Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 22. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______, nahe C._______, und gehöre der Ethnie der Oromo an. Als er etwa vierzehn Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater vor seinen Augen von Angehörigen des Volks der Tigre umgebracht worden, weil er Mitglied der "Oromo Liberation Front" (OLF) gewesen sei und die Sprache Oromo unterrichtet habe. Sein Bruder und sein Schwager hätten sich ebenfalls für die OLF engagiert, und er selber sei seit dem Jahr 1991 gemäss äthiopischem Kalender (abendländisch: Sept. 1998 - Sept. 1999) Mitglied dieser Partei gewesen. Im Jahr (...) ([...]) sei er verhaftet und zu seinem Bruder verhört worden, wobei er zugegeben habe, Informationen für die OLF an den Bruder weitergeleitet zu haben. Nach einem Jahr in Haft sei es ihm gelungen, bei einem Häftlingstransport zu fliehen. Er sei daraufhin nach Somalia geflüchtet, wo er sich in D._______ und E._______ aufgehalten und gearbeitet habe. Er habe in Somalia auch an Versammlungen der OLF teilgenommen. Am (...) November 2010 sei er in D._______ von Angehörigen der Tigre gefangengenommen und nach F._______, Äthiopien, verschleppt worden. Dort sei er geschlagen und zu seinen Aktivitäten für die Oromo befragt worden. Am 12. Dezember 2010 habe er zusammen mit anderen Gefangenen fliehen können und sei nach D._______, Somalia, zurückgekehrt. Von Somalia aus sei er versteckt auf einem Schiff in ein ihm unbekanntes europäisches Land gelangt, von wo er per Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des European Regional Office der OLF vom 1. Februar 2010 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Zudem könne ohne weitere Abklärungen festgestellt werden, dass er die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da die Ausführungen zur OLF und zum angeblichen Engagement von ihm und mehreren Familienangehörigen für diese Partei unsubstanziiert und pauschal seien und das eingereichte Schreiben der OLF keinen relevanten Beweiswert habe. D. Die vom Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1302/2011 vom 2. April 2012 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. II. E. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom (...) Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT). Über diese Beschwerde hat das CAT bisher nicht entschieden. III. F. F.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch" betitelter Eingabe an das BFM vom 28. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung seiner Eingabe verwies der Beschwerdeführer zunächst auf den im vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalt. Es würden nun neue Tatsachen und Beweise vorliegen, welche den schweizerischen Asylbehörden bisher nicht vorgelegen hätten. Seine in G._______ lebende Schwester habe ihm per E-Mail Kopien seiner Kebele-Identitätskarte sowie eines Schulzeugnisses zugestellt. Seine Schwester habe diese Dokumente (deren Originale nachgereicht würden) erst jetzt gefunden, weshalb er diese unverschuldeterweise nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Damit könnten die Zweifel an seiner Identität ausgeräumt werden, weshalb wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Seine Identität und sein politisches Engagement würden auch durch weitere Schreiben der OLF sowie der Oromo Community Schweiz bestätigt. Ferner habe er seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt. Sein exilpolitisches Engagement sei eine neue Tatsache, die bisher nicht beurteilt worden sei. Er habe am (...) 2011 und am (...) 2012 an Kundgebungen in H._______ teilgenommen, über welche Berichte mit Fotos in der "Oromo Times" und im Internet erschienen seien. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten auf ihn aufmerksam geworden seien und ihm daher Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsbürger überwachen und politische Gegner verfolgen würden, die nach einem abgeschlossenen Asylverfahren rückgeschafft würden. Die OLF werde von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft, und es seien zehntausende von Anhängern dieser Partei willkürlich verhaftet und gefoltert worden. Er habe deshalb begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und befragt zu werden, und es drohe ihm eine langjährige Haftstrafe und Folter. Vor diesem Hintergrund wären auch die Voraussetzungen für die Annahme eines "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK gegeben, und der Wegweisungsvollzug würde auch gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen und sei daher unzulässig. Im Weiteren sei er höchstwahrscheinlich der Vater des am (...) geborenen Kindes I._______. Eine DNA-Analyse sei beantragt worden, stehe aber noch aus. Die aus Eritrea stammende Kindesmutter und das Kind würden wahrscheinlich in der Schweiz bleiben. Er wolle seine Verantwortung als Vater wahrnehmen und auch die Kindesmutter unterstützen. Das private Interesse an der Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Kind überwiege das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug, und es sei daher nicht zumutbar, ihn durch die Rückschaffung nach Äthiopien von seinem Kind zu trennen. F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- äthiopisches Identitätsdokument (Kebele-Karte) in Kopie
- Zeugnis der "C._______ Primary School" in Kopie
- Unterstützungsschreiben der OLF, Foreign Affairs Department, European Regional Office vom 8. Juni 2012
- Unterstützungsschreiben der "Oromo Community Switzerland" vom 21. Mai 2012
- im Internet publizierte Berichte über Kundgebungen mehrerer äthiopischer Exilorganisationen in der Schweiz im (...) 2011 und (...) 2012
- Dokumente betreffend eine am (...) 2012 gegen den Beschwerdeführer vor dem (...)gericht (...) eingereichte Vaterschafts- und Unterhaltsklage G. Mit Telefax-Verfügung vom 27. August 2012 ersuchte das BFM die kantonale Migrationsbehörde, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. H. Mit Eingabe vom 21. September 2012 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. J._______, Psychiatrische Dienste (...), K._______, vom 10. September 2012 zu den Akten reichen. I. Am 15. Oktober 2012 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Dabei brachte er insbesondere vor, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz mit den hiesigen Vertretern der OLF in Kontakt gestanden. Er habe keine besondere Funktion in dieser Partei ausgeübt, habe aber an insgesamt fünf Parteiversammlungen in L._______, M._______ und H._______ teilgenommen, wobei er zweimal eine Rede gehalten habe; diese Reden seien auf YouTube veröffentlicht worden. Ferner gab er ein Schulzeugnis in Kopie, ein Unterstützungsschreiben der "Oromo Refugee Community Welfare Association" (ORCWA) vom 25. Mai 2011, Quittungen bezahlter Mitgliederbeiträge sowie vier im Internet publizierte Fotos einer Veranstaltung vom (...) 2012 zu den Akten. J. Mit Eingabe an das BFM vom 5. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Dokumente als Beweismittel ein:
- DNA-Analyse betreffend seine Vaterschaft zu dem Kind I._______
- Kindesanerkennungs- und Unterhaltsvereinbarung vom 16. Oktober 2012
- zwei Bestätigungsschreiben des "Oromia Regional Government Council, (...) Office" vom 4. Dezember 2012 betreffend seine Identität beziehungsweise die erneute Heirat seiner Ehefrau, inkl. Übersetzung
- äthiopisches Identitätsdokument (Kebele-Karte) im Original inkl. Übersetzung,
- Unterstützungsschreiben der Oromo Welfare Association (OWA) vom 7. November 2012,
- Mitgliederkarte der "Oromo Community Switzerland" in Kopie,
- Link zu einer im Internet (YouTube) veröffentlichten Videoaufnahme einer Kundgebung vom (...) 2011 in H._______, in welcher der Beschwerdeführer zu sehen sei K. Mit Verfügung vom 4. April 2013 - eröffnet am 5. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem wurde ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei insbesondere anzuweisen, eine Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Departements Gesundheit und Soziales (...) vom 18. April 2013 und ein Unterstützungsschreiben der "Oromo Community Switzerland" vom 30. Mai 2013 zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zudem reichte er eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2731/2009 vom 5. Mai 2009 zu den Akten. P. Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aussagekräftigen aktuellen Arztberichts innert Frist auf. Q. Mit fristgerechter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2014 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 2. April 2014 sowie Bestätigungen der Flüchtlingseigenschaft seiner Schwester und deren Ehemannes in Kopie, ausgestellt durch das UNHCR, Office N._______ am 10. Oktober 2013, ins Recht.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM stellte zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte oder anderweitige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Grund zur Annahme, er sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatland als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden und wäre deshalb in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien oberflächlich und pauschal. Sein Engagement habe sich auf die (...)malige Teilnahme an Demonstrationen beschränkt, und es könnten den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der OLF und seinen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe sowie angesichts der vielen exilpolitischen Anlässe mit oftmals zahlreichen Teilnehmern, sei es fraglich, ob sie überhaupt in der Lage wären, ihn zu identifizieren. Zudem habe er nicht geltend gemacht, dass seinen Angehörigen im Heimatstaat wegen seiner Aktivitäten irgendwelche Schwierigkeiten erwachsen wären. Den äthiopischen Behörden dürfte bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, mittels regimekritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM hätten die äthiopischen Behörden jedoch nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde. Zusammenfassend ergebe sich, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Im Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. In Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), und auch die geltend gemachten psychischen Probleme vermöchten den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Eine Behandlung gesundheitlicher, namentlich psychischer Probleme, sei in Äthiopien grundsätzlich möglich, weil eine entsprechende Infrastruktur vorhanden sei. Dass der Standard nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, sei nicht massgebend. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
E. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da im ersten Asylverfahren mangels Vorliegens von Identitätspapieren auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, habe keine materielle Prüfung seiner Vorbringen und damit keine vertiefte Prüfung der von ihm vorgebrachten politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat und der darauf beruhenden Verfolgung durch die äthiopischen Behörden stattgefunden. Diese Prüfung sei im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Das BFM sei zu Unrecht auf den von ihm in der Eingabe vom 28. Juni 2012 gestellten Antrag, es seien die Vorfluchtgründe wiedererwägungsweise zu prüfen, nicht eingegangen. Es sei offensichtlich, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei er doch aufgrund seiner politischen Aktivitäten zweimal verhaftet und gefoltert worden. Dies werde durch die aktenkundigen Arztberichte dokumentiert, in welchen durch Folter erlittene Verletzungen attestiert würden. Es seien die Akten des vorangegangenen Verfahrens beizuziehen. Die Behauptung, seine Identität stehe nach wie vor nicht fest, müsse zurückgewiesen werden, da er einen Kebele-Ausweis im Original nachgereicht habe, welcher seine Identität klar belege. Da er bereits vor seiner Flucht aus Äthiopien politisch aktiv gewesen und gefoltert worden sei, sei er für die äthiopischen Sicherheitskräfte kein unbeschriebenes Blatt und werde von diesen offensichtlich als regimegefährlich wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass ihnen sein Name bekannt sei und sie sein Verhalten in der Schweiz genau beobachten und dokumentieren würden. Selbst wenn die Verfolgung im Heimatstaat als nicht glaubhaft erachtet würde, müsse davon ausgegangen werden, dass seine exilpolitischen Aktivitäten insbesondere die von ihm an den Demonstrationen gehaltenen, im Internet dokumentierten Reden und seine herausragende Rolle in der Oromo Community in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit des äthiopischen Geheimdienstes auf sich gezogen hätten und dieser in der Lage sei, ihn zu identifizieren; dies ungeachtet des Umstandes, dass seine Identität für das BFM fraglich sei. Er habe an (...) Demonstrationen Reden gehalten, welche aufgezeichnet und im Internet veröffentlicht worden seien. Auch handle es sich bei den eingereichten, in der Oromia Times veröffentlichten Fotos nicht um gestellte Gruppenaufnahmen, sondern er sei nur mit wenigen anderen Personen zu sehen. Es dürfte somit für die äthiopischen Behörden ein Leichtes sein, ihn zu identifizieren. Zudem habe er als "(...)" der "Oromo Community Switzerland" einen grossen Anteil an der Verfolgung der Ziele dieser Organisation. Es sei nicht nur auf die Quantität der Teilnahmen an Kundgebungen sondern auch auf die dabei eingenommene Funktion abzustellen. Er hebe sich durch seine Aktivitäten offensichtlich von der Masse der regelmässigen Demonstrationsteilnehmer ab. Soweit die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, seine Äusserungen anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2012 liessen nicht auf ein qualifiziertes Engagement schliessen, sei zu berücksichtigen, dass diese Befragung nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Englisch stattgefunden habe. Er habe zu Beginn der Befragung ausdrücklich gesagt, er spreche diese Sprache nicht gut und würde das Erlebte lieber in seiner Muttersprache schildern. Die Vorinstanz sei darauf aber nicht eingegangen. Es gehe auch aus den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung hervor, dass er Mühe gehabt habe, sich in Englisch kohärent auszudrücken, was die Klärung der relevanten Fakten erschwert habe. Seine Aussagen seien teilweise auch nur summarisch übersetzt und protokolliert worden. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass seine Aussagen bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten oberflächlich und pauschal gewesen seien. Er sei nicht in der Lage gewesen, derart komplexe Themen in einer Fremdsprache detailliert wiederzugeben. Sollte das Gericht die protokollierten Angaben auch als zu oberflächlich erachten, sei die Befragung in seiner Mutterspreche zu wiederholen. Im Weiteren würden gemäss der Rechtsprechung des Gerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaft überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Aus dem Ausland zwangsweise zurückgeführte Personen würden von den äthiopischen Behörden als zu verfolgende Regimegegner angesehen, solange die Betroffenen kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens abgelegt hätten und keine klare Abkehr von der regimekritischen Politik gegeben sei. Gesamthaft gesehen sei davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Äthiopien an Leib und Leben gefährdet wäre und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht sei. Es bestünden im Weiteren Gründe für die Annahme eines "real risk" einer ihm drohenden, gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung. Zudem verbiete Art. 3 der UN-Antifolterkonvention die Auslieferung in ein Land, in dem Folter drohe. Ferner leide er gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 10. September 2012 unter schweren Depressionen und habe bereits einen Suizidversuch unternommen. Dass im Fall einer Rückschaffung die konkrete Gefahr erneuter Suizidhandlungen bestehe, führe ebenfalls zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Er sei dringend auf eine psychologische Behandlung angewiesen, und ohne eine solche sowie die notwendigen Medikamente würde sich sein Zustand verschlechtern. Die entsprechende Infrastruktur in Äthiopien sei marginal, und es sei deshalb nicht gesichert, dass er im Heimatstaat eine psychiatrische Behandlung erhalten würde, was zu einer Gefährdung führe. Der Wegweisungsvollzug sei demnach auch unzumutbar. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes sei. Die Kindesmutter, welche nicht seine Lebensgefährtin sei, stamme aus Eritrea, und das von ihr anhängig gemachte Asylverfahren sei noch hängig. Aus diesen Gründen sei eine gemeinsame Rückkehr nach Äthiopien nicht möglich. Seine Wegweisung aus der Schweiz würde somit zu einer faktischen Trennung von seinem Kind führen, was mit dem durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
E. 4.3 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung namentlich aus, es sei bereits im ersten Asylverfahren zu den geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten anlässlich der damaligen Befragungen Stellung genommen worden. Zudem würden keine konkreten Beispiele dafür genannt, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend habe ausdrücken können. Darüber hinaus sei ihm explizit die Möglichkeit eingeräumt worden, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, es habe am 15. Oktober 2012 eine weitere Anhörung in englischer Sprache stattgefunden, obwohl dem BFM bekannt gewesen sei, dass er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, er beherrsche das Englische nicht genügend für die Durchführung einer Anhörung in dieser Sprache. Zudem habe er explizit einen Übersetzer verlangt, welcher seine Muttersprache spreche. Das BFM hätte deshalb zwingend einen Dolmetscher aufbieten müssen, welcher seine Muttersprache spreche. Die Problematik, dass er aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, vertieft Auskunft zu geben, lasse sich nicht an einzelnen Beispielen darlegen, sondern betreffe die gesamte Befragung. Es stelle sich die Frage, wie einem bloss summarischen Protokoll detaillierte Aussagen entnommen werden könnten. Die Sprachprobleme seien somit offensichtlich. Daran ändere nichts, dass ihm danach Gelegenheit gegeben worden sei, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Wenn er die Sprache der Befragung nicht genügend beherrsche, könne von ihm nicht erwartet werden, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, welche die Kommunikationsprobleme ausräumen könnten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2731/2009 vom 5. Mai 2009 sei erörtert worden, dass die Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen Befrager und Befragtem erfordere und Asylsuchende daher Anspruch darauf hätten, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen. Dieses geforderte Mass an sprachlichem Verständnis sei bei seiner Befragung vom 15. Oktober 2012 offensichtlich nicht gegeben gewesen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht hinreichend erstellt worden.
E. 5.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Befragung vom 15. Oktober 2012 nicht in seiner Muttersprache, sondern in Englisch stattgefunden und er Mühe gehabt habe, sich in dieser Sprache auszudrücken, macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu ist Folgendes festzustellen:
E. 5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Daraus wiederum ist der Grundsatz abzuleiten, dass sie in einer ihnen verständlichen Sprache anzuhören sind (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
E. 5.2.2 Bereits im ersten Asylverfahren beanstandete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, dass die damaligen Befragungen in Englisch stattgefunden hätten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 wurde diese Rüge aber unter Verweis auf seine protokollierte Aussage anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Januar 2011, Englisch hinreichend für die Anhörung zu sprechen, sowie der unterschriftlichen Bestätigung, den Dolmetscher verstanden zu haben, zurückgewiesen. Im Rahmen der Befragung im zweiten Asylverfahrens vom 15. Oktober 2012 bat der Beschwerdeführer zwar um einen Dolmetscher, welcher seine Muttersprache Oromo spreche (vgl. Akten BFM B5 S. 1 f.); die Hilfswerksvertretung stellte in ihren Bemerkungen fest, er habe Mühe gehabt, sich in Englisch kohärent auszudrücken, was die Klärung der relevanten Fakten erschwert habe, und seine Aussagen seien bis zur Frage 25 nur summarisch übersetzt worden. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich aber keine Hinweise auf gravierende Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse. Vielmehr lassen diese den Schluss zu, dass er in der Lage war, die ihm gestellten Fragen gebührend zu beantworten und die Gründe für sein zweites Asylgesuch hinreichend darzulegen. Die ersten Antworten, welche gemäss den Angaben der Hilfswerksvertretung sowie Anmerkung des Protokollführers nur summarisch übersetzt wurden, betrafen den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien sowie sein Verhältnis zur Mutter seines Kindes, nicht aber sein exilpolitisches Engagement. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass dadurch wesentliche Sachverhaltsumstände nicht genügend abgeklärt worden wären. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Darlegung der Gründe für das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits in seiner ausführlich begründeten schriftlichen Eingabe vom 28. Juni 2012 erfolgte und sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid somit nicht alleine auf das Befragungsprotokoll abstützte. Schliesslich ist mit Bezug auf das in der Replik erwähnte Urteil E-2731/2009 insbesondere festzuhalten, dass jener Beschwerdeführer vom BFM in einer Sprache angehört worden war, von der er bereits bei der Befragung zur Person angegeben hatte, er beherrsche sie nicht genügend, um die Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
E. 5.2.3 Insgesamt ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Verfahrens keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gründe für sein zweites Asylgesuch hinreichend darzulegen. Der Vorwurf, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und seine Begründungspflicht beziehungsweise den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, erweist sich deshalb als ungerechtfertigt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 5.3 Betreffend die Rüge, das BFM habe zu Unrecht eine materielle Überprüfung der im ersten Verfahren vorgebrachten Asylgründe unterlassen, ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens nur neue Sachverhaltselemente sein können, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde nämlich im Nichteintretensentscheid des BFM vom 10. Februar 2011 sowie im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen sehr wohl eine summarische Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag, es seien die Vorfluchtgründe wiedererwägungsweise zu prüfen, nicht eingetreten.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens hat er Beweismittel eingereicht, welche sich auf Sachverhaltselemente beziehen, welche Gegenstand des ersten Verfahrens waren (Kebele-Karte, Schulzeugnis sowie Identitäts-Bestätigung des "Oromia Regional Government Council" zwecks Nachweis seiner zuvor nicht belegten Identitätsangaben, Bestätigungsschreiben der OLF, der Oromo Refugee Community Welfare Association [ORCWA] und der Oromo Welfare Association [OWA]). Zudem beruft er sich auf exilpolitische Aktivitäten, welche zum Teil vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 stattgefunden haben (Teilnahme an Kundgebung vom (...) 2011 in H._______), und hat diesbezügliche Beweismittel zu den Akten gereicht (im Internet publizierter Artikel mit Fotos, Link zu auf YouTube veröffentlichter Videoaufnahme).
E. 6.2 Soweit es sich hierbei nicht um nachträglich entstandene Beweismittel zum Beleg vorbestehender Tatsachen handelt (Bestätigung des "Oromia Regional Government Council" vom 4. Dezember 2012, Bestätigungsschreiben der OLF vom 8. Juni 2012 bzw. der OWA vom 7. November 2012, Bestätigung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester und ihres Ehemanns durch das UNHCR vom [...]) - die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht geprüft werden können (vgl. BVGE 2013/22) - sind diese Sachverhalte und Beweismittel unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Beweismittel zum Beleg der Identität des Beschwerdeführers müssen jedoch als offensichtlich verspätet eingereicht qualifiziert werden. Er vermag mit der blossen Erklärung, seine Schwester habe "lange Zeit nichts gefunden" (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2012, S. 5), nicht plausibel darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, die Kebele-Karte sowie das Schulzeugnis bereits im Rahmen des ersten Verfahrens zu beschaffen. Ebenso hat er nicht begründet, weshalb er seine exilpolitischen Aktivitäten, soweit diese vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 stattfanden, nicht bereits im ersten Verfahren vorbrachte und entsprechende Beweismittel zu den Akten reichte. Im Übrigen lassen diese Beweismittel nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde, weshalb kein Anlass besteht, diese trotz ihrer Verspätung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Insbesondere ist er in der auf YouTube veröffentlichten Videoaufnahme der Kundgebung vom (...) 2011 nicht als Redner zu sehen, sondern nur als ein neben dem Redner stehender Kundgebungsteilnehmer, der, soweit erkennbar, keine besondere Funktion wahrnimmt. Weder dieses Beweismittel noch die Fotoaufnahmen dieser Veranstaltung vermögen demnach eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers zu belegen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Eingabe vom 28. Juni 2012 abzuweisen, soweit diese als sinngemässes Revisionsgesuch gegen den Beschwerdeentscheid vom 2. April 2012 zu behandeln ist.
E. 7.1 Im Folgenden sind im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nur diejenigen Sachverhaltselemente zu beurteilen, welche sich nach Abschluss des mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens ereignet haben.
E. 7.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel / Bern / Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese führen nach Art. 3 Abs. 4 AsylG und Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1).
E. 7.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Äthiopien zu betrachten. Hierzu ist auch darauf zu verweisen, dass in Äthiopien verstärkte Restriktionen im Medienbereich stattfinden und das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz von den Behörden als Instrument der Widerstandsunterdrückung verwendet wird.
E. 7.4 Im Allgemeinen trifft es nach Kenntnis des Gerichts zu, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung ist dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und seine konkrete exilpolitische Tätigkeit, denn die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5305/2012 vom 20. November 2013 E. 5.5).
E. 7.5 Den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben der "Oromo Community Switzerland" vom 30. Mai 2013 zufolge ist er "(...)" dieser Organisation, wobei seine Aufgabe in der Vertretung der Oromo-Diaspora, in der Mobilisation für Demonstrationen und in der Förderung der kulturellen Aktivitäten der Oromo bestehe. Diese Beschreibung seiner Tätigkeiten ist jedoch vage und allgemein gehalten, und es wurden keine konkreten Aktivitäten im Rahmen seiner Funktion bei der "Oromo Community Switzerland" vorgebracht, welche darauf schliessen lassen würden, dass er von aussen wahrnehmbar als deren Vertreter in Erscheinung getreten wäre. Ferner hat der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung an mehreren Demonstrationen in der Schweiz in H._______, L._______ und M._______ teilgenommen, wobei er an zwei der Kundgebungen Reden gehalten habe. Nur zu (...) dieser Kundgebungen hat der Beschwerdeführer die Daten genannt und entsprechende Beweismittel eingereicht, wobei eine dieser Veranstaltungen vor Abschluss des ersten Verfahrens, die andere danach stattfand. Die Teilnahme an der zeitlich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 liegende Kundgebung vom (...) 2011 wurde bereits unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten thematisiert (vgl. E. 6) und kann im vorliegenden Zusammenhang keine Berücksichtigung finden. Betreffend die Kundgebung vom (...) 2012 in H._______ hat der Beschwerdeführer mehrere im Internet publizierte Fotos eingereicht, auf welchen er aber - soweit er überhaupt erkennbar ist - nicht in besonders exponierter Weise in Erscheinung tritt. Der Zeitpunkt der weiteren Veranstaltungen, an denen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben teilnahm, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb sich nicht genau klären lässt, ob diese Sachverhaltselemente unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten oder im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu beurteilen wären. Dessen ungeachtet kann aber festgehalten werden, dass sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass er bei jenen Veranstaltungen in besonders herausragender Funktion in Erscheinung getreten wäre. Die Behauptung, er habe an einer zweiten Kundgebung eine Rede gehalten, wurde nicht durch Beweismittel belegt. Demnach kann hieraus jedenfalls nicht auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Behörden geschlossen werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei aktives Mitglied der OLF in der Schweiz, was in einem Schreiben des "Foreign Affairs Department / European Regional Office" dieser Organisation vom 8. Juni 2012 bestätigt wird. Er hat anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er stehe im Kontakt zu den Anführern der OLF, übe in dieser Partei aber keine besondere Funktion aus (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. Oktober 2012, S. 5). Ausser der Teilnahme an Kundgebungen sind keine konkreten Aktivitäten aktenkundig. Es besteht demnach auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte die besondere Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erregt haben.
E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
E. 8.3.1 Das Asylgesuch seines Sohnes und der Kindsmutter wurde rechtskräftig abgewiesen. Ein von ihnen eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ist derzeit beim BFM hängig. Das Kind verfügt demnach nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung), weshalb sich der Beschwerdeführer gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.) nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.3.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung eines allfälligen sogenannten umgekehrten Familiennachzuges die kantonalen Behörden des Wohnortes des Beschwerdeführers zuständig wären.
E. 8.4 Im Weiteren lässt sich einem Schreiben des Beschwerdeführers an das BFM vom 28. September 2013 entnehmen, dass er beabsichtigt, eine in der Schweiz niedergelassene, im Kanton H._______ lebende Landsfrau zu heiraten, und ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde. Dass bereits eine eheähnliche Konkubinatsbeziehung gelebt würde, wird nicht geltend gemacht. Da gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts die geplante Eheschliessung bisher nicht stattgefunden hat, kann der Beschwerdeführer auch hieraus kein Aufenthaltsrecht ableiten.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 9.3 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.).
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen in Äthiopien allerdings noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelversorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. m.w.H.).
E. 10.3 Einem im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Arztzeugnis vom 10. September 2012 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11-F32.21) diagnostiziert wurde und deswegen eine psychopharmakologische Behandlung sowie regelmässige psychiatrische Untersuchungen durchgeführt werden. Diese Befunde werden durch den aktuellen Arztbericht vom 2. April 2014 im Wesentlichen bestätigt. In diesem wird dem Beschwerdeführer ein stark agitiert depressiver Zustand mit intermittierender Suizidalität attestiert und festgestellt, dass er nach wie vor mit starken Medikamenten und regelmässigen psychotherapeutischen Konsultationen behandelt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend gemachten und durch mehrere ärztliche Berichte ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aus den vorliegenden Arztberichten ist auch zu schliessen, dass sein Suizidversuch nicht einen bloss appellativen Charakter aufwies (der Beschwerdeführer konnte nach (...) erst von einem Arzt der Rettungsflugwacht reanimiert werden). Da sich sein Gesundheitszustand trotz mehrjähriger Behandlung nicht wesentlich gebessert hat und angesichts der von ihm subjektiv empfundenen ernsthaften Gefahr im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat muss davon ausgegangen werden, dass sich seine psychischen Beschwerden bei einer Rückkehr nach Äthiopien aggravieren würden und er daher auf eine intensive psychiatrische Behandlung sowie eine engmaschige moralische und soziale Unterstützung durch ein Beziehungsnetz angewiesen wäre.
E. 10.4 Gemäss neueren Berichten ist die psychiatrische Versorgung in Äthiopien indessen mangelhaft und die bestehenden Einrichtungen sind aufgrund fehlender personeller, finanzieller und infrastruktureller Ressourcen nicht in der Lage, den Behandlungsbedarf der Bevölkerung hinreichend abzudecken (IOM International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2013, S. 13; SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013). Es erscheint demnach nicht gesichert, dass die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung in Äthiopien verfügbar wäre. Im Weiteren kann vor dem Hintergrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit nicht mehr ohne Weiteres von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatstaat ausgegangen werden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Empfangsstellenbefragung vom 25. Januar 2011 lebten zu diesem Zeitpunkt eine Schwester und zwei Brüder in Äthiopien. Den Ausführungen im Arztbericht vom 2. April 2014 ist zu entnehmen, dass einer dieser Brüder nunmehr verschwunden sei. Es liegen keine Informationen vor über die Lebensumstände dieser Personen und dazu, inwieweit der Beschwerdeführer mit ihnen in Kontakt steht. Jedenfalls steht bei dieser Ausgangslage nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er in seinem Heimatstaat über Bezugspersonen verfügt, welche ihm die erforderliche Unterstützung bieten könnten.
E. 10.5 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
E. 10.6 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2013 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.
E. 12.2 Nach dem Gesagten wären die hälftigen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 12.3 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen- und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das sinngemässe Gesuch um Revision des Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2013 werden aufgehoben Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2565/2013 Urteil vom 29. April 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung / Verfügung des BFM vom 4. April 2013 / N (...); Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 (E 1302/2011). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 22. Januar 2011 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf B._______, nahe C._______, und gehöre der Ethnie der Oromo an. Als er etwa vierzehn Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater vor seinen Augen von Angehörigen des Volks der Tigre umgebracht worden, weil er Mitglied der "Oromo Liberation Front" (OLF) gewesen sei und die Sprache Oromo unterrichtet habe. Sein Bruder und sein Schwager hätten sich ebenfalls für die OLF engagiert, und er selber sei seit dem Jahr 1991 gemäss äthiopischem Kalender (abendländisch: Sept. 1998 - Sept. 1999) Mitglied dieser Partei gewesen. Im Jahr (...) ([...]) sei er verhaftet und zu seinem Bruder verhört worden, wobei er zugegeben habe, Informationen für die OLF an den Bruder weitergeleitet zu haben. Nach einem Jahr in Haft sei es ihm gelungen, bei einem Häftlingstransport zu fliehen. Er sei daraufhin nach Somalia geflüchtet, wo er sich in D._______ und E._______ aufgehalten und gearbeitet habe. Er habe in Somalia auch an Versammlungen der OLF teilgenommen. Am (...) November 2010 sei er in D._______ von Angehörigen der Tigre gefangengenommen und nach F._______, Äthiopien, verschleppt worden. Dort sei er geschlagen und zu seinen Aktivitäten für die Oromo befragt worden. Am 12. Dezember 2010 habe er zusammen mit anderen Gefangenen fliehen können und sei nach D._______, Somalia, zurückgekehrt. Von Somalia aus sei er versteckt auf einem Schiff in ein ihm unbekanntes europäisches Land gelangt, von wo er per Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des European Regional Office der OLF vom 1. Februar 2010 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Zudem könne ohne weitere Abklärungen festgestellt werden, dass er die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, da die Ausführungen zur OLF und zum angeblichen Engagement von ihm und mehreren Familienangehörigen für diese Partei unsubstanziiert und pauschal seien und das eingereichte Schreiben der OLF keinen relevanten Beweiswert habe. D. Die vom Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1302/2011 vom 2. April 2012 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. II. E. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom (...) Mai 2012 erhob der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde beim Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter (Committee Against Torture, CAT). Über diese Beschwerde hat das CAT bisher nicht entschieden. III. F. F.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch bzw. zweites Asylgesuch" betitelter Eingabe an das BFM vom 28. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F.b Zur Begründung seiner Eingabe verwies der Beschwerdeführer zunächst auf den im vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Sachverhalt. Es würden nun neue Tatsachen und Beweise vorliegen, welche den schweizerischen Asylbehörden bisher nicht vorgelegen hätten. Seine in G._______ lebende Schwester habe ihm per E-Mail Kopien seiner Kebele-Identitätskarte sowie eines Schulzeugnisses zugestellt. Seine Schwester habe diese Dokumente (deren Originale nachgereicht würden) erst jetzt gefunden, weshalb er diese unverschuldeterweise nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht habe. Damit könnten die Zweifel an seiner Identität ausgeräumt werden, weshalb wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten sei. Seine Identität und sein politisches Engagement würden auch durch weitere Schreiben der OLF sowie der Oromo Community Schweiz bestätigt. Ferner habe er seine politischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt. Sein exilpolitisches Engagement sei eine neue Tatsache, die bisher nicht beurteilt worden sei. Er habe am (...) 2011 und am (...) 2012 an Kundgebungen in H._______ teilgenommen, über welche Berichte mit Fotos in der "Oromo Times" und im Internet erschienen seien. Es sei davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten auf ihn aufmerksam geworden seien und ihm daher Verfolgung drohe. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Aktivitäten seiner Staatsbürger überwachen und politische Gegner verfolgen würden, die nach einem abgeschlossenen Asylverfahren rückgeschafft würden. Die OLF werde von der äthiopischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft, und es seien zehntausende von Anhängern dieser Partei willkürlich verhaftet und gefoltert worden. Er habe deshalb begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und befragt zu werden, und es drohe ihm eine langjährige Haftstrafe und Folter. Vor diesem Hintergrund wären auch die Voraussetzungen für die Annahme eines "real risk" im Sinne der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK gegeben, und der Wegweisungsvollzug würde auch gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstossen und sei daher unzulässig. Im Weiteren sei er höchstwahrscheinlich der Vater des am (...) geborenen Kindes I._______. Eine DNA-Analyse sei beantragt worden, stehe aber noch aus. Die aus Eritrea stammende Kindesmutter und das Kind würden wahrscheinlich in der Schweiz bleiben. Er wolle seine Verantwortung als Vater wahrnehmen und auch die Kindesmutter unterstützen. Das private Interesse an der Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Kind überwiege das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug, und es sei daher nicht zumutbar, ihn durch die Rückschaffung nach Äthiopien von seinem Kind zu trennen. F.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
- äthiopisches Identitätsdokument (Kebele-Karte) in Kopie
- Zeugnis der "C._______ Primary School" in Kopie
- Unterstützungsschreiben der OLF, Foreign Affairs Department, European Regional Office vom 8. Juni 2012
- Unterstützungsschreiben der "Oromo Community Switzerland" vom 21. Mai 2012
- im Internet publizierte Berichte über Kundgebungen mehrerer äthiopischer Exilorganisationen in der Schweiz im (...) 2011 und (...) 2012
- Dokumente betreffend eine am (...) 2012 gegen den Beschwerdeführer vor dem (...)gericht (...) eingereichte Vaterschafts- und Unterhaltsklage G. Mit Telefax-Verfügung vom 27. August 2012 ersuchte das BFM die kantonale Migrationsbehörde, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. H. Mit Eingabe vom 21. September 2012 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. J._______, Psychiatrische Dienste (...), K._______, vom 10. September 2012 zu den Akten reichen. I. Am 15. Oktober 2012 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Dabei brachte er insbesondere vor, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz mit den hiesigen Vertretern der OLF in Kontakt gestanden. Er habe keine besondere Funktion in dieser Partei ausgeübt, habe aber an insgesamt fünf Parteiversammlungen in L._______, M._______ und H._______ teilgenommen, wobei er zweimal eine Rede gehalten habe; diese Reden seien auf YouTube veröffentlicht worden. Ferner gab er ein Schulzeugnis in Kopie, ein Unterstützungsschreiben der "Oromo Refugee Community Welfare Association" (ORCWA) vom 25. Mai 2011, Quittungen bezahlter Mitgliederbeiträge sowie vier im Internet publizierte Fotos einer Veranstaltung vom (...) 2012 zu den Akten. J. Mit Eingabe an das BFM vom 5. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer folgende weitere Dokumente als Beweismittel ein:
- DNA-Analyse betreffend seine Vaterschaft zu dem Kind I._______
- Kindesanerkennungs- und Unterhaltsvereinbarung vom 16. Oktober 2012
- zwei Bestätigungsschreiben des "Oromia Regional Government Council, (...) Office" vom 4. Dezember 2012 betreffend seine Identität beziehungsweise die erneute Heirat seiner Ehefrau, inkl. Übersetzung
- äthiopisches Identitätsdokument (Kebele-Karte) im Original inkl. Übersetzung,
- Unterstützungsschreiben der Oromo Welfare Association (OWA) vom 7. November 2012,
- Mitgliederkarte der "Oromo Community Switzerland" in Kopie,
- Link zu einer im Internet (YouTube) veröffentlichten Videoaufnahme einer Kundgebung vom (...) 2011 in H._______, in welcher der Beschwerdeführer zu sehen sei K. Mit Verfügung vom 4. April 2013 - eröffnet am 5. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zudem wurde ihm eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- auferlegt. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Mai 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei insbesondere anzuweisen, eine Anhörung in seiner Muttersprache durchzuführen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Departements Gesundheit und Soziales (...) vom 18. April 2013 und ein Unterstützungsschreiben der "Oromo Community Switzerland" vom 30. Mai 2013 zu den Akten. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbei-ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2013 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdeanträgen fest. Zudem reichte er eine Kopie des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2731/2009 vom 5. Mai 2009 zu den Akten. P. Mit Instruktionsverfügung vom 26. März 2014 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aussagekräftigen aktuellen Arztberichts innert Frist auf. Q. Mit fristgerechter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. April 2014 legte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 2. April 2014 sowie Bestätigungen der Flüchtlingseigenschaft seiner Schwester und deren Ehemannes in Kopie, ausgestellt durch das UNHCR, Office N._______ am 10. Oktober 2013, ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte oder anderweitige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe deshalb kein Grund zur Annahme, er sei vor seiner Ausreise aus dem Heimatland als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden und wäre deshalb in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden gestanden. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien oberflächlich und pauschal. Sein Engagement habe sich auf die (...)malige Teilnahme an Demonstrationen beschränkt, und es könnten den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der OLF und seinen Aktivitäten Kenntnis genommen hätten. Da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe sowie angesichts der vielen exilpolitischen Anlässe mit oftmals zahlreichen Teilnehmern, sei es fraglich, ob sie überhaupt in der Lage wären, ihn zu identifizieren. Zudem habe er nicht geltend gemacht, dass seinen Angehörigen im Heimatstaat wegen seiner Aktivitäten irgendwelche Schwierigkeiten erwachsen wären. Den äthiopischen Behörden dürfte bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, mittels regimekritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM hätten die äthiopischen Behörden jedoch nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das System wahrgenommen werde. Zusammenfassend ergebe sich, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Im Weiteren bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. In Äthiopien herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), und auch die geltend gemachten psychischen Probleme vermöchten den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Eine Behandlung gesundheitlicher, namentlich psychischer Probleme, sei in Äthiopien grundsätzlich möglich, weil eine entsprechende Infrastruktur vorhanden sei. Dass der Standard nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, sei nicht massgebend. Zudem stehe es dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, da im ersten Asylverfahren mangels Vorliegens von Identitätspapieren auf sein Asylgesuch nicht eingetreten worden sei, habe keine materielle Prüfung seiner Vorbringen und damit keine vertiefte Prüfung der von ihm vorgebrachten politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat und der darauf beruhenden Verfolgung durch die äthiopischen Behörden stattgefunden. Diese Prüfung sei im vorliegenden Verfahren nachzuholen. Das BFM sei zu Unrecht auf den von ihm in der Eingabe vom 28. Juni 2012 gestellten Antrag, es seien die Vorfluchtgründe wiedererwägungsweise zu prüfen, nicht eingegangen. Es sei offensichtlich, dass er vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sei er doch aufgrund seiner politischen Aktivitäten zweimal verhaftet und gefoltert worden. Dies werde durch die aktenkundigen Arztberichte dokumentiert, in welchen durch Folter erlittene Verletzungen attestiert würden. Es seien die Akten des vorangegangenen Verfahrens beizuziehen. Die Behauptung, seine Identität stehe nach wie vor nicht fest, müsse zurückgewiesen werden, da er einen Kebele-Ausweis im Original nachgereicht habe, welcher seine Identität klar belege. Da er bereits vor seiner Flucht aus Äthiopien politisch aktiv gewesen und gefoltert worden sei, sei er für die äthiopischen Sicherheitskräfte kein unbeschriebenes Blatt und werde von diesen offensichtlich als regimegefährlich wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass ihnen sein Name bekannt sei und sie sein Verhalten in der Schweiz genau beobachten und dokumentieren würden. Selbst wenn die Verfolgung im Heimatstaat als nicht glaubhaft erachtet würde, müsse davon ausgegangen werden, dass seine exilpolitischen Aktivitäten insbesondere die von ihm an den Demonstrationen gehaltenen, im Internet dokumentierten Reden und seine herausragende Rolle in der Oromo Community in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit die Aufmerksamkeit des äthiopischen Geheimdienstes auf sich gezogen hätten und dieser in der Lage sei, ihn zu identifizieren; dies ungeachtet des Umstandes, dass seine Identität für das BFM fraglich sei. Er habe an (...) Demonstrationen Reden gehalten, welche aufgezeichnet und im Internet veröffentlicht worden seien. Auch handle es sich bei den eingereichten, in der Oromia Times veröffentlichten Fotos nicht um gestellte Gruppenaufnahmen, sondern er sei nur mit wenigen anderen Personen zu sehen. Es dürfte somit für die äthiopischen Behörden ein Leichtes sein, ihn zu identifizieren. Zudem habe er als "(...)" der "Oromo Community Switzerland" einen grossen Anteil an der Verfolgung der Ziele dieser Organisation. Es sei nicht nur auf die Quantität der Teilnahmen an Kundgebungen sondern auch auf die dabei eingenommene Funktion abzustellen. Er hebe sich durch seine Aktivitäten offensichtlich von der Masse der regelmässigen Demonstrationsteilnehmer ab. Soweit die Vorinstanz sich auf den Standpunkt gestellt habe, seine Äusserungen anlässlich der Befragung vom 15. Oktober 2012 liessen nicht auf ein qualifiziertes Engagement schliessen, sei zu berücksichtigen, dass diese Befragung nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Englisch stattgefunden habe. Er habe zu Beginn der Befragung ausdrücklich gesagt, er spreche diese Sprache nicht gut und würde das Erlebte lieber in seiner Muttersprache schildern. Die Vorinstanz sei darauf aber nicht eingegangen. Es gehe auch aus den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung hervor, dass er Mühe gehabt habe, sich in Englisch kohärent auszudrücken, was die Klärung der relevanten Fakten erschwert habe. Seine Aussagen seien teilweise auch nur summarisch übersetzt und protokolliert worden. Vor diesem Hintergrund erstaune es nicht, dass seine Aussagen bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten oberflächlich und pauschal gewesen seien. Er sei nicht in der Lage gewesen, derart komplexe Themen in einer Fremdsprache detailliert wiederzugeben. Sollte das Gericht die protokollierten Angaben auch als zu oberflächlich erachten, sei die Befragung in seiner Mutterspreche zu wiederholen. Im Weiteren würden gemäss der Rechtsprechung des Gerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaft überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Aus dem Ausland zwangsweise zurückgeführte Personen würden von den äthiopischen Behörden als zu verfolgende Regimegegner angesehen, solange die Betroffenen kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens abgelegt hätten und keine klare Abkehr von der regimekritischen Politik gegeben sei. Gesamthaft gesehen sei davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Äthiopien an Leib und Leben gefährdet wäre und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht sei. Es bestünden im Weiteren Gründe für die Annahme eines "real risk" einer ihm drohenden, gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung. Zudem verbiete Art. 3 der UN-Antifolterkonvention die Auslieferung in ein Land, in dem Folter drohe. Ferner leide er gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 10. September 2012 unter schweren Depressionen und habe bereits einen Suizidversuch unternommen. Dass im Fall einer Rückschaffung die konkrete Gefahr erneuter Suizidhandlungen bestehe, führe ebenfalls zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Er sei dringend auf eine psychologische Behandlung angewiesen, und ohne eine solche sowie die notwendigen Medikamente würde sich sein Zustand verschlechtern. Die entsprechende Infrastruktur in Äthiopien sei marginal, und es sei deshalb nicht gesichert, dass er im Heimatstaat eine psychiatrische Behandlung erhalten würde, was zu einer Gefährdung führe. Der Wegweisungsvollzug sei demnach auch unzumutbar. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass er Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes sei. Die Kindesmutter, welche nicht seine Lebensgefährtin sei, stamme aus Eritrea, und das von ihr anhängig gemachte Asylverfahren sei noch hängig. Aus diesen Gründen sei eine gemeinsame Rückkehr nach Äthiopien nicht möglich. Seine Wegweisung aus der Schweiz würde somit zu einer faktischen Trennung von seinem Kind führen, was mit dem durch die Kinderrechtskonvention geschützten Kindeswohl nicht vereinbar wäre. 4.3 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung namentlich aus, es sei bereits im ersten Asylverfahren zu den geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten anlässlich der damaligen Befragungen Stellung genommen worden. Zudem würden keine konkreten Beispiele dafür genannt, dass der Beschwerdeführer sich nicht genügend habe ausdrücken können. Darüber hinaus sei ihm explizit die Möglichkeit eingeräumt worden, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. 4.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, es habe am 15. Oktober 2012 eine weitere Anhörung in englischer Sprache stattgefunden, obwohl dem BFM bekannt gewesen sei, dass er im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, er beherrsche das Englische nicht genügend für die Durchführung einer Anhörung in dieser Sprache. Zudem habe er explizit einen Übersetzer verlangt, welcher seine Muttersprache spreche. Das BFM hätte deshalb zwingend einen Dolmetscher aufbieten müssen, welcher seine Muttersprache spreche. Die Problematik, dass er aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, vertieft Auskunft zu geben, lasse sich nicht an einzelnen Beispielen darlegen, sondern betreffe die gesamte Befragung. Es stelle sich die Frage, wie einem bloss summarischen Protokoll detaillierte Aussagen entnommen werden könnten. Die Sprachprobleme seien somit offensichtlich. Daran ändere nichts, dass ihm danach Gelegenheit gegeben worden sei, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen. Wenn er die Sprache der Befragung nicht genügend beherrsche, könne von ihm nicht erwartet werden, Korrekturen und Ergänzungen anzubringen, welche die Kommunikationsprobleme ausräumen könnten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2731/2009 vom 5. Mai 2009 sei erörtert worden, dass die Darlegung der materiellen Begründung eines Asylgesuchs ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen Befrager und Befragtem erfordere und Asylsuchende daher Anspruch darauf hätten, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen. Dieses geforderte Mass an sprachlichem Verständnis sei bei seiner Befragung vom 15. Oktober 2012 offensichtlich nicht gegeben gewesen. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei somit nicht hinreichend erstellt worden. 5. 5.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die Befragung vom 15. Oktober 2012 nicht in seiner Muttersprache, sondern in Englisch stattgefunden und er Mühe gehabt habe, sich in dieser Sprache auszudrücken, macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu ist Folgendes festzustellen: 5.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Daraus wiederum ist der Grundsatz abzuleiten, dass sie in einer ihnen verständlichen Sprache anzuhören sind (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 5.2.2 Bereits im ersten Asylverfahren beanstandete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, dass die damaligen Befragungen in Englisch stattgefunden hätten. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 wurde diese Rüge aber unter Verweis auf seine protokollierte Aussage anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Januar 2011, Englisch hinreichend für die Anhörung zu sprechen, sowie der unterschriftlichen Bestätigung, den Dolmetscher verstanden zu haben, zurückgewiesen. Im Rahmen der Befragung im zweiten Asylverfahrens vom 15. Oktober 2012 bat der Beschwerdeführer zwar um einen Dolmetscher, welcher seine Muttersprache Oromo spreche (vgl. Akten BFM B5 S. 1 f.); die Hilfswerksvertretung stellte in ihren Bemerkungen fest, er habe Mühe gehabt, sich in Englisch kohärent auszudrücken, was die Klärung der relevanten Fakten erschwert habe, und seine Aussagen seien bis zur Frage 25 nur summarisch übersetzt worden. Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich aber keine Hinweise auf gravierende Verständigungsschwierigkeiten oder Missverständnisse. Vielmehr lassen diese den Schluss zu, dass er in der Lage war, die ihm gestellten Fragen gebührend zu beantworten und die Gründe für sein zweites Asylgesuch hinreichend darzulegen. Die ersten Antworten, welche gemäss den Angaben der Hilfswerksvertretung sowie Anmerkung des Protokollführers nur summarisch übersetzt wurden, betrafen den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Äthiopien sowie sein Verhältnis zur Mutter seines Kindes, nicht aber sein exilpolitisches Engagement. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass dadurch wesentliche Sachverhaltsumstände nicht genügend abgeklärt worden wären. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass eine Darlegung der Gründe für das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers bereits in seiner ausführlich begründeten schriftlichen Eingabe vom 28. Juni 2012 erfolgte und sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid somit nicht alleine auf das Befragungsprotokoll abstützte. Schliesslich ist mit Bezug auf das in der Replik erwähnte Urteil E-2731/2009 insbesondere festzuhalten, dass jener Beschwerdeführer vom BFM in einer Sprache angehört worden war, von der er bereits bei der Befragung zur Person angegeben hatte, er beherrsche sie nicht genügend, um die Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. 5.2.3 Insgesamt ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Verfahrens keine klaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, die Gründe für sein zweites Asylgesuch hinreichend darzulegen. Der Vorwurf, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz und seine Begründungspflicht beziehungsweise den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, erweist sich deshalb als ungerechtfertigt. Damit besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5.3 Betreffend die Rüge, das BFM habe zu Unrecht eine materielle Überprüfung der im ersten Verfahren vorgebrachten Asylgründe unterlassen, ist darauf hinzuweisen, dass Prüfungsgegenstand eines zweiten Asylverfahrens nur neue Sachverhaltselemente sein können, die sich nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; hingegen besteht hier kein Raum für eine erneute Überprüfung von Umständen, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde nämlich im Nichteintretensentscheid des BFM vom 10. Februar 2011 sowie im Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen sehr wohl eine summarische Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag, es seien die Vorfluchtgründe wiedererwägungsweise zu prüfen, nicht eingetreten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. Im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylverfahrens hat er Beweismittel eingereicht, welche sich auf Sachverhaltselemente beziehen, welche Gegenstand des ersten Verfahrens waren (Kebele-Karte, Schulzeugnis sowie Identitäts-Bestätigung des "Oromia Regional Government Council" zwecks Nachweis seiner zuvor nicht belegten Identitätsangaben, Bestätigungsschreiben der OLF, der Oromo Refugee Community Welfare Association [ORCWA] und der Oromo Welfare Association [OWA]). Zudem beruft er sich auf exilpolitische Aktivitäten, welche zum Teil vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 stattgefunden haben (Teilnahme an Kundgebung vom (...) 2011 in H._______), und hat diesbezügliche Beweismittel zu den Akten gereicht (im Internet publizierter Artikel mit Fotos, Link zu auf YouTube veröffentlichter Videoaufnahme). 6.2 Soweit es sich hierbei nicht um nachträglich entstandene Beweismittel zum Beleg vorbestehender Tatsachen handelt (Bestätigung des "Oromia Regional Government Council" vom 4. Dezember 2012, Bestätigungsschreiben der OLF vom 8. Juni 2012 bzw. der OWA vom 7. November 2012, Bestätigung der Flüchtlingseigenschaft der Schwester und ihres Ehemanns durch das UNHCR vom [...]) - die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht geprüft werden können (vgl. BVGE 2013/22) - sind diese Sachverhalte und Beweismittel unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Beweismittel zum Beleg der Identität des Beschwerdeführers müssen jedoch als offensichtlich verspätet eingereicht qualifiziert werden. Er vermag mit der blossen Erklärung, seine Schwester habe "lange Zeit nichts gefunden" (vgl. Eingabe vom 28. Juni 2012, S. 5), nicht plausibel darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, die Kebele-Karte sowie das Schulzeugnis bereits im Rahmen des ersten Verfahrens zu beschaffen. Ebenso hat er nicht begründet, weshalb er seine exilpolitischen Aktivitäten, soweit diese vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 stattfanden, nicht bereits im ersten Verfahren vorbrachte und entsprechende Beweismittel zu den Akten reichte. Im Übrigen lassen diese Beweismittel nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestehen würde, weshalb kein Anlass besteht, diese trotz ihrer Verspätung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). Insbesondere ist er in der auf YouTube veröffentlichten Videoaufnahme der Kundgebung vom (...) 2011 nicht als Redner zu sehen, sondern nur als ein neben dem Redner stehender Kundgebungsteilnehmer, der, soweit erkennbar, keine besondere Funktion wahrnimmt. Weder dieses Beweismittel noch die Fotoaufnahmen dieser Veranstaltung vermögen demnach eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers zu belegen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Eingabe vom 28. Juni 2012 abzuweisen, soweit diese als sinngemässes Revisionsgesuch gegen den Beschwerdeentscheid vom 2. April 2012 zu behandeln ist. 7. 7.1 Im Folgenden sind im Rahmen des zweiten Asylverfahrens nur diejenigen Sachverhaltselemente zu beurteilen, welche sich nach Abschluss des mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahrens ereignet haben. 7.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel / Bern / Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese führen nach Art. 3 Abs. 4 AsylG und Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). 7.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Äthiopien zu betrachten. Hierzu ist auch darauf zu verweisen, dass in Äthiopien verstärkte Restriktionen im Medienbereich stattfinden und das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz von den Behörden als Instrument der Widerstandsunterdrückung verwendet wird. 7.4 Im Allgemeinen trifft es nach Kenntnis des Gerichts zu, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung ist dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und seine konkrete exilpolitische Tätigkeit, denn die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5305/2012 vom 20. November 2013 E. 5.5). 7.5 Den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben der "Oromo Community Switzerland" vom 30. Mai 2013 zufolge ist er "(...)" dieser Organisation, wobei seine Aufgabe in der Vertretung der Oromo-Diaspora, in der Mobilisation für Demonstrationen und in der Förderung der kulturellen Aktivitäten der Oromo bestehe. Diese Beschreibung seiner Tätigkeiten ist jedoch vage und allgemein gehalten, und es wurden keine konkreten Aktivitäten im Rahmen seiner Funktion bei der "Oromo Community Switzerland" vorgebracht, welche darauf schliessen lassen würden, dass er von aussen wahrnehmbar als deren Vertreter in Erscheinung getreten wäre. Ferner hat der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung an mehreren Demonstrationen in der Schweiz in H._______, L._______ und M._______ teilgenommen, wobei er an zwei der Kundgebungen Reden gehalten habe. Nur zu (...) dieser Kundgebungen hat der Beschwerdeführer die Daten genannt und entsprechende Beweismittel eingereicht, wobei eine dieser Veranstaltungen vor Abschluss des ersten Verfahrens, die andere danach stattfand. Die Teilnahme an der zeitlich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 liegende Kundgebung vom (...) 2011 wurde bereits unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten thematisiert (vgl. E. 6) und kann im vorliegenden Zusammenhang keine Berücksichtigung finden. Betreffend die Kundgebung vom (...) 2012 in H._______ hat der Beschwerdeführer mehrere im Internet publizierte Fotos eingereicht, auf welchen er aber - soweit er überhaupt erkennbar ist - nicht in besonders exponierter Weise in Erscheinung tritt. Der Zeitpunkt der weiteren Veranstaltungen, an denen der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben teilnahm, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb sich nicht genau klären lässt, ob diese Sachverhaltselemente unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten oder im Rahmen des zweiten Asylgesuchs zu beurteilen wären. Dessen ungeachtet kann aber festgehalten werden, dass sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass er bei jenen Veranstaltungen in besonders herausragender Funktion in Erscheinung getreten wäre. Die Behauptung, er habe an einer zweiten Kundgebung eine Rede gehalten, wurde nicht durch Beweismittel belegt. Demnach kann hieraus jedenfalls nicht auf eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Behörden geschlossen werden. Schliesslich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei aktives Mitglied der OLF in der Schweiz, was in einem Schreiben des "Foreign Affairs Department / European Regional Office" dieser Organisation vom 8. Juni 2012 bestätigt wird. Er hat anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er stehe im Kontakt zu den Anführern der OLF, übe in dieser Partei aber keine besondere Funktion aus (vgl. Protokoll der Anhörung vom 15. Oktober 2012, S. 5). Ausser der Teilnahme an Kundgebungen sind keine konkreten Aktivitäten aktenkundig. Es besteht demnach auch diesbezüglich kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte die besondere Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden erregt haben. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat demnach seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 8.3 8.3.1 Das Asylgesuch seines Sohnes und der Kindsmutter wurde rechtskräftig abgewiesen. Ein von ihnen eingereichtes Wiedererwägungsgesuch ist derzeit beim BFM hängig. Das Kind verfügt demnach nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung), weshalb sich der Beschwerdeführer gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.) nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8.3.2 Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung eines allfälligen sogenannten umgekehrten Familiennachzuges die kantonalen Behörden des Wohnortes des Beschwerdeführers zuständig wären. 8.4 Im Weiteren lässt sich einem Schreiben des Beschwerdeführers an das BFM vom 28. September 2013 entnehmen, dass er beabsichtigt, eine in der Schweiz niedergelassene, im Kanton H._______ lebende Landsfrau zu heiraten, und ein entsprechendes Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet wurde. Dass bereits eine eheähnliche Konkubinatsbeziehung gelebt würde, wird nicht geltend gemacht. Da gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts die geplante Eheschliessung bisher nicht stattgefunden hat, kann der Beschwerdeführer auch hieraus kein Aufenthaltsrecht ableiten. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 9.3 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 m.w.H.). 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, die wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können, obwohl ihre Rückschaffung völkerrechtlich zulässig wäre. Im Weiteren findet die Bestimmung auch auf andere Personen Anwendung, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen in Äthiopien allerdings noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelversorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. m.w.H.). 10.3 Einem im Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereichten Arztzeugnis vom 10. September 2012 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11-F32.21) diagnostiziert wurde und deswegen eine psychopharmakologische Behandlung sowie regelmässige psychiatrische Untersuchungen durchgeführt werden. Diese Befunde werden durch den aktuellen Arztbericht vom 2. April 2014 im Wesentlichen bestätigt. In diesem wird dem Beschwerdeführer ein stark agitiert depressiver Zustand mit intermittierender Suizidalität attestiert und festgestellt, dass er nach wie vor mit starken Medikamenten und regelmässigen psychotherapeutischen Konsultationen behandelt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den geltend gemachten und durch mehrere ärztliche Berichte ausgewiesenen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aus den vorliegenden Arztberichten ist auch zu schliessen, dass sein Suizidversuch nicht einen bloss appellativen Charakter aufwies (der Beschwerdeführer konnte nach (...) erst von einem Arzt der Rettungsflugwacht reanimiert werden). Da sich sein Gesundheitszustand trotz mehrjähriger Behandlung nicht wesentlich gebessert hat und angesichts der von ihm subjektiv empfundenen ernsthaften Gefahr im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat muss davon ausgegangen werden, dass sich seine psychischen Beschwerden bei einer Rückkehr nach Äthiopien aggravieren würden und er daher auf eine intensive psychiatrische Behandlung sowie eine engmaschige moralische und soziale Unterstützung durch ein Beziehungsnetz angewiesen wäre. 10.4 Gemäss neueren Berichten ist die psychiatrische Versorgung in Äthiopien indessen mangelhaft und die bestehenden Einrichtungen sind aufgrund fehlender personeller, finanzieller und infrastruktureller Ressourcen nicht in der Lage, den Behandlungsbedarf der Bevölkerung hinreichend abzudecken (IOM International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2013, S. 13; SFH Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013). Es erscheint demnach nicht gesichert, dass die vom Beschwerdeführer benötigte Behandlung in Äthiopien verfügbar wäre. Im Weiteren kann vor dem Hintergrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit nicht mehr ohne Weiteres von einem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatstaat ausgegangen werden. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Empfangsstellenbefragung vom 25. Januar 2011 lebten zu diesem Zeitpunkt eine Schwester und zwei Brüder in Äthiopien. Den Ausführungen im Arztbericht vom 2. April 2014 ist zu entnehmen, dass einer dieser Brüder nunmehr verschwunden sei. Es liegen keine Informationen vor über die Lebensumstände dieser Personen und dazu, inwieweit der Beschwerdeführer mit ihnen in Kontakt steht. Jedenfalls steht bei dieser Ausgangslage nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass er in seinem Heimatstaat über Bezugspersonen verfügt, welche ihm die erforderliche Unterstützung bieten könnten. 10.5 Unter Würdigung aller massgebenden Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre und eine erzwungene Rückkehr ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. 10.6 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2013 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen. 12.2 Nach dem Gesagten wären die hälftigen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12.3 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.- (inkl. Auslagen- und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2012 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. April 2013 werden aufgehoben Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900. auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: