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E-7420/2015

E-7420/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im (...) und gelangte über Sudan, Syrien, Griechenland, Türkei, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 12. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 13. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 8. August 2015 in Ungarn registriert. A.c Am 17. August 2015 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters der Beschwerdeführerin durchgeführt. Diese ergab gemäss dem gleichentags datierten ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt der Inneren Medizin, ein wahrscheinliches Knochenalter der Beschwerdeführerin von 19 oder mehr Jahren. A.d Am 19. August 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/12). Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das als Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könne. B. B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben der Beschwerdeführerin und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige ungarische Behörde am 21. August 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss medizinischer Altersanalyse volljährig sei. B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 12. November 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. In Bezug auf das Alter gab das SEM an, die Beschwerdeführerin sei als volljährige Person zu betrachten. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Am 29. Oktober 2015 beziehungsweise am 1. Dezember 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungarischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 21. August 2015 erhalten hätten, erachteten sie Italien beziehungsweise Ungarn [Anmerkung: es ist von einem offensichtlichen Redaktionsfehler auszugehen] als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin und ersuchten gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgrund ihrer Minderjährigkeit als zuständig zu erklären, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, sich für das Verfahren aufgrund eines Selbsteintritts i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eventualiter aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn abzusehen. Für die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. F. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 19. November 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig anerkannte es der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu, stellte fest, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz dazu ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 26. November 2015 belegte die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit. I. Am 1. Dezember 2015 liess sich das SEM vernehmen. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 replizierte die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. L. Für die Ausführungen im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).

E. 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, detaillierter auf einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote von insgesamt Fr. 1130.- ein. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das SEM ist aufzufordern, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in diesem Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1130.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V Urteil vom 20. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im (...) und gelangte über Sudan, Syrien, Griechenland, Türkei, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 12. August 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte. A.b Gemäss dem vom SEM durchgeführten Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 13. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin am 8. August 2015 in Ungarn registriert. A.c Am 17. August 2015 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters der Beschwerdeführerin durchgeführt. Diese ergab gemäss dem gleichentags datierten ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, Facharzt der Inneren Medizin, ein wahrscheinliches Knochenalter der Beschwerdeführerin von 19 oder mehr Jahren. A.d Am 19. August 2015 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/12). Dabei wurde der Beschwerdeführerin unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das als Signatarstaaten gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein könne. B. B.a Gestützt auf den Eurodac-Treffer, die Angaben der Beschwerdeführerin und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte das SEM die zuständige ungarische Behörde am 21. August 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin gemäss medizinischer Altersanalyse volljährig sei. B.b Dieses Ersuchen blieb unbeantwortet. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 12. November 2015 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Ungarn weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin sei in Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist, weshalb gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ausserdem lägen keine Gründe vor, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen. In Bezug auf das Alter gab das SEM an, die Beschwerdeführerin sei als volljährige Person zu betrachten. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen. D. Am 29. Oktober 2015 beziehungsweise am 1. Dezember 2015 teilten die schweizerischen Behörden den ungarischen mit, nachdem sie keine Antwort auf ihre Anfrage vom 21. August 2015 erhalten hätten, erachteten sie Italien beziehungsweise Ungarn [Anmerkung: es ist von einem offensichtlichen Redaktionsfehler auszugehen] als zuständig für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin und ersuchten gleichzeitig um praktische Angaben zum Transfer. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2015 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgrund ihrer Minderjährigkeit als zuständig zu erklären, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, sich für das Verfahren aufgrund eines Selbsteintritts i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eventualiter aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn abzusehen. Für die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen. F. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 19. November 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen. Gleichzeitig anerkannte es der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG zu, stellte fest, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und lud die Vorinstanz dazu ein, eine Vernehmlassung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 26. November 2015 belegte die Beschwerdeführerin ihre Bedürftigkeit. I. Am 1. Dezember 2015 liess sich das SEM vernehmen. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte es der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 replizierte die Beschwerdeführerin auf die vorinstanzliche Vernehmlassung. L. Für die Ausführungen im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Angelegenheit ist zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich unter diesen Umständen, detaillierter auf einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nur der notwendige Aufwand ist zu entschädigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter reichte eine Kostennote von insgesamt Fr. 1130.- ein. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Das SEM ist aufzufordern, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in diesem Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1130.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler