Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Lukas Rathgeber Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung) - das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (...) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2443/2026
Urteil vom 29. April 2026
Besetzung
Einzelrichter Mathias Lanz,
mit Zustimmung von Richter Lucien Philippe Magne;
Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. März 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen am 15. November 2023 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung stattfand und er am 23. November 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde,
dass am 16. Juni 2025 eine ergänzende Anhörung durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer und armenischer Ethnie, stamme aus B._______, habe die Primarschule abgebrochen und danach in der Gastronomie, im Baugewerbe und als Schafhirte gearbeitet,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die politische Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Gesinnung geltend machte,
dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie viel gelitten habe und seit dem Jahr 2011 Kämpfer der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) regelmässig mit Nahrung beliefert und ihnen Informationszettel übermittelt habe,
dass er ansonsten nicht in besonderer Weise politisch aktiv gewesen sei, jedoch an Demonstrationen, Newroz-Feierlichkeiten und gelegentlich an Programmsitzungen der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) teilgenommen habe,
dass er die Ziele der PKK unterstütze, jedoch deren gewalttätigen Methoden ablehne,
dass er bei einer Newroz-Feier im Jahr 2006 oder 2007 mit auf den Polizeiposten genommen worden sei, wo er mit Stromschlägen und sexualisierter Gewalt gefoltert worden sei,
dass er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der PKK im Jahr 2013 in den Fokus der Behörden geraten sei und seither regelmässig (ca. zehn Mal) von der Armee, Polizei und Dorfschützern festgenommen, befragt, zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert und gefoltert worden sei,
dass er dabei ausgezogen, geschlagen und gedemütigt worden und es zu sexuellen Übergriffen gekommen sei, was eine Routine-Behandlung der Behörden gegenüber Kurden gewesen sei,
dass er in den Jahren 2015 und 2016 für einen Monat inhaftiert und anschliessend ohne weitere Auflagen freigelassen worden sei,
dass er am 5. März 2023 bei einer Hausrazzia mitgenommen worden sei und man ihm dort Bilder, auf denen er bei kurdischen Demonstrationen zu sehen sei, sowie eine Anklageschrift vorgelegt habe,
dass man ihm mit 20 Jahren Haft gedroht habe, wenn er nicht zustimme als Spitzel zu arbeiten,
dass es nie zuvor ein Strafverfahren gegen ihn gegeben habe, er gezwungenermassen zugestimmt habe als Spitzel zu arbeiten und bis zu diesem Zeitpunkt nie an eine Ausreise gedacht habe,
dass man ihn freigelassen habe und er sich anschliessend während sieben Monaten versteckt gehalten habe, weil er sein Volk nicht verraten könne, bevor er illegal über den Seeweg nach Griechenland ausgereist sei,
dass die Polizei nach seiner Ausreise wiederholt bei seinen Verwandten nach ihm gesucht habe und er seinen Kontakt zu seiner Familie auf ein Minimum reduziert habe, da er sich auch in der Schweiz vor den türkischen Behörden fürchten würde,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine lebenslange Haftstrafe oder seinen Tod fürchte,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren einen Durchsuchungsbeschluss vom 5. März 2023, eine Anklageschrift betreffend Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation vom 13. Mai 2023 sowie ein Informationsprotokoll seines Vaters vom 28. Januar 2025 zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz eine amtsinterne Prüfung der Beweismittel durchführte und die Ergebnisse des Analyseberichts vom 26. September 2025, wonach es sich um gefälschte Dokumente handle, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2025 zur Stellungnahme zustellte,
dass der Beschwerdeführer hierzu am 15. Dezember 2025 Stellung nahm,
dass der Beschwerdeführer gemäss Meldung der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juni 2025 als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert wurde und in einem hängigen strafrechtlichen Verfahren mitwirke,
dass seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 1. September 2025 mitteilte, dass die Strafverfolgungsbehörden für ihn als Opfer und Zeuge von Menschenhandel in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. e AIG in Verbindung mit Art. 36 VZAE beantragen werden,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2026 mitteilte, er werde für die Zwecke seines Asylverfahrens als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt und ihm werde eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit gewährt,
dass der Beschwerdeführer daraufhin sein Einverständnis zur Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden gab,
dass er weiter mitteilte, es gehe ihm gesundheitlich sehr schlecht und er sei nach einem Suizidversuch am 8. Dezember 2025 zum zweiten Mal in eine stationäre psychiatrische Behandlung aufgenommen worden,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März 2026 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und in Bezug auf eine Wegweisung respektive seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden verwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-2 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung unzulässig sei; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 9. April 2026 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 20 Abst. 3 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beschränkt ist und die Wegweisung im angefochtenen Entscheid nicht angeordnet wurde,
dass die eventualiter beantragte Feststellung der Unzulässigkeit der Wegweisung somit einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstandes entspricht, da die Wegweisung nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung ist, weshalb auf das entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2014/25 E. 1.5.2; André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 52),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer eventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind,
dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz oder die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache,
dass der Umstand, dass das SEM - wie vorliegend - zu einer anderen Einschätzung kommt als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,
dass sich das SEM umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat,
dass das SEM somit zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt,
dass die Verfügung der Vorinstanz auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt,
dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,
dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2),
dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass der amtsinterne Analysebericht vom 26. September 2025 betreffend die eingereichten Beweismittel ergeben habe, dass diese objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen,
dass der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Aufforderung - bis heute keinen aktuellen UYAP-Auszug eingereicht habe,
dass er mit den gefälschten Justizdokumenten nicht habe glaubhaft machen können, es sei ein Ermittlungs- respektive Strafverfahren wegen Mitgliedschaft einer Terrororganisation gemäss Art. 314 Abs. 2 türkisches Strafgesetzbuch gegen ihn hängig,
dass seine Erklärung zu den Abklärungsergebnissen, wonach er die Dokumente direkt von der Polizei erhalten und deren Echtheit er selbst angezweifelt habe, da er vermute, die Polizisten hätten diese ausgestellt um ihn unter Druck zu setzen, unbehilflich sei,
dass ihm gemäss Aktenlage kein Strafverfahren drohe,
dass auch seine weiteren Vorbringen (diverse Festhaltungen und Misshandlungen durch die Behörden) nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, da nicht von einer aktuellen Bedrohungslage auszugehen sei und das Asylrecht nicht dazu diene, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen,
dass er - selbst bei Wahrunterstellung - aus den vorgetragenen Vorfällen lange vor der Ausreise nichts zu seinen Gunsten ableiten könne,
dass mithin davon auszugehen sei, es habe sich um Fehlverhalten einzelner Beamte gehandelt und es hätte ihm offen gestanden, sich mit den ihm zustehenden Rechtsmitteln zu wehren,
dass es den türkischen Behörden, bei einem ernsthaften Interesse an der Person des Beschwerdeführers, schon längst möglich gewesen wäre, diesen strafrechtlich zu verfolgen,
dass es zudem allgemein bekannt sei, dass die kurdische Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könne, jedoch führe dies nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass die Menschenhandelssituation, welcher er zum Opfer gefallen sei, erst nach seiner Ankunft in der Schweiz entstanden sei und für eine allfällige Furcht vor einer Verfolgung in der Türkei flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass er weiterhin daran festhält, er habe die eingereichten Beweismittel im März 2023 von der Polizei erhalten,
dass er aus Furcht vor den türkischen Behörden nicht auf das E-Devlet oder UYAP-Portal zugreife, da diese so seinen Aufenthaltsort ermitteln könnten,
dass er nicht nur aufgrund der eingereichten Dokumente von einer asylrelevanten Verfolgung ausgehe, sondern auch aufgrund des über Jahre andauernden Drucks der Behörden auf ihn,
dass er seit dem Jahr 2012 Hausdurchsuchungen, Einvernahmen, massivste Folter und Einschüchterungsversuche durch die türkischen Behörden erlebt habe, was eine unhaltbare und menschenunwürdige Drucksituation für ihn dargestellt habe,
dass mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, er werde bei einer Wiedereinreise aufgrund seines politischen Profils festgenommen und den Strafverfolgungsbehörden zugeführt,
dass es wahrscheinlich sei, er werde im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder sonstigen polizeilichen Massnahmen erneut Folter erleben,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass aus dem Analysebericht der Vorinstanz klar hervorgeht, dass es sich bei den eingereichten justiziellen Dokumenten um Fälschungen handelt,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe selbst an der Echtheit gezweifelt und gehe davon aus, die Polizei habe diese Dokumente als Druckmittel benutzt, in keiner Weise nachvollziehbar sind,
dass - wenn er tatsächlich selbst an der Echtheit der Beweismittel gezweifelt hätte - es im Mindesten zu erwarten gewesen wäre, dass er dies bei der Einreichung der Beweismittel oder wenigstens im Rahmen der erfolgten Anhörungen von sich aus erwähnt hätte und nicht erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Analysebericht der Vorinstanz,
dass sich die Erklärungen des Beschwerdeführers vor allem auf die Anklageschrift beziehen, die als Druckmittel gegen ihn verwendet worden sei, er jedoch keine Ausführungen dazu macht, weshalb der eingereichte Durchsuchungsbeschluss vom 5. März 2023 ebenfalls Fälschungsmerkmale enthält,
dass die eingereichte Anklageschrift zudem auf den 13. Mai 2023 datiert ist und sich sowohl aus seinen Ausführungen im rechtlichen Gehör als auch in der Beschwerdeschrift - wonach er alle eingereichten justiziellen Dokumente im März 2023 direkt von der Polizei erhalten habe - nicht ergibt, wie ihm im März 2023 eine Anklageschrift von Mai 2023 vorgelegt, respektive ausgehändigt werden konnte,
dass der Vorinstanz somit insgesamt ausdrücklich zuzustimmen ist, dass die Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis im März 2023 als nicht glaubhaft einzustufen sind und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich nicht geeignet sind, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz weder die geltend gemachten Übergriffe durch die Polizei seit dem Jahr 2013 (Hausrazzien, Mitnahme durch die Polizei, Schläge und Drohungen) noch die Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten flüchtlingsrechtlich relevant sind, zumal diese den Anforderungen an die flüchtlingsrechtliche Intensität nicht genügen (vgl. Urteil des BVGer D-33/2022 vom 21. Februar 2023 E. 6.2.4.3),
dass diese Nachteile im Weiteren objektiv gesehen und auch kumuliert nicht auf ein menschenunwürdiges Leben oder eine Zwangslage des Beschwerdeführers in der Türkei schliessen lassen, der er sich lediglich durch eine Flucht hätte entziehen können, was durch seine Äusserung, wonach er vor der Einleitung des vorgebrachten Strafverfahrens nie an eine Ausreise gedachte habe, bestätigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-8165/2025 vom 17. Dezember 2025 S. 7),
dass ergänzend darauf zu verweisen ist, dass die restliche Familie noch immer vor Ort wohnhaft ist, es ihnen offensichtlich möglich ist, weiter dort zu wohnen und nicht ersichtlich ist, inwiefern die Situation für den Beschwerdeführer im Vergleich dazu schwieriger sein sollte,
dass in Bezug auf die allgemeine Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103 vom 8. November 2024 zu verweisen ist (vgl. E. 7.1 ff. und E. 8 ff.),
dass die Vorinstanz richtigerweise darauf hinweist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Menschenhandelssituation des Beschwerdeführers direkte oder indirekte Auswirkungen ausserhalb der Schweiz hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet wenn es das Asylgesuch abweist oder darauf nicht eintritt (Art. 44 AsylG),
dass vorliegend hingegen keine Wegweisung verfügt wurde und nicht zu beanstanden ist, dass das SEM in Bezug auf den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden verweist, nachdem der Beschwerdeführer als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt und die Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt wurde,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Bst. a AsylG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat,
dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Mathias Lanz
Lukas Rathgeber
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Rechnung)
- das SEM, zu den Akten N (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (...) (in Kopie)