opencaselaw.ch

E-2602/2021

E-2602/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-14 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 12. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und die Regeln des Dublin-Zuständigkeitsabkommens auf dieses nicht ein und ordnete die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7420/2015 vom 20. Juli 2017 gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge wurde das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 10. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. C. Am (...) wurde der Sohn (B._______) der Beschwerdeführerin sowie ihres Lebenspartners C._______ (N [...]) geboren. Das Gesuch um Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2020 gutgeheissen; dem Kind wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG Asyl gewährt. D. Mit separater Verfügung vom 27. Juli 2020 hob das SEM zudem die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 12. März 2018 auf und gewährte der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Urteil E-2091/2018 vom 1. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 13. März 2018 gerichtete Beschwerde vom 10. April 2018 ab. II. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. November 2020 ersuchte auch die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie seit 2017 in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und eine gelebte Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK bilden würden. Eine geplante Eheschliessung sei einzig aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente gescheitert. Zum Beleg reichte sie eine Bestätigung des Regionalen Zivilstandsamts D._______ vom 11. August 2017 betreffend das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde E._______ vom 1. Oktober 2020, mehrere Fotografien sowie eine Mitteilung der Kindesanerkennung von C._______ vom 27. November 2019 und eine Erklärung gleichen Datums über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt ein. G. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, überprüfbare Angaben zu ihrer Identität und ihrem Lebenslauf zu machen und entsprechende Dokumente einzureichen, respektive nachvollziehbar zu erläutern, warum solche Dokumente nicht ins Recht gereicht werden könnten. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. März 2021 liess die Beschwerdeführerin sich dahingehend vernehmen, dass sie weder rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichen noch anderweitige überprüfbare Angaben zu ihrer Identität machen könne, die sie nicht schon während des Asylverfahrens vorgebracht habe. Ferner wurde auf die beabsichtigte Einreichung einer Identitätsfeststellungsklage bei einem F._______ Kreisgericht hin-gewiesen. I. Mit Verfügung vom 30. April 2021 (eröffnet am 3. Mai 2021) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 2021 reicht die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 wurde eine Bestätigung des Sozialamts E._______ gleichen Datums betreffend die teilweise Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners nachgereicht. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihre Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe die von ihr geltend gemachte eritreische Staats-angehörigkeit im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht glaubhaft dar-zulegen vermocht. Auch in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2021 habe sie weder rechtsgenügliche Ausweispapiere eingereicht noch nähere überprüfbare Angaben zu ihrer Herkunft gemacht. Ihre Staatsangehörigkeit sei somit weiterhin unklar, und es sei daher nicht möglich, die erforderliche Prüfung durchzuführen, ob es ihr und ihrem Lebenspartner hypothetisch zuzumuten wäre, ihre Lebensgemeinschaft allenfalls im Heimatstaat zu leben. Die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Partners seien somit nicht gegeben.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde argumentiert, es würden keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, da die Frage, ob ein Zusammenleben im Heimatstaat möglich wäre, aufgrund der Aktenlage nicht überprüft werden könne. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner zusammen und sie hätten ein gemeinsames Kind. Ihr Recht auf ein Familienleben sei höher zu gewichten als die fehlende Möglichkeit der Überprüfung ihr Herkunft. Es würden zudem keine Hinweise auf einen missbräuchlichen Hintergrund des Gesuchs um Einbezug vorliegen. Im Übrigen stehe die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners im Widerspruch dazu, dass ihr von der Vorinstanz aus familiären Gründen die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei.

E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungsweise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Das Kriterium der "besonderen Umstände" dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5398/2018 E. 6.2 vom 2. November 2020, D-4376/2017 E. 4.4 vom 4. April 2019, je m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 5.5, Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausserdem festgehalten, dass ein "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben ist, wenn dem SEM die Prüfung des Vorliegens einer weiteren Staatsangehörigkeit verunmöglicht wird, weil die gesuchstellende Person im Rahmen ihres Verfahrens eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung begangen hat (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10).

E. 5.2 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht fest. Sie ist ihrer Obliegenheit im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Offenlegung ihrer Identität weder im vorangegangenen Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren betreffend den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners nachgekommen, da sie keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit eingereicht hat und ihre Angaben betreffend ihre Herkunft widersprüchlich und äusserst vage ausgefallen sind. Entsprechend qualifizierte das SEM in seiner Verfügung vom 13. März 2018 die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten müsse. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2091/2018 vom 1. September 2020 nicht beanstandet (vgl. dort E. 7.3.2). Im vorliegenden Einbezugsverfahren hat die Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel eingereicht oder nähere Angaben gemacht, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass sie durch ihr unkooperatives Verhalten eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung begangen und die Situation der Beweislosigkeit herbeigeführt hat. Dadurch wird die Prüfung der Fragen verunmöglicht, ob sie und ihr Lebenspartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und ob sich die Familie gegebenenfalls hypothetisch in im tatsächlichen Heimatland der Beschwerdeführerin niederlassen könnte.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns entgegenstehen.

E. 5.4 Das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben wird durch die Abweisung ihres Einbezugsgesuchs nicht tangiert, weil ihr vom SEM mit Verfügung vom 13. März 2018 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde. Entgegen ihrer Auffassung ist auch kein Widerspruch zwischen letzterer Verfügung und der Abweisung des vorliegenden Gesuchs festzustellen, da für die sich aus Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ergebenden Ansprüche unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Schliesslich kann in antizipierender Beweiswürdigung auch fest-gestellt werden, dass die in Aussicht gestellte Identitätsfeststellungsklage voraussichtlich nicht geeignet wäre, den Ausgang des vorliegen Verfahrens zu verändern (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 10.1).

E. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu Recht abgelehnt hat.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2602/2021 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin stellte am 12. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und die Regeln des Dublin-Zuständigkeitsabkommens auf dieses nicht ein und ordnete die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7420/2015 vom 20. Juli 2017 gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge wurde das Asylverfahren in der Schweiz durchgeführt. B. Mit Verfügung vom 13. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Eingabe vom 10. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. C. Am (...) wurde der Sohn (B._______) der Beschwerdeführerin sowie ihres Lebenspartners C._______ (N [...]) geboren. Das Gesuch um Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters wurde vom SEM mit Verfügung vom 27. Juli 2020 gutgeheissen; dem Kind wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG Asyl gewährt. D. Mit separater Verfügung vom 27. Juli 2020 hob das SEM zudem die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 12. März 2018 auf und gewährte der Beschwerdeführerin wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. E. Mit Urteil E-2091/2018 vom 1. September 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM vom 13. März 2018 gerichtete Beschwerde vom 10. April 2018 ab. II. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. November 2020 ersuchte auch die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie seit 2017 in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und eine gelebte Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK bilden würden. Eine geplante Eheschliessung sei einzig aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente gescheitert. Zum Beleg reichte sie eine Bestätigung des Regionalen Zivilstandsamts D._______ vom 11. August 2017 betreffend das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde E._______ vom 1. Oktober 2020, mehrere Fotografien sowie eine Mitteilung der Kindesanerkennung von C._______ vom 27. November 2019 und eine Erklärung gleichen Datums über die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt ein. G. Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, überprüfbare Angaben zu ihrer Identität und ihrem Lebenslauf zu machen und entsprechende Dokumente einzureichen, respektive nachvollziehbar zu erläutern, warum solche Dokumente nicht ins Recht gereicht werden könnten. H. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. März 2021 liess die Beschwerdeführerin sich dahingehend vernehmen, dass sie weder rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichen noch anderweitige überprüfbare Angaben zu ihrer Identität machen könne, die sie nicht schon während des Asylverfahrens vorgebracht habe. Ferner wurde auf die beabsichtigte Einreichung einer Identitätsfeststellungsklage bei einem F._______ Kreisgericht hin-gewiesen. I. Mit Verfügung vom 30. April 2021 (eröffnet am 3. Mai 2021) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung ans Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 2021 reicht die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 wurde eine Bestätigung des Sozialamts E._______ gleichen Datums betreffend die teilweise Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners nachgereicht. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihre Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe die von ihr geltend gemachte eritreische Staats-angehörigkeit im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht glaubhaft dar-zulegen vermocht. Auch in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2021 habe sie weder rechtsgenügliche Ausweispapiere eingereicht noch nähere überprüfbare Angaben zu ihrer Herkunft gemacht. Ihre Staatsangehörigkeit sei somit weiterhin unklar, und es sei daher nicht möglich, die erforderliche Prüfung durchzuführen, ob es ihr und ihrem Lebenspartner hypothetisch zuzumuten wäre, ihre Lebensgemeinschaft allenfalls im Heimatstaat zu leben. Die Voraussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Partners seien somit nicht gegeben. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wurde argumentiert, es würden keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, da die Frage, ob ein Zusammenleben im Heimatstaat möglich wäre, aufgrund der Aktenlage nicht überprüft werden könne. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner zusammen und sie hätten ein gemeinsames Kind. Ihr Recht auf ein Familienleben sei höher zu gewichten als die fehlende Möglichkeit der Überprüfung ihr Herkunft. Es würden zudem keine Hinweise auf einen missbräuchlichen Hintergrund des Gesuchs um Einbezug vorliegen. Im Übrigen stehe die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners im Widerspruch dazu, dass ihr von der Vorinstanz aus familiären Gründen die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings, die in eigener Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners beziehungsweise Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Das Kriterium der "besonderen Umstände" dient gemäss ständiger Praxis insbesondere dem Zweck, Missbräuche zu verhindern (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5398/2018 E. 6.2 vom 2. November 2020, D-4376/2017 E. 4.4 vom 4. April 2019, je m.w.H.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in verschiedenen Konstellationen das Vorliegen von besonderen Umständen bejaht. So ist ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person und es der Familie an sich zumutbar und möglich wäre, statt in der Schweiz auch in diesem anderen Land zu leben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Soll der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehepartners aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten verweigert werden, ist - in hypothetischer Weise - zu prüfen, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatland des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 5.5, Urteil des BVGer E-1683/2013 vom 21. April 2015 E. 6.2.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ausserdem festgehalten, dass ein "besonderer Umstand" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben ist, wenn dem SEM die Prüfung des Vorliegens einer weiteren Staatsangehörigkeit verunmöglicht wird, weil die gesuchstellende Person im Rahmen ihres Verfahrens eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung begangen hat (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10). 5.2 Vorliegend steht die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht fest. Sie ist ihrer Obliegenheit im Rahmen der Mitwirkungspflicht zur Offenlegung ihrer Identität weder im vorangegangenen Asylverfahren noch im vorliegenden Verfahren betreffend den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Lebenspartners nachgekommen, da sie keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Beleg ihrer Staatsangehörigkeit eingereicht hat und ihre Angaben betreffend ihre Herkunft widersprüchlich und äusserst vage ausgefallen sind. Entsprechend qualifizierte das SEM in seiner Verfügung vom 13. März 2018 die von der Beschwerdeführerin behauptete eritreische Staatsangehörigkeit als nicht glaubhaft gemacht, weshalb ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt gelten müsse. Diese Einschätzung wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2091/2018 vom 1. September 2020 nicht beanstandet (vgl. dort E. 7.3.2). Im vorliegenden Einbezugsverfahren hat die Beschwerdeführerin keine neuen Beweismittel eingereicht oder nähere Angaben gemacht, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach festzustellen, dass sie durch ihr unkooperatives Verhalten eine schwere Mitwirkungspflichtverletzung begangen und die Situation der Beweislosigkeit herbeigeführt hat. Dadurch wird die Prüfung der Fragen verunmöglicht, ob sie und ihr Lebenspartner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen und ob sich die Familie gegebenenfalls hypothetisch in im tatsächlichen Heimatland der Beschwerdeführerin niederlassen könnte. 5.3 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns entgegenstehen. 5.4 Das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben wird durch die Abweisung ihres Einbezugsgesuchs nicht tangiert, weil ihr vom SEM mit Verfügung vom 13. März 2018 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde. Entgegen ihrer Auffassung ist auch kein Widerspruch zwischen letzterer Verfügung und der Abweisung des vorliegenden Gesuchs festzustellen, da für die sich aus Art. 51 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ergebenden Ansprüche unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Schliesslich kann in antizipierender Beweiswürdigung auch fest-gestellt werden, dass die in Aussicht gestellte Identitätsfeststellungsklage voraussichtlich nicht geeignet wäre, den Ausgang des vorliegen Verfahrens zu verändern (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 10.1). 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zu Recht abgelehnt hat.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 AsylG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: