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E-2477/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-2477/2024

U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. April 2024.

E-2477/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (…) Oktober 2023 seinen Heimatstaat verliess und am 7. Februar 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 26. Februar 2024 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Personalienaufnahme vom 29. Februar 2024 und seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 4. April 2024 geltend machte, er sei syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens sowie (…) und stamme aus B._______, Provinz C._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gewohnt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, er sei vor dem syrischen Militärdienst geflohen, dass er diesbezüglich weiter geltend machte, ihm sei aufgrund seiner Aus- bildung ([…]) bis zum (…) 2023 ein Aufschub seines Dienstes beim syri- schen Militär bewilligt worden, dass er überdies geltend machte, dass er in den kurdischen Gebieten ge- lebt habe und sich vor einer Zwangsrekrutierung durch das kurdische Mili- tär (Yekineyën Parastina Gel [YPG]), welche zur Folge gehabt hätte, dass er an die Front geschickt worden wäre, gefürchtet habe, dass er sich deswegen (…) Monate vor seiner Ausreise freiwillig der YPG angeschlossen habe und als (…) («[…]; u.a. mit der YPG eng verbündete in der Provinz C._______ aktive […]) eingesetzt worden sei, dass er auf Nachfrage ferner angab, dass weder er noch seine Familie in Syrien je politisch aktiv gewesen seien und er – abgesehen vom drohenden Militärdienst – auch sonst nie bedroht oder in irgendwelche Streitigkeiten verwickelt gewesen sei, dass er Syrien nach Abschluss seiner Ausbildung aufgrund des bevorste- henden Dienstes beim syrischen Militär, aus Angst, an die Front geschickt zu werden, und wegen des Krieges verlassen habe, dass sich das kurdische Militär nach seiner Ausreise bei seinen beiden Brü- dern, die ebenfalls bei der YPG Dienst leisten würden respektive geleistet hätten, nach ihm erkundigt habe,

E-2477/2024 Seite 3 dass er anlässlich seiner Anhörung schliesslich beantragte, dem Kanton D._______ zugeteilt zu werden, da dort seine Schwester wohne, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Originale seiner syrischen Identitätskarte sowie seines Militärbüchleins des syrischen Militärs zu den Akten reichte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. April 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch die vorläufige Aufnahme anordnete, dass es den Beschwerdeführer zudem dem Kanton D._______ zuwies und diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte, wobei es einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung die aufschie- bende Wirkung entzog, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss Recht- sprechung vermöge eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigen- schaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Ver- folgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) verbunden sei, dass im Syrien-Kontext im Falle von Wehrdienstverweigerung nur dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung aus politischen Gründen anzunehmen sei, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck von Regime- feindlichkeit aufgefasst werde, dass für die Annahme, ein Dienstverweigerer werde als Regimegegner an- gesehen, zusätzliche Risikofaktoren vorliegen müssten, dass hingegen davon auszugehen sei, Dienstverweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren drohe keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Einträge in seinem (syrischen) Militärbüchlein, wonach er am (…) 2022 für den Feld- dienst qualifiziert worden sei und wegen seiner Ausbildung bis am (…) 2023 einen Dienstaufschub erhalten habe, keine Zuwiderhandlungen ge- gen die Dienstpflicht beim syrischen Militär ersichtlich seien und weder er noch seine Familie vor seiner Flucht bedroht worden seien, private Strei- tigkeiten gehabt oder sich politisch betätigt hätten, womit keine

E-2477/2024 Seite 4 zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen würden, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime seine Wehrdienstverweigerung als op- positionspolitische Stellungnahme einstufe und entsprechend schwer be- strafe, dass die von ihm vorgebrachte Verweigerung des Wehrdienstes für das syrischen Militär somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalte, dass auch die geltend gemachte Furcht vor einer drohenden Zwangsrek- rutierung durch die YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöge, dass gemäss Rechtsprechung die Rekrutierungsbemühungen der PYD (Partei der demokratischen Union) und YPG mangels eines Verfolgungs- motivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten, und nicht davon auszugehen sei, dass eine Verweigerung des Dienstes für die PYD respektive YPG asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe, dass der Beschwerdeführer zudem mit seinen vagen, unsubstantiierten und wenig nachvollziehbaren Angaben zum Militärdienst bei der YPG die- ses Vorbringen nicht glaubhaft zu machen vermöge, womit angenommen werden könne, dass er durch seine Ausreise auch keine Konsequenzen seitens der YPG befürchten müsse, dass das SEM schliesslich festhielt, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen wür- den, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Lage in B._______ sei nicht gut, wobei seine Familie nach wie vor dort lebe und seit seiner Ausreise keine Bedrohungen erlebt habe, weshalb nicht von einer geziel- ten Verfolgung seiner Person respektive seiner Angehörigen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei, dass die Konsultation der Asylakten seiner in der Schweiz lebenden ange- hörigen (seine Schwester E._______ und sein Schwager F._______) nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern vermöge,

E-2477/2024 Seite 5 dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft nicht standhalten würden und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht adres- sierter Eingabe vom 20. April 2024 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. April 2024 erhob und dabei beantragte, es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten und die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde sei wiederherzustellen, dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu- weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her- kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet wurde, das Bun- desverwaltungsgericht anerkenne syrische Wehrdienstverweigerer ge- mäss seinem Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 als Flüchtlinge, da das syrische Regime Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismäs- sig hart bestrafe, dass syrische Wehrdienstverweigerer nach neuesten Berichten nach ihrer Rückkehr inhaftiert und zum Militärdienst gezwungen würden, dass christliche ([…]) Bürger im syrischen und kurdischen Militär einen sehr schwierigen Stand hätten und vermehrt an gefährliche Orte abgeordnet würden, dass beide Brüder des Beschwerdeführers an der Front gekämpft hätten, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Zweifel des SEM an der Glaub- haftigkeit dieses Vorbringens – während (…) Monaten Militärdienst in der YPG geleistet habe und in dieser Zeit für den (…) als (…) eingesetzt wor- den sei, wobei er währenddessen keinerlei Ausbildung erhalten und insbe- sondere auch nicht an der Waffe ausgebildet worden sei,

E-2477/2024 Seite 6 dass er aber gewusst habe, dass er in unbestimmter Zeit an die Front ge- schickt werde, dass er aus all diesen Gründen begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG habe, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kopie sei- nes Militärbüchleins der YPG sowie der Urlaubsbestätigung der YPG ([…]) und einen Artikel aus der NZZ vom 6. März 2015 betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

23. April 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2024 die Originale seines Militärbüchleins der YPG und der Urlaubsbestätigung der YPG ([…]) nachreichte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-2477/2024 Seite 7 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM die aufschiebende Wirkung mit Blick auf den Streitgegen- stand im vorliegenden Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend) nicht entzogen hat und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu- kommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass vorliegend keine Veranlassung für die in der Beschwerde pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das SEM be- steht, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben sei zu unterlassen, und dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten keine solche Datenbekanntgabe her- vorgeht, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen sind, dass in der Beschwerde in materieller Hinsicht beantragt wurde, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen, dass die Kantonszuweisung demgegenüber nicht angefochten wurde, nachdem dem Antrag des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 4. April 2024, dem Kanton D._______ zugewiesen zu werden, in der angefochte- nen Verfügung entsprochen wurde, dass das SEM mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren somit in materi- eller Hinsicht auf die Aspekte der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung beschränkt, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,

E-2477/2024 Seite 8 weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei dieses glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich- keit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider- sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass diese erst dann anzuerkennen ist, wenn die Behandlung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt und hierfür die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewär- tigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich- kommt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend machte, er habe Syrien verlassen, weil er sich vor dem Einzug ins syrische Militär fürchte, wobei er sein syrisches Militärdienstbüchlein zu den Akten reichte, dem zu entnehmen ist, dass er bereits die militärische Aushebung durchlaufen hat, ihm jedoch wegen seiner Ausbildung ein Dienstaufschub bis zum (…) 2023 gewährt wurde,

E-2477/2024 Seite 9 dass das SEM die Praxis des Gerichts zur Wehrdienstverweigerung im Zu- sammenhang mit dem syrischen Militär korrekt wiedergegeben hat, dass bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche expo- nierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2), dass der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf des gewährten Aufschubs seines Dienstes für das syrische Militär ausreiste und damit zu jenem Zeit- punkt noch keine Strafe wegen Nichtbefolgung eines Militärdienstaufge- bots seitens des syrischen Regimes zu befürchten hatte, dass den Akten zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, vom syrischen Regime als Gegner eingestuft zu werden, da gemäss seinen Angaben weder er noch seine Familie sich je politisch engagiert oder Nachteile seitens der syri- schen Behörden erlitten hätten (vgl. SEM-Akte A14 F18 und F52 ff.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anderer- seits geltend machte, er befürchte, bei einer Rückkehr für den kurdischen Militärdienst eingezogen und an die Front geschickt zu werden, wobei er auf Beschwerdeebene auch sein Militärdienstbüchlein der YPG zu den Ak- ten reichte, dass das SEM auch die Praxis des Gerichts zur Wehrdienstverweigerung im Zusammenhang mit der PYD/YPG korrekt wiedergegeben hat, dass die PYD im Jahr 2014 in den kurdischen Gebieten Syriens zwar eine Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger ab 18 Jahren eingeführt hat, Per- sonen, welche sich dieser Verpflichtung entziehen wollen, jedoch auch ge- mäss aktuellen Berichten keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen ha- ben (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konse- quenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front,

6. September 2023, abgerufen am 2. Mai 2024 unter https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html; vgl. auch Urteil des

E-2477/2024 Seite 10 BVGer D-3235/2020 vom 17. November 2020 mit Hinweis auf das Refe- renzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3), dass gestützt auf seine Ausführungen auch nicht davon auszugehen ist, sein vorgebrachtes, nicht besonders profiliertes Engagement für die YPG als (…) habe die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits- kräfte auf sich gezogen und sei diesen zur Kenntnis gelangt, dass schliesslich darauf hinzuweisen bleibt, dass die Militärdienstpflicht als solche nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten (oder darunter subsu- mierbaren) Eigenschaften anknüpft, sondern im Wesentlichen an den Wohnort und das Alter, dass die Wehrpflicht bei der syrischen Armee respektive eine im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchtende Rekrutierung durch die PYD/YPG auch aus diesem Grund grundsätzlich nicht als asylrelevant zu qualifizieren ist (vgl. dazu etwa die Urteile des BVGer E-4918/2021 vom 15. November 2023 E. 5.3.2 und D-3236/2020 vom 17. November 2020), dass sich auch aus dem vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5.9) nichts anderes ergibt, dass für den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten ist, dass er in der Ver- gangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile erlitten und sol- che auch bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien nicht mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

E-2477/2024 Seite 11 dass das SEM in seiner Verfügung vom 11. April 2024 angesichts der Lage in Syrien die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, dass sich deshalb praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, zumal diese drei Be- dingungen alternativer Natur sind, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der finanziellen Situation des Beschwerdeführers infolge der aussichtslosen Rechtsbegehren abzuwei- sen und ihm die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2477/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Janine Sert

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