Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsagehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass legal am 20. November 2015 auf dem Luftweg und gelangte über Katar in den Iran. Anschliessend reiste er auf dem Landweg weiter in die Türkei und auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Athen gelangte er über Italien am 18. Januar 2016 in die Schweiz und reichte am 21. Januar 2016 ein Asylgesuch ein. B. Am 17. Januar 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______, Distrikt Jaffna (Nord-Provinz) geboren. Er sei seit 2010 verheiratet und habe einen Sohn. Seine Ehefrau und sein Sohn würden in C._______, Distrikt Jaffna, leben. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und diese mit dem O-Level abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Seine Mutter und vier Geschwister würden in B._______ respektive D._______ leben. Ein weiterer Bruder, welcher bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, sei 1997 gestorben. In den Jahren 1997 und 1998 sei er im Vanni-Gebiet gewesen und habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe dort für die LTTE als Fahrer gearbeitet und für diese Lebensmitteltransporte durchgeführt. Von 2010 bis 2011 habe er als (...) in Jaffna gearbeitet Zudem habe er sich im Jahr 2011 drei Monate lang mit einem Touristenvisum in Thailand aufgehalten. Danach habe er in Malaysia gearbeitet. Im Jahr 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe bis Oktober 2015 an der gleichen Stelle als (...) weitergearbeitet. Im Jahr 2010 seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) zu Hause erschienen und hätten ihn in ein Camp geführt. Dort sei er einen Tag lang festgehalten und verhört worden. Danach habe er wieder nach Hause gehen können. In der Folge sei er vom CID mehrmals in Abwesenheit an seinem Wohnort gesucht worden. Bei einer Vorsprache am 18. November 2015 habe das CID ihm vorgeworfen, mit dem Geheimdienst der LTTE Kontakte unterhalten zu haben, nachdem er sich längere Zeit im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Er sei aufgefordert worden, sich im Camp in E._______ zu melden. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe seinen Heimatstaat verlassen. Ansonsten habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Er habe sich nie politisch betätigt. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe aber sichtbare Narben am Körper. C. Am 3. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört und trug Folgendes vor: Er habe bis zum A-Level die Schule besucht, aber die Prüfungen nicht abgelegt. Im 16. Altersjahr sei er mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet, nach F._______, geflohen, wo seine Familie bis 2001 gelebt habe. Anschliessend sei er etwa ein Jahr lang in Jaffna gewesen, bevor er sich wiederum ins Vanni-Gebiet begeben habe und bis Kriegsende dort gelebt habe. Von April bis August 2009 sei er in einem Flüchtlingslager in G._______ gewesen. Während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet hätten die LTTE junge Leute zwangsrekrutiert. Sein Schwager habe bei der Lebensmittelabteilung der LTTE gearbeitet und habe ihm - dem Beschwerdeführer - dort eine Stelle besorgt. Ab 2005 und bis zum Kriegsende habe er für die LTTE Lebensmittel, Kriegsmaterial und Sprengstoff transportiert. Ein LTTE-Training habe er nicht absolviert. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen. Im Vanni-Gebiet sei er von den LTTE bedroht worden. Von Mai bis Juli 2011 habe er sich mit einem Touristenvisum in Thailand aufgehalten. Die nächsten sechs Monate habe er wiederum in Sri Lanka verbracht, bis er Ende 2011 nach Malaysia ausgereist sei. Dort habe er bis Mai 2015 gelebt und in einem (...) gearbeitet. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Juli 2015 sei er am Flughafen eine Nacht lang befragt worden und sei dann nach C._______ zurückgekehrt, wo er beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit als (...) wieder aufgenommen habe. Zwei Tage vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im November 2015 hätten mutmassliche Angehörige des Geheimdienstes aus dem Nachbardorf E._______ in seiner Abwesenheit zu Hause seine Ehefrau mit Waffen bedroht und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich bei den Behörden zu melden. Ende Juni 2018 - nach seiner Ausreise - hätten Unbekannte eines nachts an der Türe seines Wohnhauses geklopft. Wegen der in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen sei er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung; er werde mit Medikamenten versorgt und es sei eine Physiotherapie angeordnet worden. Im Verlauf dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er einige soeben deponierten Vorbringen bei der BzP nicht vorgetragen habe. Hierzu gab er zu Protokoll, der bei der BzP anwesende Übersetzer habe ihn unter Druck gesetzt und ihn aufgefordert, nur die gestellten Fragen in zwei oder drei Sätzen zu beantworten. Man habe ihm gesagt, dass er bei der späteren Anhörung ausführlicher werde berichten können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Dokumente in Kopie (ausgestellt vom sri-lankischen Verteidigungsministerium) betreffend seinen Schwager sowie einen Therapieterminplan des Kantonsspitals H._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Engagement zugunsten der LTTE respektive mit den LTTE-Verbindungen seines Schwagers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zwischen den Vorbringen in der BzP und der einlässlichen Anhörung seien Unstimmigkeiten erkennbar. Die Transportdienste zugunsten der LTTE und die Verbindungen zum Schwager seien für die heimatlichen Behörden nicht weiter von Belang gewesen, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht bereits nach einem Tag und einer Nacht wieder aus dem behördlichen Gewahrsam entlassen worden wäre. Die bei der Anhörung vorgetragene behördliche Befragung in Sri Lanka anlässlich seiner Rückkehr aus Malaysia habe er bei der BzP nicht erwähnt. Die diesbezüglichen Schilderungen seien darüber hinaus äusserst unsubstantiiert ausgefallen. Die vorgetragene Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Schwager sei nicht glaubhaft ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da deren Inhalt lediglich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager in G._______ und die in der Schweiz in Anspruch genommene Physiotherapie untermauern würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er bis November 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende nebst seinen legalen Auslandsaufenthalten in Thailand und Malaysia in einer Zeitspanne von sechs Jahren jeweils mehrere Monate lang wieder im Heimatstaat gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie dessen Schulbildung und Berufserfahrung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; die Sache sei zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bei der Übersetzung teilweise falsch erfasst worden. Zudem sei die BzP äusserst kurz ausgefallen und habe lediglich 90 Minuten gedauert. Im Weiteren sei das SEM von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei selbst Mitglied der LTTE gewesen, jedoch nicht in einer Kampftruppe. Er habe für seinen Schwager für die LTTE gearbeitet und dabei unter anderem Transporte von LTTE-Mitgliedern und Kriegsmaterial vorgenommen. Obwohl er in brutaler Weise behandelt und gefoltert worden sei, habe er beim behördlichen Verhör im Jahr 2010 bestritten, den Verbleib von LTTE-Kämpfern zu kennen oder Kenntnisse über Waffenverstecke zu haben. Nur deshalb sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Der Beschwerdeführer weise noch heute sichtbare Narben auf. Die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 verschärft und das SEM gehe von einer «geschönten» Ländereinschätzung aus. Dem Beschwerdeführer sei die tamilische Sache und Kultur ein ernstes Anliegen. Er habe seine Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt und an einer Demonstration in I._______ im Mai 2019 und am Heldentag im November 2019 teilgenommen, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden fünf Farbfotos eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeit wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, nachdem die Beschwerdevorbringen aufgrund der damaligen Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 15. Juni 2020 geleistet.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche.
E. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.7 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügen.
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. April 2020 korrekt dargelegt hat, weshalb der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Engagement zugunsten der LTTE respektive mit den LTTE-Verbindungen seines Schwagers, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhält. Das SEM hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2016 nach der Art seiner Tätigkeit zugunsten der LTTE befragt wurde und er hierzu explizit angab, er habe im Vanni-Gebiet als Fahrer für diese Organisation gearbeitet und für diese Lebensmitteltransporte durchgeführt; ansonsten habe er nichts gemacht für die Organisation (vgl. Akte A3, Ziffer 7.01 am Ende). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vom 3. Juli 2018 diesbezüglich vor, er habe nebst Nahrungsmitteltransporten auch Waffen respektive Kriegsmaterial und Sprengstoff für die LTTE transportiert (vgl. A17, Antworten 34-37 und 49), wobei er ausdrücklich zu Protokoll gab, er sei kein Mitglied der LTTE gewesen (vgl. A17, Antworten 39 und 70). Diese Ungereimtheiten innerhalb des Kernvorbringens des Beschwerdeführers zur Art seiner Unterstützung respektive seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE lassen bereits erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe neu vortragen liess, er sei effektiv Mitglied der LTTE gewesen, ohne einer Kampfgruppe angehört zu haben (vgl. S. 5), bekräftigt diese Zweifel zusätzlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 5 unten) liegt kein falsche Erfassung des Sachverhalts durch das SEM vor. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer bezüglich des Ausmasses seines Engagements für die LTTE in massgeblicher Weise widersprochen.
E. 3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weiter vortrug, er sei insgesamt zweimal - im Mai 2010 und im Juli 2015 - von den Behörden festgenommen und dabei einen Tag respektive eine Nacht lang festgehalten worden. Hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich konkret verdächtigt, den LTTE anzugehören und für diese Kriegsmaterial, Sprengstoff oder Waffen transportiert zu haben, hätten es diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer kurzweiligen Festnahme des Beschwerdeführers bewenden lassen, sondern wegen Unterstützung respektive Förderung des tamilischen Separatismus gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 ausgeführt, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit von den sri-lankischen Behörden wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein soll, gegen die von ihm behauptete Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einem angeblichen LTTE-Verdacht. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer I/1, Seite 4) verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass es den heimatlichen Sicherheitskräften gelungen wäre, den Beschwerdeführer am Arbeitsort festzunehmen, wenn sie ihn im behaupteten Umfang und Ausmass tatsächlich wegen der Unterstützung einer missliebigen politischen Gruppierung verdächtigt und verfolgt hätten.
E. 3.3 Im Weiteren muss festgestellt werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen kurzen Festnahmen äusserst vage ausgefallen sind. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des SEM (Ziffer II/1, Seite 4 und 5) verwiesen werden.
E. 3.4 Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Strafverfolgungsverhalten der Behörden, ihn bloss kurzweilig festzuhalten und ihn wieder freizulassen, um ihn später erneut zu suchen (vgl. A17, Antwort 67), macht keinen Sinn und muss daher als unrealistisch und unglaubhaft eingeschätzt werden.
E. 3.5 Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, eine von seinem Schwager abgeleitete Reflexverfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der angeblichen LTTE-Zugehörigkeit des Schwagers ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten, hätten sie es nicht mit kurzzeitigen Festnahmen bewenden lassen, sondern hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitere strafrechtliche Konsequenzen respektive Ermittlungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet.
E. 3.6 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, dass er mehrere Auslandreisen (nach Thailand respektive Malaysia) unternommen habe und jeweils legal, unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, in diese Länder gelangt sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten mehrfachen Besuche durch Militärpersonen bleibt diesbezüglich unrealistisch und nicht nachvollziehbar, dass ihm diese Auslandreisen gelungen sein sollen, ohne bei den jeweiligen Grenzkontrollen ins Visier der sri-lankischen Ein- und Ausreisebehörden geraten zu sein, Die Rückkehr nach Sri Lanka nach diesen beiden längeren Auslandaufenthalten in Malaysia und Thailand und der zwischen diesen Auslandreisen erfolgte Aufenthalt in Sri Lanka sprechen zusätzlich gegen die von ihm behauptete Verfolgungssituation.
E. 3.7 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel aus dem Ausland (vgl. A17, Beweismittelcouvert: «Beweismittel 1») betreffen lediglich den Schwager und beinhalten keine Informationen zur Situation des Beschwerdeführers. Sie sind deshalb nicht geeignet, die behauptete, eigene Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einem behördlichen LTTE-Verdacht zu stützen.
E. 3.8 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Farbfotos vermögen an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern, nachdem die genannten Beweismittel keine Angaben zur Person des Beschwerdeführers enthalten und ihnen kein asylbeachtlicher Hintergrund zugeordnet werden kann.
E. 4 Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2015 in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte betrachten zu lassen.
E. 4.1 Soweit vorgetragen wird, die BzP sei mit 90 Minuten äusserst kurz ausgefallen und er sei dort zur Eile gedrängt worden respektive die Angaben des Beschwerdeführers seien durch den Dolmetscher falsch erfasst worden, finden diese Rügen in den Protokollen keinerlei Stütze. Er hat sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe und dass die protokollierten Aussagen seine Angaben entsprechen würden (vgl. A3, Einleitung Bst. h und Seite 9 sowie A17, Antwort 1 und Seite 13). In der BzP wurden ihm zudem etliche Nachfragen zu seinen Vorbringen gestellt. Es besteht daher keinerlei Veranlassung, die Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens heranzuziehen.
E. 4.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, es kann jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Seite 8) - aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden.
E. 4.3 Auch der Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa als Staatspräsident und die Ernennung seines Bruders als Premierminister ändert nichts an der Gesamteinschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist zwar durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020), es gibt jedoch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher konkreter Bezug ist im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, da die von ihm behaupteten Risikofaktoren für eine asylbeachtliche Gefährdungslage nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Verletzung respektive Narbe (...) lässt nicht zwingend auf einen asylbeachtlichen Hintergrund schliessen und kann völlig anderweitige Ursachen haben. Auch der Hinweis auf die angebliche Fortsetzung der exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 7 und 8 f.) bleibt völlig unsubstanziiert und wird durch keinerlei Beweisunterlagen untermauert. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie genügt für sich alleine nicht, um ein Gefährdungspotential flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses darzutun.
E. 4.4 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste dere Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels oder die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen nichts zu ändern. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So besitzt der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung und er verfügt über Berufserfahrung im Heimatland in der Landwirtschaft sowie als (...). Er hat auch mehrere Jahre in (...) in Malaysia gearbeitet (vgl. A3, Ziffer 1.17.04 und A17, Antwort 16 ff.). Seine Familie soll gemäss eigenen Angaben dem Mittelstand angehören (vgl. A17, Antwort 20). Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatregion Jaffna über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz (Ehefrau, Sohn, Mutter und mehrere Geschwister). Es ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine medikamentöse Behandlung und Physiotherapie benötigt, vermag für sich alleine nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die konkret gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
E. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde. Der am 15. Juni 2020 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2503/2020 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Meier & Mayerhoffer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsagehöriger tamilischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland mit seinem eigenen Reisepass legal am 20. November 2015 auf dem Luftweg und gelangte über Katar in den Iran. Anschliessend reiste er auf dem Landweg weiter in die Türkei und auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in Athen gelangte er über Italien am 18. Januar 2016 in die Schweiz und reichte am 21. Januar 2016 ein Asylgesuch ein. B. Am 17. Januar 2016 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei trug der Beschwerdeführer vor, er sei in B._______, Distrikt Jaffna (Nord-Provinz) geboren. Er sei seit 2010 verheiratet und habe einen Sohn. Seine Ehefrau und sein Sohn würden in C._______, Distrikt Jaffna, leben. Er habe elf Jahre lang die Schule besucht und diese mit dem O-Level abgeschlossen. Er habe keinen Beruf erlernt. Seine Mutter und vier Geschwister würden in B._______ respektive D._______ leben. Ein weiterer Bruder, welcher bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, sei 1997 gestorben. In den Jahren 1997 und 1998 sei er im Vanni-Gebiet gewesen und habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe dort für die LTTE als Fahrer gearbeitet und für diese Lebensmitteltransporte durchgeführt. Von 2010 bis 2011 habe er als (...) in Jaffna gearbeitet Zudem habe er sich im Jahr 2011 drei Monate lang mit einem Touristenvisum in Thailand aufgehalten. Danach habe er in Malaysia gearbeitet. Im Jahr 2015 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe bis Oktober 2015 an der gleichen Stelle als (...) weitergearbeitet. Im Jahr 2010 seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) zu Hause erschienen und hätten ihn in ein Camp geführt. Dort sei er einen Tag lang festgehalten und verhört worden. Danach habe er wieder nach Hause gehen können. In der Folge sei er vom CID mehrmals in Abwesenheit an seinem Wohnort gesucht worden. Bei einer Vorsprache am 18. November 2015 habe das CID ihm vorgeworfen, mit dem Geheimdienst der LTTE Kontakte unterhalten zu haben, nachdem er sich längere Zeit im Vanni-Gebiet aufgehalten habe. Er sei aufgefordert worden, sich im Camp in E._______ zu melden. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe seinen Heimatstaat verlassen. Ansonsten habe er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Er habe sich nie politisch betätigt. Es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe aber sichtbare Narben am Körper. C. Am 3. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört und trug Folgendes vor: Er habe bis zum A-Level die Schule besucht, aber die Prüfungen nicht abgelegt. Im 16. Altersjahr sei er mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet, nach F._______, geflohen, wo seine Familie bis 2001 gelebt habe. Anschliessend sei er etwa ein Jahr lang in Jaffna gewesen, bevor er sich wiederum ins Vanni-Gebiet begeben habe und bis Kriegsende dort gelebt habe. Von April bis August 2009 sei er in einem Flüchtlingslager in G._______ gewesen. Während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet hätten die LTTE junge Leute zwangsrekrutiert. Sein Schwager habe bei der Lebensmittelabteilung der LTTE gearbeitet und habe ihm - dem Beschwerdeführer - dort eine Stelle besorgt. Ab 2005 und bis zum Kriegsende habe er für die LTTE Lebensmittel, Kriegsmaterial und Sprengstoff transportiert. Ein LTTE-Training habe er nicht absolviert. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen. Im Vanni-Gebiet sei er von den LTTE bedroht worden. Von Mai bis Juli 2011 habe er sich mit einem Touristenvisum in Thailand aufgehalten. Die nächsten sechs Monate habe er wiederum in Sri Lanka verbracht, bis er Ende 2011 nach Malaysia ausgereist sei. Dort habe er bis Mai 2015 gelebt und in einem (...) gearbeitet. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Juli 2015 sei er am Flughafen eine Nacht lang befragt worden und sei dann nach C._______ zurückgekehrt, wo er beim gleichen Arbeitgeber seine Tätigkeit als (...) wieder aufgenommen habe. Zwei Tage vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im November 2015 hätten mutmassliche Angehörige des Geheimdienstes aus dem Nachbardorf E._______ in seiner Abwesenheit zu Hause seine Ehefrau mit Waffen bedroht und den Beschwerdeführer aufgefordert, sich bei den Behörden zu melden. Ende Juni 2018 - nach seiner Ausreise - hätten Unbekannte eines nachts an der Türe seines Wohnhauses geklopft. Wegen der in Sri Lanka erlittenen Misshandlungen sei er in der Schweiz in ärztlicher Behandlung; er werde mit Medikamenten versorgt und es sei eine Physiotherapie angeordnet worden. Im Verlauf dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er einige soeben deponierten Vorbringen bei der BzP nicht vorgetragen habe. Hierzu gab er zu Protokoll, der bei der BzP anwesende Übersetzer habe ihn unter Druck gesetzt und ihn aufgefordert, nur die gestellten Fragen in zwei oder drei Sätzen zu beantworten. Man habe ihm gesagt, dass er bei der späteren Anhörung ausführlicher werde berichten können. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier Dokumente in Kopie (ausgestellt vom sri-lankischen Verteidigungsministerium) betreffend seinen Schwager sowie einen Therapieterminplan des Kantonsspitals H._______ zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. April 2020 - eröffnet am 14. April 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Engagement zugunsten der LTTE respektive mit den LTTE-Verbindungen seines Schwagers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zwischen den Vorbringen in der BzP und der einlässlichen Anhörung seien Unstimmigkeiten erkennbar. Die Transportdienste zugunsten der LTTE und die Verbindungen zum Schwager seien für die heimatlichen Behörden nicht weiter von Belang gewesen, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht bereits nach einem Tag und einer Nacht wieder aus dem behördlichen Gewahrsam entlassen worden wäre. Die bei der Anhörung vorgetragene behördliche Befragung in Sri Lanka anlässlich seiner Rückkehr aus Malaysia habe er bei der BzP nicht erwähnt. Die diesbezüglichen Schilderungen seien darüber hinaus äusserst unsubstantiiert ausgefallen. Die vorgetragene Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Schwager sei nicht glaubhaft ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern, da deren Inhalt lediglich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, seinen Aufenthalt im Flüchtlingslager in G._______ und die in der Schweiz in Anspruch genommene Physiotherapie untermauern würden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er bis November 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen und habe somit nach Kriegsende nebst seinen legalen Auslandsaufenthalten in Thailand und Malaysia in einer Zeitspanne von sechs Jahren jeweils mehrere Monate lang wieder im Heimatstaat gelebt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers sowie dessen Schulbildung und Berufserfahrung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; die Sache sei zwecks Vervollständigung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bei der Übersetzung teilweise falsch erfasst worden. Zudem sei die BzP äusserst kurz ausgefallen und habe lediglich 90 Minuten gedauert. Im Weiteren sei das SEM von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei selbst Mitglied der LTTE gewesen, jedoch nicht in einer Kampftruppe. Er habe für seinen Schwager für die LTTE gearbeitet und dabei unter anderem Transporte von LTTE-Mitgliedern und Kriegsmaterial vorgenommen. Obwohl er in brutaler Weise behandelt und gefoltert worden sei, habe er beim behördlichen Verhör im Jahr 2010 bestritten, den Verbleib von LTTE-Kämpfern zu kennen oder Kenntnisse über Waffenverstecke zu haben. Nur deshalb sei er wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Der Beschwerdeführer weise noch heute sichtbare Narben auf. Die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 verschärft und das SEM gehe von einer «geschönten» Ländereinschätzung aus. Dem Beschwerdeführer sei die tamilische Sache und Kultur ein ernstes Anliegen. Er habe seine Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt und an einer Demonstration in I._______ im Mai 2019 und am Heldentag im November 2019 teilgenommen, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden fünf Farbfotos eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeit wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, nachdem die Beschwerdevorbringen aufgrund der damaligen Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 15. Juni 2020 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche. 1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.7 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügen. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. April 2020 korrekt dargelegt hat, weshalb der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers, namentlich die geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit seinem angeblichen Engagement zugunsten der LTTE respektive mit den LTTE-Verbindungen seines Schwagers, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhält. Das SEM hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. Januar 2016 nach der Art seiner Tätigkeit zugunsten der LTTE befragt wurde und er hierzu explizit angab, er habe im Vanni-Gebiet als Fahrer für diese Organisation gearbeitet und für diese Lebensmitteltransporte durchgeführt; ansonsten habe er nichts gemacht für die Organisation (vgl. Akte A3, Ziffer 7.01 am Ende). Demgegenüber trug er bei der Anhörung vom 3. Juli 2018 diesbezüglich vor, er habe nebst Nahrungsmitteltransporten auch Waffen respektive Kriegsmaterial und Sprengstoff für die LTTE transportiert (vgl. A17, Antworten 34-37 und 49), wobei er ausdrücklich zu Protokoll gab, er sei kein Mitglied der LTTE gewesen (vgl. A17, Antworten 39 und 70). Diese Ungereimtheiten innerhalb des Kernvorbringens des Beschwerdeführers zur Art seiner Unterstützung respektive seiner Tätigkeiten zugunsten der LTTE lassen bereits erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe neu vortragen liess, er sei effektiv Mitglied der LTTE gewesen, ohne einer Kampfgruppe angehört zu haben (vgl. S. 5), bekräftigt diese Zweifel zusätzlich. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 5 unten) liegt kein falsche Erfassung des Sachverhalts durch das SEM vor. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer bezüglich des Ausmasses seines Engagements für die LTTE in massgeblicher Weise widersprochen. 3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weiter vortrug, er sei insgesamt zweimal - im Mai 2010 und im Juli 2015 - von den Behörden festgenommen und dabei einen Tag respektive eine Nacht lang festgehalten worden. Hätten die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich konkret verdächtigt, den LTTE anzugehören und für diese Kriegsmaterial, Sprengstoff oder Waffen transportiert zu haben, hätten es diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer kurzweiligen Festnahme des Beschwerdeführers bewenden lassen, sondern wegen Unterstützung respektive Förderung des tamilischen Separatismus gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2020 ausgeführt, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits nach kurzer Zeit von den sri-lankischen Behörden wieder auf freien Fuss gesetzt worden sein soll, gegen die von ihm behauptete Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einem angeblichen LTTE-Verdacht. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Ziffer I/1, Seite 4) verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass es den heimatlichen Sicherheitskräften gelungen wäre, den Beschwerdeführer am Arbeitsort festzunehmen, wenn sie ihn im behaupteten Umfang und Ausmass tatsächlich wegen der Unterstützung einer missliebigen politischen Gruppierung verdächtigt und verfolgt hätten. 3.3 Im Weiteren muss festgestellt werden, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen kurzen Festnahmen äusserst vage ausgefallen sind. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen des SEM (Ziffer II/1, Seite 4 und 5) verwiesen werden. 3.4 Auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Strafverfolgungsverhalten der Behörden, ihn bloss kurzweilig festzuhalten und ihn wieder freizulassen, um ihn später erneut zu suchen (vgl. A17, Antwort 67), macht keinen Sinn und muss daher als unrealistisch und unglaubhaft eingeschätzt werden. 3.5 Dem Beschwerdeführer ist es auch nicht gelungen, eine von seinem Schwager abgeleitete Reflexverfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzulegen. Wenn die sri-lankischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der angeblichen LTTE-Zugehörigkeit des Schwagers ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten, hätten sie es nicht mit kurzzeitigen Festnahmen bewenden lassen, sondern hätten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitere strafrechtliche Konsequenzen respektive Ermittlungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet. 3.6 Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, dass er mehrere Auslandreisen (nach Thailand respektive Malaysia) unternommen habe und jeweils legal, unter Verwendung seines eigenen Reisepasses, in diese Länder gelangt sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten mehrfachen Besuche durch Militärpersonen bleibt diesbezüglich unrealistisch und nicht nachvollziehbar, dass ihm diese Auslandreisen gelungen sein sollen, ohne bei den jeweiligen Grenzkontrollen ins Visier der sri-lankischen Ein- und Ausreisebehörden geraten zu sein, Die Rückkehr nach Sri Lanka nach diesen beiden längeren Auslandaufenthalten in Malaysia und Thailand und der zwischen diesen Auslandreisen erfolgte Aufenthalt in Sri Lanka sprechen zusätzlich gegen die von ihm behauptete Verfolgungssituation. 3.7 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel aus dem Ausland (vgl. A17, Beweismittelcouvert: «Beweismittel 1») betreffen lediglich den Schwager und beinhalten keine Informationen zur Situation des Beschwerdeführers. Sie sind deshalb nicht geeignet, die behauptete, eigene Verfolgungssituation im Zusammenhang mit einem behördlichen LTTE-Verdacht zu stützen. 3.8 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Farbfotos vermögen an der vorinstanzlichen Einschätzung nichts zu ändern, nachdem die genannten Beweismittel keine Angaben zur Person des Beschwerdeführers enthalten und ihnen kein asylbeachtlicher Hintergrund zugeordnet werden kann.
4. Das SEM hat insgesamt zutreffend festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2015 in asylbeachtlicher Weise gefährdet war. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte betrachten zu lassen. 4.1 Soweit vorgetragen wird, die BzP sei mit 90 Minuten äusserst kurz ausgefallen und er sei dort zur Eile gedrängt worden respektive die Angaben des Beschwerdeführers seien durch den Dolmetscher falsch erfasst worden, finden diese Rügen in den Protokollen keinerlei Stütze. Er hat sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe und dass die protokollierten Aussagen seine Angaben entsprechen würden (vgl. A3, Einleitung Bst. h und Seite 9 sowie A17, Antwort 1 und Seite 13). In der BzP wurden ihm zudem etliche Nachfragen zu seinen Vorbringen gestellt. Es besteht daher keinerlei Veranlassung, die Protokolle nicht oder nur eingeschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylverfahrens heranzuziehen. 4.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, es kann jedoch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Seite 8) - aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen geschlossen werden. 4.3 Auch der Amtsantritt von Gotabaya Rajapaksa als Staatspräsident und die Ernennung seines Bruders als Premierminister ändert nichts an der Gesamteinschätzung. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist zwar durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, welcher Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020), es gibt jedoch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Das Gericht prüft in jedem Einzelfall, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher konkreter Bezug ist im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, da die von ihm behaupteten Risikofaktoren für eine asylbeachtliche Gefährdungslage nicht vorliegen. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Verletzung respektive Narbe (...) lässt nicht zwingend auf einen asylbeachtlichen Hintergrund schliessen und kann völlig anderweitige Ursachen haben. Auch der Hinweis auf die angebliche Fortsetzung der exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 7 und 8 f.) bleibt völlig unsubstanziiert und wird durch keinerlei Beweisunterlagen untermauert. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie genügt für sich alleine nicht, um ein Gefährdungspotential flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses darzutun. 4.4 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste dere Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O.). An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels oder die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen nichts zu ändern. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So besitzt der Beschwerdeführer eine gute Schulbildung und er verfügt über Berufserfahrung im Heimatland in der Landwirtschaft sowie als (...). Er hat auch mehrere Jahre in (...) in Malaysia gearbeitet (vgl. A3, Ziffer 1.17.04 und A17, Antwort 16 ff.). Seine Familie soll gemäss eigenen Angaben dem Mittelstand angehören (vgl. A17, Antwort 20). Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatregion Jaffna über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz (Ehefrau, Sohn, Mutter und mehrere Geschwister). Es ist davon auszugehen, dass es ihm zumutbar sein sollte, nach seiner Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dadurch seine Existenz zu sichern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine medikamentöse Behandlung und Physiotherapie benötigt, vermag für sich alleine nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu sprechen. Das Gericht verkennt die schwierige Situation im Norden Sri Lankas nicht. Den Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, die konkret gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde. Der am 15. Juni 2020 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: