Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I.
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie, ersuchte zusammen mit seiner Partnerin B._______ (in den Akten je nach Dokument auch als Ehefrau bezeichnet, nachfolgend: Partnerin) am 31. August 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen.
B. Am 8. September 2020 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt.
C. Am 30. September 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren C._______) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren.
D. Am 6. Oktober 2020 wurde ein persönliches Dublin-Gespräch durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass in Kroatien seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien.
E. Mit Verfügung vom 18. November 2020 trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Partnerin nicht ein, wies beide in den für die Behandlung ihrer Gesuche zuständigen Dublin-Staat Kroatien weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. In der Folge wurde ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste, E._______ vom (...) 2020 betreffend notfallmässige Selbsteinweisung des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. In diesem Bericht wurde die Diagnose «akute Suizidalität mit Selbstverletzung des Unterarms aufgrund der Belastungssituation (negativer Entscheid bezüglich der Rückkehr des Patienten nach Kroatien); F43.8» gestellt.
G. Mit Urteil E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. November 2020 eingereichte Beschwerde ab.
H. Am 14. Januar 2021 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin dem Kanton F._______ zugewiesen.
II.
I. Mit Verfügung vom 11. August 2021 stellte das SEM fest, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin nach Kroatien abgelaufen und die Zuständigkeit zur Behandlung ihres Asylgesuches auf die Schweiz übergegangen sei. Das SEM hob den Nichteintretensentscheid vom 18. November 2020 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer und seine Partnerin dem Kanton G._______ zu.
J. Mit Eingabe vom 11. August 2021 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Partnerin das SEM um Prüfung ihres Asylgesuches vom 31. August 2020 und verwiesen dazu insbesondere auf die Mitte November 2021 bevorstehende Geburt ihres gemeinsamen Kindes. Der Eingabe wurden eine Bestätigung der Schwangerschaft des (...)spitals F._______ vom 28. Mai 2021 sowie eine Vollmacht der behandelnden Ärztin zur Übermittlung medizinischer Informationen beigelegt.
K. Am 22. September 2021 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
L. Am (...) 2021 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Partnerin, H._______, geboren.
M.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2021 einlässlich sowie am 21. Februar 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe bis zum 14./15. Lebensjahr in I._______ gelebt. Damals sei sein Vater mit einem Onkel väterlicherseits wegen Landstreitigkeiten in einen Konflikt geraten. Die Söhne dieses Onkels hätten versucht, seinen Vater zu töten; dabei sei sein Vater von einem Cousin mit einem Messer schwer verletzt worden. Sein Vater habe den Vorfall bei den Behörden angezeigt; diese hätten aber nichts unternommen. Der Onkel und dessen Sohn hätten in der Folge bei den Taliban das Gerücht verbreitet, dass der Vater des Beschwerdeführers für den afghanischen Staat arbeite. Aus Furcht um sein Leben habe der Vater beschlossen, mit ihm in den Iran zu fliehen. Der Vater sei nach rund einem Jahr zurück nach Afghanistan deportiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei weiter in die Türkei gereist und habe sich dort bis ca. Ende 2017 aufgehalten, bevor er nach Kabul deportiert worden sei. Seine Heimatregion sei damals von den Taliban dominiert gewesen.
Nach seiner Deportation nach Kabul Ende 2017 habe er einen Reisepass beantragt. Während der 15-tägigen Wartefrist habe er seine Mutter zwei Tage lang im Heimatdorf besucht. Sein bei den Taliban aktiver Onkel habe von der Anwesenheit erfahren und seine Mitnahme durch die Taliban veranlasst. Sie hätten von ihm Geld für Kalashnikovs oder seinen Beitritt zum bewaffneten Kampf gefordert, was er verweigert habe. Daraufhin sei er im Keller eines Talibanführers mit einer Kalashnikov geschlagen und in einem Kellerloch festgehalten worden. Am Folgetag sei ihm eine Waffe übergeben worden. Danach sei er ein bis eineinhalb Monate lang von den Taliban gezwungen worden, mit dem Motorrad Proviant und Schusspatronen in J._______ zu verteilen. In der Folge sei er mit der verwitweten Tochter seines Onkels unter Androhung des Todes durch die Taliban zwangsverheiratet worden. Von einem bei den Behörden arbeitenden Verwandten K._______ sei er wegen der Reisepassbeschaffung kontaktiert und aufgefordert worden, eine Kalashnikov den Behörden abzugeben. Nach Abgabe der Waffe habe er seinen Reisepass erhalten und sei Ende 2018 in den Iran ausgereist. Dort habe er sich durch einen Mullah von seiner Ehefrau in Afghanistan, mit welcher er etwa einen Monat lang verheiratet gewesen sei, scheiden lassen.
Nach seiner Ausreise hätten die Taliban ihn gemäss Auskunft seines Vaters wegen Hochverrats vor Gericht gezogen, weil er mit deren Waffe geflohen sei. Sein Vater habe den Taliban für diese abhanden gekommene Kalashnikov Geld bezahlen müssen. Er (der Beschwerdeführer) sei bis Juni 2019 im Iran geblieben. Danach sei er zusammen mit seiner Partnerin in die Türkei und anschliessend Ende Juli 2019 nach Griechenland gereist, wo er sich bis Mai 2020 aufgehalten habe. In Griechenland habe dann die islamische Ehezeremonie stattgefunden. Sein Vater sei weiterhin belästigt worden und habe einige Zeit später das Land erneut zusammen mit seinem jüngeren Bruder in Richtung Iran verlassen. Anfang 2022 sei sein Vater ein zweites Mal vom Iran nach Afghanistan deportiert worden. Im Rahmen einer Zusammenkunft mit Weissbärtigen habe der Vater dem Onkel väterlicherseits versichern müssen, dass er keinen Kontakt zu ihm pflege.
Während seines Aufenthaltes in Griechenland habe ihm der Vater per Mobiltelefon Drohbriefe der Taliban respektive ein Schreiben des Gerichts übermittelt. Da die Mobiltelefone auf der Reiseroute zerstört worden seien, habe er die Fotokopien der Drohbriefe nicht mehr. Sein Vater habe Angst vor den Taliban, weshalb er die erhaltenen Briefe der Taliban und die Vorladung des Taliban-Gerichts bisher nicht in die Schweiz gesandt habe. Mit den Taliban habe der Beschwerdeführer eigentlich keine Probleme; wenn er aber nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er vom Onkel und dessen Söhnen, die sich den Taliban angeschlossen hätten, getötet.
In Griechenland habe er zudem von seiner Mutter erfahren, dass aus seiner Beziehung mit seiner geschiedenen Frau in Afghanistan ein Kind hervorgegangen sei. Seine heutige Partnerin wisse zwar von der Scheidung, nicht aber von der Existenz des Kindes. Er bitte um eine vertrauliche Behandlung dieser Information.
N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Taskara (afghanischer Ausweis) inklusive Übersetzung zu den Akten.
Ergänzend wurde ausgeführt, der Vater habe die Taskara des Beschwerdeführers ausstellen lassen und dabei veranlasst, dass der Beschwerdeführer im Dokument älter als in Wirklichkeit eingetragen werde. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausstellung (gemäss Übersetzung: 22.11.2014) 15 Jahre und nicht 19 Jahre alt gewesen. Dies sei erfolgt, weil der Vater anschliessend auch einen Reisepass für ihn habe beschaffen wollen und dies erst bei Mündigkeit möglich sei.
Die Anerkennung seines in der Schweiz geborenen Sohnes durch den Beschwerdeführer habe noch nicht erfolgen können, weil die Kindsmutter nicht die nötigen Dokumente dafür besitze. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan sei die Ausstellung von afghanischen Dokumenten unmöglich, wodurch sich die Vaterschaftsanerkennung verzögere. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Partnerin und dem Kind im gleichen Haushalt; sie kümmerten sich gemeinsam um ihr Kind; es handle sich um eine schützenswerte Familiengemeinschaft.
O. Mit Verfügung vom 26. April 2022 - am Folgetag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wurde der Kanton G._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt und es wurden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt.
Mit separater Verfügung des SEM gleichen Datums wurde auch das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerdeführers und ihres gemeinsamen Kindes abgewiesen, deren Wegweisung verfügt und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme angeordnet.
P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
B._______ sah von einer Beschwerdeführung für sich und den gemeinsamen Sohn ab.
Q. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess am 1. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Valentina Berisha, Caritas Schweiz, L._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
R. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte die amtliche Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
S. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.
T. Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2022 wurde MLaw Valentina Berisha antragsgemäss als amtliche Rechtsvertreterin entlassen.
U. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2022 wurde Patrizia Testori, Caritas Schweiz, L._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.
V. Mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom 14. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
W. Am 22. September 2023 stellte die Partnerin des Beschwerdeführers für sich und den gemeinsamen Sohn H._______ ein Mehrfachgesuch beim SEM und ersuchte dabei um Anerkennung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft und um Einbezug des Sohnes. Das SEM hiess das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2024 gut, anerkannte ihre (originäre) Flüchtlingseigenschaft, bezog den Sohn in deren Flüchtlingseigenschaft ein und erteilte beiden Asyl in der Schweiz.
Mit Eingabe beim SEM vom 15. Januar 2025 ersuchte die Partnerin um den Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft samt Asylgewährung. Das SEM überwies diese Eingabe am 30. Januar 2025 gestützt auf Art. 8 VwVG als Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht.
X. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin das Schreiben der Partnerin vom 15. Januar 2025 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu.
Y. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um Angaben zum Verfahrensstand des hängigen Beschwerdeverfahrens.
Das Gericht beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 21. Februar 2025 und hielt insbesondere fest, eine Weiterleitung der Verfahrensakten an das SEM zur Prüfung des Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin könne erst erfolgen, wenn über die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese abgelehnt werde oder falls dieser auf die Prüfung seiner originären Flüchtlingseigenschaft verzichte und seine beim Gericht hängige Beschwerde zurückziehe.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das SEM hat am 26. März 2024 die originäre Flüchtlingseigenschaft der Partnerin und die derivative Flüchtlingseigenschaft des Sohnes des Beschwerdeführers anerkannt und ihnen Asyl gewährt. Vom vorliegenden Beschwerdeentscheid ist nur der Beschwerdeführer betroffen.
E. 3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers), 2 (Asylgewährung) und 3 (Anordnung der Wegweisung als solche) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.
E. 4.1.1 Seine Schilderungen, insbesondere zu seiner Gefangenschaft in einem Kellerloch, fehle es an Realkennzeichen. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, so ausführlich wie möglich über dieses Ereignis zu berichten, seien seine Antworten knapp sowie ohne Details und emotionale Färbung ausgefallen. In seinen Angaben seien keine persönlichen Gedanken oder Eindrücke auszumachen, was angesichts der Bedeutung dieses Ereignisses erstaune. Seine Angaben zur angeblichen Tätigkeit für die Taliban seien oberflächlich und ebenfalls ohne Einzelheiten geschildert worden. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Gefangenschaft und den Tätigkeiten für die Taliban. Auch die Schilderung der Ausreise könne ihm angesichts der fehlenden Substanz, des unklaren Ablaufs und seiner vagen Ausführungen nicht geglaubt werden. Es falle insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, was mit seiner Kalashnikov geschehen sei, zumal er nicht persönlich bei den Behörden vorgesprochen habe.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer habe auch den Inhalt der angeblichen Taliban-Briefe und der Vorladung nur knapp wiedergeben und nicht erläutern können, wie die Taliban überhaupt von seiner Flucht hätten erfahren sollen. Nicht einmal der Vater habe angeblich gewusst, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Die Zweifel würden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Griechenland die genannten Schreiben der Taliban vom Vater zugeschickt erhalten haben wolle, seltsamerweise die betreffende Vorladung wegen der Angst des Vaters aber nicht zugesandt worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirkten konstruiert. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er von den Taliban wegen Hochverrat vor Gericht gezogen worden sei. Es sei auch fraglich, ob er nach seiner ersten Ausreise überhaupt jemals in seine Heimatregion zurückgekehrt sei.
E. 4.1.3 Im Weiteren sei die vermeintliche Zwangsheirat mit der Cousine anzuzweifeln. Die Umstände, wie es zur Heirat gekommen sei, das Heiratsprozedere und die Durchführung der Scheidung seien mit Unstimmigkeiten behaftet.
E. 4.1.4 Schliesslich würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer persönlich über ein Risikoprofil verfügen würde, aufgrund dessen er in Zukunft ins Visier der Taliban geraten würde.
E. 4.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe trug der Beschwerdeführer vor, das SEM habe mehrere Sachverhaltselemente ungenügend gewürdigt. Er habe bei beiden Anhörungen ausführliche und stimmige Angaben gemacht und trotz seines tiefen Bildungsstandes widerspruchsfrei seine komplexe Geschichte schildern können. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er während den Anhörungen aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen seiner Frau psychisch angeschlagen gewesen sei, zu wenig Rechnung getragen. Zudem habe er sich grosse Sorgen um das Kind gemacht, das er in Afghanistan zurückgelassen habe und dessen Existenz er seiner Frau verheimlichen müsse.
E. 4.2.2 Seine Verfolgung durch die Taliban gründe auf den Länderstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dessen Bruder. Das Interesse der Taliban an seiner Person sei nach wie vor aktuell, denn seine Eltern würden noch heute von diesen bedroht. Der Vorwurf des SEM, er habe knapp und ohne Details seine Gefangenschaft geschildert, treffe nicht zu. Er habe sowohl die Umgebung als auch das Kellerloch und den Ablauf seiner Gefangenschaft beschrieben. Er sei nicht danach gefragt worden, wie er sich während seiner Gefangenschaft gefühlt habe und sei nicht direkt aufgefordert worden, detaillierter seine Emotionen darzulegen; dennoch habe er dazu Angaben gemacht. Angesichts seines geringen Bildungsstandes sei fraglich, ob er die Fragen des SEM auf seine Gefühlslage bezogen habe. Es könne auch nicht von ihm erwartet werden, dass er seine Gefühle fremden Personen gegenüber ausführlich preisgebe.
E. 4.2.3 Vom SEM sei auch keine Frage in Bezug auf seine Tätigkeit bei den Taliban gestellt worden, weshalb der Vorhalt von detailarmen Angaben unzulässig sei. Es sei ihm vielmehr positiv anzurechnen, dass er zur Flucht über die konkreten Fragestellungen hinaus Angaben zu Protokoll gegeben habe.
E. 4.2.4 Es sei auch nachvollziehbar, dass er über das Schicksal seiner Waffe nach seiner Abgabe an die Behörden keine Angaben habe machen können. Sein Verwandter K._______, welcher eine einflussreiche Machtposition innegehabt habe und selbst der Behörde zuzuschreiben sei, habe die Abgabe der Waffe an die Behörden organisiert. Der Beschwerdeführer sei zwar diesem Verwandten wieder in Griechenland begegnet. Die Waffenabgabe sei aber als vergangenes Ereignis für ihn nicht mehr von relevantem Interesse gewesen, weshalb er diesen nicht weiter danach gefragt habe.
E. 4.2.5 Er habe während seines Griechenlandaufenthaltes vom Vater mehrere Fotos von Drohbriefen der Taliban erhalten. Diese Notizen seien teilweise ohne Stempel und Unterschriften ausgestellt worden. Bei der Vorladung habe es sich jedoch um ein offizielles Schreiben der Taliban gehandelt. Auf seiner Flucht sei sein Mobiltelefon zerstört worden und er habe alle Fotos dieser Schreiben verloren. Zum betreffenden Zeitpunkt hätten die Taliban die Region I._______ eingenommen. Diese hätten öfters seine Eltern bedroht; der Vater habe für die Kalashnikov des Beschwerde-führers Geld zahlen müssen und sei mehrmals geschlagen worden; deshalb habe er Angst gehabt, die Dokumente der Taliban seinem Sohn in die Schweiz zu senden. Erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides habe der Beschwerdeführer seinen Vater überzeugen können, ihm das offizielle Taliban-Schreiben weiterzuleiten. Es werde um eine amtliche Übersetzung des Schreibens, welches bezüglich des Datums einen Fehler aufweise, ersucht. Die Form und der Inhalt des Schreibens würden einem typischen Taliban-Brief entsprechen, wozu insbesondere auf die Länderanalyse der SFH vom 4. März 2016 verwiesen werde.
E. 4.2.6 Das SEM habe keine Fragen zur Deportation aus der Türkei gestellt. Deshalb seien die vorinstanzlichen Zweifel an seiner Rückkehr nach Afghanistan haltlos. Der Sachverhalt sei diesbezüglich ungenügend abgeklärt worden.
E. 4.2.7 Seine Angaben zur Zwangsheirat mit der verwitweten Tochter seines einflussreichen Onkels seien widerspruchsfrei ausgefallen. Er (der Beschwerdeführer) sei dadurch in eine Taliban-Familie eingeheiratet worden. Es sei stossend, dass ihm vorgeworfen werde, den Grund für diese Zwangsheirat nicht zu kennen. Aufgrund seiner bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen habe er eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, das mit der Beschwerde eingereichte Dokument mit dem Titel «Droh-Zettel [...]» sei an den Beschwerdeführer adressiert. Darin werde er aufgefordert, sich beim Gericht des Islamischen Emirates so schnell wie möglich zu melden; andernfalls werde er gesucht, festgenommen und hätte kein Beschwerderecht. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Anhörungen die Existenz solcher Drohschreiben angedeutet habe, vermöge das nachgereichte Dokument den vorinstanzlichen Standpunkt nicht umzustossen. Das Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und sei auch relativ einfach herzustellen oder zu beschaffen, weshalb diesem nur ein minimaler Beweiswert zukomme. Es könne anhand des Schreibens nicht weiter festgestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer gesucht werde. Der Ursprung der angeblichen Verfolgung liege in den Länderstreitigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits. Dabei handle es sich nicht um ein asylrelevantes Motiv. Dem Beweismittel könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hieraus flüchtlingsrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Schliesslich sei dieser eingehend und mehrmals zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Es gebe auch unter Mitberücksichtigung der damaligen Schwangerschaft seiner Partnerin keine Hinweise dafür, dass sein Gemütszustand massgeblichen Einfluss auf das Erzählverhalten gehabt hätte.
E. 4.4 In der Replik wurde ergänzend vorgetragen, das SEM habe auf unzulässige Weise und ohne Begründung dem mit der Beschwerde eingereichten Drohbrief die Beweiskraft abgesprochen und die zugunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Umstände nicht korrekt gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater erst nach dem negativen SEM-Entscheid zur Übermittlung eines Fotos des Taliban-Schreibens überzeugen können. Dieses Dokument sei ein weiteres Indiz für die Plausibilität seines Sachvortrages. Das SEM habe seinem psychischen Zustand zu wenig Gewicht beigemessen Die private Rachesituation bezüglich der Landstreitigkeiten habe aufgrund bewusst falscher Informationen seitens des Onkels zu einer politisch motivierten Verfolgung der Familie durch die Taliban geführt, was asylrelevant sei. Die vom Beschwerdeführer abgerungene Zwangsarbeit für die Taliban, die zweitägige Festhaltung in einem Loch und seine Zwangsehe mit einer Cousine seien intensive, flüchtlingsrelevante Nachteile. Er sei wegen der angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung ins Visier der Taliban geraten und gehöre deshalb zu einer Risikogruppe mit erhöhter Verfolgungsgefahr. Schliesslich habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 deutlich verschlechtert, insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er neue Angriffe durch die Taliban.
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe und der Replik, das SEM habe seine schlechte psychische Verfassung bei der Anhörung, insbesondere aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen seiner Partnerin, nicht hinreichend respektive nicht korrekt berücksichtigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zudem teilweise ungenügend abgeklärt worden. Diese formellen Rügen sind vorweg zu behandeln.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 6. Oktober 2020 zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Dabei gab er an, er gehe ihm «gut», er habe «keine Krankheiten» (vgl. SEM-Verfahren [...] [Akte-] A28, S. 2). Er hat sich zwar im November 2020 im Nachgang zum Nichteintretensentscheid des SEM (Dublin-Verfahren) und im Zusammenhang mit der angeordneten Wegweisung nach Kroatien selbst in die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der E._______ einweisen lassen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F.). Nach Abschluss des Dublin- und der Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde er am 21. September 2021 indessen einlässlich (vgl. A70) und am 21. Februar 2022 ergänzend (vgl. A84) angehört und dabei wurde er jeweils einleitend auch zu seinem Gesundheitszustand befragt. In Akte 70 gab er zu Protokoll, es gehe im gesundheitlich gut und er nehme keine Medikamente ein (vgl. Antworten 5-7). Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass es in seiner Verantwortung stehe, jede medizinische Erkrankung geltend zu machen. Hierauf gab er einzig an, unter einem Hautausschlag zu leiden (vgl. Antwort 8). In A84 gab er an, er leide an keinen Krankheiten, habe aber Depressionen; es sei belastend, dass er «immer von einem Camp in ein anderes» gehen müsse; er nehme aktuell keine Medikamente ein und fühle sich im Stande, die Anhörung durchzuführen (vgl. Antwort 5-8). Auf die Frage, wie es seiner Partnerin gehe, gab er zu Protokoll: «B._______ geht es auch gut». Anschliessend wurde er zu seinem Wohlbefinden nach der Geburt seines Sohnes befragt, wozu er angab «ich bin sehr froh» (vgl. Antworten 10 und 11). Es wurde somit auf die physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers explizit eingegangen und seine diesbezüglichen Angaben wurden protokolliert. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin statt und dieser wurde Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Fragen zu stellen (vgl. A84, Antworten 90-92). Im Verlauf der beiden Anhörungen wies der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf konkret vorliegende Einschränkungen seiner Aussagefähigkeit hin. Er erwähnte einzig mehrfach seine Schwierigkeiten mit dem Merken von Zahlen und Kalenderdaten, insbesondere bei der Wiedergabe der Geburtsdaten seiner Geschwister und seines Sohnes (vgl. A70, Antworten 21, 51, 59 sowie A84, Antworten 10, 33 und 59). Er hat auch die im November 2020 diagnostizierte Suizidalität mit Selbstverletzung nicht mehr thematisiert. Auch in der Beschwerdeeingabe wird darauf nicht mehr Bezug genommen. Im Weiteren hat er an keiner Stelle eine psychische Belastung wegen der Schwangerschaft seiner Partnerin vorgetragen. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Aussagefähigkeit in Bezug auf die Darlegung seiner Asylgründe Anlass geben könnten. Dem Beschwerdeführer wurde im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Er wurde mehrmals aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. A70, Antworten 62 und 63, 65 und 66 sowie A84, Antworten 41, 43, 44 ff. sowie 57-61). Er wurde auch bei beiden Anhörungen gefragt, ob er weitere Gründe habe respektive alle Gründe habe nennen können, was er bestätigt hat (vgl. A70, Antwort 67 sowie A84, Antwort 93). Der Befragungsstil gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung der beiden Anhörungsprotokolle abschliessend und explizit bestätigt, dass das jeweilige Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt. Darauf muss er sich behaften lassen. Auch die anwesende Rechtsvertretung hat unterschriftlich bestätigt, keine weiteren Fragen zu haben und es wurden keine Einwendungen angebracht (vgl. A70, S. 13 sowie A84, S. 16). Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, wonach der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Einschränkungen seine Asylgründe in den beiden - jeweils mehrstündig dauernden - Anhörungen nicht hätte vollständig deponieren können. Es sind weder Erinnerungslücken noch Einschränkungen beim Erzählvermögen erkennbar.
E. 5.2 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, bei der Würdigung des Asylgesuches nicht oder nur unter Vorbehalt auf die protokollierten Angaben abzustellen. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen der mangelnden Mitberücksichtigung seines Gesundheitszustandes respektive des ungenügend erhobenen Sachverhalts erweisen sich daher als unbegründet. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-2534/2023 vom 12. Juni 2023 E. 7.1, mit weiteren Verweisen auf: BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es dem Beschwerdeführer auch unter dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
E. 6.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner freien Schilderung seiner Festnahme durch die Taliban und Festhaltung in einem Kellerloch sind sehr unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A84, Antwort 35). Er wurde in der Folge aufgefordert, ausführlicher davon zu berichten, aber seine Schilderungen blieben sehr oberflächlich. Er gab zu Protokoll, er sei zwei Tage lang in diesem Loch geblieben; er habe «das dann akzeptiert» und sie (die Taliban) hätten ihn aus dem Loch rausgenommen; «das war's»; es sei sehr schwierig für ihn gewesen; es sei ein feuchtes und dunkles Loch gewesen; er habe dabei über den Tod und dass die Taliban ihn möglicherweise umbringen würden, nachgedacht; es seien «sehr schlimme Tage» gewesen. Diese Angaben müssen als stereotyp eingestuft werden. Er war auch nicht in der Lage, die Leute, die ihn dann aus dem Kellerloch herausgeholt haben sollen, einigermassen detailliert zu beschreiben, ausser dass sie lange Bärte getragen und sich gegenseitig «Mujahid» genannt hätten (vgl. A84, Antworten 40-47). Die Schilderungen weisen kaum Realkennzeichen auf und lassen angesichts der einschneidenden Bedeutung eines solchen Erlebnisses Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.
E. 6.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung angab, er sei «einen Tag» lang in diesem Kellerloch gewesen (vgl. A70, Antwort 66), während er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, er sei «zwei Tage lang» dort festgehalten worden (vgl. A84, Antwort 40). Auf diesen Widerspruch wurde er hingewiesen und erklärte danach, er sei «eine Nacht und zwei Tage» lang im Kellerloch gewesen (vgl. A84, Antwort 46). Diese nachträgliche Präzisierung vermag den festgestellten Widerspruch nicht plausibel aufzulösen. Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach ihm das Merken von Kalenderdaten schwerfalle respektive dass er lediglich über eine einfache Schulbildung verfüge.
E. 6.4.3 Weitgehend substanzarm sind auch seine Ausführungen zur angeblichen Arbeitstätigkeit für die Taliban ausgefallen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Angabe, er habe mit dem Motorrad Wasser, Brot und Munition nach J._______ transportiert, sei tagsüber unterwegs gewesen und jeweils nach Hause zurückgekehrt. Detaillierte, emotional geprägte Schilderungen, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen liessen, fehlen (vgl. A70, Antwort 66 sowie A84, Antworten 35 und 60). Zwar trifft zu, dass das SEM hierzu keine expliziten Fragen stellte; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die angebliche Zwangsarbeit von sich aus geltend machte, seine Angaben dazu aber äusserst dürftig blieben. Angesichts der behaupteten Dauer von ein bis eineinhalb Monaten begründen die vagen, stereotypen Schilderungen dieses einprägsamen Lebensabschnitts zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
E. 6.4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erstaunt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, was mit seiner Waffe, die er von den Taliban erhalten haben will, nach deren Abgabe an die afghanischen Behörden geschehen ist. Insbesondere erschliesst sich dem Gericht nicht, dass er von seinem Verwandten K._______, der ihn zur Abgabe der Waffe aufgefordert haben soll und dem er eigenen Angaben zufolge in Griechenland wieder begegnet ist, nichts Näheres dazu in Erfahrung gebracht hat. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund dieser Waffe angeblich Repressalien seitens der Taliban befürchtet (vgl. A84, Antworten 79 und 81), scheint sein fehlendes Interesse an den Vorfällen im Heimatland nicht plausibel.
E. 6.4.5 Der Beschwerdeführer führte als weiteres Asylvorbringen an, er sei von dem verfeindeten Onkel mit dessen Tochter - seiner Cousine - zwangsverheiratet worden. In der Folge soll er während seines Aufenthaltes in Griechenland durch einen verwandten Mullah wieder geschieden worden sein. Der Umstand, dass aus der kurzen, nur einen Monat dauernden ehelichen Beziehung (vgl. A70, Antwort 40) mit seiner ersten - angeblich zwangsweise verheirateten - Ehefrau ein Kind hervorgegangen ist, lässt gewisse Zweifel an der behaupteten Zwangsheirat aufkommen.
E. 6.4.6 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt erhebliche Zweifel am Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers. Die festgestellten Unstimmigkeiten und zweifelhaften Aussagen mögen zwar jeweils isoliert betrachtet nicht die gesamten Vorbringen als gänzlich ausgeschlossen erscheinen lassen. Zusammen mit der durchgehenden Substanzarmut seiner Schilderungen ergibt sich daraus jedoch ein Bild, das den Anforderungen an eine glaubhafte Darstellung nicht mehr genügt. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände überwiegen demnach die Elemente, die gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen sprechen, womit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgung durch die Taliban nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden können.
E. 6.4.7 In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen liesse. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto eines Taliban-Drohbriefs vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung an, wonach diesem Beweismittel nur ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen werden kann. Einerseits sind solche Schreiben relativ einfach herzustellen oder zu beschaffen. Andererseits liegt das Beweismittel nur in Farbkopieform vor und weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf, weshalb das Gericht dessen Echtheit nicht überprüfen kann. Gemäss den Angaben in der Rechtsmitteleingabe soll der Beschwerdeführer mit dem Drohschreiben aufgefordert worden sein, auf das «Amt» zu kommen, ansonsten er «viele Probleme» bekommen werde. Das Dokument ist somit nur eine allgemeine Vorladung und äussert sich nicht zum eigentlichen Grund für die Vorladung, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen asylbeachtlichen Hintergrund geschlossen werden kann.
E. 6.4.8 Dessen ungeachtet vermag auch die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihm die Vorladung der Taliban erst auf Beschwerdeebene zusenden können (vgl. Ziffer 4.2.4 der Beschwerde), nicht zu überzeugen. Zur Begründung macht er geltend, die eigenen Schwierigkeiten seines Vaters mit den Taliban und die daraus resultierende Angst hätten diesen zunächst daran gehindert, ihm die Fotos der mehrfach erhaltenen Drohschreiben weiterzuleiten (vgl. A84, Antworten 26 und 30). Gleichwohl soll der Vater dem Beschwerdeführer diese Fotos zugestellt haben, als sich Letzterer in Griechenland aufhielt (vgl. A70, Antwort 57), worauf der Beschwerdeführer explizit vom SEM aufgefordert wurde, diese Briefe nachzureichen (vgl. A70, Antwort 58). Es erschliesst sich indes dem Gericht nicht, weshalb der Vater dem Beschwerdeführer zur Stützung der Beschwerdevorbringen ausgerechnet die angeblich im Jahr 2019 ausgestellte Vorladung der Taliban per Mobiltelefon zukommen liess, während die übrigen Schreiben und Drohbriefe weder in die vorinstanzlichen noch in die Beschwerdeakten Eingang fanden.
E. 6.4.9 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter zwar geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers würden nach wie vor von den Taliban bedroht. Diese Angaben wurden jedoch weder weiter substanziiert noch mit Beweismitteln untermauert, so dass dieses Vorbringen als blosse unbelegte Behauptung eingestuft werden muss.
E. 6.5 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermögen zusammenfassend die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist indessen Folgendes festzuhalten: Praxisgemäss sind Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1050/2022 vom 13. Oktober 2025 E. 5.6.1 mit weiteren Verweisen auf D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu der genannten Risikogruppe. Er hat nie vorgetragen, der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahezustehen. Nachdem die von ihm vorgetragenen Asylgründe nicht glaubhaft ausgefallen sind, muss auch seine Angabe, seine Familie sei vom Onkel der Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden bezichtigt worden, als wenig wahrscheinlich eingestuft werden.
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 7.2 Da die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist, stellt sich die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin (Art. 51 Abs. 1 AsylG), die während des hängigen Beschwerdeverfahrens beim SEM ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, welches an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten er und seine Partnerin eine islamische Ehe geschlossen; entsprechende Dokumente liegen indes nicht vor. Weiter ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft eingeleitet wurde; hingegen liegen keine Informationen über den Ausgang des Verfahrens vor. Bei dieser Aktenlage ist offen, ob eine rechtlich relevante Ehe vorliegt oder im heutigen Zeitpunkt eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter besteht, wie sie für einen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorausgesetzt wird. Die Klärung dieser tatsächlichen Verhältnisse obliegt der Vorinstanz. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von Leila Mahammadi vom 15. Januar 2025 wird an das SEM retourniert.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Festzuhalten bleibt, dass allfällige medizinische Beeinträchtigungen, wie auch die Ausführungen in der Replik zur Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 respektive seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021, soweit aus ihnen Wegweisungshindernisse abzuleiten wären, bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als mitberücksichtigt gelten.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 11.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 wurde MLaw Vanessa Berisha, Caritas Schweiz, L._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nachdem diese die Caritas Schweiz per Ende Juli 2022 verlassen hat, wurde sie mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2022 aus dem Amt als amtliche Rechtsvertreterin entlassen. Am 1. September 2022 wurde Patrizia Testori vom Gericht als amtliche Beiständin eingesetzt. Für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Eingabe vom 8. Juni 2022 wurde eine Kostennote eingereicht und dabei ein Arbeitsaufwand von 10.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 142.50 zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen, was angemessen erscheint. Mit ihrer Replikeingabe vom 14. September 2022 machte die neue eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin einen zusätzlichen Arbeitsaufwand von vier Stunden geltend, was ebenfalls sachgerecht erscheint. Der Rechtsbeiständin ist zuhanden der Caritas Schweiz für den gesamten Vertretungsaufwand durch die Caritas Schweiz eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2'496.- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ vom 15. Januar 2025 wird an das SEM retourniert.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'496.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2379/2022
Urteil vom 17. September 2026
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Patrizia Testori, Caritas Schweiz,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 26. April 2022 / N (...).
Sachverhalt:
I.
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie, ersuchte zusammen mit seiner Partnerin B._______ (in den Akten je nach Dokument auch als Ehefrau bezeichnet, nachfolgend: Partnerin) am 31. August 2020 in der Schweiz um Asyl und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesen.
B. Am 8. September 2020 wurde er im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) summarisch zu seiner Person und seinem Reiseweg befragt.
C. Am 30. September 2020 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren C._______) mit der Wahrung seiner Interessen im Asylverfahren.
D. Am 6. Oktober 2020 wurde ein persönliches Dublin-Gespräch durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass in Kroatien seine Fingerabdrücke abgenommen worden seien.
E. Mit Verfügung vom 18. November 2020 trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Partnerin nicht ein, wies beide in den für die Behandlung ihrer Gesuche zuständigen Dublin-Staat Kroatien weg und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
F. In der Folge wurde ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste, E._______ vom (...) 2020 betreffend notfallmässige Selbsteinweisung des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. In diesem Bericht wurde die Diagnose «akute Suizidalität mit Selbstverletzung des Unterarms aufgrund der Belastungssituation (negativer Entscheid bezüglich der Rückkehr des Patienten nach Kroatien); F43.8» gestellt.
G. Mit Urteil E-5910/2020 vom 10. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 18. November 2020 eingereichte Beschwerde ab.
H. Am 14. Januar 2021 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin dem Kanton F._______ zugewiesen.
II.
I. Mit Verfügung vom 11. August 2021 stellte das SEM fest, dass die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin nach Kroatien abgelaufen und die Zuständigkeit zur Behandlung ihres Asylgesuches auf die Schweiz übergegangen sei. Das SEM hob den Nichteintretensentscheid vom 18. November 2020 auf, nahm das nationale Asylverfahren wieder auf und wies den Beschwerdeführer und seine Partnerin dem Kanton G._______ zu.
J. Mit Eingabe vom 11. August 2021 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Partnerin das SEM um Prüfung ihres Asylgesuches vom 31. August 2020 und verwiesen dazu insbesondere auf die Mitte November 2021 bevorstehende Geburt ihres gemeinsamen Kindes. Der Eingabe wurden eine Bestätigung der Schwangerschaft des (...)spitals F._______ vom 28. Mai 2021 sowie eine Vollmacht der behandelnden Ärztin zur Übermittlung medizinischer Informationen beigelegt.
K. Am 22. September 2021 wurden der Beschwerdeführer und seine Partnerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
L. Am (...) 2021 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Partnerin, H._______, geboren.
M.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. September 2021 einlässlich sowie am 21. Februar 2022 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe bis zum 14./15. Lebensjahr in I._______ gelebt. Damals sei sein Vater mit einem Onkel väterlicherseits wegen Landstreitigkeiten in einen Konflikt geraten. Die Söhne dieses Onkels hätten versucht, seinen Vater zu töten; dabei sei sein Vater von einem Cousin mit einem Messer schwer verletzt worden. Sein Vater habe den Vorfall bei den Behörden angezeigt; diese hätten aber nichts unternommen. Der Onkel und dessen Sohn hätten in der Folge bei den Taliban das Gerücht verbreitet, dass der Vater des Beschwerdeführers für den afghanischen Staat arbeite. Aus Furcht um sein Leben habe der Vater beschlossen, mit ihm in den Iran zu fliehen. Der Vater sei nach rund einem Jahr zurück nach Afghanistan deportiert worden. Er (der Beschwerdeführer) sei weiter in die Türkei gereist und habe sich dort bis ca. Ende 2017 aufgehalten, bevor er nach Kabul deportiert worden sei. Seine Heimatregion sei damals von den Taliban dominiert gewesen.
Nach seiner Deportation nach Kabul Ende 2017 habe er einen Reisepass beantragt. Während der 15-tägigen Wartefrist habe er seine Mutter zwei Tage lang im Heimatdorf besucht. Sein bei den Taliban aktiver Onkel habe von der Anwesenheit erfahren und seine Mitnahme durch die Taliban veranlasst. Sie hätten von ihm Geld für Kalashnikovs oder seinen Beitritt zum bewaffneten Kampf gefordert, was er verweigert habe. Daraufhin sei er im Keller eines Talibanführers mit einer Kalashnikov geschlagen und in einem Kellerloch festgehalten worden. Am Folgetag sei ihm eine Waffe übergeben worden. Danach sei er ein bis eineinhalb Monate lang von den Taliban gezwungen worden, mit dem Motorrad Proviant und Schusspatronen in J._______ zu verteilen. In der Folge sei er mit der verwitweten Tochter seines Onkels unter Androhung des Todes durch die Taliban zwangsverheiratet worden. Von einem bei den Behörden arbeitenden Verwandten K._______ sei er wegen der Reisepassbeschaffung kontaktiert und aufgefordert worden, eine Kalashnikov den Behörden abzugeben. Nach Abgabe der Waffe habe er seinen Reisepass erhalten und sei Ende 2018 in den Iran ausgereist. Dort habe er sich durch einen Mullah von seiner Ehefrau in Afghanistan, mit welcher er etwa einen Monat lang verheiratet gewesen sei, scheiden lassen.
Nach seiner Ausreise hätten die Taliban ihn gemäss Auskunft seines Vaters wegen Hochverrats vor Gericht gezogen, weil er mit deren Waffe geflohen sei. Sein Vater habe den Taliban für diese abhanden gekommene Kalashnikov Geld bezahlen müssen. Er (der Beschwerdeführer) sei bis Juni 2019 im Iran geblieben. Danach sei er zusammen mit seiner Partnerin in die Türkei und anschliessend Ende Juli 2019 nach Griechenland gereist, wo er sich bis Mai 2020 aufgehalten habe. In Griechenland habe dann die islamische Ehezeremonie stattgefunden. Sein Vater sei weiterhin belästigt worden und habe einige Zeit später das Land erneut zusammen mit seinem jüngeren Bruder in Richtung Iran verlassen. Anfang 2022 sei sein Vater ein zweites Mal vom Iran nach Afghanistan deportiert worden. Im Rahmen einer Zusammenkunft mit Weissbärtigen habe der Vater dem Onkel väterlicherseits versichern müssen, dass er keinen Kontakt zu ihm pflege.
Während seines Aufenthaltes in Griechenland habe ihm der Vater per Mobiltelefon Drohbriefe der Taliban respektive ein Schreiben des Gerichts übermittelt. Da die Mobiltelefone auf der Reiseroute zerstört worden seien, habe er die Fotokopien der Drohbriefe nicht mehr. Sein Vater habe Angst vor den Taliban, weshalb er die erhaltenen Briefe der Taliban und die Vorladung des Taliban-Gerichts bisher nicht in die Schweiz gesandt habe. Mit den Taliban habe der Beschwerdeführer eigentlich keine Probleme; wenn er aber nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er vom Onkel und dessen Söhnen, die sich den Taliban angeschlossen hätten, getötet.
In Griechenland habe er zudem von seiner Mutter erfahren, dass aus seiner Beziehung mit seiner geschiedenen Frau in Afghanistan ein Kind hervorgegangen sei. Seine heutige Partnerin wisse zwar von der Scheidung, nicht aber von der Existenz des Kindes. Er bitte um eine vertrauliche Behandlung dieser Information.
N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Taskara (afghanischer Ausweis) inklusive Übersetzung zu den Akten.
Ergänzend wurde ausgeführt, der Vater habe die Taskara des Beschwerdeführers ausstellen lassen und dabei veranlasst, dass der Beschwerdeführer im Dokument älter als in Wirklichkeit eingetragen werde. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausstellung (gemäss Übersetzung: 22.11.2014) 15 Jahre und nicht 19 Jahre alt gewesen. Dies sei erfolgt, weil der Vater anschliessend auch einen Reisepass für ihn habe beschaffen wollen und dies erst bei Mündigkeit möglich sei.
Die Anerkennung seines in der Schweiz geborenen Sohnes durch den Beschwerdeführer habe noch nicht erfolgen können, weil die Kindsmutter nicht die nötigen Dokumente dafür besitze. Aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan sei die Ausstellung von afghanischen Dokumenten unmöglich, wodurch sich die Vaterschaftsanerkennung verzögere. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Partnerin und dem Kind im gleichen Haushalt; sie kümmerten sich gemeinsam um ihr Kind; es handle sich um eine schützenswerte Familiengemeinschaft.
O. Mit Verfügung vom 26. April 2022 - am Folgetag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Gleichzeitig wurde der Kanton G._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt und es wurden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt.
Mit separater Verfügung des SEM gleichen Datums wurde auch das Asylgesuch der Partnerin des Beschwerdeführers und ihres gemeinsamen Kindes abgewiesen, deren Wegweisung verfügt und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme angeordnet.
P. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2022 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung bezüglich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
B._______ sah von einer Beschwerdeführung für sich und den gemeinsamen Sohn ab.
Q. Die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess am 1. Juni 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Valentina Berisha, Caritas Schweiz, L._______, als amtliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
R. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 reichte die amtliche Rechtsvertreterin eine Kostennote zu den Akten.
S. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest.
T. Mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2022 wurde MLaw Valentina Berisha antragsgemäss als amtliche Rechtsvertreterin entlassen.
U. Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2022 wurde Patrizia Testori, Caritas Schweiz, L._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.
V. Mit Eingabe seiner amtlichen Rechtsbeiständin vom 14. September 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
W. Am 22. September 2023 stellte die Partnerin des Beschwerdeführers für sich und den gemeinsamen Sohn H._______ ein Mehrfachgesuch beim SEM und ersuchte dabei um Anerkennung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft und um Einbezug des Sohnes. Das SEM hiess das Gesuch mit Verfügung vom 26. März 2024 gut, anerkannte ihre (originäre) Flüchtlingseigenschaft, bezog den Sohn in deren Flüchtlingseigenschaft ein und erteilte beiden Asyl in der Schweiz.
Mit Eingabe beim SEM vom 15. Januar 2025 ersuchte die Partnerin um den Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft samt Asylgewährung. Das SEM überwies diese Eingabe am 30. Januar 2025 gestützt auf Art. 8 VwVG als Beschwerdeergänzung an das Bundesverwaltungsgericht.
X. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin das Schreiben der Partnerin vom 15. Januar 2025 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zu.
Y. Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 ersuchte die Rechtsvertreterin das Gericht um Angaben zum Verfahrensstand des hängigen Beschwerdeverfahrens.
Das Gericht beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 21. Februar 2025 und hielt insbesondere fest, eine Weiterleitung der Verfahrensakten an das SEM zur Prüfung des Einbezugs des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin könne erst erfolgen, wenn über die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese abgelehnt werde oder falls dieser auf die Prüfung seiner originären Flüchtlingseigenschaft verzichte und seine beim Gericht hängige Beschwerde zurückziehe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM hat am 26. März 2024 die originäre Flüchtlingseigenschaft der Partnerin und die derivative Flüchtlingseigenschaft des Sohnes des Beschwerdeführers anerkannt und ihnen Asyl gewährt.
Vom vorliegenden Beschwerdeentscheid ist nur der Beschwerdeführer betroffen.
3.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur die angefochtenen Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers), 2 (Asylgewährung) und 3 (Anordnung der Wegweisung als solche) der vorinstanzlichen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten.
4.1.1 Seine Schilderungen, insbesondere zu seiner Gefangenschaft in einem Kellerloch, fehle es an Realkennzeichen. Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, so ausführlich wie möglich über dieses Ereignis zu berichten, seien seine Antworten knapp sowie ohne Details und emotionale Färbung ausgefallen. In seinen Angaben seien keine persönlichen Gedanken oder Eindrücke auszumachen, was angesichts der Bedeutung dieses Ereignisses erstaune. Seine Angaben zur angeblichen Tätigkeit für die Taliban seien oberflächlich und ebenfalls ohne Einzelheiten geschildert worden. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Gefangenschaft und den Tätigkeiten für die Taliban. Auch die Schilderung der Ausreise könne ihm angesichts der fehlenden Substanz, des unklaren Ablaufs und seiner vagen Ausführungen nicht geglaubt werden. Es falle insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer nicht habe erklären können, was mit seiner Kalashnikov geschehen sei, zumal er nicht persönlich bei den Behörden vorgesprochen habe.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe auch den Inhalt der angeblichen Taliban-Briefe und der Vorladung nur knapp wiedergeben und nicht erläutern können, wie die Taliban überhaupt von seiner Flucht hätten erfahren sollen. Nicht einmal der Vater habe angeblich gewusst, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Die Zweifel würden dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Griechenland die genannten Schreiben der Taliban vom Vater zugeschickt erhalten haben wolle, seltsamerweise die betreffende Vorladung wegen der Angst des Vaters aber nicht zugesandt worden sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wirkten konstruiert. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er von den Taliban wegen Hochverrat vor Gericht gezogen worden sei. Es sei auch fraglich, ob er nach seiner ersten Ausreise überhaupt jemals in seine Heimatregion zurückgekehrt sei.
4.1.3 Im Weiteren sei die vermeintliche Zwangsheirat mit der Cousine anzuzweifeln. Die Umstände, wie es zur Heirat gekommen sei, das Heiratsprozedere und die Durchführung der Scheidung seien mit Unstimmigkeiten behaftet.
4.1.4 Schliesslich würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer persönlich über ein Risikoprofil verfügen würde, aufgrund dessen er in Zukunft ins Visier der Taliban geraten würde.
4.2
4.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe trug der Beschwerdeführer vor, das SEM habe mehrere Sachverhaltselemente ungenügend gewürdigt. Er habe bei beiden Anhörungen ausführliche und stimmige Angaben gemacht und trotz seines tiefen Bildungsstandes widerspruchsfrei seine komplexe Geschichte schildern können. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass er während den Anhörungen aufgrund der Schwangerschaftskomplikationen seiner Frau psychisch angeschlagen gewesen sei, zu wenig Rechnung getragen. Zudem habe er sich grosse Sorgen um das Kind gemacht, das er in Afghanistan zurückgelassen habe und dessen Existenz er seiner Frau verheimlichen müsse.
4.2.2 Seine Verfolgung durch die Taliban gründe auf den Länderstreitigkeiten zwischen seinem Vater und dessen Bruder. Das Interesse der Taliban an seiner Person sei nach wie vor aktuell, denn seine Eltern würden noch heute von diesen bedroht. Der Vorwurf des SEM, er habe knapp und ohne Details seine Gefangenschaft geschildert, treffe nicht zu. Er habe sowohl die Umgebung als auch das Kellerloch und den Ablauf seiner Gefangenschaft beschrieben. Er sei nicht danach gefragt worden, wie er sich während seiner Gefangenschaft gefühlt habe und sei nicht direkt aufgefordert worden, detaillierter seine Emotionen darzulegen; dennoch habe er dazu Angaben gemacht. Angesichts seines geringen Bildungsstandes sei fraglich, ob er die Fragen des SEM auf seine Gefühlslage bezogen habe. Es könne auch nicht von ihm erwartet werden, dass er seine Gefühle fremden Personen gegenüber ausführlich preisgebe.
4.2.3 Vom SEM sei auch keine Frage in Bezug auf seine Tätigkeit bei den Taliban gestellt worden, weshalb der Vorhalt von detailarmen Angaben unzulässig sei. Es sei ihm vielmehr positiv anzurechnen, dass er zur Flucht über die konkreten Fragestellungen hinaus Angaben zu Protokoll gegeben habe.
4.2.4 Es sei auch nachvollziehbar, dass er über das Schicksal seiner Waffe nach seiner Abgabe an die Behörden keine Angaben habe machen können. Sein Verwandter K._______, welcher eine einflussreiche Machtposition innegehabt habe und selbst der Behörde zuzuschreiben sei, habe die Abgabe der Waffe an die Behörden organisiert. Der Beschwerdeführer sei zwar diesem Verwandten wieder in Griechenland begegnet. Die Waffenabgabe sei aber als vergangenes Ereignis für ihn nicht mehr von relevantem Interesse gewesen, weshalb er diesen nicht weiter danach gefragt habe.
4.2.5 Er habe während seines Griechenlandaufenthaltes vom Vater mehrere Fotos von Drohbriefen der Taliban erhalten. Diese Notizen seien teilweise ohne Stempel und Unterschriften ausgestellt worden. Bei der Vorladung habe es sich jedoch um ein offizielles Schreiben der Taliban gehandelt. Auf seiner Flucht sei sein Mobiltelefon zerstört worden und er habe alle Fotos dieser Schreiben verloren. Zum betreffenden Zeitpunkt hätten die Taliban die Region I._______ eingenommen. Diese hätten öfters seine Eltern bedroht; der Vater habe für die Kalashnikov des Beschwerde-führers Geld zahlen müssen und sei mehrmals geschlagen worden; deshalb habe er Angst gehabt, die Dokumente der Taliban seinem Sohn in die Schweiz zu senden. Erst nach Erhalt des negativen Asylentscheides habe der Beschwerdeführer seinen Vater überzeugen können, ihm das offizielle Taliban-Schreiben weiterzuleiten. Es werde um eine amtliche Übersetzung des Schreibens, welches bezüglich des Datums einen Fehler aufweise, ersucht. Die Form und der Inhalt des Schreibens würden einem typischen Taliban-Brief entsprechen, wozu insbesondere auf die Länderanalyse der SFH vom 4. März 2016 verwiesen werde.
4.2.6 Das SEM habe keine Fragen zur Deportation aus der Türkei gestellt. Deshalb seien die vorinstanzlichen Zweifel an seiner Rückkehr nach Afghanistan haltlos. Der Sachverhalt sei diesbezüglich ungenügend abgeklärt worden.
4.2.7 Seine Angaben zur Zwangsheirat mit der verwitweten Tochter seines einflussreichen Onkels seien widerspruchsfrei ausgefallen. Er (der Beschwerdeführer) sei dadurch in eine Taliban-Familie eingeheiratet worden. Es sei stossend, dass ihm vorgeworfen werde, den Grund für diese Zwangsheirat nicht zu kennen. Aufgrund seiner bereits erlittenen Verfolgungsmassnahmen habe er eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, das mit der Beschwerde eingereichte Dokument mit dem Titel «Droh-Zettel [...]» sei an den Beschwerdeführer adressiert. Darin werde er aufgefordert, sich beim Gericht des Islamischen Emirates so schnell wie möglich zu melden; andernfalls werde er gesucht, festgenommen und hätte kein Beschwerderecht. Auch wenn der Beschwerdeführer in den Anhörungen die Existenz solcher Drohschreiben angedeutet habe, vermöge das nachgereichte Dokument den vorinstanzlichen Standpunkt nicht umzustossen. Das Dokument weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf und sei auch relativ einfach herzustellen oder zu beschaffen, weshalb diesem nur ein minimaler Beweiswert zukomme. Es könne anhand des Schreibens nicht weiter festgestellt werden, weshalb der Beschwerdeführer gesucht werde. Der Ursprung der angeblichen Verfolgung liege in den Länderstreitigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits. Dabei handle es sich nicht um ein asylrelevantes Motiv. Dem Beweismittel könne nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer hieraus flüchtlingsrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Schliesslich sei dieser eingehend und mehrmals zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Es gebe auch unter Mitberücksichtigung der damaligen Schwangerschaft seiner Partnerin keine Hinweise dafür, dass sein Gemütszustand massgeblichen Einfluss auf das Erzählverhalten gehabt hätte.
4.4 In der Replik wurde ergänzend vorgetragen, das SEM habe auf unzulässige Weise und ohne Begründung dem mit der Beschwerde eingereichten Drohbrief die Beweiskraft abgesprochen und die zugunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechenden Umstände nicht korrekt gewürdigt. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater erst nach dem negativen SEM-Entscheid zur Übermittlung eines Fotos des Taliban-Schreibens überzeugen können. Dieses Dokument sei ein weiteres Indiz für die Plausibilität seines Sachvortrages. Das SEM habe seinem psychischen Zustand zu wenig Gewicht beigemessen Die private Rachesituation bezüglich der Landstreitigkeiten habe aufgrund bewusst falscher Informationen seitens des Onkels zu einer politisch motivierten Verfolgung der Familie durch die Taliban geführt, was asylrelevant sei. Die vom Beschwerdeführer abgerungene Zwangsarbeit für die Taliban, die zweitägige Festhaltung in einem Loch und seine Zwangsehe mit einer Cousine seien intensive, flüchtlingsrelevante Nachteile. Er sei wegen der angeblichen Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Regierung ins Visier der Taliban geraten und gehöre deshalb zu einer Risikogruppe mit erhöhter Verfolgungsgefahr. Schliesslich habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 deutlich verschlechtert, insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021. Im Fall einer Rückkehr ins Heimatland befürchte er neue Angriffe durch die Taliban.
5.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe und der Replik, das SEM habe seine schlechte psychische Verfassung bei der Anhörung, insbesondere aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen seiner Partnerin, nicht hinreichend respektive nicht korrekt berücksichtigt. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei zudem teilweise ungenügend abgeklärt worden. Diese formellen Rügen sind vorweg zu behandeln.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 6. Oktober 2020 zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Dabei gab er an, er gehe ihm «gut», er habe «keine Krankheiten» (vgl. SEM-Verfahren [...] [Akte-] A28, S. 2).
Er hat sich zwar im November 2020 im Nachgang zum Nichteintretensentscheid des SEM (Dublin-Verfahren) und im Zusammenhang mit der angeordneten Wegweisung nach Kroatien selbst in die Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der E._______ einweisen lassen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. F.). Nach Abschluss des Dublin- und der Wiederaufnahme des Asylverfahrens wurde er am 21. September 2021 indessen einlässlich (vgl. A70) und am 21. Februar 2022 ergänzend (vgl. A84) angehört und dabei wurde er jeweils einleitend auch zu seinem Gesundheitszustand befragt.
In Akte 70 gab er zu Protokoll, es gehe im gesundheitlich gut und er nehme keine Medikamente ein (vgl. Antworten 5-7). Er wurde explizit darauf hingewiesen, dass es in seiner Verantwortung stehe, jede medizinische Erkrankung geltend zu machen. Hierauf gab er einzig an, unter einem Hautausschlag zu leiden (vgl. Antwort 8). In A84 gab er an, er leide an keinen Krankheiten, habe aber Depressionen; es sei belastend, dass er «immer von einem Camp in ein anderes» gehen müsse; er nehme aktuell keine Medikamente ein und fühle sich im Stande, die Anhörung durchzuführen (vgl. Antwort 5-8). Auf die Frage, wie es seiner Partnerin gehe, gab er zu Protokoll: «B._______ geht es auch gut». Anschliessend wurde er zu seinem Wohlbefinden nach der Geburt seines Sohnes befragt, wozu er angab «ich bin sehr froh» (vgl. Antworten 10 und 11). Es wurde somit auf die physische und psychische Verfassung des Beschwerdeführers explizit eingegangen und seine diesbezüglichen Angaben wurden protokolliert. Beide Anhörungen fanden in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin statt und dieser wurde Gelegenheit eingeräumt, ergänzende Fragen zu stellen (vgl. A84, Antworten 90-92).
Im Verlauf der beiden Anhörungen wies der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt auf konkret vorliegende Einschränkungen seiner Aussagefähigkeit hin. Er erwähnte einzig mehrfach seine Schwierigkeiten mit dem Merken von Zahlen und Kalenderdaten, insbesondere bei der Wiedergabe der Geburtsdaten seiner Geschwister und seines Sohnes (vgl. A70, Antworten 21, 51, 59 sowie A84, Antworten 10, 33 und 59). Er hat auch die im November 2020 diagnostizierte Suizidalität mit Selbstverletzung nicht mehr thematisiert. Auch in der Beschwerdeeingabe wird darauf nicht mehr Bezug genommen. Im Weiteren hat er an keiner Stelle eine psychische Belastung wegen der Schwangerschaft seiner Partnerin vorgetragen.
Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Aussagefähigkeit in Bezug auf die Darlegung seiner Asylgründe Anlass geben könnten. Dem Beschwerdeführer wurde im gebotenen Umfang Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Er wurde mehrmals aufgefordert, das Geschilderte näher zu präzisieren und es wurden auch einige Rückfragen zur Präzisierung sowie Verständnisfragen gestellt (vgl. A70, Antworten 62 und 63, 65 und 66 sowie A84, Antworten 41, 43, 44 ff. sowie 57-61). Er wurde auch bei beiden Anhörungen gefragt, ob er weitere Gründe habe respektive alle Gründe habe nennen können, was er bestätigt hat (vgl. A70, Antwort 67 sowie A84, Antwort 93). Der Befragungsstil gibt ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.
Der Beschwerdeführer hat mit seiner handschriftlichen Unterzeichnung der beiden Anhörungsprotokolle abschliessend und explizit bestätigt, dass das jeweilige Protokoll seine Angaben korrekt und vollständig wiedergibt. Darauf muss er sich behaften lassen. Auch die anwesende Rechtsvertretung hat unterschriftlich bestätigt, keine weiteren Fragen zu haben und es wurden keine Einwendungen angebracht (vgl. A70, S. 13 sowie A84, S. 16). Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, wonach der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Einschränkungen seine Asylgründe in den beiden - jeweils mehrstündig dauernden - Anhörungen nicht hätte vollständig deponieren können. Es sind weder Erinnerungslücken noch Einschränkungen beim Erzählvermögen erkennbar.
5.2 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, bei der Würdigung des Asylgesuches nicht oder nur unter Vorbehalt auf die protokollierten Angaben abzustellen. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen der mangelnden Mitberücksichtigung seines Gesundheitszustandes respektive des ungenügend erhobenen Sachverhalts erweisen sich daher als unbegründet. Es besteht kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
Auf die rechtliche Prüfung der Asylvorbringen ist in den nachstehenden Erwägungen weiter einzugehen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-2534/2023 vom 12. Juni 2023 E. 7.1, mit weiteren Verweisen auf: BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es dem Beschwerdeführer auch unter dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
6.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner freien Schilderung seiner Festnahme durch die Taliban und Festhaltung in einem Kellerloch sind sehr unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A84, Antwort 35). Er wurde in der Folge aufgefordert, ausführlicher davon zu berichten, aber seine Schilderungen blieben sehr oberflächlich. Er gab zu Protokoll, er sei zwei Tage lang in diesem Loch geblieben; er habe «das dann akzeptiert» und sie (die Taliban) hätten ihn aus dem Loch rausgenommen; «das war's»; es sei sehr schwierig für ihn gewesen; es sei ein feuchtes und dunkles Loch gewesen; er habe dabei über den Tod und dass die Taliban ihn möglicherweise umbringen würden, nachgedacht; es seien «sehr schlimme Tage» gewesen. Diese Angaben müssen als stereotyp eingestuft werden. Er war auch nicht in der Lage, die Leute, die ihn dann aus dem Kellerloch herausgeholt haben sollen, einigermassen detailliert zu beschreiben, ausser dass sie lange Bärte getragen und sich gegenseitig «Mujahid» genannt hätten (vgl. A84, Antworten 40-47). Die Schilderungen weisen kaum Realkennzeichen auf und lassen angesichts der einschneidenden Bedeutung eines solchen Erlebnisses Zweifel aufkommen, ob der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.
6.4.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung angab, er sei «einen Tag» lang in diesem Kellerloch gewesen (vgl. A70, Antwort 66), während er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, er sei «zwei Tage lang» dort festgehalten worden (vgl. A84, Antwort 40). Auf diesen Widerspruch wurde er hingewiesen und erklärte danach, er sei «eine Nacht und zwei Tage» lang im Kellerloch gewesen (vgl. A84, Antwort 46). Diese nachträgliche Präzisierung vermag den festgestellten Widerspruch nicht plausibel aufzulösen. Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach ihm das Merken von Kalenderdaten schwerfalle respektive dass er lediglich über eine einfache Schulbildung verfüge.
6.4.3 Weitgehend substanzarm sind auch seine Ausführungen zur angeblichen Arbeitstätigkeit für die Taliban ausgefallen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Angabe, er habe mit dem Motorrad Wasser, Brot und Munition nach J._______ transportiert, sei tagsüber unterwegs gewesen und jeweils nach Hause zurückgekehrt. Detaillierte, emotional geprägte Schilderungen, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen liessen, fehlen (vgl. A70, Antwort 66 sowie A84, Antworten 35 und 60). Zwar trifft zu, dass das SEM hierzu keine expliziten Fragen stellte; dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die angebliche Zwangsarbeit von sich aus geltend machte, seine Angaben dazu aber äusserst dürftig blieben. Angesichts der behaupteten Dauer von ein bis eineinhalb Monaten begründen die vagen, stereotypen Schilderungen dieses einprägsamen Lebensabschnitts zusätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen.
6.4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erstaunt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war anzugeben, was mit seiner Waffe, die er von den Taliban erhalten haben will, nach deren Abgabe an die afghanischen Behörden geschehen ist. Insbesondere erschliesst sich dem Gericht nicht, dass er von seinem Verwandten K._______, der ihn zur Abgabe der Waffe aufgefordert haben soll und dem er eigenen Angaben zufolge in Griechenland wieder begegnet ist, nichts Näheres dazu in Erfahrung gebracht hat. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund dieser Waffe angeblich Repressalien seitens der Taliban befürchtet (vgl. A84, Antworten 79 und 81), scheint sein fehlendes Interesse an den Vorfällen im Heimatland nicht plausibel.
6.4.5 Der Beschwerdeführer führte als weiteres Asylvorbringen an, er sei von dem verfeindeten Onkel mit dessen Tochter - seiner Cousine - zwangsverheiratet worden. In der Folge soll er während seines Aufenthaltes in Griechenland durch einen verwandten Mullah wieder geschieden worden sein. Der Umstand, dass aus der kurzen, nur einen Monat dauernden ehelichen Beziehung (vgl. A70, Antwort 40) mit seiner ersten - angeblich zwangsweise verheirateten - Ehefrau ein Kind hervorgegangen ist, lässt gewisse Zweifel an der behaupteten Zwangsheirat aufkommen.
6.4.6 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt erhebliche Zweifel am Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers. Die festgestellten Unstimmigkeiten und zweifelhaften Aussagen mögen zwar jeweils isoliert betrachtet nicht die gesamten Vorbringen als gänzlich ausgeschlossen erscheinen lassen. Zusammen mit der durchgehenden Substanzarmut seiner Schilderungen ergibt sich daraus jedoch ein Bild, das den Anforderungen an eine glaubhafte Darstellung nicht mehr genügt. Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände überwiegen demnach die Elemente, die gegen den Wahrheitsgehalt der Vorbringen sprechen, womit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgung durch die Taliban nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet werden können.
6.4.7 In der Rechtsmitteleingabe wird nichts vorgetragen, was die vorinstanzliche Einschätzung des Sachverhaltsvortrags des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen liesse. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto eines Taliban-Drohbriefs vermag diese Einschätzung nicht zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung an, wonach diesem Beweismittel nur ein sehr geringer Beweiswert zugesprochen werden kann. Einerseits sind solche Schreiben relativ einfach herzustellen oder zu beschaffen. Andererseits liegt das Beweismittel nur in Farbkopieform vor und weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf, weshalb das Gericht dessen Echtheit nicht überprüfen kann. Gemäss den Angaben in der Rechtsmitteleingabe soll der Beschwerdeführer mit dem Drohschreiben aufgefordert worden sein, auf das «Amt» zu kommen, ansonsten er «viele Probleme» bekommen werde. Das Dokument ist somit nur eine allgemeine Vorladung und äussert sich nicht zum eigentlichen Grund für die Vorladung, womit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen asylbeachtlichen Hintergrund geschlossen werden kann.
6.4.8 Dessen ungeachtet vermag auch die Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihm die Vorladung der Taliban erst auf Beschwerdeebene zusenden können (vgl. Ziffer 4.2.4 der Beschwerde), nicht zu überzeugen. Zur Begründung macht er geltend, die eigenen Schwierigkeiten seines Vaters mit den Taliban und die daraus resultierende Angst hätten diesen zunächst daran gehindert, ihm die Fotos der mehrfach erhaltenen Drohschreiben weiterzuleiten (vgl. A84, Antworten 26 und 30). Gleichwohl soll der Vater dem Beschwerdeführer diese Fotos zugestellt haben, als sich Letzterer in Griechenland aufhielt (vgl. A70, Antwort 57), worauf der Beschwerdeführer explizit vom SEM aufgefordert wurde, diese Briefe nachzureichen (vgl. A70, Antwort 58). Es erschliesst sich indes dem Gericht nicht, weshalb der Vater dem Beschwerdeführer zur Stützung der Beschwerdevorbringen ausgerechnet die angeblich im Jahr 2019 ausgestellte Vorladung der Taliban per Mobiltelefon zukommen liess, während die übrigen Schreiben und Drohbriefe weder in die vorinstanzlichen noch in die Beschwerdeakten Eingang fanden.
6.4.9 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter zwar geltend gemacht, die Eltern des Beschwerdeführers würden nach wie vor von den Taliban bedroht. Diese Angaben wurden jedoch weder weiter substanziiert noch mit Beweismitteln untermauert, so dass dieses Vorbringen als blosse unbelegte Behauptung eingestuft werden muss.
6.5 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vermögen zusammenfassend die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. Bei dieser Sachlage kann auf eine eingehende Prüfung von deren Asylrelevanz verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist indessen Folgendes festzuhalten:
Praxisgemäss sind Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1050/2022 vom 13. Oktober 2025 E. 5.6.1 mit weiteren Verweisen auf D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 vom 19. Juni 2020 E. 7.2.2). Der Beschwerdeführer gehört nicht zu der genannten Risikogruppe. Er hat nie vorgetragen, der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahezustehen. Nachdem die von ihm vorgetragenen Asylgründe nicht glaubhaft ausgefallen sind, muss auch seine Angabe, seine Familie sei vom Onkel der Zusammenarbeit mit den afghanischen Behörden bezichtigt worden, als wenig wahrscheinlich eingestuft werden.
7.
7.1 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
7.2 Da die originäre Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen ist, stellt sich die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Partnerin (Art. 51 Abs. 1 AsylG), die während des hängigen Beschwerdeverfahrens beim SEM ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, welches an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hätten er und seine Partnerin eine islamische Ehe geschlossen; entsprechende Dokumente liegen indes nicht vor. Weiter ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass ein Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft eingeleitet wurde; hingegen liegen keine Informationen über den Ausgang des Verfahrens vor. Bei dieser Aktenlage ist offen, ob eine rechtlich relevante Ehe vorliegt oder im heutigen Zeitpunkt eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft mit Ausschliesslichkeitscharakter besteht, wie sie für einen Einbezug nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vorausgesetzt wird. Die Klärung dieser tatsächlichen Verhältnisse obliegt der Vorinstanz. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von Leila Mahammadi vom 15. Januar 2025 wird an das SEM retourniert.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. April 2022 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich Erwägungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Festzuhalten bleibt, dass allfällige medizinische Beeinträchtigungen, wie auch die Ausführungen in der Replik zur Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan seit 2016 respektive seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021, soweit aus ihnen Wegweisungshindernisse abzuleiten wären, bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als mitberücksichtigt gelten.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 In der genannten Instruktionsverfügung vom 1. Juni 2022 wurde MLaw Vanessa Berisha, Caritas Schweiz, L._______, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nachdem diese die Caritas Schweiz per Ende Juli 2022 verlassen hat, wurde sie mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2022 aus dem Amt als amtliche Rechtsvertreterin entlassen. Am 1. September 2022 wurde Patrizia Testori vom Gericht als amtliche Beiständin eingesetzt.
Für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist ein amtliches Honorar auszurichten. Mit der Eingabe vom 8. Juni 2022 wurde eine Kostennote eingereicht und dabei ein Arbeitsaufwand von 10.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 142.50 zuzüglich Mehrwertsteuer ausgewiesen, was angemessen erscheint. Mit ihrer Replikeingabe vom 14. September 2022 machte die neue eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin einen zusätzlichen Arbeitsaufwand von vier Stunden geltend, was ebenfalls sachgerecht erscheint.
Der Rechtsbeiständin ist zuhanden der Caritas Schweiz für den gesamten Vertretungsaufwand durch die Caritas Schweiz eine amtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2'496.- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ vom 15. Januar 2025 wird an das SEM retourniert.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'496.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry
Sandra Bodenmann
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