Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2624/2014 Urteil vom 26. Juni 2014 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch Felicity Oliver, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine ugandische Staatsangehörige aus B._______ - eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2013 ihren Heimatstaat verliess und am 27. Januar 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 13. Februar 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. März 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, Mutter dreier erwachsener Kinder zu sein, von denen zwei homosexuell seien, dass sie zusammen mit ihrem Vater in B._______ gelebt habe, ihre drei Kinder jedoch ein eigenständiges Leben geführt hätten, dass sie im Januar 2013 nachts von mehreren maskierten Männern zu Hause aufgesucht worden sei, welche sich nach ihren homosexuellen Kindern erkundigt und sie aufgefordert hätten, diese zu suchen, dass die Beschwerdeführerin vergeblich nach dem Aufenthaltsort nachgefragt habe, dass sie SMS-Drohungen von Fremden erhalten habe und mit dem Tod bedroht worden sei, falls sie ihre Kinder nicht finde, dass sie bei der Polizei Anzeige eingereicht und sich danach bei einer Frau versteckt habe, dass nach einiger Zeit die gleichen Personen bei ihrem Vater erschienen seien, worauf sie nach Hause zurückgekehrt sei und diese Personen sie erneut dazu aufgefordert hätten, ihre Kinder zu suchen, andernfalls man die Beschwerdeführerin mitnehmen und umbringen würde, dass sie erneut bei der Polizei Anzeige eingereicht habe, diese ihr jedoch geraten habe, sie solle nach ihren Kindern suchen, dass ihr Vater danach ihre Ausreise vorbereitet und ihr drittes Kind versteckt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. April 2014 - eröffnet am 22. April 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen, dass sie bezüglich der Anzahl der maskierten Männer, die eines Nachts zu Hause erschienen seien, sowie zum Zeitpunkt, wann sie ein zweites Mal erschienen seien, unterschiedliche Angaben gemacht habe, wobei sie diese Widersprüche nicht habe klären können, dass sie auch bezüglich der Anwesenheit ihres Vaters bei den beiden Besuchen der Männer widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass sie zudem im EVZ angegeben habe, SMS-Drohungen erhalten zu haben, diese jedoch in der Bundesanhörung nicht mehr erwähnt habe, wobei sie auf Vorhalt dieses Unterlassens vorerst nicht gewusst habe, um was es gegangen sei, und auf nochmaliges Nachfragen vorgebracht habe, es seien SMS herumgegangen, in denen von der Ermordung von homosexuellen Kindern allgemein die Rede gewesen sei, dass sie zudem das Vorbringen, wonach sie sich bei einer Frau versteckt habe, im EVZ nicht erwähnt habe, weshalb dieses als nachgeschoben gelte, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 14. Mai 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 10. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Kostenvorschuss am 5. Juni 2014 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, unter Angabe entsprechender Belegstellen in den Protokollen, auf die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin hingewiesen hat, dass diese Erwägungen des BFM sich als zutreffend erweisen und auch das Gericht nach Durchsicht der Akten erhebliche Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihrer homosexuellen Kinder behelligt und bedroht worden sei, feststellt, dass die Beschwerdeführerin - wie bereits wie in der Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2014 dargelegt - insbesondere unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Personen, die sie wegen ihrer Kinder aufgesucht haben sollen, gemacht hat, dass sie weiter den Zeitpunkt des zweiten Besuches dieser Personen widersprüchlich dargestellt hat, welcher zwei Wochen beziehungsweise eine Woche nach dem ersten Besuch erfolgt sein soll, dass es auch bezüglich der Anwesenheit des Vaters der Beschwerdeführers während diesen Besuchen zu Widersprüchen gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin ferner anlässlich der BzP erwähnt hat, sie habe SMS-Drohungen erhalten, welche sie der Polizei gezeigt habe, worauf diese das Natel behalten habe, während sie demgegenüber diese SMS anlässlich der Bundesanhörung erst bestätigte, nachdem sie darauf angesprochen wurde, und nunmehr geltend machte, sie habe das Natel der Polizei gezeigt und dieses dann aus Angst fortgeworfen, womit auch bezüglich dieses Vorbringens klare Widersprüchlichkeiten bestehen, dass die Beschwerdeführerin den Erwägungen des BFM in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, dass namentlich der Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, wonach sie die Dolmetscherin zwar gut verstanden habe, indessen der Verdacht bestehe, dass diese Probleme mit der deutschen Sprache gehabt habe, nicht zu überzeugen vermag, zumal es bei den festgestellten Widersprüchen um Angaben gegangen ist, die spätestens bei der Rückübersetzung aufgefallen wären und hätten geklärt werden können, dass dies auch für die angeblich falsche Rückübersetzung betreffend die Englischkenntnisse der Beschwerdeführerin gilt, dass überdies in den entsprechenden Protokollstellen auch keine Verständigungsprobleme ersichtlich sind, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Schweizer Partner beim Zivilstandesamt (...) zwecks Heirat vorgesprochen hat, jedoch gemäss Auskunft des Zivilstandesamtes bisher kein formelles Gesuch eingeleitet worden ist, dass es der Beschwerdeführerin und ihrem Schweizer Partner offen steht, bei einer allfälligen Heiratsabsicht im Rahmen eines ordentlichen fremdenpolizeilichen Familiennachzugs ein Einreisegesuch zwecks Heirat in der Schweiz zu stellen, dass damit die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Uganda praxisgemäss nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann (vgl. Entscheide D-5758/2010 vom 2. Juli 2013 E. 9.3, E-7911/2009 vom 12. März 2012 E. 7.3), dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Uganda grundsätzlich zumutbar ist, dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrungen verfügt und mit ihrem Vater, ihren Geschwistern sowie drei erwachsenen Kindern, welche in Uganda leben (vgl. Akten A4 S. 4 und A16 S. 4 f.), auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihr bei ihrer Rückkehr eine allfällig benötigte Unterstützung bieten kann, dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 5. Juni 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand: