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E-2091/2018

E-2091/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im Juni 2015. Am 12. August 2015 wurde sie bei der Einreise in die Schweiz vom Grenzwachkorps aufgegriffen und nach ihren Personalien befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie heisse B._______, sei am (...) geboren und eritreische Staatsangehörige. Am gleichen Tag suchte die Beschwerdeführerin um Asyl nach. Dabei gab sie auf dem von ihr selbständig ausgefüllten Personalienblatt an, ihr Name sei A._______, am (...) geboren und eritreische Staatsangehörige. A.b Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit führte Dr. med. C._______ im Auftrag der Vorinstanz am 17. August 2015 eine Handknochenanalyse bei der Beschwerdeführerin durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. B. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am (...) geboren und eritreische Staatsangehörige. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei (...)-jährig, mithin im Jahr (...) geboren. Weiter führte sie aus, sie habe nie in Eritrea gelebt. Sie sei in Äthiopien aufgewachsen. Ihre Eltern seien Eritreer und hätten sich getrennt als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Sie wisse nicht, aus welcher Region in Eritrea ihre Eltern stammen würden. Ihre Mutter sei von Äthiopien nach Eritrea zurückgekehrt. Wann wisse sie nicht. (...) Geschwister würden ebenfalls in Eritrea leben. Ihr Vater lebe in D._______, Äthiopien, und habe sie einmal besucht. Sie habe seit (...) Jahren keinen Kontakt mit ihm. Nach der Rückkehr ihrer Mutter nach Eritrea sei sie bei einer Pflegemutter in D._______ aufgewachsen. Sie wisse nicht, wie alt sie gewesen sei, als sie zur Pflegemutter gebracht worden sei. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse besucht. Danach habe sie ihrer Pflegemutter in deren (...) helfen müssen. Sie wisse nicht, wie viele Jahre sie nach dem Schulabbruch noch in Äthiopien gelebt habe. In Ungarn hätten sie die Behörden aufgegriffen. Sie habe gesagt, dass sie kein Asylgesuch stellen wolle. Sie könne sich nicht erinnern, ob ihr die Fingerabrücke abgenommen worden seien. Sie habe überall auf der Reise falsche Namen angegeben. An den Namen, welchen sie in Ungarn abgegeben habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Bei der Einreise in die Schweiz habe sie ebenfalls einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Im Rahmen der BzP gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse und zu einer Wegweisung nach Ungarn. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, (...) Jahre alt zu sein. Nach Ungarn wolle sie nicht zurückkehren. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit, dass für das weitere Verfahren von deren Volljährigkeit ausgegangen und demnach als Geburtsdatum der (...) erfasst werde. C. Am 7. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei den kantonalen Behörden einen Impfausweis, ein Dokument eines Spitals und einen Taufschein - alles jeweils in Kopie - ein. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie nach Ungarn weg. E. Im April 2017 reichten die Beschwerdeführerin und ihr als Flüchtling anerkannter Partner, E._______ ([...]), eritreischer Staatsangehöriger, ein Gesuch um Eheschliessung beim Zivilstandsamt F._______ ein. Dieses Gesuch wurde später zurückgezogen. F. Mit Urteil E-7420/2015 vom 20. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. G. Mit Schreiben vom 13. September 2017 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Verfahrens. H. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Pflegemutter habe sie nicht zur Schule gehen lassen, ihr zu wenig zu essen gegeben und es sei ihr verboten worden, Kontakt mit ihren leiblichen Eltern aufzunehmen. Sie habe im (...) der Pflegemutter arbeiten müssen. Diese habe ihr lediglich (...) gekauft; einen Lohn habe sie nicht erhalten. Ihr (...) habe sie mehrfach sexuell belästigt und Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollen. Sie habe mit einer Tante in G._______ Kontakt aufgenommen und ihre Probleme geschildert. Diese habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Im Juni 2015 sei sie aus Äthiopien ausgereist. I. Mit Verfügung vom 13. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 10. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung einer Botschaftsabklärung in Äthiopien an das SEM zurückzuweisen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin diverse Ausdrucke aus «GoogleMaps», eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema «Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau» vom 13. Oktober 2009, einen Schreiben des Kantonsspitals H._______ vom 11. April 2017 betreffend einen stationären Aufenthalt ab dem 19. April 2017, ein Schreiben des Zivilstandsamts F._______ vom 11. August 2017 betreffend Ehevorbereitung, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihres Partners, eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote und diverse Fotos zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In der Vernehmlassung vom 26. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 8. Mai 2018 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über ihre Schwangerschaft. O. Am (...) 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Partner Eltern von H._______. P. Am 20. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Vaterschaftsanerkennung ihres Partners vom (...) 2019 sowie eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 ersuchte der Partner der Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Einbezug seines Sohnes in seine Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 14. Februar 2020 aus, sie könne das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht behandeln, solange das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei. R. R.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz aufgrund des veränderten Sachverhalts infolge der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. R.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 zog die Vorinstanz den Sohn der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ein und gewährte ihm Asyl. R.c Mit separater Verfügung vom gleichen Tag hob die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. März 2018 wiedererwägungsweise auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und gewährte der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Rechtsmitteleingabe ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Begründungpflicht.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).

E. 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Vorab sei festzustellen, dass aufgrund der substanzlosen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin von Beginn weg Zweifel an ihrer Identität, ihrem Alter und der eritreischen Staatsangehörigkeit bestanden hätten. Die darauf vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs 19 Jahre oder älter gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann kaum Angaben zu ihrer Abstammung und Familie machen können. Es sei nicht glaubhaft, dass sie nichts über ihre Familie wisse. Ihr Unwissen erkläre sie mit dem Aufenthalt bei der Pflegemutter, welche ihr angeblich sämtliche Informationen vorenthalten habe. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin damit Lücken in ihren Aussagen zu kaschieren versuche. In ihrem soziokulturellen Umfeld sei die Herkunft äusserst wichtig. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine Tante habe, mit der sie einige Tage verbracht und in telefonischem Kontakt gestanden habe, sei zu erwarten, dass sie grundlegende Angaben zu ihrer Familie machen könne. Sie habe angegeben, ein schwieriges Leben bei der Pflegemutter gehabt zu haben und es sei ihr grösstes Bestreben gewesen, ihre Eltern ausfindig zu machen und mit ihnen zu leben. Demnach sei realitätsfremd, dass sie trotz dieses fundamentalen Bedürfnisses keine Anstrengungen unternommen habe, diesen Wunsch zu realisieren, zumal ihr Vater in der gleichen Stadt gewohnt und sie besucht habe. Aufgrund des Ausmasses ihrer Unwissenheit stehe fest, dass sie ihre Identität und Herkunft zu verheimlichen versuche. Sie habe ihren Angaben widersprechende eritreischen Schuldokumente eingereicht und bisher keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beschafft. Es sei ihr nicht gelungen, ihre eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre Staatsangehörigkeit müsse demnach als unbekannt gelten. Aufgrund des soeben Ausgeführten, sei die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin stark infrage gestellt. Ihren Asylgründen sei infolge der offensichtlich falschen Angaben betreffend ihre Person und Biographie die Grundlage entzogen. Ihre Aussagen zu den Vorbringen seien ferner auf Nachfrage durchwegs vage, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, obwohl sie im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit erhalten habe, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Bezüglich ihres Aussageverhaltens sei hervorzuheben, dass sie von Anfang an den Fragen auszuweichen versucht habe, nur vage geantwortet und sich auch auf Daten nicht habe festlegen wollen. Dass sie jedoch durchaus in der Lage sei, persönliche Erlebnisse glaubhaft wiederzugeben, gehe aus ihrer Schilderung der Reise hervor. Ihre Darstellung zeichne sich durch die Länge ihrer Aussagen, die Differenziertheit, die Genauigkeit und den ausserordentlichen Detailreichtum aus. Solche von subjektiven Eindrücken geprägten Schilderungen würden bei der Wiedergabe der zu ihrer Flucht führenden Problemen gänzlich fehlen.

E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der Befragungsstil anlässlich der Anhörung habe sie eingeschüchtert und in eine Verteidigungshaltung gedrängt. Als sie von einem sexuellen Übergriff zu erzählen begonnen habe, habe die Befragerin das Erzählte nicht aufgenommen, sondern sei zur geforderten Schilderung der Pflegemutter zurückgekehrt. Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihre detaillierten Angaben zu Äthiopien ausser Acht gelassen habe. Es gäbe in den Akten sehr wohl Hinweise, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei. Das SEM habe ihr jedoch von Beginn weg ihre Herkunft nicht glauben wollen. Es wäre verpflichtet gewesen, zur Abklärung der Identität eine Botschaftsabklärung in Äthiopien durchzuführen. Weiter bestreite sie, eritreische Schuldokumente eingereicht und angegeben zu haben, ethnische Eritreerin zu sein. Schliesslich habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es lediglich Hinweise auf Protokollstellen der Anhörung mache, anstatt zu begründen, weshalb die Vorbringen unglaubhaft seien.

E. 7.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Vorhalt der Beschwerdeführerin, das SEM erwähne fälschlicherweise ein eritreisches Schuldokument, sei berechtigt. Dabei handle es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Bezug zu Eritrea und den dortigen Institutionen habe. Dieses Versehen ändere an der Schlussfolgerung indes nichts, wonach die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre Herkunft zu täuschen versuche. Es sei protokollarisch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörigkeit «Eritrea» angegeben habe. Ihr Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach diese Angabe auf ihrer angeblichen Unkenntnis beruhe, vermöge nicht zu überzeugen. Haltlos sei auch der Vorwurf, das SEM habe die äthiopische Herkunft der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt. Es obliege der Beschwerdeführerin, ihre Herkunft glaubhaft zu machen. Vorliegend habe sie ihre Pflicht verletzt, indem sie ihre wahre Identität verheimliche. Die angeblichen Probleme mit Dritten seien sodann wiederlegt. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - falls sie äthiopische Staatsangehörige sei - problemlos heimatliche Dokumente beschaffen könnte. Damit könnte sie ihren Partner in der Schweiz heiraten und ihr Verbleib bei ihm wäre gewährleistet.

E. 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, der Befragungsstil habe sie eingeschüchtert, ist festzuhalten, dass sich dem Protokoll keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin von der Befragerin auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, nachdem ihre Angaben zu ihrer Biographie und ihrem Alter oberflächlich geblieben sind (vgl. SEM-Akten A44/22 F28 f.). Zum Vorbringen, die Befragerin sei bei der Frage 42 nicht weiter auf ihre Schilderungen zu den sexuellen Belästigungen durch ihren (...) eingegangen, was wenig sensibel sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an dieser Stelle explizit nach ihrer Pflegemutter gefragt wurde (vgl. a.a.O. F42). Als sie begonnen hat, von den sexuellen Übergriffen durch ihren (...) zu erzählen, wurde sie erst nach sechs Sätzen von der Befragerin darauf hingewiesen, dass sie über ihre Pflegemutter berichten solle (vgl. a.a.O. F43). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde sie zu ihren Asylgründen und damit einhergehend zu den sexuellen Übergriffen befragt und konnte sich dazu äussern (vgl. a.a.O. F62 ff. und insbesondere F96 ff.). Das strukturierte Vorgehen der Befragerin, die Beschwerdeführerin zunächst zu ihrer Person sowie ihrem Umfeld und danach zu ihren Asylgründen zu befragen, ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

E. 7.3.2 Zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals nach ihrer Staatsangehörigkeit gefragt wurde (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff. 1.09 und A44/22 F15 ff.). Auch wurden ihr zahlreiche Fragen zu Familienangehörigen gestellt (vgl. SEM-Akten A44/22 F16 ff. und F34 ff.). Die Beschwerdeführerin gab sowohl gegenüber dem Grenzwachkorps, als auch auf dem von ihr selbständig ausgefüllten Personalienblatt, der BzP, anlässlich der Anhörung und in der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2015 an, eritreische Staatsangehörige zu sein. Auf dem Personalienblatt gab sie als Ethnie «Tigrinya» an (vgl. SEM-Akten A1/2). Auch führte sie aus, ihre Eltern seien Eritreer. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer Familie zum Schluss, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb ihre Staatsangehörigkeit als «unbekannt» erfasst werde. Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin nun im Widerspruch dazu geltend, es gebe Hinweise, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, obliegt es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, ihre Herkunft glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. E. 5.3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens stets geltend machte, eritreische Staatsangehörige zu sein, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu einer allfälligen äthiopischen Staatsangehörigkeit zu tätigen oder gar eine Botschaftsabklärung in Äthiopien in Auftrag zu geben. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch auf der Geburtsanmeldung ihres Sohnes vom (...) 2019 und damit nach Beschwerdeerhebung angegeben, eritreische Staatsangehörige zu sein (vgl. SEM-Akten A56/5). Ob die Vorinstanz zu Recht von einer unbekannten Staatsangehörigkeit ausgegangen ist, ist indes eine materielle Frage. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerin lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel beantragt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen.

E. 7.3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe lediglich Hinweise auf Protokollstellen gemacht, anstatt zu begründen, weshalb die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Im Rahmen der Prüfung von Vollzugshindernisse habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation auseinandergesetzt. Auch die Beziehung zu einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling habe sie ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf konkrete Protokollstellen ausgeführt, welche Elemente des Sachverhaltsvortrags sie als mangelhaft betrachtet. Die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Asylgründe ist zwar knapp, aber ausreichend ausgefallen. Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling wurde in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Ferner war es der Beschwerdeführerin möglich sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Ob die Vorinstanz zu Recht von einer unbekannten Staatsangehörigkeit und der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen ist, ist - wie bereits vorstehend dargelegt- eine Frage der materiellen Würdigung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe war die Vorinstanz nicht gehalten, bei der Prüfung der Vollzugshindernisse auf ihre individuelle Situation einzugehen, da sie von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausging. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Da die Beschwerdeführerin lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, ist auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere zur Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien, und die Beweismittel nicht weiter einzugehen.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, namentlich den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, nicht verletzt hat. Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 gutgeheissen wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter macht in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden à Fr. 200.-, Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 100.- und weitere Auslagen von Fr. 20.- (insgesamt Fr. 1'820.-) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint zu hoch und ist auf 6,5 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben ist der Aufwand auf insgesamt 7,5 Stunden festzusetzen. Bei amtlicher Vertretung wird zudem in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Zwischenverfügung vom 16. April 2018). Der Stundenansatz von Fr. 200.- ist demensprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'245.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Ass. iur. Christian Hoffs wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'245.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2091/2018 Urteil vom 1. September 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben im Juni 2015. Am 12. August 2015 wurde sie bei der Einreise in die Schweiz vom Grenzwachkorps aufgegriffen und nach ihren Personalien befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie heisse B._______, sei am (...) geboren und eritreische Staatsangehörige. Am gleichen Tag suchte die Beschwerdeführerin um Asyl nach. Dabei gab sie auf dem von ihr selbständig ausgefüllten Personalienblatt an, ihr Name sei A._______, am (...) geboren und eritreische Staatsangehörige. A.b Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit führte Dr. med. C._______ im Auftrag der Vorinstanz am 17. August 2015 eine Handknochenanalyse bei der Beschwerdeführerin durch. Die Untersuchung ergab ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. B. Am 19. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am (...) geboren und eritreische Staatsangehörige. Auf Nachfrage erklärte sie, sie sei (...)-jährig, mithin im Jahr (...) geboren. Weiter führte sie aus, sie habe nie in Eritrea gelebt. Sie sei in Äthiopien aufgewachsen. Ihre Eltern seien Eritreer und hätten sich getrennt als sie (...) Jahre alt gewesen sei. Sie wisse nicht, aus welcher Region in Eritrea ihre Eltern stammen würden. Ihre Mutter sei von Äthiopien nach Eritrea zurückgekehrt. Wann wisse sie nicht. (...) Geschwister würden ebenfalls in Eritrea leben. Ihr Vater lebe in D._______, Äthiopien, und habe sie einmal besucht. Sie habe seit (...) Jahren keinen Kontakt mit ihm. Nach der Rückkehr ihrer Mutter nach Eritrea sei sie bei einer Pflegemutter in D._______ aufgewachsen. Sie wisse nicht, wie alt sie gewesen sei, als sie zur Pflegemutter gebracht worden sei. Die Schule habe sie bis zur (...) Klasse besucht. Danach habe sie ihrer Pflegemutter in deren (...) helfen müssen. Sie wisse nicht, wie viele Jahre sie nach dem Schulabbruch noch in Äthiopien gelebt habe. In Ungarn hätten sie die Behörden aufgegriffen. Sie habe gesagt, dass sie kein Asylgesuch stellen wolle. Sie könne sich nicht erinnern, ob ihr die Fingerabrücke abgenommen worden seien. Sie habe überall auf der Reise falsche Namen angegeben. An den Namen, welchen sie in Ungarn abgegeben habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Bei der Einreise in die Schweiz habe sie ebenfalls einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Im Rahmen der BzP gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse und zu einer Wegweisung nach Ungarn. Die Beschwerdeführerin hielt daran fest, (...) Jahre alt zu sein. Nach Ungarn wolle sie nicht zurückkehren. Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin mit, dass für das weitere Verfahren von deren Volljährigkeit ausgegangen und demnach als Geburtsdatum der (...) erfasst werde. C. Am 7. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin bei den kantonalen Behörden einen Impfausweis, ein Dokument eines Spitals und einen Taufschein - alles jeweils in Kopie - ein. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie nach Ungarn weg. E. Im April 2017 reichten die Beschwerdeführerin und ihr als Flüchtling anerkannter Partner, E._______ ([...]), eritreischer Staatsangehöriger, ein Gesuch um Eheschliessung beim Zivilstandsamt F._______ ein. Dieses Gesuch wurde später zurückgezogen. F. Mit Urteil E-7420/2015 vom 20. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2015 erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. G. Mit Schreiben vom 13. September 2017 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Verfahrens. H. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Pflegemutter habe sie nicht zur Schule gehen lassen, ihr zu wenig zu essen gegeben und es sei ihr verboten worden, Kontakt mit ihren leiblichen Eltern aufzunehmen. Sie habe im (...) der Pflegemutter arbeiten müssen. Diese habe ihr lediglich (...) gekauft; einen Lohn habe sie nicht erhalten. Ihr (...) habe sie mehrfach sexuell belästigt und Geschlechtsverkehr mit ihr haben wollen. Sie habe mit einer Tante in G._______ Kontakt aufgenommen und ihre Probleme geschildert. Diese habe ihr geraten, das Land zu verlassen. Im Juni 2015 sei sie aus Äthiopien ausgereist. I. Mit Verfügung vom 13. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 10. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung einer Botschaftsabklärung in Äthiopien an das SEM zurückzuweisen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin diverse Ausdrucke aus «GoogleMaps», eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema «Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau» vom 13. Oktober 2009, einen Schreiben des Kantonsspitals H._______ vom 11. April 2017 betreffend einen stationären Aufenthalt ab dem 19. April 2017, ein Schreiben des Zivilstandsamts F._______ vom 11. August 2017 betreffend Ehevorbereitung, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung ihres Partners, eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote und diverse Fotos zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In der Vernehmlassung vom 26. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 8. Mai 2018 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. N. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über ihre Schwangerschaft. O. Am (...) 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Partner Eltern von H._______. P. Am 20. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin die Vaterschaftsanerkennung ihres Partners vom (...) 2019 sowie eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 ersuchte der Partner der Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Einbezug seines Sohnes in seine Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz führte mit Schreiben vom 14. Februar 2020 aus, sie könne das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht behandeln, solange das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig sei. R. R.a Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz aufgrund des veränderten Sachverhalts infolge der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. R.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 zog die Vorinstanz den Sohn der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters ein und gewährte ihm Asyl. R.c Mit separater Verfügung vom gleichen Tag hob die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. März 2018 wiedererwägungsweise auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und gewährte der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Rechtsmitteleingabe ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Begründungpflicht. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität (vgl. dazu Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Vorab sei festzustellen, dass aufgrund der substanzlosen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin von Beginn weg Zweifel an ihrer Identität, ihrem Alter und der eritreischen Staatsangehörigkeit bestanden hätten. Die darauf vom SEM in Auftrag gegebene Handknochenanalyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs 19 Jahre oder älter gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sodann kaum Angaben zu ihrer Abstammung und Familie machen können. Es sei nicht glaubhaft, dass sie nichts über ihre Familie wisse. Ihr Unwissen erkläre sie mit dem Aufenthalt bei der Pflegemutter, welche ihr angeblich sämtliche Informationen vorenthalten habe. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin damit Lücken in ihren Aussagen zu kaschieren versuche. In ihrem soziokulturellen Umfeld sei die Herkunft äusserst wichtig. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine Tante habe, mit der sie einige Tage verbracht und in telefonischem Kontakt gestanden habe, sei zu erwarten, dass sie grundlegende Angaben zu ihrer Familie machen könne. Sie habe angegeben, ein schwieriges Leben bei der Pflegemutter gehabt zu haben und es sei ihr grösstes Bestreben gewesen, ihre Eltern ausfindig zu machen und mit ihnen zu leben. Demnach sei realitätsfremd, dass sie trotz dieses fundamentalen Bedürfnisses keine Anstrengungen unternommen habe, diesen Wunsch zu realisieren, zumal ihr Vater in der gleichen Stadt gewohnt und sie besucht habe. Aufgrund des Ausmasses ihrer Unwissenheit stehe fest, dass sie ihre Identität und Herkunft zu verheimlichen versuche. Sie habe ihren Angaben widersprechende eritreischen Schuldokumente eingereicht und bisher keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere beschafft. Es sei ihr nicht gelungen, ihre eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Ihre Staatsangehörigkeit müsse demnach als unbekannt gelten. Aufgrund des soeben Ausgeführten, sei die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin stark infrage gestellt. Ihren Asylgründen sei infolge der offensichtlich falschen Angaben betreffend ihre Person und Biographie die Grundlage entzogen. Ihre Aussagen zu den Vorbringen seien ferner auf Nachfrage durchwegs vage, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen, obwohl sie im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit erhalten habe, ihre Asylgründe ausführlich darzulegen. Bezüglich ihres Aussageverhaltens sei hervorzuheben, dass sie von Anfang an den Fragen auszuweichen versucht habe, nur vage geantwortet und sich auch auf Daten nicht habe festlegen wollen. Dass sie jedoch durchaus in der Lage sei, persönliche Erlebnisse glaubhaft wiederzugeben, gehe aus ihrer Schilderung der Reise hervor. Ihre Darstellung zeichne sich durch die Länge ihrer Aussagen, die Differenziertheit, die Genauigkeit und den ausserordentlichen Detailreichtum aus. Solche von subjektiven Eindrücken geprägten Schilderungen würden bei der Wiedergabe der zu ihrer Flucht führenden Problemen gänzlich fehlen. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der Befragungsstil anlässlich der Anhörung habe sie eingeschüchtert und in eine Verteidigungshaltung gedrängt. Als sie von einem sexuellen Übergriff zu erzählen begonnen habe, habe die Befragerin das Erzählte nicht aufgenommen, sondern sei zur geforderten Schilderung der Pflegemutter zurückgekehrt. Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihre detaillierten Angaben zu Äthiopien ausser Acht gelassen habe. Es gäbe in den Akten sehr wohl Hinweise, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei. Das SEM habe ihr jedoch von Beginn weg ihre Herkunft nicht glauben wollen. Es wäre verpflichtet gewesen, zur Abklärung der Identität eine Botschaftsabklärung in Äthiopien durchzuführen. Weiter bestreite sie, eritreische Schuldokumente eingereicht und angegeben zu haben, ethnische Eritreerin zu sein. Schliesslich habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es lediglich Hinweise auf Protokollstellen der Anhörung mache, anstatt zu begründen, weshalb die Vorbringen unglaubhaft seien. 7.2 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Vorhalt der Beschwerdeführerin, das SEM erwähne fälschlicherweise ein eritreisches Schuldokument, sei berechtigt. Dabei handle es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal die Beschwerdeführerin keinen Bezug zu Eritrea und den dortigen Institutionen habe. Dieses Versehen ändere an der Schlussfolgerung indes nichts, wonach die Beschwerdeführerin die Behörden über ihre Herkunft zu täuschen versuche. Es sei protokollarisch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörigkeit «Eritrea» angegeben habe. Ihr Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach diese Angabe auf ihrer angeblichen Unkenntnis beruhe, vermöge nicht zu überzeugen. Haltlos sei auch der Vorwurf, das SEM habe die äthiopische Herkunft der Beschwerdeführerin nicht abgeklärt. Es obliege der Beschwerdeführerin, ihre Herkunft glaubhaft zu machen. Vorliegend habe sie ihre Pflicht verletzt, indem sie ihre wahre Identität verheimliche. Die angeblichen Probleme mit Dritten seien sodann wiederlegt. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - falls sie äthiopische Staatsangehörige sei - problemlos heimatliche Dokumente beschaffen könnte. Damit könnte sie ihren Partner in der Schweiz heiraten und ihr Verbleib bei ihm wäre gewährleistet. 7.3 7.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, der Befragungsstil habe sie eingeschüchtert, ist festzuhalten, dass sich dem Protokoll keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen. Auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin von der Befragerin auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen, nachdem ihre Angaben zu ihrer Biographie und ihrem Alter oberflächlich geblieben sind (vgl. SEM-Akten A44/22 F28 f.). Zum Vorbringen, die Befragerin sei bei der Frage 42 nicht weiter auf ihre Schilderungen zu den sexuellen Belästigungen durch ihren (...) eingegangen, was wenig sensibel sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an dieser Stelle explizit nach ihrer Pflegemutter gefragt wurde (vgl. a.a.O. F42). Als sie begonnen hat, von den sexuellen Übergriffen durch ihren (...) zu erzählen, wurde sie erst nach sechs Sätzen von der Befragerin darauf hingewiesen, dass sie über ihre Pflegemutter berichten solle (vgl. a.a.O. F43). Im weiteren Verlauf der Anhörung wurde sie zu ihren Asylgründen und damit einhergehend zu den sexuellen Übergriffen befragt und konnte sich dazu äussern (vgl. a.a.O. F62 ff. und insbesondere F96 ff.). Das strukturierte Vorgehen der Befragerin, die Beschwerdeführerin zunächst zu ihrer Person sowie ihrem Umfeld und danach zu ihren Asylgründen zu befragen, ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. 7.3.2 Zur Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals nach ihrer Staatsangehörigkeit gefragt wurde (vgl. SEM-Akten A8/12 Ziff. 1.09 und A44/22 F15 ff.). Auch wurden ihr zahlreiche Fragen zu Familienangehörigen gestellt (vgl. SEM-Akten A44/22 F16 ff. und F34 ff.). Die Beschwerdeführerin gab sowohl gegenüber dem Grenzwachkorps, als auch auf dem von ihr selbständig ausgefüllten Personalienblatt, der BzP, anlässlich der Anhörung und in der Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2015 an, eritreische Staatsangehörige zu sein. Auf dem Personalienblatt gab sie als Ethnie «Tigrinya» an (vgl. SEM-Akten A1/2). Auch führte sie aus, ihre Eltern seien Eritreer. Die Vorinstanz gelangte aufgrund der unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer Familie zum Schluss, die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft, weshalb ihre Staatsangehörigkeit als «unbekannt» erfasst werde. Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin nun im Widerspruch dazu geltend, es gebe Hinweise, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend ausführte, obliegt es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, ihre Herkunft glaubhaft zu machen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. E. 5.3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens stets geltend machte, eritreische Staatsangehörige zu sein, war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zu einer allfälligen äthiopischen Staatsangehörigkeit zu tätigen oder gar eine Botschaftsabklärung in Äthiopien in Auftrag zu geben. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auch auf der Geburtsanmeldung ihres Sohnes vom (...) 2019 und damit nach Beschwerdeerhebung angegeben, eritreische Staatsangehörige zu sein (vgl. SEM-Akten A56/5). Ob die Vorinstanz zu Recht von einer unbekannten Staatsangehörigkeit ausgegangen ist, ist indes eine materielle Frage. Darauf ist vorliegend nicht weiter einzugehen, da die Beschwerdeführerin lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund formeller Mängel beantragt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. 7.3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht. Das SEM habe lediglich Hinweise auf Protokollstellen gemacht, anstatt zu begründen, weshalb die geltend gemachten Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Im Rahmen der Prüfung von Vollzugshindernisse habe sich die Vorinstanz nicht mit ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation auseinandergesetzt. Auch die Beziehung zu einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling habe sie ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf konkrete Protokollstellen ausgeführt, welche Elemente des Sachverhaltsvortrags sie als mangelhaft betrachtet. Die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Asylgründe ist zwar knapp, aber ausreichend ausgefallen. Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling wurde in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Ferner war es der Beschwerdeführerin möglich sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. Ob die Vorinstanz zu Recht von einer unbekannten Staatsangehörigkeit und der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen ist, ist - wie bereits vorstehend dargelegt- eine Frage der materiellen Würdigung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe war die Vorinstanz nicht gehalten, bei der Prüfung der Vollzugshindernisse auf ihre individuelle Situation einzugehen, da sie von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausging. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu verneinen. Da die Beschwerdeführerin lediglich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 13. März 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, ist auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere zur Situation von alleinstehenden Frauen in Äthiopien, und die Beweismittel nicht weiter einzugehen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, namentlich den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht, nicht verletzt hat. Die Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 gutgeheissen wurde und nicht von einer Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechtsvertreter macht in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden à Fr. 200.-, Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 100.- und weitere Auslagen von Fr. 20.- (insgesamt Fr. 1'820.-) geltend. Der zeitliche Aufwand erscheint zu hoch und ist auf 6,5 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben ist der Aufwand auf insgesamt 7,5 Stunden festzusetzen. Bei amtlicher Vertretung wird zudem in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), Zwischenverfügung vom 16. April 2018). Der Stundenansatz von Fr. 200.- ist demensprechend auf Fr. 150.- zu kürzen. Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'245.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Ass. iur. Christian Hoffs wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'245.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: