Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 8. Februar 2022 im Rahmen der Erstbefragung UMA befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1122844-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 15/13). A.b Am 22. Februar 2022 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt (vgl. SEM-act. 29/6). A.c Mit E-Mail vom 7. März 2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde (vgl. SEM-act. 31/1). A.d Am 7. April 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhö- rung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) befragt (vgl. SEM-act. 37/18). Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei am (…) in C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Quartier D._______ zusammen mit seiner Mutter gelebt habe. Sie gehöre dem Min- derheitenclan der Gabooye an, leide an Diabetes und schlage sich mit Ge- legenheitsarbeiten mehr schlecht als recht durch. Sein Vater, der dem Shekhal-Clan angehört habe, sei verstorben, als er noch ein Kleinkind ge- wesen sei. Dieser habe als Journalist gearbeitet und sei von der Al- Shabaab umgebracht worden, da er über diese berichtet habe. Aufgrund der prekären ökonomischen Situation, in der er, der Beschwerdeführer, und seine Mutter gelebt hätten, habe er keine Schule besucht, sondern ab dem Alter von rund zehn Jahren als (…) auf dem Markt im Quartier gearbeitet und dort auch bei Gelegenheit Autos gewaschen. Diese unregelmässigen Tätigkeiten habe er bis zur Ausreise ausgeübt. Er habe in Somalia auch darum ein schwieriges Leben gehabt, da er einerseits als uneheliches Kind zur Welt gekommen sei und anderseits seine Mutter einem von vielen So- malierinnen und Somaliern als «minderwertig» betrachteten Clan angehört habe. Daher sei ihm, beispielsweise als seine Mutter nach dem Tod seines Vaters auf dem Markt mit ihm um Geld gebettelt habe, immer wieder die Unterstützung verweigert worden. Zuletzt sei ein weiteres Problem hinzu- gekommen, welches ihn hauptsächlich zur Ausreise bewogen habe: die Al- Shabaab habe versucht, ihn zu rekrutieren. Angehörige der Al-Shabaab seien eines Tages zu seiner Mutter gegangen und hätten sie zu überzeu- gen versucht, ihn drei Tage später mitzugeben, damit er im Kampf gegen
E-2562/2022 Seite 3 die Regierung ausgebildet werden könne. Am folgenden Tag habe seine Mutter ihn ausser Landes geschickt. A.e Am 11. April 2022 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 38/1). B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten ei- ner vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 51/9 und 53/1). C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2022 in Kopie, eine Vollmacht vom 16. Mai 2022 im Original, eine Fürsorge- und Wohnbestätigung vom 8. Juni 2022 in Kopie und eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung – vorbehältlich einer nachträgli- chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und setzte die mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einrei- chung einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte am 28. Juni 2022 eine Vernehmlassung ein, welche die Instruktionsrichterin mit Instruktions- verfügung vom 6. Juli 2022 dem Beschwerdeführer zustellte und ihn ein- lud, eine Replik einzureichen. Dieser replizierte mit Eingabe vom 18. Juli 2022.
E-2562/2022 Seite 4 E. E.a Die Instruktionsrichterin forderte mit Zwischenverfügung vom 20. Feb- ruar 2024 den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte, der Zwischenverfügung beigelegte Formular «Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzu- reichen, da der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) seit dem (…) 2023 als (…)angestellter tä- tig ist. E.b Am 6. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer respektive lic. iur. Isabelle Müller um Entlassung der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin aus dem amtlichen Mandat, da diese Caritas Schweiz per Ende September 2023 verlassen habe. Gleichzeitig ersuchte sie um ihre Einsetzung in das Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. E.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. März 2024 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Kopie einer «Lohnabrechnung per 29. Februar 2024» und einer Bestäti- gung seiner Wohngemeinde vom 11. März 2024, dass er keine Sozialhilfe bezieht, ein. E.d Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 widerrief die Instruktions- richterin die mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 gewährte unent- geltliche Prozessführung, entliess die bisherige amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und wies das Gesuch um Einsetzung von lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin ab.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-2562/2022 Seite 5 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält,
E-2562/2022 Seite 6 desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per- son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti- gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsis- tenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgän- gen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019 E.3.3, m.H. auf: ANGELA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; BGE 129 I 49 E. 5; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus, einer- seits beruhe der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierungs- versuch nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, andererseits seien die Kriterien, welche gefordert seien, um von einer Kollektivverfol- gung der Gabooye auszugehen, nicht erfüllt. Die Vorbringen des Be- schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender flüchtlings- rechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Un- glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen, wie etwa eine unsubstanti- ierte Schilderung des Rekrutierungsversuchs (unter Verweis auf SEM- act. 37 Seite 15), einzugehen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, im Urteil des BVGer E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 werde betreffend behördliche Zwangsrekrutierung zum flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ausgeführt, dass die Rekrutierung jenes Beschwerdeführers insbesondere auf seinen Beruf als (…) beziehungsweise seine Zugehörigkeit zum als minderwertig angesehenen (…)-Clan zurückzuführen sei. Viele der öffentlich zugängli- chen Quellen würden auf Zwangsrekrutierung durch die radikal islamische Al-Shabaab fokussieren, die dortigen Erkenntnisse liessen jedoch auch Rückschlüsse auf die Rekrutierungsprofile der Regierungstruppen und
E-2562/2022 Seite 7 regierungsnahen Milizen zu. Aufgrund dieser sei zu schliessen, dass Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen vor allem marginalisierte Gesell- schaftsschichten beträfen. Es sei demnach kein Zufall, dass er als (…) und Angehöriger einer Minderheitengruppe Opfer der behördlichen Zwangsrek- rutierung geworden sei. Diese sei gezielt und hänge mit Merkmalen zu- sammen, die mit seiner Persönlichkeit untrennbar verbunden seien (unter Verweis auf Urteil E-1144/2018 E. 7.3.2). Der vorliegenden Zwangsrekru- tierung durch die Al-Shabaab liege seine Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe zugrunde. Wie die Vorinstanz selbst festgehalten habe, erfolge die Verfolgung durch die Al-Shabaab aufgrund seiner sozia- len Situation. Er habe in sozial armen Verhältnissen gelebt, sei als unehe- liches Kind geboren worden und sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei. Seine Mutter entstamme dem Minderheitenclan der Gabooye, welcher von der somalischen Gesellschaft ausgegrenzt, stigma- tisiert und diskriminiert werde und dessen Mitglieder als Bürger zweiter Klasse angesehen würden. Er habe eine äusserst entbehrungsreiche, harte Kindheit gehabt, welche durch Armut, Hunger und Arbeit geprägt ge- wesen sei. Er wisse auch von anderen Familien, von denen Kinder mitge- nommen worden seien. Sie hätten die Kinder der armen Familien mitge- nommen, insbesondere jene, die aus ausgegrenzten Clans stammten. Seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei somit gege- ben. Die Merkmale wie Clanzugehörigkeit sowie seine soziale Stellung in der Gesellschaft Somalias und die damit verbundenen prekären Lebens- verhältnisse seien untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbunden. Entge- gen der Angabe der Vorinstanz handle es sich vorliegend im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um ein flüchtlings- rechtlich relevantes Motiv (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E- 1367/2014 vom 28. Juli 2015 E. 3.1.4). Im Jahr 2017 sei Mogadischu vor allem ab der zweiten Jahreshälfte massiv von terroristischen Anschlägen durch die Al-Shabaab betroffen gewesen. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Jahr 2017, insbesondere im Zeitpunkt des von ihm geltend gemachten Rekrutierungsversuchs, in Mogadischu vereinzelt oder wieder vermehrt durch die Al-Shabaab rekru- tiert habe werden können. Auch habe er das Erscheinen der Al-Shabaab- Milizen bei seiner Mutter glaubhaft geschildert. Er habe beschrieben, dass die Milizionäre ihm und seiner Mutter einen Beitritt zu Al-Shabaab hätten schmackhaft machen wollen, indem sie gesagt hätten, er werde ausgebil- det, erhalte ein Handy, man werde sich um ihn kümmern, ihm werde nichts geschehen und er werde diese irre Regierung bekämpfen. Als seine Mutter dies nicht gewollt habe, hätten sie ihr gesagt, dass sie keine Macht habe und sie machen könne, was sie wolle. Zum Schluss habe man ein Foto von
E-2562/2022 Seite 8 seinem Gesicht gemacht und ihm drei Tage Zeit gegeben, sich für die Über- gabe an sie bereit zu machen und seine Sachen zu packen. Nachbarn hät- ten ihm berichtet, dass vielen dasselbe geschehen sei. Gemeinsam mit seiner Mutter sei er traurig gewesen und sie hätten gemeinsam geweint. Eine Verfolgung durch die Al-Shabaab sei daher gegeben. Aufgrund des jahrelangen Bürgerkriegs fänden sich in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen vor, weshalb bei einer Verfolgung durch die is- lamistische Miliz nicht ohne Weiteres vom Schutz der Behörden ausgegan- gen werden könne. Gemäss Urteil E-1144/2018 komme eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil Somalias bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Vorinstanz die Wegweisung nach Somalia als grundsätzlich unzumutbar qualifiziere und er vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG und ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, entgegen der Dar- stellung in der Beschwerde würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet. Vielmehr sei mangels flüchtlingsrechtlicher Re- levanz nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingegangen worden. So sei bereits in der angefochtenen Verfügung der Vorbehalt formuliert worden, dass Unglaubhaftigkeitselemente vorhanden seien, namentlich eine unsubstantiierte Schilderung des Rekrutierungsversuchs mit entspre- chendem Verweis auf das Anhörungsprotokoll. Diesbezüglich sei insbe- sondere festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz entsprechen- der Aufforderung nicht gelungen sei, detaillierter über den Ablauf des Be- suchs der Al-Shabaab oder der Personen, die damals gekommen seien, zu berichten. Auch dazu, wofür ihm drei Tage Frist gegeben worden sei, bevor er habe mitgehen müssen, und wie er sich in dieser Zeit hätte «be- reit» machen müssen, habe der Beschwerdeführer auf mehrfache Nach- frage hin nichts hinzufügen können. Ebenso vage seien die Angaben dazu gewesen, was passiert sei, nachdem die Al-Shabaab-Mitglieder nach Ab- lauf dieser Frist von drei Tagen bei seiner Mutter vorbeigekommen seien und den Beschwerdeführer infolge seiner Ausreise nicht dort angetroffen hätten. Folglich seien die Vorbringen als unglaubhaft einzuschätzen, was jedoch vor dem Hintergrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht in den Vordergrund gestellt worden sei. Betreffend das in der Be- schwerde erwähnte Urteil E-1144/2018 sei festzuhalten, dass sich der je- nem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt völlig anders darstelle, als der hier zu beurteilenden Fall. So sei es beim erwähnten Urteil um die Rekru- tierung eines Angehörigen einer Minderheitengruppe und (…) durch Sol- daten der somalischen Regierung gegangen. Der Gesuchsteller sei
E-2562/2022 Seite 9 sodann später in Gefangenschaft der Al-Shabaab geraten und habe dort ernsthafte Nachteile erlitten, da von ihm Informationen über die somalische Armee verlangt worden seien. Er habe Namen von Angehörigen der soma- lischen Armee genannt, welche dann von den Al-Shabaab getötet worden seien, weshalb der Gesuchsteller in der Folge von der somalischen Regie- rung und den Angehörigen der Getöteten verfolgt worden sei. Zur sowohl im erwähnten Urteil wie auch in der Beschwerdeschrift enthaltenen Auffas- sung, die in beiden Fällen geltend gemachte Rekrutierung sei auf ein mit der Persönlichkeit untrennbar verbundenes Merkmal – nämlich Angehöri- ger einer Minderheitengruppe zu sein – zurückzuführen, sei folgendes fest- zuhalten: Der Beschwerdeführer mache dies im vorliegenden Fall gerade nicht geltend. Vielmehr betone er die prekäre soziale Lage, in der er sich befunden habe. Dies zeige sich auch in seiner Aussage, wonach es abge- sehen von seiner sozialen Situation keine anderen Gründe für die Al- Shabaab gegeben habe, gerade ihn zu rekrutieren. Eine prekäre sozioöko- nomische Lage stelle jedoch keine unveränderbare Eigenschaft einer Per- son dar, die eine Zurechnung zu einer bestimmten sozialen Gruppe recht- fertigen würde. Auch wenn hier nicht bestritten werden solle, dass sich An- gehörige eines Minderheitenclans überproportional in einer solchen Lage befinden dürften, sei trotzdem davon auszugehen, dass auch Angehörige von Mehrheitsclans sich in solchen Lebenslagen wiederfinden und dadurch aus rein ökonomischen Gründen potentielle Rekrutierungsziele von Milizen aller Art werden könnten. Dies spiegele sich beispielsweise in der Aussage des Beschwerdeführers zum Vorgehen von Al-Shabaab bei Rekrutierungs- versuchen in Mogadischu wider: «Es war so, dass sie in Mogadischu die Kinder von armen Familien nahmen, vor allem Kinder, die aus ausgegrenz- ten Clans stammen» (unter Verweis auf SEM-act. 37/18 S. 9). Der zentrale und damit im Hinblick auf seine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfende Aspekt sei die Armut der Zielpersonen, auch wenn die unter Angehörigen von Minderheitenclans überproportionale Verbreitung von Armut aus rein statistischen Gründen dazu führe, dass diese auch überproportional von den Rekrutierungsversuchen betroffen sein dürften.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem in der Replik entgegen, er habe im freien Bericht den Besuch der Al-Shabaab ausführlich geschildert. Zu je- nem Zeitpunkt sei er knapp (…) Jahre alt gewesen und habe den Besuch so geschildert, wie er ihn als damals junges Kind erlebt habe. Die Vo- rinstanz lasse diesen Aspekt sowie, dass das Erlebnis zum Zeitpunkt der Anhörung bereits mehr als vier Jahre zurückgelegen sei, völlig unberück- sichtigt. Wenn weitere Details für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant gewesen wären, hätte die Vorinstanz ihn gezielt und kindgerecht danach
E-2562/2022 Seite 10 fragen müssen. Dass sie nun im Nachhinein angebliche fehlende Details bemängle, überzeuge nicht. Er habe zudem selbst angegeben, dass auch er nicht abschliessend wisse, weshalb ihm die Al-Shabaab drei Tage Frist gegeben habe, dies aber so gewesen sei. Auch habe er angegeben, die Al-Shabaab seien nach drei Tagen zurückgekehrt und hätten ihn abholen wollen, der Mutter hätten sie aber keine körperlichen Nachteile zugefügt. Konkrete Nachfragen der Vorinstanz fehlten auch hier. Betreffend Urteil E-1144/2018 E. 7.3.2 verkenne die Vorinstanz, dass gerade nicht von ei- nem spezifischen Sachverhalt ausgegangen werde. Es werde generell festgehalten, dass Zwangsrekrutierungen vor allem Jugendliche margina- lisierter Gesellschaftsschichten beträfen, dass er als (…) und Angehöriger einer Minderheitengruppe Opfer der behördlichen Zwangsrekrutierung ge- worden sei und dass diese gezielt sei und mit Merkmalen zusammen- hänge, die mit seiner Persönlichkeit untrennbar verbunden sei. Zudem ge- höre er – abgesehen von seiner prekären sozioökonomischen Herkunft – ebenfalls einem Minderheitenclan an und habe dies deutlich dargelegt. Ausserdem stellten von Armut betroffene Personen sehr wohl eine soziale Gruppe dar, dies wie vorliegend insbesondere im länderspezifischen Kon- text von Somalia, wo sie gezwungen seien, am Rande der Gesellschaft zu leben, gleichwohl wie die Mitglieder von Minderheitenclans. Er behaupte nirgends, die Al-Shabaab hätten ihn nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan zu rekrutieren versucht. Wie die Vorinstanz dies schlussfolgere, bleibe schleierhaft. Er habe vielmehr angegeben, dass er auch von anderen Familien von solchen Rekrutierungen gehört habe und dass sie Kinder armer Familien, vor allem aus ausgegrenzten Clans, ge- nommen hätten. Er selber habe auch nicht auf Schutz gegen eine Rekru- tierung zählen können. Genau wie der Beschwerdeführer aus Urteil E-1144/2018 stamme auch er aus einer marginalisierten Gesellschafts- schicht sowie damit einhergehend einem prekären sozioökonomischen Umfeld. So habe der Beschwerdeführer aus Urteil E-1144/2018 keine Schulbildung und sei seit dem neunten Lebensjahr als (…) tätig, was da- rauf schliessen lasse, dass er in einem prekären sozioökonomischen Um- feld lebe. Auch er, der Beschwerdeführer, sei seit dem Alter von neun bis elf Jahren als (…) tätig gewesen. Eine Ungleichbehandlung dieser Sach- verhalte in Bezug auf die Zwangsrekrutierung und deren flüchtlingsrechtli- che Relevanz lasse sich nicht rechtfertigen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht an die Begrün- dung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Be- schwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz
E-2562/2022 Seite 11 abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 62, N 16; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398). In der an- gefochtenen Verfügung handelte die Vorinstanz den Sachverhalt primär unter dem Gesichtspunkt der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG ab, und verwies am Schluss ihrer Prüfung da- rauf, dass verzichtet werden könne, bei offensichtlich fehlender flüchtlings- rechtlicher Relevanz auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers – wie etwa eine unsubstantiierte Schil- derung des Rekrutierungsversuches – einzugehen. Anlässlich der Ver- nehmlassung wies die Vorinstanz die in der Beschwerde vertretene An- sicht, sie, die Vorinstanz, erachte die Vorbringen als glaubhaft, zurück, und führte detailliert aus, weshalb sie von deren Unglaubhaftigkeit ausgehe. Der Beschwerdeführer replizierte – insbesondere auf die in der Vernehm- lassung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente – umfassend. Eine Ver- anlassung, dem Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzlich das rechtliche Gehör zur Motivsubstitution zu gewähren, besteht somit nicht.
E. 5.2 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Fragen zum angeblichen Besuch der Al- Shabaab bei ihm zuhause anlässlich der Anhörung nur sehr vage und nicht detailliert zu beantworten vermag. Zwar fragt er bei der befragenden Per- son nach, ob er die Geschehnisse rund um den entsprechenden Tag und den Besuch detaillierter erklären solle, führt dann aber lediglich aus, nach- dem sie (die Al-Shabaab, Anm. BVGer) ihnen drei Tage Frist gegeben hät- ten, seien sie weggegangen und hätten verkündet, nach drei Tagen wie- derzukommen, worauf er am nächsten Morgen ausgereist sei (vgl. SEM- act. 37/18 F95 f.). Auch auf Nachfrage, was er während des Besuchs ge- macht habe, führte er nur knapp aus, er habe nichts tun können, sei neben seiner Mutter gesessen und habe zugehört (vgl. SEM-act. 37/18 F97). Auf die Aufforderung, über die drei Männer etwas mehr zu erzählen, gab er oberflächlich zu Protokoll, es seien drei junge Männer gewesen, sie hätten gesagt: «Wir sind von der Harakada al-Shabaab» (vgl. SEM-act. 37/18 F99). Diese vagen und nicht detaillierten Ausführungen lassen nicht ver- muten, dass der Beschwerdeführer das Vorgetragene tatsächlich erlebt hat.
E-2562/2022 Seite 12 Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Al- Shabaab hätten ihm drei Tage Zeit gegeben, um sich vorzubereiten. Einer- seits vermochte er nicht zu erklären, weshalb ihm diese Frist gegeben und er nicht sofort mitgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Ausfüh- rungen, die Zeit sei gewährt worden, um seine Sachen bereitzustellen, überzeugen nicht, zumal er ebenfalls nicht weiter darlegen konnte, was dies konkret geheissen habe. Andererseits widerspricht es der Logik, dass ihm die Al-Shabaab drei Tage Zeit gegeben hätten, um sich vorzubereiten, da nicht ersichtlich ist, weshalb diese eine solch offensichtliche Möglichkeit für eine Flucht hätten riskieren sollen. Es ist vielmehr von einem konstru- ierten Vorbringen auszugehen, da der Beschwerdeführer so seine angeb- liche Flucht zwischen dem behaupteten ersten Kontakt mit der Al-Shabaab und der – drei Tage später stattfindenden – vorgebrachten Einberufung ein- betten konnte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ferner sein Aussageverhalten anlässlich der Anhörung. Obschon er oft Ausführungen in direkter Rede machte – was grundsätzlich einem Realkennzeichen ent- spricht –, gab er zu seinen zentralen Vorbringen, nämlich den Ausführun- gen zu seinen Beweggründen für seine Flucht, überwiegend knappe Ant- worten und blieb undetailliert und vage. Zu den schwierigen Lebensum- ständen in Somalia sowie zu seiner Ausreise vermochte er hingegen aus- führlich und detailliert vorzutragen, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sich die dargelegte Verfolgung respektive der Besuch der Al-Shabaab und deren Aufforderung, er habe sich in drei Tagen für die Abholung bereit- zuhalten, nicht so zugetragen hat. Ferner erscheint es dem Gericht, auch im Kontext Somalia, lebensfremd, dass eine Mutter ihr Kind im Alter von (…) Jahren innerhalb eines Tages fortschickt, indem sie es in einen Bus nach Puntland setzt, und es so sich selbst überlässt.
E. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Asylrelevanz der von ihm dargelegten Fluchtgründe nicht eingegangen zu werden braucht. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylge- such abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-2562/2022 Seite 13
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu- mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung, dass mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 die mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwä- gungsweise aufgehoben wurde, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Zwar wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet, mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 ent- liess die Instruktionsrichterin diese aber aus ihrem amtlichen Mandat und wies das Gesuch um Einsetzung der aktuellen Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin ab. Daher ist MLaw Silke Scheer ein entsprechen- des Honorar auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden und Auslagen von Fr. 53.85 ausgewiesen. Für das Verfassen der Replik wurde zudem ein Aufwand von drei Stunden gel- tend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der mit Instruktionsverfügung vom
E-2562/2022 Seite 14
21. Juni 2022 bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen wird MLaw Silke Scheer zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’027.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Der ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Silke Scheer, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'027.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan- tonale Behörde und auszugsweise an die ehemalige amtliche Rechtsbei- ständin MLaw Silke Scheer (erste Seite, E. 9.2 und Dispositiv Ziff. 3). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2562/2022 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2022 / N (...). . Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 8. Februar 2022 im Rahmen der Erstbefragung UMA befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1122844-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 15/13). A.b Am 22. Februar 2022 wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ ein rechtsmedizinisches Gutachten erstellt (vgl. SEM-act. 29/6). A.c Mit E-Mail vom 7. März 2022 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde (vgl. SEM-act. 31/1). A.d Am 7. April 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) befragt (vgl. SEM-act. 37/18). Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei am (...) in C._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Quartier D._______ zusammen mit seiner Mutter gelebt habe. Sie gehöre dem Minderheitenclan der Gabooye an, leide an Diabetes und schlage sich mit Gelegenheitsarbeiten mehr schlecht als recht durch. Sein Vater, der dem Shekhal-Clan angehört habe, sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Dieser habe als Journalist gearbeitet und sei von der Al-Shabaab umgebracht worden, da er über diese berichtet habe. Aufgrund der prekären ökonomischen Situation, in der er, der Beschwerdeführer, und seine Mutter gelebt hätten, habe er keine Schule besucht, sondern ab dem Alter von rund zehn Jahren als (...) auf dem Markt im Quartier gearbeitet und dort auch bei Gelegenheit Autos gewaschen. Diese unregelmässigen Tätigkeiten habe er bis zur Ausreise ausgeübt. Er habe in Somalia auch darum ein schwieriges Leben gehabt, da er einerseits als uneheliches Kind zur Welt gekommen sei und anderseits seine Mutter einem von vielen Somalierinnen und Somaliern als «minderwertig» betrachteten Clan angehört habe. Daher sei ihm, beispielsweise als seine Mutter nach dem Tod seines Vaters auf dem Markt mit ihm um Geld gebettelt habe, immer wieder die Unterstützung verweigert worden. Zuletzt sei ein weiteres Problem hinzugekommen, welches ihn hauptsächlich zur Ausreise bewogen habe: die Al-Shabaab habe versucht, ihn zu rekrutieren. Angehörige der Al-Shabaab seien eines Tages zu seiner Mutter gegangen und hätten sie zu überzeugen versucht, ihn drei Tage später mitzugeben, damit er im Kampf gegen die Regierung ausgebildet werden könne. Am folgenden Tag habe seine Mutter ihn ausser Landes geschickt. A.e Am 11. April 2022 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 38/1). B. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 51/9 und 53/1). C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde legte er die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2022 in Kopie, eine Vollmacht vom 16. Mai 2022 im Original, eine Fürsorge- und Wohnbestätigung vom 8. Juni 2022 in Kopie und eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertreterin bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung - vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gut und setzte die mandatierte Rechtsvertreterin MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte am 28. Juni 2022 eine Vernehmlassung ein, welche die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2022 dem Beschwerdeführer zustellte und ihn einlud, eine Replik einzureichen. Dieser replizierte mit Eingabe vom 18. Juli 2022. E. E.a Die Instruktionsrichterin forderte mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte, der Zwischenverfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung einzureichen, da der Beschwerdeführer gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) seit dem (...) 2023 als (...)angestellter tätig ist. E.b Am 6. März 2024 ersuchte der Beschwerdeführer respektive lic. iur. Isabelle Müller um Entlassung der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin aus dem amtlichen Mandat, da diese Caritas Schweiz per Ende September 2023 verlassen habe. Gleichzeitig ersuchte sie um ihre Einsetzung in das Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. E.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. März 2024 das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Kopie einer «Lohnabrechnung per 29. Februar 2024» und einer Bestätigung seiner Wohngemeinde vom 11. März 2024, dass er keine Sozialhilfe bezieht, ein. E.d Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 widerrief die Instruktionsrichterin die mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung, entliess die bisherige amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und wies das Gesuch um Einsetzung von lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019 E.3.3, m.H. auf: Angela Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; BGE 129 I 49 E. 5; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus, einerseits beruhe der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rekrutierungsversuch nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, andererseits seien die Kriterien, welche gefordert seien, um von einer Kollektivverfolgung der Gabooye auszugehen, nicht erfüllt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen, wie etwa eine unsubstantiierte Schilderung des Rekrutierungsversuchs (unter Verweis auf SEM-act. 37 Seite 15), einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, im Urteil des BVGer E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 werde betreffend behördliche Zwangsrekrutierung zum flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv ausgeführt, dass die Rekrutierung jenes Beschwerdeführers insbesondere auf seinen Beruf als (...) beziehungsweise seine Zugehörigkeit zum als minderwertig angesehenen (...)-Clan zurückzuführen sei. Viele der öffentlich zugänglichen Quellen würden auf Zwangsrekrutierung durch die radikal islamische Al-Shabaab fokussieren, die dortigen Erkenntnisse liessen jedoch auch Rückschlüsse auf die Rekrutierungsprofile der Regierungstruppen und regierungsnahen Milizen zu. Aufgrund dieser sei zu schliessen, dass Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen vor allem marginalisierte Gesellschaftsschichten beträfen. Es sei demnach kein Zufall, dass er als (...) und Angehöriger einer Minderheitengruppe Opfer der behördlichen Zwangsrekrutierung geworden sei. Diese sei gezielt und hänge mit Merkmalen zusammen, die mit seiner Persönlichkeit untrennbar verbunden seien (unter Verweis auf Urteil E-1144/2018 E. 7.3.2). Der vorliegenden Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab liege seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zugrunde. Wie die Vorinstanz selbst festgehalten habe, erfolge die Verfolgung durch die Al-Shabaab aufgrund seiner sozialen Situation. Er habe in sozial armen Verhältnissen gelebt, sei als uneheliches Kind geboren worden und sein Vater sei verstorben, als er noch klein gewesen sei. Seine Mutter entstamme dem Minderheitenclan der Gabooye, welcher von der somalischen Gesellschaft ausgegrenzt, stigmatisiert und diskriminiert werde und dessen Mitglieder als Bürger zweiter Klasse angesehen würden. Er habe eine äusserst entbehrungsreiche, harte Kindheit gehabt, welche durch Armut, Hunger und Arbeit geprägt gewesen sei. Er wisse auch von anderen Familien, von denen Kinder mitgenommen worden seien. Sie hätten die Kinder der armen Familien mitgenommen, insbesondere jene, die aus ausgegrenzten Clans stammten. Seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei somit gegeben. Die Merkmale wie Clanzugehörigkeit sowie seine soziale Stellung in der Gesellschaft Somalias und die damit verbundenen prekären Lebensverhältnisse seien untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbunden. Entgegen der Angabe der Vorinstanz handle es sich vorliegend im Einklang mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung um ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-1367/2014 vom 28. Juli 2015 E. 3.1.4). Im Jahr 2017 sei Mogadischu vor allem ab der zweiten Jahreshälfte massiv von terroristischen Anschlägen durch die Al-Shabaab betroffen gewesen. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Jahr 2017, insbesondere im Zeitpunkt des von ihm geltend gemachten Rekrutierungsversuchs, in Mogadischu vereinzelt oder wieder vermehrt durch die Al-Shabaab rekrutiert habe werden können. Auch habe er das Erscheinen der Al-Shabaab-Milizen bei seiner Mutter glaubhaft geschildert. Er habe beschrieben, dass die Milizionäre ihm und seiner Mutter einen Beitritt zu Al-Shabaab hätten schmackhaft machen wollen, indem sie gesagt hätten, er werde ausgebildet, erhalte ein Handy, man werde sich um ihn kümmern, ihm werde nichts geschehen und er werde diese irre Regierung bekämpfen. Als seine Mutter dies nicht gewollt habe, hätten sie ihr gesagt, dass sie keine Macht habe und sie machen könne, was sie wolle. Zum Schluss habe man ein Foto von seinem Gesicht gemacht und ihm drei Tage Zeit gegeben, sich für die Übergabe an sie bereit zu machen und seine Sachen zu packen. Nachbarn hätten ihm berichtet, dass vielen dasselbe geschehen sei. Gemeinsam mit seiner Mutter sei er traurig gewesen und sie hätten gemeinsam geweint. Eine Verfolgung durch die Al-Shabaab sei daher gegeben. Aufgrund des jahrelangen Bürgerkriegs fänden sich in Somalia keine funktionierenden behördlichen Strukturen vor, weshalb bei einer Verfolgung durch die islamistische Miliz nicht ohne Weiteres vom Schutz der Behörden ausgegangen werden könne. Gemäss Urteil E-1144/2018 komme eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Landesteil Somalias bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Vorinstanz die Wegweisung nach Somalia als grundsätzlich unzumutbar qualifiziere und er vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, entgegen der Darstellung in der Beschwerde würden die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft erachtet. Vielmehr sei mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingegangen worden. So sei bereits in der angefochtenen Verfügung der Vorbehalt formuliert worden, dass Unglaubhaftigkeitselemente vorhanden seien, namentlich eine unsubstantiierte Schilderung des Rekrutierungsversuchs mit entsprechendem Verweis auf das Anhörungsprotokoll. Diesbezüglich sei insbesondere festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht gelungen sei, detaillierter über den Ablauf des Besuchs der Al-Shabaab oder der Personen, die damals gekommen seien, zu berichten. Auch dazu, wofür ihm drei Tage Frist gegeben worden sei, bevor er habe mitgehen müssen, und wie er sich in dieser Zeit hätte «bereit» machen müssen, habe der Beschwerdeführer auf mehrfache Nachfrage hin nichts hinzufügen können. Ebenso vage seien die Angaben dazu gewesen, was passiert sei, nachdem die Al-Shabaab-Mitglieder nach Ablauf dieser Frist von drei Tagen bei seiner Mutter vorbeigekommen seien und den Beschwerdeführer infolge seiner Ausreise nicht dort angetroffen hätten. Folglich seien die Vorbringen als unglaubhaft einzuschätzen, was jedoch vor dem Hintergrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht in den Vordergrund gestellt worden sei. Betreffend das in der Beschwerde erwähnte Urteil E-1144/2018 sei festzuhalten, dass sich der jenem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt völlig anders darstelle, als der hier zu beurteilenden Fall. So sei es beim erwähnten Urteil um die Rekrutierung eines Angehörigen einer Minderheitengruppe und (...) durch Soldaten der somalischen Regierung gegangen. Der Gesuchsteller sei sodann später in Gefangenschaft der Al-Shabaab geraten und habe dort ernsthafte Nachteile erlitten, da von ihm Informationen über die somalische Armee verlangt worden seien. Er habe Namen von Angehörigen der somalischen Armee genannt, welche dann von den Al-Shabaab getötet worden seien, weshalb der Gesuchsteller in der Folge von der somalischen Regierung und den Angehörigen der Getöteten verfolgt worden sei. Zur sowohl im erwähnten Urteil wie auch in der Beschwerdeschrift enthaltenen Auffassung, die in beiden Fällen geltend gemachte Rekrutierung sei auf ein mit der Persönlichkeit untrennbar verbundenes Merkmal - nämlich Angehöriger einer Minderheitengruppe zu sein - zurückzuführen, sei folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer mache dies im vorliegenden Fall gerade nicht geltend. Vielmehr betone er die prekäre soziale Lage, in der er sich befunden habe. Dies zeige sich auch in seiner Aussage, wonach es abgesehen von seiner sozialen Situation keine anderen Gründe für die Al-Shabaab gegeben habe, gerade ihn zu rekrutieren. Eine prekäre sozioökonomische Lage stelle jedoch keine unveränderbare Eigenschaft einer Person dar, die eine Zurechnung zu einer bestimmten sozialen Gruppe rechtfertigen würde. Auch wenn hier nicht bestritten werden solle, dass sich Angehörige eines Minderheitenclans überproportional in einer solchen Lage befinden dürften, sei trotzdem davon auszugehen, dass auch Angehörige von Mehrheitsclans sich in solchen Lebenslagen wiederfinden und dadurch aus rein ökonomischen Gründen potentielle Rekrutierungsziele von Milizen aller Art werden könnten. Dies spiegele sich beispielsweise in der Aussage des Beschwerdeführers zum Vorgehen von Al-Shabaab bei Rekrutierungsversuchen in Mogadischu wider: «Es war so, dass sie in Mogadischu die Kinder von armen Familien nahmen, vor allem Kinder, die aus ausgegrenzten Clans stammen» (unter Verweis auf SEM-act. 37/18 S. 9). Der zentrale und damit im Hinblick auf seine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfende Aspekt sei die Armut der Zielpersonen, auch wenn die unter Angehörigen von Minderheitenclans überproportionale Verbreitung von Armut aus rein statistischen Gründen dazu führe, dass diese auch überproportional von den Rekrutierungsversuchen betroffen sein dürften. 4.4 Der Beschwerdeführer hält dem in der Replik entgegen, er habe im freien Bericht den Besuch der Al-Shabaab ausführlich geschildert. Zu jenem Zeitpunkt sei er knapp (...) Jahre alt gewesen und habe den Besuch so geschildert, wie er ihn als damals junges Kind erlebt habe. Die Vorinstanz lasse diesen Aspekt sowie, dass das Erlebnis zum Zeitpunkt der Anhörung bereits mehr als vier Jahre zurückgelegen sei, völlig unberücksichtigt. Wenn weitere Details für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant gewesen wären, hätte die Vorinstanz ihn gezielt und kindgerecht danach fragen müssen. Dass sie nun im Nachhinein angebliche fehlende Details bemängle, überzeuge nicht. Er habe zudem selbst angegeben, dass auch er nicht abschliessend wisse, weshalb ihm die Al-Shabaab drei Tage Frist gegeben habe, dies aber so gewesen sei. Auch habe er angegeben, die Al-Shabaab seien nach drei Tagen zurückgekehrt und hätten ihn abholen wollen, der Mutter hätten sie aber keine körperlichen Nachteile zugefügt. Konkrete Nachfragen der Vorinstanz fehlten auch hier. Betreffend Urteil E-1144/2018 E. 7.3.2 verkenne die Vorinstanz, dass gerade nicht von einem spezifischen Sachverhalt ausgegangen werde. Es werde generell festgehalten, dass Zwangsrekrutierungen vor allem Jugendliche marginalisierter Gesellschaftsschichten beträfen, dass er als (...) und Angehöriger einer Minderheitengruppe Opfer der behördlichen Zwangsrekrutierung geworden sei und dass diese gezielt sei und mit Merkmalen zusammenhänge, die mit seiner Persönlichkeit untrennbar verbunden sei. Zudem gehöre er - abgesehen von seiner prekären sozioökonomischen Herkunft - ebenfalls einem Minderheitenclan an und habe dies deutlich dargelegt. Ausserdem stellten von Armut betroffene Personen sehr wohl eine soziale Gruppe dar, dies wie vorliegend insbesondere im länderspezifischen Kontext von Somalia, wo sie gezwungen seien, am Rande der Gesellschaft zu leben, gleichwohl wie die Mitglieder von Minderheitenclans. Er behaupte nirgends, die Al-Shabaab hätten ihn nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan zu rekrutieren versucht. Wie die Vorinstanz dies schlussfolgere, bleibe schleierhaft. Er habe vielmehr angegeben, dass er auch von anderen Familien von solchen Rekrutierungen gehört habe und dass sie Kinder armer Familien, vor allem aus ausgegrenzten Clans, genommen hätten. Er selber habe auch nicht auf Schutz gegen eine Rekrutierung zählen können. Genau wie der Beschwerdeführer aus Urteil E-1144/2018 stamme auch er aus einer marginalisierten Gesellschaftsschicht sowie damit einhergehend einem prekären sozioökonomischen Umfeld. So habe der Beschwerdeführer aus Urteil E-1144/2018 keine Schulbildung und sei seit dem neunten Lebensjahr als (...) tätig, was darauf schliessen lasse, dass er in einem prekären sozioökonomischen Umfeld lebe. Auch er, der Beschwerdeführer, sei seit dem Alter von neun bis elf Jahren als (...) tätig gewesen. Eine Ungleichbehandlung dieser Sachverhalte in Bezug auf die Zwangsrekrutierung und deren flüchtlingsrechtliche Relevanz lasse sich nicht rechtfertigen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398). In der angefochtenen Verfügung handelte die Vorinstanz den Sachverhalt primär unter dem Gesichtspunkt der materiellen Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ab, und verwies am Schluss ihrer Prüfung darauf, dass verzichtet werden könne, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers - wie etwa eine unsubstantiierte Schilderung des Rekrutierungsversuches - einzugehen. Anlässlich der Vernehmlassung wies die Vorinstanz die in der Beschwerde vertretene Ansicht, sie, die Vorinstanz, erachte die Vorbringen als glaubhaft, zurück, und führte detailliert aus, weshalb sie von deren Unglaubhaftigkeit ausgehe. Der Beschwerdeführer replizierte - insbesondere auf die in der Vernehmlassung dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente - umfassend. Eine Veranlassung, dem Beschwerdeführer diesbezüglich zusätzlich das rechtliche Gehör zur Motivsubstitution zu gewähren, besteht somit nicht. 5.2 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor-instanz in ihrer Vernehmlassung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Fragen zum angeblichen Besuch der Al-Shabaab bei ihm zuhause anlässlich der Anhörung nur sehr vage und nicht detailliert zu beantworten vermag. Zwar fragt er bei der befragenden Person nach, ob er die Geschehnisse rund um den entsprechenden Tag und den Besuch detaillierter erklären solle, führt dann aber lediglich aus, nachdem sie (die Al-Shabaab, Anm. BVGer) ihnen drei Tage Frist gegeben hätten, seien sie weggegangen und hätten verkündet, nach drei Tagen wiederzukommen, worauf er am nächsten Morgen ausgereist sei (vgl. SEM-act. 37/18 F95 f.). Auch auf Nachfrage, was er während des Besuchs gemacht habe, führte er nur knapp aus, er habe nichts tun können, sei neben seiner Mutter gesessen und habe zugehört (vgl. SEM-act. 37/18 F97). Auf die Aufforderung, über die drei Männer etwas mehr zu erzählen, gab er oberflächlich zu Protokoll, es seien drei junge Männer gewesen, sie hätten gesagt: «Wir sind von der Harakada al-Shabaab» (vgl. SEM-act. 37/18 F99). Diese vagen und nicht detaillierten Ausführungen lassen nicht vermuten, dass der Beschwerdeführer das Vorgetragene tatsächlich erlebt hat. Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Al-Shabaab hätten ihm drei Tage Zeit gegeben, um sich vorzubereiten. Einerseits vermochte er nicht zu erklären, weshalb ihm diese Frist gegeben und er nicht sofort mitgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Ausführungen, die Zeit sei gewährt worden, um seine Sachen bereitzustellen, überzeugen nicht, zumal er ebenfalls nicht weiter darlegen konnte, was dies konkret geheissen habe. Andererseits widerspricht es der Logik, dass ihm die Al-Shabaab drei Tage Zeit gegeben hätten, um sich vorzubereiten, da nicht ersichtlich ist, weshalb diese eine solch offensichtliche Möglichkeit für eine Flucht hätten riskieren sollen. Es ist vielmehr von einem konstruierten Vorbringen auszugehen, da der Beschwerdeführer so seine angebliche Flucht zwischen dem behaupteten ersten Kontakt mit der Al-Shabaab und der - drei Tage später stattfindenden - vorgebrachten Einberufung einbetten konnte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ferner sein Aussageverhalten anlässlich der Anhörung. Obschon er oft Ausführungen in direkter Rede machte - was grundsätzlich einem Realkennzeichen entspricht -, gab er zu seinen zentralen Vorbringen, nämlich den Ausführungen zu seinen Beweggründen für seine Flucht, überwiegend knappe Antworten und blieb undetailliert und vage. Zu den schwierigen Lebensumständen in Somalia sowie zu seiner Ausreise vermochte er hingegen ausführlich und detailliert vorzutragen, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass sich die dargelegte Verfolgung respektive der Besuch der Al-Shabaab und deren Aufforderung, er habe sich in drei Tagen für die Abholung bereitzuhalten, nicht so zugetragen hat. Ferner erscheint es dem Gericht, auch im Kontext Somalia, lebensfremd, dass eine Mutter ihr Kind im Alter von (...) Jahren innerhalb eines Tages fortschickt, indem sie es in einen Bus nach Puntland setzt, und es so sich selbst überlässt. 5.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb auf die Asylrelevanz der von ihm dargelegten Fluchtgründe nicht eingegangen zu werden braucht. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter Berücksichtigung, dass mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 die mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Prozessführung wiedererwägungsweise aufgehoben wurde, sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Zwar wurde mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beigeordnet, mit Zwischenverfügung vom 26. März 2024 entliess die Instruktionsrichterin diese aber aus ihrem amtlichen Mandat und wies das Gesuch um Einsetzung der aktuellen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ab. Daher ist MLaw Silke Scheer ein entsprechendes Honorar auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein zeitlicher Aufwand von sechs Stunden und Auslagen von Fr. 53.85 ausgewiesen. Für das Verfassen der Replik wurde zudem ein Aufwand von drei Stunden geltend gemacht. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 bekanntgegebenen Bemessungsgrundlagen wird MLaw Silke Scheer zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'027.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Der ehemaligen amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Silke Scheer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'027.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kantonale Behörde und auszugsweise an die ehemalige amtliche Rechtsbeiständin MLaw Silke Scheer (erste Seite, E. 9.2 und Dispositiv Ziff. 3). Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann