Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin - eine Albanerin mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern (Beschwerdeverfahren E-2626/2013) sowie ihrer Schwiegermutter, C._______ (N [...], E-2792/2013) am 22. Oktober 2012 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 5. November 2012 fand im EVZ eine summarische Befragung und am 19. Dezember 2012 eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann eine (...)firma betrieben. Ein Serbe namens D._______, den sie zufälligerweise kennengelernt habe, habe ihrer Firma einen (...)auftrag im nördlichen Teil von (...) vermittelt und ihr (...)geräte zum Kauf angeboten. Zum Zweck der Abwicklung dieses Geschäfts habe sie sich ohne Wissen ihres Ehemannes mehrmals mit D._______ getroffen. Im August oder September 2011 habe sie D._______ eines Abends in einem Restaurant getroffen, wobei dieser die Lieferung der versprochenen Geräte in Aussicht gestellt habe. Am nächsten Tag sei sie in einem Gästezimmer dieses Lokals erwacht, ohne sich daran erinnern zu können, was ihr in der Nacht zuvor zugestossen sei. D._______ sei mit dem für den Kauf der Geräte bestimmten Geldbetrag verschwunden gewesen. Sie glaube von D._______ vergewaltigt worden zu sein. In der Folge sei sie wegen ihrer Beziehung zu D._______ wiederholt von zwei ihr unbekannten Männern bedroht und belästigt worden. Diese hätten sie aufgefordert, ihr Geschäft zu schliessen, und Geldzahlungen von ihr erpresst mit der Drohung, ansonsten den Ehemann über ihre Treffen mit D._______ zu informieren. Die Drohungen hätten etwa einen Monat nach dem Vorfall im Restaurant begonnen und bis kurz vor der Ausreise angedauert. Zwei bis drei Monate vor der Ausreise hätten diese Männer sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen, ansonsten ihre Kinder umgebracht würden. Sie habe sich nicht getraut, wegen des Vorfalls mit D._______ oder der Erpressung Anzeige bei der Polizei zu erstatten, weil sonst ihr Ehemann davon erfahren hätte; zudem vertraue sie der kosovarischen Polizei nicht. Sie habe aber einen Mitarbeiter des Sozialdiensts darüber informiert. Nach der dritten oder vierten Drohung habe sie ihrem Ehemann wiederholt vorgeschlagen, die Firma zu schliessen und den Kosovo zu verlassen. Er sei dazu aber erst bereit gewesen, nachdem auch ihre Tochter E._______ bedroht und ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft ermordet worden sei. Sie (Beschwerdeführerin) habe seit diesen Vorfällten psychische Probleme und habe deswegen in der Schweiz einen Allgemeinmediziner konsultiert, welcher ihr Beruhigungstabletten verschrieben habe. Sie benötige aber eine Behandlung durch einen Psychologen. C. Mit Verfügung vom 29. April 2013 - eröffnet am 2. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt namentlich aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sie habe widersprüchliche und unplausible Angaben zu ihren Geschäftsbeziehungen mit D._______ gemacht, und ihre Aussagen zum Vertragsabschluss mit diesem betreffend die (...) in (...) stünden im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben ihres Ehemannes. Ihre Schilderungen zum Vorfall mit D._______ in dem Restaurant seien vage, unsubstanziiert und stereotyp und würden weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden erkennen lassen. Sie habe ferner widersprüchliche Angaben zu den Umständen der angeblich gegen sie ausgesprochenen Drohungen und zu ihrer Reaktion auf diese gemacht. Dass sie den Vorfall mit D._______ einem Sozialdienstmitarbeiter gemeldet habe, sei realitätsfremd. Zudem habe sie dieses Sachverhaltselement sowie die Erpressung eines Schweigegeldes bei der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, weshalb diese Umstände als nachgeschoben bewertet werden müssten. Schliesslich habe sie die angeblichen Drohungen gegen ihren Ehemann bei der Anhörung durch das BFM nicht mehr erwähnt, und auch ihre Aussagen zu den Umständen der Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit seien unglaubhaft. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Gewährung des Asyls. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie eine kurze ärztliche Bestätigung von Dr. med. Z. K., (...), vom 8. Mai 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts betreffend die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme auf. F. Die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 wurde von der zuständigen Poststelle in der Folge mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM hat nach Auffassung des Gerichts die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft bezeichnet, weil ihre Ausführungen in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche und realitätsfremde Elemente enthalten. Insbesondere sind ihre Ausführungen betreffend die Vergewaltigung durch D._______ überaus vage und unrealistisch, weshalb dieser Vorfall sowie die angeblich damit zusammenhängenden Drohungen als offenkundig unglaubhaft zu bewerten sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist im Weiteren auf die zutreffenden, einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in der auf die Erwägungen des BFM im Einzelnen nicht eingegangen wird, sind nicht geeignet, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten auszuräumen. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat den Kosovo mit Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. Zudem ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von Bedrohungen und Übergriffe von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden - namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo: UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) - auszugehen (vgl. etwa Urteil E-643/2013 vom 13. Februar 2013, mit weiteren Hinweisen),
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 5.3 Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (Verfahren E-2626/2013). Auf die Beschwerde der Schwiegermutter der Beschwerdeführenden war das Gericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 nicht eingetreten, nachdem das Rechtsmittel innert Frist nicht verbessert worden war (Verfahren E 2792/2013).
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kosovo sprechen. Der zu den Akten gereichten knappen ärztlichen Bestätigung vom 8. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung stehe und eine stationäre Behandlung "initiiert" worden sei. Die Beschwerdeführerin hat es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unterlassen, innert der gesetzten Frist den eingeforderten aussagekräftigen und ausführlichen Arztbericht einzureichen. In Übereinstimmung mit dem BFM ist deshalb bei der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass die im Bericht vorgeschlagene Behandlung - im Rahmen der in Kosovo zur Verfügung stehenden medizinischen Infrastruktur - auch im Heimatland der Beschwerdeführerin durchgeführt werden kann. Auch die entsprechenden Medikamente dürften dort erhältlich sein. Es kann überdies auf die Möglichkeit verwiesen werden beim BFM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]).
E. 7.4.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, zumal sie auf die Unterstützung durch ihren Ehemann zählen kann und gemäss ihren Angaben im Kosovo auch über ein weiteres verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel) verfügt.
E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2731/2013 Urteil vom 27. Juni 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine Albanerin mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern (Beschwerdeverfahren E-2626/2013) sowie ihrer Schwiegermutter, C._______ (N [...], E-2792/2013) am 22. Oktober 2012 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 5. November 2012 fand im EVZ eine summarische Befragung und am 19. Dezember 2012 eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann eine (...)firma betrieben. Ein Serbe namens D._______, den sie zufälligerweise kennengelernt habe, habe ihrer Firma einen (...)auftrag im nördlichen Teil von (...) vermittelt und ihr (...)geräte zum Kauf angeboten. Zum Zweck der Abwicklung dieses Geschäfts habe sie sich ohne Wissen ihres Ehemannes mehrmals mit D._______ getroffen. Im August oder September 2011 habe sie D._______ eines Abends in einem Restaurant getroffen, wobei dieser die Lieferung der versprochenen Geräte in Aussicht gestellt habe. Am nächsten Tag sei sie in einem Gästezimmer dieses Lokals erwacht, ohne sich daran erinnern zu können, was ihr in der Nacht zuvor zugestossen sei. D._______ sei mit dem für den Kauf der Geräte bestimmten Geldbetrag verschwunden gewesen. Sie glaube von D._______ vergewaltigt worden zu sein. In der Folge sei sie wegen ihrer Beziehung zu D._______ wiederholt von zwei ihr unbekannten Männern bedroht und belästigt worden. Diese hätten sie aufgefordert, ihr Geschäft zu schliessen, und Geldzahlungen von ihr erpresst mit der Drohung, ansonsten den Ehemann über ihre Treffen mit D._______ zu informieren. Die Drohungen hätten etwa einen Monat nach dem Vorfall im Restaurant begonnen und bis kurz vor der Ausreise angedauert. Zwei bis drei Monate vor der Ausreise hätten diese Männer sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen, ansonsten ihre Kinder umgebracht würden. Sie habe sich nicht getraut, wegen des Vorfalls mit D._______ oder der Erpressung Anzeige bei der Polizei zu erstatten, weil sonst ihr Ehemann davon erfahren hätte; zudem vertraue sie der kosovarischen Polizei nicht. Sie habe aber einen Mitarbeiter des Sozialdiensts darüber informiert. Nach der dritten oder vierten Drohung habe sie ihrem Ehemann wiederholt vorgeschlagen, die Firma zu schliessen und den Kosovo zu verlassen. Er sei dazu aber erst bereit gewesen, nachdem auch ihre Tochter E._______ bedroht und ein Jugendlicher aus der Nachbarschaft ermordet worden sei. Sie (Beschwerdeführerin) habe seit diesen Vorfällten psychische Probleme und habe deswegen in der Schweiz einen Allgemeinmediziner konsultiert, welcher ihr Beruhigungstabletten verschrieben habe. Sie benötige aber eine Behandlung durch einen Psychologen. C. Mit Verfügung vom 29. April 2013 - eröffnet am 2. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt namentlich aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sie habe widersprüchliche und unplausible Angaben zu ihren Geschäftsbeziehungen mit D._______ gemacht, und ihre Aussagen zum Vertragsabschluss mit diesem betreffend die (...) in (...) stünden im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben ihres Ehemannes. Ihre Schilderungen zum Vorfall mit D._______ in dem Restaurant seien vage, unsubstanziiert und stereotyp und würden weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden erkennen lassen. Sie habe ferner widersprüchliche Angaben zu den Umständen der angeblich gegen sie ausgesprochenen Drohungen und zu ihrer Reaktion auf diese gemacht. Dass sie den Vorfall mit D._______ einem Sozialdienstmitarbeiter gemeldet habe, sei realitätsfremd. Zudem habe sie dieses Sachverhaltselement sowie die Erpressung eines Schweigegeldes bei der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, weshalb diese Umstände als nachgeschoben bewertet werden müssten. Schliesslich habe sie die angeblichen Drohungen gegen ihren Ehemann bei der Anhörung durch das BFM nicht mehr erwähnt, und auch ihre Aussagen zu den Umständen der Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit seien unglaubhaft. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Gewährung des Asyls. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie eine kurze ärztliche Bestätigung von Dr. med. Z. K., (...), vom 8. Mai 2013 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts betreffend die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme auf. F. Die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 wurde von der zuständigen Poststelle in der Folge mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM hat nach Auffassung des Gerichts die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft bezeichnet, weil ihre Ausführungen in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche und realitätsfremde Elemente enthalten. Insbesondere sind ihre Ausführungen betreffend die Vergewaltigung durch D._______ überaus vage und unrealistisch, weshalb dieser Vorfall sowie die angeblich damit zusammenhängenden Drohungen als offenkundig unglaubhaft zu bewerten sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist im Weiteren auf die zutreffenden, einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in der auf die Erwägungen des BFM im Einzelnen nicht eingegangen wird, sind nicht geeignet, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten auszuräumen. Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat den Kosovo mit Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Verfolgung besteht. Zudem ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von Bedrohungen und Übergriffe von einem bestehenden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden - namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo: UNMIK), der "European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation "Kosovo Force" (KFOR) - auszugehen (vgl. etwa Urteil E-643/2013 vom 13. Februar 2013, mit weiteren Hinweisen), 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 5.3 Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde des Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen (Verfahren E-2626/2013). Auf die Beschwerde der Schwiegermutter der Beschwerdeführenden war das Gericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 nicht eingetreten, nachdem das Rechtsmittel innert Frist nicht verbessert worden war (Verfahren E 2792/2013). 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kosovo sprechen. Der zu den Akten gereichten knappen ärztlichen Bestätigung vom 8. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung stehe und eine stationäre Behandlung "initiiert" worden sei. Die Beschwerdeführerin hat es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG unterlassen, innert der gesetzten Frist den eingeforderten aussagekräftigen und ausführlichen Arztbericht einzureichen. In Übereinstimmung mit dem BFM ist deshalb bei der bestehenden Aktenlage davon auszugehen, dass die im Bericht vorgeschlagene Behandlung - im Rahmen der in Kosovo zur Verfügung stehenden medizinischen Infrastruktur - auch im Heimatland der Beschwerdeführerin durchgeführt werden kann. Auch die entsprechenden Medikamente dürften dort erhältlich sein. Es kann überdies auf die Möglichkeit verwiesen werden beim BFM medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]). 7.4.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten wird, zumal sie auf die Unterstützung durch ihren Ehemann zählen kann und gemäss ihren Angaben im Kosovo auch über ein weiteres verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel) verfügt. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: