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D-6437/2013

D-6437/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-11-27 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ist israelische Staatsbürgerin und gelangte am 22. Oktober 2013 per Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 24. Oktober 2013 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Mit am gleichen Tag ergangener Verfügung wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und sie wurde dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen. B. Sie wurde am 24. Oktober 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 6. November 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie sich erst im Flugzeug dazu entschieden habe, ein Asylgesuch einzureichen. Sie sei Künstlerin und habe den russischen Oligarchen B._______ gekannt, der (...) gestorben sei. Sie habe ihn im Jahre 2008 anlässlich einer Ausstellung kennengelernt, da er Gefallen an ihren Bildern gezeigt habe. In der Folge habe er sie beobachtet und überall - u.a. in ihrer Wohnung - Kameras installiert. Sie habe auch das Gefühl, ihr Mobiltelefon werde geortet. Ihr Telefon sei abgehört worden und sie habe ständig seltsame Anrufe gekriegt. Die Anrufer hätten teils Unsinn erzählt und teils einfach geschwiegen. Ferner hätten Probleme mit ihrem Computer bestanden, weshalb sie einen Privatdetektiv engagiert habe. Im Jahre 2010 habe ihr Privatdetektiv für sie den Kontakt zu einem gewissen C._______ organisiert, welcher Chief Superintendent (...) sei. C._______ stecke hinter der Ermordung von B._______. Aber auch er habe ihr nicht geholfen, sondern sie lediglich ausgenutzt. Er habe sich in ihr Leben geschlichen, oft anzügliche Bemerkungen gemacht und sie bei ihrem künstlerischen Schaffen behindert, indem er etwa dafür gesorgt habe, dass in einer Broschüre ihr Name absichtlich falsch geschrieben worden sei. Daher habe sie sich gezwungen gesehen, extra nach D._______ zu reisen, um zu kontrollieren, ob ihre Bilder auch wirklich ausgestellt würden. Viele ihrer Bilder seien gestohlen worden, indem eine Galerie die Bilder einfach nicht mehr zurückgegeben habe und ihr Ex-Partner sie aus der Wohnung geworfen habe, ohne ihr die Bilder zurückzugeben. Ein sehr wichtiges Bild sei 2011 von B._______ gestohlen worden. Als dieses Bild gestohlen worden sei, sei die Polizei bei ihr vorbeigekommen, habe sie verprügelt und anschliessend in die Psychiatrie eingewiesen. Sie sei aber gleich wieder entlassen worden. Hinter der Einweisung stecke wohl ihr Ex-Partner, welcher mit den Leuten kooperiere, die ihr all diese Probleme verursachen würden. Man setze sie unter Druck und trachte ihr nach dem Leben. In Israel würde sie keinen Schutz bekommen. Sie habe sich viermal vergeblich an die israelischen Behörden gewandt, erstmals im Jahre 2009 in E._______. Sie habe auch die Telefonnummern von Interpol auf der ganzen Welt gesucht und habe schliesslich beim Büro in F._______ angerufen, wo man sie lediglich vertröstet, ihr aber nicht geholfen habe. Sie sei dreimal angefahren worden, was sie ebenfalls erfolglos bei den Behörden angezeigt habe. Sie habe sich auch politisch engagiert, indem sie an Kundgebungen gegen Netanjahu teilgenommen (...) habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass eine Visitenkarte eines Polizeipostens, eine E-Mail sowie diverse Datenträger ein. C. Mit Verfügung vom 12. November 2013 (Eröffnung am selben Tag) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine private Verfolgung geltend mache. In Israel würde jedoch Zugang zu wirksamen Polizei- und Justizorganen bestehen, wodurch von der Schutzfähigkeit sowie der Schutzwilligkeit des Staates ausgegangen werden könne. So habe sich die Beschwerdeführerin bereits mehrmals an die israelischen Behörden gewandt. In Bezug auf den Verlust der Bilder sei anzufügen, dass sie diesbezüglich den Rechtsweg bestreiten könnte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erwecke den Eindruck, dass die Vorbringen teils aus einer subjektiven Wahrnehmung ihrer Umwelt entständen. Dies treffe insbesondere für die konspirative Tätigkeit gewisser Personen sowie auch hinsichtlich der weiteren Probleme durch Drittpersonen zu. So habe sie angegeben, die Installation der Kameras nicht beweisen zu können. Ferner seien eine ganze Menge an Datenträgern eingereicht worden, ohne dass die Beschwerdeführerin substanziiert über deren konkretes Beweisthema Auskunft habe geben können. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe am 18. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der teilweise (in Rechtsbegehren und formellen Ausführungen) auf Deutsch, in einer ausführlichen Begründung auf Russisch verfassten Eingabe wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In der Beschwerde wurden zur Hauptsache die Asylgründe wiederholt und als konkrete Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, dass dieser die Fakten verdrehe, indem insbesondere die Schlüsselfigur - C._______ - nicht ins Zentrum gerückt worden sei. Als Beweismittel wurden ein Auszug aus Facebook, ein psychiatrischer Bericht vom (...), zwei E-Mails, ein Internetauszug und eine Kopie einer Visitenkarte der Beschwerdeführerin eingereicht. E. Am 19. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht eine ergänzende Eingabe ein, zusammen mit einem Bild, das C._______ zeige. F. Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der Beschwerdeeingabe traf am 22. November 2013 beim Gericht ein.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist (abgesehen von der Sprache) frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Wie das BFM richtig ausführte, ist der israelische Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführerin ist es weder anlässlich der Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift gelungen, Anhaltspunkte zu liefern, welche gegen eine effektive Schutzgewährung sprechen. Es bliebt ohnehin unklar, worin genau die Verfolgung konkret bestanden habe. Die Schilderungen erwecken überdies den Eindruck, dass die subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin auf eine verzerrte Wahrnehmung der objektiven Geschehnisse zurückzuführen sind. Objektiv betrachtet lassen sich keine Anhaltspunkte eruieren, die auf eine Verfolgung schliessen lassen. Es bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass und wieso der (...), C._______, ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnte.

E. 5.2 Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie bereits das BFM zutreffend ausführte, sprechen weder die allgemeine Lage in Israel noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, womit sich dieser als zumutbar erweist.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 9.2 Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6437/2013/mae Urteil vom 27. November 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Israel, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 12. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist israelische Staatsbürgerin und gelangte am 22. Oktober 2013 per Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 24. Oktober 2013 am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte. Mit am gleichen Tag ergangener Verfügung wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und sie wurde dem Transitbereich des Flughafens zugewiesen. B. Sie wurde am 24. Oktober 2013 zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 6. November 2013 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie sich erst im Flugzeug dazu entschieden habe, ein Asylgesuch einzureichen. Sie sei Künstlerin und habe den russischen Oligarchen B._______ gekannt, der (...) gestorben sei. Sie habe ihn im Jahre 2008 anlässlich einer Ausstellung kennengelernt, da er Gefallen an ihren Bildern gezeigt habe. In der Folge habe er sie beobachtet und überall - u.a. in ihrer Wohnung - Kameras installiert. Sie habe auch das Gefühl, ihr Mobiltelefon werde geortet. Ihr Telefon sei abgehört worden und sie habe ständig seltsame Anrufe gekriegt. Die Anrufer hätten teils Unsinn erzählt und teils einfach geschwiegen. Ferner hätten Probleme mit ihrem Computer bestanden, weshalb sie einen Privatdetektiv engagiert habe. Im Jahre 2010 habe ihr Privatdetektiv für sie den Kontakt zu einem gewissen C._______ organisiert, welcher Chief Superintendent (...) sei. C._______ stecke hinter der Ermordung von B._______. Aber auch er habe ihr nicht geholfen, sondern sie lediglich ausgenutzt. Er habe sich in ihr Leben geschlichen, oft anzügliche Bemerkungen gemacht und sie bei ihrem künstlerischen Schaffen behindert, indem er etwa dafür gesorgt habe, dass in einer Broschüre ihr Name absichtlich falsch geschrieben worden sei. Daher habe sie sich gezwungen gesehen, extra nach D._______ zu reisen, um zu kontrollieren, ob ihre Bilder auch wirklich ausgestellt würden. Viele ihrer Bilder seien gestohlen worden, indem eine Galerie die Bilder einfach nicht mehr zurückgegeben habe und ihr Ex-Partner sie aus der Wohnung geworfen habe, ohne ihr die Bilder zurückzugeben. Ein sehr wichtiges Bild sei 2011 von B._______ gestohlen worden. Als dieses Bild gestohlen worden sei, sei die Polizei bei ihr vorbeigekommen, habe sie verprügelt und anschliessend in die Psychiatrie eingewiesen. Sie sei aber gleich wieder entlassen worden. Hinter der Einweisung stecke wohl ihr Ex-Partner, welcher mit den Leuten kooperiere, die ihr all diese Probleme verursachen würden. Man setze sie unter Druck und trachte ihr nach dem Leben. In Israel würde sie keinen Schutz bekommen. Sie habe sich viermal vergeblich an die israelischen Behörden gewandt, erstmals im Jahre 2009 in E._______. Sie habe auch die Telefonnummern von Interpol auf der ganzen Welt gesucht und habe schliesslich beim Büro in F._______ angerufen, wo man sie lediglich vertröstet, ihr aber nicht geholfen habe. Sie sei dreimal angefahren worden, was sie ebenfalls erfolglos bei den Behörden angezeigt habe. Sie habe sich auch politisch engagiert, indem sie an Kundgebungen gegen Netanjahu teilgenommen (...) habe. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass eine Visitenkarte eines Polizeipostens, eine E-Mail sowie diverse Datenträger ein. C. Mit Verfügung vom 12. November 2013 (Eröffnung am selben Tag) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine private Verfolgung geltend mache. In Israel würde jedoch Zugang zu wirksamen Polizei- und Justizorganen bestehen, wodurch von der Schutzfähigkeit sowie der Schutzwilligkeit des Staates ausgegangen werden könne. So habe sich die Beschwerdeführerin bereits mehrmals an die israelischen Behörden gewandt. In Bezug auf den Verlust der Bilder sei anzufügen, dass sie diesbezüglich den Rechtsweg bestreiten könnte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erwecke den Eindruck, dass die Vorbringen teils aus einer subjektiven Wahrnehmung ihrer Umwelt entständen. Dies treffe insbesondere für die konspirative Tätigkeit gewisser Personen sowie auch hinsichtlich der weiteren Probleme durch Drittpersonen zu. So habe sie angegeben, die Installation der Kameras nicht beweisen zu können. Ferner seien eine ganze Menge an Datenträgern eingereicht worden, ohne dass die Beschwerdeführerin substanziiert über deren konkretes Beweisthema Auskunft habe geben können. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe am 18. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. In der teilweise (in Rechtsbegehren und formellen Ausführungen) auf Deutsch, in einer ausführlichen Begründung auf Russisch verfassten Eingabe wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In der Beschwerde wurden zur Hauptsache die Asylgründe wiederholt und als konkrete Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ausgeführt, dass dieser die Fakten verdrehe, indem insbesondere die Schlüsselfigur - C._______ - nicht ins Zentrum gerückt worden sei. Als Beweismittel wurden ein Auszug aus Facebook, ein psychiatrischer Bericht vom (...), zwei E-Mails, ein Internetauszug und eine Kopie einer Visitenkarte der Beschwerdeführerin eingereicht. E. Am 19. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Gericht eine ergänzende Eingabe ein, zusammen mit einem Bild, das C._______ zeige. F. Die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der Beschwerdeeingabe traf am 22. November 2013 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist (abgesehen von der Sprache) frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie das BFM richtig ausführte, ist der israelische Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführerin ist es weder anlässlich der Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift gelungen, Anhaltspunkte zu liefern, welche gegen eine effektive Schutzgewährung sprechen. Es bliebt ohnehin unklar, worin genau die Verfolgung konkret bestanden habe. Die Schilderungen erwecken überdies den Eindruck, dass die subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin auf eine verzerrte Wahrnehmung der objektiven Geschehnisse zurückzuführen sind. Objektiv betrachtet lassen sich keine Anhaltspunkte eruieren, die auf eine Verfolgung schliessen lassen. Es bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass und wieso der (...), C._______, ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben könnte. 5.2 Somit hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wie bereits das BFM zutreffend ausführte, sprechen weder die allgemeine Lage in Israel noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, womit sich dieser als zumutbar erweist. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind. 9.2 Somit sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: