Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 6. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]) statt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-12/6 [nachfolgend: act. 12). Am 8. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (vgl. act. 15) und am 15. November 2023 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. act. 17). B.b Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen bezüglich ihrer Person geltend, sie sei kurdischer Ethnie, eine transsexuelle Frau, stamme aus der Stadt C._______ und habe in der (...) gearbeitet. In der Türkei lebten ihre Eltern, ihre (...) leiblichen Geschwister und (...) Halbgeschwister. In Kontakt stehe sie mit (...) leiblichen Schwestern. Ihre Familie habe sie im Alter von (...) Jahren verstossen und sie sei in ein Kinderheim in D._______ gekommen. Daraufhin habe sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2022 in E._______, F._______ und G._______ gelebt. Als Kind habe sie sexuelle Gewalt erfahren und im Alter von ungefähr (...) Jahren sei bei ihr (...) diagnostiziert worden. Als (...) habe sie im Nachtclub «(...)» an der Bar gearbeitet. Später sei sie als (...) aufgetreten. In diesem Zeitpunkt sei ihr bewusst geworden, dass sie als Frau leben wolle, was sie einem Psychiater im «(...)» in E._______ mitgeteilt habe. Für die Geschlechtsanpassung hätte sie jedoch gerichtlich vorgehen müssen und bis zu einem Urteil hätte es (...) Jahre gedauert. Sie habe sich prostituiert, um für die Kosten aufzukommen, und sei dabei von einem Cousin gesichtet worden, welcher sie bei ihren Verwandten denunziert habe. Ihre Familie habe nach ihr gesucht, weshalb sie innerhalb der Türkei ihren Standort gewechselt habe. Wegen den Übergriffen habe sie Anzeigen erstattet, aber es sei kein Verfahren zu Ende geführt worden. Am (...) 2022 habe sie die Türkei verlassen und sei nach H._______ gereist. In H._______ sei sie hinsichtlich der Weiterreise getäuscht worden und in der Folge mittellos in I._______ angekommen. Sie habe (...) Männer kennengelernt, wobei einer von ihr angetan gewesen sei. Unter einem Vorwand habe er sie längere Zeit festgehalten und vergewaltigt. Nachdem sie gemacht habe, was er gewollt habe, sei sie freigekommen und sei zur (...) Grenze gereist. An der Grenze sei sie von bewaffneten Afghanen aufgehalten und erneut den fünf Männern übergeben worden. Eine Anzeige bei der Polizei gegen diese Männer habe nichts bewirkt. Schliesslich hätten die (...) anderen Männer ihre Ausreise in die Schweiz veranlasst, da sie nicht zur Verantwortung hätten gezogen werden wollen. B.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren wird auf E. II Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie deren Vollzug an (Dispositivziffer 4-5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6). D. Mit Eingabe vom 11. April 2025 gelangte sie hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung inklusive Durchführung einer Zusatzbefragung Menschenhandel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 4). Zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte sie folgende Beweismittel ins Recht (jeweils in Kopie):
- einen Arztbericht von Dr. med. J._______ vom (...) (Beschwerdebeilage 4),
- eine «Anordnung psychologische Psychotherapie» vom (...) (Beschwerdebeilage 5),
- ein Schreiben des (...) vom (...) (Beschwerdebeilage 6),
- ein Schreiben des Asylsozialdienstes der Stadt K._______ vom (...) (Beschwerdebeilage 7). E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Organisation «(...)» zur Lage von LGBTQ+ in der Türkei vom (...) ein (im Original). F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2025 äusserte sich die Vorinstanz nach gewährter Fristerstreckung zur Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 9. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin innert gewährter Fristerstreckung eine Replik ein. Als Beilage legte sie einen Austrittsbericht der (...) vom (...) (in Kopie) ins Recht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Vorab ist zu klären, was überhaupt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellt.
E. 2.1 Innert Beschwerdefrist gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte hierbei reformatorisch lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Erst mit Replik vom 9. September 2025 modifizierte die Beschwerdeführerin sodann ihre reformatorischen Rechtsbegehren dahingehend, dass sie nun zusätzlich als Eventualantrag beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen.
E. 2.2 Nach der unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes beschränkt sich die amtswegige Prüfungsbefugnis allein noch auf die Prüfung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK, Art. 33 FK). Aufgrund seines absoluten Charakters ist ein allfälliges völkerrechtliches Vollzugshindernis von den Behörden von Amtes wegen zu prüfen und entzieht sich der Dispositionsbefugnis der Parteien (vgl. auch BGE 137 II 305 E. 3.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5) Darauf ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 7).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Übergriffe im Rotlichtmilieu ereignet hätten und dass die Anzeigen wegen Beschimpfungen und Übergriffen von der Polizei stets aufgenommen worden seien. Vorliegend sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Selbst unter der Annahme, dass sie einer benachteiligten sozialen Gruppe angehöre, habe sie keine bestehende oder drohende Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Identität oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in der Türkei nachweisen können. Dies gelte umso mehr, als ihr ein türkisches Gericht sogar die Änderung ihres männlichen Geburtsnamens in einen Frauennamen bewilligt und damit die Grundlage für eine Geschlechtsanpassung geschaffen habe. Die angeblichen Drohungen ihrer Familie habe sie nicht angezeigt und damit den türkischen Behörden von Anfang an die Möglichkeit genommen, sie zu schützen. Zusätzlich spreche für das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, dass sie sich an verschiedenen Orten in der Türkei, namentlich in E._______, F._______ und G._______, aufgehalten habe. Schliesslich führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Quellen aus, der türkische Staat würde die Kosten einer geschlechtsangleichenden Operation übernehmen. Die Aussagen in der Anhörung bezüglich ihrer Ausreise und ihres Reisewegs seien angesichts der zeitlichen Umstände unglaubhaft. Ihre Aussage, am (...) 2022 aus der Türkei ausgereist und nicht mehr in die Heimat zurückgekehrt zu sein, stehe im Widerspruch zu den Akten. Laut diesen habe sie - noch in der Türkei - am (...) 2022 ihren Reisepass erhalten und am (...) 2022 respektive am (...) 2023 Visa für die L._______ und für M._______ beantragt. Als sie in der Anhörung auf diese Ungereimtheiten angesprochen worden sei, habe sie bestritten, nach ihrer Ausreise in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass die Vorfälle in H._______ und I._______ nicht stattgefunden hätten. Eine Anhörung betreffend Menschenhandel sei deshalb nicht erforderlich gewesen.
E. 5.2.1 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte eine Anhörung betreffend Menschenhandel durchführen müssen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass sie unstimmige Angaben bei der Ausreise gemacht habe. Sie habe zwar zu Beginn der Anhörung den (...) 2022 fälschlicherweise als Ausreisedatum bezeichnet. Anlässlich der Rückübersetzung habe sie dies korrigiert und den (...) 2023 genannt. Im «Questionnaire Europe» habe sie das Jahr 2023 als Ausreisezeitpunkt bezeichnet und im Verlauf der Anhörung habe sie sich auch auf den (...) 2023 bezogen. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sie nicht ausdrücklich über ihr Recht auf eine Anhörung in einem reinen Frauenteam informiert habe.
E. 5.2.2 In materieller Hinsicht machte sie geltend, LGBTQI+-Personen seien in der Türkei stigmatisiert, und das Land verzeichne europaweit die höchste Mordrate an Transsexuellen. Sie befürchte, von ihrer Familie getötet zu werden. Auch der mehrmalige Standortwechsel und die Namensänderung hätten sie nicht vollständig vor den Drohungen ihrer Familie geschützt. Seit ihrer Kindheit habe sie Missbrauch und Anfeindungen erfahren und mangels regulärer Erwerbsmöglichkeiten sexuelle Dienstleistungen angeboten. Sie empfinde einen unerträglichen psychischen Druck. Weiter machte sie geltend, die erwirkten Fernhaltemassnahmen hätten keine nachhaltige Wirkung entfaltet, und die Akten spiegelten nur jene Verfahren wider, in denen eine Anzeige entgegengenommen worden sei. Bei weiteren Vorfällen habe die Polizei keine Anzeige aufgenommen. In einem gerichtlichen Verfahren seien die Taten heruntergespielt, die versuchte sexuellen Übergriffe als leichtere Straftat eingestuft und die Strafe aufgeschoben worden. Während der Gerichtsverhandlung habe sie aufgrund von Schikanen sogar einem Vergleich zugestimmt. Insbesondere aus Regierungskreisen und den Medien seien homophobe Äusserungen zu entnehmen, die Stimmung gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft machten. Gemäss diversen Quellen bestehe bei Femiziden und häuslicher Gewalt in der Realität kein hinreichender Schutz. Zwar stelle die Polizei präventive und schützende einstweilige Verfügungen aus, diese würden jedoch nicht hinreichend beachtet. Schliesslich sei die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Serbien seien nicht als Menschenhandel einzustufen. Die Person, die sie festgehalten habe, sei emotional von ihr abhängig gewesen und dessen Freunde hätten ihr schliesslich sogar aktiv geholfen in die Schweiz zu gelangen, weshalb keine Tatbestandsmässigkeit vorliege. Die Ausreise habe sie in zeitlicher Hinsicht auch nicht stimmig geschildert. Die entsprechende Korrektur im späteren Verlauf der Anhörung und während der Rückübersetzung erscheine als nachgeschoben und unglaubhaft, zumal sie das Ausreisedatum erst auf Vorhalt der zeitlichen Unstimmigkeit dann angepasst habe. Im «Questionnaire Europe» habe sie angegeben, am (...) 2023 ausgereist zu sein, was eine weitere Version des Ausreisedatums darstelle. Zusätzlich seien die Angaben über bewaffnete Banden von Afghanen, die die Grenze Serbiens nach Ungarn kontrollieren würden und die sie an den Entführer übergeben hätten, geradezu abenteuerlich. Serbien sei Mitglied des Europarates und zur Umsetzung des Abkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels verpflichtet. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehe fehl, indem sie vorbringe, sie sei nicht explizit auf ihr Recht auf eine Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts hingewiesen worden. Bereits zu Beginn der Anhörung sei sie dreimal gefragt worden, ob sie es vorziehe, bestimmte Themen in einem Frauenteam zu besprechen. Darauf habe sie geantwortet, dass sie fortschrittlich sei, keine Probleme damit habe und sowohl mit Frauen als auch mit Männern über ihre Gefühle sprechen könne, ohne sich dabei unwohl zu fühlen. Die Rechtsvertretung habe auch keine Einwände dazu gehabt. Die Beschwerdebehauptung, sie habe sich während der Anhörung unwohl beziehungsweise nicht richtig verstanden gefühlt, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Schliesslich ändere das Schreiben der Organisation «(...)» über die schwierige Lage der LGBTQ+-Gemeinschaft daran nichts, zumal die Beschwerdeführerin daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten könne (vgl. E).
E. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, ihrem gesundheitlichen Zustand ([...], [...] und Suizidalität) und ihren Erfahrungen in der Türkei sei Rechnung zu tragen.
E. 6 6.1 6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs, indem das SEM keine Anhörung betreffend Menschenhandel durchgeführt und sie nicht ausdrücklich über ihr Recht auf eine Anhörung in einem reinen Frauenteam informiert habe. 6.1.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass im Vorgehen des SEM keine Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Das rechtserhebliche Sachverhalt wurde hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie keine Anhörung betreffend Menschenhandel durchgeführt habe und weshalb die Befragung durch ein gemischtgeschlechtliches Anhörungsteam Art. Art. 6 AsylV 1 nicht verletzt habe. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Replik gegeben. Darin äusserte sie sich jedoch nicht zu den formellen Rügen und setzte den Ausführungen in der Vernehmlassung folglich nichts entgegen. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmissverständlich erklärte, die Befragung durch ein gemischtes Team «spielt keine Rolle» (vgl. act. 15 F7). Am Ende der Anhörung wurde sie gefragt, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte. Daraufhin gab sie an, noch nicht alles erzählt zu haben, und machte nochmals Ausführungen zu dem Mann, der sie festgehalten und missbraucht habe (vgl. act. 15 F104-F105). Und dass sie zu diesem Punkt weitere Ausführungen machte, spricht zusätzlich dagegen, dass sie aufgrund der nicht ausschliesslich weiblichen Zusammensetzung des Anhörungsteams aus Scham nicht in der Lage gewesen wäre, frei zu erzählen (vgl. Urteil des BVGer D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 4.4.2). 6.1.3 Eine Rückweisung des Verfahrens rechtfertigt sich nicht und das Kassationsbegehren ist folglich abzuweisen.
E. 6.2.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
E. 6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Transidentität der Beschwerdeführerin für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist, zumal diese in der Türkei weder strafbar noch illegal ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren auch wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTIQ+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch mit Blick auf Übergriffe infolge der sexuellen Orientierung respektive der geschlechtlichen Identität einer Person schutzfähig und schutzwillig sind. Auch die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der LGBTIQ+-Community erschwert haben, ändern nichts daran, dass in der Türkei nicht von einer generellen Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer Person ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des BVGer E-4563/2025 vom 7. August 2025 E. 7.2; D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2; D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1; D-8094/2024 vom 21. Januar 2025 S. 6; D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9; D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Die Beschwerdeführerin hat zudem erfolgreich eine behördliche Fernhaltemassnahme gegen ihre Brüder und Cousins erwirkt (vgl. act. 15 F57). Etwaige Einschränkungen in der Schutzfähigkeit - etwa ihr Vorbringen, die Fernhaltemassnahme habe nur am Anfang Wirkung gezeitigt - sind dem türkischen Staat nicht anzulasten; einen vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz kann kein Staat gewährleisten. Aus ihren Aussagen sowie den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln geht weiter hervor, dass ihr in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten der Zugang zur türkischen Justiz möglich war (vgl. dazu [namentlich die Urteile betreffend die Verurteilung des Beschuldigten N._______ und ihrer Namensänderung] act. 14 ID-009, ID-010 und act. 27; act. 15 F57, F64). Der Umstand, dass die Verfahren teilweise nicht vollumfänglich zu ihren Gunsten ausfielen, vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, sich bei allfälligen Drohungen oder Übergriffen insbesondere seitens der Familie schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sofern effektiv eine allfällige (weitere) Strafanzeige in Zukunft von den zuständigen Polizeibehörden zu Unrecht nicht an die Hand genommen werden sollte, wäre die Beschwerdeführerin gehalten, den Rechtsweg zu beschreiten. Nach dem Gesagten kann aus ihren Vorbringen - auch kumulativ betrachtet - kein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetztes abgeleitet werden, der ihr den weiteren Verbleib in ihrer Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Daran ändern auch die Schreiben des (...) vom (...) und der Organisation «(...)» zur Lage von LGBTQ+ in der Türkei nichts. Im Ersteren werden die bereits aktenkundigen Asylvorbingen wiederholt, womit es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert handelt. Im Letzteren wird mehrheitlich die allgemeine Situation in der Heimat wiedergegeben, ohne dass sich daraus stichhaltige Anhaltspunkte für eine gezielte, persönliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen liessen.
E. 6.4 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung oder eine begründete Furcht davor nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden. Ferner ergeben sich aus den Akten - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Daran vermag auch ihre gesundheitliche Situation nichts zu ändern, zumal sich aus dem letzten ärztlichen Bericht vom (...) ergibt, dass die Beschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt vom (...) bis (...) zum Austrittszeitpunkt weder selbst- noch fremdgefährdend war. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E. 9.2 Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, welche die Anforderungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Dieser ist ein Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-13 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
E. 9.4 Die rubrizierte Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3049.78 eingereicht (inklusive einer Spesenpauschale von Fr. 50.-). Darin hat sie einen zeitlichen Aufwand von 15 ½ Stunden für das Verfassen der Beschwerde, zwei Stunden für das Aktenstudium sowie einer Stunde für das Beratungsgespräch geltend gemacht. Für das Verfassen der 22-seitigen Beschwerde (exklusive Deckblatt) wird ein Arbeitsaufwand von elf Stunden als angemessen betrachtet - die ausgewiesenen Stunden sind entsprechend zu kürzen. Der übrig ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint angemessen und das Gericht erachtet demnach für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 14 ½ Stunden als angebracht (unter Berücksichtigung der zusätzlichen Eingaben auf Beschwerdeebene). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und auch die Auslagen von Fr. 50.- erscheinen angemessen.
E. 9.5 Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 2'402.- (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv: nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wird der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Antonia Schönenberger wird von der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'402.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2600/2025
Urteil vom 23. Juni 2026
Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Antonia Schönenberger, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisungsvollzug;Verfügung des SEM vom 13. März 2025.
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.
B.
B.a Am 6. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]) statt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-12/6 [nachfolgend: act. 12). Am 8. November 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört (vgl. act. 15) und am 15. November 2023 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt werde (vgl. act. 17).
B.b Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragungen bezüglich ihrer Person geltend, sie sei kurdischer Ethnie, eine transsexuelle Frau, stamme aus der Stadt C._______ und habe in der (...) gearbeitet. In der Türkei lebten ihre Eltern, ihre (...) leiblichen Geschwister und (...) Halbgeschwister. In Kontakt stehe sie mit (...) leiblichen Schwestern.
Ihre Familie habe sie im Alter von (...) Jahren verstossen und sie sei in ein Kinderheim in D._______ gekommen. Daraufhin habe sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2022 in E._______, F._______ und G._______ gelebt. Als Kind habe sie sexuelle Gewalt erfahren und im Alter von ungefähr (...) Jahren sei bei ihr (...) diagnostiziert worden. Als (...) habe sie im Nachtclub «(...)» an der Bar gearbeitet. Später sei sie als (...) aufgetreten. In diesem Zeitpunkt sei ihr bewusst geworden, dass sie als Frau leben wolle, was sie einem Psychiater im «(...)» in E._______ mitgeteilt habe. Für die Geschlechtsanpassung hätte sie jedoch gerichtlich vorgehen müssen und bis zu einem Urteil hätte es (...) Jahre gedauert. Sie habe sich prostituiert, um für die Kosten aufzukommen, und sei dabei von einem Cousin gesichtet worden, welcher sie bei ihren Verwandten denunziert habe. Ihre Familie habe nach ihr gesucht, weshalb sie innerhalb der Türkei ihren Standort gewechselt habe. Wegen den Übergriffen habe sie Anzeigen erstattet, aber es sei kein Verfahren zu Ende geführt worden.
Am (...) 2022 habe sie die Türkei verlassen und sei nach H._______ gereist. In H._______ sei sie hinsichtlich der Weiterreise getäuscht worden und in der Folge mittellos in I._______ angekommen. Sie habe (...) Männer kennengelernt, wobei einer von ihr angetan gewesen sei. Unter einem Vorwand habe er sie längere Zeit festgehalten und vergewaltigt. Nachdem sie gemacht habe, was er gewollt habe, sei sie freigekommen und sei zur (...) Grenze gereist. An der Grenze sei sie von bewaffneten Afghanen aufgehalten und erneut den fünf Männern übergeben worden. Eine Anzeige bei der Polizei gegen diese Männer habe nichts bewirkt. Schliesslich hätten die (...) anderen Männer ihre Ausreise in die Schweiz veranlasst, da sie nicht zur Verantwortung hätten gezogen werden wollen.
B.c Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren wird auf E. II Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
C. Mit Verfügung vom 13. März 2025 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie deren Vollzug an (Dispositivziffer 4-5) und händigte die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 6).
D. Mit Eingabe vom 11. April 2025 gelangte sie hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren 1), sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 2), eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung inklusive Durchführung einer Zusatzbefragung Menschenhandel und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 4).
Zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte sie folgende Beweismittel ins Recht (jeweils in Kopie):
- einen Arztbericht von Dr. med. J._______ vom (...) (Beschwerdebeilage 4),
- eine «Anordnung psychologische Psychotherapie» vom (...) (Beschwerdebeilage 5),
- ein Schreiben des (...) vom (...) (Beschwerdebeilage 6),
- ein Schreiben des Asylsozialdienstes der Stadt K._______ vom (...) (Beschwerdebeilage 7).
E. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Organisation «(...)» zur Lage von LGBTQ+ in der Türkei vom (...) ein (im Original).
F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2025 äusserte sich die Vorinstanz nach gewährter Fristerstreckung zur Beschwerde und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
G. Mit Eingabe vom 9. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin innert gewährter Fristerstreckung eine Replik ein. Als Beilage legte sie einen Austrittsbericht der (...) vom (...) (in Kopie) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist zu klären, was überhaupt Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darstellt.
2.1 Innert Beschwerdefrist gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 11. April 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte hierbei reformatorisch lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Erst mit Replik vom 9. September 2025 modifizierte die Beschwerdeführerin sodann ihre reformatorischen Rechtsbegehren dahingehend, dass sie nun zusätzlich als Eventualantrag beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen.
2.2 Nach der unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes beschränkt sich die amtswegige Prüfungsbefugnis allein noch auf die Prüfung des Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK, Art. 33 FK). Aufgrund seines absoluten Charakters ist ein allfälliges völkerrechtliches Vollzugshindernis von den Behörden von Amtes wegen zu prüfen und entzieht sich der Dispositionsbefugnis der Parteien (vgl. auch BGE 137 II 305 E. 3.2; BGE 147 IV 453 E. 1.4.5) Darauf ist nachfolgend einzugehen (vgl. E. 7).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Übergriffe im Rotlichtmilieu ereignet hätten und dass die Anzeigen wegen Beschimpfungen und Übergriffen von der Polizei stets aufgenommen worden seien. Vorliegend sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen. Selbst unter der Annahme, dass sie einer benachteiligten sozialen Gruppe angehöre, habe sie keine bestehende oder drohende Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Identität oder ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in der Türkei nachweisen können. Dies gelte umso mehr, als ihr ein türkisches Gericht sogar die Änderung ihres männlichen Geburtsnamens in einen Frauennamen bewilligt und damit die Grundlage für eine Geschlechtsanpassung geschaffen habe. Die angeblichen Drohungen ihrer Familie habe sie nicht angezeigt und damit den türkischen Behörden von Anfang an die Möglichkeit genommen, sie zu schützen. Zusätzlich spreche für das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative, dass sie sich an verschiedenen Orten in der Türkei, namentlich in E._______, F._______ und G._______, aufgehalten habe.
Schliesslich führte die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Quellen aus, der türkische Staat würde die Kosten einer geschlechtsangleichenden Operation übernehmen.
Die Aussagen in der Anhörung bezüglich ihrer Ausreise und ihres Reisewegs seien angesichts der zeitlichen Umstände unglaubhaft. Ihre Aussage, am (...) 2022 aus der Türkei ausgereist und nicht mehr in die Heimat zurückgekehrt zu sein, stehe im Widerspruch zu den Akten. Laut diesen habe sie - noch in der Türkei - am (...) 2022 ihren Reisepass erhalten und am (...) 2022 respektive am (...) 2023 Visa für die L._______ und für M._______ beantragt. Als sie in der Anhörung auf diese Ungereimtheiten angesprochen worden sei, habe sie bestritten, nach ihrer Ausreise in die Türkei zurückgekehrt zu sein. Es sei davon auszugehen, dass die Vorfälle in H._______ und I._______ nicht stattgefunden hätten. Eine Anhörung betreffend Menschenhandel sei deshalb nicht erforderlich gewesen.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht, die Vorinstanz hätte eine Anhörung betreffend Menschenhandel durchführen müssen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass sie unstimmige Angaben bei der Ausreise gemacht habe. Sie habe zwar zu Beginn der Anhörung den (...) 2022 fälschlicherweise als Ausreisedatum bezeichnet. Anlässlich der Rückübersetzung habe sie dies korrigiert und den (...) 2023 genannt. Im «Questionnaire Europe» habe sie das Jahr 2023 als Ausreisezeitpunkt bezeichnet und im Verlauf der Anhörung habe sie sich auch auf den (...) 2023 bezogen. Zudem habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sie nicht ausdrücklich über ihr Recht auf eine Anhörung in einem reinen Frauenteam informiert habe.
5.2.2 In materieller Hinsicht machte sie geltend, LGBTQI+-Personen seien in der Türkei stigmatisiert, und das Land verzeichne europaweit die höchste Mordrate an Transsexuellen. Sie befürchte, von ihrer Familie getötet zu werden. Auch der mehrmalige Standortwechsel und die Namensänderung hätten sie nicht vollständig vor den Drohungen ihrer Familie geschützt. Seit ihrer Kindheit habe sie Missbrauch und Anfeindungen erfahren und mangels regulärer Erwerbsmöglichkeiten sexuelle Dienstleistungen angeboten. Sie empfinde einen unerträglichen psychischen Druck.
Weiter machte sie geltend, die erwirkten Fernhaltemassnahmen hätten keine nachhaltige Wirkung entfaltet, und die Akten spiegelten nur jene Verfahren wider, in denen eine Anzeige entgegengenommen worden sei. Bei weiteren Vorfällen habe die Polizei keine Anzeige aufgenommen. In einem gerichtlichen Verfahren seien die Taten heruntergespielt, die versuchte sexuellen Übergriffe als leichtere Straftat eingestuft und die Strafe aufgeschoben worden. Während der Gerichtsverhandlung habe sie aufgrund von Schikanen sogar einem Vergleich zugestimmt.
Insbesondere aus Regierungskreisen und den Medien seien homophobe Äusserungen zu entnehmen, die Stimmung gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft machten. Gemäss diversen Quellen bestehe bei Femiziden und häuslicher Gewalt in der Realität kein hinreichender Schutz. Zwar stelle die Polizei präventive und schützende einstweilige Verfügungen aus, diese würden jedoch nicht hinreichend beachtet. Schliesslich sei die Türkei aus der Istanbul-Konvention ausgetreten.
5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Serbien seien nicht als Menschenhandel einzustufen. Die Person, die sie festgehalten habe, sei emotional von ihr abhängig gewesen und dessen Freunde hätten ihr schliesslich sogar aktiv geholfen in die Schweiz zu gelangen, weshalb keine Tatbestandsmässigkeit vorliege. Die Ausreise habe sie in zeitlicher Hinsicht auch nicht stimmig geschildert. Die entsprechende Korrektur im späteren Verlauf der Anhörung und während der Rückübersetzung erscheine als nachgeschoben und unglaubhaft, zumal sie das Ausreisedatum erst auf Vorhalt der zeitlichen Unstimmigkeit dann angepasst habe. Im «Questionnaire Europe» habe sie angegeben, am (...) 2023 ausgereist zu sein, was eine weitere Version des Ausreisedatums darstelle. Zusätzlich seien die Angaben über bewaffnete Banden von Afghanen, die die Grenze Serbiens nach Ungarn kontrollieren würden und die sie an den Entführer übergeben hätten, geradezu abenteuerlich. Serbien sei Mitglied des Europarates und zur Umsetzung des Abkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels verpflichtet.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehe fehl, indem sie vorbringe, sie sei nicht explizit auf ihr Recht auf eine Befragung durch eine Person des gleichen Geschlechts hingewiesen worden. Bereits zu Beginn der Anhörung sei sie dreimal gefragt worden, ob sie es vorziehe, bestimmte Themen in einem Frauenteam zu besprechen. Darauf habe sie geantwortet, dass sie fortschrittlich sei, keine Probleme damit habe und sowohl mit Frauen als auch mit Männern über ihre Gefühle sprechen könne, ohne sich dabei unwohl zu fühlen. Die Rechtsvertretung habe auch keine Einwände dazu gehabt. Die Beschwerdebehauptung, sie habe sich während der Anhörung unwohl beziehungsweise nicht richtig verstanden gefühlt, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen.
Schliesslich ändere das Schreiben der Organisation «(...)» über die schwierige Lage der LGBTQ+-Gemeinschaft daran nichts, zumal die Beschwerdeführerin daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten könne (vgl. E).
5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, ihrem gesundheitlichen Zustand ([...], [...] und Suizidalität) und ihren Erfahrungen in der Türkei sei Rechnung zu tragen.
6. 6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs, indem das SEM keine Anhörung betreffend Menschenhandel durchgeführt und sie nicht ausdrücklich über ihr Recht auf eine Anhörung in einem reinen Frauenteam informiert habe.
6.1.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass im Vorgehen des SEM keine Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. Das rechtserhebliche Sachverhalt wurde hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie keine Anhörung betreffend Menschenhandel durchgeführt habe und weshalb die Befragung durch ein gemischtgeschlechtliches Anhörungsteam Art. Art. 6 AsylV 1 nicht verletzt habe. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Replik gegeben. Darin äusserte sie sich jedoch nicht zu den formellen Rügen und setzte den Ausführungen in der Vernehmlassung folglich nichts entgegen.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unmissverständlich erklärte, die Befragung durch ein gemischtes Team «spielt keine Rolle» (vgl. act. 15 F7). Am Ende der Anhörung wurde sie gefragt, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachte. Daraufhin gab sie an, noch nicht alles erzählt zu haben, und machte nochmals Ausführungen zu dem Mann, der sie festgehalten und missbraucht habe (vgl. act. 15 F104-F105). Und dass sie zu diesem Punkt weitere Ausführungen machte, spricht zusätzlich dagegen, dass sie aufgrund der nicht ausschliesslich weiblichen Zusammensetzung des Anhörungsteams aus Scham nicht in der Lage gewesen wäre, frei zu erzählen (vgl. Urteil des BVGer D-1911/2020 vom 30. Juni 2023 E. 4.4.2).
6.1.3 Eine Rückweisung des Verfahrens rechtfertigt sich nicht und das Kassationsbegehren ist folglich abzuweisen.
6.2
6.2.1 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
6.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Transidentität der Beschwerdeführerin für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend ist, zumal diese in der Türkei weder strafbar noch illegal ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den letzten Jahren auch wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der türkischen Behörden betreffend Personen, die der LGBTIQ+-Gemeinschaft angehören, auseinandergesetzt. Dabei geht es grundsätzlich davon aus, dass die türkischen Behörden auch mit Blick auf Übergriffe infolge der sexuellen Orientierung respektive der geschlechtlichen Identität einer Person schutzfähig und schutzwillig sind. Auch die aktuellsten Entwicklungen in der Türkei, welche die Homophobie verstärkt und die Situation der LGBTIQ+-Community erschwert haben, ändern nichts daran, dass in der Türkei nicht von einer generellen Verfolgung wegen der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität einer Person ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des BVGer E-4563/2025 vom 7. August 2025 E. 7.2; D-364/2025 vom 4. März 2025 E. 6.2; D-8083/2024 vom 26. Februar 2025 E. 6.1; D-8094/2024 vom 21. Januar 2025 S. 6; D-5566/2024 vom 1. November 2024 S. 9; D-4039/2020 vom 17. November 2020 E. 7.7). Die Beschwerdeführerin hat zudem erfolgreich eine behördliche Fernhaltemassnahme gegen ihre Brüder und Cousins erwirkt (vgl. act. 15 F57). Etwaige Einschränkungen in der Schutzfähigkeit - etwa ihr Vorbringen, die Fernhaltemassnahme habe nur am Anfang Wirkung gezeitigt - sind dem türkischen Staat nicht anzulasten; einen vollumfänglichen und jederzeitigen Schutz kann kein Staat gewährleisten. Aus ihren Aussagen sowie den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln geht weiter hervor, dass ihr in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten der Zugang zur türkischen Justiz möglich war (vgl. dazu [namentlich die Urteile betreffend die Verurteilung des Beschuldigten N._______ und ihrer Namensänderung] act. 14 ID-009, ID-010 und act. 27; act. 15 F57, F64). Der Umstand, dass die Verfahren teilweise nicht vollumfänglich zu ihren Gunsten ausfielen, vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, sich bei allfälligen Drohungen oder Übergriffen insbesondere seitens der Familie schutzsuchend an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sofern effektiv eine allfällige (weitere) Strafanzeige in Zukunft von den zuständigen Polizeibehörden zu Unrecht nicht an die Hand genommen werden sollte, wäre die Beschwerdeführerin gehalten, den Rechtsweg zu beschreiten.
Nach dem Gesagten kann aus ihren Vorbringen - auch kumulativ betrachtet - kein unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetztes abgeleitet werden, der ihr den weiteren Verbleib in ihrer Heimat verunmöglicht hätte beziehungsweise zukünftig verunmöglichen würde. Daran ändern auch die Schreiben des (...) vom (...) und der Organisation «(...)» zur Lage von LGBTQ+ in der Türkei nichts. Im Ersteren werden die bereits aktenkundigen Asylvorbingen wiederholt, womit es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert handelt. Im Letzteren wird mehrheitlich die allgemeine Situation in der Heimat wiedergegeben, ohne dass sich daraus stichhaltige Anhaltspunkte für eine gezielte, persönliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entnehmen liessen.
6.4 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgung oder eine begründete Furcht davor nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsyIG nicht angewandt werden. Ferner ergeben sich aus den Akten - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Daran vermag auch ihre gesundheitliche Situation nichts zu ändern, zumal sich aus dem letzten ärztlichen Bericht vom (...) ergibt, dass die Beschwerdeführerin nach einem stationären Aufenthalt vom (...) bis (...) zum Austrittszeitpunkt weder selbst- noch fremdgefährdend war. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
9.2 Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, welche die Anforderungen nach Art. 102m Abs. 3 AsylG erfüllt. Dieser ist ein Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung der Art. 8-13 VGKE. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
9.4 Die rubrizierte Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3049.78 eingereicht (inklusive einer Spesenpauschale von Fr. 50.-). Darin hat sie einen zeitlichen Aufwand von 15 ½ Stunden für das Verfassen der Beschwerde, zwei Stunden für das Aktenstudium sowie einer Stunde für das Beratungsgespräch geltend gemacht. Für das Verfassen der 22-seitigen Beschwerde (exklusive Deckblatt) wird ein Arbeitsaufwand von elf Stunden als angemessen betrachtet - die ausgewiesenen Stunden sind entsprechend zu kürzen. Der übrig ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint angemessen und das Gericht erachtet demnach für das Beschwerdeverfahren einen Arbeitsaufwand von insgesamt 14 ½ Stunden als angebracht (unter Berücksichtigung der zusätzlichen Eingaben auf Beschwerdeebene). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und auch die Auslagen von Fr. 50.- erscheinen angemessen.
9.5 Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 2'402.- (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv: nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wird der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Antonia Schönenberger wird von der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'402.- entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli
Valentin Böhler
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