Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die israelische Beschwerdeführerin suchte am 4. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme am 7. Juni 2019, hörte das SEM sie am 2. Juli 2019 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der ehemaligen Sowjetunion, in der Stadt B._______ geboren und aufgewachsen und jüdischen Glaubens. Im Jahr 1990 sei sie nach Israel ausgewandert. Von 1993 bis 1999 habe sie sich in C._______ aufgehalten. Im Jahr 1999 sei sie nach Israel zurückgeschickt worden, wo sie in D._______ am Strand gelebt habe. Ein im Jahr 2000 in Deutschland gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden, worauf sie nach Israel zurückgeführt worden sei. Von 2002 bis im Frühjahr 2018 sei sie erneut in Russland gewesen, wo sie gefangen gehalten worden sei. Im April 2018 sei sie nach D._______ zurückgekehrt und habe einige Zeit mit vier weiteren Frauen kostenlos in einer Wohnung gelebt und Essen und Kleidung erhalten. Sie habe in Israel Sozialhilfe und Altersrente bezogen. Der israelische Staat habe einen Satelliten als Waffe benutzt, um sie zu bestrahlen. Aufgrund dessen habe sie gesundheitliche Probleme erhalten. Aus diesem Grund habe sie Israel am 1. Juni 2019 per Flugzeug verlassen. Sie werde ferner von diversen weiteren Akteuren und Staaten verfolgt. Nebst dem Reisepass, der Identitätskarte, der Wohnsitzbestätigung und der Senior Citizen Card der Beschwerdeführerin fanden folgende fremdsprachige Dokumente und Beweismittel Eingang in die Akten: ein Dokument betreffend Ihren Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in Weissrussland vom 8. März 2018, eine Beschwerdeantwort des Gesundheitsministeriums von C._______ vom 7. März 2018, ein Urteil des Strafgerichts der Provinz C._______ vom 10. November 2012 mit der Anordnung, dass sie aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden soll, MRT Aufnahmen Ihres Gehirns und einen dazugehörenden Bericht über die MRT Aufnahmen vom 29. März 2018 aus Russland, einen psychiatrischen Bericht aus Israel vom 10. Mai 2018, sowie eine Blutanalyse vom 28. Januar 2019 aus Israel. B. Am 28. Juni 2019 wurde im Auftrag des SEM ein ärztlicher Bericht erstellt, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin ein hoher Verdacht auf eine (...) festgestellt wurde. Aufgrund dessen wurde vom SEM am 4. Juli 2019 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Überweisung an einen Psychiater zuerst verweigerte, stimmte sie am 24. Juli 2019 einer solchen zu. Am 20. August 2019 erstellte der behandelnde Arzt der Universitätsklinik (...) einen Bericht, gemäss welchem bei ihr ein Verdacht auf eine (...) (Nebendiagnose [...]) besteht. C. Mit Verfügung vom 22. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ihr wurden zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Am 6. Mai 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertreterin das Mandat nieder. E. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 15. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführerin reichte zusätzlich diverse von ihr verfasste E-Mails und Schreiben zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Am 19. Mai 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Gemäss den dem SEM vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe bei ihr ein hoher Verdacht auf eine (...). Aufgrund ihres Aussageverhaltens gehe das SEM jedoch trotz ihrer psychischen Erkrankung von ihrer Urteilsfähigkeit im Asylverfahren aus. Es könne darauf verzichtet werden, von ihr in Russland erlebte Nachteile einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da aus ihren Aussagen und aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden könne, dass sie aufgrund der geltend gemachten Probleme mit den russischen Behörden auch in Israel entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Bei der von ihr geschilderten Gefangenschaft in Russland handle es sich aufgrund der eingereichten Unterlagen aus Russland höchstwahrscheinlich um eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt und nicht um eine Festhaltung aus politischen oder anderen Gründen. Gemäss dem Bericht der (...) vom 20. August 2019 bestehe bei ihr ein Verdacht auf eine (...), ihre Wahnvorstellungen würden sich in Form von Beobachtungs- und Verfolgungswahn zeigen. In der Anamnese seien die gleichen Verfolgungsvorstellungen genannt worden, welche sie anlässlich der Anhörung vorgebracht habe. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass es sich bei der von ihr geltend gemachten Verfolgung um ihre subjektive Wahrnehmung handle, welche im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu erklären sei. Es gebe keine objektiven Hinweise darauf, dass sie in Israel tatsächlich eine Verfolgung zu befürchten hätte. So habe sie gemäss ihren Angaben in Israel sowohl eine Altersrente als auch Sozialhilfe erhalten. Dem psychiatrischen Bericht aus Israel vom 10. Mai 2018 sei ferner zu entnehmen, dass sie in Israel Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt habe. Sie habe weiter ausgeführt, in D._______ kostenlos in einer Wohnung für obdachlose Frauen untergekommen zu sein. Es handle sich beim israelischen Staat um einen Rechtsstaat mit einer unabhängigen Judikative und einem umfassenden Sozialsystem. Als israelische Staatsangehörige - und auch aufgrund ihrer Aussagen - sei davon auszugehen, dass sie Zugang zu staatlichem Schutz oder staatlichen Dienstleistungen gehabt habe und in Zukunft hätte und ihr dieser Schutz auch effektiv gewährt würde. Es stehe ihr daher frei, bei Problemen mit Beamten, Drittpersonen und öffentlichen Ämtern allfällige Verfehlungen zur Anzeige zu bringen, ihre Rechte einzufordern und um staatlichen Schutz zu ersuchen. Weder aus den von ihr eingereichten Beweismitteln, noch aus ihren Aussagen bestehe objektiv betrachtet ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie in Israel verfolgt sei oder in absehbarer Zukunft verfolgt werden könnte. Ihre Vorbringen seien folglich asylrechtlich nicht relevant.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen. In drei Ländern seien ihr psychische Erkrankungen diagnostiziert worden, diese Diagnosen seien jedoch ein Schwindel, zumal andere Psychiater sie als gesund diagnostiziert hätten. In Israel sei sie durch den Mossad (israelischer Auslandgeheimdienst) bestrahlt worden, weshalb sie habe fliehen müssen. Sie werde jedoch auch in der Schweiz weiterhin von Israel bestrahlt. Sie habe in der Schweiz keine Hilfe und Unterstützung erhalten. Sie gehe davon aus, dass die Schweiz mit Israel zusammenarbeite, weshalb ihr politisches Asyl verweigert worden sei. Sie befürchte, getötet zu werden. Aus diesen Gründen beantragt sie eine strafrechtliche Untersuchung.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gestützt auf das Schweizer Asylgesetz nicht.
E. 6.2 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach ausführlicher Darstellung des Sachverhalts mit zutreffender Begründung abgewiesen. Aufgrund der diagnostizierten akuten Erkrankung der Beschwerdeführerin an einer (...) - auch wenn dieses Gesundheitsbild von ihr selbst in Frage gestellt wird - geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bestimmte Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführerin in ihrer subjektiven Wahrnehmung als bedrohlich empfinden mag, in der Realität nicht den objektiven Tatsachen entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass aus der Warte eines objektiven Betrachters kein begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise Verfolgung drohen sollte. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM demnach zur Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich kaum mit den vorinstanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern.
E. 6.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist der israelische Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer D-6437/2013 vom 27. November 2014 E. 5.1). Der Beschwerdeführerin ist es weder anlässlich der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift gelungen, Anhaltspunkte zu liefern, welche gegen eine effektive Schutzgewährung sprechen. Vielmehr sind die von ihr geltend gemachten Befürchtungen im Lichte ihres Krankheitsbildes als realitätsfern zu bezeichnen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.5 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten, ist festzustellen, dass ein solcher Prozess nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass weder die in Israel herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin sprechen würden. Der israelische Staat verfüge über ein umfassendes Gesundheits- und Sozialsystem und stelle Dienste für psychisch kranke Personen, sowie Altenpflege und -betreuung bereit. Bereits vor ihrer Ausreise aus Israel sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit auf diese Dienste angewiesen gewesen. Trotz ihrer langen Landesabwesenheit habe sie in Israel eine Altersrente und Sozialhilfe erhalten und sei von privaten Einrichtungen unterstützt worden. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung und mangels eines familiären Beziehungsnetzes in Israel sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Israel weiterhin auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie nach ihrer Rückkehr keinen Zugang mehr zu dieser haben sollte, so dass davon auszugehen sei, dass der israelische Staat sie bei einer Rückkehr weiterhin unterstützen werde. Es sei somit auszuschliessen, dass sie aufgrund ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Psychische Erkrankungen würden in Israel in verschiedenen Spitälern und Einrichtungen behandelt werden können. Die Behandlung sei für Bezieher einer Invalidenrente kostenlos, andere Personen würden teilweise einen geringfügigen Betrag an die Behandlung dazuzahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise Zugang zu medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Diensten in ihrem Heimatstaat gehabt und es sei ihr zuzumuten, nach ihrer Rückkehr diese Behandlungen erneut in Anspruch zu nehmen. Demzufolge gehe das SEM nicht davon aus, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bei einer Rückkehr befürchten müsse, in eine medizinische Notlage zu geraten. Es würden sich ferner keine Hinweise aus ihren Akten ergeben, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des Risikos einer Infizierung mit SARS-CoV-2 in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der israelische Staat messe ihrem Gesundheitszustand bei der Rückkehr grosse Bedeutung zu, so dass davon auszugehen sei, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht nur eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung erhalten, sondern auch allfällige weitere Bedürfnisse erkannt und sie dementsprechend Unterstützung erhalten werde.
E. 8.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführerin diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. Trotz der immer wiederkehrenden Spannungen mit den palästinensischen Gebieten herrscht in Israel keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-1613/2019 vom 21. Juni 2019 E. 10.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Sie hat bereits vor ihrer Ausreise in Israel staatliche Unterstützung erhalten und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie nach ihrer Rückkehr keinen Zugang mehr zum umfassenden Sozialsystem haben sollte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterstützung des israelischen Staates bei ihrer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten würde.
E. 8.4.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, führen gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Den Akten, namentlich dem Arztbericht der (...) vom 20. August 2019, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (...) zeige, die wahrscheinlich auf eine seit Jahren bestehende (...) zurückzuführen seien. Es gebe keine Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in Israel aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung und der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist gewährleistet (vgl. State of Israel, Ministry of Health, Questions and Answers concerning the Mental Health Reform, https://www.health.gov.il/English/Topics/Mental_Health/reform/Pages/FAQ.aspx, zuletzt abgerufen am 2. Juni 2020). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht verneint. Da sie bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Diensten hatte, ist ihr zuzumuten, nach ihrer Rückkehr eine allfällige psychiatrische Behandlung in ihrem Heimatstaat erneut in Anspruch zu nehmen. Abschliessend kann die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die Bestimmung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2530/2020 Urteil vom 16. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Israel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die israelische Beschwerdeführerin suchte am 4. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme am 7. Juni 2019, hörte das SEM sie am 2. Juli 2019 gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu den Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in der ehemaligen Sowjetunion, in der Stadt B._______ geboren und aufgewachsen und jüdischen Glaubens. Im Jahr 1990 sei sie nach Israel ausgewandert. Von 1993 bis 1999 habe sie sich in C._______ aufgehalten. Im Jahr 1999 sei sie nach Israel zurückgeschickt worden, wo sie in D._______ am Strand gelebt habe. Ein im Jahr 2000 in Deutschland gestelltes Asylgesuch sei abgelehnt worden, worauf sie nach Israel zurückgeführt worden sei. Von 2002 bis im Frühjahr 2018 sei sie erneut in Russland gewesen, wo sie gefangen gehalten worden sei. Im April 2018 sei sie nach D._______ zurückgekehrt und habe einige Zeit mit vier weiteren Frauen kostenlos in einer Wohnung gelebt und Essen und Kleidung erhalten. Sie habe in Israel Sozialhilfe und Altersrente bezogen. Der israelische Staat habe einen Satelliten als Waffe benutzt, um sie zu bestrahlen. Aufgrund dessen habe sie gesundheitliche Probleme erhalten. Aus diesem Grund habe sie Israel am 1. Juni 2019 per Flugzeug verlassen. Sie werde ferner von diversen weiteren Akteuren und Staaten verfolgt. Nebst dem Reisepass, der Identitätskarte, der Wohnsitzbestätigung und der Senior Citizen Card der Beschwerdeführerin fanden folgende fremdsprachige Dokumente und Beweismittel Eingang in die Akten: ein Dokument betreffend Ihren Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in Weissrussland vom 8. März 2018, eine Beschwerdeantwort des Gesundheitsministeriums von C._______ vom 7. März 2018, ein Urteil des Strafgerichts der Provinz C._______ vom 10. November 2012 mit der Anordnung, dass sie aufgrund einer paranoiden Schizophrenie in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden soll, MRT Aufnahmen Ihres Gehirns und einen dazugehörenden Bericht über die MRT Aufnahmen vom 29. März 2018 aus Russland, einen psychiatrischen Bericht aus Israel vom 10. Mai 2018, sowie eine Blutanalyse vom 28. Januar 2019 aus Israel. B. Am 28. Juni 2019 wurde im Auftrag des SEM ein ärztlicher Bericht erstellt, gemäss welchem bei der Beschwerdeführerin ein hoher Verdacht auf eine (...) festgestellt wurde. Aufgrund dessen wurde vom SEM am 4. Juli 2019 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Überweisung an einen Psychiater zuerst verweigerte, stimmte sie am 24. Juli 2019 einer solchen zu. Am 20. August 2019 erstellte der behandelnde Arzt der Universitätsklinik (...) einen Bericht, gemäss welchem bei ihr ein Verdacht auf eine (...) (Nebendiagnose [...]) besteht. C. Mit Verfügung vom 22. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Ihr wurden zudem die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Am 6. Mai 2020 legte die zugewiesene Rechtsvertreterin das Mandat nieder. E. Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 15. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführerin reichte zusätzlich diverse von ihr verfasste E-Mails und Schreiben zu den Akten. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). G. Am 19. Mai 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Gemäss den dem SEM vorliegenden medizinischen Unterlagen bestehe bei ihr ein hoher Verdacht auf eine (...). Aufgrund ihres Aussageverhaltens gehe das SEM jedoch trotz ihrer psychischen Erkrankung von ihrer Urteilsfähigkeit im Asylverfahren aus. Es könne darauf verzichtet werden, von ihr in Russland erlebte Nachteile einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, da aus ihren Aussagen und aufgrund der Aktenlage nicht geschlossen werden könne, dass sie aufgrund der geltend gemachten Probleme mit den russischen Behörden auch in Israel entsprechende Nachteile zu befürchten hätte. Bei der von ihr geschilderten Gefangenschaft in Russland handle es sich aufgrund der eingereichten Unterlagen aus Russland höchstwahrscheinlich um eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Anstalt und nicht um eine Festhaltung aus politischen oder anderen Gründen. Gemäss dem Bericht der (...) vom 20. August 2019 bestehe bei ihr ein Verdacht auf eine (...), ihre Wahnvorstellungen würden sich in Form von Beobachtungs- und Verfolgungswahn zeigen. In der Anamnese seien die gleichen Verfolgungsvorstellungen genannt worden, welche sie anlässlich der Anhörung vorgebracht habe. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass es sich bei der von ihr geltend gemachten Verfolgung um ihre subjektive Wahrnehmung handle, welche im Rahmen ihrer psychischen Erkrankung zu erklären sei. Es gebe keine objektiven Hinweise darauf, dass sie in Israel tatsächlich eine Verfolgung zu befürchten hätte. So habe sie gemäss ihren Angaben in Israel sowohl eine Altersrente als auch Sozialhilfe erhalten. Dem psychiatrischen Bericht aus Israel vom 10. Mai 2018 sei ferner zu entnehmen, dass sie in Israel Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt habe. Sie habe weiter ausgeführt, in D._______ kostenlos in einer Wohnung für obdachlose Frauen untergekommen zu sein. Es handle sich beim israelischen Staat um einen Rechtsstaat mit einer unabhängigen Judikative und einem umfassenden Sozialsystem. Als israelische Staatsangehörige - und auch aufgrund ihrer Aussagen - sei davon auszugehen, dass sie Zugang zu staatlichem Schutz oder staatlichen Dienstleistungen gehabt habe und in Zukunft hätte und ihr dieser Schutz auch effektiv gewährt würde. Es stehe ihr daher frei, bei Problemen mit Beamten, Drittpersonen und öffentlichen Ämtern allfällige Verfehlungen zur Anzeige zu bringen, ihre Rechte einzufordern und um staatlichen Schutz zu ersuchen. Weder aus den von ihr eingereichten Beweismitteln, noch aus ihren Aussagen bestehe objektiv betrachtet ein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie in Israel verfolgt sei oder in absehbarer Zukunft verfolgt werden könnte. Ihre Vorbringen seien folglich asylrechtlich nicht relevant. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt die Beschwerdeführerin ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen. In drei Ländern seien ihr psychische Erkrankungen diagnostiziert worden, diese Diagnosen seien jedoch ein Schwindel, zumal andere Psychiater sie als gesund diagnostiziert hätten. In Israel sei sie durch den Mossad (israelischer Auslandgeheimdienst) bestrahlt worden, weshalb sie habe fliehen müssen. Sie werde jedoch auch in der Schweiz weiterhin von Israel bestrahlt. Sie habe in der Schweiz keine Hilfe und Unterstützung erhalten. Sie gehe davon aus, dass die Schweiz mit Israel zusammenarbeite, weshalb ihr politisches Asyl verweigert worden sei. Sie befürchte, getötet zu werden. Aus diesen Gründen beantragt sie eine strafrechtliche Untersuchung. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl gestützt auf das Schweizer Asylgesetz nicht. 6.2 Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nach ausführlicher Darstellung des Sachverhalts mit zutreffender Begründung abgewiesen. Aufgrund der diagnostizierten akuten Erkrankung der Beschwerdeführerin an einer (...) - auch wenn dieses Gesundheitsbild von ihr selbst in Frage gestellt wird - geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bestimmte Vorkommnisse, welche die Beschwerdeführerin in ihrer subjektiven Wahrnehmung als bedrohlich empfinden mag, in der Realität nicht den objektiven Tatsachen entsprechen. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass aus der Warte eines objektiven Betrachters kein begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass der Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft in asylrelevanter Weise Verfolgung drohen sollte. In der angefochtenen Verfügung hat das SEM demnach zur Recht festgestellt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich kaum mit den vorinstanzlichen Darlegungen auseinandersetzen und sich hauptsächlich auf die Wiederholung von bereits Gesagtem beschränken, vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. 6.3 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist der israelische Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer D-6437/2013 vom 27. November 2014 E. 5.1). Der Beschwerdeführerin ist es weder anlässlich der Anhörung noch in der Beschwerdeschrift gelungen, Anhaltspunkte zu liefern, welche gegen eine effektive Schutzgewährung sprechen. Vielmehr sind die von ihr geltend gemachten Befürchtungen im Lichte ihres Krankheitsbildes als realitätsfern zu bezeichnen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Entsprechend hat die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6.5 Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine strafrechtliche Untersuchung einzuleiten, ist festzustellen, dass ein solcher Prozess nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die Vorinstanz verweist darauf, dass weder die in Israel herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin sprechen würden. Der israelische Staat verfüge über ein umfassendes Gesundheits- und Sozialsystem und stelle Dienste für psychisch kranke Personen, sowie Altenpflege und -betreuung bereit. Bereits vor ihrer Ausreise aus Israel sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Krankheit auf diese Dienste angewiesen gewesen. Trotz ihrer langen Landesabwesenheit habe sie in Israel eine Altersrente und Sozialhilfe erhalten und sei von privaten Einrichtungen unterstützt worden. Aufgrund ihrer psychischen Verfassung und mangels eines familiären Beziehungsnetzes in Israel sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Israel weiterhin auf staatliche Unterstützung angewiesen sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sie nach ihrer Rückkehr keinen Zugang mehr zu dieser haben sollte, so dass davon auszugehen sei, dass der israelische Staat sie bei einer Rückkehr weiterhin unterstützen werde. Es sei somit auszuschliessen, dass sie aufgrund ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Psychische Erkrankungen würden in Israel in verschiedenen Spitälern und Einrichtungen behandelt werden können. Die Behandlung sei für Bezieher einer Invalidenrente kostenlos, andere Personen würden teilweise einen geringfügigen Betrag an die Behandlung dazuzahlen müssen. Die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise Zugang zu medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Diensten in ihrem Heimatstaat gehabt und es sei ihr zuzumuten, nach ihrer Rückkehr diese Behandlungen erneut in Anspruch zu nehmen. Demzufolge gehe das SEM nicht davon aus, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung bei einer Rückkehr befürchten müsse, in eine medizinische Notlage zu geraten. Es würden sich ferner keine Hinweise aus ihren Akten ergeben, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund des Risikos einer Infizierung mit SARS-CoV-2 in eine medizinische Notlage oder in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Der israelische Staat messe ihrem Gesundheitszustand bei der Rückkehr grosse Bedeutung zu, so dass davon auszugehen sei, dass sie bei ihrer Rückkehr nicht nur eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung erhalten, sondern auch allfällige weitere Bedürfnisse erkannt und sie dementsprechend Unterstützung erhalten werde. 8.4.2 Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind zu bestätigen, zumal die Beschwerdeführerin diesen auf Beschwerdeebene nichts entgegenhält. Trotz der immer wiederkehrenden Spannungen mit den palästinensischen Gebieten herrscht in Israel keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer E-1613/2019 vom 21. Juni 2019 E. 10.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Sie hat bereits vor ihrer Ausreise in Israel staatliche Unterstützung erhalten und es gibt keine Hinweise darauf, dass sie nach ihrer Rückkehr keinen Zugang mehr zum umfassenden Sozialsystem haben sollte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterstützung des israelischen Staates bei ihrer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten würde. 8.4.3 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat, führen gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Den Akten, namentlich dem Arztbericht der (...) vom 20. August 2019, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (...) zeige, die wahrscheinlich auf eine seit Jahren bestehende (...) zurückzuführen seien. Es gebe keine Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in Israel aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung und der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ist gewährleistet (vgl. State of Israel, Ministry of Health, Questions and Answers concerning the Mental Health Reform, https://www.health.gov.il/English/Topics/Mental_Health/reform/Pages/FAQ.aspx, zuletzt abgerufen am 2. Juni 2020). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht verneint. Da sie bereits vor ihrer Ausreise Zugang zu medizinischen beziehungsweise psychiatrischen Diensten hatte, ist ihr zuzumuten, nach ihrer Rückkehr eine allfällige psychiatrische Behandlung in ihrem Heimatstaat erneut in Anspruch zu nehmen. Abschliessend kann die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dem SEM bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die Bestimmung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird vorliegend ausnahmsweise auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: