diesbezüglich zwei separate Be- schwerdeverfahren betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid sowie den ZEMIS-Entscheid (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) geführt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen den ZEMIS-Entscheid der Vorinstanz beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) auf den (…) zu berichtigen, dass er im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sodann beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Ver- fügung seine Personalien gemäss dem von ihm geltend gemachten Ge- burtsdatum festzuhalten und er für die Zeit des hängigen Beschwerdever- fahrens in den Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende un- terzubringen sei, dass er ferner beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-245/2023 vom 24. Ja- nuar 2023 die Beschwerde gegen den Dublin-Nichteintretensentscheid ab- gewiesen worden ist,
E-266/2023 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informati- onssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asyl- bereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das In- formationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Perso- nendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Daten- schutz (DSG, SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migra- tionsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entspre- chende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass den daten- sowie persönlichkeitsrechtlichen Anliegen des Beschwer- deführers für die Dauer des Berichtigungsverfahrens mit dem Anbringen des Bestreitungsvermerk genügend Rechnung getragen ist, weshalb dem Antrag, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beziehungsweise bis zum Ablauf der Beschwerdefrist vorsorglich das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum einzutragen, nicht zu entsprechen war und mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos wird, dass vorsorgliche Massnahmen nur zum Schutz von Interessen angeord- net werden können, die im Rahmen des Streitgegenstandes liegen (MO- SER, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 176 Rz. 3.32),
E-266/2023 Seite 5 dass es sich beim ZEMIS-Verfahren um ein datenschutzrechtliches Verfah- ren handelt, dessen Gegenstand die Richtigkeit der im Register eingetra- genen Daten bildet, die Unterbringung von Asylgesuchstellenden mithin nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, weshalb auf den Antrag auf provi- sorische Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Minderjährigen- struktur nicht einzutreten ist und auch nicht für die Zeit der laufenden Be- schwerdefrist zu behandeln war, dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträge mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der um- strittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, der Be- schwerdeführer könne das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht mit aussagekräftigen Dokumenten untermauern, das erstellte Altersgut- achten widerspreche seinen Angaben und gemäss den verfügbaren Infor- mationen sei er in anderen Dublin-Staaten mit abweichenden Geburtsda- ten registriert worden, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelingt darzulegen, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahr- scheinlichere, dass er insbesondere, soweit er im Altersgutachten – aufgrund der von ihm behaupteten fehlenden Angaben – nur ein schwaches Indiz für seine Voll- jährigkeit erblicken will, diesbezüglich auch nichts zugunsten der Wahr- scheinlichkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums abzuleiten vermag, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-245/2023 vom 24. Januar 2023 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können, dass bei dieser Ausgangslage insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz durch den von ihr vorgenommenen Eintrag kein Bun- desrecht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
E-266/2023 Seite 6 dass bei dieser Ausgangslage das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllen- den Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]),
dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-266/2023 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand:
E-266/2023 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).