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E-2626/2013

E-2626/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - Albaner mit letztem Wohnsitz in F._______ - reisten zusammen mit ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter G._______ (E 2731/2013) und der Mutter des Beschwerdeführers 1, H._______. (N (...), E-2792/2013), am 22. Oktober 2012 in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 5. November 2012 fanden im EVZ summarische Befragungen und am 19. Dezember 2012 Anhörungen der Beschwerdeführenden 1-3 zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau hätten eine (...)firma betrieben. Sie seien bedroht worden, nachdem sie vor etwa 15 Monaten Aufträge zur (...) im serbischen Teil I._______ angenommen gehabt hätten. Namentlich habe seine Ehefrau, welche Geschäftsführerin ihres Unternehmens gewesen sei, mit einem Serben namens J._______ einen Vertrag zur (...) abgeschlossen. Sie sei deswegen drei- oder viermal von unbekannten Personen der Kollaboration mit dem Serben bezichtigt und bedroht worden. Er selber sei im Januar 2012 von zwei ihm nicht bekannten Männern bedroht und aufgefordert worden, sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Einige Tage darauf habe er sich mithilfe eines am Gericht tätigen Bekannten formell von seiner Ehefrau scheiden lassen, habe aber weiterhin mit dieser und seinen Kindern zusammengelebt. Er gehe davon aus, dass er und seine Ehefrau von denselben Personen bedroht worden seien. Das auslösende Ereignis für die Flucht sei gewesen, dass seine Tochter (Beschwerdeführerin 2) Anfang September mehrmals auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann verfolgt und mit einem Messer bedroht worden sei. Er habe daraufhin beschlossen, mit seiner Familie ins Ausland zu gehen, und ihre Ausreise in die Wege geleitet. Kurz vor der Ausreise sei ein Jugendlicher in ihrem Dorf umgebracht worden. Er glaube, dass dieser irrtümlich getötet worden sei und die unbekannten Täter es eigentlich auf seine Tochter abgesehen gehabt hätten. Er und seine Angehörigen hätten den Kosovo am 18. Oktober 2012 verlassen und seinen von einem Schlepper per Auto in die Schweiz gebracht worden. B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie sei Anfang September 2012 auf dem Schulweg von einem grossgewachsenen, unbekannten Mann wiederholt verfolgt worden. Dieser habe sie dreimal verbal belästigt und bedroht, und beim letzten Mal habe er ihr vor dem Haus ihrer Familie auch ein Messer an die Kehle gehalten. Sie habe befürchtet, der Mann wolle sie umbringen, weil zuvor ein mit ihr befreundeter Jugendlicher aus der Nachbarschaft von Unbekannten getötet worden sei. Sie und ihre Schwes­tern hätten danach das Haus nicht mehr verlassen und seien nicht mehr zur Schule gegangen. Seit diesen Vorfällen habe sie psychische Probleme. B.c Die Beschwerdeführerin 3 gab zu Protokoll, sie selber habe in ihrer Heimat keine persönlichen Probleme gehabt. B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden vier Dokumente betreffend ihre Geschäftstätigkeit zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. April 2013 - eröffnet am 7. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vor­bringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und zu seiner Reaktion darauf seien widersprüchlich und realitätsfremd, und seine Angaben zur Geschäftstätigkeit in I._______ stünden im Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen seiner Ehefrau. Ferner würden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 betreffend die von Letzterer angeblich erlittenen Behelligungen in zahlreichen Punkten widersprechen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht die heimatlichen Behörden um Schutz ersucht hätten. Die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche in ihren Aussagen auf entsprechenden Vorhalt aufzulösen. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei das BFM anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie seien in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Verfügung des Kantonalen Sozialdiensts vom 19. November 2012 hinsichtlich der Auszahlung von Unterstützungsbeiträgen zu den Akten. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die in der Beschwerdeeingabe erhobene Rüge, es stelle einen Rechtsverstoss dar, dass H._______ nicht am selben Termin angehört worden sei, wie die übrigen Familienangehörigen und dass die Anhörung von H._______ durch das BFM erst nach Erlass der Verfügung im vorliegenden Verfahren stattgefunden habe, ist unberechtigt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass H._______ keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat und somit ihren Ausführungen anlässlich der Anhörungen keine Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zukommt. Im Weiteren hat das BFM zu Recht die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft bezeichnet, da ihre Ausführungen in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche und realitätsfremde Elemente enthalten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. In der Beschwerdeeingabe halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Asylvorbringen fest und verweisen zur Erklärung der Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau auf deren psychische Probleme im Zeitpunkt der Anhörungen sowie die hohe Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers im Zeittraum der geschilderten Ereignisse. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht gewusst, dass er bei der Anhörung durch das BFM alle bei der Befragung zur Person gemachten Aussagen hätte wiederholen sollen. Diese Ausführungen sind bei der vorliegenden Aktenlage klarerweise nicht geeignet, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten auszuräumen. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat den Kosovo mit Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. Zudem ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von Bedrohungen und Übergriffe von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden - namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo: UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) - auszugehen (vgl. etwa Urteil E-643/2013 vom 13. Februar 2013, mit weiteren Hinweisen),

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde­füh­renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 5.3 Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde der Ehefrau/ Mutter der Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungs­gericht abgewiesen (Verfahren E-2731/2013). Auf die Beschwerde der Mutter/Grussmutter der Beschwerdeführenden war das Gericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 nicht eingetreten, nachdem das Rechtsmittel innert Frist nicht verbessert worden war (Verfahren E 2792/2013).

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kosovo sprechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 im Kosovo gewährleistet ist, und es liegen auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die kosovarischen Behörden. Die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die Behörden des Kosovo sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Der Entscheid über das in der Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben

E. 10.2 Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdefüh­ren­den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2626/2013 Urteil vom 27. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - Albaner mit letztem Wohnsitz in F._______ - reisten zusammen mit ihrer Ehefrau beziehungsweise Mutter G._______ (E 2731/2013) und der Mutter des Beschwerdeführers 1, H._______. (N (...), E-2792/2013), am 22. Oktober 2012 in die Schweiz ein und suchten am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 5. November 2012 fanden im EVZ summarische Befragungen und am 19. Dezember 2012 Anhörungen der Beschwerdeführenden 1-3 zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer 1 brachte zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er und seine Ehefrau hätten eine (...)firma betrieben. Sie seien bedroht worden, nachdem sie vor etwa 15 Monaten Aufträge zur (...) im serbischen Teil I._______ angenommen gehabt hätten. Namentlich habe seine Ehefrau, welche Geschäftsführerin ihres Unternehmens gewesen sei, mit einem Serben namens J._______ einen Vertrag zur (...) abgeschlossen. Sie sei deswegen drei- oder viermal von unbekannten Personen der Kollaboration mit dem Serben bezichtigt und bedroht worden. Er selber sei im Januar 2012 von zwei ihm nicht bekannten Männern bedroht und aufgefordert worden, sich von seiner Frau scheiden zu lassen. Einige Tage darauf habe er sich mithilfe eines am Gericht tätigen Bekannten formell von seiner Ehefrau scheiden lassen, habe aber weiterhin mit dieser und seinen Kindern zusammengelebt. Er gehe davon aus, dass er und seine Ehefrau von denselben Personen bedroht worden seien. Das auslösende Ereignis für die Flucht sei gewesen, dass seine Tochter (Beschwerdeführerin 2) Anfang September mehrmals auf dem Schulweg von einem unbekannten Mann verfolgt und mit einem Messer bedroht worden sei. Er habe daraufhin beschlossen, mit seiner Familie ins Ausland zu gehen, und ihre Ausreise in die Wege geleitet. Kurz vor der Ausreise sei ein Jugendlicher in ihrem Dorf umgebracht worden. Er glaube, dass dieser irrtümlich getötet worden sei und die unbekannten Täter es eigentlich auf seine Tochter abgesehen gehabt hätten. Er und seine Angehörigen hätten den Kosovo am 18. Oktober 2012 verlassen und seinen von einem Schlepper per Auto in die Schweiz gebracht worden. B.b Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, sie sei Anfang September 2012 auf dem Schulweg von einem grossgewachsenen, unbekannten Mann wiederholt verfolgt worden. Dieser habe sie dreimal verbal belästigt und bedroht, und beim letzten Mal habe er ihr vor dem Haus ihrer Familie auch ein Messer an die Kehle gehalten. Sie habe befürchtet, der Mann wolle sie umbringen, weil zuvor ein mit ihr befreundeter Jugendlicher aus der Nachbarschaft von Unbekannten getötet worden sei. Sie und ihre Schwes­tern hätten danach das Haus nicht mehr verlassen und seien nicht mehr zur Schule gegangen. Seit diesen Vorfällen habe sie psychische Probleme. B.c Die Beschwerdeführerin 3 gab zu Protokoll, sie selber habe in ihrer Heimat keine persönlichen Probleme gehabt. B.d Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden vier Dokumente betreffend ihre Geschäftstätigkeit zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 29. April 2013 - eröffnet am 7. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Vor­bringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den gegen ihn ausgesprochenen Drohungen und zu seiner Reaktion darauf seien widersprüchlich und realitätsfremd, und seine Angaben zur Geschäftstätigkeit in I._______ stünden im Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen seiner Ehefrau. Ferner würden sich die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 betreffend die von Letzterer angeblich erlittenen Behelligungen in zahlreichen Punkten widersprechen. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden nicht die heimatlichen Behörden um Schutz ersucht hätten. Die Beschwerdeführenden seien nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche in ihren Aussagen auf entsprechenden Vorhalt aufzulösen. D. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz ein und beantragten, diese sei aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei das BFM anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und sie seien in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Verfügung des Kantonalen Sozialdiensts vom 19. November 2012 hinsichtlich der Auszahlung von Unterstützungsbeiträgen zu den Akten. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorderhand verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die in der Beschwerdeeingabe erhobene Rüge, es stelle einen Rechtsverstoss dar, dass H._______ nicht am selben Termin angehört worden sei, wie die übrigen Familienangehörigen und dass die Anhörung von H._______ durch das BFM erst nach Erlass der Verfügung im vorliegenden Verfahren stattgefunden habe, ist unberechtigt. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass H._______ keine eigenen Asylgründe vorgebracht hat und somit ihren Ausführungen anlässlich der Anhörungen keine Relevanz für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zukommt. Im Weiteren hat das BFM zu Recht die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft bezeichnet, da ihre Ausführungen in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche und realitätsfremde Elemente enthalten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. In der Beschwerdeeingabe halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihren Asylvorbringen fest und verweisen zur Erklärung der Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau auf deren psychische Probleme im Zeitpunkt der Anhörungen sowie die hohe Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers im Zeittraum der geschilderten Ereignisse. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht gewusst, dass er bei der Anhörung durch das BFM alle bei der Befragung zur Person gemachten Aussagen hätte wiederholen sollen. Diese Ausführungen sind bei der vorliegenden Aktenlage klarerweise nicht geeignet, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten auszuräumen. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat den Kosovo mit Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. Zudem ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von Bedrohungen und Übergriffe von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden - namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo: UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) - auszugehen (vgl. etwa Urteil E-643/2013 vom 13. Februar 2013, mit weiteren Hinweisen), 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde­füh­renden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzu­weisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 5.3 Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde der Ehefrau/ Mutter der Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungs­gericht abgewiesen (Verfahren E-2731/2013). Auf die Beschwerde der Mutter/Grussmutter der Beschwerdeführenden war das Gericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 nicht eingetreten, nachdem das Rechtsmittel innert Frist nicht verbessert worden war (Verfahren E 2792/2013). 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh­ren­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kosovo sprechen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung der vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 2 im Kosovo gewährleistet ist, und es liegen auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Den Akten zufolge erfolgte bisher keine Weitergabe von Daten des Beschwerdeführers an die kosovarischen Behörden. Die Gesuche um Offenlegung der Datenweitergabe und um Anweisung der Unterlassung jeglicher Datenweitergabe an die Behörden des Kosovo sind mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Der Entscheid über das in der Beschwerdeeingabe vom 13. Mai 2013 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, da sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden als aussichtslos erwiesen haben 10.2 Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdefüh­ren­den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: