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E-2390/2017

E-2390/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Mai 2015, der Anhörung vom 30. März 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 2. März 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus Asmara, wo er zusammen mit seiner Tante, seiner Grossmutter und seinen (Halb-)Geschwistern gelebt habe. Seine Mutter sei im Jahre (...) verstorben. Seinen Vater kenne er nicht, da sich seine Eltern geschieden hätten als er noch klein gewesen sei. Über dessen Aufenthaltsort sei ihm nichts bekannt. Er habe lediglich gehört, dass dieser bereits um das Jahr 2000 herum aus Eritrea ausgereist sei. Seit dem Tod seiner Mutter (...) wohne er bei seiner Grossmutter. Im (...) und (...) 2014 seien dreimal Soldaten bei ihm zuhause erschienen, um Informationen hinsichtlich des Verbleibs seines Vaters zu erlangen. Beim dritten Mal (...) 2014 hätten sie ihn sodann mitgenommen. Er sei in der Folge ins Gefängnis nach B._______ gebracht worden, wo man ihn von (...) bis (...) 2014 respektive (...) beziehungsweise (...) Wochen lang festgehalten und zum Verbleib seines Vaters befragt habe. Dort sei er auch geschlagen und hart bestraft worden. Nachdem seine (...) für ihn gebürgt habe, sei er aus der Haft entlassen worden. Bei seiner Rückkehr habe ihm der Schuldirektor dann erklärt, dass er zu viel Schulstoff verpasst habe und die Schule nicht mehr beziehungsweise erst im nächsten Schuljahr wieder besuchen könne. Zu dieser Zeit habe es mehrere Razzien gegeben. Familien mit Kindern seien die Lebensmittelcoupons gestrichen worden und man sei aufgefordert worden, bei der Verwaltung vorstellig zu werden. So habe seine Grossmutter ebenfalls eine Vorladung erhalten, mit ihren Enkeln bei der Verwaltung zu erscheinen. Aus Angst, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, habe er sich Anfang (...) 2014 für die Ausreise entschieden. Ein spezifisches Aufgebot für den Militärdienst habe er persönlich aber nie erhalten. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gereist. Aufgrund seiner Ausreise habe seine (...) eine Busse bezahlen müssen, ansonsten habe es für seine Familie aber keine weiteren Konsequenzen gegeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seinen Schülerausweis, seinen Impfausweis sowie Kopien seiner Einwohnermeldekarte und der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. April 2017 - eröffnet am 11. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 25. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der fristgerecht erfolgten Stellungnahme vom 8. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest, da die Beschwerdeschrift keine neue erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigten könnte. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Seine Angaben betreffend den Schulabbruch und Fluchtentscheid seien nicht mit den Fakten zum eritreischen Bildungssystem vereinbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) 2014 bereits wieder die Schule hätte besuchen können und somit auch keine Furcht vor einer Rekrutierung in den Militärdienst hätte haben müssen. Die Darstellung der Ereignisse, welche zu seiner Flucht geführt hätten, würden somit nicht plausibel erscheinen. Unglaubhaft seien auch seine Vorbringen zu den Hintergründen der Verfolgung, die er wegen seines Vaters erlitten haben soll. Insbesondere sei aus seinem - im (...) 2003 ausgestellten - Geburtsregisterauszug ersichtlich, dass die Behörden bereits damals davon ausgegangen seien, dass sein Vater in C._______ und somit nicht mehr in Eritrea lebe. Überdies gebe es Divergenzen zwischen seinen Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung und den beiden vorangehenden Anhörungen. So habe er an der BzP und der ersten Anhörung erklärt, die Behörden seien ab (...) respektive (...) 2014 drei Mal zu ihnen gekommen. An der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, die Behörden seien seit dem Verschwinden seines Vaters wiederholt vorbeigekommen und hätten seine Mutter befragt. Seit dem Tod seiner Mutter bis zu seiner Ausreise seien die Soldaten ungefähr sechsmal bei ihnen erschienen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, dass er sich dazu bisher einfach noch nicht ausführlich habe äussern können, vermöchten nicht zu überzeugen. Da er zudem nie ein persönliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, sei auch nicht plausibel, dass die Verwaltung seine Grossmutter aufgefordert habe, die Kinder vorbeizubringen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Da ihm nicht geglaubt werde könne, dass er zum geltend gemachten Zeitpunkt und unter den geltend gemachten Umständen in Eritrea Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei auf die damit einhergehenden Ereignisse wie die Haft in B._______ auch nicht näher einzugehen. Individuelle Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge somit keine asylrelevante Verfolgung zu begründen und deren Glaubhaftigkeit könne offen gelassen werden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausreichend mit den Elementen auseinandergesetzt habe, welche zu seinen Gunsten sprechen würden. Die Schule hätte er erst 2015 fortsetzen können. Er sei im (...) 2014 nicht für die Schule angemeldet gewesen und habe aus Sicht der eritreischen Behörden als Schulabbrecher gegolten. Auch seine Verfolgung aufgrund der vergangenen Desertion seines Vaters erscheine vor dem Hintergrund der willkürlichen Praxis der Militärbehörden plausibel. Seine Vorbringen bezüglich der Vorladung der Verwaltung würden sich mit den bekannten Informationen über die Rekrutierung minderjähriger Schulabbrecher decken. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf eine Länderanalyse und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; vgl. hierzu Ausführungen in E. 6.1). Da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, gelte er als Deserteur. Überdies hätte die Vorinstanz die Asylrelevanz der Inhaftierung in B._______ prüfen müssen. Diese habe er detailreich, differenziert und substantiiert beschrieben, was auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung bestätigt habe. Da er bereits mit den Militärbehörden Kontakt gehabt habe, sei die illegale Ausreise asylrechtlich relevant und er gelte in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies weder zulässig, möglich, noch zumutbar. Insbesondere würde ihm vor dem Hintergrund der problematischen Menschenrechtssituation in Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK drohen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb grundsätzlich auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 2) und auf obige Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Auch der Inhalt der Rechtsmitteleingabe führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen erweisen sich insgesamt als wenig substantiiert, nicht realitätsnah sowie teilweise auch als widerspruchsbehaftet. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der beiden Anhörungen vor, dass im Jahr 2014 Soldaten mehrfach beim Haus seiner Grossmutter erschienen seien, um sich nach dem Verbleib seines Vaters zu erkundigen. Den Akten kann hierzu jedoch entnommen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers sich bereits circa im Jahr 2000 haben scheiden lassen und der Vater anscheinend bald darauf das Land verlassen hat. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt erst circa (...)Jahre alt (vgl. A20 F14 und F68). Es ist daher nicht logisch nachvollziehbar, weshalb 14 Jahre nach der Scheidung / Trennung der Eltern nunmehr Soldaten ihn und seine Grossmutter aufsuchen und darüber hinaus ihn zur weiteren Befragung in Haft versetzen sollten. Neben den wenig plausiblen Gründen für diese Vorfälle ist weiter auch zu betonen, dass seine einschlägigen Angaben, wie oft diese Soldaten bei ihnen erschienen sein sollen, teils erheblich variierten. Angesichts der Bedeutung, welche diese Vorfälle in den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers einnehmen, wäre jedoch gerade zu erwarten, dass er sich an die genaue Anzahl exakt zu erinnern vermöchte. Auch die Schilderungen der angeblichen anschliessenden Haft erweisen sich teilweise als nur wenig lebensnah. So bringt der Beschwerdeführer beispielsweise vor, er sei während der rund (...) Haft willkürlich gefoltert, gedemütigt und bestraft worden. Gleichzeitig schildert er, dass bereits am ersten Tag der Haft seine Grossmutter ohne weiteres zu ihm habe kommen können, um sich nach seinem Wohlergehen zu erkundigen. Auch in den folgenden Wochen seien seine Grossmutter und seine Tante fast jeden Tag vorbeigekommen (vgl. A20 F78). Letztere Angaben passen augenscheinlich nicht zu dem Bild einer von Willkür geprägten Haftsituation. Auch die Umstände, durch welche er sodann aus der Haft entlassen worden sein will, erscheinen wenig lebensnah und wirken eher unbedarft: "Nach drei Wochen kam dieser Mann [...] er fragte mich, ob ich weiss, wo mein Vater sei, ob er mich schon mal kontaktiert hat. Ich sagte ihm, ich wüsste gar nichts von ihm. [...] Ich sagte ihm, dass ich mich nur für die Schule interessiere, und sonst für gar nichts. Dann sagte er, es reicht was du uns gesagt hast, den Rest werden wir deine Grossmutter befragen, du darfst gehen, [...]" (vgl. A20 F78). Den Akten sind insgesamt auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf ein Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes schliessen liessen. Hierzu geht aus den Eigenangaben des Beschwerdeführers sogar klar hervor, dass es sich bei der Furcht vor einer Rekrutierung lediglich um eine rein subjektive Einschätzung gehandelt hat (vgl. A27 F83 ff.). Auch aus den beiden Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2017 hinweist (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Eritrea: Rekrutierung/Wehrdiensteinzug durch Razzien, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/150410-eri-razzienrekrutierung.pdf >, abgerufen am 15. Februar 2019; SFH, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21.01.2015, < https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/150121-eri-rekrutierung.pdf >, abgerufen am 15. Februar 2019) geht nichts hervor, was seine diesbezüglichen Angaben stützen könnte. Ferner räumt er auch selber unumwunden ein, zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Vorladung des Militärs erhalten zu haben (vgl. A27 F87). Aufgrund der voranstehenden Erwägungen kann schliesslich die - von der Vorinstanz aufgeworfene - Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nun effektiv für die Schule noch angemeldet gewesen war, offen gelassen werden. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist dieser Aspekt für die weitere Beurteilung der Sachlage nicht von Belang.

E. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend für unglaubhaft befunden hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise für den Nationaldienst aufgeboten war beziehungsweise sich der Rekrutierung entzogen hat und ihm deswegen im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Bestrafung oder Behandlung drohen könnte. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob er aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, zum Ausreisezeitpunkt tatsächlich in konkretem Kontakt mit den Militärbehörden gewesen respektive für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein und deswegen im Fokus der eritreischen Behörden zu stehen, sind in vorliegendem Fall keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Selbst bei einer Wahrunterstellung der behaupteten Verhaftung würde dies nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Diese war seinen Angaben zufolge weder aufgrund in seiner Person liegender Gründe, noch im Hinblick auf den Militärdienst erfolgt. Ferner bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich vor, dass er seit seiner angeblichen Entlassung aus der Haft keine Probleme mehr gehabt habe (vgl. A27 F71). Es bleibt daher festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag.

E. 8 Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.3 Hinsichtlich der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben, ob er bei einer Rückkehr befürchten müsste, in den Nationaldienst eingezogen zu werden.

E. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 11.3.2 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 11.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine mehr als (...) Schulbildung. Gemäss Aktenlage befinden sich seine Grossmutter und seine Geschwister, mit welchen er vor seiner Ausreise gelebt hat, nach wie vor in Eritrea. Zwei seiner Tanten leben zudem in Saudi Arabien. Eine seiner Tanten besitzt dort ein Fotostudio und hat nach Angaben des Beschwerdeführers ein gutes Einkommen, mit welchem sie die Familie in der Vergangenheit bereits regelmässig finanziell unterstützt hat. Mit seinen Familienangehörigen pflegt er regelmässigen Kontakt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihn bei der Reintegration in Eritrea unterstützen können. Seine Familie verfügt zudem über ein Haus in Asmara, womit er bei einer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte und nicht weiter substantiierte oder belegte psychische Belastung des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 11.3.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 12.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könne, sich durch die Unterzeichnung eines Reueschreibens freiwillig der Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung auszusetzen, stehen dem nicht entgegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-245/2018 vom 17. Januar 2019, E. 7.4) Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 15 Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wobei bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. ausgegangen wird. Die amtliche Rechtsbeiständin macht in der Rechtmitteleingabe vom 25. April 2017 einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 1220.40 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund sechs Stunden erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 150. zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Pauschale von Fr. 54. für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-1113/2017 vom 4. Januar 2019, E. 13.3). Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 972. festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 972. ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2390/2017 Urteil vom 20. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Mai 2015, der Anhörung vom 30. März 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 2. März 2017 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er stamme aus Asmara, wo er zusammen mit seiner Tante, seiner Grossmutter und seinen (Halb-)Geschwistern gelebt habe. Seine Mutter sei im Jahre (...) verstorben. Seinen Vater kenne er nicht, da sich seine Eltern geschieden hätten als er noch klein gewesen sei. Über dessen Aufenthaltsort sei ihm nichts bekannt. Er habe lediglich gehört, dass dieser bereits um das Jahr 2000 herum aus Eritrea ausgereist sei. Seit dem Tod seiner Mutter (...) wohne er bei seiner Grossmutter. Im (...) und (...) 2014 seien dreimal Soldaten bei ihm zuhause erschienen, um Informationen hinsichtlich des Verbleibs seines Vaters zu erlangen. Beim dritten Mal (...) 2014 hätten sie ihn sodann mitgenommen. Er sei in der Folge ins Gefängnis nach B._______ gebracht worden, wo man ihn von (...) bis (...) 2014 respektive (...) beziehungsweise (...) Wochen lang festgehalten und zum Verbleib seines Vaters befragt habe. Dort sei er auch geschlagen und hart bestraft worden. Nachdem seine (...) für ihn gebürgt habe, sei er aus der Haft entlassen worden. Bei seiner Rückkehr habe ihm der Schuldirektor dann erklärt, dass er zu viel Schulstoff verpasst habe und die Schule nicht mehr beziehungsweise erst im nächsten Schuljahr wieder besuchen könne. Zu dieser Zeit habe es mehrere Razzien gegeben. Familien mit Kindern seien die Lebensmittelcoupons gestrichen worden und man sei aufgefordert worden, bei der Verwaltung vorstellig zu werden. So habe seine Grossmutter ebenfalls eine Vorladung erhalten, mit ihren Enkeln bei der Verwaltung zu erscheinen. Aus Angst, für den Militärdienst rekrutiert zu werden, habe er sich Anfang (...) 2014 für die Ausreise entschieden. Ein spezifisches Aufgebot für den Militärdienst habe er persönlich aber nie erhalten. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er schliesslich in die Schweiz gereist. Aufgrund seiner Ausreise habe seine (...) eine Busse bezahlen müssen, ansonsten habe es für seine Familie aber keine weiteren Konsequenzen gegeben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, seinen Schülerausweis, seinen Impfausweis sowie Kopien seiner Einwohnermeldekarte und der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. April 2017 - eröffnet am 11. April 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Beschwerde vom 25. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. In der fristgerecht erfolgten Stellungnahme vom 8. Januar 2019 hielt die Vorinstanz an ihren Standpunkten fest, da die Beschwerdeschrift keine neue erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigten könnte. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre abweisende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Seine Angaben betreffend den Schulabbruch und Fluchtentscheid seien nicht mit den Fakten zum eritreischen Bildungssystem vereinbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) 2014 bereits wieder die Schule hätte besuchen können und somit auch keine Furcht vor einer Rekrutierung in den Militärdienst hätte haben müssen. Die Darstellung der Ereignisse, welche zu seiner Flucht geführt hätten, würden somit nicht plausibel erscheinen. Unglaubhaft seien auch seine Vorbringen zu den Hintergründen der Verfolgung, die er wegen seines Vaters erlitten haben soll. Insbesondere sei aus seinem - im (...) 2003 ausgestellten - Geburtsregisterauszug ersichtlich, dass die Behörden bereits damals davon ausgegangen seien, dass sein Vater in C._______ und somit nicht mehr in Eritrea lebe. Überdies gebe es Divergenzen zwischen seinen Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung und den beiden vorangehenden Anhörungen. So habe er an der BzP und der ersten Anhörung erklärt, die Behörden seien ab (...) respektive (...) 2014 drei Mal zu ihnen gekommen. An der ergänzenden Anhörung habe er demgegenüber zu Protokoll gegeben, die Behörden seien seit dem Verschwinden seines Vaters wiederholt vorbeigekommen und hätten seine Mutter befragt. Seit dem Tod seiner Mutter bis zu seiner Ausreise seien die Soldaten ungefähr sechsmal bei ihnen erschienen. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, dass er sich dazu bisher einfach noch nicht ausführlich habe äussern können, vermöchten nicht zu überzeugen. Da er zudem nie ein persönliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, sei auch nicht plausibel, dass die Verwaltung seine Grossmutter aufgefordert habe, die Kinder vorbeizubringen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien äusserst vage und oberflächlich ausgefallen. Da ihm nicht geglaubt werde könne, dass er zum geltend gemachten Zeitpunkt und unter den geltend gemachten Umständen in Eritrea Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei auf die damit einhergehenden Ereignisse wie die Haft in B._______ auch nicht näher einzugehen. Individuelle Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge somit keine asylrelevante Verfolgung zu begründen und deren Glaubhaftigkeit könne offen gelassen werden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht ausreichend mit den Elementen auseinandergesetzt habe, welche zu seinen Gunsten sprechen würden. Die Schule hätte er erst 2015 fortsetzen können. Er sei im (...) 2014 nicht für die Schule angemeldet gewesen und habe aus Sicht der eritreischen Behörden als Schulabbrecher gegolten. Auch seine Verfolgung aufgrund der vergangenen Desertion seines Vaters erscheine vor dem Hintergrund der willkürlichen Praxis der Militärbehörden plausibel. Seine Vorbringen bezüglich der Vorladung der Verwaltung würden sich mit den bekannten Informationen über die Rekrutierung minderjähriger Schulabbrecher decken. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf eine Länderanalyse und einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; vgl. hierzu Ausführungen in E. 6.1). Da er der Vorladung keine Folge geleistet habe, gelte er als Deserteur. Überdies hätte die Vorinstanz die Asylrelevanz der Inhaftierung in B._______ prüfen müssen. Diese habe er detailreich, differenziert und substantiiert beschrieben, was auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung bestätigt habe. Da er bereits mit den Militärbehörden Kontakt gehabt habe, sei die illegale Ausreise asylrechtlich relevant und er gelte in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies weder zulässig, möglich, noch zumutbar. Insbesondere würde ihm vor dem Hintergrund der problematischen Menschenrechtssituation in Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK drohen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekterweise für unglaubhaft befunden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb grundsätzlich auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II Ziff. 2) und auf obige Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Auch der Inhalt der Rechtsmitteleingabe führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen erweisen sich insgesamt als wenig substantiiert, nicht realitätsnah sowie teilweise auch als widerspruchsbehaftet. So brachte der Beschwerdeführer beispielsweise im Rahmen der beiden Anhörungen vor, dass im Jahr 2014 Soldaten mehrfach beim Haus seiner Grossmutter erschienen seien, um sich nach dem Verbleib seines Vaters zu erkundigen. Den Akten kann hierzu jedoch entnommen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers sich bereits circa im Jahr 2000 haben scheiden lassen und der Vater anscheinend bald darauf das Land verlassen hat. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt erst circa (...)Jahre alt (vgl. A20 F14 und F68). Es ist daher nicht logisch nachvollziehbar, weshalb 14 Jahre nach der Scheidung / Trennung der Eltern nunmehr Soldaten ihn und seine Grossmutter aufsuchen und darüber hinaus ihn zur weiteren Befragung in Haft versetzen sollten. Neben den wenig plausiblen Gründen für diese Vorfälle ist weiter auch zu betonen, dass seine einschlägigen Angaben, wie oft diese Soldaten bei ihnen erschienen sein sollen, teils erheblich variierten. Angesichts der Bedeutung, welche diese Vorfälle in den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers einnehmen, wäre jedoch gerade zu erwarten, dass er sich an die genaue Anzahl exakt zu erinnern vermöchte. Auch die Schilderungen der angeblichen anschliessenden Haft erweisen sich teilweise als nur wenig lebensnah. So bringt der Beschwerdeführer beispielsweise vor, er sei während der rund (...) Haft willkürlich gefoltert, gedemütigt und bestraft worden. Gleichzeitig schildert er, dass bereits am ersten Tag der Haft seine Grossmutter ohne weiteres zu ihm habe kommen können, um sich nach seinem Wohlergehen zu erkundigen. Auch in den folgenden Wochen seien seine Grossmutter und seine Tante fast jeden Tag vorbeigekommen (vgl. A20 F78). Letztere Angaben passen augenscheinlich nicht zu dem Bild einer von Willkür geprägten Haftsituation. Auch die Umstände, durch welche er sodann aus der Haft entlassen worden sein will, erscheinen wenig lebensnah und wirken eher unbedarft: "Nach drei Wochen kam dieser Mann [...] er fragte mich, ob ich weiss, wo mein Vater sei, ob er mich schon mal kontaktiert hat. Ich sagte ihm, ich wüsste gar nichts von ihm. [...] Ich sagte ihm, dass ich mich nur für die Schule interessiere, und sonst für gar nichts. Dann sagte er, es reicht was du uns gesagt hast, den Rest werden wir deine Grossmutter befragen, du darfst gehen, [...]" (vgl. A20 F78). Den Akten sind insgesamt auch keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf ein Aufgebot zur Absolvierung des Militärdienstes schliessen liessen. Hierzu geht aus den Eigenangaben des Beschwerdeführers sogar klar hervor, dass es sich bei der Furcht vor einer Rekrutierung lediglich um eine rein subjektive Einschätzung gehandelt hat (vgl. A27 F83 ff.). Auch aus den beiden Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, auf welche der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2017 hinweist (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10. April 2015 zu Eritrea: Rekrutierung/Wehrdiensteinzug durch Razzien, , abgerufen am 15. Februar 2019; SFH, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21.01.2015, , abgerufen am 15. Februar 2019) geht nichts hervor, was seine diesbezüglichen Angaben stützen könnte. Ferner räumt er auch selber unumwunden ein, zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Vorladung des Militärs erhalten zu haben (vgl. A27 F87). Aufgrund der voranstehenden Erwägungen kann schliesslich die - von der Vorinstanz aufgeworfene - Frage, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise nun effektiv für die Schule noch angemeldet gewesen war, offen gelassen werden. Vor dem aufgezeigten Hintergrund ist dieser Aspekt für die weitere Beurteilung der Sachlage nicht von Belang. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend für unglaubhaft befunden hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise für den Nationaldienst aufgeboten war beziehungsweise sich der Rekrutierung entzogen hat und ihm deswegen im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Bestrafung oder Behandlung drohen könnte. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob er aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.

7. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, zum Ausreisezeitpunkt tatsächlich in konkretem Kontakt mit den Militärbehörden gewesen respektive für den Militärdienst aufgeboten worden zu sein und deswegen im Fokus der eritreischen Behörden zu stehen, sind in vorliegendem Fall keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich. Selbst bei einer Wahrunterstellung der behaupteten Verhaftung würde dies nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Diese war seinen Angaben zufolge weder aufgrund in seiner Person liegender Gründe, noch im Hinblick auf den Militärdienst erfolgt. Ferner bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich vor, dass er seit seiner angeblichen Entlassung aus der Haft keine Probleme mehr gehabt habe (vgl. A27 F71). Es bleibt daher festzuhalten, dass die illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag.

8. Gesamthaft ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt - nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 11.3 Hinsichtlich der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt wäre, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben, ob er bei einer Rückkehr befürchten müsste, in den Nationaldienst eingezogen zu werden. 11.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinations-entscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit den folgenden Erwägungen bejaht: Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 11.3.2 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 11.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12. 12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht länger berechtigt. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und verfügt über eine mehr als (...) Schulbildung. Gemäss Aktenlage befinden sich seine Grossmutter und seine Geschwister, mit welchen er vor seiner Ausreise gelebt hat, nach wie vor in Eritrea. Zwei seiner Tanten leben zudem in Saudi Arabien. Eine seiner Tanten besitzt dort ein Fotostudio und hat nach Angaben des Beschwerdeführers ein gutes Einkommen, mit welchem sie die Familie in der Vergangenheit bereits regelmässig finanziell unterstützt hat. Mit seinen Familienangehörigen pflegt er regelmässigen Kontakt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihn bei der Reintegration in Eritrea unterstützen können. Seine Familie verfügt zudem über ein Haus in Asmara, womit er bei einer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte und nicht weiter substantiierte oder belegte psychische Belastung des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im oben angeführten Koordinationsentscheid vom 10. Juli 2018 (vgl. E. 11.3.1) überdies fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.2 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, wonach vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könne, sich durch die Unterzeichnung eines Reueschreibens freiwillig der Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung auszusetzen, stehen dem nicht entgegen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-245/2018 vom 17. Januar 2019, E. 7.4) Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

15. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), wobei bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. ausgegangen wird. Die amtliche Rechtsbeiständin macht in der Rechtmitteleingabe vom 25. April 2017 einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden und ein Honorar von insgesamt Fr. 1220.40 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von rund sechs Stunden erscheint als angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch auf Fr. 150. zu kürzen. Nicht zu entschädigen ist die geltend gemachte einmalige Pauschale von Fr. 54. für Auslagen, da vom Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden (vgl. hierzu das Urteil des BVGer E-1113/2017 vom 4. Januar 2019, E. 13.3). Das vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Honorar ist demzufolge auf Fr. 972. festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 972. ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: