Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. März 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. Am 11. März 2020 wurden sie zu ihren Personalien befragt und am 3. beziehungsweise 7. Juli 2020 folgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM. Am 15. Juli 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Jüdin. Sie und ihr Mann, der Beschwerdeführer, stammten aus der Ukraine und seien israelische Staatsangehörige. Sie hätten einen gemeinsamen (...) (Jahrgang [...]). Sie habe nach ihrem Studium bis ins Jahr (...) eine Stelle in Polen wahrgenommen. Im (...) 2008 seien sie im Rahmen eines Repatriierungsprogramms nach Israel gereist und hätten sich dort in der Stadt D._______ niedergelassen. Sie habe eine Arbeit im (...) erhalten. Im Jahr 2015 sei ihr aufgefallen, dass in der Finanzabteilung des Zentrums Geld verschwunden sei. Sie habe darauf aufmerksam gemacht, woraufhin man ihr geraten habe, sich nicht in sie nicht betreffende Angelegenheiten einzumischen. Später habe sie sich an Herrn E._______ (A.), den ehemaligen (...) und seit (...) Bürgermeister von D._______, gewandt. Da Untersuchungen ausgeblieben seien, habe sie die Finanzabteilung des Ministeriums auf die Missstände hingewiesen. (...) seien bei ihnen zuhause Fensterscheiben eingeschlagen worden, wobei sie und ihr Mann einen Zusammenhang zur erhobenen Beschwerde vermutet hätten. In der Folge habe sie im (...) 2015 unerwartet ein Kündigungsschreiben erhalten, wobei man sie, davon sei sie überzeugt, unter einem Vorwand entlassen habe. Auch ihrem Mann sei kurz darauf, ebenfalls mit fraglicher Begründung, gekündigt worden. Da sie keine neue Arbeitsstelle in D._______ gefunden habe, seien sie in eine andere Stadt gezogen. Ab (...), insbesondere jedoch zwischen (...) während einer Wahlkampagne des obgenannten Bürgermeisters, habe sie begonnen, online über die Korruptionsfälle zu berichten. Anhänger von A. hätten sie in den sozialen Medien beschimpft und beleidigt. Zudem sei sie im (...) von A.s Rechtsanwalt unter Druck gesetzt worden, ihre Enthüllungen zurückzunehmen, sich für die Verleumdungen zu entschuldigen und Schadenersatz zu leisten. Sie habe sich geweigert, diesen Forderungen nachzukommen. Ende (...) habe sie erfahren, dass eine Zivilklage gegen sei eingereicht worden sei, wobei man ihr unter anderem vorgeworfen habe, mit einem ehemaligen Mitarbeiter des (...), der in einem Buch über die Korruption im (...) berichtet habe, zu sympathisieren. Das Justizministerium habe ihr insgesamt (...) Anwälte beigeordnet, die das Mandat jeweils niedergelegt hätten, und ihre letzte Anwältin habe ihr sogar vorgeworfen, sie würde lügen. Daraufhin hätten sie Israel am (...) 2020 legal verlassen und seien gleichentags in die Schweiz gereist. Ende (...) 2020 habe ihr das Justizministerium mitgeteilt, dass sie ihr keine rechtliche Hilfe mehr zur Seite stellen würden. Später habe sie erfahren, dass die Klage im (...) gutgeheissen und sie zur Leistung einer Geldzahlung verurteilt worden sei. Ihre Schuld sei in keiner Weise bewiesen worden, da sie vor Gericht keine Verteidigung gehabt habe. Sie habe Angst vor den korrupten Beamten und würde sich auch vor physischer Gewalt seitens der heimatlichen Behörden fürchten. Sie sei in die Schweiz gereist, da die Meinungsfreiheit und Demokratie hier gewährleistet würden. Ihr nach wie vor in Israel lebender (...) habe nie Probleme mit den israelischen Behörden gehabt. B.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen denselben Sachverhalt an. Ferner erklärte er, im Jahr 2015 sei er von seiner Arbeitsstelle entlassen worden, vermutlich wegen des Vorgehens seiner Frau, der Beschwerdeführerin. Er habe eine Abfindung erhalten. Am neuen Wohnort habe er wieder eine Stelle gefunden und bis zur Ausreise aus Israel gearbeitet. B.c Zum Nachweis ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden insbesondere Ausschnitte aus israelischen Zeitungen und Dokumente bezüglich der Arbeitstätigkeit / des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, das an die Beschwerdeführerin gerichtete Kündigungsschreiben, das erwähnte Gerichtsurteil und die Anklageschrift sie betreffend, Korrespondenz mit dem Gericht sowie hinsichtlich der beigeordneten Rechtsvertreter, ein Screenshot einer Facebook-Seite, diverse Schreiben unter anderem des Anwalts des obgenannten Bürgermeisters, Fotoausdrucke des Bürgermeisters sowie in sozialen Medien ausgesprochene Beleidigungen und Drohungen gegen die Beschwerdeführerin ein (alles fremdsprachig, in Kopie). Ferner reichten sie ihre Reisepässe, Kopien ihrer Identitätspapiere sowie ihrer Geburtsurkunden zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. März 2021 - eröffnet am 30. März 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Asylentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen; eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, allenfalls sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt abzuändern, so dass ihre derzeitige Rückschaffung nach Israel ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln Ausdrucke aus einem Buch von F._______ mit einem Kaufbeleg dieses Buchs, Screenshots des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin sowie ein USB-Stick mit mehreren Videos beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 wurden die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden festgestellt sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Gericht ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, gegen sie sei missbräuchlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, da sie versucht habe, Korruptionsfälle aufzudecken. A. sei ein Behördenträger, der seine Amtsgewalt missbrauche. Es stelle sich daher die Frage, ob der israelische Staat den Missbrauch von Amtsgewalt billige und somit für die Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin verantwortlich wäre, oder ob der Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen beziehungsweise in der Lage sei, der Beschwerdeführerin künftig Schutz zu gewähren. Der israelische Staat sei grundsätzlich als schutzwillig und -fähig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, gegenteilige Hinweise zu liefern. Zwar habe sie gesagt, dass sie ab dem Jahr (...) politisch verfolgt worden sei. Sie habe aber nach ihrem Umzug weitere (...) Jahre unbehelligt weiterleben können. Objektiv betrachtet könnten keine Anhaltspunkte eruiert werden, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person schliessen liessen. Zum Vorbringen, der israelische Staat könne ihr keinen Schutz zukommen lassen, da die Demokratie und freie Meinungsäusserung nicht gewährleistet seien, sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, absolute Sicherheit für seine Bürger zu garantieren. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. Die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems müsse dem Betroffenen ferner zugänglich und zumutbar sein. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin als gegeben zu erachten. Der Umstand, dass die Polizei auf ihr Schutzersuchen reagiert habe, als bei ihr Fensterscheiben eingeschlagen worden seien, bestätige diese Einschätzung. Ferner habe sie sich an Rechtsschutzorganisationen gewandt, aber keinen Schutz von diesen erhalten. Zwar sei verständlich, dass sie aufgrund der Ereignisse in subjektiver Hinsicht befürchtet habe, ihr könne etwas zustossen. Da sie sich aber nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könne diesen auch nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. Mangels gegenteiliger Hinweise sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, bei Problemen mit Beamten oder Drittpersonen allfällige Verfehlungen zur Anzeige zu bringen, ihre Rechte einzufordern und um staatlichen Schutz zu ersuchen. Es bestünden somit keine Hinweise darauf, dass es ihr nicht möglich sei, sich in Zukunft in Israel aufzuhalten oder sich bei Problemen an die Polizei zu wenden. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal diese ihre Vorbringen, nicht aber ein fehlendes Justiz- und Polizeiwesen belegten.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden brachten hiergegen vor, das SEM habe eine objektiv vorhandene Gefahr im Heimatland aufgrund ihrer politischen Anschauung zu Unrecht verneint. Sie hätten ein Recht auf Meinungsfreiheit. In Israel gebe es einen Missbrauch im Staatsapparat und Rechtsverletzungen. Das Land lebe ohne funktionsfähige Regierung und die derzeitige politische Situation sei kritisch. So sei der Staat nicht fähig, seinen Bürgern einen effektiven Schutz zu gewähren. Sie, die Beschwerdeführerin, sei Opfer dieser Situation geworden. Im Jahr 2015 sei sie entlassen worden, sicher auf Anweisung von A., der das (...) (ihr damaliger Arbeitgeber) (...) Jahre lang geleitet habe. Seither sei sie von A. verfolgt respektive Opfer einer gezielten politischen Verfolgung seitens der Behörden geworden. Nach der Entlassung habe sie in D._______ keine Arbeitsstelle mehr finden können. Sie hätten umziehen müssen und seien am neuen Wohnort aufgrund des Klimas und wegen des Stresses erkrankt. Da sie in den sozialen Medien Informationen über Beamte und den Bürgermeister von D._______ veröffentlich habe, habe sie beleidigende Mails sowie Drohanrufe erhalten und sei eingeschüchtert worden. Zwar sei die Polizei gekommen, nachdem bei ihnen ein Fenster eingeschlagen worden sei. Unternommen worden sei aber nichts weiter. Ihr Zuhause sei nicht mehr sicher gewesen, womit der Bürgermeister bestimmt etwas zu tun gehabt habe. Weiter sei sie unter anderem aufgefordert worden, ihr Aktivitäten in den sozialen Medien einzustellen. Damit habe man ihr Recht auf Meinungsäusserung einschränken wollen. Ferner sei gegen sie eine Zivilklage fabriziert worden. Das Justizministerium habe ihr einen Anwalt zur Seite gestellt. Innerhalb eines halben Jahres habe sie aber (...) den Anwalt gewechselt, da sich keiner ernsthaft der Sache habe annehmen wollen. Später habe sie ein Schreiben des Justizministeriums erhalten, dass man sie nicht weiter unterstützen werde. Sodann sei in ihrer Abwesenheit ein politisch motiviertes Urteil gegen sie ergangen, wonach der besagte Beamte moralischen Schaden erlitten habe. Das Gericht habe die Seite des einflussreichen Politikers eingenommen, ohne dass eine unparteiische Strafuntersuchung durchgeführt worden sei. Obwohl sie belastende Unterlagen namentlich an die Staatsanwaltschaft abgegeben habe, seien die Korruptionsvorwürfe bis heute nicht untersucht worden. Die korrupten Beamten würden über Macht und Beziehungen verfügen. Der staatliche Schutz habe in ihrem Fall versagt. Solange keine Untersuchungen stattfänden, könnten sie nicht in das Land zurück, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Sie habe Angst um ihr Leben sowie Angst, Opfer eines fabrizierten Strafverfahrens oder von Gewalt zu werden, wie es manchen Zeugen in anderen ihr bekannten Fällen ergangen sei. Auch fürchte sie, weiterhin politisch verfolgt zu werden. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.1 Bereits mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 wurde seitens des Gerichts dargelegt, die Beschwerdeführenden würden nicht aufzeigen, inwiefern die geltend gemachten erlittenen Nachteile zu einer asylrelevanten Gefährdung geführt hätten. Ferner dürfe dem Zivilklageverfahren gegen die Beschwerdeführerin oder den eingereichten Beweismitteln keine Asylrelevanz zu entnehmen sein. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift, ist an dieser Einschätzung festzuhalten. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden sind weder eine gezielte Verfolgung, die ihre Ausreise bewirkt hätte, noch erlittene oder drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden bringen die geltend gemachten Kündigungen mit der Aufdeckung finanzieller Missstände am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in Verbindung. Dabei handelt es sich um eine Vermutung (SEM-Akte A1063372-27 F46 [nachfolgend: Akte A27]). Sodann hätten sie nach ihrem Umzug, wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten, trotz des geltend gemachten Einflusses von A. beide wieder eine Anstellung finden können (SEM-Akte A1063372-30 F55, 59-65 [nachfolgend A30]). Weiter habe sie, die Beschwerdeführerin, seit (...) 2015 in den sozialen Medien Berichte über Korruptionsfälle sowie über A. publiziert. (...) sei sie von dessen Anwalt unter anderem dazu aufgefordert worden, die Publikationen zu löschen, ansonsten man gerichtlich dagegen vorgehen werde. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Während des darauffolgenden Gerichtsverfahrens im Jahr (...) seien ihr (...) Anwälte beigeordnet worden, die ihr Mandat jeweils nach einer Weile niedergelegt hätten. Auch wenn sie die Anwälte nicht weiter hätten vertreten wollen, da sie offenbar keine Aussicht auf Erfolg gesehen hätten, oder das Justizministerium der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Israel mitgeteilt habe, man werde sie nicht weiter unterstützen (SEM-Akte A27 F42), kann nicht gesagt werden, sie hätte während des Prozesses keine staatliche und anwaltliche Unterstützung erhalten und sei daran gehindert worden, ihre Position einzubringen. Dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit frei hat Berichte publizieren können (SEM-Akte A30 F5), sich der Betroffene mit einer Zivilklage dagegen zur Wehr gesetzt hat und der Beschwerdeführerin für das Verfahren (...) eine amtliche Rechtsvertretung zur Seite gestellt worden ist, deutet - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - auf vorhandene Meinungsäusserungsfreiheit und ein funktionierendes Justizsystem hin. Ferner hat es sich um einen Zivilprozess gehandelt und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dessen Ausgang - sie müsse eine Geldzahlung leisten - habe zu einem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 AsylG für sie geführt. Dass der Kläger A. das Gerichtsverfahren und -urteil beeinflusst habe oder hinter den Drohungen gegen sie - namentlich seien (...) Steine in ein Fenster ihrer Wohnung geworfen worden (SEM-Akte A30 F83 f.) - gestanden habe, wurde ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Gegen die erhaltenen Beleidigungen und Drohungen in den sozialen Medien hätte die Beschwerdeführerin, hätte sie tatsächlich eine massgebliche Verfolgungsabsicht dahinter befürchtet, behördliche Unterstützung einholen können. Sodann sei ihr Anliegen vom (...) untersucht worden, allerdings mit einem anderen Ergebnis als von der Beschwerdeführerin erwartet (SEM-Akte A27 F48). Es kann somit - entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin - nicht gesagt werden, seitens der israelischen Behörden sei ihr jeglicher Schutz verwehrt worden (SEM-Akte A30 F55). Zwar weisen die Beschwerdeführenden auf Korruption in gewissen behördlichen Kreisen Israels hin. Insgesamt ist aber festzustellen, dass den angegebenen Repressalien die erforderliche Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Ferner ist es den Beschwerdeführenden - wie von der Vorinstanz aufgeführt - nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte aufzuführen, welche in ihrem Fall gegen eine effektive Schutzgewährung durch den israelischen Staat sprechen, der als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu bezeichnen ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2530/2020 vom 16. Juni 2020 E. 6.3 m.w.H.). Sodann wurde nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für ihr Leben, wie von der Beschwerdeführerin befürchtet (SEM-Akte A30 F55), drohen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht zu erblicken, weshalb A. sie bei einer Rückkehr nach Israel erneut und im ganzen Land benachteiligen sollte (SEM-Akte A30 F70), nachdem das oberwähnte Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen zu sein scheint. An dieser Einschätzung vermögen die einreichten fremdsprachigen Beweismittel, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, nichts zu ändern. Schliesslich sind die allgemeinen Hinweise auf die Korruption in der Regierung Israels, auf Strafverfahren anderer Personen oder fehlende Untersuchungen durch die israelischen Strafverfolgungsbehörden mangels persönlichen Bezugs respektive asylrelevanter Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine persönliche Gefahr für ebendiese darzustellen.
E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Entsprechend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass weder die aktuelle politische Situation in Israel noch individuelle Gründe den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen lassen würden. Trotz der immer wiederkehrenden Spannungen mit den palästinensischen Gebieten herrscht in Israel keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil E-2530/2020 E. 8.4.2 m.w.H.). Insbesondere verfügen die Beschwerdeführenden über eine gute Ausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem leben ihr (...) und weitere Familienangehörige in Israel (SEM-Akten A27 F30, 32; A30 F6-8). Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind nicht aktenkundig. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten.
E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Mai 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1935/2021 Urteil vom 7. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Israel, Centre d'accueil de Montfaucon AJAM, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. März 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum C._______ zugewiesen. Am 11. März 2020 wurden sie zu ihren Personalien befragt und am 3. beziehungsweise 7. Juli 2020 folgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM. Am 15. Juli 2020 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Jüdin. Sie und ihr Mann, der Beschwerdeführer, stammten aus der Ukraine und seien israelische Staatsangehörige. Sie hätten einen gemeinsamen (...) (Jahrgang [...]). Sie habe nach ihrem Studium bis ins Jahr (...) eine Stelle in Polen wahrgenommen. Im (...) 2008 seien sie im Rahmen eines Repatriierungsprogramms nach Israel gereist und hätten sich dort in der Stadt D._______ niedergelassen. Sie habe eine Arbeit im (...) erhalten. Im Jahr 2015 sei ihr aufgefallen, dass in der Finanzabteilung des Zentrums Geld verschwunden sei. Sie habe darauf aufmerksam gemacht, woraufhin man ihr geraten habe, sich nicht in sie nicht betreffende Angelegenheiten einzumischen. Später habe sie sich an Herrn E._______ (A.), den ehemaligen (...) und seit (...) Bürgermeister von D._______, gewandt. Da Untersuchungen ausgeblieben seien, habe sie die Finanzabteilung des Ministeriums auf die Missstände hingewiesen. (...) seien bei ihnen zuhause Fensterscheiben eingeschlagen worden, wobei sie und ihr Mann einen Zusammenhang zur erhobenen Beschwerde vermutet hätten. In der Folge habe sie im (...) 2015 unerwartet ein Kündigungsschreiben erhalten, wobei man sie, davon sei sie überzeugt, unter einem Vorwand entlassen habe. Auch ihrem Mann sei kurz darauf, ebenfalls mit fraglicher Begründung, gekündigt worden. Da sie keine neue Arbeitsstelle in D._______ gefunden habe, seien sie in eine andere Stadt gezogen. Ab (...), insbesondere jedoch zwischen (...) während einer Wahlkampagne des obgenannten Bürgermeisters, habe sie begonnen, online über die Korruptionsfälle zu berichten. Anhänger von A. hätten sie in den sozialen Medien beschimpft und beleidigt. Zudem sei sie im (...) von A.s Rechtsanwalt unter Druck gesetzt worden, ihre Enthüllungen zurückzunehmen, sich für die Verleumdungen zu entschuldigen und Schadenersatz zu leisten. Sie habe sich geweigert, diesen Forderungen nachzukommen. Ende (...) habe sie erfahren, dass eine Zivilklage gegen sei eingereicht worden sei, wobei man ihr unter anderem vorgeworfen habe, mit einem ehemaligen Mitarbeiter des (...), der in einem Buch über die Korruption im (...) berichtet habe, zu sympathisieren. Das Justizministerium habe ihr insgesamt (...) Anwälte beigeordnet, die das Mandat jeweils niedergelegt hätten, und ihre letzte Anwältin habe ihr sogar vorgeworfen, sie würde lügen. Daraufhin hätten sie Israel am (...) 2020 legal verlassen und seien gleichentags in die Schweiz gereist. Ende (...) 2020 habe ihr das Justizministerium mitgeteilt, dass sie ihr keine rechtliche Hilfe mehr zur Seite stellen würden. Später habe sie erfahren, dass die Klage im (...) gutgeheissen und sie zur Leistung einer Geldzahlung verurteilt worden sei. Ihre Schuld sei in keiner Weise bewiesen worden, da sie vor Gericht keine Verteidigung gehabt habe. Sie habe Angst vor den korrupten Beamten und würde sich auch vor physischer Gewalt seitens der heimatlichen Behörden fürchten. Sie sei in die Schweiz gereist, da die Meinungsfreiheit und Demokratie hier gewährleistet würden. Ihr nach wie vor in Israel lebender (...) habe nie Probleme mit den israelischen Behörden gehabt. B.b Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen denselben Sachverhalt an. Ferner erklärte er, im Jahr 2015 sei er von seiner Arbeitsstelle entlassen worden, vermutlich wegen des Vorgehens seiner Frau, der Beschwerdeführerin. Er habe eine Abfindung erhalten. Am neuen Wohnort habe er wieder eine Stelle gefunden und bis zur Ausreise aus Israel gearbeitet. B.c Zum Nachweis ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden insbesondere Ausschnitte aus israelischen Zeitungen und Dokumente bezüglich der Arbeitstätigkeit / des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, das an die Beschwerdeführerin gerichtete Kündigungsschreiben, das erwähnte Gerichtsurteil und die Anklageschrift sie betreffend, Korrespondenz mit dem Gericht sowie hinsichtlich der beigeordneten Rechtsvertreter, ein Screenshot einer Facebook-Seite, diverse Schreiben unter anderem des Anwalts des obgenannten Bürgermeisters, Fotoausdrucke des Bürgermeisters sowie in sozialen Medien ausgesprochene Beleidigungen und Drohungen gegen die Beschwerdeführerin ein (alles fremdsprachig, in Kopie). Ferner reichten sie ihre Reisepässe, Kopien ihrer Identitätspapiere sowie ihrer Geburtsurkunden zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 26. März 2021 - eröffnet am 30. März 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 26. April 2021 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der angefochtene Asylentscheid sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen; eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, allenfalls sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt abzuändern, so dass ihre derzeitige Rückschaffung nach Israel ausgeschlossen werde. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln Ausdrucke aus einem Buch von F._______ mit einem Kaufbeleg dieses Buchs, Screenshots des Facebook-Profils der Beschwerdeführerin sowie ein USB-Stick mit mehreren Videos beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 wurden die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden festgestellt sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/4 E. 5.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin habe angegeben, gegen sie sei missbräuchlich ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, da sie versucht habe, Korruptionsfälle aufzudecken. A. sei ein Behördenträger, der seine Amtsgewalt missbrauche. Es stelle sich daher die Frage, ob der israelische Staat den Missbrauch von Amtsgewalt billige und somit für die Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin verantwortlich wäre, oder ob der Staat seiner Schutzpflicht nachgekommen beziehungsweise in der Lage sei, der Beschwerdeführerin künftig Schutz zu gewähren. Der israelische Staat sei grundsätzlich als schutzwillig und -fähig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, gegenteilige Hinweise zu liefern. Zwar habe sie gesagt, dass sie ab dem Jahr (...) politisch verfolgt worden sei. Sie habe aber nach ihrem Umzug weitere (...) Jahre unbehelligt weiterleben können. Objektiv betrachtet könnten keine Anhaltspunkte eruiert werden, die auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ihrer Person schliessen liessen. Zum Vorbringen, der israelische Staat könne ihr keinen Schutz zukommen lassen, da die Demokratie und freie Meinungsäusserung nicht gewährleistet seien, sei festzuhalten, dass es keinem Staat gelinge, absolute Sicherheit für seine Bürger zu garantieren. Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. Die Inanspruchnahme des innerstaatlichen Schutzsystems müsse dem Betroffenen ferner zugänglich und zumutbar sein. Dies sei im Fall der Beschwerdeführerin als gegeben zu erachten. Der Umstand, dass die Polizei auf ihr Schutzersuchen reagiert habe, als bei ihr Fensterscheiben eingeschlagen worden seien, bestätige diese Einschätzung. Ferner habe sie sich an Rechtsschutzorganisationen gewandt, aber keinen Schutz von diesen erhalten. Zwar sei verständlich, dass sie aufgrund der Ereignisse in subjektiver Hinsicht befürchtet habe, ihr könne etwas zustossen. Da sie sich aber nicht schutzsuchend an die heimatlichen Behörden gewandt habe, könne diesen auch nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht willens oder nicht in der Lage, den geltend gemachten Sachverhalt zu klären. Mangels gegenteiliger Hinweise sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen. Es stehe der Beschwerdeführerin frei, bei Problemen mit Beamten oder Drittpersonen allfällige Verfehlungen zur Anzeige zu bringen, ihre Rechte einzufordern und um staatlichen Schutz zu ersuchen. Es bestünden somit keine Hinweise darauf, dass es ihr nicht möglich sei, sich in Zukunft in Israel aufzuhalten oder sich bei Problemen an die Polizei zu wenden. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal diese ihre Vorbringen, nicht aber ein fehlendes Justiz- und Polizeiwesen belegten. 5.3 Die Beschwerdeführenden brachten hiergegen vor, das SEM habe eine objektiv vorhandene Gefahr im Heimatland aufgrund ihrer politischen Anschauung zu Unrecht verneint. Sie hätten ein Recht auf Meinungsfreiheit. In Israel gebe es einen Missbrauch im Staatsapparat und Rechtsverletzungen. Das Land lebe ohne funktionsfähige Regierung und die derzeitige politische Situation sei kritisch. So sei der Staat nicht fähig, seinen Bürgern einen effektiven Schutz zu gewähren. Sie, die Beschwerdeführerin, sei Opfer dieser Situation geworden. Im Jahr 2015 sei sie entlassen worden, sicher auf Anweisung von A., der das (...) (ihr damaliger Arbeitgeber) (...) Jahre lang geleitet habe. Seither sei sie von A. verfolgt respektive Opfer einer gezielten politischen Verfolgung seitens der Behörden geworden. Nach der Entlassung habe sie in D._______ keine Arbeitsstelle mehr finden können. Sie hätten umziehen müssen und seien am neuen Wohnort aufgrund des Klimas und wegen des Stresses erkrankt. Da sie in den sozialen Medien Informationen über Beamte und den Bürgermeister von D._______ veröffentlich habe, habe sie beleidigende Mails sowie Drohanrufe erhalten und sei eingeschüchtert worden. Zwar sei die Polizei gekommen, nachdem bei ihnen ein Fenster eingeschlagen worden sei. Unternommen worden sei aber nichts weiter. Ihr Zuhause sei nicht mehr sicher gewesen, womit der Bürgermeister bestimmt etwas zu tun gehabt habe. Weiter sei sie unter anderem aufgefordert worden, ihr Aktivitäten in den sozialen Medien einzustellen. Damit habe man ihr Recht auf Meinungsäusserung einschränken wollen. Ferner sei gegen sie eine Zivilklage fabriziert worden. Das Justizministerium habe ihr einen Anwalt zur Seite gestellt. Innerhalb eines halben Jahres habe sie aber (...) den Anwalt gewechselt, da sich keiner ernsthaft der Sache habe annehmen wollen. Später habe sie ein Schreiben des Justizministeriums erhalten, dass man sie nicht weiter unterstützen werde. Sodann sei in ihrer Abwesenheit ein politisch motiviertes Urteil gegen sie ergangen, wonach der besagte Beamte moralischen Schaden erlitten habe. Das Gericht habe die Seite des einflussreichen Politikers eingenommen, ohne dass eine unparteiische Strafuntersuchung durchgeführt worden sei. Obwohl sie belastende Unterlagen namentlich an die Staatsanwaltschaft abgegeben habe, seien die Korruptionsvorwürfe bis heute nicht untersucht worden. Die korrupten Beamten würden über Macht und Beziehungen verfügen. Der staatliche Schutz habe in ihrem Fall versagt. Solange keine Untersuchungen stattfänden, könnten sie nicht in das Land zurück, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Sie habe Angst um ihr Leben sowie Angst, Opfer eines fabrizierten Strafverfahrens oder von Gewalt zu werden, wie es manchen Zeugen in anderen ihr bekannten Fällen ergangen sei. Auch fürchte sie, weiterhin politisch verfolgt zu werden. Daher erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Bereits mit Zwischenverfügung vom 29. April 2021 wurde seitens des Gerichts dargelegt, die Beschwerdeführenden würden nicht aufzeigen, inwiefern die geltend gemachten erlittenen Nachteile zu einer asylrelevanten Gefährdung geführt hätten. Ferner dürfe dem Zivilklageverfahren gegen die Beschwerdeführerin oder den eingereichten Beweismitteln keine Asylrelevanz zu entnehmen sein. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerdeschrift, ist an dieser Einschätzung festzuhalten. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden sind weder eine gezielte Verfolgung, die ihre Ausreise bewirkt hätte, noch erlittene oder drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden bringen die geltend gemachten Kündigungen mit der Aufdeckung finanzieller Missstände am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in Verbindung. Dabei handelt es sich um eine Vermutung (SEM-Akte A1063372-27 F46 [nachfolgend: Akte A27]). Sodann hätten sie nach ihrem Umzug, wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten, trotz des geltend gemachten Einflusses von A. beide wieder eine Anstellung finden können (SEM-Akte A1063372-30 F55, 59-65 [nachfolgend A30]). Weiter habe sie, die Beschwerdeführerin, seit (...) 2015 in den sozialen Medien Berichte über Korruptionsfälle sowie über A. publiziert. (...) sei sie von dessen Anwalt unter anderem dazu aufgefordert worden, die Publikationen zu löschen, ansonsten man gerichtlich dagegen vorgehen werde. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen. Während des darauffolgenden Gerichtsverfahrens im Jahr (...) seien ihr (...) Anwälte beigeordnet worden, die ihr Mandat jeweils nach einer Weile niedergelegt hätten. Auch wenn sie die Anwälte nicht weiter hätten vertreten wollen, da sie offenbar keine Aussicht auf Erfolg gesehen hätten, oder das Justizministerium der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Israel mitgeteilt habe, man werde sie nicht weiter unterstützen (SEM-Akte A27 F42), kann nicht gesagt werden, sie hätte während des Prozesses keine staatliche und anwaltliche Unterstützung erhalten und sei daran gehindert worden, ihre Position einzubringen. Dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit frei hat Berichte publizieren können (SEM-Akte A30 F5), sich der Betroffene mit einer Zivilklage dagegen zur Wehr gesetzt hat und der Beschwerdeführerin für das Verfahren (...) eine amtliche Rechtsvertretung zur Seite gestellt worden ist, deutet - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - auf vorhandene Meinungsäusserungsfreiheit und ein funktionierendes Justizsystem hin. Ferner hat es sich um einen Zivilprozess gehandelt und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dessen Ausgang - sie müsse eine Geldzahlung leisten - habe zu einem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 AsylG für sie geführt. Dass der Kläger A. das Gerichtsverfahren und -urteil beeinflusst habe oder hinter den Drohungen gegen sie - namentlich seien (...) Steine in ein Fenster ihrer Wohnung geworfen worden (SEM-Akte A30 F83 f.) - gestanden habe, wurde ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Gegen die erhaltenen Beleidigungen und Drohungen in den sozialen Medien hätte die Beschwerdeführerin, hätte sie tatsächlich eine massgebliche Verfolgungsabsicht dahinter befürchtet, behördliche Unterstützung einholen können. Sodann sei ihr Anliegen vom (...) untersucht worden, allerdings mit einem anderen Ergebnis als von der Beschwerdeführerin erwartet (SEM-Akte A27 F48). Es kann somit - entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin - nicht gesagt werden, seitens der israelischen Behörden sei ihr jeglicher Schutz verwehrt worden (SEM-Akte A30 F55). Zwar weisen die Beschwerdeführenden auf Korruption in gewissen behördlichen Kreisen Israels hin. Insgesamt ist aber festzustellen, dass den angegebenen Repressalien die erforderliche Intensität fehlt, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Ferner ist es den Beschwerdeführenden - wie von der Vorinstanz aufgeführt - nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte aufzuführen, welche in ihrem Fall gegen eine effektive Schutzgewährung durch den israelischen Staat sprechen, der als grundsätzlich schutzfähig und -willig zu bezeichnen ist (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2530/2020 vom 16. Juni 2020 E. 6.3 m.w.H.). Sodann wurde nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für ihr Leben, wie von der Beschwerdeführerin befürchtet (SEM-Akte A30 F55), drohen könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht zu erblicken, weshalb A. sie bei einer Rückkehr nach Israel erneut und im ganzen Land benachteiligen sollte (SEM-Akte A30 F70), nachdem das oberwähnte Gerichtsverfahren zu seinen Gunsten ausgegangen zu sein scheint. An dieser Einschätzung vermögen die einreichten fremdsprachigen Beweismittel, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, nichts zu ändern. Schliesslich sind die allgemeinen Hinweise auf die Korruption in der Regierung Israels, auf Strafverfahren anderer Personen oder fehlende Untersuchungen durch die israelischen Strafverfolgungsbehörden mangels persönlichen Bezugs respektive asylrelevanter Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine persönliche Gefahr für ebendiese darzustellen. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. Entsprechend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, dass weder die aktuelle politische Situation in Israel noch individuelle Gründe den Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erscheinen lassen würden. Trotz der immer wiederkehrenden Spannungen mit den palästinensischen Gebieten herrscht in Israel keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil E-2530/2020 E. 8.4.2 m.w.H.). Insbesondere verfügen die Beschwerdeführenden über eine gute Ausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem leben ihr (...) und weitere Familienangehörige in Israel (SEM-Akten A27 F30, 32; A30 F6-8). Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen könnten, sind nicht aktenkundig. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Mai 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: