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E-245/2018

E-245/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-17 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 11. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. August 2015 wurde er zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 4. Januar 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen sowie am 6. Dezember 2017 ergänzend angehört. Zum persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba Gash Barka), wo nach wie vor seine Eltern und drei Geschwister wohnhaft seien. Er habe die Schule zur Unterstützung der Familie in der Landwirtschaft abgebrochen, da sein Vater Soldat und seit einiger Zeit in Haft sei. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, als er mit seinem Vieh auf dem Markt in der Stadt gewesen sei, sei er im April 2015 bei einer Razzia festgenommen, geschlagen und zusammen mit weiteren Personen nach Shechat gebracht worden. Von dort habe er fliehen können und sein Heimatland noch im April 2015 verlassen, weil er nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater habe durchleben wollen. Nach Aufenthalten von mehreren Wochen im Sudan und in Libyen sei er auf dem Seeweg nach Italien und von dort am 11. August 2015 in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen im Einzelnen wird auf die Protokolle der BzP und der Anhörungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Es sei die Unzulässigkeit (eventuell: Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorin- stanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesssführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gutgeheissen wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung von MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 20 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. C.b), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (so etwa Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist indessen der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz zur Recht als durchführbar bezeichnet wurde.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung, soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Abschnitt III der Erwägungen), zusammengefasst aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung des Art. 5 Abs. 1 AsylG komme nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

E. 5.2 Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe - zwar möge Eritrea im Bereich der Menschenrechte Defizite aufweisen, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage reiche aber nicht aus, um das "real risk" einer drohenden, nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe zu belegen. Konkrete Hinweise auf ein solches "real risk" fehlten. Auch habe der Beschwerdeführer ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK nicht glaubhaft machen können und es könne vorliegend nicht mit einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden.

E. 5.3 Aufgrund von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) könne der Vollzug nicht zumutbar sein, wenn er für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Auch individuelle Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergäben sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise aus Eritrea während über 20 Jahren dort gewohnt, wo er ausserdem über mehrere nahe Familienangehörige verfüge. Er habe eine mehrjährige schulische Ausbildung absolviert. Gemäss seinen Angaben sei davon auszugehen, dass er jedenfalls über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und über dieses falls notwendig wie vor seiner Ausreise Unterstützung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht erhalten würde. Er sei ein junger und gesunder Mann, verfüge über Lebenserfahrung und dürfte grundsätzlich in der Lage sein, sich selbständig zu organisieren beziehungsweise sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen. Unter diesen Umständen gebe es keinen Anlass zur Annahme, er könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der zu erwartenden Lebenssituation im Sinne des Gesetzes konkret gefährdet sein.

E. 5.4 Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht geltend, als in Eritrea sozialisierter eritreischer Staatsbürger im dienstpflichtigen Alter seien - auch aus den Akten - keine Hinweise erkennbar, dass er vom Militärdienst freigestellt würde. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er bereits Militärdienst geleistet hätte. Aus diesen Gründen habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit dem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen. Dies stelle nach dem von ihm vertretenen Standpunkt eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK dar, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zur Folge habe. Falls trotz drohender Einziehung in den Nationaldienst das Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse verneint würde, müsste dieser Umstand aufgrund der Verhältnisse im Dienst zur Schutzgewährung aus humanitären Gründen führen. Erschwerend komme die drohende Bestrafung aufgrund des Umstandes hinzu, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt, insbesondere die Diasporasteuer nicht entrichtet worden sei. Aufgrund der Gesamtumstände ergebe sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea für den Beschwerdeführer in individueller Hinsicht nicht zumutbar sei.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 befand das Gericht, dass Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar oder möglich ist. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich vorliegend.

E. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 7.3.3 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen und Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die kaum auf den Beschwerdeführer spezifizierten Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht zu keinem abweichenden Resultat zu führen.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.

E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung jedoch abzusehen.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 17. Januar 2018 über den Entschädigungsrahmen informiert. Die Honorarnote vom 10. Januar 2018 weist einen Aufwand von 3.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen, hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018). Demnach ist für die amtliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 567.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 567.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-245/2018 Urteil vom 17. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger, suchte am 11. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 21. August 2015 wurde er zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 4. Januar 2017 vom SEM eingehend zu den Asylgründen sowie am 6. Dezember 2017 ergänzend angehört. Zum persönlichen Hintergrund brachte er im Wesentlichen vor, er sei tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba Gash Barka), wo nach wie vor seine Eltern und drei Geschwister wohnhaft seien. Er habe die Schule zur Unterstützung der Familie in der Landwirtschaft abgebrochen, da sein Vater Soldat und seit einiger Zeit in Haft sei. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, als er mit seinem Vieh auf dem Markt in der Stadt gewesen sei, sei er im April 2015 bei einer Razzia festgenommen, geschlagen und zusammen mit weiteren Personen nach Shechat gebracht worden. Von dort habe er fliehen können und sein Heimatland noch im April 2015 verlassen, weil er nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater habe durchleben wollen. Nach Aufenthalten von mehreren Wochen im Sudan und in Libyen sei er auf dem Seeweg nach Italien und von dort am 11. August 2015 in die Schweiz gelangt. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen im Einzelnen wird auf die Protokolle der BzP und der Anhörungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. C.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft. Es sei die Unzulässigkeit (eventuell: Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die Vorin- stanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozesssführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gutgeheissen wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, unter Beiordnung von MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 20 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. C.b), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (so etwa Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist indessen der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie vorliegend aufgrund des zwischenzeitlichen Ergehens eines Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung blieben unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage, ob der Wegweisungsvollzug durch die Vorinstanz zur Recht als durchführbar bezeichnet wurde. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung, soweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Abschnitt III der Erwägungen), zusammengefasst aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung des Art. 5 Abs. 1 AsylG komme nicht zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5.2 Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe - zwar möge Eritrea im Bereich der Menschenrechte Defizite aufweisen, eine allgemein schlechte Menschenrechtslage reiche aber nicht aus, um das "real risk" einer drohenden, nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung oder Strafe zu belegen. Konkrete Hinweise auf ein solches "real risk" fehlten. Auch habe der Beschwerdeführer ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK nicht glaubhaft machen können und es könne vorliegend nicht mit einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. 5.3 Aufgrund von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) könne der Vollzug nicht zumutbar sein, wenn er für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstelle. In Eritrea herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Auch individuelle Gründe für eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ergäben sich nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise aus Eritrea während über 20 Jahren dort gewohnt, wo er ausserdem über mehrere nahe Familienangehörige verfüge. Er habe eine mehrjährige schulische Ausbildung absolviert. Gemäss seinen Angaben sei davon auszugehen, dass er jedenfalls über ein Beziehungsnetz in Eritrea verfüge und über dieses falls notwendig wie vor seiner Ausreise Unterstützung in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht erhalten würde. Er sei ein junger und gesunder Mann, verfüge über Lebenserfahrung und dürfte grundsätzlich in der Lage sein, sich selbständig zu organisieren beziehungsweise sich um allenfalls notwendigen Beistand zu bemühen. Unter diesen Umständen gebe es keinen Anlass zur Annahme, er könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der zu erwartenden Lebenssituation im Sinne des Gesetzes konkret gefährdet sein. 5.4 Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 6. Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht geltend, als in Eritrea sozialisierter eritreischer Staatsbürger im dienstpflichtigen Alter seien - auch aus den Akten - keine Hinweise erkennbar, dass er vom Militärdienst freigestellt würde. Den Akten seien auch keine Hinweise zu entnehmen, dass er bereits Militärdienst geleistet hätte. Aus diesen Gründen habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit dem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen. Dies stelle nach dem von ihm vertretenen Standpunkt eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK dar, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zur Folge habe. Falls trotz drohender Einziehung in den Nationaldienst das Vorliegen völkerrechtlicher Wegweisungshindernisse verneint würde, müsste dieser Umstand aufgrund der Verhältnisse im Dienst zur Schutzgewährung aus humanitären Gründen führen. Erschwerend komme die drohende Bestrafung aufgrund des Umstandes hinzu, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt, insbesondere die Diasporasteuer nicht entrichtet worden sei. Aufgrund der Gesamtumstände ergebe sich, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea für den Beschwerdeführer in individueller Hinsicht nicht zumutbar sei. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Verfügung vom 12. Dezember 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert] E. 6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht. Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 befand das Gericht, dass Personen, welche bei Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Folglich kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer die Erlangung des Diaspora-Status zumutbar oder möglich ist. Nähere Abklärungen dazu erübrigen sich vorliegend. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea sodann nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005 Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 7.3.3 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen und Einschätzungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die kaum auf den Beschwerdeführer spezifizierten Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht zu keinem abweichenden Resultat zu führen. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es besteht aber die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dem steht nach dem oben Gesagten nicht entgegen, dass er für den Erhalt der entsprechenden Dokumente die 2-Prozent-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen hat, zumal es sich dabei gerade nicht um technische Hindernisse der Rückkehr handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung jedoch abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 17. Januar 2018 über den Entschädigungsrahmen informiert. Die Honorarnote vom 10. Januar 2018 weist einen Aufwand von 3.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- aus. Die Spesenpauschale wird praxisgemäss nicht vergütet. Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen, hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren (vgl. Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018). Demnach ist für die amtliche Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 567.- (inkl. Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 567.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: