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E-1728/2025

E-1728/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1728/2025 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ stammende kurdische Beschwerdeführer (mit letztem Wohnsitz in der Provinz Aydin) am 25. September 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, das er mit einer politischen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden begründete, dass er mit Eingabe vom 15. Januar 2024 mehrere Beweismittel (unter anderem betreffend die geltend gemachte behördliche Verfolgung sowie seinen Gesundheitszustand) ins Recht legte, dass er anlässlich seiner Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) erklärte, er sei im Jahr 2012 Zeuge der Entführung dreier türkischer Soldaten durch Kämpfer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geworden, und diese Armeeangehörigen seien später umgebracht worden, dass er von den türkischen Behörden zwar als Zeuge einvernommen, aber immer wieder auch der Komplizenschaft mit den Entführern verdächtigt worden sei, dass er gedrängt worden sei, die Entführer anzuzeigen, was er verweigert habe, weil ihm selber kein Schaden durch diese zugefügt worden sei, dass er ab 2015 an verschiedenen demokratischen Veranstaltungen teilgenommen und gegen den Krieg zwischen der türkischen Regierung und den Kurden demonstriert habe, wobei er immer wieder von den Ordnungskräften festgehalten und befragt worden sei, dass er auch bei den üblichen ldentitätskontrollen immer wieder auf den Vorfall im Jahr 2012 angesprochen und der Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei, dass er daraufhin am (...) 2016 beruflich grundlos degradiert sowie sein Lohn massiv gekürzt und er psychisch unter Druck gesetzt worden sei, was grosse ökonomische Schwierigkeiten zur Folge gehabt habe, dass er im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Vorfall von 2012 gerichtlich vorgeladen worden sei, er gegen einen der PKK-Kämpfer von damals hätte aussagen sowie diesen hätte anzeigen sollen, und er Letzteres wiederum abgelehnt habe, dass er in der Folge auch vom für dieses Verfahren zuständigen Richter unter Druck gesetzt und mehrmals von Polizisten abgeholt und auf den Posten mitgenommen worden sei, wo man ihn beschimpft und geschlagen habe, dass er deshalb auch in der Schule, in der er gearbeitet habe, ausgegrenzt und schlecht behandelt worden sei und man ihm im (...) 2023 seine Anstellung ohne Begründung aufgekündigt habe, dass er am (...) 2023 zur Polizeidirektion gebracht und dort unter Druck gesetzt und misshandelt worden sei, dass er sich unter diesen Umständen zur Ausreise entschieden habe und am (...) September 2023 in Begleitung seines Sohnes (N [...]) auf dem Luftweg in die Schweiz gereist sei, wo er am folgenden Tag eintraf, dass die Vorinstanz das Asylgesuch mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zuteilte, dass der Beschwerdeführer am 5. Februar und 8. Mai 2024 weitere Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einreichte, dass am 29. April 2024 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Februar 2025 (am Folgetag eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Gewährung des Asyls unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, den Verzicht auf die Wegweisung, eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, dass mit der Beschwerde unter anderem medizinische Unterlagen aus der Türkei und ein Arztbericht des Psychiatriezentrums C._______ vom 11. März 2025 zu den Akten gereicht wurden, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. März 2025 die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte, dass der Vorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Asylentscheids im Wesentlichen feststellte, die geltend gemachten Behelligungen wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2012 seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal aus dem eingereichten Urteil betreffend diese Entführung dreier Soldaten ersichtlich werde, dass der Beschwerdeführer von der türkischen Justiz nicht als Tatverdächtiger oder Mittäter, sondern als Opfer qualifiziert worden sei, und im Übrigen mit Sicherheit ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, wenn er tatsächlich als PKK-Kollaborateur verdächtigt worden wäre, dass der im Jahr 2019 gefasste Tatverdächtige im Jahr 2021 der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, womit nicht ersichtlich sei, weshalb die heimatlichen Behörden ihn wegen des Vorfalls im Jahr 2012 weiterhin behelligen sollten, dass beim Beschwerdeführer auch angesichts seines niederschwelligen politischen Profils nicht von einem konkreten Interesse der heimatlichen Behörden an seiner politischen (oder wirtschaftlichen) Verfolgung auszugehen sei, dass sich dies auch daran zeige, dass ihm die legale kontrollierte Ausreise auf dem Luftweg problemlos geglückt sei, dass im Übrigen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der - unlogischen und unsubstanziiert geschilderten - Asylvorbringen bestünden, diese Frage indessen angesichts der offensichtlich fehlenden asylrechtlichen Relevanz letztlich offenbleiben könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführte, er sei mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden und seine Befürchtungen, weiterhin vom türkischen Staat verfolgt und wirtschaftlich bedrängt zu werden, seien begründet, weshalb er flüchtlingsrechtlichen Schutz benötige, dass er in der Türkei während Jahren gedemütigt und diskriminiert worden sei, ihm - wegen seiner politischen Anschauungen, seiner kurdischen Ethnie und der Weigerung, mit dem türkischen Staat zu kollaborieren - erhebliche Nachteile zugefügt worden seien und er bei einer Rückkehr jeden Moment befürchten müsste, erneut Opfer von Menschenrechts-verletzungen zu werden, dass ihm im Heimatstaat aus politischen Gründen absichtlich eine falsche medizinische Diagnose gestellt worden sei (Diabetes mellitus Typ 2), was eine zehnjährige unzureichende Behandlung zur Folge gehabt habe, und er erst in der Schweiz erfahren habe, dass er in Wirklichkeit unter Diabetes mellitus Typ 1 leide, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu Unrecht in Zweifel gezogen habe, weil er sich substanziiert geäussert habe und ein allenfalls unlogisches Verhalten seiner Verfolger nicht ihm zu Last gelegt werden könne, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten den Erwägungen und Schlussfolgerungen des SEM vollumfänglich anschliesst, dass auf das Asylgesuch des Sohnes des Beschwerdeführers (Verfahren N [...]), der den Vater in die Schweiz begleitet hatte, mit Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 mangels vorgetragener Asylgründe nicht ein-getreten wurde und der Sohn (...) Februar 2024 in die Türkei zurückkehrte, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einen unsubstanziierten und teilweise lebensfremden, konstruierten Eindruck hinterlassen und insbesondere die Behauptung völlig unplausibel erscheint, er habe rund zehn verschiedene Ärzte aufgesucht, die ihn zwecks Unterstützung seiner politischen Verfolgung durch die türkischen Behörden allesamt (und zwar mit dem gleichen unzutreffenden Krankheitsbild) absichtlich falsch diagnostiziert hätten, dass die Frage der Glaubhaftigkeit seiner protokollierten Aussagen indessen nicht abschliessend geprüft werden muss, weil die angeblichen Erlebnisse in der Tat flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass es sich bei den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen um Nachteile handelt, die eine Mehrheit der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise erlebt und bei denen das Bundesverwaltungsgericht regelmässig eine gezielte Verfolgung seitens der türkischen Behörden und eine asylrechtlich hinreichende Intensität verneint (vgl. etwa Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.), dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, es sei seit dem geltend gemachten Vorfall im Jahr 2012 kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des angeblichen Verdachts auf Kollaboration mit der PKK eingeleitet worden und er sei im Urteil des (...) Gerichts für schwere Straftaten B._______ vom (...) 2021 als Opfer und nicht etwa als (Mit-)Täter oder Tatverdächtiger aufgeführt, dass das besagte Urteil mit einem Schuldspruch gegen den Beschuldigten endete, womit tatsächlich nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die türkischen Behörden den Beschwerdeführer weiterhin zu einer Anpassung seiner Aussagen aus dem Jahr 2012 drängen sollten, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt - höchstens über ein niederschwelliges politisches Profil verfügt, weshalb nicht anzunehmen ist, die heimatlichen Behörden hätten ein besonderes Verfolgungsinteresse an ihm, dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine berufliche sowie gesundheitliche Situation flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten, nachdem aus den eingereichten Akten nicht hervorgeht, dass er aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund beruflich degradiert und falsch diagnostiziert worden wäre, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das -SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, es sei beim Beschwerdeführer nicht von einer drohenden medizinischen Notlage auszugehen, weil die ihm faktisch zugängliche Gesundheitsversorgung in der Türkei westeuropäischen Standards entspreche, dass der Beschwerdeführer betreffend die in der Beschwerde vorgebrachte Verschlechterung seines psychischen Zustands (im aktuellen Spitalbericht wird neben der Diabetes-Erkrankung eine mittelgradige depressive Episo-de gemäss ICD-10 F32.1 diagnostiziert) auf die konstante Rechtsprech-ung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität nicht von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden könnten (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3 und D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3), dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden dieser medizinischen Situation durch die Wahl geeigneter Vollzugsmassnahmen Rechnung tragen werden, dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist und keine Veranlassung für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: