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E-2520/2024

E-2520/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchte am 27. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 8. Dezember 2023 statt (ZEMIS-Direk- terfassung). B. Anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 26. Ja- nuar 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Im August 20(…) sei sie il- legal in die Berge gegangen, wo sie während ungefähr eines Jahres eine ideologische Ausbildung durchlaufen habe und an der Kalaschnikow aus- gebildet worden sei; eine Ausbildung für eine bestimmte Funktion respek- tive «Richtung» habe sie nicht erhalten. Sie sei nur eine normale, neue Kämpferin gewesen und habe nie einen Platz bei den Kommandanten ein- genommen respektive sei sie nur allgemein ausgebildet worden. An- schliessend sei sie nach C._______ in D._______ gegangen, wo sie (…) bis (…) Jahre geblieben und in der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gewe- sen sei. Daraufhin sei sie für etwa (…) oder (…) Jahre in die Berge zurück- gekehrt, von wo aus sie dann in den E._______ geflüchtet sei, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Schliesslich habe sie sich im Novem- ber 20(…) in der Türkei gestellt und dort (…) Tage in einer Arrestzelle und schliesslich (…) oder (…) Monate im Gefängnis in B._______ verbracht, wo man ihr ständig vorgeschlagen habe, Agentin zu werden. Das Verfah- ren (Anmerkung des Gerichts: wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation) sei abgeschlossen und sie sei freigesprochen worden. Während des ersten Jahres nach diesen Ereignissen sei sie von den Be- hörden in Ruhe gelassen worden. Danach seien ihre Familie und sie ext- rem unter Druck gesetzt worden. Ihr Haus in B._______ sei durchsucht (u.a. zwei Tage bevor ihr am (…) September 20(…) in F._______ gekündigt worden sei), die Telefonate der Familie seien abgehört und sie sei des Öf- teren in eine Arrestzelle verbracht worden; so auch zwei bis drei Tage nach ihrer Rückkehr aus F._______, wobei sie nach ein paar Tagen ohne ein Wort wieder freigelassen worden sei. Für die Saisonarbeit sei sie jeweils von Mai 20(…) bis November 20(…) und Mai 20(…) bis September 20(…) in F._______ gewesen. Am (…) 2023 habe sie schliesslich die Türkei von G._______ aus legal mit dem Flugzeug nach H._______ verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten keine Hausdurchsuchungen mehr stattgefunden.

E-2520/2024 Seite 3 Im Übrigen sei im Jahr 2016 ihre Stadt und somit auch ihr Haus abgerissen worden, weshalb sie monatelang (zusammen mit ihrer Familie) in einem Zelt gelebt habe. Auch seien ihre Grundstücke beschlagnahmt worden. Schliesslich gab sie zum medizinischen Sachverhalt an, an keinen gesund- heitlichen Beschwerden zu leiden. Anlässlich der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin ferner darum er- sucht, bis zum 19. Februar 2024 das begründete Urteil, einen Haft- oder Vorführbefehl sowie einen e-Devlet-Auszug einzureichen. C. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah- rens die folgenden Dokumente beim SEM ein: - Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2018 - Aussageprotokoll der Friedensstrafrichterschaft I._______ vom (…) 2018 - Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2018 - Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft I._______ vom (…) 2018 - Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2018 - Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (…) 2018 - Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (…) 2019 - Zusammenführungsbeschluss des Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (…) 2019 - Internet-Links zur Lage in B._______ in den Jahren 2015 bis 2016 D. Am 30. Januar 2024 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren und mit Verfügung vom 31. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton J._______ zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (tags darauf eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen- Raum und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. April 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen anzuweisen,

E-2520/2024 Seite 4 ihr Asyl zu gewähren, «subeventualiter» sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, «subsubeventualiter» sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuhe- ben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit und Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh- men. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf; unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nach einer summarischen Prüfung. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht beglichen. H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Poststempel 23. Mai 2025) reichte die Be- schwerdeführerin unkommentiert ein unvollständig ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 111 VRPG» des Kan- tons J._______ ein. I. Am 15. November 2024 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das Ge- richt um Herausgabe der Beschwerdeschrift, welche ihm daraufhin am

19. November 2024 ausgehändigt wurde. J. Mit undatierter handschriftlicher Eingabe (Poststempel 14. September

2025) bat die Beschwerdeführerin darum, sie als Mensch zu sehen, der mit Erschöpfung, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit kämpfe. Obwohl sie sage, dass sie krank sei, werde sie nicht gesehen, und sie habe Angst, sich etwas anzutun. Sie sei bereit, erneut zu sprechen und alles zu erklären.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-2520/2024 Seite 5 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-2520/2024 Seite 6 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei durchaus denkbar, dass die türkischen Behörden mit verschiedenen Mitteln versuchten, Informationen über kurdische Organisationen zu sam- meln, und dafür auch sogenannte «Spitzel» rekrutierten. Auch wenn die Beschwerdeführerin dies tatsächlich erlebt und eine solche Zusammenar- beit abgelehnt haben sollte, müsse ihre Reaktion nicht zwingend Nachteile zur Folge haben, zumal sie in diesem Zusammenhang auch keine konkre- ten Vorkommnisse geltend mache. Es seien keine objektiven Hinweise ak- tenkundig, wonach ihre subjektive Befürchtung, künftig ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfahren, auch begründet wären. Im Zusammenhang mit ihrem früheren Strafverfahren betreffend den Vor- wurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie diese verbüsst habe. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das Ausmass von allenfalls zu befürchtenden behördlichen Mass- nahmen sei abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine wesentliche Rolle spiele dabei namentlich der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politi- sches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld. Die von der Beschwerdeführerin seit der Haftentlassung im Jahr 2019 erlitte- nen Schikanen liessen keine Intensität erkennen, die eine flüchtlingsrecht- liche Relevanz zu entfalten vermöge. Zudem lägen keine besonderen Um- stände vor, die ihre Flucht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen lasse. Zwar sei ihre Familie politisch aktiv, sie selbst aber – seit ihrer Rückkehr aus den Bergen – nicht mehr. Auch bestehe kein Kontakt mehr mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê). Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei sie weder behördlich gesucht noch sei ein Strafverfahren hängig gewesen. Es gebe keine Hinweise, dass sie in derselben

E-2520/2024 Seite 7 Strafsache erneut verurteilt werden könnte. Sie sei über Jahre hinweg in ihrer Heimat geblieben. Die türkischen Behörden hätten ohne Weiteres ein erneutes Verfahren gegen sie eröffnen können, was jedoch nicht der Fall sei (auch nicht nach der letzten geltend gemachten Hausdurchsuchung im September 20[…]). Ausserdem habe sie die Türkei auf legalem Weg mit ihrem Reisepass über den Flughafen G._______ verlassen, was ebenfalls zeige, dass strafrechtlich nichts gegen sie vorliege. Darüber hinaus wäre denkbar, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Telefon- überwachungen auf die politischen Tätigkeiten ihres Vaters zurückzuführen seien. Die geltend gemachten Elemente wie Hausdurchsuchungen sowie die all- gemeine Gewaltsituation im Jahr 2016 gingen ferner in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Schliesslich habe sie keine direkten Schikanen bezüglich ihrer Aufenthalte in F._______ zu Protokoll gegeben. Bezüglich der Arreste und Hausdurch- suchungen in B._______ habe es sich vor allem um Probleme mit den lo- kalen Polizeibehörden gehandelt. Somit könne sie sich mit einem Umzug in einen anderen Landesteil den Schwierigkeiten entziehen, zumal landes- weit nichts gegen sie vorliege und es sich beim Vorbringen, ihr sei in F._______ aufgrund der Probleme in B._______ gekündigt worden, ledig- lich um eine Vermutung ihrerseits handle. Somit sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige es sich, auf die eingereichten Beweismittel und auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Aufenthaltszeitraum in den Bergen, in D._______ und im E._______ mehrfach widersprüchlich geäussert. Beispielsweise habe sie zu Protokoll gegeben, im November 20(…) von den Bergen zurückge- kehrt zu sein und sich freiwillig gestellt zu haben. Die eingereichten Be- weismittel bezeugten jedoch, dass ihr Verfahren bereits im Oktober 20(…) eröffnet worden sei.

E. 5.2 Nebst der Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen, der Beteue- rung von deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz und allgemeinen Ausfüh- rungen zur politischen Situation in der Türkei (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2 sowie diverse [Zeitungs-]Berichte aus den Jahren 2017–2019) macht die

E-2520/2024 Seite 8 Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vo- rinstanz habe ihr politisches Profil völlig falsch eingeschätzt. Sie weise – gestützt auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Tür- kei: Gefährdungsprofile» vom 9. Mai 2017 – ein klares Gefährdungsprofil auf. Die Argumentation respektive das Vorgehen der Vorinstanz erweise sich als willkürlich, und haltlos. Sie habe im Rahmen des Asylverfahrens klare, detaillierte, schlüssige, lebensnahe, persönlich gefärbte, wider- spruchsfreie und glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben. Aus ihren Aussagen ergebe sich die geltend gemachte Verfolgung zweifelsfrei. Im Übrigen habe die Vorinstanz die «Glaubwürdigkeit» ihrer Aussage, wonach die türkischen Behörden verdeckt Druck auf sie ausgeübt hätten, um sie zu einer Zusammenarbeit zu zwingen, nicht bezweifelt. Sie sei von Polizei- mitarbeitern, die mutmasslich für den türkischen Geheimdienst tätig seien, mit dem Tod und weiteren schrecklichen Nachteilen bedroht worden und habe davon ausgehen müssen, dass die Verfolger ihre Drohungen auf die eine oder andere Weise wahrmachen würden. Sie habe tatsächlich ernst- hafte Nachteile zu befürchten und ausser Landes fliehen müssen, wofür ihre hohe Glaubwürdigkeit als Person, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, ihr politisches Profil und die Menschenrechtssituation im Herkunftsland sprächen. Im Übrigen werde die Vorinstanz der Komplexität politischer Verfolgung von Personen mit kurdischer Abstammung, die der Staat aufgrund der PKK-Nähe als «terroristisch» diffamiere und unterdrücke nicht annähernd gerecht, wenn sie annehme, der türkische Staat kenne nur die Verfolgung per Strafbefehl. Schliesslich erscheine eine polizeiliche Registrierung aufgrund der mehr- maligen Festnahmen als plausibel.

E. 6.1 Zum Beschwerdevorbringen, das Vorgehen respektive die Argumenta- tion der Vorinstanz sei willkürlich, ist festzuhalten, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 I 149 E. 1 m.w.H.; vgl. MÜL- LER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Die Will- kürrüge erweist sich vorliegend als unbegründet. Den Akten lassen sich weder Hinweise auf ein willkürliches Vorgehen noch eine willkürliche Wür- digung der Vorbringen entnehmen; die Vorinstanz hat sich hinreichend

E-2520/2024 Seite 9 differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausei- nandergesetzt und den Sachverhalt korrekt sowie vollständig festgestellt. Ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht somit nicht.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich sodann den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an und verweist auf diese (vgl. SEM-Akte […]- 40/11 S. 4 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal die Beteuerung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die zitierten Berichte (alle aus den Jahren 2017–2019) weder geeignet sind, eine individuelle asylrelevante Vorverfolgung noch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwer- deführerin darzutun. Darüber hinaus ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer (zukünftigen) asylrelevanten Reflexverfolgung aufgrund der poli- tischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder. Schliesslich ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2019 möglich war, sich zunächst durchgehend in B._______ aufzuhalten und später nach ihren Aufenthalten in F._______ (wo sie im Übrigen unbehelligt arbeiten konnte) wieder nach B._______ zurückzukehren (vgl. SEM-Akte […]-15/17 F12–F16, F27–F30). Die Vo- rinstanz hat demnach zu Recht die für eine Asylrelevanz nötige Intensität der erlittenen Schikanen (Hausdurchsuchungen, Abhören der Telefonate, mehrmaliges Verbringen in Arrestzelle) verneint. Ferner konnte die Be- schwerdeführerin problemlos legal mit dem Flugzeug über G._______ aus- reisen (vgl. SEM-Akte […]-15/17 F49 f.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf Be- schwerdeebene die von der Vorinstanz anlässlich der Anhörung eingefor- derten Dokumente nicht einreichte (vgl. SEM-Akte […]-15/17 F111–F117).

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylge- such abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

E-2520/2024 Seite 10 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beachtung die- ser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung findet. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter

E-2520/2024 Seite 11 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Mi- litärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). Der Vollzug der Beschwerdeführerin erweist sich auch in individueller Hin- sicht als zumutbar. Wie die Vorinstanz in der Verfügung (vgl. SEM-Akte […]-40/11 S. 7 f.) zutreffend festgehalten hat, verfügt die junge Beschwer- deführerin über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen ([…], […] [als {…}] und […]; vgl. SEM-Akte […]-15/17 F22 ff.) und über ein grosses fami- liäres Beziehungsnetz in der Türkei (z.T. auch ausserhalb der Provinz B._______; vgl. SEM-Akte […]-15/17 F33 ff.), welches sie bei der Wieder- eingliederung unterstützen kann. Die pauschal und erst auf Beschwerdeebene in einem undatierten hand- schriftlichen Schreiben vorgebrachten psychischen Probleme der Be- schwerdeführerin (vgl. Bst. J) vermögen sodann an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal allfällige psychische Prob- leme in der Türkei behandelt werden könnten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Aus- gestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könnte (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-1728/2025 vom 24. April 2025).

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

E-2520/2024 Seite 12 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 111 VRPG» welches nach Begleichen des Kostenvorschusses einging (vgl. Bst. G und H), wird als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung entgegengenommen. Da die Instruktionsrichterin aber bereits mit Zwischenverfügung vom

30. April 2024 nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage die Aus- sichtslosigkeit der Rechtsbegehren feststellte, sind die Gesuche abzuwei- sen, zumal sich diese Einschätzung gemäss den vorstehenden Erwägun- gen als zutreffend erwies, womit es an einer gesetzlichen Voraussetzung zu ihrer Gewährung fehlt.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2520/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah- renskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2520/2024 Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Irina Schulthess. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, suchte am 27. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme fand am 8. Dezember 2023 statt (ZEMIS-Direkterfassung). B. Anlässlich der Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 26. Januar 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Im August 20(...) sei sie illegal in die Berge gegangen, wo sie während ungefähr eines Jahres eine ideologische Ausbildung durchlaufen habe und an der Kalaschnikow ausgebildet worden sei; eine Ausbildung für eine bestimmte Funktion respektive «Richtung» habe sie nicht erhalten. Sie sei nur eine normale, neue Kämpferin gewesen und habe nie einen Platz bei den Kommandanten eingenommen respektive sei sie nur allgemein ausgebildet worden. Anschliessend sei sie nach C._______ in D._______ gegangen, wo sie (...) bis (...) Jahre geblieben und in der YPG (Yekîneyên Parastina Gel) gewesen sei. Daraufhin sei sie für etwa (...) oder (...) Jahre in die Berge zurückgekehrt, von wo aus sie dann in den E._______ geflüchtet sei, wo sie sich etwa einen Monat aufgehalten habe. Schliesslich habe sie sich im November 20(...) in der Türkei gestellt und dort (...) Tage in einer Arrestzelle und schliesslich (...) oder (...) Monate im Gefängnis in B._______ verbracht, wo man ihr ständig vorgeschlagen habe, Agentin zu werden. Das Verfahren (Anmerkung des Gerichts: wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation) sei abgeschlossen und sie sei freigesprochen worden. Während des ersten Jahres nach diesen Ereignissen sei sie von den Behörden in Ruhe gelassen worden. Danach seien ihre Familie und sie extrem unter Druck gesetzt worden. Ihr Haus in B._______ sei durchsucht (u.a. zwei Tage bevor ihr am (...) September 20(...) in F._______ gekündigt worden sei), die Telefonate der Familie seien abgehört und sie sei des Öfteren in eine Arrestzelle verbracht worden; so auch zwei bis drei Tage nach ihrer Rückkehr aus F._______, wobei sie nach ein paar Tagen ohne ein Wort wieder freigelassen worden sei. Für die Saisonarbeit sei sie jeweils von Mai 20(...) bis November 20(...) und Mai 20(...) bis September 20(...) in F._______ gewesen. Am (...) 2023 habe sie schliesslich die Türkei von G._______ aus legal mit dem Flugzeug nach H._______ verlassen. Nach ihrer Ausreise hätten keine Hausdurchsuchungen mehr stattgefunden. Im Übrigen sei im Jahr 2016 ihre Stadt und somit auch ihr Haus abgerissen worden, weshalb sie monatelang (zusammen mit ihrer Familie) in einem Zelt gelebt habe. Auch seien ihre Grundstücke beschlagnahmt worden. Schliesslich gab sie zum medizinischen Sachverhalt an, an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Anlässlich der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin ferner darum ersucht, bis zum 19. Februar 2024 das begründete Urteil, einen Haft- oder Vorführbefehl sowie einen e-Devlet-Auszug einzureichen. C. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die folgenden Dokumente beim SEM ein:

- Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2018

- Aussageprotokoll der Friedensstrafrichterschaft I._______ vom (...) 2018

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2018

- Überweisungsbericht der Staatsanwaltschaft I._______ vom (...) 2018

- Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2018

- Beschluss in sonstiger Sache der Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (...) 2018

- Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2019

- Zusammenführungsbeschluss des Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2019

- Internet-Links zur Lage in B._______ in den Jahren 2015 bis 2016 D. Am 30. Januar 2024 erfolgte eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren und mit Verfügung vom 31. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton J._______ zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 20. März 2024 (tags darauf eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 22. April 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren, «subeventualiter» sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, «subsubeventualiter» sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf; unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nach einer summarischen Prüfung. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht beglichen. H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2025 (Poststempel 23. Mai 2025) reichte die Beschwerdeführerin unkommentiert ein unvollständig ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 111 VRPG» des Kantons J._______ ein. I. Am 15. November 2024 ersuchte der rubrizierte Rechtsvertreter das Gericht um Herausgabe der Beschwerdeschrift, welche ihm daraufhin am 19. November 2024 ausgehändigt wurde. J. Mit undatierter handschriftlicher Eingabe (Poststempel 14. September 2025) bat die Beschwerdeführerin darum, sie als Mensch zu sehen, der mit Erschöpfung, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit kämpfe. Obwohl sie sage, dass sie krank sei, werde sie nicht gesehen, und sie habe Angst, sich etwas anzutun. Sie sei bereit, erneut zu sprechen und alles zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es sei durchaus denkbar, dass die türkischen Behörden mit verschiedenen Mitteln versuchten, Informationen über kurdische Organisationen zu sammeln, und dafür auch sogenannte «Spitzel» rekrutierten. Auch wenn die Beschwerdeführerin dies tatsächlich erlebt und eine solche Zusammenarbeit abgelehnt haben sollte, müsse ihre Reaktion nicht zwingend Nachteile zur Folge haben, zumal sie in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Vorkommnisse geltend mache. Es seien keine objektiven Hinweise aktenkundig, wonach ihre subjektive Befürchtung, künftig ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erfahren, auch begründet wären. Im Zusammenhang mit ihrem früheren Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bestehe kein Grund zur Annahme, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Person in der Türkei nur einmal für eine Straftat verurteilt und deswegen dafür grundsätzlich nicht mehr belangt werden könne, sobald sie diese verbüsst habe. In Ausnahmefällen könne es vorkommen, dass ehemalige Strafgefangene oder Personen mit einem Datenblatt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Das Ausmass von allenfalls zu befürchtenden behördlichen Massnahmen sei abhängig von verschiedenen Faktoren. Eine wesentliche Rolle spiele dabei namentlich der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement der verdächtigen Person und das familiäre Umfeld. Die von der Beschwerdeführerin seit der Haftentlassung im Jahr 2019 erlittenen Schikanen liessen keine Intensität erkennen, die eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge. Zudem lägen keine besonderen Umstände vor, die ihre Flucht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als begründet erscheinen lasse. Zwar sei ihre Familie politisch aktiv, sie selbst aber - seit ihrer Rückkehr aus den Bergen - nicht mehr. Auch bestehe kein Kontakt mehr mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê). Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei sie weder behördlich gesucht noch sei ein Strafverfahren hängig gewesen. Es gebe keine Hinweise, dass sie in derselben Strafsache erneut verurteilt werden könnte. Sie sei über Jahre hinweg in ihrer Heimat geblieben. Die türkischen Behörden hätten ohne Weiteres ein erneutes Verfahren gegen sie eröffnen können, was jedoch nicht der Fall sei (auch nicht nach der letzten geltend gemachten Hausdurchsuchung im September 20[...]). Ausserdem habe sie die Türkei auf legalem Weg mit ihrem Reisepass über den Flughafen G._______ verlassen, was ebenfalls zeige, dass strafrechtlich nichts gegen sie vorliege. Darüber hinaus wäre denkbar, dass die geltend gemachten Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen auf die politischen Tätigkeiten ihres Vaters zurückzuführen seien. Die geltend gemachten Elemente wie Hausdurchsuchungen sowie die allgemeine Gewaltsituation im Jahr 2016 gingen ferner in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Schliesslich habe sie keine direkten Schikanen bezüglich ihrer Aufenthalte in F._______ zu Protokoll gegeben. Bezüglich der Arreste und Hausdurchsuchungen in B._______ habe es sich vor allem um Probleme mit den lokalen Polizeibehörden gehandelt. Somit könne sie sich mit einem Umzug in einen anderen Landesteil den Schwierigkeiten entziehen, zumal landesweit nichts gegen sie vorliege und es sich beim Vorbringen, ihr sei in F._______ aufgrund der Probleme in B._______ gekündigt worden, lediglich um eine Vermutung ihrerseits handle. Somit sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz erübrige es sich, auf die eingereichten Beweismittel und auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Aufenthaltszeitraum in den Bergen, in D._______ und im E._______ mehrfach widersprüchlich geäussert. Beispielsweise habe sie zu Protokoll gegeben, im November 20(...) von den Bergen zurückgekehrt zu sein und sich freiwillig gestellt zu haben. Die eingereichten Beweismittel bezeugten jedoch, dass ihr Verfahren bereits im Oktober 20(...) eröffnet worden sei. 5.2 Nebst der Wiederholung der vorinstanzlichen Vorbringen, der Beteuerung von deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz und allgemeinen Ausführungen zur politischen Situation in der Türkei (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2 sowie diverse [Zeitungs-]Berichte aus den Jahren 2017-2019) macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihr politisches Profil völlig falsch eingeschätzt. Sie weise - gestützt auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Türkei: Gefährdungsprofile» vom 9. Mai 2017 - ein klares Gefährdungsprofil auf. Die Argumentation respektive das Vorgehen der Vorinstanz erweise sich als willkürlich, und haltlos. Sie habe im Rahmen des Asylverfahrens klare, detaillierte, schlüssige, lebensnahe, persönlich gefärbte, widerspruchsfreie und glaubhafte Aussagen zu Protokoll gegeben. Aus ihren Aussagen ergebe sich die geltend gemachte Verfolgung zweifelsfrei. Im Übrigen habe die Vorinstanz die «Glaubwürdigkeit» ihrer Aussage, wonach die türkischen Behörden verdeckt Druck auf sie ausgeübt hätten, um sie zu einer Zusammenarbeit zu zwingen, nicht bezweifelt. Sie sei von Polizeimitarbeitern, die mutmasslich für den türkischen Geheimdienst tätig seien, mit dem Tod und weiteren schrecklichen Nachteilen bedroht worden und habe davon ausgehen müssen, dass die Verfolger ihre Drohungen auf die eine oder andere Weise wahrmachen würden. Sie habe tatsächlich ernsthafte Nachteile zu befürchten und ausser Landes fliehen müssen, wofür ihre hohe Glaubwürdigkeit als Person, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben, ihr politisches Profil und die Menschenrechtssituation im Herkunftsland sprächen. Im Übrigen werde die Vorinstanz der Komplexität politischer Verfolgung von Personen mit kurdischer Abstammung, die der Staat aufgrund der PKK-Nähe als «terroristisch» diffamiere und unterdrücke nicht annähernd gerecht, wenn sie annehme, der türkische Staat kenne nur die Verfolgung per Strafbefehl. Schliesslich erscheine eine polizeiliche Registrierung aufgrund der mehrmaligen Festnahmen als plausibel. 6. 6.1 Zum Beschwerdevorbringen, das Vorgehen respektive die Argumentation der Vorinstanz sei willkürlich, ist festzuhalten, dass Willkür nur dann vorliegt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 I 149 E. 1 m.w.H.; vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Die Willkürrüge erweist sich vorliegend als unbegründet. Den Akten lassen sich weder Hinweise auf ein willkürliches Vorgehen noch eine willkürliche Würdigung der Vorbringen entnehmen; die Vorinstanz hat sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und den Sachverhalt korrekt sowie vollständig festgestellt. Ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht somit nicht. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich sodann den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an und verweist auf diese (vgl. SEM-Akte [...]-40/11 S. 4 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurden zu Recht als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vorinstanz letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal die Beteuerung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und die zitierten Berichte (alle aus den Jahren 2017-2019) weder geeignet sind, eine individuelle asylrelevante Vorverfolgung noch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung der Beschwerdeführerin darzutun. Darüber hinaus ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer (zukünftigen) asylrelevanten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Familienmitglieder. Schliesslich ist hervorzuheben, dass es der Beschwerdeführerin nach ihrer Haftentlassung im Jahr 2019 möglich war, sich zunächst durchgehend in B._______ aufzuhalten und später nach ihren Aufenthalten in F._______ (wo sie im Übrigen unbehelligt arbeiten konnte) wieder nach B._______ zurückzukehren (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 F12-F16, F27-F30). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die für eine Asylrelevanz nötige Intensität der erlittenen Schikanen (Hausdurchsuchungen, Abhören der Telefonate, mehrmaliges Verbringen in Arrestzelle) verneint. Ferner konnte die Beschwerdeführerin problemlos legal mit dem Flugzeug über G._______ ausreisen (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 F49 f.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene die von der Vorinstanz anlässlich der Anhörung eingeforderten Dokumente nicht einreichte (vgl. SEM-Akte [...]-15/17 F111-F117). 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Im Übrigen ist aktuell auch bei einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 und 13.4 m.w.H.). Der Vollzug der Beschwerdeführerin erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Wie die Vorinstanz in der Verfügung (vgl. SEM-Akte [...]-40/11 S. 7 f.) zutreffend festgehalten hat, verfügt die junge Beschwerdeführerin über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...], [...] [als {...}] und [...]; vgl. SEM-Akte [...]-15/17 F22 ff.) und über ein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei (z.T. auch ausserhalb der Provinz B._______; vgl. SEM-Akte [...]-15/17 F33 ff.), welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die pauschal und erst auf Beschwerdeebene in einem undatierten handschriftlichen Schreiben vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. J) vermögen sodann an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal allfällige psychische Probleme in der Türkei behandelt werden könnten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allfälligen suizidalen Tendenzen bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden könnte (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-1728/2025 vom 24. April 2025). 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 111 VRPG» welches nach Begleichen des Kostenvorschusses einging (vgl. Bst. G und H), wird als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung entgegengenommen. Da die Instruktionsrichterin aber bereits mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren feststellte, sind die Gesuche abzuweisen, zumal sich diese Einschätzung gemäss den vorstehenden Erwägungen als zutreffend erwies, womit es an einer gesetzlichen Voraussetzung zu ihrer Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Irina Schulthess Versand: