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E-5305/2012

E-5305/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge via Kenia am 23. Januar 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Februar 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 2. Juli 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes gel­tend: Er habe in B._______ gelebt, wo er seit dem (...) 2008 ein [Geschäft] geführt sowie [Tätigkeit] habe. Zu seinem Kundenkreis hätten insbesondere Journalisten der regierungskritischen und mittlerweile verbotenen C._______, welche insbesondere eng mit dem regierungskritischen Sender (...) zusammengearbeitet habe, gezählt. Die Journalisten hätten von seinem [Geschäft] aus telefonischen Kontakt zum Ausland - namentlich zu der Partei Ginbot 7, dem Sender (...) sowie zu einem von der Regierung als Terroristen beschuldigten und gesuchten Websiteentwickler - aufgenommen und ihre regimekritischen Artikel von der [Mitarbeiterin] des Beschwerdeführers auf dem Computer schreiben lassen. Des Weiteren sei er Mitglied der vom besagten Websiteentwickler gegründeten Gruppe "(...)" gewesen, mit deren Hilfe er diverse Artikel auf Facebook veröffentlicht und verbreitet habe. Solche oppositionellen Tätigkeiten habe er auch zusammen mit den Journalisten der C._______ ausgeübt. Als in Äthiopien ein neues Gesetz erlassen worden sei, gemäss welchem Personen, die sich gegen die Regierung einsetzen würden, als Terroristen betrachtet und zu einer Gefängnisstrafe in Höhe von 15 bis 20 Jahren verurteilt würden, seien Journalisten der C._______ am (...) 2011 aufgrund ihrer oppositionellen Ansichten verhaftet worden. Ermittlungen der Untersuchungsbehörde hätten ergeben, dass sie ihre Artikel in seinem Geschäft verfasst und von dort aus Telefonate ins Ausland geführt hätten. Daraufhin habe die Polizei am (...) 2011 sein [Geschäft] in seiner Abwesenheit durchsucht und politische Unterlagen, welche die Journalisten im Internet gefunden und ausgedruckt hätten, sowie Kopien ihrer Originalartikel beschlagnahmt. Am (...) Juli 2011 sei er festgenommen und auf den (...) Polizeiposten gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit den Journalisten kollaboriert und ihnen erlaubt zu haben, von seinem Geschäft aus ins Ausland zu telefonieren, damit ihre Telefonate zu Hause nicht abgehört würden. Die Behörden hätten von ihm - unter Androhung, dass er im Falle einer Aussageverweigerung mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von 25 bis 30 Jahren rechnen müsse - verlangt, hinsichtlich der Aktivitäten der Journalisten als Zeuge vor Gericht auszusagen. Aufgrund seines Zugeständnisses, dass er vor Gericht gegen die Journalisten aussagen werde, habe man ihn nach drei Tagen freigelassen. Er habe freilich gar nie vorgehabt, als Zeuge vor Gericht aufzutreten, da er eine gute Beziehung zu den Angeschuldigten gehabt habe und nicht als Verräter habe dastehen wollen; ohnehin sei er selber auch gegen die amtierende Regierung. Zudem hätte er, wenn er als Zeuge vor Gericht gegen die Journalisten ausgesagt hätte, mit diesem Akt sein Sozialleben ruiniert, weil ihn die Gesellschaft ausgestossen hätte. Aus Angst vor Schwierigkeiten habe er in der Folge sein Geschäft geschlossen, das Inventar verkauft und B._______ mit dem Reisebus Richtung D._______, Äthiopien, verlassen, wo er sich sechs Monate bis zu seiner Ausreise bei [Verwandter] versteckt habe. Die Behörden hätten sich derweil bei der Mutter nach ihm erkundigt und [Geschwisterteil, auf dessen Name die Lizenz des Geschäfts gelautet habe], unter Druck gesetzt, [den Bruder] ausliefern, andernfalls [Geschwisterteil] mit einer Haftstrafe rechnen müsse. [Geschwisterteil] verstecke sich nun auf dem Land. Seine Ehefrau sei bis jetzt seitens der Behörden nicht behelligt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine äthiopische Identitätskarte sowie den Geburtsschein seines Kindes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. September 2012 - eröffnet am darauffolgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten. Obwohl der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, oppositionelle Journalisten seien regelmässig Kunden seines [Geschäfts] gewesen, habe er nur dürftige Angaben in Bezug auf ihre Person machen können. Er habe lediglich erklärt, dass sie Kunden seines Geschäfts gewesen seien. Hinsichtlich ihrer oppositionellen Aktivitäten habe er nur angegeben, sie seien der Öffentlichkeit weitgehend bekannt gewesen und hätten Kontakt zu den ausländischen Medien gepflegt. Weitere Details über die Tätigkeiten und die Einstellung der Journalisten würden jedoch gänzlich fehlen. So kenne der Beschwerdeführer weder deren politischen Ideen noch Ziele. Auch über den Inhalt der von seiner [Mitarbeiterin] für die Journalisten abgetippten Artikel wisse er praktisch nichts (vgl. A 16/14 S. 10). Ausserdem habe er zur Festnahme der Journalisten keine Angaben liefern können, sondern lediglich angegeben, dass er aus den Medien erfahren habe, dass seine Kunden in Haft genommen worden seien. Überdies könne er nicht sagen, wann genau die C._______, der Arbeitgeber der Journalisten, verboten worden sei (vgl. A 16/14 S. 3 f.). Die fehlenden Angaben des Beschwerdeführers würden somit den Eindruck vermitteln, dass er die erwähnten Journalisten gar nicht persönlich kenne. Ferner erstaune es, dass er nicht einmal den Nachnamen seiner [Mitarbeiterin] nennen könne (vgl. A 16/14 S. 3). Des Weiteren habe er zwar angegeben, sein Geschäft sei von den Behörden durchsucht worden, jedoch habe er auch hierzu praktisch keine Angaben machen können (vgl. A 16/14 S. 6). Er habe zwar erklärt, dass die Durchsuchung in seiner Abwesenheit erfolgt sei, es sei jedoch anzunehmen, dass sich eine betroffene Person ausführlich über solch ein wichtiges Ereignis informieren würde. Im Übrigen sei es erstaunlich, dass die Behörden anlässlich der Durchsuchung nicht mit dem Beschwerdeführer hätten sprechen wollen und in der Folge drei Wochen lang zugewartet hätten, um ihn zu treffen bzw. festzunehmen (vgl. A 16/14 S. 6). Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn während dieser Zeit ausspioniert, sei eine reine Vermutung, welche mit keinerlei weiteren Indizien untermauert werde (vgl. A 16/14 S. 9). Sodann gebe der Beschwerdeführer zwar in Bezug auf seine Festnahme und die Haft einige Details zu Protokoll, jedoch seien in Würdigung der gesamten Aspekte diese Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen. So sei nicht ersichtlich, weshalb er mit einer schweren Strafe aufgrund der Zusammenarbeit mit den Journalisten hätte rechnen sollen. Gemäss seinen Angaben hätten die Behörden lediglich von ihm verlangt, vor Gericht auszusagen. Ferner vermöge seine Erklärung, weshalb er eine Aussage vor Gericht abgelehnt habe - er hätte damit sein Sozialleben ruiniert -, keineswegs zu überzeugen, sei doch eine Flucht aus dem Heimatland und eine Trennung von der Familie ein deutlich schlimmeres Ereignis als die angebliche Gefahr, seinem Sozialleben in Äthiopien zu schaden. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die [Mitarbeiterin] nicht befragt bzw. diese nicht als Zeugin vorgeladen hätten, sei sie doch häufiger in Kontakt mit den Journalisten gestanden als der Beschwerdeführer. Was sodann die Suchaktion der Behörden nach der Flucht des Beschwerdeführers betreffe, sei zu beachten, dass er nur sehr dürftig darüber habe berichten können (vgl. A 16/14 S. 9). Eine gefährdete Person hätte sich hingegen ausführlich über die für sie wichtigen Ereignisse informiert. Schliesslich erstaune es, dass der Beschwerdeführer nach der geltend gemachten Verfolgung noch weitere sechs Monate in Äthiopien geblieben sei. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von ergänzenden Dokumenten bzw. einer Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl die Aktivität der Journalisten plausibel schildern können, als auch Art und Intensität der persönlichen Beziehungen zu den verschiedenen Personen, die für die Zeitung tätig gewesen seien, klar definiert (vgl. A 16/14 S. 3). Sodann habe er kurz die Inhalte der Texte, welche die Journalisten verfasst hätten, erwähnt (vgl. A 16/14 S. 10), das Vorgehen der Journalisten überzeugend erklärt (vgl. A 16/14 S. 2) und auch darlegen können, weshalb der Journalist E._______ praktisch täglich - aufgrund der Nähe zum Büro der C._______ - sein [Geschäft] aufgesucht habe (vgl. A 16/14 S. 3). Zwar könne dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, er habe sich nur wenig zu den konkreten Tätigkeiten der Journalisten geäussert, jedoch sei die diesbezügliche Zurückhaltung nachvollziehbar, da eine kurze Internetrecherche gezeigt habe, dass es zu den betreffenden Journalisten zahllose Interneteinträge gebe und deren Verhaftung weltweit bekannt geworden sei; demnach handle es sich um berühmte regierungskritische äthiopische Journalisten, deren Kenntnis durch das BFM der Beschwerdeführer zu Recht habe voraussetzen dürfen. Inwieweit er dies als Selbstverständlichkeit angesehen habe, ergebe sich beispielsweise aus seiner Antwort auf die Frage, wie er von der politischen Aktivität der Journalisten erfahren habe (vgl. A 16/14 S. 4, wonach er angegeben habe, es sei bekannt gewesen, dass sich die Journalisten und die C._______ regierungskritisch geäussert hätten). Im Übrigen sei er nur an einer Stelle konkret nach der politischen Überzeugung und den Ideen der oppositionellen Journalisten gefragt worden (vgl. A 16/14 S. 10). Zwar sei der Beschwerdeführer gebeten worden, den konkreten Inhalt der Texte und Artikel wiederzugeben, doch hätten sich diese Fragen wiederum auf die Artikel und Texte in der Mehrzahl bezogen und seien insofern allgemein geblieben; entsprechend sei auch die Antwort des Beschwerdeführers allgemein ausgefallen. Daraus zu schliessen, er habe gar nicht gewusst, für welche Ideen und Ziele die genannten Journalisten gekämpft hätten, sei nicht statthaft. Zudem sei er inhaltlich nicht in die Tätigkeiten der Journalisten involviert gewesen. Dass der Beschwerdeführer zur Festnahme der Journalisten ferner keine Informationen habe liefern können, sei einerseits damit erklärbar, dass er nicht dabei gewesen sei, und habe andererseits damit zu tun, dass die festgenommenen Personen danach im Gefängnis gewesen seien und ihm somit nicht hätten berichten können, wie sich die Festnahme abgespielt habe. Ausserdem habe er nie behauptet, den jeweiligen Personen derart nahe gestanden zu sein, dass sie ihn sofort angerufen hätten, um ihm von den Umständen der Festnahme zu berichten. Im Übrigen habe er sowohl in Bezug auf das Datum der Festnahme der Journalisten als auch auf die Frage, wann die C._______ verboten worden sei, Auskunft geben können (vgl. A 16/14 S. 4, 11). Bei entsprechender Gesprächsleitung hätte er noch detaillierte Angaben machen können. Dass er - wie das BFM behauptet habe - ausserdem zur Durchsuchung des [Geschäft] praktisch nichts habe berichten können, sei ebenfalls nicht richtig. Seine Ausführungen zur Untersuchung nach der Verhaftung der Journalisten hätten alles umfasst, was für ihn in der damaligen Situation von Relevanz gewesen sei (Datum und Uhrzeit der Untersuchung, wer sie durchgeführt habe, was man gesagt/gefragt und beschlagnahmt habe; vgl. A 16/14 S. 4ff.) und was ihm seine [Mitarbeiterin] telefonisch mitgeteilt habe. Er habe lediglich nicht angegeben können, wie viele Polizisten die Durchsuchung durchgeführt hätten und wie lange sie geblieben seien (vgl. A 16/14 S. 6). Des Weiteren könne er mit den ins Recht gelegten Dokumenten belegen, dass er mit den erwähnten Journalisten der C._______ bzw. generell mit einem kritisch-journalistischen Umfeld bekannt und insbesondere über Facebook mit ihnen vernetzt sei. Wenn auch der Hauptvorwurf der äthiopischen Behörden die Zusammenarbeit mit den oppositionellen Journalisten gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch selber aktiv beteiligt, indem er Mitglied von Facebook-Gruppen gewesen sei, welche regimekritische Berichte zusammengetragen und geteilt hätten, um sie ihren Freunden auf dem sozialen Netzwerk zugänglich zu machen. Wie der Beschwerdeführer an diversen Stellen in der Anhörung erklärt habe (A16/14 S. 2, 4ff.), werde jedoch aufgrund eines damals neu erlassenen Dekrets des Parlaments bereits die Zusammenarbeit mit den vom Gesetz bezeichneten terroristischen Gruppierungen oder deren Unterstützung als krimineller Akt angesehen. Dieses Gesetz sei geschaffen worden, um die Opposition noch effizienter zu unterdrücken und es sei durchaus nicht abwegig, dass zu diesem Zweck für oppositionelle Aktivitäten und deren Unterstützung auch unverhältnismässig hohe Strafen angedroht würden. Es sei somit durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Aussage vor Gericht abgelehnt habe: Eine Aussage hätte einerseits seiner politischen Überzeugung widersprochen und andererseits wäre er bei der Verurteilung der bekannten inhaftierten Journalisten mitverantwortlich für deren langjährige Gefängnisstrafen gewesen sowie als Verräter angesehen worden, was sein Sozialleben ruiniert hätte und was er moralisch nicht hätte verantworten können. Dass die [Mitarbeiterin] des Beschwerdeführers in diesem Kontext nicht befragt worden sei, erstaune zwar, jedoch hätten die äthiopischen Behörden ihre Rolle eventuell unterschätzt und sie aufgrund des Hierarchieverhältnisses als bedeutungs- und ahnungslos eingestuft. Was den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht einmal den Nachnamen seiner [Mitarbeiterin] nennen können, betreffe, sei sodann festzuhalten, dass in Äthiopien die Personalien zwecks Individualisierung wie der Nachname oder das Geburtsdatum nicht dieselbe Bedeutung hätten wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe seine [Mitarbeiterin] über den gesamten Zeitraum ihrer Anstellung ausschliesslich mit ihrem Vornamen angesprochen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er ihren Nachnamen bei der Anhörung nicht präsent gehabt habe; sie heisse im Übrigen (...). Ausserdem seien zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen seiner Mutter und [Geschwisterteil] nach seiner Flucht nicht sehr ausführlich, jedoch seien alle Fragen beantwortet worden, und zwar in einem Ausmass, das einem Informationsstand entspreche, wie man ihn aufgrund einer nachträglichen Auskunft per Telefon erwarten könne. Zudem sei festzuhalten, dass in der Anhörung hierzu auch nicht weiter nachgehakt worden sei, sondern man sich mit den kurzen Antworten zufrieden gegeben habe. Schliesslich müsse dem Vorwurf des BFM, es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er B._______ verlassen habe, noch sechs Monate bis zur Flucht aus Äthiopien zugewartet habe, entgegengehalten werden, dass er nach seiner Freilassung nicht mehr nach Hause gegangen, sondern bei Freunden untergetaucht sei. Nach kurzer Zeit sei er zu [Verwandter] geflüchtet, wo er sich zwar vorläufig sicher gefühlt, jedoch nur selten das Haus verlassen habe. Sobald [Geschwisterteil] die Flucht für ihn organisiert habe, habe er sein Heimatland verlassen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden die folgenden Unterlagen eingereicht:

- Steuerbelege,

- Screenshots von Facebook-Profilen des Beschwerdeführers sowie von aktiven äthiopischen Oppositionellen und ehemaligen Mitarbeitern der C._______, welche mit dem Beschwerdeführer über das Netzwerk befreundet seien, sowie Screenshots von Facebook-Gruppen,

- Wikipedia-Artikel über F._______,

- Online-Zeitungsbericht von "(...)", welchem zu entnehmen sei, dass den verhafteten Journalisten der C._______ Haftstrafe bis zu 20 Jahre drohen würden,

- Fotographie der [Mitarbeiterin] und des Beschwerdeführers im [Geschäft] (in Kopie),

- Anti-Terrorism Proclamation No. 652/2009 aus dem Jahr 2009,

- Internet-Ausdruck betreffend Ernennung von terroristischen Gruppierungen. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf einen Kostenvorschuss werde verzichtet. Im Übrigen forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht ge­stellten Beweismittel - samt Übersetzung in eine Amtssprache sowie Zustellcouvert - nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Beschwerdeverfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgesetzt werde. E. Mit Eingabe vom 19. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Beweismittel zu den Akten:

- Zertifikat der "Cc._______" für den Beschwerdeführer und sein [Geschäft], angeblich ausgestellt vom Geschäftsführer G._______ am (...) Juni 2010,

- Einladung zur Feier des (...)jährigen Bestehens der "Cc._______" vom (...) Juni 2010 (inklusive englischer Übersetzung),

- Vertrag zwischen dem [Geschäft] und der "Cc._______" vom 31. Januar 2010 (inklusive englischer Übersetzung),

- Verfügung der äthiopischen Behörden vom (...) 2011 bezüglich (...) [Geschäft] (inklusive englischer Übersetzung),

- Fotographien des Beschwerdeführers mit verschiedenen Oppositionellen (in Kopie),

- Aufruf der Facebook-Gruppe "(...)" respektive Zettel, welche vom Beschwerdeführer zusammen mit den Journalisten der C._______ angefertigt worden seien (inklusive englischer Übersetzung),

- Monatsabrechnung für die Dienste des [Geschäft] für die C._______ (inklusive Invoice und englischer Übersetzung),

- Berichte über G._______. Die Beweismittel seien von der [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers, [welches] die meisten der oben aufgeführten Beweismittel aufbewahrt habe, aus Sicherheitsgründen nicht über den postalischen Weg, sondern über eine ihnen von der äthiopisch-orthodoxen Kirche in der Schweiz bekannte Person, welche B._______ in die Schweiz gereist sei, geschickt worden. F. Mit Verfügung vom 26. November 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zudem führte es aus, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um eine stark ergänzte Wiederholung der bereits gemachten Aussagen des Beschwerdeführers handle. In Bezug auf die Kontakte zu den Journalisten sei nach wie vor festzuhalten, dass seine Angaben zu ihren konkreten Tätigkeiten sehr dürftig seien. Der Umstand, dass er für die Beschwerdeschrift nachträglich Informationen im Internet gesammelt habe, ändere nichts an der fehlenden Substanz seiner Aussagen anlässlich der Anhörung. Wenn der Beschwerdeführer derart mit den Journalisten vertraut gewesen wäre, hätte er solche Internetrecherchen gar nicht nötig gehabt, um über ihre Ideen und Texte im Bilde zu sein. Auch sei nach wie vor erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nichts über die Festnahme der Journalisten zu berichten wisse. Falls er tatsächlich einen engen Kontakt mit ihnen gepflegt hätte, wäre er über ihr Schicksal informiert worden. Sodann vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine enge persönliche Beziehung, sondern lediglich eine geschäftliche Verbindung zwischen ihm und den Journalisten zu belegen. Hinsichtlich der Facebook-Kontakte sei festzuhalten, dass die Bezeichnung "Friends" noch lange keine tiefe Verbindung zwischen den Beteiligten belege, hätten doch gewisse öffentliche Personen tausende von sogenannten "Friends", ohne diesen jemals begegnet zu sein. Im Übrigen widerspreche die Benutzung von Facebook der angeblichen Vertraulichkeit der Aktivitäten der Journalisten, sei doch diese Plattform äusserst leicht auszuspionieren. Zwar werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in [Geschäft] tätig gewesen sei und auch Journalisten in dieser Lokalität gearbeitet hätten, jedoch bleibe es nach wie vor unglaubhaft, dass er mit ihnen eng zusammengearbeitet habe. In diesem Kontext sei es daher fraglich, ob die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der von ihm zur Verfügung gestellten [Logistik] verfolgt hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführer würden vielmehr den Eindruck hinterlassen, er habe sich von realen Ereignissen inspirieren lassen, um daraus einen Bericht über eine fiktive enge Zusammenarbeit mit den verhafteten Journalisten und eine daraus entstandene Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu konstruieren. H. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. I. In der Replik vom 7. Januar 2013 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass mit dem Einreichen der Internet-Berichte auf Beschwerdestufe nicht beabsichtigt worden sei, die politischen Ideen und Aktivitäten der Journalisten darzustellen. Es habe lediglich objektiv belegt werden sollen - in der Annahme, die Journalisten seien dem BFM oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt -, dass es sich bei ihnen um bekannte äthiopische Persönlichkeiten handle. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens nie behauptet, eine tiefe bzw. enge persönliche Bindung zu den besagten Journalisten zu haben, sondern er habe stets angegeben, dass diese Beziehungen geschäftlicher Natur gewesen seien. Seine politischen Probleme seien allerdings gerade durch diese intensiven geschäftlichen Beziehungen entstanden. Für die äthiopischen Behörden dürfte es auch keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer nun geschäftliche oder persönliche Kontakte zu den Journalisten gepflegt habe. Entscheidend dürfte für jene vielmehr sein, ob der Beschwerdeführer einen Beitrag zu regimekritischen Veröffentlichungen geleistet habe, was vorliegend aufgrund der engen geschäftlichen Beziehungen klar zu bejahen sei. Ferner liefere das BFM - angesichts der eingereichten Dokumente - keine schlüssigen Argumente, welche die geltend gemachte und belegte enge geschäftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem C._______-Zirkel zu widerlegen vermöchten. Es stelle sich sogar die Frage, ob das BFM, indem es in seiner Vernehmlassung auf die Beweismittel im Einzelnen - die gemäss dem Bundesamt zumindest eine stark ergänzte Wiederholung sein sollten - mit keinem Wort eingehe und auch nicht klar mache, auf welche Beweismittel es sich beziehe, seine Begründungspflicht verletzt habe. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2012 an der Gründung einer Unterstützungsgruppierung (...) in der Schweiz beteiligt gewesen sowie zum [Stellung] ernannt und dementsprechend im Gründungsprotokoll erwähnt worden sei. Am (...) 2012 sei die politische Organisation H._______ gegründet worden, welche aus den Nachfolgesitzungen der (...)-Unterstützungsgruppierung hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe dabei als [Stellung] der Unterstützungsgruppierung teilgenommen. (...) . Der Beschwerdeführer übernehme als Mitglied der H._______ eine zentrale Rolle im Aufbau der Organisation schweizweit. Des Weiteren sei er im Buch "(...)" von I._______, Mitarbeiter der C._______, welches im Jahr (...) veröffentlich worden sei und gesammelte Aufsätze enthalte, die unter anderem in der C._______ erschienen seien, genannt worden. Er werde im Artikel "[kultureller Aufsatz]" namentlich erwähnt. Dieser Artikel selbst und die Beschreibung des Beschwerdeführers darin hätten natürlich keine unmittelbare politische Relevanz für das vorliegende Verfahren; die Erwähnung weise allerdings auf subtile Weise ein weiteres Mal darauf hin, dass er mit den Journalisten der C._______ verbunden gewesen sei. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt:

- Fotographien und Flyer betreffend [Anlass in der Schweiz] 2013,

- Dokumente betreffend H._______,

- Buch "(...)" von I._______, Mitarbeiter der C._______, veröffentlich im Jahr (...). K. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur massi­ven Ungereimtheit zu äussern, dass die mit Eingabe vom 19. November 2012 eingereichten Beweismittel - Zertifikat der "Cc._______" für den Beschwerdeführer und sein [Geschäft], ausgestellt vom Geschäftsführer G._______ am (...) Juni 2010; Einladung zur Feier des (...)jährigen Bestehens der "Cc._______" vom (...) Juni 2010 (inklusive englischer Übersetzung); Vertrag zwischen dem [Geschäft] und der "Cc._______" vom (...) Januar 2010 (inklusive englischer Übersetzung) - jeweils das Logo respektive den Stempel der "Cc._______" anstatt der "C._______" aufweisen würden. L. Mit Eingabe vom 24. September 2013 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer könne sich die Fehler nicht erklären und realisiere, dass seine Glaubwürdigkeit vom Bundesverwaltungsgericht deutlich in Frage gestellt werde. Er halte jedoch daran fest, dass es sich trotz der Ungereimtheiten nicht um Fälschungen, sondern um echte Dokumente handle. Die Dokumente seien über den im Verfahren erläuterten Weg zu ihm gelangt bzw. es handle sich tatsächlich um echte Dokumente aus dem (damaligen) Sekretariat der C._______ in B._______. G._______, der als Einziger die Echtheit der Dokumente bestätigen könnte, jedoch wegen jüngster Äusserungen in Misskredit bei der exilpolitischen Diaspora gefallen sei, sei leider nicht erreichbar. M. Mit Eingabe vom 30. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertretung ein undatiertes Schreiben des Vorsitzenden J._______ der neu gegründeten H._______ ins Recht, gemäss welchem die Funktion des Beschwerdeführers detailliert innerhalb der Organisation beschrieben werde und aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine führende Position innehabe und sich mit seiner Arbeit sehr stark exponiere. Sodann wurden ein weiteres Schreiben von J._______, datiert vom (...) Juni 2013, betreffend die H._______ sowie ein Flyer der Organisation betreffend eine Veranstaltung vom (...) 2013 in [Schweiz] eingereicht, auf welchem [Daten] des Beschwerdeführers aufgeführt wurde. Im Übrigen wurde ebenfalls am 30. September 2013 eine Kostennote ins Recht gelegt. N. Mit Eingaben vom 5. Oktober 2013 und 30. Oktober 2013 wurde auf eine Veranstaltung der H._______ vom (...) 2013 hingewiesen, an welcher der Beschwerdeführer eine Rede gehalten hatte; es wurden entsprechende Fotografien in Kopie sowie der Text der Rede samt englischer Zusammenfassung eingereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz, indem sie in ihrer Vernehmlassung auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen mit keinem Wort eingehe und auch nicht klar mache, auf welche Beweismittel sie sich beziehe, ihre Begründungspflicht verletzt habe.

E. 3.2 In Bezug auf diese verfahrensrechtliche Rüge ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung äussern kann, dazu aber nicht verpflichtet ist. Wenn die Vorinstanz zur Beschwerde und den beigelegten Beweismitteln keine Stellung nimmt, liegt keine Gehörsverletzung vor, da die Wahrung des rechtlichen Gehörs - namentlich Abnahme der Beweise - in Beschwerdeverfahren einzig der Beschwerdeinstanz obliegt. Im Übrigen kann auf die Einholung einer Vernehmlassung sogar verzichtet werden (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). Das BFM hat demnach unter dem Gesichtspunkt der Beweisabnahme das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, 2011/51 E. 6). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H.).

E. 5.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der angeführten Kollaboration mit den oppositionellen Journalisten der C._______ sowie Regimegegnern und der geltend gemachten fehlenden Kooperation mit den äthiopischen Behörden mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bzw. mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste. Dabei sind die geltend gemachten Vorbringen im länderspezifischen Kontext zu betrachten.

E. 5.2 [Ausführungen zum Gründer G._______ der C._______]. [Ausführungen, dass Mitarbeiter der C._______ aus Äthiopien geflohen sind]. Die Emigration von G._______ und die Schliessung der C._______ fand im Kontext verstärkter Restriktionen im Medienbereich in Äthiopien statt. Gemäss Freedom House verschlechterte sich das politische und mediale Freiheitsklima im Jahr 2011 dramatisch, als die Regierung angefangen habe, das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz als Instrument der Widerstandsunterdrückung extensiv zu gebrauchen. Äthiopien stehe derzeit - nach Eritrea - an zweiter Stelle, was die Inhaftierung von Journalisten betreffe. Während die Verfassung Pressefreiheit garantiere, werde dieses Recht in der Praxis oft eingeschränkt (vgl. Freedom House, Freedom of the Press 2012 - Ethiopia). Das Anti-Terror-Gesetz, gemäss welchem "anyone caught publishing information that could induce readers into acts of terrorism could be jailed for between 10 to 20 years", führt auch zu Selbstzensur unter äthiopischen Journalisten (vgl. Reuters, Ethiopian journalists worry after editor flees, vom 28. November 2011). Gemäss Committee to Protect Journalists nahm Äthiopien in Afrika ohnehin stets eine Vorreiterrolle in der Internetzensur ein (vgl. Committee to Protect Journalists, High-tech censorship on the rise in East Africa, vom 29. Juni 2012). Das Internet wird sowohl mit technischen Mitteln als auch durch die Einschüchterung und Inhaftierung von Internetaktivisten zensiert. Äthiopien ist das einzige Land in Subsahara-Afrika, welches einen landesweiten Internetfilter unterhält. Im Jahr 2011 wurde die Internetzensur (wie die Zensur der Medien allgemein) aus Angst vor Protesten, die vom "Arabischen Frühling" inspiriert werden, verstärkt. Mindestens ein regierungskritischer Blogger wurde 2011 inhaftiert (vgl. Freedom House, Freedom on the Net 2012 - Ehtiopia, September 2012). Bereits im Jahr 2005 blockierte die Regierung Nachrichten-Websites und Blog-Seiten. Im April 2012 führte sie ein "far more pervasive and sophisticated blocking system" ein. Seitdem werden mehr und spezifischere Seiten blockiert (zum Beispiel einzelne Facebook-Gruppen, ohne Facebook ganz zu blockieren; vgl. Committee to Protect Journalists, a.a.O.). Gemäss Committee to Protect Journalists hat die Verfolgung durch die Regierung von 2007 bis 2012 49 äthiopische Journalisten veranlasst, das Land zu verlassen. Im Jahr 2012 wurden neun äthiopische Journalisten, fünf davon in Abwesenheit, "on vague and politicized terrorism charges" zu Haftstrafen in Höhe von acht Jahren bis zu lebenslänglichen Haftstrafen verurteilt. Ende 2012 waren sechs Journalisten in Äthiopien inhaftiert. [Ausführungen zu C._______]. Im Jahr 2012 wurden namentlich vier Zeitungen gezwungen zu schliessen (vgl. Committee to Protect Journalists, Attacks on the Press in 2012: Ethiopia, März 2013).

E. 5.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, zumal zu viele Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen bestehen und diese bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt - und ist seitens des BFM auch nicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in [Geschäft] tätig war und auch Journalisten in dieser Lokalität gearbeitet haben. Sodann wurde - wie oben ausgeführt und wie der Beschwerdeführer zutreffend angab - E._______, Journalist der C._______, tatsächlich (...) inhaftiert und anschliessend verurteilt. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine geltend gemachte Festnahme und Haft einige Details zu Protokoll gab. Die Vorinstanz führte allerdings zu Recht als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechendes Argument an, dass es überaus erstaune, dass die äthiopischen Behörden nach der Durchsuchung [Geschäft] des Beschwerdeführers drei Wochen zugewartet hätten, um ihn aufzusuchen bzw. festzunehmen (vgl. A 16/14 S. 6). Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn während dieser Zeit ausspioniert (vgl. A 16/14 S. 9), vermag dabei nicht zu überzeugen. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Behörden hätten lediglich von ihm verlangt, vor Gericht auszusagen. Seine Begründung, weshalb er eine Aussage vor Gericht verweigert habe - er hätte damit sein Sozialleben ruiniert -, erscheint nicht nachvollziehbar, ist doch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - eine Flucht aus dem Heimatland und eine Trennung von der Familie ein entscheidenderes Ereignis als die angebliche Gefahr, seinem Sozialleben zu schaden. Ferner erscheint es nicht plausibel, dass die Behörden die [Mitarbeiterin] nicht befragt bzw. diese nicht als Zeugin vorgeladen hätten, zumal sie häufiger in Kontakt mit den Journalisten stand als der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Nachnamens der [Mitarbeiterin] ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Umstand, dass ihm ihr Nachname in der Anhörung nicht präsent war, nicht derart relevant ist, als dass er ausschlaggebend ins Gewicht fallen würde. Was sodann die Suchaktion der Behörden nach der Flucht des Beschwerdeführers betrifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass hierzu nur dürftige Angaben vorliegen (vgl. A 16/14 S. 9). Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Ausführungen würden einem Informationsstand entsprechen, wie man ihn aufgrund einer nachträglichen Auskunft per Telefon erwarten könne, erscheint dabei nicht überzeugend. Es wäre aufgrund der Prägnanz dieses Ereignisses zu erwarten gewesen, dass er sich durch seine Familie ausführlich über die Suchaktion hätte informieren lassen und folglich detailliert hätte Auskunft geben können, wie die Beamten vorgegangen seien und was sie genau vom Beschwerdeführer gewollt hätten. Im Übrigen ist es erstaunlich, dass seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge weiterhin ohne jegliche Behelligungen in B._______ lebe, ihrer Arbeit nachgehen könne und bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Des Weiteren lassen die massiven Ungereimtheiten, dass die mit der Eingabe vom 19. November 2012 eingereichten Beweismittel - Zertifikat der "Cc._______" für den Beschwerdeführer und [Geschäft], angeblich ausgestellt vom Geschäftsführer G._______ am (...) Juni 2010, Einladung zur Feier des (...)jährigen Bestehens der "Cc._______" vom (...) Juni 2010 sowie Vertrag zwischen [Geschäft] und der "Cc._______" vom (...) 2010 - jeweils das Logo respektive den Stempel der "Cc._______" anstatt der "C._______" aufweisen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorgebrachten zu und erschüttern das Gesamtbild respektive die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Dabei vermögen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen. Auch die eingereichten Monatsrechnungen für die angeblichen Dienste [Geschäft] für die C._______ sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen, da sie insbesondere handschriftlich verfasst sind und ihnen somit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Überdies vermögen ebenso die Fotographien des Beschwerdeführers mit den Journalisten der C._______, der Bericht in einem im Jahr (...) veröffentlichen Buch "(...)" eines Mitarbeiters der C._______, in welchem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt sei (Artikel [...]), sowie die weiteren eingereichten Beweismaterialien die oben aufgeführten Unstimmigkeiten nicht zu widerlegen. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung an, wonach insbesondere hinsichtlich der Facebook-Kontakte zu Recht ausgeführt wurde, dass die Bezeichnung "Friends" noch lange keine tiefe Verbindung zwischen den Beteiligten belege. Zwar ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer die oppositionelle Szene vermutlich kennt, dieser Umstand allein vermag jedoch noch keine Asylrelevanz zu entfalten. Gestützt auf das oben Gesagte können vorliegend Ausführungen zum Umstand unterbleiben, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sechs Monate vor seiner Ausreise bei [Verwandter] aufhalten konnte.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Verfolgungsmassnahmen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Folglich führen die geltend gemachten Asylvorbringen als solche nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.5.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er reichte hierzu folgende Beweismittel ein: Fotographien und Flyer betreffend [Anlass in der Schweiz] vom (...) 2013, Dokumente betreffend den Verein H._______ sowie Fotographien und Rede samt englischer Zusammenfassung betreffend die Veranstaltung der H._______ vom (...) 2013.

E. 5.5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1).

E. 5.5.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Äthiopien zu betrachten. Hierzu ist auch auf Erwägung 5.2 zu verweisen, in welcher festgehalten wurde, dass in Äthiopien verstärkte Restriktionen im Medienbereich stattfinden und das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz als Instrument der Widerstandsunterdrückung extensiv gebraucht wird. Im Allgemeinen trifft es zu, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung ist dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und seine konkrete exilpolitische Tätigkeit, denn die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden.

E. 5.5.4 Die vorliegende Aktenlage lässt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht den Schluss zu, die äthiopischen Behörden hätten von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt, zumal keine konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er tatsächlich das Interesse auf sich gezogen hat respektive von den Behörden als regimefeindlich identifiziert und registriert worden ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (...) 2012 an der Gründung einer Unterstützungsgruppierung (...) in der Schweiz beteiligt gewesen, zum [Stellung] ernannt und dementsprechend im Gründungsprotokoll erwähnt worden. Zudem sei am (...) 2012 die politische Organisation H._______ gegründet worden, welche aus den Nachfolgesitzungen der (...) Unterstützungsgruppierung hervorgehe; er habe dabei als [Stellung] der Unterstützungsgruppierung teilgenommen. (...). Er übernehme als Mitglied der H._______ eine zentrale Rolle im Aufbau der Organisation schweizweit. Ferner gehe aus dem Schreiben des Vorsitzenden J._______ der H._______ hervor, dass der Beschwerdeführer eine führende Position innehabe und sich mit seiner Arbeit sehr stark exponiere. Überdies sei [Daten] auf einem Flyer der H._______ betreffend eine Veranstaltung vom (...) 2013 in [Schweiz], wo er seine in englischer Sprache eingereichte Rede gehalten habe, aufgeführt worden. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz, welcher den Beschwerdeführer ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte, ist vorliegend nicht zu verzeichnen, da er weder als besonders exponierter noch gar als staatsgefährdender Aktivist im Ausland erscheint. Zwar ist dem Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden J._______ der H._______ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einige Aufgaben für den Verein übernimmt und auch an der Veranstaltung vom (...) 2013 in [Schweiz] eine Rede gehalten hat. Aber anders als J._______ ist der Beschwerdeführer weder Zeichnungsberechtigter noch Mitglied des Vorstands des Vereins. Sodann wird er in diesem Kontext auch nirgends namentlich erwähnt. Demnach erscheint es, ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben, ihn namentlich identifiziert und registriert haben; ohnehin verfügen die Behörden lediglich über beschränkte Ressourcen. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Auch die übrigen eingereichten Unterlagen (undatiertes Schreiben von J._______ betreffend die H._______ sowie Flyer der Organisation betreffend die Veranstaltung vom (...) 2013 in [Schweiz], auf welchem angeblich [Daten] des Beschwerdeführers aufgeführt worden sei) vermögen obige Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Somit ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer nicht als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System erachten und er deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er aufgrund seines Auslandaufenthaltes bei seiner Rückkehr vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und deswegen eine Verfolgung zu befürchten hat. Folglich ergibt sich, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermögen.

E. 5.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgung nicht stand. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkom­men beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staa­ten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lö­sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei­den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen in Äthiopien noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelver­sorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. m.w.H.). Schwierig gestaltet sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung für alleinstehende Frauen.

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge zeitlebens in B._______ gelebt, wo er als [Tätigkeit] tätig gewesen sei und [eigenes Geschäft] gehabt habe (vgl. A6/10 S. 4). Angesichts des Alters und des soweit ak­tenkundig gu­ten Gesundheitszustandes des jungen Beschwerdeführers sowie sei­ner Berufs­erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei­mat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Betreffend seine soziale Vernetzung gab er zu Protokoll, dass seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern sowie weitere Verwandte in B._______ leben würden (vgl. A6/10 S. 5). Insofern ist anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er höchstwahrscheinlich in keine existenzbedrohende Situation geraten wird. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersicht­lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Kosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5305/2012 Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge via Kenia am 23. Januar 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung vom 7. Februar 2012 und der einlässlichen Anhörung vom 2. Juli 2012 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes gel­tend: Er habe in B._______ gelebt, wo er seit dem (...) 2008 ein [Geschäft] geführt sowie [Tätigkeit] habe. Zu seinem Kundenkreis hätten insbesondere Journalisten der regierungskritischen und mittlerweile verbotenen C._______, welche insbesondere eng mit dem regierungskritischen Sender (...) zusammengearbeitet habe, gezählt. Die Journalisten hätten von seinem [Geschäft] aus telefonischen Kontakt zum Ausland - namentlich zu der Partei Ginbot 7, dem Sender (...) sowie zu einem von der Regierung als Terroristen beschuldigten und gesuchten Websiteentwickler - aufgenommen und ihre regimekritischen Artikel von der [Mitarbeiterin] des Beschwerdeführers auf dem Computer schreiben lassen. Des Weiteren sei er Mitglied der vom besagten Websiteentwickler gegründeten Gruppe "(...)" gewesen, mit deren Hilfe er diverse Artikel auf Facebook veröffentlicht und verbreitet habe. Solche oppositionellen Tätigkeiten habe er auch zusammen mit den Journalisten der C._______ ausgeübt. Als in Äthiopien ein neues Gesetz erlassen worden sei, gemäss welchem Personen, die sich gegen die Regierung einsetzen würden, als Terroristen betrachtet und zu einer Gefängnisstrafe in Höhe von 15 bis 20 Jahren verurteilt würden, seien Journalisten der C._______ am (...) 2011 aufgrund ihrer oppositionellen Ansichten verhaftet worden. Ermittlungen der Untersuchungsbehörde hätten ergeben, dass sie ihre Artikel in seinem Geschäft verfasst und von dort aus Telefonate ins Ausland geführt hätten. Daraufhin habe die Polizei am (...) 2011 sein [Geschäft] in seiner Abwesenheit durchsucht und politische Unterlagen, welche die Journalisten im Internet gefunden und ausgedruckt hätten, sowie Kopien ihrer Originalartikel beschlagnahmt. Am (...) Juli 2011 sei er festgenommen und auf den (...) Polizeiposten gebracht worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit den Journalisten kollaboriert und ihnen erlaubt zu haben, von seinem Geschäft aus ins Ausland zu telefonieren, damit ihre Telefonate zu Hause nicht abgehört würden. Die Behörden hätten von ihm - unter Androhung, dass er im Falle einer Aussageverweigerung mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von 25 bis 30 Jahren rechnen müsse - verlangt, hinsichtlich der Aktivitäten der Journalisten als Zeuge vor Gericht auszusagen. Aufgrund seines Zugeständnisses, dass er vor Gericht gegen die Journalisten aussagen werde, habe man ihn nach drei Tagen freigelassen. Er habe freilich gar nie vorgehabt, als Zeuge vor Gericht aufzutreten, da er eine gute Beziehung zu den Angeschuldigten gehabt habe und nicht als Verräter habe dastehen wollen; ohnehin sei er selber auch gegen die amtierende Regierung. Zudem hätte er, wenn er als Zeuge vor Gericht gegen die Journalisten ausgesagt hätte, mit diesem Akt sein Sozialleben ruiniert, weil ihn die Gesellschaft ausgestossen hätte. Aus Angst vor Schwierigkeiten habe er in der Folge sein Geschäft geschlossen, das Inventar verkauft und B._______ mit dem Reisebus Richtung D._______, Äthiopien, verlassen, wo er sich sechs Monate bis zu seiner Ausreise bei [Verwandter] versteckt habe. Die Behörden hätten sich derweil bei der Mutter nach ihm erkundigt und [Geschwisterteil, auf dessen Name die Lizenz des Geschäfts gelautet habe], unter Druck gesetzt, [den Bruder] ausliefern, andernfalls [Geschwisterteil] mit einer Haftstrafe rechnen müsse. [Geschwisterteil] verstecke sich nun auf dem Land. Seine Ehefrau sei bis jetzt seitens der Behörden nicht behelligt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine äthiopische Identitätskarte sowie den Geburtsschein seines Kindes zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. September 2012 - eröffnet am darauffolgenden Tag - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Die Vorinstanz begründete die Gesuchsabweisung mit dem Umstand, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten. Obwohl der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, oppositionelle Journalisten seien regelmässig Kunden seines [Geschäfts] gewesen, habe er nur dürftige Angaben in Bezug auf ihre Person machen können. Er habe lediglich erklärt, dass sie Kunden seines Geschäfts gewesen seien. Hinsichtlich ihrer oppositionellen Aktivitäten habe er nur angegeben, sie seien der Öffentlichkeit weitgehend bekannt gewesen und hätten Kontakt zu den ausländischen Medien gepflegt. Weitere Details über die Tätigkeiten und die Einstellung der Journalisten würden jedoch gänzlich fehlen. So kenne der Beschwerdeführer weder deren politischen Ideen noch Ziele. Auch über den Inhalt der von seiner [Mitarbeiterin] für die Journalisten abgetippten Artikel wisse er praktisch nichts (vgl. A 16/14 S. 10). Ausserdem habe er zur Festnahme der Journalisten keine Angaben liefern können, sondern lediglich angegeben, dass er aus den Medien erfahren habe, dass seine Kunden in Haft genommen worden seien. Überdies könne er nicht sagen, wann genau die C._______, der Arbeitgeber der Journalisten, verboten worden sei (vgl. A 16/14 S. 3 f.). Die fehlenden Angaben des Beschwerdeführers würden somit den Eindruck vermitteln, dass er die erwähnten Journalisten gar nicht persönlich kenne. Ferner erstaune es, dass er nicht einmal den Nachnamen seiner [Mitarbeiterin] nennen könne (vgl. A 16/14 S. 3). Des Weiteren habe er zwar angegeben, sein Geschäft sei von den Behörden durchsucht worden, jedoch habe er auch hierzu praktisch keine Angaben machen können (vgl. A 16/14 S. 6). Er habe zwar erklärt, dass die Durchsuchung in seiner Abwesenheit erfolgt sei, es sei jedoch anzunehmen, dass sich eine betroffene Person ausführlich über solch ein wichtiges Ereignis informieren würde. Im Übrigen sei es erstaunlich, dass die Behörden anlässlich der Durchsuchung nicht mit dem Beschwerdeführer hätten sprechen wollen und in der Folge drei Wochen lang zugewartet hätten, um ihn zu treffen bzw. festzunehmen (vgl. A 16/14 S. 6). Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn während dieser Zeit ausspioniert, sei eine reine Vermutung, welche mit keinerlei weiteren Indizien untermauert werde (vgl. A 16/14 S. 9). Sodann gebe der Beschwerdeführer zwar in Bezug auf seine Festnahme und die Haft einige Details zu Protokoll, jedoch seien in Würdigung der gesamten Aspekte diese Vorbringen als unglaubhaft zu beurteilen. So sei nicht ersichtlich, weshalb er mit einer schweren Strafe aufgrund der Zusammenarbeit mit den Journalisten hätte rechnen sollen. Gemäss seinen Angaben hätten die Behörden lediglich von ihm verlangt, vor Gericht auszusagen. Ferner vermöge seine Erklärung, weshalb er eine Aussage vor Gericht abgelehnt habe - er hätte damit sein Sozialleben ruiniert -, keineswegs zu überzeugen, sei doch eine Flucht aus dem Heimatland und eine Trennung von der Familie ein deutlich schlimmeres Ereignis als die angebliche Gefahr, seinem Sozialleben in Äthiopien zu schaden. Überdies sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die [Mitarbeiterin] nicht befragt bzw. diese nicht als Zeugin vorgeladen hätten, sei sie doch häufiger in Kontakt mit den Journalisten gestanden als der Beschwerdeführer. Was sodann die Suchaktion der Behörden nach der Flucht des Beschwerdeführers betreffe, sei zu beachten, dass er nur sehr dürftig darüber habe berichten können (vgl. A 16/14 S. 9). Eine gefährdete Person hätte sich hingegen ausführlich über die für sie wichtigen Ereignisse informiert. Schliesslich erstaune es, dass der Beschwerdeführer nach der geltend gemachten Verfolgung noch weitere sechs Monate in Äthiopien geblieben sei. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2012 (Datum Poststempel) erhob die Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von ergänzenden Dokumenten bzw. einer Beschwerdeergänzung ersucht. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sowohl die Aktivität der Journalisten plausibel schildern können, als auch Art und Intensität der persönlichen Beziehungen zu den verschiedenen Personen, die für die Zeitung tätig gewesen seien, klar definiert (vgl. A 16/14 S. 3). Sodann habe er kurz die Inhalte der Texte, welche die Journalisten verfasst hätten, erwähnt (vgl. A 16/14 S. 10), das Vorgehen der Journalisten überzeugend erklärt (vgl. A 16/14 S. 2) und auch darlegen können, weshalb der Journalist E._______ praktisch täglich - aufgrund der Nähe zum Büro der C._______ - sein [Geschäft] aufgesucht habe (vgl. A 16/14 S. 3). Zwar könne dem Beschwerdeführer vorgehalten werden, er habe sich nur wenig zu den konkreten Tätigkeiten der Journalisten geäussert, jedoch sei die diesbezügliche Zurückhaltung nachvollziehbar, da eine kurze Internetrecherche gezeigt habe, dass es zu den betreffenden Journalisten zahllose Interneteinträge gebe und deren Verhaftung weltweit bekannt geworden sei; demnach handle es sich um berühmte regierungskritische äthiopische Journalisten, deren Kenntnis durch das BFM der Beschwerdeführer zu Recht habe voraussetzen dürfen. Inwieweit er dies als Selbstverständlichkeit angesehen habe, ergebe sich beispielsweise aus seiner Antwort auf die Frage, wie er von der politischen Aktivität der Journalisten erfahren habe (vgl. A 16/14 S. 4, wonach er angegeben habe, es sei bekannt gewesen, dass sich die Journalisten und die C._______ regierungskritisch geäussert hätten). Im Übrigen sei er nur an einer Stelle konkret nach der politischen Überzeugung und den Ideen der oppositionellen Journalisten gefragt worden (vgl. A 16/14 S. 10). Zwar sei der Beschwerdeführer gebeten worden, den konkreten Inhalt der Texte und Artikel wiederzugeben, doch hätten sich diese Fragen wiederum auf die Artikel und Texte in der Mehrzahl bezogen und seien insofern allgemein geblieben; entsprechend sei auch die Antwort des Beschwerdeführers allgemein ausgefallen. Daraus zu schliessen, er habe gar nicht gewusst, für welche Ideen und Ziele die genannten Journalisten gekämpft hätten, sei nicht statthaft. Zudem sei er inhaltlich nicht in die Tätigkeiten der Journalisten involviert gewesen. Dass der Beschwerdeführer zur Festnahme der Journalisten ferner keine Informationen habe liefern können, sei einerseits damit erklärbar, dass er nicht dabei gewesen sei, und habe andererseits damit zu tun, dass die festgenommenen Personen danach im Gefängnis gewesen seien und ihm somit nicht hätten berichten können, wie sich die Festnahme abgespielt habe. Ausserdem habe er nie behauptet, den jeweiligen Personen derart nahe gestanden zu sein, dass sie ihn sofort angerufen hätten, um ihm von den Umständen der Festnahme zu berichten. Im Übrigen habe er sowohl in Bezug auf das Datum der Festnahme der Journalisten als auch auf die Frage, wann die C._______ verboten worden sei, Auskunft geben können (vgl. A 16/14 S. 4, 11). Bei entsprechender Gesprächsleitung hätte er noch detaillierte Angaben machen können. Dass er - wie das BFM behauptet habe - ausserdem zur Durchsuchung des [Geschäft] praktisch nichts habe berichten können, sei ebenfalls nicht richtig. Seine Ausführungen zur Untersuchung nach der Verhaftung der Journalisten hätten alles umfasst, was für ihn in der damaligen Situation von Relevanz gewesen sei (Datum und Uhrzeit der Untersuchung, wer sie durchgeführt habe, was man gesagt/gefragt und beschlagnahmt habe; vgl. A 16/14 S. 4ff.) und was ihm seine [Mitarbeiterin] telefonisch mitgeteilt habe. Er habe lediglich nicht angegeben können, wie viele Polizisten die Durchsuchung durchgeführt hätten und wie lange sie geblieben seien (vgl. A 16/14 S. 6). Des Weiteren könne er mit den ins Recht gelegten Dokumenten belegen, dass er mit den erwähnten Journalisten der C._______ bzw. generell mit einem kritisch-journalistischen Umfeld bekannt und insbesondere über Facebook mit ihnen vernetzt sei. Wenn auch der Hauptvorwurf der äthiopischen Behörden die Zusammenarbeit mit den oppositionellen Journalisten gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch selber aktiv beteiligt, indem er Mitglied von Facebook-Gruppen gewesen sei, welche regimekritische Berichte zusammengetragen und geteilt hätten, um sie ihren Freunden auf dem sozialen Netzwerk zugänglich zu machen. Wie der Beschwerdeführer an diversen Stellen in der Anhörung erklärt habe (A16/14 S. 2, 4ff.), werde jedoch aufgrund eines damals neu erlassenen Dekrets des Parlaments bereits die Zusammenarbeit mit den vom Gesetz bezeichneten terroristischen Gruppierungen oder deren Unterstützung als krimineller Akt angesehen. Dieses Gesetz sei geschaffen worden, um die Opposition noch effizienter zu unterdrücken und es sei durchaus nicht abwegig, dass zu diesem Zweck für oppositionelle Aktivitäten und deren Unterstützung auch unverhältnismässig hohe Strafen angedroht würden. Es sei somit durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Aussage vor Gericht abgelehnt habe: Eine Aussage hätte einerseits seiner politischen Überzeugung widersprochen und andererseits wäre er bei der Verurteilung der bekannten inhaftierten Journalisten mitverantwortlich für deren langjährige Gefängnisstrafen gewesen sowie als Verräter angesehen worden, was sein Sozialleben ruiniert hätte und was er moralisch nicht hätte verantworten können. Dass die [Mitarbeiterin] des Beschwerdeführers in diesem Kontext nicht befragt worden sei, erstaune zwar, jedoch hätten die äthiopischen Behörden ihre Rolle eventuell unterschätzt und sie aufgrund des Hierarchieverhältnisses als bedeutungs- und ahnungslos eingestuft. Was den Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht einmal den Nachnamen seiner [Mitarbeiterin] nennen können, betreffe, sei sodann festzuhalten, dass in Äthiopien die Personalien zwecks Individualisierung wie der Nachname oder das Geburtsdatum nicht dieselbe Bedeutung hätten wie in der Schweiz. Der Beschwerdeführer habe seine [Mitarbeiterin] über den gesamten Zeitraum ihrer Anstellung ausschliesslich mit ihrem Vornamen angesprochen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er ihren Nachnamen bei der Anhörung nicht präsent gehabt habe; sie heisse im Übrigen (...). Ausserdem seien zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Behelligungen seiner Mutter und [Geschwisterteil] nach seiner Flucht nicht sehr ausführlich, jedoch seien alle Fragen beantwortet worden, und zwar in einem Ausmass, das einem Informationsstand entspreche, wie man ihn aufgrund einer nachträglichen Auskunft per Telefon erwarten könne. Zudem sei festzuhalten, dass in der Anhörung hierzu auch nicht weiter nachgehakt worden sei, sondern man sich mit den kurzen Antworten zufrieden gegeben habe. Schliesslich müsse dem Vorwurf des BFM, es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er B._______ verlassen habe, noch sechs Monate bis zur Flucht aus Äthiopien zugewartet habe, entgegengehalten werden, dass er nach seiner Freilassung nicht mehr nach Hause gegangen, sondern bei Freunden untergetaucht sei. Nach kurzer Zeit sei er zu [Verwandter] geflüchtet, wo er sich zwar vorläufig sicher gefühlt, jedoch nur selten das Haus verlassen habe. Sobald [Geschwisterteil] die Flucht für ihn organisiert habe, habe er sein Heimatland verlassen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden die folgenden Unterlagen eingereicht:

- Steuerbelege,

- Screenshots von Facebook-Profilen des Beschwerdeführers sowie von aktiven äthiopischen Oppositionellen und ehemaligen Mitarbeitern der C._______, welche mit dem Beschwerdeführer über das Netzwerk befreundet seien, sowie Screenshots von Facebook-Gruppen,

- Wikipedia-Artikel über F._______,

- Online-Zeitungsbericht von "(...)", welchem zu entnehmen sei, dass den verhafteten Journalisten der C._______ Haftstrafe bis zu 20 Jahre drohen würden,

- Fotographie der [Mitarbeiterin] und des Beschwerdeführers im [Geschäft] (in Kopie),

- Anti-Terrorism Proclamation No. 652/2009 aus dem Jahr 2009,

- Internet-Ausdruck betreffend Ernennung von terroristischen Gruppierungen. D. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf einen Kostenvorschuss werde verzichtet. Im Übrigen forderte es den Beschwerdeführer auf, innert Frist die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht ge­stellten Beweismittel - samt Übersetzung in eine Amtssprache sowie Zustellcouvert - nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Beschwerdeverfahren aufgrund der aktuellen Aktenlage fortgesetzt werde. E. Mit Eingabe vom 19. November 2012 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers folgende Beweismittel zu den Akten:

- Zertifikat der "Cc._______" für den Beschwerdeführer und sein [Geschäft], angeblich ausgestellt vom Geschäftsführer G._______ am (...) Juni 2010,

- Einladung zur Feier des (...)jährigen Bestehens der "Cc._______" vom (...) Juni 2010 (inklusive englischer Übersetzung),

- Vertrag zwischen dem [Geschäft] und der "Cc._______" vom 31. Januar 2010 (inklusive englischer Übersetzung),

- Verfügung der äthiopischen Behörden vom (...) 2011 bezüglich (...) [Geschäft] (inklusive englischer Übersetzung),

- Fotographien des Beschwerdeführers mit verschiedenen Oppositionellen (in Kopie),

- Aufruf der Facebook-Gruppe "(...)" respektive Zettel, welche vom Beschwerdeführer zusammen mit den Journalisten der C._______ angefertigt worden seien (inklusive englischer Übersetzung),

- Monatsabrechnung für die Dienste des [Geschäft] für die C._______ (inklusive Invoice und englischer Übersetzung),

- Berichte über G._______. Die Beweismittel seien von der [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers, [welches] die meisten der oben aufgeführten Beweismittel aufbewahrt habe, aus Sicherheitsgründen nicht über den postalischen Weg, sondern über eine ihnen von der äthiopisch-orthodoxen Kirche in der Schweiz bekannte Person, welche B._______ in die Schweiz gereist sei, geschickt worden. F. Mit Verfügung vom 26. November 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zudem führte es aus, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um eine stark ergänzte Wiederholung der bereits gemachten Aussagen des Beschwerdeführers handle. In Bezug auf die Kontakte zu den Journalisten sei nach wie vor festzuhalten, dass seine Angaben zu ihren konkreten Tätigkeiten sehr dürftig seien. Der Umstand, dass er für die Beschwerdeschrift nachträglich Informationen im Internet gesammelt habe, ändere nichts an der fehlenden Substanz seiner Aussagen anlässlich der Anhörung. Wenn der Beschwerdeführer derart mit den Journalisten vertraut gewesen wäre, hätte er solche Internetrecherchen gar nicht nötig gehabt, um über ihre Ideen und Texte im Bilde zu sein. Auch sei nach wie vor erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nichts über die Festnahme der Journalisten zu berichten wisse. Falls er tatsächlich einen engen Kontakt mit ihnen gepflegt hätte, wäre er über ihr Schicksal informiert worden. Sodann vermöchten auch die eingereichten Beweismittel keine enge persönliche Beziehung, sondern lediglich eine geschäftliche Verbindung zwischen ihm und den Journalisten zu belegen. Hinsichtlich der Facebook-Kontakte sei festzuhalten, dass die Bezeichnung "Friends" noch lange keine tiefe Verbindung zwischen den Beteiligten belege, hätten doch gewisse öffentliche Personen tausende von sogenannten "Friends", ohne diesen jemals begegnet zu sein. Im Übrigen widerspreche die Benutzung von Facebook der angeblichen Vertraulichkeit der Aktivitäten der Journalisten, sei doch diese Plattform äusserst leicht auszuspionieren. Zwar werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in [Geschäft] tätig gewesen sei und auch Journalisten in dieser Lokalität gearbeitet hätten, jedoch bleibe es nach wie vor unglaubhaft, dass er mit ihnen eng zusammengearbeitet habe. In diesem Kontext sei es daher fraglich, ob die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund der von ihm zur Verfügung gestellten [Logistik] verfolgt hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführer würden vielmehr den Eindruck hinterlassen, er habe sich von realen Ereignissen inspirieren lassen, um daraus einen Bericht über eine fiktive enge Zusammenarbeit mit den verhafteten Journalisten und eine daraus entstandene Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu konstruieren. H. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 bot das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. I. In der Replik vom 7. Januar 2013 hielt die Rechtsvertreterin fest, dass mit dem Einreichen der Internet-Berichte auf Beschwerdestufe nicht beabsichtigt worden sei, die politischen Ideen und Aktivitäten der Journalisten darzustellen. Es habe lediglich objektiv belegt werden sollen - in der Annahme, die Journalisten seien dem BFM oder dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt -, dass es sich bei ihnen um bekannte äthiopische Persönlichkeiten handle. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer während des Verfahrens nie behauptet, eine tiefe bzw. enge persönliche Bindung zu den besagten Journalisten zu haben, sondern er habe stets angegeben, dass diese Beziehungen geschäftlicher Natur gewesen seien. Seine politischen Probleme seien allerdings gerade durch diese intensiven geschäftlichen Beziehungen entstanden. Für die äthiopischen Behörden dürfte es auch keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer nun geschäftliche oder persönliche Kontakte zu den Journalisten gepflegt habe. Entscheidend dürfte für jene vielmehr sein, ob der Beschwerdeführer einen Beitrag zu regimekritischen Veröffentlichungen geleistet habe, was vorliegend aufgrund der engen geschäftlichen Beziehungen klar zu bejahen sei. Ferner liefere das BFM - angesichts der eingereichten Dokumente - keine schlüssigen Argumente, welche die geltend gemachte und belegte enge geschäftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem C._______-Zirkel zu widerlegen vermöchten. Es stelle sich sogar die Frage, ob das BFM, indem es in seiner Vernehmlassung auf die Beweismittel im Einzelnen - die gemäss dem Bundesamt zumindest eine stark ergänzte Wiederholung sein sollten - mit keinem Wort eingehe und auch nicht klar mache, auf welche Beweismittel es sich beziehe, seine Begründungspflicht verletzt habe. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2013 teilte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am (...) 2012 an der Gründung einer Unterstützungsgruppierung (...) in der Schweiz beteiligt gewesen sowie zum [Stellung] ernannt und dementsprechend im Gründungsprotokoll erwähnt worden sei. Am (...) 2012 sei die politische Organisation H._______ gegründet worden, welche aus den Nachfolgesitzungen der (...)-Unterstützungsgruppierung hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe dabei als [Stellung] der Unterstützungsgruppierung teilgenommen. (...) . Der Beschwerdeführer übernehme als Mitglied der H._______ eine zentrale Rolle im Aufbau der Organisation schweizweit. Des Weiteren sei er im Buch "(...)" von I._______, Mitarbeiter der C._______, welches im Jahr (...) veröffentlich worden sei und gesammelte Aufsätze enthalte, die unter anderem in der C._______ erschienen seien, genannt worden. Er werde im Artikel "[kultureller Aufsatz]" namentlich erwähnt. Dieser Artikel selbst und die Beschreibung des Beschwerdeführers darin hätten natürlich keine unmittelbare politische Relevanz für das vorliegende Verfahren; die Erwähnung weise allerdings auf subtile Weise ein weiteres Mal darauf hin, dass er mit den Journalisten der C._______ verbunden gewesen sei. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt:

- Fotographien und Flyer betreffend [Anlass in der Schweiz] 2013,

- Dokumente betreffend H._______,

- Buch "(...)" von I._______, Mitarbeiter der C._______, veröffentlich im Jahr (...). K. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2013 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zur massi­ven Ungereimtheit zu äussern, dass die mit Eingabe vom 19. November 2012 eingereichten Beweismittel - Zertifikat der "Cc._______" für den Beschwerdeführer und sein [Geschäft], ausgestellt vom Geschäftsführer G._______ am (...) Juni 2010; Einladung zur Feier des (...)jährigen Bestehens der "Cc._______" vom (...) Juni 2010 (inklusive englischer Übersetzung); Vertrag zwischen dem [Geschäft] und der "Cc._______" vom (...) Januar 2010 (inklusive englischer Übersetzung) - jeweils das Logo respektive den Stempel der "Cc._______" anstatt der "C._______" aufweisen würden. L. Mit Eingabe vom 24. September 2013 führte die Rechtsvertretung aus, der Beschwerdeführer könne sich die Fehler nicht erklären und realisiere, dass seine Glaubwürdigkeit vom Bundesverwaltungsgericht deutlich in Frage gestellt werde. Er halte jedoch daran fest, dass es sich trotz der Ungereimtheiten nicht um Fälschungen, sondern um echte Dokumente handle. Die Dokumente seien über den im Verfahren erläuterten Weg zu ihm gelangt bzw. es handle sich tatsächlich um echte Dokumente aus dem (damaligen) Sekretariat der C._______ in B._______. G._______, der als Einziger die Echtheit der Dokumente bestätigen könnte, jedoch wegen jüngster Äusserungen in Misskredit bei der exilpolitischen Diaspora gefallen sei, sei leider nicht erreichbar. M. Mit Eingabe vom 30. September 2013 an das Bundesverwaltungsgericht reichte die Rechtsvertretung ein undatiertes Schreiben des Vorsitzenden J._______ der neu gegründeten H._______ ins Recht, gemäss welchem die Funktion des Beschwerdeführers detailliert innerhalb der Organisation beschrieben werde und aus welchem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine führende Position innehabe und sich mit seiner Arbeit sehr stark exponiere. Sodann wurden ein weiteres Schreiben von J._______, datiert vom (...) Juni 2013, betreffend die H._______ sowie ein Flyer der Organisation betreffend eine Veranstaltung vom (...) 2013 in [Schweiz] eingereicht, auf welchem [Daten] des Beschwerdeführers aufgeführt wurde. Im Übrigen wurde ebenfalls am 30. September 2013 eine Kostennote ins Recht gelegt. N. Mit Eingaben vom 5. Oktober 2013 und 30. Oktober 2013 wurde auf eine Veranstaltung der H._______ vom (...) 2013 hingewiesen, an welcher der Beschwerdeführer eine Rede gehalten hatte; es wurden entsprechende Fotografien in Kopie sowie der Text der Rede samt englischer Zusammenfassung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal­tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge­biet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wurde in formeller Hinsicht die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz, indem sie in ihrer Vernehmlassung auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen mit keinem Wort eingehe und auch nicht klar mache, auf welche Beweismittel sie sich beziehe, ihre Begründungspflicht verletzt habe. 3.2 In Bezug auf diese verfahrensrechtliche Rüge ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung äussern kann, dazu aber nicht verpflichtet ist. Wenn die Vorinstanz zur Beschwerde und den beigelegten Beweismitteln keine Stellung nimmt, liegt keine Gehörsverletzung vor, da die Wahrung des rechtlichen Gehörs - namentlich Abnahme der Beweise - in Beschwerdeverfahren einzig der Beschwerdeinstanz obliegt. Im Übrigen kann auf die Einholung einer Vernehmlassung sogar verzichtet werden (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). Das BFM hat demnach unter dem Gesichtspunkt der Beweisabnahme das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, 2011/51 E. 6). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü­gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei­nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H.). 5. 5.1 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der angeführten Kollaboration mit den oppositionellen Journalisten der C._______ sowie Regimegegnern und der geltend gemachten fehlenden Kooperation mit den äthiopischen Behörden mit einer langjährigen Freiheitsstrafe bzw. mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsste. Dabei sind die geltend gemachten Vorbringen im länderspezifischen Kontext zu betrachten. 5.2 [Ausführungen zum Gründer G._______ der C._______]. [Ausführungen, dass Mitarbeiter der C._______ aus Äthiopien geflohen sind]. Die Emigration von G._______ und die Schliessung der C._______ fand im Kontext verstärkter Restriktionen im Medienbereich in Äthiopien statt. Gemäss Freedom House verschlechterte sich das politische und mediale Freiheitsklima im Jahr 2011 dramatisch, als die Regierung angefangen habe, das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz als Instrument der Widerstandsunterdrückung extensiv zu gebrauchen. Äthiopien stehe derzeit - nach Eritrea - an zweiter Stelle, was die Inhaftierung von Journalisten betreffe. Während die Verfassung Pressefreiheit garantiere, werde dieses Recht in der Praxis oft eingeschränkt (vgl. Freedom House, Freedom of the Press 2012 - Ethiopia). Das Anti-Terror-Gesetz, gemäss welchem "anyone caught publishing information that could induce readers into acts of terrorism could be jailed for between 10 to 20 years", führt auch zu Selbstzensur unter äthiopischen Journalisten (vgl. Reuters, Ethiopian journalists worry after editor flees, vom 28. November 2011). Gemäss Committee to Protect Journalists nahm Äthiopien in Afrika ohnehin stets eine Vorreiterrolle in der Internetzensur ein (vgl. Committee to Protect Journalists, High-tech censorship on the rise in East Africa, vom 29. Juni 2012). Das Internet wird sowohl mit technischen Mitteln als auch durch die Einschüchterung und Inhaftierung von Internetaktivisten zensiert. Äthiopien ist das einzige Land in Subsahara-Afrika, welches einen landesweiten Internetfilter unterhält. Im Jahr 2011 wurde die Internetzensur (wie die Zensur der Medien allgemein) aus Angst vor Protesten, die vom "Arabischen Frühling" inspiriert werden, verstärkt. Mindestens ein regierungskritischer Blogger wurde 2011 inhaftiert (vgl. Freedom House, Freedom on the Net 2012 - Ehtiopia, September 2012). Bereits im Jahr 2005 blockierte die Regierung Nachrichten-Websites und Blog-Seiten. Im April 2012 führte sie ein "far more pervasive and sophisticated blocking system" ein. Seitdem werden mehr und spezifischere Seiten blockiert (zum Beispiel einzelne Facebook-Gruppen, ohne Facebook ganz zu blockieren; vgl. Committee to Protect Journalists, a.a.O.). Gemäss Committee to Protect Journalists hat die Verfolgung durch die Regierung von 2007 bis 2012 49 äthiopische Journalisten veranlasst, das Land zu verlassen. Im Jahr 2012 wurden neun äthiopische Journalisten, fünf davon in Abwesenheit, "on vague and politicized terrorism charges" zu Haftstrafen in Höhe von acht Jahren bis zu lebenslänglichen Haftstrafen verurteilt. Ende 2012 waren sechs Journalisten in Äthiopien inhaftiert. [Ausführungen zu C._______]. Im Jahr 2012 wurden namentlich vier Zeitungen gezwungen zu schliessen (vgl. Committee to Protect Journalists, Attacks on the Press in 2012: Ethiopia, März 2013). 5.3 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes gelangt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass in Würdigung aller Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, zumal zu viele Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen bestehen und diese bei einer Gesamtbetrachtung keine Ereignisse darstellen, die geeignet sein könnten, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt - und ist seitens des BFM auch nicht bestritten -, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in [Geschäft] tätig war und auch Journalisten in dieser Lokalität gearbeitet haben. Sodann wurde - wie oben ausgeführt und wie der Beschwerdeführer zutreffend angab - E._______, Journalist der C._______, tatsächlich (...) inhaftiert und anschliessend verurteilt. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine geltend gemachte Festnahme und Haft einige Details zu Protokoll gab. Die Vorinstanz führte allerdings zu Recht als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechendes Argument an, dass es überaus erstaune, dass die äthiopischen Behörden nach der Durchsuchung [Geschäft] des Beschwerdeführers drei Wochen zugewartet hätten, um ihn aufzusuchen bzw. festzunehmen (vgl. A 16/14 S. 6). Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn während dieser Zeit ausspioniert (vgl. A 16/14 S. 9), vermag dabei nicht zu überzeugen. Weiter gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Behörden hätten lediglich von ihm verlangt, vor Gericht auszusagen. Seine Begründung, weshalb er eine Aussage vor Gericht verweigert habe - er hätte damit sein Sozialleben ruiniert -, erscheint nicht nachvollziehbar, ist doch - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - eine Flucht aus dem Heimatland und eine Trennung von der Familie ein entscheidenderes Ereignis als die angebliche Gefahr, seinem Sozialleben zu schaden. Ferner erscheint es nicht plausibel, dass die Behörden die [Mitarbeiterin] nicht befragt bzw. diese nicht als Zeugin vorgeladen hätten, zumal sie häufiger in Kontakt mit den Journalisten stand als der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des Nachnamens der [Mitarbeiterin] ist zu Gunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der Umstand, dass ihm ihr Nachname in der Anhörung nicht präsent war, nicht derart relevant ist, als dass er ausschlaggebend ins Gewicht fallen würde. Was sodann die Suchaktion der Behörden nach der Flucht des Beschwerdeführers betrifft, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass hierzu nur dürftige Angaben vorliegen (vgl. A 16/14 S. 9). Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Ausführungen würden einem Informationsstand entsprechen, wie man ihn aufgrund einer nachträglichen Auskunft per Telefon erwarten könne, erscheint dabei nicht überzeugend. Es wäre aufgrund der Prägnanz dieses Ereignisses zu erwarten gewesen, dass er sich durch seine Familie ausführlich über die Suchaktion hätte informieren lassen und folglich detailliert hätte Auskunft geben können, wie die Beamten vorgegangen seien und was sie genau vom Beschwerdeführer gewollt hätten. Im Übrigen ist es erstaunlich, dass seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge weiterhin ohne jegliche Behelligungen in B._______ lebe, ihrer Arbeit nachgehen könne und bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Des Weiteren lassen die massiven Ungereimtheiten, dass die mit der Eingabe vom 19. November 2012 eingereichten Beweismittel - Zertifikat der "Cc._______" für den Beschwerdeführer und [Geschäft], angeblich ausgestellt vom Geschäftsführer G._______ am (...) Juni 2010, Einladung zur Feier des (...)jährigen Bestehens der "Cc._______" vom (...) Juni 2010 sowie Vertrag zwischen [Geschäft] und der "Cc._______" vom (...) 2010 - jeweils das Logo respektive den Stempel der "Cc._______" anstatt der "C._______" aufweisen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorgebrachten zu und erschüttern das Gesamtbild respektive die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Dabei vermögen die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers den festgestellten Widerspruch nicht zu beseitigen. Auch die eingereichten Monatsrechnungen für die angeblichen Dienste [Geschäft] für die C._______ sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen, da sie insbesondere handschriftlich verfasst sind und ihnen somit nur ein geringer Beweiswert zukommt. Überdies vermögen ebenso die Fotographien des Beschwerdeführers mit den Journalisten der C._______, der Bericht in einem im Jahr (...) veröffentlichen Buch "(...)" eines Mitarbeiters der C._______, in welchem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt sei (Artikel [...]), sowie die weiteren eingereichten Beweismaterialien die oben aufgeführten Unstimmigkeiten nicht zu widerlegen. Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den zutreffenden Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung an, wonach insbesondere hinsichtlich der Facebook-Kontakte zu Recht ausgeführt wurde, dass die Bezeichnung "Friends" noch lange keine tiefe Verbindung zwischen den Beteiligten belege. Zwar ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer die oppositionelle Szene vermutlich kennt, dieser Umstand allein vermag jedoch noch keine Asylrelevanz zu entfalten. Gestützt auf das oben Gesagte können vorliegend Ausführungen zum Umstand unterbleiben, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sechs Monate vor seiner Ausreise bei [Verwandter] aufhalten konnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer Gesamtbetrachtung der dargelegten Verfolgungsmassnahmen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Folglich führen die geltend gemachten Asylvorbringen als solche nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.5 5.5.1 Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er reichte hierzu folgende Beweismittel ein: Fotographien und Flyer betreffend [Anlass in der Schweiz] vom (...) 2013, Dokumente betreffend den Verein H._______ sowie Fotographien und Rede samt englischer Zusammenfassung betreffend die Veranstaltung der H._______ vom (...) 2013. 5.5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, beruft sich auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). Wer eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischen Engagements geltend macht, hat dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1, BVGE 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). 5.5.3 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der Situation in Äthiopien zu betrachten. Hierzu ist auch auf Erwägung 5.2 zu verweisen, in welcher festgehalten wurde, dass in Äthiopien verstärkte Restriktionen im Medienbereich stattfinden und das im Jahr 2009 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz als Instrument der Widerstandsunterdrückung extensiv gebraucht wird. Im Allgemeinen trifft es zu, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen, welche erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv waren oder mit ihr sympathisierten, identifiziert werden könnten und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein, dass die Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von den bisherigen Aktivitäten dieser regimekritischen Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend offenbleiben kann. Von Bedeutung ist dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers und seine konkrete exilpolitische Tätigkeit, denn die äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. 5.5.4 Die vorliegende Aktenlage lässt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht den Schluss zu, die äthiopischen Behörden hätten von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt, zumal keine konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er tatsächlich das Interesse auf sich gezogen hat respektive von den Behörden als regimefeindlich identifiziert und registriert worden ist. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei am (...) 2012 an der Gründung einer Unterstützungsgruppierung (...) in der Schweiz beteiligt gewesen, zum [Stellung] ernannt und dementsprechend im Gründungsprotokoll erwähnt worden. Zudem sei am (...) 2012 die politische Organisation H._______ gegründet worden, welche aus den Nachfolgesitzungen der (...) Unterstützungsgruppierung hervorgehe; er habe dabei als [Stellung] der Unterstützungsgruppierung teilgenommen. (...). Er übernehme als Mitglied der H._______ eine zentrale Rolle im Aufbau der Organisation schweizweit. Ferner gehe aus dem Schreiben des Vorsitzenden J._______ der H._______ hervor, dass der Beschwerdeführer eine führende Position innehabe und sich mit seiner Arbeit sehr stark exponiere. Überdies sei [Daten] auf einem Flyer der H._______ betreffend eine Veranstaltung vom (...) 2013 in [Schweiz], wo er seine in englischer Sprache eingereichte Rede gehalten habe, aufgeführt worden. Ein exponierter exilpolitischer Einsatz, welcher den Beschwerdeführer ins Zentrum des Interesses der äthiopischen Behörden rücken könnte, ist vorliegend nicht zu verzeichnen, da er weder als besonders exponierter noch gar als staatsgefährdender Aktivist im Ausland erscheint. Zwar ist dem Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden J._______ der H._______ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einige Aufgaben für den Verein übernimmt und auch an der Veranstaltung vom (...) 2013 in [Schweiz] eine Rede gehalten hat. Aber anders als J._______ ist der Beschwerdeführer weder Zeichnungsberechtigter noch Mitglied des Vorstands des Vereins. Sodann wird er in diesem Kontext auch nirgends namentlich erwähnt. Demnach erscheint es, ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt haben, ihn namentlich identifiziert und registriert haben; ohnehin verfügen die Behörden lediglich über beschränkte Ressourcen. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers abzuklären. Auch die übrigen eingereichten Unterlagen (undatiertes Schreiben von J._______ betreffend die H._______ sowie Flyer der Organisation betreffend die Veranstaltung vom (...) 2013 in [Schweiz], auf welchem angeblich [Daten] des Beschwerdeführers aufgeführt worden sei) vermögen obige Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Somit ist davon auszugehen, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer nicht als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System erachten und er deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass er aufgrund seines Auslandaufenthaltes bei seiner Rückkehr vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird und deswegen eine Verfolgung zu befürchten hat. Folglich ergibt sich, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe keine Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen vermögen. 5.6 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen halten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgung nicht stand. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Stöckli, a.a.O., Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkom­men beendet. Trotz des Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staa­ten auszugehen, wenn auch gleichzeitig zu bemerken ist, dass eine Lö­sung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei­den Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Öffentlich zugänglichen Quellen zufolge sind die Lebensbedingungen in Äthiopien noch immer prekär. Da viele Haushalte nicht im Stande sind, für die nötigen Nahrungsmittel aufzukommen, ist internationale Unterstützung bei der Nahrungsmittelver­sorgung unerlässlich geworden. Daher sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage ausreichend genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke absolut notwendig (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4 S. 120 f. m.w.H.). Schwierig gestaltet sich die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung für alleinstehende Frauen. 7.4.2 Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge zeitlebens in B._______ gelebt, wo er als [Tätigkeit] tätig gewesen sei und [eigenes Geschäft] gehabt habe (vgl. A6/10 S. 4). Angesichts des Alters und des soweit ak­tenkundig gu­ten Gesundheitszustandes des jungen Beschwerdeführers sowie sei­ner Berufs­erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei­mat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren wird. Betreffend seine soziale Vernetzung gab er zu Protokoll, dass seine Ehefrau, sein Kind, seine Eltern sowie weitere Verwandte in B._______ leben würden (vgl. A6/10 S. 5). Insofern ist anzunehmen, dass für den Beschwerdeführer vor Ort nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann. In Anbetracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen und er höchstwahrscheinlich in keine existenzbedrohende Situation geraten wird. Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersicht­lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: